B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-4128/2023

Urteil vom 27. Mai 2024 Besetzung

Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richterin Susanne Genner, Gerichtsschreiber Stefan Weber.

Parteien

A._______, vertreten durch Karin Richli, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 27. Juni 2023.

F-4128/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Der aus Afghanistan stammende Beschwerdeführer (geb. [...]) reiste am (...) in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch, auf welches das SEM mit Entscheid vom 12. Juli 2022 nicht eintrat. Zugleich ordnete es die Wegweisung des Betroffenen in den zuständigen Dublin-Mitglied- staat B._______ an. Dieser Entscheid wurde vom Bundesverwaltungsge- richt auf Beschwerde hin mit Urteil D-3180/2022 vom 19. September 2022 aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und anschliessenden Neubeurteilung an die Vor- instanz zurückgewiesen. B. Am 22. November 2022 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwer- deführers erneut nicht ein und verfügte wiederum seine Wegweisung nach B.. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwal- tungsgericht mit Urteil D-5574/2022 vom 5. Juni 2023 ab. C. Im Rahmen einer Einvernahme im Hinblick auf anstehende Vollzugsmass- nahmen gewährte das (Nennung Migrationsamt) dem Beschwerdeführer am 27. Juni 2023 das rechtliche Gehör zur allfälligen Verhängung einer Fernhaltemassnahme. Hierbei erklärte er, dass ohne Interview über ihn entschieden worden sei und er im Leben schon viel erlebt habe (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 1). D. Mit Verfügung vom 27. Juni 2023 (eröffnet am 28. Juni 2023) erliess das SEM gegenüber dem Beschwerdeführer ein dreijähriges Einreiseverbot für die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein. Gleichzeitig entzog es ei- ner allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (SEM act. 2). E. Weil der Beschwerdeführer eine für den 28. Juni 2023 geplant gewesene Rückführung nach B. verweigerte und anschliessend unter- tauchte, wurde er am (...) zwecks Ausschaffung nach B._______ im RIPOL ausgeschrieben. Nach seiner Verhaftung am (...) verfügte das Migrations- amt gleichentags die Dublin-Ausschaffungshaft für die Dauer von höchs- tens sechs Wochen (vgl. Akten des [Nennung Migrationsamt und Akten- stelle]).

F-4128/2023 Seite 3 F. Am 18. Juli 2023 gelangte die Schweizer Staatsangehörige Karin Richli an die Vorinstanz und ersuchte um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs so- wie Aufhebung des Einreiseverbots. Sie begründete ihre Begehren damit, dass sie und der Beschwerdeführer baldmöglichst ein Ehevorbereitungs- verfahren einleiten würden (SEM act. [Asyl] 1). Das SEM informierte sie daraufhin mit Antwortschreiben vom 20. Juli 2023 über die rechtlichen Grundlagen und die Zuständigkeiten (SEM act. [Asyl] 2). G. Mit Eingabe vom 26. Juli 2023 gelangte der Beschwerdeführer, vertreten durch Karin Richli, an das Bundesverwaltungsgericht und erhob Be- schwerde gegen das Einreiseverbot vom 27. Juni 2023. In der Sache be- antragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, in verfahrens- rechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän- dung (BVGer act. 1). H. Am 27. Juli 2023 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg und in Begleitung nach B._______ überführt. I. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 8. August 2023 teilte das Bundes- verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, soweit erforderlich, zu ge- gebener Zeit befunden werde und erläuterte ihm das Verhältnis zwischen Einreiseverbot und Ehevorbereitungsverfahren (BVGer act. 3). J. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 31. August 2023 auf Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 4). K. Replikweise hielt der Beschwerdeführer am 15. September 2023 am ein- gereichten Rechtsmittel, den Rechtsbegehren und deren Begründung fest (BVGer act. 6). L. Auf den weiteren Akteninhalt – einschliesslich der beigezogenen Akten des (Nennung Migrationsamt) – wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun- gen eingegangen.

F-4128/2023 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le- gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt wer- den (vgl. Art. 49 VwVG). Das BVGer wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, es sei ihm innert der 30- tägigen Rechtsmittelfrist kein Anwalt zur Verfügung gestellt worden, um ge- gen das ihm gegenüber verhängte Einreiseverbot vorzugehen. In der Rep- lik bemängelte er zudem eine Verletzung der Begründungspflicht, weil das SEM es versäumt habe, eine einzelfallgerechte Gefährdungsprognose vor- zunehmen. 3.1 Der Beschwerdeführer wurde, nachdem er in der Schweiz um Asyl nachgesucht hatte, in das Dublin-Verfahren verwiesen. In jenem Verfahren dauert der unentgeltliche Rechtsschutz bis zur Rechtskraft des Entschei- des (siehe Art. 102f. ff. AsylG [SR 142.31], insbesondere Art. 102h Abs. 3

F-4128/2023 Seite 5 AsylG). In ausländerrechtlichen Verfahren ist derweil keine zugewiesene Parteivertretung vorgesehen, es gelten vielmehr die Bestimmungen des VwVG (vgl. E. 1.2 hiervor). Eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist, wie nunmehr geschehen, ausdrücklich zu beantragen. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst eine Anzahl verschiede- ner verfassungsrechtlicher Garantien (vgl. etwa MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsver- fahren des modernen Staates, 2000, S. 202 ff., MÜLLER/SCHEFER, Grund- rechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, 846 ff.). Eine davon ist die Begrün- dungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG), welche der rationalen und transparen- ten Entscheidfindung der Behörden dient und die Betroffenen in die Lage versetzen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat daher kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BGE 145 IV 99 E. 3.1). Dabei ist sie nicht gehalten, zu jedem Argument der Partei explizit Stellung zu nehmen. Es genügt, wenn aus der Gesamtheit der Begründung implizit hervorgeht, weshalb das Vorgebrachte als unrichtig oder unwesentlich übergangen wird (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2; BVGE 2012/24 E. 3.2). 3.3 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung die Gründe für die Verhängung eines Einreiseverbots (illegale Einreise, Dublin-Wegweisung, nicht fristge- rechte Ausreise, Verstoss gegen ausländerrechtliche Vorschriften, Gefähr- dung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Verursachung von Sozial- hilfekosten) aufgelistet und die Rechtsgrundlagen (Art. 67 Abs. 1 Bst. b und c AIG sowie Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG) genannt. Ferner führte sie aus, dass sich weder aus den Akten noch der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör private Interessen ergäben, die es rechtfertigen würden, von einer Fern- haltemassnahme abzusehen. Auch wenn die entsprechenden Ausführun- gen knapp ausgefallen sind, erscheint nachvollziehbar, weshalb das Ein- reiseverbot ausgesprochen wurde (SEM act. 2). Bezogen auf die Gefähr- dungsprognose wäre anzumerken, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gehörsgewährung am 27. Juni 2023 weder die Beziehung zu einer Schweizer Staatsangehörigen noch die geplante Eheschliessung mit ihr erwähnte (SEM act. 1). In Kenntnis dieses nachträglich geltend gemachten Sachverhaltselements äusserte sich das SEM in der Vernehmlassung er- gänzend auch zum Verhältnis zwischen Einreiseverbot und Verfahren auf Ehevorbereitung und Familiennachzug (BVGer act. 4). Eine sachgerechte Anfechtung des Einreiseverbots war damit ohne Weiteres möglich. Dies bestätigt die Beschwerdeeingabe vom 26. Juli 2023. Es liegt folglich keine Verletzung der Begründungspflicht vor.

F-4128/2023 Seite 6 3.4 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet. 4. 4.1 Nach Art. 67 Abs. 1 AIG erlässt das SEM ein Einreiseverbot gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn diese nicht innert der angesetzten Frist ausgereist sind (Bst. b) oder wenn sie gegen die öf- fentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstos- sen haben oder diese gefährden (Bst. c). Einreiseverbote können gemäss Art. 67 Abs. 2 AIG sodann verfügt werden, wenn weggewiesene Auslände- rinnen und Ausländer Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. a) oder wenn sie in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft ge- nommen worden sind (Bst. b). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren angeordnet. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AIG). Die verfü- gende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 erster Satz AIG). 4.2 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [im Folgenden: Bot- schaft] BBl 2002 3813, welche in Bezug auf die Regelungen zum Einreise- verbot weiterhin massgeblich ist). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG bildet den Oberbegriff für die Ge- samtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Un- verletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzel- ner (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3809). In diesem Sinne liegt ein Verstoss ge- gen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (Art. 77a Abs. 1 Bst. a VZAE). Widerhandlungen gegen Normen des Aus- länderrechts fallen ohne Weiteres unter diese Begriffsbestimmung und können ein Einreiseverbot nach sich ziehen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3813). Dabei genügt es, wenn der ausländischen Person eine Sorgfalts- pflichtverletzung zugerechnet werden kann (vgl. anstelle vieler: Urteil des BVGer F-3163/2017 vom 12. März 2019 E. 6.2).

F-4128/2023 Seite 7 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete das Einreiseverbot, wie angetönt, damit, dass der Beschwerdeführer illegal in die Schweiz eingereist sei und ge- mäss den Bestimmungen der Dublin-III-Verordnung weggewiesen worden sei. Ausserdem sei er nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist. Da- mit habe er gegen ausländerrechtliche Vorschriften verstossen und die öf- fentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet. Schliesslich habe er während seines Aufenthalts in der Schweiz Sozialhilfekosten verursacht, indem die Kosten für die Rückreise in den Herkunftsstaat von der öffentlichen Hand hätten übernommen werden müssen. Gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. b und c sowie Abs. 2 Bst. a AIG sei deshalb eine Fernhaltemassnahme anzuord- nen. 5.2 Der Beschwerdeführer erklärte in der Rechtsmitteleingabe vom 26. Juli 2023 lediglich, dass keine Gesetzeswidrigkeiten stattgefunden hätten und er nicht gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen habe. Zudem wies er darauf hin, dass er in der Vorbereitung für die Eheschlies- sung mit einer Schweizer Bürgerin sei, was seine Anwesenheit hierzulande erfordere, und dass er seinen in der Schweiz lebenden (Nennung Verwand- ter) besuchen möchte. In der Replik schob der Beschwerdeführer im Wesentlichen nach, dass ihm aus der Geltendmachung eines Rechts (Stellen eines Asylgesuchs) kein Nachteil erwachsen dürfe. Er habe nie beabsichtigt, unrechtmässig in der Schweiz zu verweilen. Dass das SEM beziehungsweise das kantonale Migrationsamt die Rückreise organisiere, entspreche gängiger Praxis und eine selbständige Ausreise sei in der Regel unerwünscht. Die Vorwürfe be- treffend illegale Einreise und nicht fristgerechte Ausreise gingen deshalb fehl, weshalb er auch keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord- nung darstelle. Art. 67 Abs. 2 Bst. b (recte: Bst. a) AIG wiederum könne für ihn als Asylsuchenden nicht einschlägig sein. Als solcher sei es ihm in der Schweiz in den ersten drei Monaten nicht möglich gewesen, einer Erwerbs- tätigkeit nachzugehen, weshalb die Sozialhilfeabhängigkeit sowie die Ver- ursachung der Rückreisekosten nicht selbstverschuldet seien. Die ge- nannte Bestimmung spreche des Weiteren nur von Sozialhilfekosten. Im Übrigen verstosse das Einreiseverbot gegen Art. 8 EMRK sowie Art. 10 und 14 BV, da es die Pflege der Beziehungen zu seiner Verlobten und zu sei- nem vorläufig in der Schweiz aufgenommenen (Nennung Verwandter) in mehrfacher Hinsicht erheblich erschwere. Bis zur Eheschliessung könnten noch Monate vergehen, in denen es nicht möglich sei, mit den betreffenden Personen eine angemessene Beziehung zu führen. Schliesslich habe die

F-4128/2023 Seite 8 verhängte Fernhaltemassnahme bei ihm zusätzlich eine (Nennung Leiden) ausgelöst, deren Behandlung in B._______ nicht gewährleistet erscheine. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen eines Dublin-Verfahrens in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat B._______ weggewiesen. Mit dem in diesem Zusammenhang ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsge- richts D-5574/2022 vom 5. Juni 2023 ist der Nichteintretensentscheid des SEM vom 22. November 2022 rechtskräftig geworden. Die Erfordernisse von Art. 67 Abs. 1 AIG sind somit erfüllt. 6.2 Mit Blick auf den Vorwurf der nicht fristgerechten Ausreise (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AIG) wird in der Replik eingewendet, dass eine selbständige Ausreise in der Regel unerwünscht sei, weshalb die diesbezügliche Be- gründung fehl gehe. Mit der Rechtskraft des obgenannten Nichteintretens- entscheids des SEM wurde der Beschwerdeführer ausreisepflichtig. Den kantonalen Akten ist zu entnehmen, dass das (Nennung Migrationsamt) ihn mit Schreiben vom 9. Juni 2023 auf die Voraussetzungen einer freiwilligen Rückkehr in sein Heimatland aufmerksam machte (... act. 39). Da er in der Folge keine Anstalten hierzu traf, hätte am (Nennung Zeitpunkt) eine vom Migrationsamt organisierte Rückführung nach B._______ stattfinden sol- len. Diese konnte, da er den Flug verweigerte, nicht durchgeführt werden (... act. 48 und 49). Danach tauchte er unter und stand den Schweizer Be- hörden nicht mehr pflichtgemäss zur Verfügung (... act. 53). Aufgrund einer RIPOL-Ausschreibung wurde er am (...) verhaftet. Gleichentags ordnete die kantonale Migrationsbehörde gegen ihn in Anwendung von Art. 76a Abs. 3 Bst. c AIG die Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens bis zur Aus- schaffung beziehungsweise für eine Maximaldauer von sechs Wochen an (... act. 66). Die Ausschaffung erfolgte am (Nennung Zeitpunkt). Der Erlass eines Einreiseverbots gestützt auf Art. 67 Abs. 1 Bst. b AIG ist demnach als rechtmässig zu beurteilen. 6.3 Der Beschwerdeführer ist zudem entgegen seinen Ausführungen auf Beschwerdeebene am (...) illegal in die Schweiz eingereist, womit er aus- länderrechtliche Bestimmungen verletzt und damit gegen die öffentliche Si- cherheit und Ordnung verstossen hat. Im Ausländerrecht hat die Behörde in eigener Kompetenz unter Zugrundelegung spezifischer ausländerrecht- licher Kriterien zu beurteilen, ob eine Polizeigefahr besteht. Entsprechend kann ein Einreiseverbot auch dann ergehen, wenn ein rechtkräftiges Straf- urteil fehlt, sei es, weil ein Strafverfahren – wie in casu – nicht eröffnet oder eingestellt wurde oder noch hängig ist (vgl. Urteile des BVGer F-5081/2021

F-4128/2023 Seite 9 vom 31. Oktober 2022 E. 8.2; F-4221/2021 vom 24. Juni 2022 E. 5.1). Un- ter Berücksichtigung des strafrechtlichen Prinzips der Unschuldsvermu- tung darf die Behörde jedoch Verfehlungen, die nicht (oder noch nicht) zu einer Verurteilung geführt haben, nur berücksichtigen, soweit sie unbestrit- ten sind oder wenn aufgrund der Akten keine Zweifel bestehen, dass sie der betreffenden Person zur Last zu legen sind (vgl. Urteil des BGer 2C_39/2016 vom 31. August 2016 E. 2.5; Urteil des BVGer F-1367/2019 E. 9.3.4). Dies ist aufgrund der Asylakten zweifelsohne der Fall. Soweit der Beschwerdeführer bezogen auf die rechtswidrige Einreise und die nicht fristgerechte Ausreise sodann argumentiert, es gehe von ihm keinerlei Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, ist darauf hinzuweisen, dass bei der Prognosestellung unmittelbar an das bisherige Verhalten der ausländischen Person angeknüpft wird. Solcherart lässt nicht rechtskonformes Verhalten in der Vergangenheit die Gefahr entsprechen- der künftiger Störungen vermuten (vgl. BVGE 2017 VII/2 E. 4.4, ferner Ur- teile BVGer F-356/2017 vom 20. Juni 2019 E. 3.2; F-7649/2016 vom 13. März 2018 E. 3.2; Botschaft, a.a.O., S. 3760). Somit wurde das Einrei- severbot auch in Bezug auf den Fernhaltegrund von Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG zu Recht erlassen. 6.4 Bezüglich des von der Vorinstanz des Weiteren aufgeführten Fernhal- tegrundes von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG – der Verursachung von Sozialhil- fekosten – gilt es festzuhalten, dass dieser entgegen dem Wortlaut erst dann in Betracht fällt, wenn zusätzlich die Gefahr besteht, dass bei einer Wiedereinreise erneut Sozial- und Rückreisekosten anfallen. Vorausset- zung für die Annahme einer solchen Gefahr ist eine gewisse Wahrschein- lichkeit dafür, dass die betroffene Person im Bedarfsfall nicht unverzüglich auf finanzielle Hilfe zurückgreifen kann (vgl. Urteil des BVGer F-5519/2015 vom 12. Juni 2017 E. 5.3.3; MARC SPESCHA, in: Kommentar Migrations- recht, 2015, Art. 67 N. 3a). Eine solche Gefahr ist im Falle des Beschwer- deführers zu bejahen, mussten doch die durch die Überstellung nach B._______ entstandenen Aufwendungen von der öffentlichen Hand über- nommen werden. Ausserdem führte er im Ausreisegespräch Dublin am (...) gegenüber dem zuständigen Migrationsamt aus, er sei in die Schweiz ge- kommen, weil er hier einen (Nennung Verwandter) habe, der ihm in der Zukunft helfen und ihn unterstützen könne, was nicht auf eine abgesicherte wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers schliessen lässt, zumal das SEM im Dublin-Verfahren in Ermangelung genügender Angaben sei- tens des Beschwerdeführers zu diesem (Nennung Verwandter) auch nicht schlüssig eruieren konnte, ob es sich bei der einzigen im Zentralen Migra- tions- und Informationssystem (ZEMIS) aufgefundenen Person mit dem

F-4128/2023 Seite 10 geltend gemachten Namen tatsächlich um seinen (Nennung Verwandter) handelt (vgl. Dublin-Akten SEM 13/1; kant. Akten Nr. 10, S. 38). Zu keinem anderen Schluss führen die in der Replik vorgebrachten Ausführungen, wo- nach seine Schweizer Partnerin über ein ausreichendes Vermögen ver- füge, um ihn finanziell zu unterstützen und auch bereit wäre, bei Bedarf eine entsprechende Verpflichtungserklärung auszustellen. Vorliegend ist nicht davon auszugehen, dass die geltend gemachte Beziehung des Be- schwerdeführers zu seiner Partnerin den Anforderungen an eine stabile eheähnliche Partnerschaft im Sinne von Art. 8 EMRK genügt, weshalb das – nicht weiter belegte – Vorbringen einer genügenden finanziellen Absiche- rung nicht verfängt. Demzufolge besteht vorliegend ebenfalls der Fernhal- tegrund im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG. 6.5 Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die Verhängung ei- nes Einreiseverbots sowohl gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. b (Nichtausreise innerhalb der angesetzten Frist) als auch gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG (Verstoss oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung) und Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG (Sozialhilfekosten) erfüllt. 7. 7.1 Bestand und Dauer des Einreiseverbots sind unter dem Blickwinkel des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu überprüfen. Abstufungen betref- fend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, wel- che die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens, die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person und das von ihr ausgehende, zukünftige Gefährdungspotenzial (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 67 Abs. 5 sowie Art. 96 AIG; BGE 139 II 121 E. 6.5.1; BVGE 2017 VII/2 E. 4.5; 2016/33 E. 9; 2014/20 E. 8.1). 7.2 Die unter E. 6.2, 6.3 und 6.4 dargelegten Verhaltensweisen des Be- schwerdeführers begründen ein relevantes öffentliches Interesse an der Fernhaltung der betreffenden Person. Das Hauptaugenmerk der Fernhal- temassnahme liegt in ihrer spezialpräventiven Zielsetzung. Das Einreise- verbot soll weiteren fehlbaren Handlungen des Beschwerdeführers in der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein entgegenwirken und ihn über- dies anhalten, sich bei einer künftigen Wiedereinreise nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots rechtskonform zu verhalten. Als gewichtig zu erachten ist ebenfalls das bei Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehende,

F-4128/2023 Seite 11 generalpräventiv motivierte Interesse, die öffentliche Sicherheit und Ord- nung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2 m.H.). 7.3 Den vorstehenden Interessen stellt der Beschwerdeführer seine priva- ten Interessen gegenüber. Er sei in der Heiratsvorbereitung mit einer Schweizer Bürgerin und möchte den hierzulande lebenden (Nennung Ver- wandter) besuchen, was seine Anwesenheit in der Schweiz erfordere. Er wolle mit seiner Verlobten eine Beziehung pflegen und eine rechtsgültige Ehe schliessen, was durch das Einreiseverbot erheblich erschwert bis ver- unmöglicht werde. Die verhängte Fernhaltemassnahme verstosse daher gegen Art. 8 EMRK sowie Art. 10 und 14 BV. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es im vorliegenden Verfahren nicht um ein Aufenthaltsrecht geht, sondern um eine Fernhaltemassnahme. Eine all- fällige Beeinträchtigung des Familien- und Privatlebens ist daher nur so- weit rechtserheblich, als sie unmittelbar auf das Einreiseverbot zurückzu- führen ist. Sodann hat der Beschwerdeführer seine Beziehung zu einer Schweizer Bürgerin und die Intention beider, ein Eheverfahren einzuleiten, weder in dem am 5. Juni 2023 abgeschlossenen Dublin-Verfahren noch am 27. Juni 2023 anlässlich der Gehörsgewährung zum Einreiseverbot kundgetan. Losgelöst davon kann das Einreiseverbot auf begründetes Ge- such hin (z.B. Heirat) für eine kurze Zeitspanne suspendiert werden. Sollte das (Nennung Migrationsamt) die Einreise des Beschwerdeführers zur Vor- bereitung der Eheschliessung genehmigen, wäre das SEM laut Vernehm- lassung sogar bereit, die Fernhaltemassnahme für maximal drei Monate zu suspendieren (siehe BVGer act. 4). Einem nach der Heirat eingereichten Familiennachzugsgesuch würde das Einreiseverbot ebenfalls nicht im Wege stehen (vgl. etwa Urteil des BGer 2C_793/2008 vom 27. März 2008 E. 3.2 m.H.). Sollten die Schweizer Behörden einem solchen Gesuch statt- geben, würde die Vorinstanz für die Aufhebung der Fernhaltemassnahme sorgen. Zum (Nennung Verwandter) wiederum besteht offensichtlich kein Abhängigkeitsverhältnis. Bezüglich des Einwandes der nicht gewährleiste- ten medizinischen Behandlung in B._______ schliesslich kann auf das im Dublin-Verfahren gefällte Urteil D-5574/2022 (dortige E. 4.5.2) verwiesen werden. Entsprechend relativieren sich die geltend gemachten privaten In- teressen. 7.4 Eine Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen ergibt, dass das Einreiseverbot im Grundsatz zu bestätigen ist. In Anbetracht der meh- reren, die Fernhaltemassnahme auslösenden Gründe sowie der an den

F-4128/2023 Seite 12 Tag gelegten Renitenz des Beschwerdeführers erweist sich die Dauer des Einreiseverbots von drei Jahren als verhältnismässig und angemessen. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Er er- suchte jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) sowie darum, einen amtlichen Rechtsbeistand einzusetzen. In der verfahrensleitenden Anordnung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. August 2023 wurde der Entscheid darüber auf einen späteren Zeit- punkt verschoben, weshalb dies nun nachzuholen ist. 9.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die erfor- derlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos erschei- nen, auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit wer- den. Ist es zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig, wird ihr eine Anwältin oder ein Anwalt bestellt (Art. 65 Abs. 2 VwVG). 9.3 Nachdem die vorliegende Beschwerde nicht als aussichtslos zu be- zeichnen war und die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers hinreichend belegt ist (da es vorliegend nicht zusammenlebende Ehegat- ten betrifft, können die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der laut Replik finanziell gut situierten Schweizer Partnerin nicht berücksichtigt wer- den), ist dem Gesuch um Befreiung von den Verfahrenskosten stattzuge- ben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 9.4 Die bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind, und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsvertreterin oder eines Rechtsvertreters erforderlich machen (BGE 130 180 E. 2.2 m.H.). In Verfahren, welche – wie das vorlie- gende – vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind – werden diesbe- züglich praxisgemäss strenge Massstäbe an die Notwendigkeit der profes- sionellen juristischen Hilfe gestellt. Aufgrund der Akten sowie des Vorge-

F-4128/2023 Seite 13 hens des Beschwerdeführers und seiner Eingaben wird ersichtlich, dass die Bestellung einer amtlichen Anwältin oder eines amtlichen Anwalts nicht als geboten erscheint. Das Begehren um unentgeltliche Verbeiständung ist entsprechend somit abzuweisen. 9.5 Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

F-4128/2023 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird nicht stattge- geben. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kan- tonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn Stefan Weber

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