B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-4085/2022
Urteil vom 13. Januar 2025 Besetzung
Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Aisha Luisoni.
Parteien
A._______, vertreten durch lic. iur. Thomas Tribolet, Fürsprecher, advocomplex gmbh Advokaturbüro, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung; Verfügung des SEM vom 12. August 2022.
F-4085/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Der aus Afghanistan stammende Beschwerdeführer, geboren (...), reiste am 10. November 2009 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, wel- ches abgelehnt wurde. Eine gegen die Ablehnung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 22. September 2011 ab. Er verblieb ohne Aufenthaltstitel in der Schweiz und heiratete am 31. Ja- nuar 2014 die Schweizer Bürgerin B., worauf ihm eine Aufent- haltsbewilligung erteilt wurde. B. Gestützt auf die Ehe ersuchte der Beschwerdeführer am 16. Januar 2017 um erleichterte Einbürgerung. Die damaligen Ehegatten unterzeichneten im Rahmen des Einbürgerungsgesuchs am 16. Januar 2017 und nochmals am 26. Oktober 2017 eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten und stabilen Ehegemeinschaft zusammenleben und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestehen würden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürge- rung nicht möglich sei, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfah- rens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt habe oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr bestehe, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen könne. C. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2017 (am 22. Januar 2018 in Rechtskraft erwachsen) bürgerte die Vorinstanz den Beschwerdeführer erleichtert ein. Mit dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte der Gemeinde C. und des Kantons D.. D. Die damaligen Ehegatten trennten sich gemäss Auskunft der Fremdenkon- trolle E. per 1. April 2019 freiwillig und die Ehe wurde gemäss Scheidungsurteil am 7. Februar 2020 geschieden. E. Mit Schreiben vom 28. Januar 2021 eröffnete die Vorinstanz das Verfahren um Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Am 24. Februar 2021 nahm der Beschwerdeführer Stellung zu den ihm von der Vorinstanz ge- stellten Fragen.
F-4085/2022 Seite 3 F. Auf Ersuchen der Vorinstanz stellte ihr das zuständige Zivilgericht die Scheidungsakten am 15. April 2021 zur Einsichtnahme zu. G. Am 11. Mai 2021 gingen die Antworten der Ex-Ehefrau des Beschwerde- führers auf die ihr von der Vorinstanz gestellten Fragen bei letzterer ein. H. Die dem Beschwerdeführer am 19. November 2021 von der Vorinstanz ge- stellten Zusatzfragen beantwortete er am 10. Dezember 2021. I. Mit Schreiben vom 18. Mai 2022 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdefüh- rer mit, dass sie beabsichtige, seine erleichterte Einbürgerung für nichtig zu erklären. J. Am 13. Juni 2022 und am 24. Juni 2024 nahm der Beschwerdeführer Stel- lung zur beabsichtigten Nichtigerklärung seiner erleichterten Einbürgerung. K. Am 8. August 2022 erteilte der Kanton C._______ als Heimatkanton des Beschwerdeführers seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichter- ten Einbürgerung. L. Mit Verfügung vom 12. August 2022, zugestellt am 16. August 2022, er- klärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. M. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Rechtsmittelein- gabe vom 15. September 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge- richt und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. N. Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 4. November 2022 vernehmen und beantragte, ohne weitere inhaltliche Ausführungen zu machen, die Ab- weisung der Beschwerde.
F-4085/2022 Seite 4 O. Mit Replik vom 8. Dezember 2022 hielt der Beschwerdeführer an seinem Beschwerdeantrag fest und reichte die Kostennote seines Rechtsvertreters vom gleichen Tag ein. P. Der unterzeichnende Richter hat das vorliegende Verfahren aus organisa- torischen Gründen am 1. März 2023 von der damaligen Instruktionsrichte- rin übernommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsge- richt (Art. 47 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und – sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.). 3. 3.1 Am 1. Januar 2018 trat das totalrevidierte Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG,
F-4085/2022 Seite 5 SR 141.0) in Kraft und löste das Bundesgesetz vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (aBüG, AS 1952 1087) ab (vgl. Art. 49 BüG i.V.m. Ziff. I Anhang BüG). Gemäss der Über- gangsbestimmung von Art. 50 Abs. 1 BüG richten sich Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts nach dem Recht, das bei Eintritt des massge- benden Tatbestandes in Kraft steht. Bezogen auf die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung bedeutet dies, dass in materieller Hinsicht das zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Erklärung der ehelichen Gemein- schaft bzw. der Gewährung der Einbürgerung geltende Recht anzuwenden ist (Urteil des BGer 1C_574/2021 vom 27. April 2022 E. 2.4). 3.2 Die Ex-Ehegatten unterzeichneten die Erklärung betreffend die eheli- che Gemeinschaft (letztmals) am 26. Oktober 2017 und der Beschwerde- führer wurde am 5. Dezember 2017 erleichtert eingebürgert. Damit ist die vorliegende Streitsache nach dem alten Bürgerrechtsgesetz zu beurteilen, wobei anzumerken ist, dass in Bezug auf die Gründe für die Nichtigerklä- rung der erleichterten Einbürgerung keine übergangsrechtliche Problema- tik besteht, weil die entsprechenden materiellen Voraussetzungen sich nicht geändert haben (vgl. Urteil des BVGer F-4072/2021 vom 16. Oktober 2023 E. 3.2). 3.3 Sofort anwendbar ist rechtsprechungsgemäss das neue Recht in Be- zug auf die Form- und Verfahrensvorschriften, sofern die Übergangsbe- stimmungen keine andere Lösung vorsehen und die Anwendung des ma- teriellen Rechts nicht beeinträchtigt wird (Urteil 1C_574/2021 E. 2.4). Dies ist hier der Fall, so dass mit dem Inkrafttreten des neuen Rechts die Zu- stimmung des Heimatkantons zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nicht mehr erforderlich ist (Urteil des BVGer F-4072/2021 vom 16. Oktober 2023 E. 3.3). Die Vorinstanz hat diese dennoch eingeholt und der Heimatkanton erteilte am 8. August 2022 seine Zustimmung. 4. 4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 aBüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einer Schweizer Bürgerin oder einem Schweizer Bür- ger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit der Schweizer Bürgerin lebt. Für alle Formen der erleichterten Einbürgerung setzt Art. 26 Abs. 1 aBüG vor- aus, dass die ausländische Person in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtliche
F-4085/2022 Seite 6 Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl bei Einreichung des Ge- suchs als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemein- schaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 140 II 65 E. 2.1 m.H.). 4.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung mehr als das formelle Bestehen einer Ehe. Ver- langt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, die vom beid- seitigen Willen der Ehepartner getragen wird, ihre Ehe auch künftig auf- recht zu erhalten. Zweifel daran können sich unter anderem dann ergeben, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 m.H.; vgl. auch Urteil des BVGer F-4903/2020 vom 28. Februar 2022 E. 5.2).
5.1 Nach Art. 41 Abs. 1 aBüG kann die Einbürgerung vom Bundesamt (für Migration; heute: SEM) mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons (dazu oben E. 3.3) nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist. Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzungen genügt nicht. Die Nich- tigerklärung der Einbürgerung setzt voraus, dass diese "erschlichen", das heisst mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Es ist aber keine Arglist im Sinne des Strafrechts erforderlich. Es genügt, dass die gesuchstellende Person bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erkennbar erhebliche Tatsa- che zu informieren (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.). 5.2 Weiss die betroffene Person, dass die Voraussetzungen für die erleich- terte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der entsprechenden Verfügung vor- liegen müssen, so hat sie die Behörde unaufgefordert über eine nachträg- liche Änderung der Verhältnisse zu orientieren, von der sie weiss oder wis- sen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 BV und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde ihrerseits darf sich darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten der gesuch- stellenden Person nach wie vor der Realität entsprechen (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.).
F-4085/2022 Seite 7 5.3 Die Täuschungshandlung der gesuchstellenden Person muss sich auf einen erkennbar erheblichen Sachverhalt beziehen. Erheblich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 aBüG ist ein Sachverhalt nicht nur, wenn seine pflicht- gemässe Offenlegung dazu geführt hätte, dass die mit der Einbürgerung befasste Behörde das Vorliegen einer Einbürgerungsvoraussetzung ver- neint und die Einbürgerung verweigert hätte. Es genügt, wenn der Sach- verhalt, wäre er der Behörde bekannt gewesen, begründete Zweifel am Vorliegen einer solchen Voraussetzung geweckt und die Einbürgerung ernsthaft in Frage gestellt hätte bzw. eine solche nicht ohne weitere Be- weismassnahmen hätte verfügt werden können (vgl. Urteil des BVGer F-3538/2023 vom 8. November 2024 E. 6.2). 6. 6.1 Die Möglichkeit der Nichtigerklärung geht durch Zeitablauf unter. Art. 41 Abs. 1 bis aBüG statuiert hierfür eine differenzierte Fristenregelung, die vom neuen Recht in Art. 36 Abs. 2 BüG übernommen wurde. Demnach kann die Einbürgerung innert zwei Jahren, nachdem das SEM vom rechts- erheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spätestens aber innert acht Jahren nach dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts, nichtig erklärt wer- den. Nach jeder Untersuchungshandlung, die der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen. Während eines Beschwerdeverfahrens stehen die Fristen still (vgl. Urteile des BVGer F-3538/2023 vom 8. November 2024 E. 6.3; F-2182/2015 vom 18. Oktober 2016 E. 5). 6.2 Vorliegend sind die Fristen eingehalten. Die formellen Voraussetzun- gen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit er- füllt. 7. 7.1 Das Verfahren um Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach dem VwVG (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 Bst. a VwVG). Ge- mäss dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) hat die Behörde von Amtes wegen zu untersuchen, ob die Ehe der betroffenen Person im Zeit- punkt der Erklärung betreffend die eheliche Gemeinschaft intakt und auf die Zukunft gerichtet war. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der be- troffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde (vgl. Art. 8 ZGB). Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Pri- vatsphäre zugehörige Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und ei- nem direkten Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie können re- gelmässig nur indirekt durch Indizien erschlossen werden. Die Behörde
F-4085/2022 Seite 8 kann sich darüber hinaus auch veranlasst sehen, von bekannten Tatsa- chen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche sogenannten natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen stellen eine besondere Form des Indizienbeweises dar und können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentli- chen Recht. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist bei der Sachverhaltsabklärung mitwirkungspflichtig (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2; 135 II 161 E. 3). 7.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Sie stellt eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögli- che Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen – beispielsweise die Chronologie der Ereignisse – die natürliche Vermutung begründen, die Ehe sei zum massgebenden Zeitpunkt nicht mehr intakt gewesen, muss die be- troffene Person nicht den Beweis für das Gegenteil erbringen. Sie bringt die natürliche Vermutung bereits mit dem Gegenbeweis zu Fall (HANS PE- TER WALTER, Berner Kommentar, 2012, N. 476 zu Art. 8 ZGB). Hierfür ge- nügt es, dass die betroffene Person einen Grund anführt, der es dem Ge- richt plausibel erscheinen lässt, dass die Ehe im Zeitpunkt der Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft noch intakt war und sie die Behörde demzu- folge nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausseror- dentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern einer vormals intakten Ehe führte. Oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, dass sie die Ernsthaf- tigkeit ehelicher Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (vgl. BGE 135 II 161 E. 3; Urteile des BVGer F-3538/2023 vom 8. November 2024 E. 7.2; C-333/2012 vom 21. August 2014 E. 4.2). 8. 8.1 Vorliegend vergingen zwischen der Unterzeichnung der letzten ge- meinsamen Erklärung zum Zustand der ehelichen Gemeinschaft am 26. Oktober 2017 beziehungsweise der Rechtskraft der erleichterten Ein- bürgerung per 22. Januar 2018 und der am 1. April 2019 erfolgten Tren- nung 17 beziehungsweise 14 Monate.
F-4085/2022 Seite 9 8.2 Die kurze Zeitspanne von 14 Monaten zwischen der Einbürgerung des Beschwerdeführers und der Trennung der Ehegatten begründet ohne wei- teres die natürliche Vermutung, dass die Ehe bereits zum Einbürgerungs- zeitpunkt nicht mehr intakt war (vgl. dazu statt vieler Urteil des BGer 1C_220/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 4.2 m.H.) und die Einbürgerungs- behörde über diesen Umstand getäuscht wurde. So stellt das Scheitern einer intakten und auf die Zukunft ausgerichteten Ehe einen Prozess dar, der – besondere Umstände vorbehalten – regelmässig längere Zeit in An- spruch nimmt. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass den Ehe- gatten der Zustand ihrer Ehe in der Regel bewusst ist (vgl. Urteil des BVGer F-1362/2021 vom 22. März 2024 E. 8.2). 8.3 Nach dem Gesagten liegt es am Beschwerdeführer, die natürliche Ver- mutung zu entkräften. Er ist gehalten, ein ausserordentliches, nach der er- leichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis aufzuzeigen, das den nachfolgenden raschen Zerfall einer zuvor intakten ehelichen Beziehung plausibel erklärt, oder, falls die Ehe zum Zeitpunkt der erleichterten Einbür- gerung nicht mehr intakt war, glaubhaft darzulegen, dass er zu diesem Zeit- punkt gleichwohl in guten Treuen von einer intakten Ehe ausging und somit die Behörden weder aktiv noch passiv täuschte. Zur Entkräftung der natür- lichen Vermutung genügt in solchen Fällen der blosse Hinweis der Ehe- leute nicht, sie hätten im Einbürgerungszeitpunkt trotz aller Beziehungs- schwierigkeiten an der Ehe festhalten wollen. Vielmehr sind konkrete und überzeugende Umstände aufzuzeigen, weshalb sie Grund hatten, trotz Be- ziehungsproblemen auf die Beständigkeit der Ehe zu vertrauen (vgl. Urteil des BGer 1C_451/2020 vom 12. Mai 2021 E. 4.1). 9. 9.1 Im vorinstanzlichen Verfahren wurde der Eheverlauf von den Ex-Ehe- gatten übereinstimmend geschildert. Sie machten im Wesentlichen gel- tend, dass sie sich im Januar 2013 im F._______ der Kirchgemeinde G._______ kennengelernt hätten. Sie hätten sich ineinander verliebt und nach einem halben Jahr entschlossen, zu heiraten. Als Hauptgrund für das Scheitern der Ehe nennen sie die aussereheliche Beziehung der Ex-Ehe- frau zu einem Mann in H., welche im Herbst 2018 begonnen habe. Zusätzlich sei die Ehe durch die Gesundheitssituation der Ex-Ehefrau und die Arbeitssituation des Beschwerdeführers belastet worden. Die Ehe sei im Februar 2019 definitiv gescheitert, als die Ex-Ehefrau beschlossen habe, den Mann aus H. erneut zu besuchen. Dem gemeinsamen Scheidungsbegehren vom 1. Dezember 2019 ist zu entnehmen, dass sich die Ex-Ehegatten vollständig über die Scheidungsfolgen geeinigt hatten.
F-4085/2022 Seite 10 Auf Nachfrage des SEM zu den Gründen der Trennung der Ex-Ehegatten hin gab der Beschwerdeführer am 24. Februar 2021 an, dass die Bezie- hungsschwierigkeiten im Frühling 2018 begonnen hätten. Seine Ex-Ehe- frau habe nach einem Burnout vor Jahren zunehmend gesundheitliche Probleme (Panikattacken und Schlafstörungen) gehabt und er habe fast immer nachts gearbeitet und ebenfalls Schlafprobleme gehabt. Sie hätten immer mehr aneinander vorbeigelebt und sich wegen seiner nächtlichen Arbeitszeiten wenig gesehen. Seine Ex-Ehefrau sei dann im September 2018 nach H._______ gereist, wo sie einen anderen Mann kennengelernt und sich in diesen verliebt habe. Sie habe versucht, den Kontakt abzubre- chen, habe es dann aber doch nicht gekonnt. Im Februar 2019 habe sie sich entschieden, diesen Mann wiederzusehen, womit die Ehe nicht mehr zu retten gewesen sei. Die Trennung sei von ihr ausgegangen und erstmals im Herbst 2018 zur Sprache gekommen. 9.2 Die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers erklärte gegenüber dem SEM in ihrer Stellungnahme vom 9. Mai 2021, dass die Ehe im Verlauf des Jah- res 2018 problematisch geworden sei. Sie selbst sei vorbelastet gewesen durch ein früheres Burnout und eine posttraumatische Belastungsstörung. Im Frühling/Sommer 2018 habe sie Panikattacken bekommen. Ihr Ex-Ehe- mann habe Probleme bei der Arbeit bekommen und die Last seines vor- aussichtlichen Jobverlusts habe sie fast erdrückt, da sie wieder für alles die Verantwortung hätte tragen müssen und nicht gesund genug gewesen sei, um noch mehr zu arbeiten. Anlässlich einer Reise nach H._______ im Herbst 2018 habe sie einen anderen Mann kennengelernt und Gefühle für ihn entwickelt. Sie habe mehrmals versucht, die Beziehung abzubrechen, jedoch konnte sie ihre Gefühle nicht verleugnen und nicht in Einklang brin- gen mit der Ehe. Der Trennungswunsch sei von ihr ausgegangen. Die Fernbeziehung mit dem Mann in H._______ habe sie Ende 2019 beendet. 9.3 Die Vorinstanz geht im angefochtenen Entscheid davon aus, dass die seit längerer Zeit knappen Finanzen und der Umstand, dass die Ex-Ehe- frau zu viel habe übernehmen müssen, zu Spannungen geführt hätten. Im Jahr 2018 habe der Beschwerdeführer eine Kündigungsandrohung erhal- ten und dessen drohender Arbeitsplatzverlusts habe die Ex-Ehefrau fast erdrückt. Sie sei gesundheitlich belastet gewesen und nicht gesund genug, um mehr zu arbeiten. Nachdem die Ex-Ehefrau eine aussereheliche Be- ziehung zu einem Mann aus H._______ aufgenommen habe, hätten die Ex-Ehegatten keine Ehetherapie gemacht. Der Beschwerdeführer habe keine Sachumstände aufgezeigt, die überzeugend und nachvollziehbar be- legen könnten, dass die im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids
F-4085/2022 Seite 11 angeblich noch stabile eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit (ge- meint wohl: in der Zeit bis zur Trennung) derart in die Brüche gegangen sei, dass eine Fortführung der Ehe nicht mehr möglich gewesen sein soll. Die Ehe sei bereits dadurch, dass seine Ex-Ehefrau für alles habe die Ver- antwortung übernehmen müssen, belastet gewesen. Hätte das SEM davon Kenntnis gehabt, hätte es das Einbürgerungsgesuch entweder abgelehnt oder weitere Abklärungen vorgenommen. Der Beschwerdeführer habe die erleichterte Einbürgerung durch falsche Angaben und Verheimlichung er- heblicher Tatsachen erschlichen. Aus dem Dargelegten ergebe sich, dass er dabei äusserst planmässig vorgegangen sei. 9.4 In seiner Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer im Wesent- lichen aus, dass die im Frühling/Sommer 2018 erneut auftretenden Pani- kattacken seiner gesundheitlich vorbelasteten Ex-Ehefrau sowie seine Ar- beitszeiten und sein unerwarteter Jobverlust im September 2018 die Ehe belastet hätten. Nach der Kündigung habe sich auch seine Gesundheit stark verschlechtert. Anlässlich einer Reise nach H._______ im Herbst 2018 habe die Ex-Ehefrau einen anderen Mann kennengelernt und für die- sen Gefühle entwickelt. Dies habe sie ihm nach der Rückkehr eröffnet, was zur Beziehungskrise geführt habe. Sie hätten viele Gespräche geführt und seien zuversichtlich gewesen, dass die Krise überwunden sei. Die Ex-Ehe- frau entschied sich jedoch im Frühjahr 2019, den Mann in H._______ er- neut zu treffen und sich vom Beschwerdeführer zu trennen. Mit dem ver- schlechterten Gesundheitszustand beider Ehegatten sowie der ausserehe- lichen Beziehung der Ex-Ehefrau hätten ausserordentliche Ereignisse stattgefunden, die das rasche Scheitern der Ehe kurz nach der Einbürge- rung plausibel und nachvollziehbar begründen würden.
10.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer gelingt, die angesichts des Trennungsdatums vom 1. April 2019 (vorne Bst. D) beste- hende Vermutung, wonach seine Ehe bereits im Zeitpunkt der Erklärung zum Zustand der ehelichen Gemeinschaft (27. Oktober 2017) beziehungs- weise der Einbürgerung (5. Dezember 2017; Rechtskraft: 22. Januar 2018) zerrüttet war, zu erschüttern (vgl. E. 8.2). 10.2 Die Ex-Ehegatten lernten sich im Jahr 2013 in der Schweiz kennen. Sechs Monate später, am 31. Januar 2014, heirateten sie in der Schweiz. Nach drei Jahren Ehe stellte der Beschwerdeführer im Januar 2017 ein Einbürgerungsgesuch und am 5. Dezember 2017 (Rechtskraft 22. Januar 2018) wurde er eingebürgert. Im Frühling/Sommer 2018 traten bei der
F-4085/2022 Seite 12 gesundheitlich vorbelasteten Ex-Ehefrau erneut Panikattacken auf und der Beschwerdeführer verlor im September 2018 unerwartet seinen Job, was ihn psychisch sehr belastete. Seine Psychiaterin bestätigt in ihrem Arztbe- richt vom 27. November 2018 (BVGer-act. 1 Beilage 8), dass er auf die Kündigung im Sinne einer reaktiven Depression sehr heftig mit Enttäu- schung, starkem Rückzug und Resignation reagiert habe. Die übereinstim- menden Angaben der Ex-Ehegatten, dass die gesundheitlichen Herausfor- derungen ihre Beziehung belasteten, erscheinen plausibel und entspre- chen der allgemeinen Lebenserfahrung. Auch ist nachvollziehbar, dass die aussereheliche Beziehung der Ex-Ehe- gattin des Beschwerdeführers, welche gemäss ihren Angaben von Herbst 2018 bis Ende 2019 andauerte, zur Krise in der bereits belasteten Bezie- hung geführt hat. Nachdem sie sich durch Gespräche wieder angenähert hatten, versuchte die Ex-Ehefrau erfolglos, den Kontakt zum Mann in H._______ abzubrechen. Im Februar 2019 entschied sie sich, diesen wie- derzusehen und sich vom Beschwerdeführer zu trennen. Der Trennungs- wunsch ging von ihr aus und sie führte die aussereheliche Beziehung wei- ter. Der Beschwerdeführer zog per 1. April 2019 aus und die Ehe wurde am 7. Februar 2020 geschieden. Es erscheint lebensfremd, wenn die Vo- rinstanz dem Beschwerdeführer vorhält, keine Eherettungsmassnahmen, insbesondere Ehetherapie, ergriffen zu haben, stand der Entscheid der Ex- Ehefrau doch schon fest. Die Ex-Ehefrau bekräftigt sämtliche Angaben mit der als Beilage zur Beschwerde (BVGer-act. 1 Beilage 7) eingereichten Stellungnahme vom 30. August 2022 nochmals. Mithin ist mit den überein- stimmenden Angaben der Ex-Ehegatten und mangels konkreter Anhalts- punkte für vor diesem Zeitpunkt bestehende Trennungsabsichten davon auszugehen, dass die Ehe erst im Februar 2019 scheiterte und der ge- meinsame Ehewille auch bei der Einbürgerung des Beschwerdeführers im Dezember 2017 noch vorhanden war. Mit der ausserehelichen Beziehung der Ex-Ehefrau, die in ihren Trennungswunsch mündete, liegt ein ausser- ordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis vor, das den nachfolgenden raschen Zerfall der zuvor intakten ehelichen Beziehung plausibel erklärt. Die Vorinstanz kann sich daher nicht auf die Beweiserleichterung einer natürlichen Vermutung berufen. Der Vollbeweis gelingt ihr umso weniger. Dass weitere Beweiserhebungen daran zum jet- zigen Zeitpunkt noch etwas ändern könnten, ist nicht anzunehmen. Ent- sprechend der Beweislastverteilung ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Erklärung vom 27. Oktober 2017 be- ziehungsweise im weiteren Verlauf des Einbürgerungsverfahrens die Be- hörden über den Zustand der ehelichen Gemeinschaft getäuscht und so
F-4085/2022 Seite 13 die erleichterte Einbürgerung erschlichen hat. Die Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41 Abs. 1 aBüG sind nicht erfüllt. 11. Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG). Sie ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. 12. 12.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzu- erlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der am 6. Oktober 2022 einbezahlte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'500.– ist dem Beschwerdeführer zu- rückzuerstatten. 12.2 Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist für die ihm erwach- senen notwendigen Kosten zulasten der Vorinstanz eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat am 8. Dezember 2022 eine Kostennote eingereicht, die mit Blick auf die anwendbaren Bemessungsfaktoren (Art. 9 ff. VGKE) nicht zu beanstanden ist und mit der er einen Betrag von Fr. 2'342.70 ausweist. Dem Beschwerdeführer ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi- gung in dieser Höhe zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
F-4085/2022 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung auf- gehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– wird dem Beschwerde- führer zurückerstattet. 4. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bun- desverwaltungsgericht mit Fr. 2'342.70 zu entschädigen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die für die Einbürgerung zuständige Behörde des Heimatkantons.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Sebastian Kempe Aisha Luisoni
F-4085/2022 Seite 15 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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