B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-4166/2021

Urteil vom 17. Januar 2024 Besetzung

Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Julius Longauer.

Parteien

A._______, vertreten durch Eugen Koller, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 9. September 2021.

F-4166/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein 1973 geborener serbischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 2011 in die Schweiz ein und stellte im Kanton Aargau ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Dabei legte er einen slowenischen Reisepass vor, wes- halb ihm eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wurde (Akten des Migrationsamts des Kantons St. Gallen betr. Beschwerdeführer [SG-1-act.] 69 ff.). Nach einem Wohnortwechsel in den Kanton St. Gallen stellte ihm das Migrationsamt des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Migrationsamt) eine bis 31. Oktober 2016 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA aus. B. Am 17. April 2012 stellte der Beschwerdeführer, der sich erneut als slowe- nischer Staatsangehöriger ausgab, ein Nachzugsgesuch für seine nordma- zedonische Ehefrau (geb. 1977) und ein gemeinsames Kind (geb. 2011) (SG-1-act. 19 ff.). Dem Familiennachzug wurde am 19. April 2012 entspro- chen, und die Ehefrau sowie das Kind erhielten die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA im Rahmen des Familiennachzugs. Im Jahr 2012 und 2015 ka- men weitere zwei Kinder zur Welt. Beide sind nordmazedonische Staats- angehörige und erhielten im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufent- haltsbewilligung EU/EFTA, ebenfalls gültig bis 31. Oktober 2016. C. Der Beschwerdeführer stellte am 28. September 2016 beim Migrationsamt für sich und seine Kinder ein Gesuch um vorzeitige Erteilung der Nieder- lassungsbewilligung. Unter anderem legte er einen serbischen Reisepass bei (SG-1-act. 33 ff.). Während des Gesuchsverfahrens wurde das dama- lige Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers aufgelöst. Aufgrund dessen zog der Beschwerdeführer sein Gesuch zurück (SG-1-act. 44, 52). Mit Schreiben vom 17. Oktober und 2. November 2016 forderte das Migra- tionsamt den Beschwerdeführer auf, ein Originalreisedokument aus Slo- wenien vorzulegen, um Unklarheiten bezüglich seiner Staatsangehörigkeit zu klären (SG-1-act. 49, 55). Der Beschwerdeführer legte am 7. November 2017 eine Bescheinigung der Republik Slowenien vom 4. November 2016 vor, wonach er kein slowenischer Staatsangehöriger sei (SG-1-act. 59 ff.). Weitere Abklärungen des Migrationsamtes beziehungsweise des Bundes- amtes für Polizei (fedpol) ergaben, dass der Beschwerdeführer kein slowe- nischer Staatsangehöriger und sein slowenischer Reisepass eine Fäl- schung ist (SG-1-act. 76).

F-4166/2021 Seite 3 Als Folge davon verzeigte das Migrationsamt den Beschwerdeführer am 2. Dezember 2016 bei der Polizei wegen Täuschung der Behörden und Fälschung von Ausweisen (SG-1-act. 77 f.). D. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 2. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführer der Fälschung von Ausweisen, des rechtwid- rigen Aufenthalts, der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung und der Täu- schung der Behörden schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen bei einer Probezeit von 3 Jahren sowie einer Busse von Fr. 2'700.– verurteilt (SG-1-act. 247 ff.). Im Rahmen des daraufhin eingeleiteten Einspracheverfahrens gelangte die Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und seinem slowenischen Reisepass rechtshilfeweise an die slowenischen Behörden. Diese gaben am 16. August 2017 zur Aus- kunft, dass der Beschwerdeführer kein Staatsangehöriger Sloweniens sei. Er habe nie einen Antrag auf Verleihung der slowenischen Staatsangehö- rigkeit gestellt und sei auch nie im Besitz eines slowenischen Reisepasses gewesen. Der Reisepass mit der im Dokument des Beschwerdeführers aufgeführten Nummer sei einer anderen (weiblichen) Person ausgestellt worden und nicht mehr gültig (Akten der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm STA2 ST.2017.303 [StA-act.] 40 ff.; vgl. auch SG-1-act. 263 E. 3.2). Die Staatsanwaltschaft hielt in der Folge am Strafbefehl fest und überwies ihn als Anklageschrift an das Bezirksgericht Zofingen. Mit Urteil vom 22. Ja- nuar 2018 sprach das Bezirksgericht den Beschwerdeführer von Schuld und Strafe frei (SG-1-act. 259 ff.). Das Urteil erwuchs in Rechtskraft, nach- dem die Staatsanwaltschaft innert Frist keine Berufungsbegründung ein- gereicht hatte und das Obergericht des Kantons Aargau deshalb am 6. De- zember 2018 auf ihre Berufung nicht eingetreten war (SG-1-act. 267 f.). E. Bereits am 25. April 2017 verfügte das Migrationsamt nach Gewährung des rechtlichen Gehörs die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen und wies sie aus der Schweiz weg (SG-1-act. 165 ff., 201 ff.). Das daraufhin eingeleitete Beschwerdeverfahren wurde aufgrund des Strafverfahrens sistiert (SG-1-act. 258). Nach dem strafrechtlichen Freispruch hob das Migrationsamt am 4. März 2019 seine Verfügungen vom 25. April 2017 wie- dererwägungsweise auf, um die Bewilligungsverlängerung neu zu prüfen

F-4166/2021 Seite 4 (SG-1-act. 273). Das gegen die Verfügungen hängige kantonale Rekurs- verfahren wurde daraufhin abgeschrieben (SG-1-act. 274 f.). F. Nach nochmaliger Prüfung des slowenischen Reisepasses durch die Kan- tonspolizei des Kanton St. Gallen (SG-1-act. 311 f.) verfügte das Migrati- onsamt mit Verfügungen vom 12. Juli 2019 (Akten des SEM [SEM-act.] 1/57) beziehungsweise 5. August 2019 (Akten des Migrations- amts St. Gallen betr. Ehefrau des Beschwerdeführers [SG-2-act.] 166 ff.) erneut die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerde- führers und seiner Familienangehörigen und wies sie unter Ansetzung ei- ner Ausreisefrist von 60 Tagen ab Rechtskraft aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Entscheide des Si- cherheits- und Justizdepartements des Kantons St. Gallen vom 13. No- vember 2019 [SEM-act. 1/95, SEM-2-act. 198 ff.], Urteil des Verwaltungs- gerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Mai 2020 [SEM-act. 1/109], Urteil des BGer 2C_563/2020 vom 28. Juni 2021 [SEM-act. 1/149]). G. Mit Verfügung vom 10. September 2021 trat das Migrationsamt auf ein Ge- such des Beschwerdeführers und seiner Familie um Erteilung einer Aufent- haltsbewilligung nicht ein (SG-1-act. 144/427). H. Am 4. Oktober 2021 hat der Beschwerdeführer kontrolliert die Schweiz ver- lassen (Beilage zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 23. November 2021, Akten des BVGer [Rek-act.] 16). I. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (SEM-act. 2/153), von welchem er mit Stellungnahme vom 3. September 2021 Gebrauch gemacht hatte (SEM-act. 5/172), verhängte die Vorinstanz mit Verfügung vom 9. Septem- ber 2021 gegen den Beschwerdeführer ein dreijähriges Einreiseverbot und ordnete seine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung an. Einer allfälligen Beschwerde entzog die Vo- rinstanz die aufschiebende Wirkung (SEM-act. 4/160).

F-4166/2021 Seite 5 J. Gegen die vorgenannte Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch sei- nen Rechtsvertreter am 13. September 2021 Rechtsmittel beim Bundes- verwaltungsgericht (Rek-act. 1). In der Sache beantragte er die ersatzlose Aufhebung des Einreiseverbots. Eventualiter sei die Sache zur Neubeur- teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. K. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 23. November 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Rek-act. 16). L. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 29. Dezember 2021 an den gestellten Rechtsbegehren fest (Rek-act. 18). M. Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2022 lehnte das Bundesverwal- tungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab (Rek-act. 19). N. Per 1. März 2023 hat der vorsitzende Richter das vorliegende Verfahren aus organisatorischen Gründen vom vormaligen Instruktionsrichter über- nommen. O. Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit erheblich – in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

F-4166/2021 Seite 6 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le- gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Be- gründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt seines Entscheids (BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.). 3. 3.1 Die Vorinstanz kann gestützt auf Art. 67 Abs. 2 aBst. a AIG in der hier anwendbaren, bis am 21. November 2022 gültig gewesenen Fassung vom 18. Juni 2010 (AS 2010 5925) Einreiseverbote gegen ausländische Perso- nen verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden. Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Die Anordnung eines Einreiseverbots von mehr als fünf Jahren Dauer ist zu- lässig, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67 Abs. 3 AIG). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Be- hörde von einem Einreiseverbot absehen oder ein Einreiseverbot vollstän- dig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AIG). 3.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung (Botschaft vom 2. März 2002 zum Bun- desgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [BBl 2002 3709, 3813]). Soweit Art. 67 Abs. 2 aBst. a erster Halbsatz AIG mit dem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar an vergangenes Verhal- ten des Betroffenen anknüpft, steht die Gefahrenabwehr durch General- prävention im Vordergrund (zur Generalprävention im Ausländerrecht vgl. Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 m.H.). Die Spezial- prävention kommt zum Tragen, soweit Art. 67 Abs. 2 aBst. a zweiter Halb- satz AIG als alternativen Fernhaltegrund die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Betroffenen selbst nennt. Ob diese

F-4166/2021 Seite 7 vorliegt, ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalles im Sinne einer Prognose zu beurteilen, die sich naturgemäss in erster Linie auf das vergangene Verhalten des Betroffenen abstützen muss. 3.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 aBst. a AIG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objekti- ven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. BBl 2002 3709, 3808 f., 3813). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt unter anderem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Si- cherheit und Ordnung setzt konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Aufenthalt des Betroffenen in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlich- keit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung füh- ren wird (Art. 77a Abs. 2 VZAE). 4. 4.1 Zur Begründung des Einreiseverbots führte die Vorinstanz aus, der Be- schwerdeführer habe in der Schweiz unter Berufung auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei- nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten an- dererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) eine Aufent- haltsbewilligung erwirkt. Nachdem sich herausgestellt habe, dass sein slo- wenischer Pass gefälscht und er nicht slowenischer, sondern serbischer Staatsangehöriger sei, sei ihm die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert worden und er selbst sei aus der Schweiz weggewiesen wor- den. Trotz des Freispruchs im Strafverfahren in Sachen Täuschung der Behör- den gemäss dem Grundsatz «in dubio pro reo» bestünden aus ausländer- rechtlicher Sicht erhebliche Zweifel an den Angaben des Beschwerdefüh- rers zum behaupteten Erwerb der slowenischen Staatsangehörigkeit. Es könne nicht angenommen werden, dass er gutgläubig gewesen sei. Viel- mehr sei von seiner Absicht auszugehen, die ausländerrechtlichen Zulas- sungsbestimmungen zu umgehen. Angesichts des missbräuchlichen Ver- haltens des Beschwerdeführers und der damit einhergehenden Gefähr- dung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei der Erlass einer Fernhal- temassnahme gestützt auf Art. 67 Abs. 2 aBst. a AIG angezeigt.

F-4166/2021 Seite 8 4.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, er habe den Rei- sepass von den slowenischen Behörden gutgläubig erworben und auch die entsprechenden Gebühren bezahlt. Das werde vom freisprechenden Urteil des Bezirksgerichts Zofingen bestätigt. Ein Freispruch in einem Strafver- fahren sei ein Freispruch. Graduelle Abstufungen von Freisprüchen gebe es nicht. Die Vorinstanz habe sich grundsätzlich an den Entscheid des Strafrichters und an dessen Sachverhaltsfeststellungen zu halten. Jeden- falls seien von ihr keine Gründe geltend gemacht worden, die eine andere Beurteilung als diejenige des Strafrichters rechtfertigen würden. Es sei des- halb davon auszugehen, dass er, der Beschwerdeführer, einen sloweni- schen Reisepass gehabt und diesen auch rechtmässig erworben habe. So- mit könne festgehalten werden, dass von ihm keine Gefährdung der öffent- lichen Sicherheit und Ordnung ausgehe. Dies werde dadurch bestätigt, dass er sich in all den Jahren, die er zusammen mit seiner Familie hier in der Schweiz verbracht habe, immer wohl verhalten habe. Der Erlass einer Fernhaltemassnahme sei somit nicht zulässig. 5. 5.1 Es steht fest, dass sich der Beschwerdeführer, ein serbischer Staats- angehöriger, gegenüber den Migrationsbehörden der Kantone Aargau und St. Gallen objektiv zu Unrecht als Staatsangehöriger Sloweniens ausgab und unter Verwendung eines gefälschten slowenischen Reisepasses die Erteilung einer EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung an sich und später an seine nordmazedonische Ehefrau und die gemeinsamen Kinder erwirkte. Nachdem er mit Strafbefehl vom 2. Mai 2017 wegen Fälschung von Aus- weisen, rechtswidrigen Aufenthalts, Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung und Täuschung von Behörden verurteilt worden war, wurde er mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 22. Januar 2018 mangels Beweisen von Schuld und Strafe freigesprochen. 5.2 In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass das Einreiseverbot als präventive Massnahme direkt an die Störung oder Gefährdung der öffent- lichen Sicherheit und Ordnung und nicht an deren Ahndung anknüpft. Ob die Massnahmenvoraussetzungen gegeben sind, beurteilt die Behörde in eigener Zuständigkeit gestützt auf eigene Kriterien und grundsätzlich ohne Bindung an die Beurteilung durch den Strafrichter. Im Interesse der Rechts- sicherheit und Rechtseinheit weicht die Behörde jedoch nicht ohne Not von den Tatsachenfeststellungen des Strafrichters ab. Dasselbe gilt für die rechtliche Würdigung, sofern diese sehr stark von Tatsachen abhängt, die der Strafrichter besser kennt (BVGE 2018 VII/2 E. 6.4 m.H.; Urteile des BVGer F-3903/2020 vom 14. Mai 2021 E. 5.2.1; F-2781/2019 vom 19.

F-4166/2021 Seite 9 November 2020 E. 6.4.2, F-1641/2019 vom 14. September 2020 E. 3.4.3; je m.H.). Falls keine klaren Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Tatsachenfeststel- lungen bestehen, darf die Verwaltungsbehörde nach ständiger Rechtspre- chung von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafgericht unbekannt gewesen sind, wenn sie zusätzliche Beweise er- hebt oder wenn das Strafgericht bei der Rechtsanwendung nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat. Dazu kann sie sich etwa veranlasst sehen, wenn der Freispruch im Strafverfahren ausdrücklich aufgrund der Un- schuldsvermutung zustande gekommen ist oder wenn die beschuldigte Person in jenem Verfahren ausdrücklich von ihrem Aussageverweige- rungsrecht Gebrauch macht (vgl. etwa Urteile 2C_197/2021 vom 6. Mai 2021 E. 3.3.1 und E. 3.3.2; 2C_1044/2018 vom 22. November 2019 E. 4.2 und 4.3; 2C_21/2019 vom 14. November 2019 E. 4.2.1 und 4.2.2; je m.H.). 5.2.1 Das Bezirksgericht stützte sein Urteil explizit auf den strafprozessua- len Grundsatz «in dubio pro reo». Es erwog, dem Beschwerdeführer könne nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden, dass er gewusst oder zumin- dest in Kauf genommen habe, der von ihm verwendete slowenische Rei- sepass sei gefälscht. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, in Anbetracht der wirtschaftlichen Attraktivität der slowenischen Staatsange- hörigkeit für die Staatsangehörigen der anderen Nachfolgestaaten Jugo- slawiens – Slowenien sei am 1. Mai 2004 als erster Nachfolgestaat Jugo- slawiens der EU beigetreten – könne nicht ausgeschlossen werden, dass selbst von offizieller amtlicher Stelle in Slowenien gutgläubigen Bewerbern diese Staatbürgerschaft erteilt und ein entsprechender Pass ausgestellt worden sei, dabei aber «nicht alles mit rechten Dingen zu und her gegan- gen sei». Der Beschwerdeführer sei deshalb nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" von Schuld und Strafe freizusprechen. 5.2.2 Wie das Bezirksgericht unter Berufung auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ausführt (Urteil des BGer 6B_253/2016 vom 29. März 2017 E. 1.3.2), gebietet es der Grundsatz «in dubio pro reo», von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage auszugehen, wenn unüberwind- liche Zweifel daran bestehen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Ge- wissheit nicht verlangt werden kann. Erforderlich sind vielmehr erhebliche Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Die Zweifel, die

F-4166/2021 Seite 10 das Bezirksgericht mit seiner pauschalen, nicht durch konkrete Anhalts- punkte untermauerten Infragestellung des Einbürgerungsverfahrens Slo- weniens, immerhin eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU), begründet, sind jedoch solche abstrakten und theoretischen Zweifel und daher rechtsprechungsgemäss ungenügend für eine Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo». Die theoretische Natur der verbleibenden Zweifel erhellt vorliegend umso klarer, als der Beschwerdeführer im Rah- men diverser Einvernahmen nicht in der Lage war, die Umstände in sich stimmig und widerspruchsfrei zu schildern, unter denen er die slowenische Staatsangehörigkeit und den slowenischen Reisepass erhalten haben will. Um an dieser Stelle Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die ausführ- liche Darstellung des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen in sei- nem Urteil vom 28. Mai 2020 verwiesen werden (E. 3.2 S. 6 ff.). 5.3 Unter den gegebenen Umständen erachtet das Bundesverwaltungsge- richt – wie bereits die Verwaltungsjustiz des Kantons St. Gallen – die tat- bestandlichen Feststellungen des Bezirksgerichts Zofingen als nicht bin- dend. Aus spezifisch ausländerrechtlicher Sicht ist davon auszugehen, dass der gegenüber dem Beschwerdeführer erhobene Vorwurf einer Täu- schung der Behörden durch Verwendung einer falschen Staatsangehörig- keit und eines gefälschten Reisepasses zutrifft. Demzufolge hat der Be- schwerdeführer den Fernhaltegrund der Verletzung der öffentlichen Sicher- heit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 aBst. a AIG gesetzt. Ange- sichts der Tatsache, dass er die Täuschung der Behörden jahrelang auf- recht hielt und mit den falschen Angaben auch einen Kantonswechsel und einen Familiennachzug erwirkte, muss des Weiteren davon ausgegangen werden, dass von ihm auch eine Gefahr weiterer Störungen der Rechts- ordnung ausgeht. Somit ist auch der Fernhaltegrund einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach Art. 67 Abs. 2 aBst. a zweiter Halbsatz AIG erfüllt. 6. 6.1 Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind unter dem Blick- winkel des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu überprüfen. Aus- gangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder ge- fährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhal- tens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Per- son (vgl. Art. 67 Abs. 5 sowie Art. 96 Abs. 1 AIG; HÄFELIN/MÜLLER/UHL- MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.).

F-4166/2021 Seite 11 6.2 Die vom Beschwerdeführer zu verantwortende Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die von ihm ausgehende Gefahr weiterer Stö- rungen begründen ein relevantes öffentliches Interesse an seiner Fernhal- tung. Irgendwelche private Interessen an von einem Einreiseverbot nicht behinderten Reisen in die Schweiz macht der Beschwerdeführer nicht gel- tend. Es sind denn auch keine erheblichen privaten Interessen ersichtlich, zumal seine Familie ausweislich der Akten über keinen Aufenthaltstitel in der Schweiz verfügt. 6.3 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Ergebnis, dass das von der Vorinstanz verhängte, auf drei Jahre bemessene Einreiseverbot eine ver- hältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentli- chen Sicherheit und Ordnung darstellt. 7. Die Ausschreibung des Beschwerdeführers im SIS II zur Einreise- und Auf- enthaltsverweigerung wird zu Recht nicht beanstandet. Sie steht in Über- einstimmung mit Art. 21 und Art. 24 Ziff. 3 der (hier noch anwendbaren) Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS-II-VO, Abl. L 381/4 vom 28.12.2006) (per 7. März 2023 abgelöst durch die Verordnung [EU] 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems [SIS] im Bereich der Grenz- kontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 [SIS-VO-Grenze, ABl. L 312/14 vom 7.12.2018]) und ist zu bestätigen. 8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung zu Recht ergangen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist dem- zufolge abzuweisen.

F-4166/2021 Seite 12 9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Deren Höhe ist in Anwendung von Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 1’200.– festzusetzen. Eine Parteientschädi- gung steht dem Beschwerdeführer ausgangsgemäss nicht zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG). 10. Das vorliegende Urteil ist endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

F-4166/2021 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das Migrationsamt des Kan- tons St. Gallen und die Vorinstanz.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Sebastian Kempe Julius Longauer

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