B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-4247/2021

Urteil vom 2. August 2023 Besetzung

Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richter Basil Cupa, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Julius Longauer.

Parteien

T._______, vertreten durch MLaw Tobias Morandi, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 20. August 2021.

F-4247/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1987) ist Staatsangehöriger Tunesiens. Er reiste am 4. April 2013 zwecks Vorbereitung der Heirat mit einer Schweizer Bürgerin in die Schweiz ein. Das zivilstandsrechtliche Gesuch um Vorbe- reitung der Eheschliessung wurde von der Verlobten zurückgezogen. Der Beschwerdeführer verblieb illegal in der Schweiz und reichte am 24. März 2014 ein Asylgesuch ein, welches am 15. April 2014 rechtskräftig abgewie- sen wurde. Ihm wurde eine Ausreisefrist auf den 10. Juni 2014 angesetzt. Er verblieb wiederum unrechtmässig in der Schweiz und ersuchte am 25. August 2015 um Bewilligung des Aufenthalts zwecks Vorbereitung der Heirat mit einer anderen Schweizer Bürgerin, seiner heutigen Ehefrau. Das Paar heiratete am 26. Januar 2016 in der Schweiz. Am 29. Februar 2016 erteilte das Migrationsamt des Kantons Solothurn (Migrationsamt) dem Be- schwerdeführer im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewil- ligung. Diese wurde letztmalig bis am 28. Februar 2018 verlängert. B. Mit Verfügung vom 16. März 2020 verweigerte das Migrationsamt die Ver- längerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers infolge wie- derholter Straffälligkeit. Es wies ihn per 30. Juni 2020 aus der Schweiz weg (letztinstanzlich bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 2C_962/2020 vom 28. Mai 2021). C. Am 20. August 2021 ordnete die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot an, gültig vom 1. Oktober 2021 bis zum 30. September 2027. Das Einreiseverbot schrieb sie im Schengener Informationssystem (SIS II) aus. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 23. September 2021 gelangte der Beschwer- deführer an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung vom 20. August 2021 sei aufzuheben und das Einreiseverbot sei auf ein Jahr zu beschränken. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzu- weisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

F-4247/2021 Seite 3 E. Mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2021 wies das Bundesverwal- tungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir- kung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss zu leisten, was dieser fristgerecht tat. F. In ihrer Vernehmlassung vom 5. November 2021 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be- schwerde. G. Mit Replik vom 9. Dezember 2021 machte der Beschwerdeführer geltend, seine Ehefrau besitze neben der schweizerischen auch die italienische Staatsbürgerschaft. Infolgedessen sei er in Italien aufenthaltsberechtigt und als Freizügigkeitsberechtigter zu betrachten. Bei der Beurteilung des Einreiseverbots sei deshalb ein strengerer Massstab anzulegen. Dieses sei zudem nicht für den gesamten Schengenraum auszusprechen, son- dern gegebenenfalls auf das Schweizer Staatsgebiet zu beschränken. H. Mit Eingaben vom 14. November 2022 und 5. Dezember 2022 machte der Beschwerdeführer ergänzende Ausführungen und reichte weitere Unterla- gen ein. I. Die Vorinstanz nahm innert zweimalig erstreckter Frist und nach erneuter verfügungsweiser Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 11. Januar 2023 Stellung zur Replik des Beschwerdeführers. Sie führte aus, am 26. Januar 2022 und am 18. November 2022 die italie- nischen Behörden angefragt zu haben, ob diese unter Berücksichtigung der Ausschreibungsgründe zum Einreiseverbot bereit seien, dem Be- schwerdeführer eine italienische Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Die ita- lienischen Behörden hätten ihrerseits am 17. November 2022 die Lö- schung der SIS II-Ausschreibung beantragt, da der Beschwerdeführer seit dem 19. Februar 2022 über eine bis am 19. Februar 2027 gültige italieni- sche Aufenthaltsbewilligung verfüge. Die Vorinstanz habe daher gestützt auf das Löschungsersuchen der italienischen Behörden die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS II mit sofortiger Wirkung gelöscht. Hingegen bleibe das Einreiseverbot für die Schweiz und Liechtenstein bestehen. Diesbezüglich werde die Beschwerdeabweisung beantragt.

F-4247/2021 Seite 4 J. Am 17. Februar 2023 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Eingabe der Vorinstanz vom 11. Januar 2023 und hielt betreffend das Einreisever- bot für die Schweiz und Liechtenstein an seinen Ausführungen fest. K. Per 1. März 2023 hat der vorsitzende Richter das vorliegende Verfahren aus organisatorischen Gründen vom vormaligen Instruktionsrichter über- nommen. L. Mit Eingabe 2. März 2023 machte der Beschwerdeführer wiederum ergän- zende Ausführungen und reichte weitere Unterlagen ein. M. Am 26. April 2023 wies die Vorinstanz ein Gesuch des Beschwerdeführers um Suspension des im vorliegenden Beschwerdeverfahren angefochtenen Einreiseverbots ab. N. Mit Schreiben vom 5. Juni 2023 und 17. Juli 2023 erkundigte sich der Be- schwerdeführer jeweils nach dem Verfahrensstand. Der Instruktionsrichter beantwortete die Anfragen am 8. Juni 2023 und 19. Juli 2023.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsbetroffener zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Mit der angefochtenen Verfügung vom 20. August 2021 ordnete die Vorinstanz neben dem Einreiseverbot für die Schweiz und das Fürstentum

F-4247/2021 Seite 5 Liechtenstein auch die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS II an. Mit der Löschung der Ausschreibung gemäss Mitteilung des SEM vom 11. Ja- nuar 2023 (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 22) ist das Einreiseverbot für den übrigen Schengen-Raum hinfällig geworden. Die Beschwerde ist damit in diesem Punkt gegenstandslos geworden (vgl. dazu Urteil des BVGer C-6184/2014 vom 6. April 2016 E. 7). Im darüberhinausgehenden Umfang ist auf die frist- und formgerechte Be- schwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün- dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent- scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Vorab ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer sich auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei- nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten an- dererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681) berufen kann. Die Vorinstanz führt diesbezüglich aus, da er seine Ehefrau in der Schweiz kennengelernt, die Ehefrau vor der Hei- rat im Jahr 2016 offensichtlich immer in der Schweiz gelebt und das Ehe- paar hier eine Familienbeziehung aufgebaut habe, liege eine rein interne Situation im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor. Damit sei davon auszugehen, dass das FZA dem Beschwerdeführer keinen Aufent- haltsanspruch einräume. Demnach stelle sich auch die Frage nach einer allfälligen Einschränkung der daraus fliessenden Rechte nicht. Der Be- schwerdeführer hält dem entgegen, spätestens mit dem Einreiseverbot sei ein grenzüberschreitender Sachverhalt geschaffen worden. Seine Ehefrau halte sich nun regelmässig in Italien auf, damit die Ehe faktisch gelebt wer- den könne.

F-4247/2021 Seite 6 3.2 Der Beschwerdeführer ist tunesischer Staatsangehöriger und damit nicht Angehöriger einer Vertragspartei des Freizügigkeitsabkommens. Seine in der Schweiz lebende Ehefrau ist italienisch-schweizerische Dop- pelbürgerin. Eine Berufung auf das FZA ist in Konstellationen wie der vor- liegenden nur möglich, wenn der Doppelbürger oder die Doppelbürgerin von seinem oder ihrem Freizügigkeitsrecht grenzüberschreitend Gebrauch gemacht hat. Hinsichtlich der freizügigkeitsrechtlichen Ansprüche auf Fa- miliennachzug wird überdies gefordert, dass die Familienbande im vorhe- rigen Aufenthaltsstaat begründet und gelebt wurden (vgl. dazu BGE 143 II 57; Urteil des BVGer F-3691/2017 vom 6. August 2018 E. 5 sowie ASTRID EPINEY, zur Eröffnung des Anwendungsbereichs des FZA bei Doppelbür- gerschaften, in: dRSK, publiziert am 10. Mai 2017). Der Umstand allein, dass die Ehefrau vorliegend neben der schweizerischen auch über die ita- lienische Staatsangehörigkeit verfügt, genügt deshalb nicht, um die An- wendbarkeit des FZA zu begründen. Wie die Vorinstanz – vom Beschwer- deführer unwidersprochen – feststellt, lernte sich das Ehepaar in der Schweiz kennen, heiratete und lebte auch die Familienbande hier. Selbst wenn im unsubstantiiert bleibenden Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Ehefrau halte sich seit der Anordnung des Einreiseverbots nun re- gelmässig in Italien auf, ein grenzüberschreitender Gebrauch von deren Freizügigkeitsrecht zu erkennen wäre, könnte sich der Beschwerdeführer somit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht auf die Familien- nachzugsbestimmungen des FZA berufen. Nachdem auch keine anderen Bestimmungen des FZA ersichtlich sind, auf welche er sich als tunesischer Staatsbürger berufen könnte, ist die Anwendbarkeit des Freizügigkeitsab- kommens zu verneinen. Demnach ist dem SEM nicht vorzuwerfen, dass es die zusätzlichen Schranken des FZA nicht geprüft hat. Im Übrigen gilt es darauf hinzuwei- sen, dass rechtsprechungsgemäss bei Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG gleichsam auch die Voraussetzungen für eine Be- schränkung von Freizügigkeitsrechten gemäss Art. 5 Anhang I FZA erfüllt sind (BGE 139 II 121 E. 6.2; Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 4.1). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist vor- liegend eine solche Gefahr zu bejahen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hätte die von ihm behauptete Anwendbarkeit des FZA somit nicht zur Folge, dass an die angefochtene Fernhaltemassnahme ein entscheidwesentlich strengerer Prüfmassstab anzulegen wäre.

F-4247/2021 Seite 7 3.3 Nach dem Gesagten ist der in der Replik (BVGer-act. 10) mit der An- wendbarkeit des FZA begründete Eventualantrag um Rückweisung der Sa- che an die Vorinstanz abzuweisen. In der Beschwerdeschrift selbst wird keine weitere Begründung für eine Rückweisung vorgebracht. Hinrei- chende Gründe hierfür sind denn auch nicht erkennbar. 4. 4.1 Nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG (in der hier anwendbaren, bis am 21. No- vember 2022 gültig gewesenen Fassung vom 18. Juni 2010 [AS 2010 5925]) kann ein Einreiseverbot gegenüber ausländischen Personen verfügt werden, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden. Das Einreisever- bot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwer- wiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AIG). 4.2 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord- nung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AIG setzt eine qualifizierte Gefährdungs- lage voraus. Sie darf nicht leichthin angenommen werden und kann sich beispielsweise aus der Hochwertigkeit der deliktisch bedrohten Rechtsgü- ter (insbesondere Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität, Ge- sundheit), aus der Zugehörigkeit der Tat zur Schwerkriminalität mit grenz- überschreitendem Charakter (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogen- handel, organisierte Kriminalität), aus der mehrfachen Begehung unter Be- rücksichtigung einer allfälligen Zunahme der Schwere der Delikte oder aus dem Fehlen einer günstigen Prognose ergeben. Die zu befürchtenden De- likte müssen einzeln oder in ihrer Summe das Potenzial haben, eine aktu- elle und schwerwiegende Gefahr zu begründen (BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2014/20 E. 5.2). Bei schweren Straftaten muss zum Schutz der Öf- fentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Be- einträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter nicht in Kauf ge- nommen werden (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2 m.H.). 4.3 Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann ausnahms- weise von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen oder ein Ein- reiseverbot aufgehoben oder suspendiert werden. Dabei sind namentlich die Gründe, die zum Einreiseverbot geführt haben, sowie der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber den privaten Interessen der betroffenen Person an einer Aufhebung abzuwägen (Art. 67 Abs. 5 AIG).

F-4247/2021 Seite 8 5. 5.1 Zur Begründung des Einreiseverbots führt die Vorinstanz in der ange- fochtenen Verfügung (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 4) aus, der Be- schwerdeführer habe bis November 2016 eine Vielzahl an Delikten began- gen. So habe er sich auf Diebestour begeben und versucht, in Liegenschaf- ten und Fahrzeuge einzubrechen, was ihm teilweise auch gelungen sei. Er habe sich mehrfach der Fälschung von Ausweisen schuldig gemacht und über einen längeren Zeitraum mit Drogen gehandelt, insbesondere mit Ha- schisch und Marihuana, teilweise auch mit Kokain. Dabei habe er 2.3 kg Betäubungsmittel besessen und Kleinmengen davon verkauft. Mit seinen Verkehrsregelverletzungen habe er sich rücksichtslos verhalten und Ge- fahren für andere geschaffen. Gemäss dem Strafgericht sei von ihm bei den schwersten Delikten – den Diebstählen – eine erhebliche kriminelle Energie ausgegangen. Er habe zudem während Probezeiten und Strafun- tersuchungen weiter delinquiert und auch eine Gefängnisstrafe habe ihn nicht abschrecken können. Nach der Eheschliessung habe er seine Delin- quenz gar verstärkt. Die wiederholten Straftaten sowie sein weiteres, seit der Verurteilung (durch das Strafgericht Basel-Landschaft am 12. Novem- ber 2018) an den Tag gelegtes Verhalten brächten eine bedeutende Ge- ringschätzung der schweizerischen Rechtsordnung zum Ausdruck. Auf- grund der erheblichen kriminellen Energie des Beschwerdeführers, seines Vorlebens, seiner Motive, der Natur der Delikte sowie der Art und Weise ihrer Begehung und schliesslich des Nachtatverhaltens sei von einer Rück- fallgefahr und damit von einer gegenwärtigen und schwerwiegenden Ge- fährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG auszugehen. Gestützt auf die gesamten Umstände und die familiäre Situation erweise sich ein sechsjähriges Einreiseverbot denn auch als verhältnismässig. 5.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die relevanten strafrecht- lichen Delikte, welche insbesondere zur Verurteilung durch das Strafgericht Basel-Landschaft vom 12. November 2018 geführt hätten, lägen bereits mehrere Jahre zurück. Seither habe er sich bis auf wenige Bagatelldelikte an die schweizerische Rechtsordnung gehalten. Es sei nicht ersichtlich, in- wiefern er weiterhin eine gegenwärtige und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen sollte. Die ins Recht gelegten Strafregisterauszüge attestierten das Fortbestehen eines rechtskonformen Verhaltens. Entsprechend sei auch das öffentliche Interesse an der Anord- nung eines Einreiseverbots als gering einzustufen. Seine privaten Interes- sen würden überwiegen, zumal er seit mehr als fünf Jahren mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet sei. Er sei zudem wirtschaftlich vollständig

F-4247/2021 Seite 9 integriert, zumal er erwerbstätig gewesen sei und keinerlei Schulden ge- habt habe. Die Dauer des Einreiseverbots erweise sich mit Blick auf die privaten Interessen und auch unter Berücksichtigung der bundesverwal- tungsgerichtlichen Praxis als übermässig. 6. 6.1 Gemäss Aktenlage wurde Beschwerdeführer in der Schweiz insbeson- dere wie folgt strafrechtlich verurteilt (vgl. dazu Urteil des BGer 2C_962/2020 vom 28. Mai 2021 Sachverhalt Bst. B.a):

  • Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.–, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, und Busse von Fr. 300.– wegen Dieb- stahls, begangen am 17. Mai 2014 (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 18. Mai 2014, widerrufen mit Urteil des Strafge- richts Basel-Landschaft vom 12. November 2018);
  • Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 30.–, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, wegen rechtswidrigen Aufenthalts, begangen vom 11. Juni 2014 bis zum 23. Juni 2014 (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 2. Juli 2014, widerru- fen mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 12. November 2018);
  • Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 30.–, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren, wegen rechtswidrigen Aufenthalts, be- gangen vom 1. Juli 2013 bis zum 24. März 2014 (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 13. Juli 2014);
  • unbedingte Freiheitsstrafe von drei Monaten wegen Hehlerei und rechtswidrigen Aufenthalts, begangen im Zeitraum vom 24. Juni 2014 bis zum 27. Juni 2014 (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 12. November 2014);
  • Busse von Fr. 600.– wegen Überschreitens der allgemeinen, fahrzeug- bedingten oder signalisierten Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der Sicherheitsmarge auf Autobahnen um 34 km/h, Begehungszeitpunkt nicht aktenkundig (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland vom 7. März 2016);
  • Freiheitsstrafe von 20 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von fünf Jahren, und Busse von Fr. 500.– wegen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, mehrfacher Hehlerei, mehrfachen versuchten

F-4247/2021 Seite 10 Hausfriedensbruchs, mehrfacher Fälschung von Ausweisen, mehrfa- chen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, grober Verlet- zung von Verkehrsregeln, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Ge- brauch, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises, rechtswidriger Einreise, mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts sowie Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung, begangen im Zeitraum vom 28. Juni 2014 bis zum 29. November 2016 (Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 12. November 2018);

  • Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 80.– und Busse von Fr. 100.– wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und Verstosses gegen das Verbot von Menschenansammlungen im Sinne der Covid- 19-Verordnung 2, jeweils begangen am 7. April 2020 (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 18. August 2020);
  • Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 30.– wegen rechtswidriger Ein- reise und rechtswidrigen Aufenthalts, begangen circa im Zeitraum vom
  1. Oktober 2021 bis zum 1. Dezember 2021 (Strafbefehl der Staatsan- waltschaft des Kantons Solothurn vom 10. März 2022). 6.2 Mit seinen Straftaten hat der Beschwerdeführer die öffentliche Sicher- heit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG verletzt und einen Fernhaltegrund gesetzt. 6.3 6.3.1 Zu prüfen bleibt, ob die Bedrohung, die der Beschwerdeführer für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz darstellt, als schwerwie- gend im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG einzustufen ist. 6.3.2 Das Bundesgericht hat die gegen den Beschwerdeführer ausgespro- chene anwesenheitsbeendende Massnahme mit Urteil vom 28. Mai 2021 (SEM-act. 2 S. 56 ff.) für rechtmässig befunden. Dabei hat es die Beurtei- lung des vorinstanzlich zuständigen Verwaltungsgerichts des Kantons So- lothurn (Verwaltungsgericht) bestätigt, wonach das migrationsrechtliche Verschulden des Beschwerdeführers im Hinblick auf dessen Unverbesser- lichkeit als schwer einzustufen sei, nachdem dieser bis November 2016 eine Vielzahl an Delikten begangen und das Strafgericht ihm hinsichtlich seiner Diebstähle eine erhebliche kriminelle Energie bescheinigt habe. Zu- dem zeugten die Verkehrsregelverletzungen, mit welchen er Gefahren für Dritte geschaffen habe, von Rücksichtslosigkeit. Schliesslich spreche ge- gen den Beschwerdeführer, dass er während Probezeiten und Strafunter-

F-4247/2021 Seite 11 suchungen weiter delinquiert habe und ihn selbst eine (dreimonatige unbe- dingte) Gefängnisstrafe nicht habe abschrecken können. Als wenig über- zeugend qualifiziert das Bundesgericht in Bezug auf die hier nicht streitge- genständliche, anwesenheitsbeendende Massnahme sodann den Ein- wand des Beschwerdeführers, er habe aus seinen Fehlern gelernt, diese konsequent analysiert und die notwendigen Lehren daraus gezogen. Dass dies kaum der Fall sei, bezeugten die zahlreichen gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren seit der Verurteilung durch das Strafgericht. Entgegen sei- ner Auffassung führe auch die Tatsache, dass der Strafvollzug (der 20-monatigen Freiheitsstrafe gemäss Strafurteil vom 12. November 2018) bedingt ausgesprochen worden sei, nicht zum Schluss, er habe sich positiv entwickelt. Gesamthaft sei vielmehr davon auszugehen, dass die wiederholte Delinquenz sowie das weitere, seit der Verurteilung an den Tag gelegte Verhalten eine bedeutende Geringschätzung der schweizerischen Rechtsordnung zum Ausdruck brächten und deshalb ein erhebliches öf- fentliches Interesse an seiner Wegweisung bestehe. 6.3.3 Das Verwaltungsgericht seinerseits hatte in seinem Urteil vom 22. Oktober 2020 (SEM-act. 2 S. 43 ff.) festgehalten, auch wenn das Straf- gericht Basel-Landschaft dem Beschwerdeführer im Jahr 2018 den beding- ten Vollzug gewährt habe und damit nicht von einer Schlechtprognose aus- gegangen sei, lasse die Probezeit von fünf Jahren auf eine gewisse Skep- sis schliessen und zeugten die diversen seither ergangenen Strafanzeigen nicht von einem Wohlverhalten. Gesamthaft sei aus dem Verhalten des Be- schwerdeführers zu schliessen, dass er die schweizerische Rechtsord- nung sehr geringschätze. 6.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich den Darlegungen des Bundesgerichts sowie des Verwaltungsgerichts an und stellt hinsichtlich des ausgesprochenen Einreiseverbots fest, dass der Beschwerdeführer von 2013 bis Ende 2016 – soweit aus den Akten ersichtlich – in 30 Fällen delinquiert hat. Von dieser Deliktsserie abhalten konnten ihn weder die drei bedingten Geldstrafen noch die dreimonatige unbedingte Gefängnisstrafe, welche allesamt im Verlauf des Jahres 2014 gegen ihn verhängt wurden. So verübte er 20 der vorgenannten 30 Straftaten (zumindest auch noch) in den Jahren 2015 und 2016 (vgl. zum Ganzen Strafregisterauszug vom 26. Januar 2022 [SEM-act.: nicht paginierte ZEMIS-Akten]); SEM-act. 2 S. 17). Damit hat er eine geradezu erschreckende Gleichgültigkeit gegen- über staatlichen Massnahmen und zugleich eine ausgeprägte Respektlo- sigkeit gegenüber dem geltenden Recht demonstriert. Sodann hat der Be- schwerdeführer zwar keine besonders schwerwiegenden Delikte im Sinne

F-4247/2021 Seite 12 der bundesgerichtlichen Rechtsprechung begangen. Mit einem Teil seiner Delikte – namentlich Diebstahl, Hausfriedensbruch, Drogenhandel und massive Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Autobahn – hat er indes die gewichtigen Rechtsgüter des Eigentums sowie des Leibs und Lebens Dritter in erheblicher Art und Weise beeinträchtigt bzw. gefährdet. Schliesslich vermochte sich der Beschwerdeführer auch nach der Verurtei- lung vom 12. November 2018 und während der laufenden Probezeit für die dabei bedingt ausgesprochene 20-monatige Freiheitsstrafe nicht konse- quent an die Rechtsordnung zu halten, sondern musste wegen eines er- neuten Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie eines Verstosses gegen die Covid-19-Verordnung-2, jeweils vom 7. April 2020, und wegen erneuten rechtswidrigen Aufenthalts circa vom 1. Oktober 2021 bis zum 1. Dezember 2021 mit zwei weiteren Strafbefehlen verurteilt wer- den (Strafregisterauszug vom 26. Januar 2022 [SEM-act.: nicht paginierte ZEMIS-Akten]); BVGer-act. 22 S. 50). Damit hat er klargemacht, dass er – nach wie vor – selbst unter beträchtlichem staatlichem Druck nicht willens und/oder nicht in der Lage ist, sich längerfristig gesetzeskonform zu ver- halten. Wenn er seine jüngsten Straftaten, welche immerhin mit Geldstra- fen von 30 bzw. 50 Tagessätzen sanktioniert wurden, in seiner Beschwerde als Bagatellen verharmlosen lässt, weckt dies im Übrigen Zweifel, inwieweit der Beschwerdeführer den Unrechtsgehalt seines Verhaltens überhaupt einsieht. Ein entscheiderhebliches Wohlverhalten ist unter den genannten Umständen jedenfalls zu verneinen, auch wenn die letzte rechtskräftig ab- geurteilte Straftat mittlerweile rund eineinhalb Jahre zurückliegt. Nach dem Gesagten ist dem Beschwerdeführer – entgegen seinen Vorbringen in der Beschwerde – auch für die Zukunft eine negative Legalprognose zu stellen: Es besteht ein aus ausländerrechtlicher Perspektive erhebliches Risiko, dass er auch in Zukunft weiter delinquiert und dabei – namentlich durch erneute Eigentums-, Drogen- und Verkehrsdelikte – wiederum gewichtige Rechtsgüter beeinträchtigt. 6.3.5 Bei gesamthafter Betrachtung seines Verhaltens stellt der Beschwer- deführer demnach eine aktuelle qualifizierte Bedrohung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz dar. Damit erweist sich der Erlass einer über die Höchstdauer hinausgehenden Entfernungsmassnahme als begründet und die Vorinstanz war grundsätzlich nicht an die reguläre Dauer von fünf Jahren (vgl. Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG) gebunden.

F-4247/2021 Seite 13 7. 7.1 Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind unter dem Blick- winkel des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu überprüfen. Abstufun- gen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwi- schen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten In- teressen, welche die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (vgl. Art. 65 Abs. 5 sowie Art. 96 Abs. 1 AIG; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allge- meines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.). 7.2 7.2.1 Wie dargelegt, stellt der Beschwerdeführer aufgrund der Art, insbe- sondere aber aufgrund der Anzahl und zunehmenden Schwere seiner Straftaten sowie der nach den gesamten Umständen schlechten Legal- prognose eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar (vgl. vorstehend E. 6.3). Es besteht somit ein grosses öffent- liches Interesse an einer länger dauernden Fernhaltemassnahme. 7.2.2 Als privates Interesse führt der Beschwerdeführer an, seine Ehefrau und Freunde lebten in der Schweiz. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass allfällige Einschränkungen des Privat- und Familienlebens in erster Linie durch die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung begründet sind. Die Pflege regelmässiger persönlicher Kontakte scheitert demnach bereits am fehlenden Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers in der Schweiz (vgl. etwa Urteil des BVGer F-5100/2016 vom 21. März 2017 E. 8.3. m.H.). Zu beurteilen bleibt, inwieweit die durch das Einreiseverbot bewirkte zu- sätzliche Erschwernis ein privates Interesse an einer Aufhebung der Fern- haltemassnahme bzw. an deren zeitlicher Reduktion begründet. Was den Verlust des sozialen Netzes betrifft, würde dieser durch die Aufhebung des Einreiseverbots nicht rückgängig gemacht, sondern bestenfalls zu einem gewissen Grad abgefedert. In Bezug auf die zusätzliche Einschränkung des Ehelebens ist zu berücksichtigen, dass die Ehefrau, die italienisch- schweizerische Doppelbürgerin ist, den Beschwerdeführer in Italien besu- chen kann, wo er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Der Beschwer- deführer macht in seiner Replik denn auch selbst geltend, seine Ehefrau halte sich mittlerweile regelmässig in Italien auf. Ergänzend lässt sich der Kontakt via moderne Kommunikationsmittel pflegen. Ferner kann das SEM das Einreiseverbot auf Gesuch hin zur Wahrnehmung von Familien-

F-4247/2021 Seite 14 besuchen für eine kurze Zeitspanne suspendieren (Art. 67 Abs. 5 AIG). Die vorübergehende Einschränkung der Kontaktpflege zu seiner Ehefrau hat der Beschwerdeführer selbst zu verantworten und in Kauf zu nehmen. Dies umso mehr, als ihn die Ehe nicht davon abgehalten hat, wiederholt straf- fällig zu werden. 7.2.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auf- grund seiner ehelichen Verbindung zwar ein Interesse daran hat, ungehin- dert in die Schweiz einreisen zu können. Angesichts des Dargelegten ver- mag das private Interesse jedoch das gewichtige öffentliche Interesse an einer länger dauernden Fernhaltemassnahme nicht aufzuwiegen. Die Dauer des Einreiseverbots von sechs Jahren erweist sich auch unter Be- rücksichtigung der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in ähnlichen Fäl- len als verhältnismässig (vgl. etwa Urteil des BVGer F-6364/2016 vom 27. August 2018 E. 5.3 f.). Angesichts des überwiegenden öffentlichen Interes- ses liegt nach Massgabe von Art. 8 Ziff. 2 EMRK auch keine Verletzung des grundrechtlichen Anspruchs der Eheleute auf Achtung ihres Familien- lebens vor. 8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Be- schwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 9. 9.1 Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwer- deverfahrens zu entscheiden. 9.2 Hinsichtlich des gegenstandslos gewordenen Teils der Beschwerde (vgl. vorstehend E. 1.4) ist Folgendes festzuhalten: Die Verfahrenskosten werden in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegen- standslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 erster Satz des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festgelegt (Art. 5 zweiter Satz VGKE). Dasselbe gilt für die Parteientschädigung, für deren Festset- zung Art. 5 VGKE sinngemäss anzuwenden ist (Art. 15 VGKE). 9.3 Die italienischen Behörden haben dem Beschwerdeführer am 18. Juni 2019 eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt und diese am 19. Februar

F-4247/2021 Seite 15 2022 verlängert (vgl. die Beilagen zu BVGer-act. 10 und 17). Damit war er bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 20. August 2021 aufenthalts- berechtigt in Italien. Das SEM hat gemäss eigenen Angaben am 26. Januar 2022 ein Konsultationsverfahren gestützt auf Art. 25 Abs. 2 des Schenge- ner Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 (SDÜ, [ABl. L 239/19 vom 22. September 2000], in der Fassung der Verordnung [EU] Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 [ABl. L 182/1 vom 29. Juni 2013]) mit Italien eingeleitet. Die italieni- schen Behörden haben ihrerseits am 17. November 2022 die Löschung der Ausschreibung im SIS II beantragt. Diesem Gesuch kam die Vorinstanz am 11. Januar 2023 nach (vgl. BVGer-act. 22). Ihr Vorgehen ist entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Nach da- maliger Rechtslage (vor Inkrafttreten der Verordnung [EU] 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informations- systems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Überein- kommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 [SIS-VO- Grenze, ABl. L 312/14 vom 7. Dezember 2018] für die Schweiz am 6. März 2023) musste gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) das in Art. 25 Abs. 2 SDÜ vorgesehene Konsultationsverfahren grundsätzlich erst eingeleitet werden, nachdem der betreffende Drittstaats- angehörige zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem ausgeschrieben worden war (Entscheidung des EuGH vom 16. Januar 2018, C-240/17 EU:C:2018:8 Rz. 36; vgl. auch Urteil des BVGer F-7209/2016 vom 13. August 2019 E. 9.4). Vorliegend erfolgte die Löschung der Ausschreibung sodann zeitnah nach dem entsprechenden Antrag durch die italienischen Behörden (vgl. Urteil des BVGer C-6184/2014, a.a.O., E. 8.1). Im Ergebnis haben somit weder die Vor- instanz noch der Beschwerdeführer die Gegenstandslosigkeit des genann- ten Teils des Beschwerdeverfahrens zu vertreten. 9.4 Die Verfahrens- und Parteikosten sind somit grundsätzlich nach dem mutmasslichen Prozessausgang aufzuerlegen, was summarisch zu be- gründen ist (vgl. BGE 129 V 113 E. 3.1). Mit Blick auf die dargestellte De- linquenz (vgl. vorstehend E. 6.1) und auf die Praxis zur Ausschreibung ei- nes Einreiseverbots im SIS II (vgl. BGE 147 IV 340 E. 4.4 ff. m.w.H.) kann vorliegend ohne Weiteres von einem mutmasslichen Unterliegen des Be- schwerdeführers ausgegangen werden. Die angefochtene Verfügung wäre demnach auch im gegenstandslos gewordenen Teil zu bestätigen gewe- sen.

F-4247/2021 Seite 16 9.5 Nach dem Ausgeführten gilt die Vorinstanz betreffend Kosten- und Ent- schädigungsregelung als obsiegende Partei. Die Verfahrenskosten sind vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’000.– festzusetzen (Art. 1–3 VGKE). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 9.6 Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer nicht zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

F-4247/2021 Seite 17 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos gewor- den ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Sebastian Kempe Julius Longauer

F-4247/2021 Seite 18 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge- ben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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02.08.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026