B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 06.05.2024 (1C_30/2024)
Abteilung VI F-4241/2022
Urteil vom 27. November 2023 Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
A._______, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Nideröst, Advokatur Gartenhof, Gartenhofstrasse 15, Postfach, 8036 Zürich, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung; Verfügung des SEM vom 12. August 2022.
F-4241/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Die aus Nigeria stammende Beschwerdeführerin (geb. [...]) reiste am 12. Juni 2012 illegal in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Auf dieses Asylgesuch trat das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: SEM) am 19. Juli 2012 nicht ein und verfügte im Rahmen des Dublin-Ver- fahrens ihre Überstellung nach Italien. Seit dem 1. Oktober 2012 galt die Beschwerdeführerin als verschwunden. B. Am 30. Oktober 2012 stellten die Beschwerdeführerin und der Schweizer Bürger B._______ (geb. [...]), den sie im selben Sommer kennengelernt hatte, beim Zivilstandsamt X.______ ein Gesuch um Vorbereitung der Hei- rat und parallel dazu beim Migrationsamt des Kantons Zürich ein Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat. Nachdem der behördlicherseits gehegte Verdacht der Umgehung der aus- länderrechtlichen Zulassungsbestimmungen mittels Eheschliessung sich nicht hatte erhärten lassen, heiratete das Paar am 30. Mai 2013 in X._______. In der Folge erhielt die Beschwerdeführerin vom Wohnkanton Zürich eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann. Aus der Ehe gingen keine Kinder hervor. C. Gestützt auf die Ehe ersuchte die Beschwerdeführerin am 18. September 2017 (Eingang bei der Vorinstanz am 22. September 2017) um erleichterte Einbürgerung. Die Ehegatten unterzeichneten im Rahmen des Einbürge- rungsverfahrens am 22. März 2019 eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten und stabilen ehelichen Gemeinschaft an der- selben Adresse zusammenleben und weder Trennungs- noch Scheidungs- absichten bestehen würden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich sei, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Tren- nung oder Scheidung beantragt habe oder keine tatsächliche eheliche Ge- meinschaft mehr bestehe, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen könne (Akten vor Vorinstanz [SEM act.] 1/4, 1/56). D. Am 30. April 2019, in Rechtskraft erwachsen am 1. Juni 2019, bürgerte das SEM die Beschwerdeführerin erleichtert ein. Mit dem Schweizer Bürger-
F-4241/2022 Seite 3 recht erwarb sie das Bürgerrecht des Kantons Zürich und das Gemeinde- bürgerrecht von Y./ZH (SEM act. 1/1, 1/3). E. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2019 teilte das Zivilstandsamt X. dem SEM mit, dass das Bezirksgericht Z._______ mit Urteil vom 22. Au- gust 2019 festgestellt habe, dass das am 8. März 2019 geborene Kind der Beschwerdeführerin, C., nicht der leibliche Sohn des Schweizer Ehegatten sei. Zugleich bat es um Prüfung der Frage, ob die erleichterte Einbürgerung nichtig zu erklären sei (SEM act. 2). Aus ersten Abklärungen ging danach hervor, dass die Ehegatten ab dem 1. November 2019 ge- trennte Wohnsitze hatten und der nigerianische Staatsangehörige D. (geb. [...]) seit dem 1. Januar 2020 bei der Beschwerdeführerin und deren Sohn wohnt (SEM act. 4). F. Am 20. August 2021 informierte das SEM die Beschwerdeführerin über die Eröffnung eines Verfahrens betreffend Nichtigkeit der erleichterten Einbür- gerung (SEM act. 8). Im Laufe desselbigen unterbreitete es ihr einen Fra- genkatalog und gewährte Einsicht in die Verfahrensakten. Die Beschwer- deführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Nideröst, nahm hierzu am 3. Februar und 1. Juli 2022 Stellung (SEM act. 17 und 21). Der Schweizer Ehemann äusserte sich am 9. Dezember 2021 schriftlich zur Angelegen- heit. Zudem wurde er von der Kantonspolizei Zürich am 17. Mai 2022 mündlich zur Sache einvernommen (SEM act. 19). G. Mit Verfügung vom 12. August 2022 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung der Beschwerdeführerin für nichtig und hielt gleichzeitig fest, dass die Nichtigkeit sich auf alle Kinder erstrecke, deren Schweizer Bür- gerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruhe und die Schweizer Ausweise entzogen würden (SEM act. 23). H. Mit Rechtsmitteleingabe vom 22. September 2022 an das Bundesverwal- tungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung. Eventualiter ersuchte sie darum, die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (BVGer act. 1).
F-4241/2022 Seite 4 I. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 25. November 2022 auf die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 7). J. Mit Replik vom 3. März 2023 hielt die Beschwerdeführerin am eingereich- ten Rechtsmittel, den Rechtsbegehren und deren Begründung fest (BVGer act. 13). K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Mit dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Bürgerrechtsgesetz vom 20. Juni 2014 (BüG, SR 141.0) wurde der gleichnamige Erlass vom 29. September 1952 aufgehoben (vgl. Art. 49 BüG i.V.m. Ziff. I seines An- hangs; siehe ferner BGE 146 I 49 E. 2.1; Urteil des BGer 1C_431/2020 vom 10. November 2020 E. 3.1). Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 50 Abs. 1 BüG richten sich Erwerb und Verlust des Schweizer Bürger- rechts nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht. Bezogen auf die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürge- rung bedeutet dies, dass in materieller Hinsicht das zum Zeitpunkt der Un- terzeichnung der Erklärung des Zusammenlebens beziehungsweise der Gewährung der Einbürgerung geltende Recht anzuwenden ist (Urteil des BGer 1C_574/2021 vom 27. April 2022 E. 2.4). Die vorliegende Streitsache ist somit nach dem neuen Bürgerrechtsgesetz zu beurteilen (siehe Bst. C und D hiervor). 2. 2.1 Verfügungen des SEM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsge- richt (vgl. Art. 47 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 2.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
F-4241/2022 Seite 5 2.3 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfü- gung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und, sofern eine Bundesbehörde entscheidet, die Un- angemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungs- gericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes we- gen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 4. 4.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 BüG kann eine Person, die eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, nach der Eheschliessung mit einer Schweize- rin oder einem Schweizer ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Ehemann oder der Ehefrau lebt sowie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, wovon ein Jahr unmittelbar vor Einreichung des Gesuchs. Art. 20 BüG statuiert als materielle Voraussetzungen, dass die Integrationskriterien nach Art. 12 Abs. 1 und 2 BüG erfüllt sein müssen (Abs. 1) und die Bewer- berin oder der Bewerber die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Abs. 2). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müs- sen sowohl bei Einreichung des Gesuchs als auch anlässlich der Einbür- gerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsent- scheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (Art. 10 Abs. 3 Bürgerrechtsverordnung vom 17. Juni 2016 [BüV, SR 141.01]; BGE 140 II 65 E. 2.1 m.H.). 4.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung mehr als das formelle Bestehen einer Ehe. Ver- langt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, die vom beid- seitigen Willen der Ehepartner getragen wird, ihre Ehe auch künftig auf- recht zu erhalten. Zweifel daran können sich dann ergeben, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2), ein Ehegatte während der Ehe ein aussereheliches Kind zeugt (Urteil des BGer 1C_27/2011 vom 21. März 2011 E. 6.4.1), eine Zweitehe schliesst, der Prostitution nachgeht
F-4241/2022 Seite 6 oder sich in einer anderen Weise verhält, die in grobem Widerspruch steht zum traditionellen Bild der Ehe als einer ungeteilten, von Treue und Bei- stand getragenen Geschlechtergemeinschaft zwischen zwei Menschen (Urteil des BVGer F-4903/2020 vom 28. Februar 2022 E. 5.2). 5. 5.1 Nach Art. 36 Abs. 1 BüG kann die Einbürgerung vom SEM für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung er- heblicher Tatsachen erschlichen worden ist. Das blosse Fehlen der Einbür- gerungsvoraussetzungen genügt nicht. Die Nichtigerklärung der Einbürge- rung setzt voraus, dass diese "erschlichen", das heisst mit einem unlaute- ren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Andererseits ist keine Arglist im Sinne des Strafrechts erforderlich. Es genügt, dass die gesuch- stellende Person bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde be- wusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.). 5.2 Weiss die betroffene Person, dass die Voraussetzungen für die erleich- terte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der entsprechenden Verfügung vor- liegen müssen, so hat sie die Behörde unaufgefordert über eine nachträg- liche Änderung der Verhältnisse zu orientieren, von der sie weiss oder wis- sen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 BV und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde ihrerseits darf sich darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten der gesuch- stellenden Person nach wie vor der Realität entsprechen (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.). 5.3 Die Täuschungshandlung der gesuchstellenden Person muss sich auf einen erheblichen Sachverhalt beziehen. Erheblich im Sinne von Art. 36 Abs. 1 BüG ist ein Sachverhalt nicht nur, wenn seine pflichtgemässe Of- fenlegung dazu geführt hätte, dass die mit der Einbürgerung befasste Be- hörde das Vorliegen einer Einbürgerungsvoraussetzung verneint und die Einbürgerung verweigert hätte. Es genügt, wenn der Sachverhalt, wäre er der Behörde bekannt gewesen, begründete Zweifel am Vorliegen einer sol- chen Voraussetzung geweckt und die Einbürgerung ernsthaft in Frage ge- stellt hätte bzw. eine solche nicht ohne weitere Beweismassnahmen hätte verfügt werden können (vgl. Urteil des BVGer F-2375/2016 vom 29. März 2018 E. 5.3 m.H.).
F-4241/2022 Seite 7 6. 6.1 Die Möglichkeit der Nichtigerklärung geht durch Zeitablauf unter. Art. 36 Abs. 2 BüG statuierte hierfür eine differenzierte Fristenregelung. Demnach kann die Einbürgerung innert zwei Jahren, nachdem das SEM vom rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spätestens aber innert acht Jahren nach dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts, nichtig erklärt werden. Nach jeder Untersuchungshandlung, die der eingebürger- ten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen. Während eines Beschwerdeverfahrens stehen die Fristen still. 6.2 Vorliegend sind die Fristen eingehalten. Die formellen Voraussetzun- gen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit er- füllt. 7. 7.1 Das Verfahren für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach dem VwVG (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 Bst. a VwVG). Ge- mäss dem Untersuchungsgrundsatz nach Art. 12 VwVG hat die Behörde von Amtes wegen zu untersuchen, ob die Ehe der betroffenen Person im Zeitpunkt der Erklärung intakt und auf die Zukunft gerichtet war. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörige Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem direkten Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie können regelmässig nur indirekt durch Indizien erschlossen wer- den. Die Behörde kann sich darüber hinaus auch veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungs- folge) zu schliessen. Solche sogenannten natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen stellen eine besondere Form des Indizienbeweises dar und können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeits- folgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die be- troffene Person ist bei der Sachverhaltsabklärung mitwirkungspflichtig (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2, 135 II 161 E. 3). 7.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Sie stellt eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögli- che Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen – beispielsweise die Chronologie der Ereignisse – die natürliche Vermutung begründen, dass
F-4241/2022 Seite 8 die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Per- son nicht den Beweis für das Gegenteil erbringen. Sie bringt die natürliche Vermutung bereits mit dem Gegenbeweis zu Fall (HANS PETER WALTER, Berner Kommentar, 2012, N. 476 zu Art. 8 ZGB). Hierfür genügt es, dass die betroffene Person einen Grund anführt, der es dem Gericht plausibel erscheinen lässt, dass die Ehe im Zeitpunkt der Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft noch intakt war und sie die Behörde demzufolge nicht ge- täuscht hat (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 m.H.). 8. 8.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung – unter Bezug- nahme auf den Begriff der ehelichen Gemeinschaft gemäss bundesgericht- licher Rechtsprechung – im Wesentlichen aus, die Ehegatten hätten mit ihren Erklärungen vom 18. September 2017 und 22. März 2019 den Ein- druck einer mehrjährigen, intakten ehelichen Gemeinschaft vermitteln wol- len. Die Beschwerdeführerin sei aber bereits während des Einbürgerungs- verfahrens schwanger gewesen und Mutter des Kindes C._______ gewor- den, das von einem nigerianischen Staatsangehörigen ohne Aufenthalts- status in der Schweiz stamme. Ihr Ehemann habe aufgrund seiner Vasek- tomie keine Kinder mehr zeugen können. Die Mutter habe ein Kind gewollt, ohne die eheliche Gemeinschaft zu gefährden. Es handle sich deshalb um eine Zweckehe und es gelte die Vermutung, dass die Ehe im Einbürge- rungszeitpunkt nicht mehr die vom Gesetz verlangte Stabilität, Intaktheit und Zukunftsgerichtetheit aufgewiesen habe. Dafür sprächen auch der einst unter den Parteien abgeschlossene Erbverzichtsvertrag, die Tatsa- che, dass der Ehegatte die Vaterschaft aus erbtechnischen Gründen habe aberkennen lassen müssen und die seitherige Entwicklung in den persön- lichen Verhältnissen der Betroffenen. So habe der Gatte die gemeinsame Wohnung am 1. November 2019 verlassen, weil er nicht mehr die notwen- dige Geduld aufgebracht habe, um mit dem Kleinkind zusammenzuleben. Die Beschwerdeführerin ihrerseits habe zwei Monate später einen nigeria- nischen Staatsangehörigen als Untermieter bei sich aufgenommen. Aus diesem «Untermietsverhältnis» habe sich eine Liebesbeziehung entwi- ckelt, aus welcher eine gemeinsame Tochter hervorgegangen sei. Daraus müsse geschlossen werden, dass sie die erleichterte Einbürgerung durch falsche Angaben und Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen habe. In der Vernehmlassung hob das SEM ergänzend hervor, dass die Be- schwerdeführerin die Schwangerschaft und die Geburt des aussereheli- chen Kindes während des Einbürgerungsverfahrens hätte melden müssen;
F-4241/2022 Seite 9 dies unabhängig davon, was für Auswirkungen diese Umstände auf die eheliche Gemeinschaft gehabt hätten. Die Beurteilung eines Gesuchs um erleichterte Einbürgerung obliege allein der Vorinstanz. 8.2 Die Beschwerdeführerin hielt, unter eingehender Darlegung der Vorge- schichte, hauptsächlich dagegen, in den früheren Ehevorbereitungs-, Trau- ungs- und Aufenthaltsverfahren seien die involvierten Behörden, und zu Beginn des Einbürgerungsverfahrens auch das SEM, zum Schluss ge- langt, dass sich der Verdacht der Scheinehe beziehungsweise des Rechts- missbrauchs nicht bestätigt habe. Wohl treffe zu, dass sie während des Einbürgerungsverfahrens schwanger geworden sei und der Vater dieses Kindes nicht ihr Ehemann sei. Letzterer habe jedoch bekräftigt, dass er zu 100 % hinter dieser Schwangerschaft gestanden und die Erklärung vom 22. März 2019 betreffend eheliche Gemeinschaft zugetroffen habe. Da aus Sicht beider Ehepartner weder die Schwangerschaft noch die Geburt des ausserehelichen Kindes den Bestand und die Qualität der ehelichen Ge- meinschaft beeinträchtigt hätten, habe es keinen Anlass gegeben, die Vor- instanz darüber zu informieren. Der Schweizer Ehemann habe sich denn auch wie ein leiblicher Vater um das Wohl des Kindes gekümmert. Die wei- tere Entwicklung der Wohnsituation und der familiären Verhältnisse seien für das Ehepaar zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der gemeinsamen Er- klärung nicht voraussehbar gewesen. Die räumliche Trennung sei erfolgt, weil der Ehemann – wohl altersbedingt – die Geduld und die Nerven, mit einem Kleinkind zusammenzuwohnen, nicht mehr habe aufbringen kön- nen. Um die Wohnkosten zu reduzieren, habe die Beschwerdeführerin per
F-4241/2022 Seite 10 9. 9.1 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am 12. Juni 2012 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte. Nachdem auf dieses nicht ein- getreten war, tauchte sie im Oktober 2012 unter. In derselben Zeit lernte sie den um 31 Jahre älteren Schweizer Bürger B._______ kennen, den sie am 30. Mai 2013 heiratete. Nach der Heirat erhielt sie eine Aufenthaltsbe- willigung zum Verbleib beim Ehemann. Wohl hatten sowohl das zuständige Zivilstandsamt als auch die kantonale Migrationsbehörde den Verdacht ei- ner Scheinehe beziehungsweise des Rechtsmissbrauchs gehegt; entspre- chende Zweifel liessen sich in der Folge aber nicht erhärten. Auch Abklä- rungen des Migrationsamtes des Kantons Zürich in den Jahren 2014 und 2015 brachten nichts Nachteiliges zu Tage. Da sich der Ehemann eigenen Angaben zufolge zirka 1990 einer Vasektomie unterzogen hatte, blieb die Ehe kinderlos. 9.2 Am 18. September 2017 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung, worauf das SEM bei der Wohngemeinde der Ehegatten nochmals einen Erhebungsbericht einholte. Auch darin wurde festgehalten, dass sich der Verdacht, dass die Ehe aus zweckfremden Gründen eingegangen worden sei, nicht erhärtet hätte. Nachdem die Ehe- leute am 22. März 2019 die gemeinsame Erklärung zum Bestand der ehe- lichen Gemeinschaft unterzeichnet hatten, wurde die Beschwerdeführerin am 30. April 2019 erleichtert eingebürgert (rechtskräftig 1. Juni 2019). 9.3 Während des Einbürgerungsverfahrens wurde die Beschwerdeführerin schwanger und am 8. März 2019 Mutter des Kindes C., dessen Vater nicht der Ehemann ist. Die Eheleute haben dem SEM weder die Schwangerschaft noch die Geburt des ausserehelichen Kindes gemeldet. Kindsvater soll ein Musiker aus Nigeria sein, welcher lediglich für ein Kon- zert in Zürich geweilt habe. Mit Urteil des Bezirksgerichts Z.____ vom 22. August 2019 liess der Schweizer Ehemann seine Vaterschaft aus erb- technischen Gründen daraufhin gerichtlich aberkennen. 9.4 Aktenkundig ist schliesslich, dass die Eheleute ab dem 1. November 2019 getrennte Wohnsitze hatten. Als Grund dafür wurde angegeben, dass der Schweizer Ehemann nicht mehr die Geduld aufgebracht habe, um mit einem Kleinkind zusammenzuleben. Auf den 1. Januar 2020 zog der nige- rianische Staatsangehörige D._______ als Untermieter zur Beschwerde- führerin. Aus dieser Wohngemeinschaft entwickelte sich alsbald ein Lie- besverhältnis, das am 21. März 2021 in der Geburt der Tochter E.__ mündete. Die Beschwerdeführerin und B.______ sind nach wie vor
F-4241/2022 Seite 11 verheiratet. Letzterer kümmert sich eigener Darstellung zufolge nach wie vor mit Engagement um seinen Sohn. Seine Rolle habe sich diesbezüglich vom Vater zum Grossvater verändert. Für die Beschwerdeführerin sei er Ehemann, bester Freund und Berater in allen Lebenslagen geblieben. Es handle sich um eine unkonventionelle Familie, welche sich mit E._______ um ein Mitglied erweitert habe. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer argumentierte in der Rechtsmitteleingabe vom 22. September 2022 vor allem damit, dass keine der mit der Angelegenheit befassten Behörden je Feststellungen gemacht habe, welche den Verdacht der Scheinehe oder des Eingehens einer Ehe aus zweckfremden Gründen erhärtet hätten (gleich siebzehn der achtzehn Beschwerdebeilagen bezie- hen sich auf diesen einen Aspekt). Dass zumindest bis und mit Einleitung des Einbürgerungsverfahrens von einer tatsächlich gelebten ehelichen Ge- meinschaft im Sinne des BüG ausgegangen werden durfte, ist allerdings unbestritten. Wie oben ausgeführt (siehe E. 4.1 hiervor), müssen indes sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen während der gesamten Dauer des Einbürgerungsverfahrens erfüllt sein. Fest steht, dass die Beschwer- deführerin während des Einbürgerungsverfahrens von einem anderen Mann schwanger wurde und dieses aussereheliche Kind am 8. März 2019 zur Welt kam. Diese beiden Sachverhaltselemente (Schwangerschaft, Ge- burt eines ausserehelichen Kindes) haben die Eheleute der Einbürge- rungsbehörde vorenthalten. Stattdessen haben sie kurz darauf, am 22. März 2019, die Erklärung zum Bestand der ehelichen Gemeinschaft unterzeichnet. Mit dem Einreichen des Einbürgerungsgesuches verpflich- tete sich die Beschwerdeführerin zur Mitwirkung am Verfahren und zu wahrheitsgemässen und vollständigen Angaben. Das Verschweigen der erwähnten Änderungen im Rahmen eines Gesuchs um erleichterte Einbür- gerung stellt – wie die Vorinstanz zu Recht ausführte – eine Verletzung der Mitwirkungspflicht dar. Die Betroffenen mussten sich objektiv betrachtet im Klaren sein, dass die Existenz eines ausserehelichen Kindes für das Ein- bürgerungsverfahren von Bedeutung ist; dies gilt erst recht im Kontext der dargelegten Vorgeschichte. Sie wären daher in jedem Fall gehalten gewe- sen, besagte Tatsachen anlässlich des Einbürgerungsverfahrens anzuge- ben (vgl. Urteil des BVGer F-5613/2020 vom 19. Dezember 2022 E. 11.1 m.H.). Die Mitwirkungs- und Auskunftsplicht gilt selbst dann, wenn sich die Auskunft zum Nachteil der betreffenden Person auswirkt (zum Ganzen vgl. BGE 140 II 65 E. 3.4.2 und BGE 132 II 113 E. 3.2).
F-4241/2022 Seite 12 10.2 Die Eheleute bringen in diesem Zusammenhang vor, dass sich aus ihrer Sicht weder die Schwangerschaft noch die Geburt des aussereheli- chen Kindes negativ auf den Bestand und die Qualität der ehelichen Ge- meinschaft ausgewirkt hätten. Aus diesem Grund hätten sie die beiden Er- eignisse nicht als massgebend betrachtet und sich nicht veranlasst gese- hen, dies der Vorinstanz mitzuteilen. Sobald an einen Begriff wie die Ehe rechtliche Folgen – wie der Erwerb des Bürgerrechts – geknüpft sind, liegt die Definitionshoheit indes nicht mehr beim Einzelnen, sondern beim Ge- setzgeber beziehungsweise der Rechtsprechung (vgl. etwa Urteil des BVGer F-6214/2020 vom 17. Januar 2022 E. 4.2 m.H.). Dementsprechend obliegt die Würdigung der Frage, ob ein Vorkommnis für die erleichterte Einbürgerung von Relevanz sei, allein dem SEM. Aussereheliche Kinder können ein Indiz für die Instabilität einer Ehe sein, und zwar unabhängig davon, ob der Ehepartner darüber informiert wird. Die verschwiegene Schwangerschaft und die Geburt des ausserehelichen Kindes stellen zwei rechtlich relevante Vorkommnisse dar, welche der Vorinstanz unaufgefor- dert mitzuteilen gewesen wären. Hätte die Einbürgerungsbehörde davon gewusst, wäre die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen worden oder die Behörde hätte damit zumindest zugewartet und vorerst weitere Abklärungen getätigt (Klärung der Vaterschaft und der Wohnsituation, Ent- wicklung der ehelichen Verhältnisse, etc.). Aufgrund der anschliessenden raschen zeitlichen Abfolge der Ereignisse (siehe dazu E. 11.1 f. hiernach) hätte die Offenlegung der Existenz des ausserehelichen Kindes die erleich- terte Einbürgerung vorliegend mit Sicherheit nicht bloss hinausgezögert, sondern ganz verhindert. Durch die unterlassene Aufklärung über die Va- terschaft des während des Einbürgerungsverfahrens geborenen ausser- ehelichen Kindes hat die Beschwerdeführerin damit direkt den Nichtigkeits- grund des Erschleichens im Sinne von Art. 36 Abs. 1 BüG gesetzt (vgl. Urteil des BVGer F-4903/2020 vom 28. Februar 2002 E. 9.5 m.w.H.). Dies gilt selbst dann, wenn von der These einer im massgeblichen Zeitpunkt noch intakten Ehe ausgegangen würde (siehe Urteil des BGer 1C_244/2016 vom 3. August 2016 E. 4.3.3). 11. Unbesehen dieses Nichtigkeitsgrundes finden sich in den Vorakten weitere Indizien, welche die von der Vorinstanz aufgestellte Vermutung, dass die Ehe aus zweckfremden Motiven weitergeführt wurde und es ihr an Stabili- tät und Zukunftsgerichtetheit im Sinne des BüG fehlte, bestätigen. 11.1 Bis zur erleichterten Einbürgerung am 30. April 2019 dauerte die Ehe der Beschwerdeführerin mit dem schweizerischen Ehemann knapp sechs
F-4241/2022 Seite 13 Jahre. Dreieinhalb Monate später liess der Ehegatte gerichtlich feststellen, dass er nicht der Vater des am 8. März 2019 geborenen Kindes sei, dessen Existenz er im Einbürgerungsverfahren nicht offengelegt hatte. Ab dem
F-4241/2022 Seite 14 11.4 Daran ändert nichts, dass der Schweizer Ehepartner, nachdem er da- von erfahren hatte, hinter der ersten Schwangerschaft stand und er sich nach der Geburt regelmässig um dieses aussereheliche Kind kümmerte. Ebenso wenig von Belang ist, dass er anschliessend selbst die Parallelbe- ziehung der Beschwerdeführerin zu einem Landsmann akzeptierte und sich auch mit dem zweiten ausserehelichen Kind arrangierte. Das Bundes- verwaltungsgericht verkennt weder die gesellschaftlichen Realitäten hin- sichtlich ehelichen Zusammenseins noch die Tatsache, dass die Betroffe- nen, wie sie selber betonen, unkonventionelle Beziehungen untereinander pflegen. Allerdings kann der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann nicht gefolgt werden, wenn sie die Auffassung vertreten, es handle sich um einen intakten Ehewillen im gesetzlich geforderten Sinne. Zwar steht die Wahl der Lebensform und der damit verbundenen Gestaltung von Beziehungen einem Ehepaar frei. Werden jedoch aus der Ausgestaltung der ehelichen Beziehung Ansprüche abgeleitet – beispielsweise im Zusammenhang mit den Möglichkeiten der erleichterten Einbürgerung – müssen gewisse Vor- aussetzungen erfüllt sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_517/2010 vom 7. März 2011 E. 3.3). Es bedarf keiner näheren Erläuterung, dass die Eingehung einer Parallelbeziehung weder den gesetzgeberischen Vorstel- lungen einer sinnstiftenden Ehe noch hiesigen gesellschaftlichen Konven- tionen entspricht. Die Monogamie gehört zu den Grundprinzipien der Schweizer Rechtsordnung, wie dies insbesondere in dem in Art. 215 StGB statuierten Verbot der Mehrfachehe zum Ausdruck kommt (Urteil des BGer 2C_237/2019 vom 18. September 2019 E. 4.3; vgl. auch Urteil des BVGer C-3262/2009 vom 14. Juni 2011 E. 8.2.1). Die erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 21 Abs. 1 BüG knüpft sodann, wie bereits erwähnt, an den Be- stand nicht irgendeiner, sondern einer ehelichen Beziehung im Sinne von Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB an. 11.5 Die von der Beschwerdeführerin geführte Parallelbeziehung und die beiden ausserehelichen Kinder sind mit einer stabilen Ehegemeinschaft, wie es Art. 21 Abs. 1 BüG und Art. 10 BüV für die erleichterte Einbürgerung voraussetzen, nicht vereinbar. Für die Beurteilung der vorliegenden Streit- sache ist einzig von Bedeutung, ob die Ehegatten zum Zeitpunkt der er- leichterten Einbürgerung den intakten beidseitigen Willen hatten, ihre Be- ziehung als eine Ehe – wie oben beschrieben – weiterzuführen, was nach dem Gesagten nicht der Fall sein kann. Dafür, dass hier zweckfremde Überlegungen eine Rolle spielen, sprechen überdies die Äusserungen des Ehemannes anlässlich der Einvernahme vom 17. Mai 2022 (SEM act. 19).
F-4241/2022 Seite 15 12. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die von der Vorinstanz gezogenen Schlussfolgerungen nicht zu entkräften vermochte. Bei der mit dem schweizerischen Ehemann im massgebenden Zeitraum geführten Gemeinschaft – auch wenn der äussere Schein etwas anderes vorgibt – handelte es sich unter Berücksichtigung vorstehender Ausführun- gen nicht um eine intakte und stabile Ehe im Sinne der schweizerischen Rechtsordnung. Indem sie in der gemeinsamen Erklärung den Bestand ei- ner solchen Ehe versicherte, hat sie die mit der Einbürgerung befasste Be- hörde über eine wesentliche Tatsache getäuscht und die erleichterte Ein- bürgerung erschlichen. Damit sind auch die materiellen Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung erfüllt. 13. Art. 36 Abs. 1 BüG legt den Entscheid über die Nichtigerklärung in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Die Rechtsprechung geht jedoch davon aus, dass im Falle einer erschlichenen erleichterten Einbürgerung die Nichtigerklärung eine Regelfolge darstellt, von der nur unter ausseror- dentlichen Umständen abzuweichen ist (vgl. dazu Urteil 1C_466/2018 E. 5.5 m.H.). Dass die Beschwerdeführerin hierzulande ansonsten gut in- tegriert zu sein scheint, rechtfertigt einen Verzicht auf die Nichtigerklärung nicht. Der Verlust des Schweizer Bürgerrechts bedeutet zudem nicht zwangsläufig den Verlust des Aufenthaltsrechts; über einen solchen wäre – falls überhaupt – in einem eigenständigen Verfahren zu befinden (vgl. BGE 140 II 65 E. 4.2.2). 14. Gemäss Art. 36 Abs. 4 BüG erstreckt sich die Nichtigkeit auf alle Kinder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruht Ausgenommen sind Kinder, die im Zeitpunkt des Entscheides über die Nichtigerklärung das 16. Altersjahr vollendet haben sowie die Wohnsitzer- fordernisse nach Art. 9 und die Eignungsvoraussetzungen nach Art. 11 er- füllen (Bst. a) oder durch die Nichtigerklärung staatenlos würden (Bst. b). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die es rechtfertigen würden, das nach der erleichterten Einbürgerung geborene Kind von der Wirkung der Nichtigerklärung auszunehmen. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Folglich erstreckt sich die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung auf die am 21. März 2021 geborene Tochter der Beschwerdeführerin. Der am 8. März 2019 geborene Sohn erwarb die Schweizer Staatsangehörigkeit nicht und ist als nigeriani- scher Staatsangehöriger im entsprechenden Register eingetragen.
F-4241/2022 Seite 16 15. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Be- schwerde ist daher abzuweisen. 16. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
F-4241/2022 Seite 17 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Sie sind durch den am 18. Oktober 2022 in gleicher Höhe geleiste- ten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Ge- meindeamt des Kantons Zürich. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Daniel Grimm
F-4241/2022 Seite 18 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
F-4241/2022 Seite 19 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...] retour) – das Gemeindeamt des Kantons Zürich (in Kopie)