B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-4111/2025

Urteil vom 5. November 2025 Besetzung

Richter Gregor Chatton (Vorsitz), Richterin Christa Preisig, Richterin Aileen Truttmann, Gerichtsschreiber Matthew Pydar.

Parteien

  1. A., vertreten durch B.,
  2. B._______, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Schengen-Visum; Verfügung des SEM vom 3. Juni 2025.

F-4111/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. Die thailändische Beschwerdeführerin A._______ (geboren am [...]; nach- folgend: Beschwerdeführerin oder Gesuchstellerin) reichte am 3. April 2025 bei der schweizerischen Auslandvertretung in Bangkok ein Gesuch um Erteilung eines Schengen-Visums für den Zeitraum vom 10. Juli 2025 bis zum 5. Oktober 2025 ein. Mit Formularverfügung vom 4. April 2025 wies die Vertretung das Gesuch ab. B. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer und Vertreter der Beschwerdeführerin, B._______, mit Eingabe vom 8. Mai 2025 Einsprache bei der Vorinstanz. Mit Verfügung vom 3. Juni 2025 – zugestellt am 5. Juni 2025 – wies letztere die Einsprache ab. C. Gegen die Verfügung der Vorinstanz erhob der Beschwerdeführer am 6. Juni 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Erteilung des be- antragten Visums. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Ge- währung der aufschiebenden Wirkung und um eine vorsorgliche Visumser- teilung zugunsten der Beschwerdeführerin. Weiterhin beantragte er die Auferlegung der Kosten zulasten des Bundes, die Rückerstattung der an die Vorinstanz entrichteten Gebühr von Fr. 200.– und eine angemessene Parteientschädigung. Am 30. Juni 2025 reichte er beim Bundesverwaltungsgericht eine zusätzli- che Eingabe ein, in der er weitere Ausführungen zu seiner Beschwerde machte. D. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2025 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, innerhalb von drei Tagen ab Verfügungserhalt mitzuteilen, ob er als beschwerdeführende Partei neben der Gesuchstelle- rin auftreten wolle. Ausserdem wurde er unter Androhung des Nichteintre- tens im Falle eines nutzlosen Fristablaufs aufgefordert, innerhalb von 14 Tagen ab Verfügungserhalt eine Vollmacht der Beschwerdeführerin einzu- reichen. Gleichzeitig wurden die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und auf vorsorgliche Ausstellung eines Besuchsvisums abgewie- sen. Schlussendlich wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, bis zum 18. August 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.– zu leisten.

F-4111/2025 Seite 3 E. Mit Eingabe vom 8. Juli 2025 teilte der Beschwerdeführer seinen Willen mit, gemeinsam mit der Beschwerdeführerin als mitbeschwerdeführende Partei im vorliegenden Verfahren aufzutreten. Am 15. Juli 2025 wurde der Kostenvorschuss geleistet. Mit Eingabe vom 19. Juli 2025 reichte der Be- schwerdeführer die angeforderte Vollmacht der Beschwerdeführerin zu sei- nen Gunsten ein. Darüber hinaus stellte er einen Antrag auf Offenlegung verschiedener Daten durch das SEM betreffend beispielhaft statistische Angaben zu Visaverstössen durch thailändische Staatsangehörigen und reichte weitere Ausführungen ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2025 stellte der Instruktionsrichter die Parteistellung des Beschwerdeführers fest und forderte die Vorinstanz dazu auf, eine Vernehmlassung einzureichen. Diese wurde am 20. August 2025 eingereicht, wobei die Vorinstanz an ihrem Entscheid festhielt. G. Die Beschwerdeführenden reichten am 2. September 2025 eine Replik beim Gericht ein und hielten dabei an ihrem Begehren fest. Mit Instrukti- onsverfügung vom 11. September 2025 wurde diese Eingabe an die Vor- instanz weitergeleitet, wodurch der Schriftenwechsel abgeschlossen wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide der Vorinstanz bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am vorangegangenen Einsprache- verfahren teilgenommen und sind durch den angefochtenen Entscheid be- sonders berührt. Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann auf ein fortbestehendes Rechtsschutzin- teresse geschlossen werden. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Er- hebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im

F-4111/2025 Seite 4 Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemes- senheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Entscheidzeit- punkt (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E.2.2 m.H.). 3. Zunächst erheben die Beschwerdeführenden verschiedene formelle Rü- gen. Die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör im Sinne der Berücksichti- gungspflicht und der Begründungspflicht (Art. 29 VwVG und Art. 35 VwVG) sowie den Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) verletzt. Die Begrün- dung der vorinstanzlichen Verfügung verstosse überdies gegen das Diskri- minierungsverbot (Art. 8 BV, Art. 14 EMRK). Ausserdem bestünden ver- schiedene Hinweise auf eine willkürliche Rechtsanwendung (Art. 9 Abs. 1 BV). So habe die Vorinstanz insbesondere die persönliche Situation der Beschwerdeführerin nicht umfassend überprüft und sei fälschlicherweise von einer nicht gesicherten Wiederausreise ausgegangen. 3.1 Im Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 ff. VwVG). Die Behörden sorgen – unter Vorbehalt der Mitwirkungspflichten (Art. 13 Abs. 1 VwVG) der Parteien – für die richtige und vollständige Ab- klärung des rechtserheblichen Sachverhalts (BGE 140 I 285 E. 6.3.1 m.w.H.; vgl. Urteil des BVGer F-5393/2023 vom 16. Januar 2024 E. 3 zur Mitwirkungspflicht im Ausländerrecht gemäss Art. 90 AIG). Die Sachver- haltsfeststellung ist mit Blick auf Art. 49 Bst. b VwVG unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher oder aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, sei es, weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht ver- neint wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind (BVGE 2014/2 E. 5.1; 2008/43 E. 7.5.6; ferner Urteil des BGer 2C_802/2020 vom 12. März 2021 E. 1.2.1; Urteil des BVGer F-896/2021 vom 2. August 2023 E. 3.3.2; je m.H.).

F-4111/2025 Seite 5 3.2 Nach Auffassung der Beschwerdeführenden habe sich die Vorinstanz im Wesentlichen auf spekulative Annahmen und pauschalisierte Risikobe- wertungen gestützt. Der individuell dokumentierte Kontext sei nur ober- flächlich erwähnt, nicht aber sorgfältig gewürdigt worden. Zudem habe die Vorinstanz zu keinem Zeitpunkt Kontakt mit dem Beschwerdeführer aufge- nommen. Diese Ausführungen vermögen allerdings nicht zu klären, inwieweit die Vorinstanz von einem falschen beziehungsweise unvollständigen Sachver- halt ausgegangen wäre. Zudem ist nicht klar, welche konkreten Umstände nicht überprüft worden wären, die zu einer abweichenden Beurteilung ge- führt hätten. In seinem Entscheid hat das Staatssekretariat für Migration (SEM) nicht nur eine generelle Einschätzung vorgenommen, sondern auch die individuellen Umstände der Beschwerdeführerin berücksichtigt. Auf- grund der aktenkundigen Informationen hat es festgestellt, dass die damals (...)-jährige Gesuchstellerin die Freundin des Beschwerdeführers ist, Mut- ter dreier minderjähriger Kinder und sich 88 Tage in der Schweiz aufhalten würde (siehe SEM-Akten, S. 204). Diese Umstände wurden nicht bestrit- ten. Nach Prüfung der eingereichten Akten hat die Vorinstanz keine beson- deren Betreuungspflichten oder Abhängigkeiten festgestellt, die einen Rückschluss auf eine sichere Rückkehr ins Heimatland gebieten würden (SEM-Akten, S. 204). Auf Rechtsmittelebene haben die Beschwerdefüh- renden sodann keine neuen Belege eingereicht, die geeignet wären, die Existenz solcher Verpflichtungen rechtsgenüglich zu beweisen (siehe E. 6.1). Sie haben somit ihre Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 VwVG ver- letzt und müssen die Folgen der Beweislosigkeit tragen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-4580/2023 vom 8. April 2024 E. 3.2). Folglich ist eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG) zu verneinen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich die Vorinstanz auf Basis der eingereichten und von ihr erstellten Akten ein für die Entscheidungsfindung ausreichendes Gesamtbild über das mit der Beschwerdeführerin verbun- dene Emigrationsrisiko machen konnte. Aufgrund der fehlenden Mitwir- kung der Parteien bei der Sachverhaltsabklärung (siehe unten E. 6 ff.) konnte sie zudem in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgehen, dass weitere Abklärungen zu keinem Erkenntnisgewinn geführt hätten (vgl. Ur- teil des BVGer F-3681/2023 vom 14. Juli 2025 E. 4.1.2). Eine direkte Kon- taktaufnahme mit dem Beschwerdeführer erübrigte sich alsdann. 3.3 Hinsichtlich der gerügten Verletzung der Begründungspflicht besagt Art. 35 Abs. 1 VwVG, dass schriftliche Verfügungen, auch wenn die

F-4111/2025 Seite 6 Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen sind. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid in voller Kennt- nis der Sachlage an die höhere Instanz weiterziehen kann und dass die Rechtsmittelinstanz ihre Kontrolle ordnungsgemäss ausüben kann, wenn sie angerufen wird (BGE 139 V 496 E. 5.1; Urteil des BVGer F-4741/2023 vom 29. Mai 2024 E. 4.2). Entgegen den Behauptungen der Beschwerd- führenden äusserte sich die Vorinstanz zu den entscheidwesentlichen Punkten (siehe E. 3.2) und stützte sich auf die Angaben und Beweismittel, die den Akten beigelegt wurden. Da die Parteien keine genauen Angaben zu besonderen, über das übliche Mass hinausgehenden familiären oder sozialen Verpflichtungen im Heimatland machen konnten, durfte die Vor- instanz auf deren Fehlen schliessen, weshalb mangels konkreter Angaben auch keine detaillierte Begründung in diesem Zusammenhang möglich er- schien. Folglich besteht keine Verletzung der Begründungspflicht. Darüber hinaus handelt es sich bei den vorgebrachten Rügen um Tatsachen, die für die sachliche Behandlung der Beschwerde von Bedeutung sind, weshalb in den nachfolgenden Erwägungen näher darauf eingegangen wird (siehe unten, E. 6.1 ff.). 3.4 Hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung des Diskriminierungs- verbots (Art. 8 BV) in Zusammenhang mit einer behaupteten Gehörsverlet- zung erweist es sich als nicht ausreichend geklärt, aus welchem Grund genau die Einschätzung eines hohen Migrationsdrucks aus Thailand ge- gen diese Bestimmung verstossen würde. Wie bereits vorne dargelegt (E. 3.2), hat die Vorinstanz ihre Beurteilung sowohl auf eine allgemeine Einschätzung der Emigrationslage in Thailand als auch auf eine Einzelfall- prüfung der konkreten Umstände basiert. Eine Verletzung des Diskriminie- rungsverbots ist daher zu verneinen. Ebenfalls unklar ist, welche der vor- gelegten Beweismittel genau von der Vorinstanz nicht berücksichtigt wor- den seien und inwieweit sie für die angefochtene Verfügung von Relevanz gewesen wären. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne einer Verletzung der Berücksichtigungspflicht (Art. 29 i. V. m. 32 VwVG) ergibt sich daher nicht. Schliesslich kann den Beschwerdeführenden nicht gefolgt werden, wenn sie sinngemäss eine willkürliche Rechtsanwendung rügen. Die von ihnen in ihrem Nachtrag vom 30. Juni 2025 aufgeführten Umstände sind weder rechtsgenügend nachgewiesen, noch begründen sie eine will- kürliche Behandlung der Beschwerdeführerin.

F-4111/2025 Seite 7 3.5 Die vorgängigen Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Sachverhaltsfeststellung und Neubeur- teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. 4.1 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer thailändischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Per- sonenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufent- haltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit de- nen die Schweiz den Schengen-Besitzstand sowie die dazugehörigen ge- meinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das AIG und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG). 4.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei- lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Ei- nen Anspruch auf Einreise beziehungsweise Visumserteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 4.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen- Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit- raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku- mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses erforderlich ist gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Novem- ber 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müs- sen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind (ABI. L 303/39 vom 28. November 2018 [nachfol- gend: EU-Visa-VO]). Des Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den

F-4111/2025 Seite 8 Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge- schrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehun- gen eines Mitgliedstaats darstellen (siehe zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 AIG; Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Über- schreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23. Juni 2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Ver- ordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15. September 2009]). 4.4 Eine drittstaatsangehörige Person muss für ihre fristgerechte Wieder- ausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK auszugehen (BVGE 2014/1 E. 4.3; 2011/48 E. 4.5). Die Behör- den haben daher zu prüfen und die gesuchstellenden Personen haben dementsprechend zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Ein- wanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht respek- tive dass Gewähr für die gesicherte Wiederausreise geboten wird (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 VK; Art. 12 VEV; BVGE 2014/1 E. 4.4). Das Visum ist zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von den gesuchstellenden Personen eingereichten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussa- gen oder der von ihnen bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). 4.5 Sind die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglich- keit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interes- ses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und 5 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).

F-4111/2025 Seite 9 5. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise aus dem Schengen-Raum (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK) bietet. 5.1 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalls zu würdigen sind. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind die allgemeine Lage im Herkunftsland einerseits sowie die individuelle Situation der ge- suchstellenden Person andererseits. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch und/oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnis- sen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befris- teten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). 5.2 Angesichts der allgemeinen Lage in Thailand, insbesondere in sozio- ökonomischer Hinsicht, und der zahlreichen Vorteile, die die Schweiz und andere Mitgliedstaaten des Schengen-Raums bieten, kann das Gericht die von der Vorinstanz bezüglich einer möglichen Verlängerung des Aufent- halts der Beschwerdeführerin im Schweizer Hoheitsgebiet (bzw. im Schen- gen-Raum) über die Gültigkeitsdauer des beantragten Visums hinaus ge- hegten Befürchtungen nicht von vornherein ausschliessen (vgl. Urteil des BVGer F-246/2025 vom 12. Juni 2025 E. 6.1). Hinsichtlich der wirtschaftlichen Lage wird Thailand mit einem Human De- velopment Index (HDI) von 0,798 nicht mehr zu den „hoch entwickelten”, sondern zu den „entwickelten” Ländern gezählt. Damit liegt Thailand auf Platz 76 von 193 bewerteten Ländern, während die Schweiz den zweiten Platz belegt. Der Humankapitalindex, der die sozioökonomischen Chancen der Bevölkerung misst, liegt mit einem Wert von 0,61 über dem südostasi- atischen Durchschnitt. Dieser Wert ist zwar im regionalen Vergleich relativ hoch, liegt jedoch unter dem Wert der Schweiz (vgl. Weltbank, «Thailand – Human Capital Index 2020», 10.2020, abrufbar unter: https://data.worldbank.org/indicator/HD.HCI.OVRL?locations=TH [zuletzt besucht am 3. Oktober 2025]; vgl. Urteil des BVGer F-4403/2023 vom 21. März 2024 E. 6.2). Die thailändische Wirtschaft verzeichnete in den letzten Jahrzehnten ein starkes Wachstum, bevor sie in den letzten zehn Jahren insbesondere aufgrund der Pandemie eine Verlangsamung erlebte. Darüber hinaus blieben die Fortschritte bei der Armutsbekämpfung be- grenzt, da Thailand die ausgeprägtesten Einkommensunterschiede in

F-4111/2025 Seite 10 Ostasien und im pazifischen Raum aufweist (siehe Weltbank, «The World Bank in Thailand – Overview», 10.2024, abrufbar unter: https://www.world- bank.org/en/country/thailand/overview [abgerufen am 13.10.2025]; vgl. auch Urteil des BVGer F-4403/2023 vom 21. März 2024 E. 6.2). In Anbetracht dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, dass die Vor- instanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besu- chern aus Thailand grundsätzlich als hoch einschätzt. 5.3 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Um- stände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des kon- kreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Per- son im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaft- liche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, muss das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise demgegenüber als hoch eingeschätzt werden. 6. 6.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine nun (...)-jährige thai- ländische Frau (SEM-Akten, S. 40). Gemäss ihrer eigenen Aussagen im Gesuchformular ist sie beruflich selbstständig («self-employed»; siehe SEM-Akten, S. 44), ledig und stammt aus der Provinz (...) (SEM-Akten, S. 46). Zwischen der Gesuchstellerin und dem Beschwerdeführer besteht eine enge Beziehung (vgl. SEM-Akten, S. 90, 91), die vorwiegend mittels elektronischer Kommunikationsmedien gelebt wird (vgl. unter anderem SEM-Akten, S. 118-123, 133-135). Aus den Akten ergibt sich jedoch auch, dass sich die Beschwerdeführenden im Ausland persönlich getroffen ha- ben (vgl. act. 1, Beilagen). Die Gesuchstellerin ist weiter Mutter dreier min- derjähriger Kinder (vgl. SEM-Akten, S. 50). Weder aus den vorinstanzli- chen Akten noch aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Akten las- sen sich etwelche Elemente ableiten, die eindeutige Rückschlüsse auf die finanzielle Lage der Beschwerdeführerin ermöglichen würden. Auch die Umstände bezüglich ihrer Arbeitstätigkeit sind nicht näher konkretisiert. Unklar bleibt insbesondere, ob sie einen regelmässigen Lohn bezieht, wie hoch dieser wäre und ob sie damit ihre täglichen Bedürfnisse decken könnte. Folglich sind weder die finanziellen noch die wirtschaftlichen Um- stände der Beschwerdeführerin nachgewiesen, weshalb die Beschwerde- führenden die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen haben (siehe oben E. 3.2). Im Rahmen der Inlandabklärungen hat der Beschwerdeführer

F-4111/2025 Seite 11 lediglich angegeben, dass die Beschwerdeführerin in einem landwirtschaft- lichen Familienbetrieb mitarbeiten würde (vgl. SEM-Akten, S. 177). Dies widerspricht jedoch den im Gesuchformular getroffenen Aussagen, da die Beschwerdeführerin dort angab, selbstständig und nicht bei einem Betrieb angestellt zu sein (SEM-Akten, S. 44). Darüber hinaus zeigt die Tatsache, dass die Gesuchstellerin ein Besuchervisum für die Dauer von 88 Tagen beantragte, unmittelbar, dass in ihrer Heimat keine existenziellen Abhän- gigkeiten bestehen, die ihre Rückkehr zwingend erforderlich machen (vgl. Urteil des BVGer F-6053/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 2.3). Aus dieser Einschätzung ergibt sich, dass verschiedene Anzeichen vorlie- gen, die gegen eine gesicherte Widerausreise der Beschwerdeführerin sprechen, wie die Vorinstanz diskriminierungsfrei festgestellt hat. Das Emigrationsrisiko ist umso höher einzustufen, als den Akten nicht zu ent- nehmen ist, dass die Beschwerdeführerin bereits ähnliche Reisen ins Aus- land unternommen hätte, von denen sie jeweils fristgerecht in ihr Heimat- land zurückgekehrt wäre (siehe Urteil des BVGer F-2589/2025 vom 23. September 2025 E. 5.6). Darüber hinaus verfügt sie im Zielland bereits über ein gewisses soziales Netzwerk, das aus dem Beschwerdeführer und seinen Eltern besteht. Dies kann die Entscheidung hierher einzuwandern, erheblich erleichtern oder stärken (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F- 360/2025 vom 20. März 2025 E. 4.4). 6.2 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass selbst wenn der Beschwerde- führer eine Verpflichtungserklärung (vgl. SEM-Akten, S. 200) unterzeichnet hat, in der er seine Bereitschaft erklärte, eine Garantieverpflichtung bis zum maximalen Betrag von Euro 30'000.– zu übernehmen sowie die anstands- und fristgerechte Ausreise der Beschwerdeführerin zu garantieren (vgl. SEM-Akten, S. 176), das Migrationsrisiko nicht minimiert wurde. Solche Garantieerklärungen ermöglichen es der sich verpflichtenden Person nicht, für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der Beschwerdeführerin einzu- stehen, da keine rechtliche und faktische Durchsetzbarkeit besteht. Zwar können Gastgeber und Garanten mit rechtlich verbindlicher Wirkung für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit einem Besuchsaufent- halt, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten der eingeladenen Person ein- stehen (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7 und BVGE 2009/27 E. 9). 6.3 Darüber hinaus ist festzuhalten, dass keine ausreichenden Gesichts- punkte dafür vorliegen, wonach eine nahestehende, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Beschwerdeführenden im Sinne einer eheähnlichen Beziehung (vgl. BGE 135 I 143 E. 3.1; BGE 144 I 266 E. 2.5

F-4111/2025 Seite 12 m. H.) vorliegt. Die Beziehung wurde hauptsächlich durch elektronische Medien (WhatsApp, Telefonanrufe) und einige Aufenthalte im Ausland ge- pflegt. Folglich ist der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht eröffnet. 7. Im Ergebnis hat die Vorinstanz das nachgesuchte Visum für den Schen- gen-Raum zwecks Besuchsaufenthalts bei dem in der Schweiz lebenden Beschwerdeführer zu Recht verweigert. Gründe humanitärer oder anderer Art, welche die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit zu rechtfertigen vermöchten (siehe E. 4.5 hiervor), wurden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen erübrigt sich – in antizipierter Beweiswürdigung – der Antrag der Beschwerdeführenden, das SEM zu verpflichten, Daten im Zusammenhang mit der Risikoeinschätzung zu Thai- land sowie die in der Eingabe vom 19. Juli 2025 (act. 8) aufgeführten wei- teren Informationen zu publizieren beziehungsweise zu edieren. Folglich ist der entsprechende Antrag abzuweisen. 9. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten den unterliegen- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen und auf Fr. 800.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleis- teten Kostenvorschuss gedeckt. Eine Parteientschädigung fällt ausgangs- gemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG). 10. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angele- genheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG; vgl. Urteile des BGer 2C_468/2024 vom 3. Oktober 2024 E. 2; 2C_316/2024 vom 21. Juni 2024 E. 2). (Dispositiv nächste Seite)

F-4111/2025 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Der Beweisantrag vom 19. Juli 2025 wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Gregor Chatton Matthew Pydar

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