B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-4177/2019

Urteil vom 27. April 2021 Besetzung

Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Daniel Brand.

Parteien

A._______, vertreten durch Marc Spescha, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Einreiseverbot.

F-4177/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. A., eine 1993 geborene Staatsangehörige Nordmazedoniens (nachfolgend Beschwerdeführerin), ging am 23. Dezember 2016 in Win- terthur mit B., einem Schweizer Bürger, die Ehe ein. Gestützt auf den Eheschluss wurde ihr am 1. März 2017 im Kanton Zürich eine Aufent- haltsbewilligung zum Verbleib beim Ehegatten erteilt. Die Bewilligung war bis zum 25. Dezember 2017 befristet (Akten des Migrationsamtes des Kan- tons Zürich [ZH-act. 1]). B. Mit Schreiben vom 24. Januar 2018 bot das Migrationsamt des Kantons Zürich der Beschwerdeführerin die Gelegenheit zur Stellungnahme, wie sie sich zur beabsichtigten Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung we- gen Eingehens einer Scheinehe zur Umgehung von ausländerrechtlichen Aufenthaltsbestimmungen stelle (ZH-act. 2). Mit Schreiben vom 12. März 2018 liess die Beschwerdeführerin bekräftigen, dass tatsächlich eine Ehe bestehe und vom gegenteiligen Fall nicht leichthin ausgegangen werden dürfe. Für eine solche Annahme fehlten nicht nur rechtsgenügliche Be- weise, sondern auch typische Indizien (ZH-act. 3). Das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vom 16. Oktober 2017 wurde mit Verfügung des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 8. Juni 2018 mit der Begründung abgewiesen, dass zwischen den Eheleu- ten eine Scheinehe vorliege, was durch die tatsächlichen Wohnverhält- nisse und sich widersprechende Aussagen resp. Unkenntnis über die per- sönlichen Verhältnisse des jeweils anderen Ehegatten belegt sei. Die Be- schwerdeführerin wurde folglich mit Frist bis 7. August 2018 aus der Schweiz weggewiesen (ZH-act. 4). C. Der Rekurs gegen die oben erwähnte Verfügung wurde durch die Sicher- heitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 20. November 2018 abgewiesen und die Frist zur Ausreise neu bis zum 20. Februar 2019 an- gesetzt. In besagtem Rekursentscheid wurde die Rechts- und Verhältnis- mässigkeit sowie die Vereinbarkeit mit ähnlich gelagerten Fällen festge- stellt (ZH-act. 5). Auf Beschwerde hin wurde dieser Entscheid mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. März 2019 geschützt (VB.2018.00820; [ZH-act. 6]). Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich verlängerte die Ausreisefrist bis zum 30. April 2019. Letzteres Urteil er- wuchs in Rechtskraft.

F-4177/2019 Seite 3 D. Die Vorinstanz teilte dem damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdefüh- rerin mit Schreiben vom 29. Mai 2019 mit, dass gestützt auf die Erkennt- nisse im Aufenthaltsbewilligungsverfahren (rechtsmissbräuchliche Beru- fung auf eine nur zum Schein eingegangene Ehe) von einer ernsthaften Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG auszugehen sei und beabsichtigt werde, ein Einreisever- bot für fünf Jahre zu erlassen (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 7). E. Mit Eingabe vom 6. Juni 2019 liess die Beschwerdeführerin Stellung neh- men und beantragen, von einer Fernhaltemassnahme gänzlich abzuse- hen. Eventualiter sei das Einreiseverbot auf ein Jahr festzusetzen und auf das Gebiet der Schweiz zu beschränken (SEM-act. 8). F. Mit Datum vom 12. Juni 2019 erliess die Vorinstanz gegen die Beschwer- deführerin ein fünfjähriges Einreiseverbot und entzog einer allfälligen Be- schwerde die aufschiebende Wirkung (SEM-act. 9). Das Einreiseverbot führte zu einer Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS II). G. Die Beschwerdeführerin liess gegen diese Verfügung am 19. August 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, das Einreiseverbot sei aufzuheben, eventualiter auf die Dauer eines Jahres zu reduzieren. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass ent- gegen der Annahme der kantonalen Instanzen im Aufenthaltsbewilligungs- verfahren keine Umgehungsehe vorliege und es deshalb an einem gesetz- lichen Fernhaltegrund mangle. Würde trotzdem auf eine ausländerrechtli- che Umgehungsehe erkannt, so erwiese sich die Dauer der ausgesproche- nen Fernhaltemassnahme in Berücksichtigung der einschlägigen Recht- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts als unverhältnismässig und wäre auf ein Jahr zu reduzieren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch ungenügende Begründung der vorinstanzlichen Verfügung gerügt (Akten des BVGer [BVGer-act. 1]). H. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2019 zog die Vorinstanz im Rahmen der

F-4177/2019 Seite 4 Vernehmlassung ihren Entscheid teilweise in Wiedererwägung und redu- zierte das Einreiseverbot von ursprünglich fünf auf drei Jahre (Gültigkeit 12. Juni 2019 bis 11. Juni 2022 [BVGer-act. 5]). I. Mit ergänzender Beschwerdeschrift vom 15. November 2019 liess die Be- schwerdeführerin an der Beschwerde festhalten. Dabei wurde im Wesent- lichen argumentiert, dass sich auch das auf drei Jahre reduzierte Einreise- verbot in Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Zusammenhang mit Scheinehen noch als unverhältnismässig lange er- weise. Im Gegensatz zu andern, schon in der Beschwerde zitierten Ent- scheiden, in denen auf Einreiseverbote mit dreijähriger Dauer erkannt wor- den sei, habe die Beschwerdeführerin den falschen Anschein über ihre Ehe nicht über Jahre hinweg aufrechterhalten, um sich erhebliche ausländer- rechtliche Vorteile zu verschaffen oder gar weitere Angehörige in die Schweiz zu holen (BVGer-act. 7). J. Die Vorinstanz nahm mit ergänzender Vernehmlassung vom 20. Dezember 2019 Stellung und hielt an ihrer wiedererwägungsweise angepassten Ver- fügung fest. Bezugnehmend auf eine ursprünglich mit der Beschwerde er- hobene Argumentation führte sie aus, es bestehe kein Anlass, an der Er- kenntnis aus dem kantonalen Bewilligungsverfahren zu zweifeln, wonach die Beschwerdeführerin zur Umgehung ausländerrechtlicher Vorschriften eine Scheinehe eingegangen sei. Die wiedererwägungsweise angeordnete dreijährige Dauer entspreche in solchen Fällen einem Mindestmass. Im Übrigen bestünden erhebliche Zweifel an gewissen, von der Beschwerde- führerin erst mit der Beschwerde geltend gemachten – einer Fernhalte- massnahme entgegenstehenden – persönlichen Interessen (BVGer- act. 9). K. In der Replik vom 5. Februar 2020 liess die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren und deren Begründung festhalten. Die von der Vorinstanz beim Entscheid über Erlass eines Einreiseverbots vorzunehmende Verhält- nismässigkeitsprüfung werde weder in der angefochtenen Verfügung noch in der Vernehmlassung nachvollziehbar erläutert. Was die (von der Vor- instanz) wegen später Geltendmachung angezweifelte Glaubhaftigkeit pri- vater Interessen betreffe, so habe sie schon gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde geltend gemacht, sich vor ihrem aktenkundig straffälli-

F-4177/2019 Seite 5 gen Ex-Freund zu fürchten. Sie stehe deshalb auch in psychiatrischer Be- handlung. Dass sie in der Schweiz und in Deutschland Angehörige und Freunde habe, mit denen sie während ihres Aufenthalts in der Schweiz Kontakte gepflegt habe und diese Kontakte auch in Zukunft weiterpflegen möchte, sei bisher kein Thema gewesen (BVGer-act. 11). L. Mit Eingabe vom 4. März 2021 reichte der Rechtsvertreter eine Honorar- note zu den Akten [BVG-act. 17).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Vom SEM erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsge- richtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). Über sie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.4 Am 1. Oktober 2019 kam die Vorinstanz im Rahmen des Vernehmlas- sungsverfahrens teilweise auf das angefochtene Einreiseverbot zurück und befristete dieses neu auf den 11. Juni 2022. Gegenstand des vorlie- genden Verfahrens bildet daher lediglich noch das am 1. Oktober 2019 für die Dauer von drei Jahren ausgefällte Einreiseverbot, mitsamt dessen Aus- schreibung im SIS II (Art. 58 Abs. 3 VwVG; BGE 127 V 228 E. 2b/bb; 113 V 237 E. 1a). Soweit die Beschwerde vom 19. August 2019 darüber hin- ausgeht, ist sie als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes sowie - soweit nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art.

F-4177/2019 Seite 6 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massge- bend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 mit Hinweisen). 3. 3.1 Landesrechtliche Grundlage der angefochtenen Verfügung vom 12. Juni 2019 ist Art. 67 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20). Die Absätze 1 und 2 dieser Bestimmung zählen eine Reihe von Tatbeständen auf, welche ein Einreiseverbot nach sich ziehen oder nach sich ziehen können. 3.2 Gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG kann das SEM gegen ausländische Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ein Einreisever- bot verfügen. Dieses wird - so Art. 67 Abs. 3 AIG - für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt, kann aber für eine längere Dauer angeord- net werden, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (vgl. BVGE 2014/20 E. 5). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 5 AIG). 3.3 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [im Folgenden: Botschaft] BBl 2002 3813, welche in Bezug auf die Regelungen zum Ein- reiseverbot weiterhin massgeblich ist). Die öffentliche Sicherheit und Ord- nung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Ein- zelner (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3809). In diesem Sinne liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Demge- genüber müssen bei Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicher-

F-4177/2019 Seite 7 heit und Ordnung konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Auf- enthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrschein- lichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 77a Abs. 2 VZAE). Bestand ein solches Verhalten in der Vergangenheit, so wird die Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Gesetzes wegen vermutet (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3760 sowie Urteil des BVGer F-7649/2016 vom 13. März 2018 E. 3.2 m.H.). 4. 4.1 Im Wesentlichen wird in der Beschwerde vom 19. August 2019 vorge- bracht, dass das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt worden sei, weil die Vorinstanz in zu knapper Form und mit unbestimmten bzw. nicht existierenden Rechtsbegriffen die Anordnung der Fernhaltemass- nahme begründet und dadurch das Recht auf hinreichende Begründung als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt habe (BVG-act. 1 S. 5). Die Beschwerdeführerin moniert im Übrigen, die Vor- instanz habe in Bezug auf die Dauer und die Verhältnismässigkeit des Ein- reiseverbots die Begründungspflicht verletzt (BVGer-act. 11 S. 2). Die Begründungspflicht als Teilaspekt des Anspruchs auf rechtliches Ge- hör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (konkretisiert in Art. 35 VwVG) soll die be- troffene Person in die Lage versetzen, den Entscheid sachgerecht anzu- fechten. Die Behörde hat daher kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2; 141 V 557 E. 3.2.1; 136 I 229 E. 5.2; Urteile des BGer 2D_14/2018 vom 13. August 2018 E. 3.1 sowie 2C_633/2017 vom 2. Mai 2018 E. 3.2 je m.H.). Je weiter der Entscheidungsspielraum, je komplexer die Sach- und Rechtslage und je schwerwiegender der Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (zum Ganzen Urteil des BVGer F-7526/2015 vom 20. Dezember 2016 E. 3.2 m.H.). Eine Verletzung des Gehörsanspruchs führt grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vor- instanz. Im Falle der Verletzung der Begründungspflicht kann der Mangel auf Rechtsmittelebene jedoch geheilt werden, wenn die Vorinstanz die Ent- scheidsgründe in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise darlegt und die Rechtsmittelinstanz der betroffenen Partei im Rah- men eines zweiten Schriftenwechsels die Möglichkeit einräumt, sich dazu zu äussern (vgl. KNEUBÜHLER/PEDRETTI, VwVG-Kommentar, 2. Aufl. 2019, N. 22 zu Art. 35 m.H.).

F-4177/2019 Seite 8 Es trifft zu, dass die Begründung der angefochtenen (ursprünglichen) Ver- fügung den Prozess der Interessenabwägung nicht widerspiegelt und nur das Ergebnis festhält. Indessen hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlas- sung die Begründung ergänzt und ausgehend von den privaten Interessen der Beschwerdeführerin ihre ursprüngliche Verfügung in Wiedererwägung gezogen und die Dauer des Einreiseverbotes auf drei Jahre reduziert. In casu war es der Beschwerdeführerin denn auch ohne weiteres möglich, sachgerecht und vollständig gegen die vorinstanzliche Verfügung zu argu- mentieren. Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass Einreiseverbote zu den mengenmässig häufigsten Anordnungen der schweizerischen Verwal- tungspraxis zählen und das SEM als erstinstanzliche Behörde speditiv zu entscheiden hat. An die Begründung dürfen deshalb keine besonders ho- hen Anforderungen gestellt werden (vgl. etwa Urteil des BVGer F-4156/2016 vom 8. Dezember 2017 E. 3.4 m.H.). Eine Verletzung der Be- gründungspflicht kann – soweit im Zusammenhang mit der ursprünglichen Verfügung auf eine solche zu erkennen ist – als geheilt betrachtet werden. . 4.2 Die Vorinstanz hat das gegen die Beschwerdeführerin verhängte Ein- reiseverbot damit begründet, dass sie eine Scheinehe eingegangen sei, und auf die deswegen am 8. Juni 2018 erfolgte Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung verwiesen. Von den im Aufenthaltsbewilligungsver- fahren zuständigen Instanzen wurde der Beschwerdeführerin zur Last ge- legt, dass sie sich mit dem Eheschluss unrechtmässige, ausländerrechtli- che Vorteile verschaffen wollte (Umgehungsehe). Zahlreiche Unstimmig- keiten seien bei einer Anhörung der Ehegatten auszumachen gewesen. So seien divergierende Angaben betreffend Kennenlernen, Wohnort, körperli- che Merkmale, Datum des Eheschlusses, Ort der Feierlichkeiten gemacht worden und ein gemeinsamer Wohnsitz sei erst im Juni 2017, ein halbes Jahr nach Eheschluss, begründet worden. Der grosse Altersunterschied zwischen den beiden Ehegatten von 30 Jahren wurde als weiteres Indiz für eine Scheinehe gewertet (ZH-act. 6, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. März 2019 E. 4.2.1 f.). 4.3 Demgegenüber bestritt die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitte- leingabe vom 19. August 2019 jegliche Täuschungshandlung gegenüber den schweizerischen Behörden (BVGer-act. 1 S. 5). Allerdings kann sie - ungeachtet ihrer Motive - mit der vorliegenden Beschwerde nicht verlan- gen, dass der im kantonalen Verfahren erhobene und dem rechtskräftigen

F-4177/2019 Seite 9 Urteil des Verwaltungsgerichts zugrundeliegende Sachverhalt ignoriert und ihren hier wie dort gleichen Behauptungen nunmehr geglaubt wird. 4.4 Das Eingehen einer Scheinehe wird praxisgemäss als schwerwiegen- der Verstoss gegen die öffentliche Ordnung angesehen (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG; vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts F-2561/2019 vom 5. Februar 2021 E. 4.2, F-6222/2017 vom 24. März 2020 E. 5.3.3, F-4405/2016 vom 28. Juni 2017 E. 6.2, C-323/2013 vom 14. April 2014 E. 4, C-1483/2012 vom 4. April 2014 E. 5.4 oder C-2348/2012 vom 28. August 2013 E. 4.4). Die eigene Überzeugung der Beschwerdeführe- rin, von ihr werde in Zukunft keine Gefahr mehr ausgehen (BVGer-act. 1 S 7 f.), ist aufgrund der gegenteiligen gesetzlichen Vermutung (vgl. E. 3.3) nicht massgeblich. Insoweit kann sie der Vorinstanz auch nicht vorwerfen, auf den Umstand der künftigen Gefährdung durch sie nicht näher einge- gangen zu sein. Mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zü- rich vom 20. März 2019 steht fest, dass die Beschwerdeführerin eine Um- gehungsehe geschlossen hatte. Die Voraussetzungen für ein Einreisever- bot gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG sind somit fraglos erfüllt. 5. 5.1 Zu prüfen bleibt, ob die Fernhaltemassnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhält- nismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Inte- resse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beein- trächtigten privaten Interessen der Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ord- nungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der Verfü- gungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler HÄFELIN et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N 555 f.). 5.2 Vor dem Hintergrund der gegenüber den Ausländerbehörden begange- nen Täuschung und der damit einhergehenden ungünstigen Prognose liegt die Fernhaltung der Beschwerdeführerin im öffentlichen Interesse. Dabei geht es nicht nur um den spezialpräventiven Charakter des Einreisever- bots, welches das missliche Verhalten auch über die angeordnete Dauer hinaus unterbinden soll, sondern auch um generalpräventive Aspekte, die zum Schutz der ausländerrechtlichen Ordnung eine konsequente Mass-

F-4177/2019 Seite 10 nahmepraxis erfordern (zu den Kriterien der Interessenabwägung im aus- länderrechtlichen Verfahren vgl. Urteil des BGer 2C_432/2016 vom 26. Ja- nuar 2018 E. 4.3.2 m.H.). 5.3 Dem öffentlichen Interesse an ihrer Fernhaltung sind die privaten Interessen der Beschwerdeführerin gegenüberzustellen. Sie macht namentlich geltend, dass sie in ihrem Herkunftsland durch ihren Ex-Freund an Leib und Leben bedroht würde (BVGer-act. 1 S. 4). Dieser Umstand war zwar im Aufenthaltsbewilligungsverfahren im Zusammenhang mit der Wegweisung von möglicher Bedeutung; er ist es aber nicht im Verfahren um Erlass eines Einreiseverbots. Denn ein allfälliger Verzicht auf Ausreise aus der Schweiz und Rückkehr in das Heimatland steht hier nicht zur Diskussion. 5.4 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, das Einreiseverbot ver- hindere den Kontakt zu in der Schweiz lebenden Verwandten und Bekann- ten (BVGer-act. 11 S. 2 f.), ist ihr zu begegnen, dass eine solche, sich aus der Natur des Einreiseverbots ergebende Einschränkung hinzunehmen ist. Die Verhältnismässigkeit der Massnahme an sich wird dadurch nicht in Frage gestellt, wäre doch ansonsten das Instrument des Einreiseverbots gegenüber allen Personen mit Bezugspersonen in der Schweiz per se un- zulässig (vgl. auch Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 8.2; Urteil des BVGer F-1126/2017 vom 30. Januar 2019 E. 5.4). 5.5 In einer wertenden Gewichtung der sich entgegenstehenden Interes- sen kann nicht geschlossen werden, das private Interesse der Beschwer- deführerin an unkontrollierten Einreisen in die Schweiz überwiege das öf- fentliche Interesse an ihrer Fernhaltung. Das auf drei Jahre befristete Ein- reiseverbot stellt auch in der Dauer unter Berücksichtigung der gängigen Praxis in vergleichbaren Fällen eine angemessene und verhältnismässige Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Da- bei gilt zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin ihre missbräuchliche Berufung auf die nur zum Schein bestehende Ehe nicht von sich aus auf- gegeben hat, sondern als Folge behördlicher Abklärungen und Interventio- nen aufgeben musste (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer F-1126/2017 vom 30. Januar 2019 E. 5.5; F-3533/2016 vom 31. Mai 2017 E. 5.5; C-323/2013 vom 14. April 2014 E. 5.2). 6. Der Bedeutung des Einreiseverbots entsprechend wurde die Beschwerde-

F-4177/2019 Seite 11 führerin im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweige- rung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und Art. 24 Abs. 3 SIS II-Verordnung so- wie Art. 20 - 22 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N- SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]). Die Rechtmässigkeit dieser Ausschreibung ist mit dem Hinweis allein auf die Anwesenheit von Verwandten und Be- kannten im übrigen Schengen-Gebiet nicht schon in Frage zu stellen. 7. Aus diesen Erwägungen folgt, dass weder das auf drei Jahre befristete Einreiseverbot noch dessen Ausschreibung im SIS II Bundesrecht verletzt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit sie nicht durch das Rückkommen der Vorinstanz gegenstandslos geworden ist. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens, das einem teilweisen Obsiegen der Beschwerdeführerin gleichkommt, sind die reduzierten Verfahrenskos- ten von Fr. 600.– der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und der Restbetrag des geleisteten Kostenvorschusses ist ihr zurückzuerstatten (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 8.2 Der Beschwerdeführerin ist ferner zu Lasten der Vorinstanz im Umfang des Obsiegens eine gekürzte Parteientschädigung für notwendige und ver- hältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG, Art. 7 Abs. 4 VGKE). Ausgangspunkt bildet die Honorarnote des Rechtsvertreters vom 4. März 2021, mit der für Honorar und Auslagen ein Betrag von Fr. 4'098.75 (exkl. MwSt.) ausgewiesen wird. Da die Honorar- note zu keinen Beanstandungen Anlass gibt, ist der ausgewiesene Betrag zu übernehmen und entsprechend zu kürzen, was zu einer Parteientschä- digung im Betrag von Fr. 1'639.50 führt. Ein Mehrwertsteuerzuschlag ist darin nicht enthalten, da anwaltschaftliche Dienstleistungen an im Ausland wohnhafte Mandanten nicht der Steuerpflicht unterliegen (vgl. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. a und Art. 8 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20]; Urteil des BVGer F-6415/2019 vom 1. Februar 2021 E. 8.2 m.H.).

(Dispositiv folgt auf der nächsten Seite)

F-4177/2019 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht durch teilweise Wieder- erwägung gegenstandslos geworden ist. 2. Der Beschwerdeführerin werden reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 600.- auferlegt. Sie werden vom in der Höhe von Fr. 1'000.- geleisteten Kosten- vorschuss in Abzug gebracht. Die Differenz von Fr. 400.- wird ihr zurücker- stattet. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteient- schädigung von Fr. 1'639.50.- auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben, Beilage: Formular Zahl- adresse) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) – das Migrationsamt des Kantons Zürich

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Fulvio Haefeli Daniel Brand

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