B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-4288/2021
Urteil vom 28. September 2022 Besetzung
Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiber Daniel Brand.
Parteien
B._______, vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-4288/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a B., ein 1987 geborener indischer Staatsangehöriger (nachfol- gend Beschwerdeführer), reiste am 11. Oktober 2009 zum Besuch der pri- vaten "City University of Seattle" in Wettingen in die Schweiz ein und erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Aargau. Am 26. Mai 2011 verlegte er seinen Wohnsitz in den Kanton Genf, um dort ein Studium am "VM Institut superior de programmation en E-Business et gestion d'Entreprise" zu absolvieren. Mit Blick auf diese Ausbildungen erhielt er eine zuletzt bis zum 28. Februar 2013 verlängerte Aufenthaltsbewilligung. Gleichzeitig teilte ihm die Migrationsbehörde des Kantons Genf mit, er habe seit seiner Einreise zweimal die Studienrichtung gewechselt und bis- her keinen Abschluss vorweisen können. Bei einem weiteren Studienwech- sel sei eine Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung nicht mehr mög- lich. A.b Am 14. Februar 2014 heiratete der Beschwerdeführer in Dänemark die 1979 geborene portugiesische Staatsangehörige C., worauf diese am 10. März 2014 in die Schweiz einreiste und im Kanton Zürich eine Auf- enthaltsbewilligung EU/EFTA erhielt. Der Beschwerdeführer hatte zwi- schenzeitlich im Kanton Genf erfolglos um eine Verlängerung seiner Auf- enthaltsbewilligung ersucht und zog am 5. August 2014 nach Winterthur im Kanton Zürich, wo ihm aufgrund der neu geschlossenen Ehe eine bis zum 9. März 2019 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wurde. A.c Am 20. Dezember 2018 liess sich der Beschwerdeführer von seiner portugiesischen Ehefrau scheiden, welche sich gleichentags nach Portugal abmeldete. B. Nachdem sich der Verdacht auf Scheinehe infolge von Ermittlungen erhär- tet und der Beschwerdeführer am 29. Januar 2020 in Indien eine 1992 ge- borene Landsfrau geheiratet hatte, verweigerte das Migrationsamt des Kantons Zürich am 6. März 2020 die Verlängerung seiner Aufenthaltsbe- willigung, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm eine Ausreisefrist bis zum 5. Mai 2020 an. Zuvor war ihm von dieser Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Nichtverlängerung seiner Aufent- haltsbewilligung gewährt worden, wovon der Beschwerdeführer mit Schrei- ben seines damaligen Rechtsvertreters vom 8. Oktober 2019 Gebrauch gemacht und bestritten hatte, mit seiner (Ex-)Ehefrau eine Scheinehe ein- gegangen zu sein.
F-4288/2021 Seite 3 Der Rekurs gegen die oben erwähnte Verfügung wurde durch die Sicher- heitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 17. November 2020 unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 17. Februar 2021 abge- wiesen, soweit sie diesen nicht als gegenstandslos erachtete. Dieser Ent- scheid wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 31. März 2021 bestätigt, wobei das Gericht von einer Umgehungsehe aus- ging. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_428/2021 vom 21. Mai 2021 nicht ein. Darauf- hin wurde dem Beschwerdeführer vom Migrationsamt die Frist zum Verlas- sen der Schweiz neu auf den 21. August 2021 angesetzt. C. In der Folge teilte das SEM dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwer- deführers mit Schreiben vom 2. August 2021 mit, gestützt auf die Erkennt- nisse im Aufenthaltsbewilligungsverfahren sei die Eheschliessung mit der portugiesischen Staatsangehörigen rechtsmissbräuchlich erfolgt. Gemäss ständiger Praxis und Rechtsprechung stelle das Eingehen einer Ehe zu ehefremden Zwecken einen schweren Verstoss gegen die öffentliche Si- cherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG (SR 142.20) dar. Gleichzeitig gab sie ihm Gelegenheit, sich bis zum 20. August 2021 zu einer allfälligen Verhängung eines mehrjährigen Einreiseverbots zu äus- sern. Der Beschwerdeführer liess sich indessen nicht mehr vernehmen. D. Mit Datum vom 27. August 2021 erliess die Vorinstanz gegen den Be- schwerdeführer ein dreijähriges Einreiseverbot und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Das Einreiseverbot führte zu ei- ner Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informations- system (SIS II). E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. September 2021 gelangte der Beschwer- deführer, neu vertreten durch Rechtsanwalt Emil Robert Meier, an das Bun- desverwaltungsgericht und beantragte die teilweise Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung, indem die Aussprechung des Einreiseverbots auf das Gebiet der Schweiz und Liechtensteins zu begrenzen und keine Aus- schreibung im Schengener Informationssystem (SIS II) anzuordnen bzw. diese zu löschen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Wieder- herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht (Art. 55 Abs. 3 VwVG) und in diesem Zusammenhang geltend gemacht, der Be- schwerdeführer habe mit einem Geschäftspartner in Ungarn im Februar
F-4288/2021 Seite 4 2020 die Firma "X._______" gegründet, unter welcher er ein indisches Spezialitätenrestaurant mit "Take away" in Budapest betreibe. Zur Substantiierung seiner geschäftlichen Beziehungen reichte der Be- schwerdeführer zahlreiche Belege zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2021 gab das Bundesverwal- tungsgericht dem Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir- kung der Beschwerde nicht statt. Dem Beschwerdeführer sei es zuzumu- ten, den Kontakt zu seinem Geschäftspartner in Ungarn mittels Telefon oder via moderne Kommunikationsmittel (SMS, E-Mail, WhatsApp, Skype, Facebook usw.) zu pflegen. G. Per E-Mails vom 16. November 2021 sowie 12. Dezember 2021 wandte sich der in der Schweiz bereits vertretene Beschwerdeführer unaufgefor- dert ans Bundesverwaltungsgericht und bestritt, von 2014 bis 2018 eine Scheinehe eingegangen zu sein. Gleichzeitig ersuchte er um Aufhebung der Fernhaltemassnahme, damit er seine Geschäfte in Ungarn weiterfüh- ren könne. Seine Eingabe enthielt u.a. wiederum verschiedene Geschäfts- dokumente sowie einen schweizerischen und indischen Strafregisteraus- zug. H. In ihrer Vernehmlassung vom 16. Dezember 2021 hielt die Vorinstanz voll- umfänglich an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Ab- weisung der Beschwerde. I. Mit Replik vom 2. März 2022 hielt der Beschwerdeführer an den gestellten Anträgen und deren Begründung fest. Ergänzend wies er darauf hin, die SIS-Ausschreibung verwehre ihm auch den persönlichen Kontakt zu seiner Ehefrau, welche sich studienhalber in Italien aufhalte. J. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen.
F-4288/2021 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Vom SEM erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. 31 ff. VGG ). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsge- richtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le- gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). Über sie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes sowie – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün- dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent- scheides (vgl. BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Landesrechtliche Grundlage der angefochtenen Verfügung vom 12. Juni 2019 ist Art. 67 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20). Die Absätze 1 und 2 dieser Bestimmung zählen eine Reihe von Tatbeständen auf, welche ein Einreiseverbot nach sich ziehen oder nach sich ziehen können. 3.2 Gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG kann das SEM gegen ausländische Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ein Einreisever- bot verfügen. Dieses wird – so Art. 67 Abs. 3 AIG – für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt, kann aber für eine längere Dauer angeord- net werden, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (vgl. BVGE
F-4288/2021 Seite 6 2014/20 E. 5). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 5 AIG). 3.3 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [im Folgenden: Botschaft] BBl 2002 3813, welche in Bezug auf die Regelungen zum Ein- reiseverbot weiterhin massgeblich ist). Die öffentliche Sicherheit und Ord- nung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Ein- zelner (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3809). In diesem Sinne liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Demge- genüber müssen bei Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicher- heit und Ordnung konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Auf- enthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrschein- lichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 77a Abs. 2 VZAE). Bestand ein solches Verhalten in der Vergangenheit, so ist dies ein Indiz für die Gefahr entsprechender künftiger Störungen (vgl. Urteil des BVGer F-7649/2016 vom 13. März 2018 E. 3.2 m.H.). 4. 4.1 Die Vorinstanz hat das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einrei- severbot damit begründet, dass seine im Jahre 2014 erfolgte Eheschlies- sung mit einer portugiesischen Staatsangehörigen rechtsmissbräuchlich erfolgt sei und auf die deswegen am 6. März 2020 erfolgte Nichtverlänge- rung seiner Aufenthaltsbewilligung verwiesen. Die im Aufenthaltsbewilli- gungsverfahren zuständigen Instanzen legten dem Beschwerdeführer zur Last, dass er sich mit dem Eheschluss unrechtmässige, ausländerrechtli- che Vorteile verschaffen wollte. Ob eine Scheinehe (auch "Umgehungs- ehe" oder "ausländerrechtliche Ehe") geschlossen wurde bzw. ob eine Ehe bloss formell bestand, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist nur durch Indizien zu erstellen (BGE 135 II 1 E. 4.2). Im sorgfältig redi- gierten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. März
F-4288/2021 Seite 7 2021 wurden rund zwanzig Indizien aufgeführt, die auf eine Scheinehe hin- deuten würden (vgl. E. 3.2.1). So sei in casu davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer primär zu Erwerbs- und nicht zu Ausbildungszwecken in die Schweiz gekommen sei. Zudem habe er zum Zeitpunkt der Heirat mit seiner portugiesischen Ehefrau – lediglich wenige Monate nach dem Kennenlernen und nach wenigen persönlichen Treffen – nur noch geringe Aussichten auf eine weitere Verlängerung seines Aufenthalts zu Ausbil- dungszwecken gehabt. Die Heirat mit einer acht Jahre älteren Portugiesin, welche von den (indischen) Eltern des Bräutigams finanziell unterstützt worden sei, sei zumindest vor dem kulturellen Hintergrund der Ehegatten auffällig, zumal der Beschwerdeführer bei seiner zweiten Eheschliessung eine rund fünf Jahre jüngere Landsfrau geheiratet habe. Komme hinzu, dass die Hochzeit in Dänemark, einem Land, zu welchem keiner der beiden Ehegatten einen besonderen Bezug gehabt habe, stattgefunden habe. 4.2 Demgegenüber bestritt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittel- eingabe vom 27. September 2021 sowie in seinen E-Mails vom 16. No- vember 2021 und 12. Dezember 2021 jegliche Täuschungshandlung ge- genüber den schweizerischen Behörden; er sei nie eine Scheinehe einge- gangen. Allerdings kann er – ungeachtet seiner Motive – mit der vorliegen- den Beschwerde nicht verlangen, dass der im kantonalen Verfahren erho- bene und dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts zugrundelie- gende Sachverhalt ignoriert und ihren hier wie dort gleichen Behauptungen nunmehr geglaubt wird. Sein Einwand, er habe den Vorwurf mit Dokumen- ten widerlegen können, welche jedoch wegen der Novenschranke im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgericht nicht hätten berücksichtigt werden können, muss denn auch als reine Schutzbehauptung bezeichnet werden. 4.3 Das Eingehen einer Scheinehe wird praxisgemäss als schwerwiegen- der Verstoss gegen die öffentliche Ordnung angesehen (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG; vgl. etwa Urteile des BVGer F-4177/2019 vom 27. April 2021 E. 4.4; F-5244/2018 vom 8. Juli 2020 E. 7.4; F-2561/2019 vom 5. Februar 2021 E. 4.2; F-6222/2017 vom 24. März 2020 E. 5.3.3). Mit dem bereits mehrfach erwähnten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. März 2021 steht fest, dass der Beschwerdeführer eine Umge- hungsehe geschlossen hatte. Die Voraussetzungen für ein Einreisever- bot gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG sind somit fraglos erfüllt.
F-4288/2021 Seite 8 5. Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermes- sens ergangen und angemessen ist. 5.1 Der Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es innerhalb des zulässigen zeitlichen Rahmens zu befristen ist, legt Art. 67 Abs. 2 AIG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde (BGE 139 II 121 E. 6.5.1; 108 Ib 196 E. 4a). Zu beachten ist insbesondere der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (BVGE 2016/33 E. 9; 2014/20 E. 8.1). Erforder- lich ist eine einzelfallbezogene Interessenabwägung unter Berücksichti- gung sämtlicher wesentlicher Umstände (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AIG; BGE 139 I 16 E. 2.2.1; 135 II 377 E. 4.3). Massgebend ist dabei das öffent- liche Interesse an der Fernhaltemassnahme einerseits und die durch sie beeinträchtigten privaten Interessen des Beschwerdeführers andererseits. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Ver- haltens, die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und das von ihm ausgehende, zukünftige Gefährdungspotenzial (BGE 139 II 121 E. 6.5.1; BVGE 2014/20 E. 8.1). 5.2 Der Beschwerdeführer hat durch das Eingehen und Aufrechterhalten einer Scheinehe die Migrationsbehörden über Jahre hinweg getäuscht und sich dadurch erhebliche aufenthaltsrechtliche Vorteile verschafft. Ein sol- ches Fehlverhalten wiegt objektiv schwer. Das Einreiseverbot hat deshalb spezialpräventiven Charakter, um weiteren illegalen Handlungen entge- genzuwirken, zumal der Beschwerdeführer jede Einsicht in die Problematik seines Tuns missen lässt. Zu berücksichtigen ist weiter, dass den auslän- derrechtlichen Normen im Interesse einer funktionierenden Rechtsordnung eine hohe Bedeutung zukommt (BVGE 2014/20 E. 8.2; Urteil des BVGer F-5785/2019 vom 30. April 2020 E. 7.2). Das generalpräventiv motivierte Interesse, die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen, ist als gewichtig zu betrachten. Es be- steht vorliegend gesamthaft somit ein erhebliches öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers. 5.3 In seiner Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdeführer geltend, die Fernhaltemassnahme und als Folge davon die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS II) hindere ihn daran, seine Geschäfte in Ungarn weiterzuführen, habe er doch mit einem dortigen Geschäftspartner im Februar 2020 die Firma "X._______" gegründet, unter welcher er ein indisches Spezialitätenrestaurant mit "Take away" in
F-4288/2021 Seite 9 Budapest betreibe. Zudem verwehre ihm die SIS-Ausschreibung auch den persönlichen Kontakt zu seiner Ehefrau, welche sich studienhalber in Italien aufhalte. 6. 6.1 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mit- gliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsas- soziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II], Abl. L 381/4 vom 28.12.2006 [nachfolgend: SIS-II-Verordnung]; Art. 20 der Verordnung vom 8. März 2013 über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems [N-SIS] und das SIRENE-Büro [N-SIS-Verordnung, SR 362.0]). 6.2 Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger und damit Dritt- staatsangehöriger im Sinne von Art. 3 Bst. d SIS-II-VO. Aufgrund der Aus- schreibung im SIS II ist es ihm untersagt, den Schengen-Raum zu betreten. In Anbetracht des erheblichen Verstosses gegen die öffentliche Ordnung durch das Eingehen einer Scheinehe und der daraus folgenden Nichtver- längerung seiner Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz ist die Ausschrei- bung zu Recht erfolgt und verhältnismässig (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 Abs. 3 SIS-II-VO). Eine mit der Ausschreibung einhergehende zusätzliche Beeinträchtigung der persönlichen Bewegungsfreiheit hat der Beschwer- deführer mithin in Kauf zu nehmen (Urteile des BVGer F-5244/2018 vom 8. Juli 2020 E. 9; F-3533/2016 vom 31. Mai 2017 E. 6.3; F-4369/2015 vom 18. Oktober 2016 E. 6.3). Abgesehen davon hindert die Ausschreibung die anderen Schengen-Staa- ten nicht daran, der betroffenen Person aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflich- tungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet zu gestatten (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 5 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Kodifi- zierter Text] [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016]) bzw. ihr ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszu- stellen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des
F-4288/2021 Seite 10 Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Vi- sakodex der Gemeinschaft [Visakodex, Abl. L 243/1 vom 15.09.2009]). Sie können dem Beschwerdeführer ferner nach Konsultation des ausschrei- benden Staates aus wichtigen Gründen, insbesondere aus humanitären Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen, eine Aufenthalts- bewilligung erteilen, worauf die Ausschreibung zurückgenommen wird (Art. 25 Abs. 1 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen [Schengener Durchführungsübereinkom- men, SDÜ, Abl. L 239/19 vom 22.09.2000] in der Fassung der Verordnung [EU] Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.03.2010 [ABl. L 85/1 vom 31.03.2010]; vgl. auch Urteile des BVGer F-4221/2021 vom 24. Juni 2022 E. 6.4; F-384/2019 vom 19. Februar 2020 E. 5.4). 7. Aus diesen Erwägungen folgt, dass weder das auf drei Jahre befristete Einreiseverbot noch dessen Ausschreibung im SIS II Bundesrecht verletzt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 1’000.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kosten- vorschuss gedeckt.
(Dispositiv nachfolgende Seite)
F-4288/2021 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Sie sind durch den am 12. November 2021 in gleicher Höhe geleis- teten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz sowie die kan- tonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Susanne Genner Daniel Brand
Versand:
F-4288/2021 Seite 12 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (ad Ref-Nr. [...]) – das Migrationsamt des Kantons Zürich (ad ZH [...])