B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-4264/2024
U r t e i l v o m 1 8 . J u l i 2 0 2 4 Besetzung
Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien
A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Noémi Weber, Freiplatzaktion Zürich, Rechtsarbeit Asyl und Migration, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Wiedererwägung; Verfügung des SEM vom 3. Juni 2024 / N (...).
F-4264/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 21. Dezember 2023 zusammen mit ih- rem damals noch minderjährigen Bruder in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Daten- bank (Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin am 8. August 2023 bereits in Deutschland um Asyl ersucht hatte. Mit Verfügung vom 1. Feb- ruar 2024 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete ihre Überstellung nach Deutschland an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (bestätigt mit Urteil F-870/2024 des BVGer vom 20. März 2024). B. Mit Eingabe vom 27. Mai 2024 liess die Beschwerdeführerin bei der Vor- instanz ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 1. Feb- ruar 2024 einreichen. Mit Verfügung vom 3. Juni 2024 wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab und hielt fest, die Verfügung vom 1. Feb- ruar 2024 sei rechtskräftig und vollstreckbar. C. C.a Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. Juli 2024 liess die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Verfügung vom 1. Feb- ruar 2024 wiedererwägungsweise aufzuheben, auf das Asylgesuch sei ein- zutreten und es sei ein nationales Asylverfahren durchzuführen. Es sei ge- stützt auf Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) wegen Unzumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Beschwerde sei unverzüglich die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Migrati- onsamt des Kantons B._______ sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen anzuweisen, den Vollzug während der Behandlung des Beschwerdever- fahrens auszusetzen. Überdies liess die Beschwerdeführerin um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung und im Falle des Obsiegens um eine angemessene Parteientschädigung ersuchen. C.b Am 9. Juli 2024 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisori- schen Vollzugsstopp an. C.c Mit Eingabe vom 11. Juli 2024 gab die Beschwerdeführerin weitere Be- weismittel zu den Akten.
F-4264/2024 Seite 3 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übri- gen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 6 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt von E. 1.3 – einzutreten. 1.3 Streitgegenstand kann nur sein, was bereits Gegenstand des ange- fochtenen Entscheids war oder allenfalls hätte sein müssen und zwischen den Parteien noch strittig ist. Im Laufe eines Rechtsmittelverfahrens kann sich der Streitgegenstand grundsätzlich nicht erweitern oder inhaltlich ver- ändern (vgl. BGE 144 II 359 E. 4.3; 142 I 155 E. 4.4.2; 136 II 457 E. 4.2; BVGE 2018 V/3 E. 3.1; je m.w.H.). Die Gewährung der vorläufigen Auf- nahme bildete nicht Teil der angefochtenen Verfügung, weshalb sie auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein kann. Auf das entsprechende Rechtsbegehren ist nicht einzutreten. 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich – wie im Folgenden zu zeigen ist – als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise ei- nes zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Das Wiedererwägungsgesuch ist ein formloser Rechtsbehelf, mit welchem eine betroffene Person die erstinstanzliche Verwaltungsbehörde darum er- sucht, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen und die- se abzuändern oder aufzuheben (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage 2020, Rz. 1272 ff.). Im Verwaltungsverfahren des Bundes ist die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen nicht ausdrücklich geregelt. Sie tritt in zwei Erscheinungsformen auf: Als Korrektur ursprünglich fehlerhafter Verfügungen (prozessuale Revision)
F-4264/2024 Seite 4 und als Korrektur nachträglich fehlerhafter Verfügungen (Wiedererwägung aufgrund geänderter Verhältnisse oder – nur bei Dauersachverhalten – auf- grund geänderter Rechtslage [vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1; BVGE 2021 VII/2 E. 3.1; Urteil des BVGer F-824/2023 vom 18. März 2024 E. 4.1; je m.w.H.]). Aus der Regelung des Wiedererwägungsgesuchs im Bereich des Asylrechts (Art. 111b AsylG) lässt sich nichts Abweichendes ableiten, wer- den doch dort nicht die Wiedererwägungsgründe, sondern die Vorausset- zungen für die Zulässigkeit des Gesuchs und dessen Wirkungen normiert. 4. Vorliegend interessiert nicht die prozessuale Revision, sondern die Wie- dererwägung infolge nachträglicher Änderung der Verhältnisse. Strittig und zu prüfen ist somit, ob sich die Sachlage seit Erlass der ursprünglichen Verfügung am 1. Februar 2024 derart verändert hat, dass ein Rückkommen auf den Nichteintretensentscheid geboten erscheint. 4.1. Die von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Berichte von Psy- chiatern vom 15. Mai 2024 und 1. Juli 2024 sowie die Bestätigung der Psy- chiatrischen Universitätsklinik B._______ betreffend einen am 2. Juli 2024 erfolgten Spitaleintritt vermögen keine wesentliche Veränderung der Ver- hältnisse aufzuzeigen, die die ursprüngliche Verfügung in Frage stellen könnte. Bereits im Rahmen des ordentlichen Verfahrens befand sich die Beschwerdeführerin mehrfach in stationärer psychiatrischer Behandlung. In den neu eingereichten Arztberichten werden die bereits im vorangegan- gen Verfahren gestellten Diagnosen bestätigt, wonach die Beschwerdefüh- rerin an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und einer de- pressiven Störung, mittel- bis schwergradige Episode, ohne psychotische Symptome, leidet. Die neu diagnostizierte Angststörung stellt keine we- sentliche Veränderung der Verhältnisse dar, zumal die mit ihr im Zusam- menhang stehenden Symptome (u.a. Schwindel, Zittern, Schweissausbrü- che) bereits den im ordentlichen Verfahren eingereichten Arztberichten zu entnehmen sind. Die Suizidalität und eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin durch die Trennung von der Mutter waren ebenfalls bereits im ordentlichen Verfahren bekannt. Im Üb- rigen lässt sich den Arztberichten vom 15. Mai 2024 und 1. Juli 2024 ent- nehmen, dass aktuell keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung besteht. Die Beschwerdeführerin macht denn auch keine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands geltend, sondern führt vielmehr aus, dieser sei wei- terhin instabil und habe sich zwischenzeitlich nicht verbessert. Damit liegt in Bezug auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin keine wie- dererwägungsrechtlich relevante Änderung der Verhältnisse vor. Soweit sie sich neu auf ihre fehlende Reisefähigkeit beruft, ist mit der Vorinstanz
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festzuhalten, dass dem Arztbericht vom 15. Mai 2024 nicht zu entnehmen
ist, weshalb sie nicht reisefähig sein sollte. Im Übrigen ist darauf hinzuwei-
sen, dass die Reisefähigkeit erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt
wird und eine allenfalls fehlende Reisefähigkeit lediglich ein temporäres
Vollzugshindernis darstellt (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer D-3981/2024
vom 10. Juli 2024; F-5061/2022 vom 15. März 2023 E. 8.2).
4.2. Soweit die Beschwerdeführerin neu eine in der Türkei erlittene Verge-
waltigung und damit das allfällige Vorliegen von frauenspezifischen Flucht-
gründen geltend macht, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Prü-
fung von Fluchtgründen nicht Gegenstand des vorliegenden, einzig auf die
Prüfung der Zuständigkeit des für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständigen Staates gerichteten Dublin-Verfahrens sein kann (siehe E. 1.3
hiervor), weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen.
4.3. Schliesslich hat die Beschwerdeführerin nicht substanziiert dargetan,
inwiefern in Bezug auf das Nichtbestehen einer familiären Bindung im Her-
kunftsstaat im Sinn von Art. 16 Dublin-III-VO eine Änderung der Verhält-
nisse eingetreten wäre. Die Behauptung, ihr Vater habe ihr erzählt, dass
ihre Mutter verstorben sei, womit der fehlende Kontakt zwischen ihr und
ihrer Mutter auf das Verhalten ihres gewalttätigen Vaters zurückzuführen
sei, stellte sie bereits im ordentlichen Verfahren auf. Damit liegt in Bezug
auf das Nichtbestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses im Sinn von
Art. 16 Dublin-III-VO keine wiedererwägungsrechtlich relevante Änderung
der Verhältnisse vor. An dieser Stelle ist auf das Urteil F-870/2024 vom
20. März 2024 E. 5.2 zu verweisen. Die Beschwerdeführerin ist darauf hin-
zuweisen, dass ein Wiedererwägungsgesuch nicht beliebig zulässig ist und
namentlich nicht dazu dienen darf, die Rechtskraft von Verwaltungs- und
Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder Fristen für die
Ergreifung von ordentlichen Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 146 I 185
B-2228/2021 vom 5. Dezember 2023 E. 8.1; je m.w.H.).
5.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass kein Anlass besteht, die Verfügung vom
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist
F-4264/2024 Seite 6 abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung ist mit heutigem Urteil gegenstandslos geworden. 7. Die Begehren erweisen sich – wie gezeigt – von vornherein als aussichts- los, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist. 8. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten der unterliegenden Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1’500.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]). 9. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
(Dispositiv nächste Seite)
F-4264/2024 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Basil Cupa Nathalie Schmidlin
Versand: