B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-4140/2020

Urteil vom 30. März 2021 Besetzung

Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.

Parteien

X._______, vertreten durch Fabian Leimgruber, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Familienzusammenführung (v.A.) zu Gunsten der Ehefrau A._______ sowie der beiden Kindern B._______ und C.________.

F-4140/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 27. Oktober 2014 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 9. Juli 2015 stellte das SEM fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und schob deren Vollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufi- gen Aufnahme auf. B. Am 6. April 2020 ersuchte der Beschwerdeführer beim Amt für Migration des Kantons Schwyz um Nachzug seiner Ehefrau (geb. 1971) und seiner beiden Kinder (geb. 2002 und 2005). Die kantonale Migrationsbehörde lei- tete das Gesuch am 4. Mai 2020 an die Vorinstanz weiter, dies mit der Mitteilung, es stimme dem Gesuch um Einbezug in die vorläufige Auf- nahme zu (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 1 und 2). In seinem Schreiben vom 5. Mai 2020 führte das Amt für Migration des Kantons Schwyz korri- gierend aus, aufgrund einer fehlerhaften Berechnung müsse die Stellung- nahme angepasst werden, es lehne das Gesuch des Beschwerdeführers nunmehr ab (SEM act. 2/7). C. Das SEM teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Mai 2020 mit, es erwäge, das Gesuch um Familiennachzug und Einbezug seiner Fa- milienmitglieder in die vorläufige Aufnahme abzulehnen, da die Nachzugs- fristen in Bezug auf die Kinder abgelaufen seien. Gleichzeitig wurde ihm im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit gegeben, sich diesbezüglich zu äussern (SEM act. 5). D. Mit Eingabe vom 2. Juni 2020 reichte der Beschwerdeführer dem SEM eine Stellungnahme ein (SEM act. 6). In seinem Schreiben vom 3. Juni 2020 informierte er die Vorinstanz überdies über eine Lohnerhöhung, womit seine Bedarfsberechnung entsprechend angepasst werden müsse (SEM act. 7). E. Mit Verfügung vom 16. Juli 2020 lehnte die Vorinstanz das Gesuch um Fa- miliennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme ab. Zur Begrün- dung machte sie im Wesentlichen geltend, bezüglich der beiden Kinder sei

F-4140/2020 Seite 3 die zwölfmonatige Frist für einen Familiennachzug zum Zeitpunkt der Ge- suchseinreichung abgelaufen gewesen. Es würden zudem keine wichtigen familiären Gründe nach Art. 74 Abs. 4 der Verordnung über Zulassung, Auf- enthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE, SR 142.201]) vorliegen, welche einen Nachzug der Kinder trotz abgelaufener zeitlicher Frist rechtfertigen würden. In Bezug auf die Mutter – deren Gesuch fristge- recht eingereicht worden sei – könne als erstellt gelten, dass eine Trennung der Kinder von der Mutter weder gewünscht noch dem Kindswohl entspre- che. Der ablehnende Entscheid umfasse deshalb auch die Mutter (SEM act. 8). F. Mit Eingabe vom 19. August 2020 liess der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 16. Juli 2020 beim Gericht Beschwerde er- heben. Er beantragte, es sei festzustellen, dass sein Anspruch auf rechtli- ches Gehör verletzt worden sei, weshalb der vorinstanzliche Entscheid auf- zuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Eventualiter sei der Entscheid vollumfänglich aufzuheben und das Gesuch sei gutzuheissen. In formeller Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege ersucht (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act. ] 1). G. Mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2020 wies das Gericht den Antrag um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ab (BVGer act. 6). H. In ihrer Vernehmlassung vom 26. November 2020 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 9). I. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 18. Januar 2021 replikweise Stellung (BVGer act. 13).

F-4140/2020 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 VGG auf- geführten Behörde erlassen wurde. Darunter fallen auch Verfügungen des SEM betreffend Familienzusammenführung im Sinn von Art. 85 Abs. 7 AIG. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le- gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und 3 BGG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün- dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent- scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2). 3. Gemäss Art. 74 Abs. 4 VZAE werden Kinder zum Familiennachzug ange- hört, sofern dies erforderlich ist. In casu fand keine Anhörung statt. Dies ist jedoch insofern nicht von Belang, als dieser Umstand weder gerügt wurde noch dem Sachverhalt zu entnehmen ist, dass eine solche Anhörung erfor- derlich gewesen wäre, zumal der Beschwerdeführer bereits im erstinstanz- lichen Verfahren rechtlich vertreten war und sowohl im dortigen wie auch

F-4140/2020 Seite 5 im vorliegenden Verfahren die Gelegenheit hatte, sich zu den wichtigen familiären Gründen schriftlich zu äussern. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer moniert vorerst eine Verletzung seines An- spruchs auf rechtliches Gehör (Beschwerde Ziff. 7 ff.). Dazu führte er aus, die Vorinstanz habe die Voraussetzungen für den Nachzug der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht geprüft, obwohl deren Gesuch fristgerecht eingereicht worden sei. Die Begründung des SEM, eine Trennung der Kin- der von der Mutter sei nicht erwünscht, es müsse deswegen ein erneutes Gesuch gestellt werden, vermöge nicht zu überzeugen und rechtfertige auch nicht, die Voraussetzungen für einen alleinigen Nachzug der Ehefrau inhaltlich nicht zu prüfen. Das SEM habe sich nicht ausreichend mit den Vorbringen des Beschwerdeführers befasst und den Entscheid zu wenig begründet (Beschwerde Ziff. 10). 4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) umfasst das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifen- den Entscheids zur Sache äussern zu können (Art. 30 VwVG). Er verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Dies gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und An- träge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen (Art. 32 VwVG). Die Begründung (Art. 35 Abs. 1 VwVG) muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegun- gen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 141 V 557 E. 3.2.1; 136 I 184 E. 2.2.1). 4.3 Das SEM führte in seiner Verfügung vom 16. Juli 2020 aus, aufgrund der Eingaben und den Ausführungen des Rechtsvertreters gehe es davon aus, dass eine Trennung der Kinder von der Mutter weder gewünscht noch aus Gründen des Kindswohles möglich sei. Der ablehnende Entscheid um- fasse damit auch die Ehegattin, obwohl ihr Gesuch fristgerecht eingereicht worden sei. Damit ist nicht davon auszugehen, das SEM habe die Vorbin- gen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Ehefrau nicht berücksich- tigt. Vielmehr hat es kurz darauf hingewiesen, aus welchen Gründen es

F-4140/2020 Seite 6 sich nicht veranlasst sah, diesbezüglich weitere Ausführungen zu machen. Diesen Standpunkt erörterte das SEM auch in seiner Vernehmlassung vom 26. November 2020, wo es geltend machte, es gehe klar aus den Ausfüh- rungen in der Beschwerde hervor, dass eine Trennung der Kinder von ihren Eltern nicht erwünscht sei (BVGer act. 9). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist damit in der Vorgehensweise der Vorinstanz nicht zu erkennen. Allerdings wird es Thema der rechtlichen Beurteilung sein, ob das SEM die entsprechenden Sachverhaltsumstände zutreffend gewertet hat. 5. Gemäss Art. 85 Abs. 7 AIG können Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Personen und vor- läufig aufgenommenen Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen wer- den. Voraussetzung dafür ist, dass sie zusammenwohnen (Bst. a), dass eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (Bst. b), dass die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist (Bst. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (Bst. d) und die nach- ziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bun- desgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und In- validenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG, SR 831.10) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (Bst. e). Diese Bestimmung wird in materieller Hinsicht in Art. 74 VZAE konkretisiert. Gemäss dessen Abs. 3 ist ein Familiennachzugsgesuch innerhalb von fünf Jahren zu stel- len, sobald die zeitlichen Voraussetzungen gemäss Art. 85 Abs. 7 AIG er- füllt sind; geht es um den Nachzug von Kindern im Alter von über zwölf Jahren, muss das Gesuch innerhalb von zwölf Monaten nach diesem Zeit- punkt eingereicht werden. Ein nachträglicher Familiennachzug ist nur aus wichtigen familiären Gründen möglich (Art. 74 Abs. 4 VZAE). 6. 6.1 Dem Beschwerdeführer wurde am 9. Juli 2015 die vorläufige Auf- nahme erteilt (vgl. Sachverhalt Bst. A). Am 6. April 2020 ersuchte er bei der kantonalen Migrationsbehörde um Nachzug seiner Ehefrau und seiner zwei Kinder. In Bezug auf die Ehefrau wurde das Gesuch fristgerecht ein- gereicht. Die beiden Kinder hatten im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung aber das 12. Lebensjahr bereits überschritten, so dass das Gesuch inner- halb von 12 Monaten nach Ablauf der dreijährigen Karenzfrist – mithin bis zum 9. Juli 2019 – hätte eingereicht werden müssen. Dieser Sachverhalt

F-4140/2020 Seite 7 wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Für die die Bewilligung des nachträglichen Familiennachzugs der beiden Kinder müssen somit wichtige familiäre Gründe vorliegen. 6.2 Die Vorinstanz machte in ihrer Verfügung vom 16. Juli 2020 dazu im Wesentlichen geltend, die Kinder hätten bis anhin immer zusammen mit ihrer Mutter in Sri Lanka gelebt. Von einem familiären und sozialen Bezie- hungsnetz im Heimatland und damit von einer angemessenen Unterstüt- zung im Alltag könne ausgegangen werden. Beide Kinder seien soweit er- sichtlich gesund, und es bestünden keine Hinweise für eine Pflegebedürf- tigkeit. Sie hätten ihre Ausbildung in Sri Lanka absolviert bzw. würden sie noch absolvieren. Dort hätten sie auch ihr ganzes Leben inklusive prä- gende Jugendjahre verbracht. In sprachlicher Hinsicht sei davon auszuge- hen, dass die Kinder Defizite bezüglich der in der Schweiz verwendeten offiziellen Sprachen aufweisen würden. Unter diesen Umständen dürfte sich die Integration in der Schweiz als eher schwierig erweisen. Die lang- fristige Trennung vom Kindsvater habe die Familie in Kauf genommen. Die Ehefrau sei zudem in keiner Weise verpflichtet, aus Sri Lanka auszureisen und die Kinder zurückzulassen. Eine Verletzung des Privat- und Familien- lebens wie auch des Kindswohls sei damit ohne weiteres vermeidbar und zu verneinen. 6.3 Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, vorliegend seien die Bedingungen für einen Nachzug der Ehegattin gemäss Art. 85 Abs. 7 AIG erfüllt. Aufgrund dessen würde die Verweigerung des nachträglichen Nachzugs beider Kinder zu einer Trennung der Kernfamilie führen, was wiederum das Kindeswohl verletze. Alternativ könne die Mutter in Sri Lanka bleiben, wodurch indes Art. 8 EMRK und das Privat- und Familienleben beider Ehepartner verletzt würde. Beide Ergebnisse würden sich nicht mit Art. 8 EMRK vereinbaren lassen (Beschwerde Ziff. 22). Weiter würde sich die Betreuungssituation der Kinder im Herkunftsland durch den rechtmäs- sigen Nachzug der Ehegattin des Beschwerdeführers wesentlich verän- dern, da die zentrale Betreuungsperson wegfiele. Das Ausfindigmachen al- ternativer Betreuungsoptionen sei in dieser Situation – und unter dem As- pekt der elterlichen Obhutspflicht wie Entscheidgewalt betrachtet –, nicht von Relevanz bzw. könne den Eltern nicht auferlegt werden. Diese Ansicht werde durch die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichts gestützt (vgl. Urteil 2C_1070/2018 E. 5.2). Zusammenfassend führte der Beschwerde- führer weiter aus, in Sri Lanka gäbe es keine alternativen Betreuungsopti- onen, was die Vorinstanz in ihrem Entscheid ignoriere. Auch stelle die Vo- rinstanz lediglich die Vermutung auf, die Integration der Kinder in der

F-4140/2020 Seite 8 Schweiz würde sich als schwierig erweisen. Gerade Kinder könnten sich jedoch sprachlich wie auch gesellschaftlich gut und schnell integrieren (Be- schwerde Ziff. 23). 7. 7.1 Gemäss der analog anzuwendenden Rechtsprechung des Bundesge- richts zu Art. 47 Abs. 4 AIG (Familiennachzug von Personen mit Aufent- haltsbewilligung) sind die wichtigen familiären Gründe in einer mit dem Grundrecht der Achtung des Familienlebens nach Art. 13 BV und Art. 8 EMRK vereinbaren Weise auszulegen (Urteil des BGer 2C_132/2012 vom 19. September 2012 E. 2.3.1). Solche Gründe liegen etwa dann vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann (vgl. Art. 75 VZAE; BGE 137 I 284 E. 2.3.1 S. 291). Zu prüfen ist stets, ob im Heimatland nicht alternative Betreuungsmöglichkeiten bestehen, die es dem Kind erlauben, dort zu bleiben, wo es aufgewachsen ist. Gerade Jugendliche, die bisher stets im Heimatland gelebt haben, sind nur mit Zu- rückhaltung aus ihrer bisherigen Umgebung und dem vertrauten Bezie- hungsnetz zu reissen (vgl. BGE 133 II 6 E. 3.1.2). Eine Übersiedlung in ein anderes Land stellt vor allem für Kinder bzw. Jugendliche, die mindestens schon ihren 13. Geburtstag hatten, einen bedeutenden Eingriff dar. Dies vor allem dann, wenn sie die Sprache der Gegend, in welche sie nachzie- hen sollen, nicht beherrschen. In einem solchen Fall führt der Wechsel zu einer empfindlichen Entwurzelung und ist – zumindest anfänglich – mit er- heblichen Problemen verbunden. Das Kindeswohl kann also auch für die Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen (Urteil des BGer 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 4.4). 7.2 Allein aus dem Umstand, dass nebst den Kindern auch der andere, bisher mit der Betreuung der Kinder im Herkunftsland betraute Elternteil in die Schweiz nachgezogen werden soll, kann überdies kein wichtiger fami- liärer Grund im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG (bzw. Art. 74 Abs. 4 VZAE) abgeleitet werden. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts bedarf es in einer solchen Konstellation vielmehr einer Gesamtschau unter Be- rücksichtigung aller relevanten Umstände, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Bewilligung des Nachzuges nach Ablauf der Fristen dem Willen des Gesetzgebers zufolge die Ausnahme ist. Ein nachträglicher Nachzug der Kinder kommt nicht in Betracht, wenn der Nachzugswillige die Einhal- tung von Fristen, welche ihm die Zusammenführung der Gesamtfamilie er- möglicht hätte, versäumt hat und er keine gewichtigen Gründe geltend

F-4140/2020 Seite 9 macht, um erst später einen derartigen Nachzug zu beantragen (vgl. dazu Urteil des BGer 2C_1070/2018 vom 3. Februar 2020 E. 5.1 m.w.H.). 8. In casu kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass keine wichtigen familiären Gründe vorliegen, welche die Bewilligung eines nach- träglichen Familiennachzugs rechtfertigen würden. 8.1 Der Beschwerdeführer und seine Familie haben durch seine alleinige Ausreise aus Sri Lanka in Kauf genommen, die Beziehung und das Fami- lienleben nur eingeschränkt leben zu können. Allein aus dem Umstand, dass er neben seinen beiden Kindern auch seine bis anhin mit der Betreu- ung der Kinder befasste Ehefrau nachziehen will, kann er – wie vorgängig erwähnt – nichts ableiten. Die beiden Kinder, welche zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung 17- bzw. 14-jährig waren, bedürfen zudem keiner in- tensiven, engmaschigen Betreuung mehr. Das ältere der beiden Kinder ist mittlerweile sogar volljährig. Für eine besondere Pflegebedürftigkeit beste- hen zudem keinerlei Hinweise. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass sich eine Integration als schwierig erweisen dürfte, weil sie in einem anderen Kulturkreis aufgewachsen sind, keine der Landessprachen be- herrschen und keine Ausbildung aufweisen, welche ihnen einen leichten Zugang zum schweizerischen Arbeitsmarkt ermöglichen würde. Die Folgen eines allfälligen Umzuges für die Kinder würde damit einen weitaus gravie- renden Einschnitt in ihre Entwicklung bedeuten, als der Verbleib im vertrau- ten Umfeld. Sofern der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang gel- tend macht, gerade Kinder könnten sich sprachlich und gesellschaftlich gut integrieren, so ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den beiden Kindern des Beschwerdeführers bereits um Jugendliche bzw. junge Erwachsene handelt, bei welchen gerade nicht mehr mit einer mühelosen Integration zu rechnen ist. 8.2 Der Beschwerdeführer verweist auf drei in Sri Lanka lebende Schwes- tern seiner Ehefrau, führt aber auch an, diese würden nicht in finanziellen Verhältnissen leben, welche eine Betreuung der Kinder erlauben würde (Beschwerde Ziff. 23). Allerdings macht er nicht geltend, er könne den Le- bensunterhalt seiner Kinder in Sri Lanka nicht finanzieren. Mit der finanzi- ellen Unterstützung des Beschwerdeführers wäre es den Schwestern der Ehefrau durchaus möglich, die Kinder – welche aufgrund ihres Alters oh- nehin keine intensiven Unterstützungsleistungen mehr benötigen – zu be- treuen (vgl. dazu Urteil des BGer 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011 E.

F-4140/2020 Seite 10 4.7; Urteil des BVGer E-7073/2013 vom 6. Oktober 2015 E. 4.3). Ob Ent- sprechendes bereits abgeklärt wurde, machte der Beschwerdeführer nicht geltend. Weiter ist weder den Vorbringen des Beschwerdeführers noch den vorinstanzlichen Akten zu entnehmen, dass die Ehefrau des Beschwerde- führers ihre Kinder nicht weiterhin in Sri Lanka betreuen kann. Ohnehin garantiert Art. 8 EMRK einem Ausländer nicht das Recht zu wählen, wo er das Familienleben zu führen gedenkt (vgl. Urteil des BVGer F-611/2017 vom 22. Februar 2019 E. 8.3). 8.3 Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus dem von ihm zitier- ten Urteil des Bundesgerichts 2C_1070/2018 vom 3. Februar 2020 nichts ableiten, lag diesem doch eine spezielle Konstellation zugrunde, die sich vom vorliegenden Fall massgeblich unterscheidet. So waren die Eltern des Kindes im dortigen Verfahren während der Nachzugsfrist noch nicht ver- heiratet, womit die Möglichkeit einer Zusammenführung der Gesamtfamilie in der Schweiz damals noch gar nicht bestand. In Anbetracht der gegebe- nen Umständen lag es somit näher, das Kind zunächst weiterhin bei seiner Mutter aufwachsen zu lassen (E. 5.2 ebenda). 8.4 Die Vorinstanz hat damit ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt und in Beachtung der Grundsätze der Verfassung entschieden. Insgesamt liegen keine wichtigen familiären Gründe im Sinne von Art. 74 Abs. 4 VZAE vor, welche den Einbezug der Kinder in die vorläufige Aufnahme des Beschwer- deführers rechtfertigen würden. 9. 9.1 In Bezug auf die Ehefrau des Beschwerdeführers machte das SEM geltend, aufgrund der Eingaben und Ausführungen des Rechtsvertreters sei davon auszugehen, dass eine Trennung der Kinder von ihrer Mutter weder gewünscht noch aus Kindeswohlgründen möglich sei. Der ableh- nende Entscheid umfasse damit auch die Ehefrau. Es stehe dem Be- schwerdeführer aber frei, ein Gesuch um alleinigen Nachzug der Ehefrau einzureichen. 9.2 Weder ist den vorinstanzlichen Akten noch den Ausführungen im vor- liegenden Verfahren zu entnehmen, ob die Ehefrau auch bei einer Abwei- sung der Gesuche in Bezug auf die Kinder alleine in die Schweiz einreisen würde. Ein entsprechender konkreter Wille ist nicht zu erkennen. Das Vor- liegen wichtiger familiärer Gründe wird denn auch im Wesentlichen damit

F-4140/2020 Seite 11 begründet, dass die Kinder beim Wegzug der Mutter keine Betreuungsper- son mehr hätten (Beschwerde Ziff. 23, Replik S. 2). Der Argumentation des SEM in seiner Vernehmlassung vom 26. November 2020, den Ausführun- gen in der Beschwerde könne klar entnommen werden, dass eine Tren- nung der Kinder von den Eltern nicht gewünscht sei (BVGer act. 9), hält der Beschwerdeführer überdies nichts entgegen, was darauf schliessen liesse, dass seine Ehefrau auch ohne ihre Kinder in die Schweiz einreisen würde. Vielmehr ersuchte er in der Replik ausdrücklich um Einreise aller Nachzuziehenden in die Schweiz, um die Familie nicht endgültig zu tren- nen (S. 2 ebenda). Unabhängig davon ist es dem Beschwerdeführer mög- lich, erneut um Bewilligung des Familiennachzugs zugunsten seiner Ehe- frau zu ersuchen. 10. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefoch- tene Verfügung rechtmässig und angemessen ist. Die Beschwerde ist ab- zuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 900.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

F-4140/2020 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer aufer- legt und sind durch den bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) – das Amt für Migration des Kantons Schwyz

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer

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30.03.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026