B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III F-4130/2015
Urteil vom 16. September 2016 Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richter Martin Kayser, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
X._______, vertreten durch lic. iur. Johann Burri, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-4130/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. Der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer (geb. 1983) ist mit ei- ner deutschen Staatsangehörigen verheiratet und verfügt über einen deut- schen Aufenthaltstitel (Beilage 7 und 8 der Beschwerde vom 2. Juli 2015). B. Am 4. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführer anlässlich einer Kontrolle durch die Kantonspolizei Aargau im Club A. in B._______ angehalten. In der Folge wurde ein Vorverfahren wegen Verdacht auf Ausübung einer un- selbständigen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung eingeleitet. Noch am glei- chen Tag erfolgte eine polizeiliche Einvernahme. Anlässlich dieser Befra- gung wurde ihm das rechtliche Gehör bezüglich eines allfällig zu verhän- genden Einreiseverbots gewährt (vgl. Akten des Amts für Migration und In- tegration des Kantons Aargau [kant. act.] 12ff.). C. Mit Verfügung vom 5. Juni 2015 ordnete das kantonale Migrationsamt die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und forderte ihn auf, das Land bis zum 12. Juni 2015 zu verlassen. Danach könne die Weg- weisung zwangsweise vollzogen werden (kant. act. 17ff.). D. Am gleichen Tag verhängte die Vorinstanz über den Beschwerdeführer ein ab dem 13. Juni 2015 gültiges Einreiseverbot für die Dauer von zwei Jah- ren und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung führte das SEM aus, der Beschwerdeführer sei gemäss den kantonalen Akten ohne Bewilligung in der Schweiz erwerbstätig gewe- sen. Die Ausübung einer solchen unbewilligten Erwerbstätigkeit stelle ei- nen Verstoss gegen die Gesetzgebung dar, womit eine ernsthafte Gefähr- dung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einhergehe (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG; SR 142.20). Die Anordnung einer Fernhaltemassnahme er- scheine daher angezeigt. Die im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 4. Juni 2015 gemachten Angaben vermöchten keinen anderen Entscheid zu rechtfertigen. Zwar mache der Beschwerdeführer geltend, er habe in der Schweiz nicht gearbeitet. Der Begriff der Erwerbstätigkeit sei jedoch weit auszulegen. Als Erwerbstätigkeit gelte jede normalerweise gegen Ent- gelt ausgeübte unselbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie entschädigungslos erbracht werde. Ohne Belang für die Qualifikation einer Betätigung als Erwerbstätigkeit sei, in welchem zeitlichen Ausmass sie ausgeübt werde. Das werde in Art. 1a Abs. 1 der Verordnung vom
F-4130/2015 Seite 3 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ausdrücklich für die unselbständige Erwerbstätigkeit festge- halten, gelte jedoch allgemein. Der Beschwerdeführer sei sodann wegen Widerhandlung gegen das AuG angezeigt worden (Verdacht der Arbeits- aufnahme ohne Bewilligung). Damit habe die Person ohne Zweifel den Fernhaltegrund von Art. 67 Abs. 2 AuG gesetzt. Die auf zwei Jahre festge- legte Dauer des Einreiseverbots zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei als verhältnismässig zu erachten. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 2. Juli 2015 an das Bundesverwaltungsge- richt beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Einreiseverbots. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Wiederherstellung der auf- schiebenden Wirkung der Beschwerde. Er führt aus, er bestreite einer Er- werbstätigkeit nachgegangen zu sein. Das Strafverfahren sei hängig und noch nicht abgeschlossen; es sei von der Unschuldsvermutung auszuge- hen. Das SEM habe das Einreiseverbot ausgesprochen, bevor strafrecht- lich ein Nachweis erbracht worden sei, dass er in der Schweiz ohne Bewil- ligung erwerbstätig gewesen sei. Erst nach Abschluss der Strafuntersu- chung werde sich zeigen, ob er das ihm zur Last gelegte Delikt begangen habe. Der Beschwerdeführer, der eine deutsche Aufenthaltsbewilligung be- sitze, und seine Ehefrau, eine deutsche Staatsangehörige, hätten in Schweiz nahe Verwandte, die sie regelmässig besuchen würden. Durch das Einreiseverbot sei es ihm nicht mehr möglich, den familiären Kontakt zu pflegen. Das Einreiseverbot würde es zudem der Ehefrau als deutsche Staatsbürgerin verunmöglichen, sich mit ihrer Familie in der Schweiz nie- derzulassen bzw. sich hier ferienhalber aufzuhalten (Akten des Bundesver- waltungsgerichts [BVGer act.] 1). F. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2015 wies das Bundesverwaltungsge- richt das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab (BVGer act. 5). G. Die Vorinstanz nahm mit Vernehmlassung vom 26. August 2015 Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 8). H. Nachdem die Frist mehrmals erstreckt worden war, reichte der Beschwer- deführer am 25. November 2015 eine Replik zu den Akten (BVGer act. 14).
F-4130/2015 Seite 4 I. Mit Schreiben vom 16. Februar 2016 teilte die Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm dem Bundesverwaltungsgericht auf Anfrage hin mit, das Straf- verfahren in Bezug auf den Beschwerdeführer sei noch nicht abgeschlos- sen (BVGer act. 19). J. Am 24. Mai 2016 erliess die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm eine Nicht- anhandnahmeverfügung und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Ausübung einer unbewilligten Erwerbstätigkeit dem Beschwerde- führer nicht habe rechtsgenüglich nachgewiesen werden können, weshalb auf eine Strafuntersuchung zu verzichten sei (BVGer act. 30). K. Gestützt darauf wurde die Vorinstanz zu einer weiteren Stellungnahme ein- geladen (BVGer act. 31). Das SEM teilte mit Vernehmlassung vom 30. Juni 2016 zusammenfassend mit, nach seiner Ansicht sei aus ausländerrechtli- cher Sicht sehr wohl von einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch illegale Erwerbstätigkeit auszugehen (BVGer act. 35). L. Mit abschliessender Stellungnahme vom 16. August 2016 macht der Be- schwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Staatsanwaltschaft habe die Strafsache geprüft und sei zum Schluss gekommen, dass keine illegale Erwerbstätigkeit im Sinne des AuG vorliege. Es könne somit auch kein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung angenommen wer- den (BVGer act. 37). M. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun- gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
F-4130/2015 Seite 5 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das SEM, das mit der An- ordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le- gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün- dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent- scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer – ein kosovarischer Staatsangehöriger – ist mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet. Als Ehegatte einer Staats- angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (EG) könnte er grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten anderer- seits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681, nachfolgend: Freizügig- keitsabkommen bzw. FZA) fallen, sofern er sich nicht rechtsmissbräuchlich darauf beruft (vgl. BGE 130 II 113 E. 9 und E. 10; Urteil des BGer 2C_273/2011 vom 5. Oktober 2011 E. 3.2; Urteil des BVGer C-6000/2011
F-4130/2015 Seite 6 vom 14. Mai 2013 E. 3.1 m.H.). Die Anerkennung eines abgeleiteten Frei- zügigkeitsrechts bedingt hingegen, dass die originär berechtigte Person von ihrem Freizügigkeitsrecht bereits Gebrauch gemacht hat. In casu ist hingegen nicht ersichtlich, dass die in Deutschland lebende Ehefrau des Beschwerdeführers ihr originäres Recht bereits tatsächlich ausgeübt hat. Diesbezüglich genügen insbesondere auch die beschwerdeweise Aussa- gen nicht, das Einreiseverbot verunmögliche es der Ehefrau des Be- schwerdeführers und ihrer Familie sich in der Schweiz niederzulassen bzw. sich hierzulande ferienhalber aufzuhalten (zum Ganzen vgl. Urteil des BGer 2C_1092/2013 vom 4. Juli 2014 E. 5.1 und 5.2 m.H. oder GIULIA SAN- TANGELO, Kein abgeleitetes Recht auf Freizügigkeit ohne Ausübung des Freizügigkeitsrechts durch den originär Berechtigten, in: dRSK, publiziert am 2. Dezember 2014). 3.2 Der Beschwerdeführer kann sich somit vorliegend nicht auf ein (abge- leitetes) Recht aus dem FZA berufen. Die vorliegende Sache beurteilt sich demzufolge ausschliesslich nach dem schweizerischen Ausländerrecht. 4.
4.1 Das SEM verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Auslän- derinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a – c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachgekom- men ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann sodann nach Art. 67 Abs. 2 AuG Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG), Sozi- alhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG) oder in Vorbe- reitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind (Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliess- lich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Ein- reiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG). 4.2 Das Einreiseverbot bildet dabei eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
F-4130/2015 Seite 7 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst u.a. die Un- verletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzel- ner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). Ein Verstoss gegen die öffentliche Si- cherheit und Ordnung liegt insbesondere vor, wenn gesetzliche Vorschrif- ten oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE). Unter diese Begriffsbestimmung fallen auch Widerhandlun- gen gegen Normen des Ausländerrechts. Eine Gefährdung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffe- nen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt (Art. 80 Abs. 2 VZAE). 5.
5.1 Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm am 24. Mai 2016 die Nichtanhandnahme des Verfahrens verfügt. Gemäss Be- gründung habe der Beschwerdeführer angegeben, bei seinem Cousin zu Besuch gewesen zu sein. Dieser arbeite in einer Bar und habe ihn gebeten, für 1 bis 2 Stunden das Lokal zu „hüten“, d.h. den dort arbeitenden Frauen die Türen zu öffnen. Er habe weiter keine Tätigkeit ausgeübt und auch kein Entgelt für seinen Hütedienst erhalten. Diese Angaben würden von seinem Cousin bestätigt werden. Das Ausüben einer unbewilligten Erwerbstätigkeit könne dem Beschwerdeführer daher nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, weshalb auf eine Strafuntersuchung zu verzichten sei (BVGer act. 34). Gestützt darauf macht der Beschwerdeführer mit schriftlicher Ein- gabe vom 16. August 2016 geltend, es könne damit auch kein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch illegale Erwerbstätig- keit vorliegen. 5.2 Die Vorinstanz stellt sich hingegen auf den Standpunkt, aus ihrer Sicht sei – trotz des Erlasses der Nichtanhandnahmeverfügung durch die Staats- anwaltschaft – in ausländerrechtlicher Hinsicht sehr wohl von einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch illegale Er- werbstätigkeit auszugehen (vgl. Stellungnahme vom 30. Juni 2016). Zu den voneinander abweichenden Standpunkten nimmt das Bundesverwal- tungsgericht nachfolgend Stellung.
F-4130/2015 Seite 8 6. 6.1 Das Einreiseverbot knüpft direkt an die Störung der öffentlichen Si- cherheit und Ordnung an und nicht an die Ahndung dieser Störung durch den Strafrichter. Ob eine solche Störung vorliegt, entscheidet die Migrati- onsbehörde grundsätzlich in eigener Zuständigkeit und Verantwortung. Im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtseinheit wird sie jedoch nicht ohne Not von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters abwei- chen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer C-5556/2014 vom 28. Mai 2015 E. 4.2 m.H.) In Bezug auf die Rechtsanwendung ist die Verwaltungsbe- hörde hingegen lediglich dann an die rechtliche Qualifikation des Sachver- haltes gebunden, wenn die rechtliche Würdigung sehr stark von der Wür- digung von Tatsachen abhängt, die der Strafrichter besser kennt als die Verwaltungsbehörde (BGE 120 Ib 312 E. 4b, Urteil des BGer 1C_345/2012 vom 17. Januar 2013 E. 2.2). Dies ist in casu zu verneinen. 6.2 Der ausländerrechtliche Begriff der Erwerbstätigkeit ist weit gefasst (vgl. BGE 122 IV 231 ff. und BGE 118 Ib 81 ff.). Als Erwerbstätigkeit im Sinne des Gesetzes gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte un- selbstständige oder selbstständige Tätigkeit, selbst wenn sie im konkreten Einzelfall unentgeltlich erfolgt (Art. 11 Abs. 2 AuG). Eine Tätigkeit gilt dann als üblicherweise auf Entgelt gerichtet, wenn sie ihrer Art und ihrem Um- fang nach auf dem schweizerischen Arbeits- und Dienstleistungsmarkt an- geboten wird (vgl. EGLI/MEYER, Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Rz. 6 zu Art. 11). Ohne Belang für die Qualifikation als Erwerbstätigkeit ist dabei, ob die Beschäftigung nur stunden- oder tageweise oder vorübergehend ausgeübt wird (Art. 1a Abs. 1 VZAE). 6.2.1 Der Beschwerdeführer wurde am 4. Juni 2015 anlässlich einer Poli- zeikontrolle in einem Club hinter der Bar angetroffen. Gemäss dem Proto- koll der gleichentags erfolgten polizeilichen Einvernahme (vgl. kant. act. 12 ff.) machte er geltend, er (sein Cousin) habe ihm gesagt, wenn Kunden kämen, solle er ihnen die hintere Türe öffnen; der Zutritt sei mittels Klingel erfolgt; er habe dann die Türe von innen öffnen müssen; die Polizei habe er ebenfalls über diesen Zugang ins Gebäude gelassen. Er habe nur der Polizei die Türe geöffnet (vgl. Antworten zu Frage 14 und 15). Auch erklärte er auf die Frage hin, wer für den Club zum Zeitpunkt der Abwesenheit sei- nes Cousins verantwortlich gewesen sei: „ich sagte ihm (seinem Cousin) für eine Stunde Gläser waschen oder putzen oder etwas Kleines helfen, werde ich dies tun“ (Antwort zu Frage 16). Weiter sagte er aus, er habe
F-4130/2015 Seite 9 nichts gemacht ausser einem Kunden einen Aschenbecher gebracht; zu 95 % habe er sich im Büro aufgehalten und sei mit seinem „Natel“ im Inter- net gewesen (Antworten zu Fragen 20, 23 und 24). Als die Polizei geklingelt habe, habe er die Türe geöffnet und sei mit einem Polizisten zur Bar ge- gangen (Antwort zu Frage 25). Mit diesen Ausführungen kann davon aus- gegangen werden, dass der Beschwerdeführer Aufgaben verrichtet hat (das Öffnen der Türe, das Begleiten des Kunden an die Bar sowie das Bringen eines Aschenbechers), welche normalerweise durch einen Ange- stellten des Clubs ausgeführt werden. Durch das Hüten der Bar und insbe- sondere durch seine Präsenz als Türöffner hat er – unabhängig davon, wie hoch das Kundenaufkommen zum damaligen Zeitpunkt gewesen ist – da- für gesorgt, dass der Betrieb trotz Abwesenheit seines Cousins in gewohn- ter Weise aufrechterhalten werden konnte. 6.2.2 Einschränkungen des Begriffs Erwerbstätigkeit können sich zwar dort ergeben, wo der besondere Charakter der Hilfeleistung gerade durch die verwandtschaftliche und emotionale Nähe zwischen den Beteiligten ge- währleistet ist, die ausführende Person daher nicht durch einen Dritten er- setzt werden könnte, ohne dass der besondere Charakter der Hilfeleistung verloren ginge (vgl. Urteil BVGer C-1429/2013 vom 12. August 2013 E. 4.3 m.H.). Der Beschwerdeführer hat zwar angegeben, für seinen Cousin ein bis zwei Stunden die Bar zu „hüten“, hingegen hätte diese Hil- festellung auch von jeder anderen beliebigen Person erbracht werden kön- nen, ohne dass auf die verwandtschaftliche Beziehung abzustellen gewe- sen wäre. Zu beachten gilt dabei auch, dass die Hilfestellung nicht in der privaten, sondern in der geschäftlichen Sphäre des Begünstigten erbracht wurde (Urteil BVGer C-6443/2013 vom 31. Oktober 2014 E. 6.5). Weiter kann auch der Umstand, dass die Erwerbstätigkeit (angeblich) ungeplant erfolgte, den Erwerbscharakter des Hütedienstes nicht in Frage stellen. Al- lerdings wird dieser Umstand bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen sein. 6.3 Vor dem aufgezeigten Hintergrund sieht es das Bundesverwaltungsge- richt als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer einer Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 11 Abs. 2 AuG nachgegangen ist und damit gegen die öf- fentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat. Damit besteht unter dem Gesichtspunkt von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG hinreichenden Anlass für die Verhängung eines Einreiseverbots.
F-4130/2015 Seite 10 7.
7.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Er- messens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Inte- resse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beein- trächtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ord- nungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfü- gungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler HÄFELIN ET AL., Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.). 7.2 Aus dem manifestierten Verhalten des Beschwerdeführers wird auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geschlossen. An der Einhaltung der Rechtsordnung im Allgemeinen und der Vorschriften über Einreise, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit im Besonderen besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse. Das Einreiseverbot wirkt hier einerseits präventiv, indem es andere Ausländerinnen und Ausländer angesichts der nachteiligen Folgen dazu anhält, die ausländerrechtliche Rechtsordnung des Gastlandes zu respektieren (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung ge- neralpräventiver Aspekte bei Drittstaatsangehörigen vgl. Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 m.H. oder Urteil des BVGer C-1542/2015 vom 27. Januar 2016 E. 3.2 m.H.). Andererseits liegt eine spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme darin, dass sie den Be- troffenen ermahnt, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise in die Schweiz nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots die für ihn geltenden Regeln einzuhalten. Grundsätzlich besteht somit ein öffentliches Interesse an seiner befristeten Fernhaltung. Dieses ist hingegen insofern zu relati- vieren, als die illegale Erwerbstätigkeit spontan erfolgte und nur sehr kurze Zeit andauerte. Der Beschwerdeführer weist zudem (soweit aus den Akten ersichtlich) keine Vorstrafen in der Schweiz auf. 7.3 An privaten Interessen bringt der Beschwerdeführer vor, er habe nahe Verwandte in der Schweiz, welche er und seine Ehefrau regelmässig be- suchen würden (vgl. Beschwerde vom 2. Juli 2015). In diesem Zusammen- hang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die zeitweilige Suspension der Fernhaltemassnahme beantragen kann, falls wichtige Gründe vorliegen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Zudem können Kontakte noch auf
F-4130/2015 Seite 11 andere Weise gepflegt werden (z.B. SMS, WhatsApp, Briefverkehr, Telefo- nate, Skype, usw.). Zu denken wäre auch an einen Besuch der in der Schweiz lebenden Verwandten in Deutschland bzw. ausserhalb der Schweiz. 7.4 Das verhängte Einreiseverbot ist demzufolge dem Grundsatz nach zu bestätigen. Hinsichtlich seiner Dauer erscheint es in Anbetracht des zu re- lativierenden öffentlichen Interesses (vgl. E. 7.2) als unverhältnismässig lang, weshalb es auf den Zeitpunkt des vorliegenden Entscheides zu be- grenzen ist. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde teilweise gutzu- heissen ist. 9. 9.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die reduzieren Kos- ten von Fr. 700.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und der Restbetrag des geleisteten Kostenvorschusses ist ihm zurückzuerstatten (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9.2 Im Umfang seines Obsiegens ist dem Beschwerdeführer zudem eine gekürzte Parteientschädigung in gerichtlich festzusetzender Höhe zuzu- sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff.).
(Dispositiv nächste Seite)
F-4130/2015 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Dauer des Einreise- verbots wird auf das Datum des vorliegenden Entscheids begrenzt. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 700.- werden dem Beschwerde- führer auferlegt. Sie werden dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1‘200.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 500.- wird zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 700.- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) – das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
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