B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-4079/2016
Urteil vom 1. Mai 2018 Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Martin Kayser, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
X._______, vertreten durch Werner Spirig, Fürsprecher, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
F-4079/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. Der aus Guinea stammende X._______ (geb. 1984; nachfolgend: Be- schwerdeführer) reiste gemäss Angaben im zentralen Migrationssystem (ZEMIS) am 9. September 2001 in die Schweiz ein und stellte hier ein Asyl- gesuch, das am 4. September 2002 von der Beschwerdeinstanz rechts- kräftig abgewiesen wurde. Eine ihm angesetzte Frist zur Ausreise liess er ungenutzt verstreichen. B. Ende des Jahres 2003 lernte der Beschwerdeführer die Schweizer Bürge- rin A._______ (geb. 1973) kennen. Am 3. März 2004 erfolgte die Heirat, worauf er vom Wohnkanton Bern eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erhielt. Seit dem Jahr 2009 ist er im Besitz einer Nieder- lassungsbewilligung. Aus der Ehe gingen ein Sohn (geb. 14. November 2004) und eine Tochter (geb. 30. Juni 2008) hervor (vgl. nicht nummerierte vorinstanzliche Akten „Einbürgerung“). C. Gestützt auf seine Ehe ersuchte der Beschwerdeführer am 1. Februar 2007 erstmalig um erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 27 des Bürgerrechts- gesetzes vom 29. September 1952 (aBüG, AS 1952 1115). Das Gesuch wurde am 17. August 2007 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Am 30. November 2011 stellte der Beschwerdeführer ein zweites Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten beide Ehegatten am 27. Juli 2013 eine Erklärung, der zu- folge sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemein- schaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung solcher Um- stände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41 aBüG führen kann. D. Am 19. März 2013 (in Rechtskraft erwachsen am 5. Mai 2013) wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürger-
F-4079/2016 Seite 3 recht erwarb er das Bürgerrecht des Kantons Bern und das Gemeindebür- gerrecht von Rüegsau (vgl. nicht nummerierte vorinstanzliche Akten „Ein- bürgerung“). E. In der Folge trennte sich das Ehepaar am 30. September 2013. Am 9. bzw. 14. März 2014 unterzeichneten die Eheleute eine Trennungsvereinbarung (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 14/138 ff.). F. Nachdem die Ehefrau des Beschwerdeführers dem SEM diesen Sachver- halt mitgeteilt hatte, eröffnete dieses am 15. September 2014 ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41 aBüG (SEM act. 15/141 f.). G. Im Rahmen des Verfahrens betreffend Nichtigkeit der erleichterten Einbür- gerung erhielt der Beschwerdeführer mehrmals Gelegenheit zur Stellung- nahme. Mit Schreiben vom 5. Januar 2015 (SEM act. 21/149 ff.), 16. März 2015 (SEM act. 27/165 ff.) und 13. November 2015 (SEM act. 47/241 ff.) äusserte sich dieser zur Angelegenheit. Das SEM unterbreitete auch der Ehefrau schriftlich Fragen, dies unter anderem zu den Umständen des Kennenlernens, zu den Beweggründen der Eheschliessung, zum Verlauf der Ehe und zu den Umständen der Trennung. Sie äusserte sich hierzu am 17. Mai 2015 (SEM act. 30/188 ff.), 21. bzw. 29. Juni 2015 (SEM act. 33/192 ff.), 30. Juni 2015 (SEM act. 34/200), 23. August 2015 (SEM act. 36/202), 15. September 2015 (SEM act. 43/236) und 18. November 2015 (SEM act. 50/288 ff.). H. Am 19. Mai 2016 erteilte der Kanton Bern als Heimatkanton des Beschwer- deführers seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbür- gerung (SEM act. 58/319). I. Mit Verfügung vom 31. Mai 2016 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. Die Nichtigkeit erstrecke sich auf alle Familienmitglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nich- tig erklärten Einbürgerung beruhe (SEM act. 59.1/320 ff.). J. Mit Rechtsmitteleingabe vom 30. Juni 2016 lässt der Beschwerdeführer
F-4079/2016 Seite 4 durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen. Weiter reichte er diverse Beweismittel ins Recht. In prozessu- aler Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung (Akten des Bundesverwaltungsgericht [BVGer act.] 1). K. Am 25. Juli 2016 gebar Z._______, die neue Lebensgefährtin des Be- schwerdeführers, einen Sohn. Dieser anerkannte das Kind am 7. Septem- ber 2016 (SEM act. 68/338 ff.). L. Nachdem der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht auf des- sen Aufforderung hin das ausgefüllte Formular „Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege“ eingereicht hatte, teilte es ihm mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2016 mit, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde vorläufig verzichtet (BVGer act. 8, 9). M. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 25. November 2016 auf Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 11). N. Der Beschwerdeführer reichte mit schriftlicher Eingabe vom 20. Januar 2017 eine Stellungnahme ein. Am 16. Februar 2017 liess der Rechtsver- treter dem Bundesverwaltungsgericht die Honorarnote zukommen (BVGer act. 14, 15). O. Nachdem der Beschwerdeführer auf Anfrage des Bundesverwaltungsge- richts hin seine Zustimmung zur Edition der Akten des Scheidungsverfah- rens erteilt hatte, nahm das Gericht Einsicht in die vom Regionalgericht Bern-Mittelland mit Schreiben vom 28. Dezember 2017 zugestellten Akten (Akten betr. Ehescheidung, unentgeltliche Rechtspflege inkl. dazugehörige Beilagen sowie KESB-Akten [BVGer act. 17, 19]). P. Am 16. Februar 2017 (recte: 2018) reichte der Rechtsvertreter eine weitere Honorarnote zu den Akten (BVGer act. 23).
F-4079/2016 Seite 5 Q. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun- gen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Verfügungen des SEM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsge- richt (Art. 51 Abs. 1 aBüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. Die angefochtene Verfügung erging unter der Herrschaft des Bürgerrechts- gesetzes vom 29. September 1952 (aBüG). Dieser Erlass wurde mit dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Bürgerrechtsgesetz vom 20. Juni 2014 (BüG, SR 141.0) aufgehoben (vgl. Art. 49 BüG i.V.m. Ziff. I seines Anhangs). Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 50 BüG richten sich Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht. Die vorliegende Streitsache ist demnach nach dem bisherigen Recht (aBüG) zu beurteilen.
F-4079/2016 Seite 6 4. In formeller Hinsicht rügt der Rechtsvertreter, die vorinstanzliche Verfügung enthalte keine substantiierte Begründung für den Widerruf des Bürger- rechts. Er macht dazu im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz gehe auch mit keinem Wort auf die Tatsache ein, dass aus der mehr als 9 Jahre dau- ernden ehelichen Gemeinschaft zwei Kinder hervorgegangen seien, son- dern mutmasse im Gegenteil, der eheliche Zerrüttungsprozess habe „eventuell schon beim Stellen des Einbürgerungsgesuchs oder früher be- gonnen“. 4.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Ferner soll die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständli- chen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsge- genstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interes- sen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f.). 4.2 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 31. Mai 2016 sowohl die kor- rekten Rechtsgrundlagen zitiert wie auch die aktuelle Rechtsprechung zum Begriff der ehelichen Gemeinschaft dargelegt. Sie hat sich zu den wesent- lichen Ausführungen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau geäus- sert und diese – wie aus der Verfügung ersichtlich – entsprechend gewür- digt. In diesem Zusammenhang legte das SEM zudem dar, wieso sie die Ehefrau als glaubwürdiger einstuft. Dem SEM kann zudem nicht vorgewor- fen werden, es habe die Tatsache, dass die Ehe neun Jahre und zwei Mo- nate gedauert habe und aus ihr zwei Kinder hervorgegangen seien, nicht berücksichtigt. Der angefochtenen Verfügung ist klar zu entnehmen, dass es in Kenntnis darüber war und diese Sachverhaltselemente auch entspre- chend gewürdigt hat. Aus der Sicht des SEM erübrigte sich aber mit An- nahme, die Ehe sei zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung instabil
F-4079/2016 Seite 7 gewesen, eine nähere Auseinandersetzung damit (vgl. auch Vernehmlas- sung vom 25. November 2016 [zum Abschnitt III, Art. 1]). Die Begründung enthält schliesslich auch die zentralen Überlegungen und kann ohne wei- teres als genügend angesehen werden. Dem Beschwerdeführer war es überdies problemlos möglich, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Dem Vorwurf der Verletzung der Begründungspflicht ist demnach keine Folge zu geben. 4.3 Weiter rügt der Beschwerdeführer, die unvollständige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz. So erkläre diese, ohne den Sachverhalt näher festgestellt zu haben, die Ehefrau erscheine aufgrund der gesamten Verfahrensunterlagen als glaubwürdiger als der Ehegatte. Bei der Feststel- lung des Sachverhalts begnüge sich die Vorinstanz bloss mit dem Hinweis, es erscheine wenig glaubwürdig, dass die Differenzen (...) erst rund zwei Monate später nach der Einbürgerung entstanden seien. Dass aus der neunjährigen Ehe zwei Kinder hervorgegangen seien, habe für die Vorinstanz keine Rolle gespielt. Die Unglaubwürdigkeit des Beschwerde- führers gründe auch auf der Tatsache, dass er nach der Trennung statt eine 1-Zimmer-Wohnung eine 3-Zimmer-Wohnung gemietet habe. Er habe aber wegen der zwei Kinder keine 1-Zimmer-Wohnung mieten können, was für eine verantwortungsbewusste Haltung gegenüber den Kindern und für seine Glaubwürdigkeit spreche. 4.4 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. "Unrichtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zu- grunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sach- verhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Ent- scheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu statt vieler BENJAMIN SCHINDLER, in: Kommentar zum VwVG, 2008, Art. 49 Rz. 28). 4.5 Vorliegend ist jedoch nicht davon auszugehen, dass SEM habe den Sachverhalt unvollständig bzw. unrichtig festgestellt. Das SEM hat sowohl den Beschwerdeführer wie auch seine Ehefrau mehrmals schriftlich befragt und hat diese Aussagen auch entsprechend gewürdigt. Dass das SEM da- bei bei der Einzelfallbeurteilung zu anderen Schlussfolgerungen gelangte
F-4079/2016 Seite 8 als der Beschwerdeführer und ob dies zu Recht, bildet derweil Gegenstand der materiell-rechtlichen Beurteilung der Beschwerde. 5.
5.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 aBüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge- wohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Ge- meinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. In allgemeiner, für alle For- men der erleichterten Einbürgerung geltenden Weise setzt Art. 26 Abs. 1 aBüG voraus, dass die ausländische Person in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die in- nere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtli- che Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl bei Einreichung des Gesuchs als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemein- schaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 140 II 65 E. 2.1 m.H.). 5.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr die tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten. Mit Art. 27 aBüG wollte der Gesetzgeber dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Ein- heit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zu- kunft zu fördern. Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemein- schaft aufrecht zu erhalten, können sich dann ergeben, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Schei- dung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 m.H.), der Gesuchsteller wäh- rend der Ehe ein aussereheliches Kind zeugt (vgl. Urteil des BGer 1C_27/2011 vom 21. März 2011 E. 6.4.1) oder eine Zweitehe schliesst, der Prostitution nachgeht oder sich in einer anderen Weise verhält, die in gro- bem Widerspruch steht zum traditionellen Bild der Ehe als einer ungeteil- ten, von Treue und Beistand getragenen Geschlechtergemeinschaft zwi- schen Mann und Frau (vgl. Urteil des BVGer F-2182/2015 vom 18. Oktober 2016 E. 3.2 m.H.).
F-4079/2016 Seite 9 5.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkan- tons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheim- lichung erheblicher Tatsachen erschlichen (Art. 41 Abs. 1 aBüG), d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt wurde. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn die gesuchstellende Person bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Einbürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in ei- nem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlas- sen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.). 5.4 Weiss die betroffene Person, dass die Voraussetzungen für die erleich- terte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss sie die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in ihren Verhältnissen orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mit- wirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passi- vem Verhalten der gesuchstellenden Person nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.). 6. Die Möglichkeit der Nichtigerklärung geht durch Zeitablauf unter. Art. 41 Abs. 1 aBüG in der Fassung vom 29. September 1952 (AS 1952 1087) statuierte hierfür eine Frist von fünf Jahren ab Einbürgerung. Auf den
7.1 Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach dem VwVG (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG).
F-4079/2016 Seite 10 Es gilt namentlich der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG). Die Be- hörde hat daher von Amtes wegen zu untersuchen, ob der betroffenen Per- son die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere die Existenz eines beidseitig intakten und gelebten Ehewillens gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Aller- dings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehö- rige Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem direkten Be- weis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie können regelmässig nur in- direkt durch Indizien erschlossen werden. Die Behörde kann sich darüber hinaus veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche sogenannten natür- lichen bzw. tatsächlichen Vermutungen stellen eine besondere Form des Indizienbeweises dar und können sich in allen Bereichen der Rechtsan- wendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenser- fahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist bei der Sachverhalts- abklärung mitwirkungspflichtig (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 und BGE 135 II 161 E. 3 je m.H.). 7.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Sie stellt eine Beweiserleichte- rung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssig- keit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen – bspw. die Chro- nologie der Ereignisse – die natürliche Vermutung begründen, dass die er- leichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Nachweis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es als hinreichend möglich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Er- eignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die be- troffene Person kann plausibel darlegen, dass sie die Ernsthaftigkeit eheli- cher Probleme zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht er- kannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 m.H.). 8. Im vorliegenden Verfahren hat der Heimatkanton die von Art. 41 Abs. 1 aBüG geforderte Zustimmung erteilt; die Fristen nach Art. 41 Abs. 1 bis
F-4079/2016 Seite 11 aBüG wurden ebenfalls gewahrt. Die formellen Voraussetzungen der Nich- tigerklärung einer erleichterten Einbürgerung sind somit erfüllt. 9. In materieller Hinsicht führt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zur Hauptsache aus, die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und der schweizerischen Ehefrau habe von der Heirat am 3. März 2004 bis zur Rechtskraft der erleichterten Einbürgerung am 5. Mai 2013 neun Jahre und zwei Monate bestanden. Von der rechtskräftigen Einbürgerung bis zur frei- willigen Trennung habe es fünf Monate resp. bis zur offiziellen Trennung neun Monate gedauert. Bis zum Einreichen des Eheschutzbegehrens der Ehefrau habe es zehn Monate gedauert. Die gerichtliche Trennung sei am 24. April 2014 erfolgt. Diese kurzen zeitlichen Verhältnisse würden die Ver- mutung begründen, dass die Ehegatten bereits im Zeitpunkt der erleichter- ten Einbürgerung nicht mehr in stabilen und zukunftsgerichteten ehelichen Verhältnissen gelebt hätten und der Wille für ein Aufrechterhalten der Ehe gefehlt habe. Eine rechtskräftige Scheidung sei bisher nicht zur Kenntnis gebracht worden. Der Beschwerdeführer erwähne in der ersten Stellung- nahme, dass die Ehefrau ihn Ende September 2013 unerwartet aus der Wohnung geworfen habe, so dass er zuerst bei Kollegen in der West- schweiz gewohnt habe, bis er per 1. Februar 2014 eine eigene Wohnung bezogen habe. Ursache sei ein trennendes Ereignis in der Herbstferienwo- che 2013 in Mallorca gewesen, wobei er eingeräumt habe, dass es bereits ca. zwei Monate nach seiner Einbürgerung zu ersten Instabilitäten in der Ehe gekommen sei. Die Ehefrau bestätige den Ferienvorfall, wobei das nachherige Verhalten des Ehegatten bei der Ferienrückreise und die An- kunft in Bern nicht in direktem Zusammenhang stünden. Vielmehr sei die Ehe wegen Eheproblemen immer instabil gewesen und der Vorfall Ende September 2013 habe den Trennungsprozess unter den Ehegatten nicht erst ausgelöst, sondern abgeschlossen. In diesen Ausführungen könne kein plötzliches und unerwartetes Ereignis nach der Einbürgerung gesehen werden, das nach der rechtskräftigen Einbürgerung vom 5. Mai 2013 ein- getreten sei und Ende September 2013 zur umgehenden Auflösung des Haushaltes der Ehegatten geführt habe. Das SEM unterstrich dabei in wei- teren Ausführungen seine Schlussfolgerung (im Einbürgerungsverfahren angetönte Eheprobleme, vom Beschwerdeführer nicht überzeugend dar- gelegte Differenzen usw.; vgl. Verfügung vom 31. Mai 2016).
F-4079/2016 Seite 12 10. 10.1 Aus dem Akteninhalt geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2001 in die Schweiz einreiste. Sein hierzulande gestelltes Asylgesuch wurde am 4. September 2002 von der Beschwerdeinstanz letztinstanzlich abgelehnt. Trotz Wegweisung sich hielt der Beschwerdeführer weiterhin in der Schweiz auf. Am 3. März 2004 heiratete er die elf Jahre ältere Schwei- zer Bürgerin A._______, die er ca. Ende 2003 kennengelernt haben will. Nach der Heirat erhielt der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung. Der Ehe entsprangen zwei Kinder (geb. 14. November 2004 und 30. Juni 2008). Nachdem ein erstes Gesuch des Beschwerdeführers um erleich- terte Einbürgerung am 17. August 2007 als gegenstandslos abgeschrieben worden ist, stellte er am 30. November 2011 ein zweites Gesuch. Die Ehe- gatten unterzeichneten am 8. März 2013 die gemeinsame Erklärung zum Bestand der ehelichen Gemeinschaft. Am 19. März 2013 wurde der Be- schwerdeführer erleichtert eingebürgert (rechtskräftig seit 5. Mai 2013). 10.2 Mit E-Mail vom 8. Oktober 2013 teilte die Ehefrau des Beschwerde- führers dem SEM mit, dass sich das Paar wenige Wochen nach der er- leichterten Einbürgerung ihres Ehemannes getrennt habe (SEM act. 1/104). Einer Gesprächsnotiz des Arbeitgebers des Beschwerdeführers vom 23. Oktober 2013 ist zu entnehmen, dass es nach einem Familienur- laub in der Kalenderwoche 39/2013 zu Differenzen gekommen sei und die Ehefrau den Beschwerdeführer vor die Tür gesetzt habe. Dieser sei einem weiteren Streit aus dem Weg gegangen und habe bei einem Freund über- nachtet. Am 30. September 2013 sei die Ehefrau zur Gemeinde gegangen, habe erklärt, dass er nicht mehr in Münchenbuchsee lebe und ihn abge- meldet (SEM act. 5/109 ff.). Die Ehefrau gab wiederum in einer E-Mail vom 24. Juli 2014 an, es (die Trennung) sei nach den Ferien auf Mallorca im Herbst 2013 erfolgt. Sie seien alle im selben Flugzeug und Zug gereist, jedoch jeder für sich allein. Anschliessend habe der Beschwerdeführer seine unausgepackten Koffer heimlich in den Keller deponiert und sei weg- gegangen. Nach zwei Tagen ohne Lebenszeichen habe sie seine Sachen zusammengepackt und im Keller gestellt. Als er dann für die Arbeit seine Sachen habe holen wollen, habe sie ihm mitgeteilt, dass sie mit seiner Ent- scheidung leben könne und er alles für die Trennung bzw. Scheidung in die Wege leiten solle (SEM act. 13/133). Am 9. bzw. 14. März 2014 unterzeich- nete das Ehepaar eine Trennungsvereinbarung. Gemäss der Scheidungs- klage vom 10. Dezember 2015 sei die Trennung per 30. September 2013 erfolgt (Beschwerdebeilage 3).
F-4079/2016 Seite 13 11.
11.1 Bis zur (in Rechtskraft erwachsenen) erleichterten Einbürgerung am 5. Mai 2013 dauerte die Ehe des Beschwerdeführers mit der schweizeri- schen Ehefrau neun Jahre und zwei Monate. Ungefähr fünf Monate später zog der Beschwerdeführer aus der gemeinsamen Wohnung aus. Seit die- sem Zeitpunkt (30. September 2013) gilt die Ehe als getrennt. Am 9. bzw. 14. März 2014 unterzeichnete das Ehepaar eine Trennungsvereinbarung. Die Scheidung wurde mittels Klage am 10. Dezember 2015 eingeleitet. Dieser Ereignisablauf begründet nach der Rechtsprechung die natürliche Vermutung dafür, dass im massgeblichen Zeitraum des Einbürgerungsver- fahrens keine stabile, auf die Zukunft gerichtete eheliche Gemeinschaft mehr bestand (vgl. hierzu etwa BGE 135 II 161 E. 2 oder Urteile des BVGer F-1620/2016 vom 29. September 2016 E. 10.2 und C-7291/2014 vom 22. April 2016 E. 10.1 je m.H.). 11.2 Besteht aufgrund der Chronologie der Vorkommnisse – wie vorlie- gend – die tatsächliche Vermutung, die Einbürgerung sei erschlichen wor- den, ist es Sache des Beschwerdeführers, einen alternativen Geschehens- ablauf aufzuzeigen. Dazu genügt, dass er ein nach der Einbürgerung ein- getretenes ausserordentliches Ereignis dartut, das zum raschen Scheitern der Ehe führte. Besagte Vermutung kann aber auch anders umgestossen werden, beispielsweise wenn die betreffende Person im Stande ist, einen oder mehrere plausible Gründe anzugeben, warum sie die Eheprobleme während des Einbürgerungsverfahrens nicht oder noch nicht erkannte. 11.3 Die Ehefrau des Beschwerdeführers erklärte in einem Schreiben vom 21. bzw. 29. Juni 2015 an das SEM in Bezug auf den Zeitpunkt des Auftre- tens der Eheschwierigkeiten, die Trennung, den Gründen und der genauen Umstände des Auszugs des Beschwerdeführers aus der ehelichen Woh- nung im Wesentlichen, sie habe sehr grosse Erwartungen an das gemein- same Familienleben gehabt. Es sei für sie stets klar gewesen, dass sie einen Ehemann und Kinder sowie ein ganz gewöhnliches Familienleben wolle. Wenige Wochen nach der Hochzeit habe er plötzlich zu beten be- gonnen und auch Ramadan zu machen. Dies sei grundsätzlich kein Prob- lem für sie. Da er vorher zu Hause weder gebetet noch sich sonst religiös betätigt habe, sei das für sie als komplett unreligiöser Mensch etwas Be- fremdliches gewesen. Es habe auch keine offene Kommunikation mehr stattgefunden, geschweige denn Gemeinsamkeiten wie Ausgang oder an- dere Freizeitaktivitäten. Sie hätten keine gemeinsamen Freunde gehabt. Wenn er mal nicht gearbeitet habe, habe er sich mit seinen Landsleuten
F-4079/2016 Seite 14 getroffen. Nach der Geburt ihres Sohnes habe sie angefangen zu begrei- fen, dass sie ganz andere Vorstellungen von einem Familienleben habe als er. Es habe ein endloser, hoffnungsloser Einzelkampf zur Rettung ihrer Vor- stellung eines „normalen“ Familienlebens begonnen. Das heisse konkret, gemeinsame Aktivitäten wie Einkaufen, gemeinsam Essen, sich über den Alltag austauschen, gemeinsame Freunde/Bekannte, Feiertage zusam- men verbringen, mit dem Kind bzw. Kindern Ausflüge machen. Sie habe sich mit seinen Brüdern und Cousins in Verbindung gesetzt und ihnen die Problematik in all den Jahren gefühlte 1000 mal geschildert bzw. sich dar- über beklagt. Sie habe die Hoffnung gehabt, dass so alles besser würde, dem sei nicht so gewesen. Sie habe jahrelang versucht, mit ihrem Mann das Gespräch zu suchen. Er sei stets ohne Worte aufgestanden und habe das Haus verlassen; manchmal tagelang, ohne Bescheid zu geben und ohne Anrufe und SMS zu beantworten. Dies habe auch bei ihr zu grossen Frustrationen geführt, sei sie doch eine extrovertierte und kommunikative Person. Sie habe bereits vor Jahren versucht, sich zu trennen. Nach all den Lügen, Geheimnissen und Vertrauensverletzungen sowie des nicht stattfindenden Familienlebens habe sie ihn zu überzeugen versucht, die gemeinsame Wohnung zu verlassen. Vor mehreren Jahren sei sie bei einer Anwältin gewesen, Jahre später bei einem Anwalt. Jedes Mal habe sie der Beschwerdeführer so unter Druck gesetzt, dass sie keine Kraft mehr ge- habt habe, sich zu trennen, bis im September 2013 mit Rechtsanwalt L._______. Der Beschwerdeführer habe ihr immer erklärt, dass ihre Tren- nung irgendwann so sicher sei wie das Amen in der Kirche. Bis zu ihrer Rückkehr aus den Ferien auf Mallorca (ca. 28. September 2013) habe er aber niemals den Wunsch angebracht. Wie aus den ersten Angaben ent- nommen werden könne, sei er derjenige gewesen, welcher gegangen sei (SEM act. 33/192 ff.). 11.4 Der Beschwerdeführer macht bezüglich seiner Ehe und der an- schliessenden Trennung folgendes geltend: In seiner Stellungnahme vom 5. Januar 2015 verweist er auf die Tatsache, dass die Ehe rund neun Jahre gedauert habe und dieser zwei Kinder ent- sprungen seien. Dies weise bereits darauf hin, dass es der Beschwerde- führer nicht darauf abgesehen habe, die Ehe mit der Schweizer Bürgerin bloss deshalb einzugehen, um zu einem Aufenthalt mit anschliessendem Bürgerrecht zu kommen. Auch sei es nicht mit der Wirklichkeit in Einklang zu bringen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in der gemein- samen Erklärung vom 8. März 2013 nur deshalb an der Ehe festgehalten hätten, damit er in den Genuss des schweizerischen Bürgerrechts komme.
F-4079/2016 Seite 15 Es sei der Beschwerdeführer gewesen, der in der Ehe das Geld für die Familie verdient habe. Er habe für seine Kinder gesorgt und seine Rolle als Vater ausgeübt. Mit der Gewährung des Bürgerrechts habe sich allerdings etwas geändert, nämlich die innere Haltung der Ehefrau in Bezug auf das, was sich für den Beschwerdeführer als frisch gebackener Schweizer Bür- ger zieme und was nicht. Sie habe versucht, sein Verhalten bei zahlreichen Gelegenheiten zu beeinflussen. Dies mit dem Hinweis darauf, dass er jetzt Schweizer Bürger sei. Sie habe ihn öfters nach Arbeitsschluss angerufen, er solle nun nach Hause kommen, für einen Schweizer Bürger würde es sich nicht ziemen, mit Kollegen noch am Feierabend zusammen zu sein. Oder sie habe ihm erklärt, jetzt, da er nun Schweizer sei, gebe es keinen Anlass für ihn, seine Verwandten in Afrika mehr als einmal in fünf Jahren zu besuchen. Zudem müsse er nun auch Schweinefleisch essen. Das Be- streben, ihren Mann zu manipulieren habe sie immer häufiger mit der Dro- hung unterstrichen, sie werde dafür sorgen, dass er sein Bürgerrecht ver- liere, wenn er nicht mache, was sie sage. Der Beschwerdeführer habe sich dies nicht gefallen lassen und es sei vermehrt zu ehelichen Streitereien gekommen, die aber die Ehe als solche nicht in Frage gestellt hätten (SEM act. 21/149 ff.). In einer weiteren schriftlichen Eingabe an das SEM vom 16. März 2015 erklärte der Beschwerdeführer in Bezug auf die Zerrüttungs- ursachen im Besonderen, die Schikanen (der Ehefrau) hätten ca. zwei Mo- nate nach der Einbürgerung angefangen. Zuerst habe es geheissen, ab jetzt dürfe der Ehemann nur noch alle fünf Jahre Afrika besuchen. Dann habe die Ehefrau erklärt, er müsse regelmässig, d.h. zweimal im Monat Schweinefleisch essen und dazu Alkohol trinken; wenn er das nicht tue, sei er kein Schweizer und habe die Behörden betrogen. Der Beschwerdefüh- rer habe sich geweigert, das Fleisch zu essen und Alkohol zu trinken. Schweinefleisch wolle er als Muslim nicht essen, vom Alkohol werde er müde. Er habe in der Schweiz zum ersten Mal Alkohol getrunken. Aus den Diskussionen mit seiner Frau habe er erfahren, dass sie ihm schon Schwei- nefleisch serviert habe, ohne dass er es gemerkt habe, was sie als Argu- ment verwendet habe, um ihm diese Speise schmackhaft zu machen. Schweinefleisch wolle er nicht essen, weil dieses als unrein und ungesund gelte. Schweinefleisch und Alkohol seien häufige Streitthemen gewesen. Dabei habe die Ehefrau auch versucht, den Beschwerdeführer zur Umkehr zu bewegen. Dies mit dem Hinweis, auch sein Bruder in Flandern esse vom Schwein und trinke Alkohol. Der Beschwerdeführer habe sich mit dem Argument verteidigt, die Schwester der Ehefrau rauche auch nicht, sie aber schon. Geschwister seien verschieden und dürften das auch sein, habe der Beschwerdeführer bei solchen Gesprächen erklärt. Andere kausale Ur-
F-4079/2016 Seite 16 sachen habe es nicht gegeben (SEM act. 27/165 ff.). Auch in der Be- schwerde vom 30. Juni 2016 führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, in der Ehe hätten bereits vorher Spannungen bestanden, diese seien jedoch nicht gleichzusetzen mit der Zerrüttung der Ehe. Die Zerrüttung habe vielmehr wegen der Einbürgerung stattgefunden. In diesem Moment habe die damalige Ehefrau nämlich angefangen, ihrem Ehemann mit dem Verweis auf seinen neuen Status als Schweizer Bürger Vorschriften zu ma- chen. Unter Hinweis auf die Ausführungen in seiner Stellungnahme vom 5. Januar 2015 machte er geltend, die Ehe habe einen Verlauf genommen, den sich der Beschwerdeführer nicht vorgestellt und auch nicht gewünscht habe. Da er sich die Anweisungen, Vorschriften und Verbote seiner Ehe- frau nicht habe bieten lassen, habe sie ihre Drohungen wahrgemacht und alles darauf angelegt, dass er das Bürgerrecht verliere. Angefangen habe sie damit, dass sie ihn nach der Rückreise aus den Ferien in Mallorca aus der ehelichen Wohnung ausgesperrt habe. Dies sei unter anderem das Er- gebnis eines Gesprächs zwischen dem Beschwerdeführer und einer Mitar- beiterin der Firma Strasser AG vom 24. Oktober 2013 (BVGer act. 1). 12. 12.1 Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Grund für die Zerrüt- tung wirkt konstruiert und vermag nicht zu überzeugen. Es erscheint nicht plausibel, dass sich die Ehefrau nach 9 Jahren intakter Ehegemeinschaft aufgrund der erfolgten Einbürgerung urplötzlich am bisherigen Lebenswan- del des Beschwerdeführers gestört habe und ihm diesbezüglich Vorschrif- ten gemacht haben soll, zumal es vor der Einbürgerung – wie der Be- schwerdeführer ausführt – angeblich keinerlei Anzeichen dafür gegeben habe (vgl. dazu Schreiben des Beschwerdeführers vom 16. März 2015 [SEM act. 27/166]). Auch ist kaum davon auszugehen, in einer stabilen und intakten Ehe hätte die Ehefrau dem Beschwerdeführer mit dem Verlust des Schweizer Bürgerrechts gedroht bzw. ihm schaden wollen. In Anbetracht des vom Beschwerdeführer geltend gemachten (alleinigen) Grund für die Zerrüttung der Ehe vermag zudem auch der zeitliche Ablauf nicht zu über- zeugen, vergingen doch vom Beginn des angeblich veränderten Verhal- tens der Ehefrau bis zur definitiven Trennung der Eheleute lediglich 4½ Monate. Dass eine vormals gefestigte, stabile Ehe innert solch kurzer Zeit wegen Streitereien bezüglich Verzehrs von Schweinfleisch, Alkoholkon- sums, der Gestaltung des Feierabends sowie Afrikareisen innert kurzer Zeit definitiv zerbricht, widerspricht denn auch der allgemeinen Lebenser- fahrung (vgl. BGE 135 II 161 E. 4.3 S. 168 f. oder Urteil des Bundesgerichts
F-4079/2016 Seite 17 1C_469/2010 vom 21. Februar 2011 E. 5). Vielmehr muss davon ausge- gangen werden, dass die Ehe im Zeitpunkt der Einbürgerung bereits nicht mehr intakt war. 12.2 Diese Annahme wird von den Aussagen der Ehefrau des Beschwer- deführers gestützt, macht sie doch geltend, dass die unterschiedlichen Vor- stellungen eines Familienlebens bereits viel früher zu Problemen in der Ehe geführt hätten (vgl. E. 11.3). Der Beschwerdeführer verweist in seiner Rechtsmitteleingabe auf die ehemalige Suchtmittelabhängigkeit und den aktuellen Methadonbezug seiner Ehefrau und führt aus, sie sei emotional instabil und trinke zu viel Alkohol (Art. 2 ebenda). Weiter bestreitet er die Ausführungen seiner Ehefrau. Seine Vorbringen vermögen jedoch nicht zu überzeugen. Dafür spricht, dass er – wie oben dargelegt –, keinen plausib- len Grund für die sehr rasche Trennung zu nennen vermag bzw. dieser nicht als ausserordentliches Ereignis betrachtet werden kann (vgl. dazu Urteil des BGer 1C_337/2013 vom 13. September 2013 E. 5.7 m.w.H.). Kommt hinzu, dass bereits in den vorinstanzlichen Akten des Verfahrens um erleichterte Einbürgerung Hinweise zu entnehmen sind, welche die Auf- fassung stützen, dass die Ehe des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr stabil, intakt und auf die Zukunft ge- richtet gewesen ist. So ist einem Erhebungsbericht der Regionalpolizei Mit- telland – Emmental – Oberaargau vom 23. Mai 2012 betreffend erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass sich die Ehe- frau persönlich beim Rapportierenden gemeldet und erklärt habe, sie sei vom Gesuch ihres Ehemannes überrascht worden. Bis zum heutigen Zeit- punkt habe sie nicht gewusst, dass ihr Ehemann ein Gesuch betreffend erleichterte Einbürgerung gestellt habe. Ihr Ehemann sei zudem seit eini- gen Tagen nicht mehr zu Hause gewesen und für sie auch nicht erreichbar. Sie kümmere sich momentan allein um die Kinder. Eine Scheidung habe sie des Öfteren in Betracht gezogen, diese schlussendlich nie ernsthaft be- absichtigt. Anlässlich ihrer persönlichen Befragung vom 23. Mai 2012 be- stätigte sie, vom aktuellen Gesuch ihres Ehemannes keine Kenntnis ge- habt zu haben. Ihre Ehe beschrieb sie als weitgehend normal. Es laufe nicht immer einwandfrei; es sei normal für diese Verhältnisse (verschie- dene Kulturen). Mit gemeinsamen Schreiben vom 9. November 2012 er- klärte das Ehepaar in einem an das SEM gerichtete Schreiben, sie hätten im Zeitpunkt der Erhebungen zum Einbürgerungsgesuch Streit gehabt und die Beziehung sei einer Prüfung unterstellt gewesen. Die Wogen hätten sich jedoch damals geglättet und das Paar hätte den Beziehungskonflikt gemeinsam lösen können (vgl. nicht nummerierte vorinstanzliche Akten „Einbürgerung“).
F-4079/2016 Seite 18 12.3 Aus retrospektiver Sicht stützen diese Ausführungen die Annahme, dass in der Ehe des Beschwerdeführers bereits seit längerem Probleme bestanden, welche am 30. September 2013 zur Trennung des Ehepaares führten. Daran änderte auch der beschwerdeweise Hinweis nichts, die Ehefrau des Beschwerdeführers habe ja die Erklärung betreffend ehelicher Gemeinschaft am 8. März 2013 unterzeichnet. Die Ehefrau selbst machte denn auch geltend, sie habe sich während ihrer Ehe immer wieder trennen wollen; jedes Mal habe sie der Beschwerdeführer so unter Druck gesetzt, dass sie keine Kraft mehr gehabt habe, sich zu trennen (vgl. E. 11.3). Diese Angaben bestätigte im Übrigen auch die Mutter der Ehefrau. In ihrer Refe- renzauskunft vom 13. August 2012 führte sie unter anderem aus, dass sich das Ehepaar auch schon getrennt habe, doch der Beschwerdeführer stehe immer wieder „vor der Tür“; ihre Tochter habe sich wegen den Kindern im- mer wieder erweichen lassen (vgl. nicht nummerierte vorinstanzliche Akten „Einbürgerung“). In Anbetracht dieser Ausführungen ist davon auszuge- hen, dass die Ehe schon seit längerem mit Problemen belastet war, die schliesslich nach einem längeren Prozess in die definitive Trennung des Ehepaares mündeten. Es liegt dabei in der Natur der Sache und bedarf keiner weiteren Erklärung, dass sich ein solcher Vorgang auch in einer mehrere Jahre dauernden Ehe ereignen kann. Aus dem Umstand, dass die Ehe über neun Jahre gedauert hat und ihr zwei Kinder entsprungen sind, kann der Beschwerdeführer demzufolge nichts ableiten. Dass die Ehe von Anfang an keinen Bestand hatte, behauptet auch die Vorinstanz nicht. Der Beschwerdeführer räumt überdies in seiner Eingabe vom 5. Januar 2015 selbst ein, die Ehe sei nicht spannungsfrei und von kulturellen Differenzen und Streitigkeiten geprägt gewesen (vgl. SEM act. 21/152). Damit ist es der Vorinstanz auch nicht vorzuwerfen, wenn sie die Ausführungen der Ehefrau im Rahmen einer Gesamtwürdigung als glaubhafter einstufte. Ab- schliessend kann offen gelassen werden ob – wie beschwerdeweise be- hauptet (Art. 4) – die Ehefrau dem Beschwerdeführer tatsächlich mit E-Mail vom 14. September 2014 wahrheitswidrig vorgeworfen habe, er habe sie „die ganzen Jahre mit einer Frau aus Guinea“ betrogen. Unbestritten ist jedoch, dass die neue Lebenspartnerin des Beschwerdeführers, Z._______ (geb. [...]), am 25. Juli 2016 einen Sohn gebar. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer noch in seiner Rechtsmit- teleingabe vom 30. Juni 2016 keinerlei Angaben zur (damaligen) Schwan- gerschaft seiner neuen Lebenspartnerin machte (vgl. dazu aber mit Schrei- ben vom 20. Januar 2017 eingereichte Schwangerschaftsbestätigung, da- tiert vom 31. Mai 2016 [Beilage zu SEM act. 14]).
F-4079/2016 Seite 19 13. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, die gegen ihn spre- chende Vermutung überzeugend in Frage zu stellen, dass zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung vom 8. März 2013 und der erleichterten Ein- bürgerung am 19. März 2013 (in Rechtskraft erwachsen am 5. Mai 2013) zwischen ihm und seiner Schweizer Ehefrau keine stabile und auf die Zu- kunft ausgerichtete eheliche Gemeinschaft bestanden hat. Aufgrund der gesamten Umstände muss im Gegenteil davon ausgegangen werden, dass der Ehewille bereits einige Zeit vorher erloschen war. Indem der Be- schwerdeführer in der gemeinsamen Erklärung den Bestand einer intakten und stabilen Ehe versicherte, hat er die Behörden über wesentliche Tatsa- chen getäuscht und die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 aBüG erschlichen. Auf die weiteren Vorbringen ist daher nicht mehr ein- zugehen. Die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der er- leichterten Einbürgerung sind folglich ebenfalls erfüllt. 14. Gemäss Art. 41 Abs. 3 aBüG erstreckt sich die Nichtigkeit auf alle Familien- mitglieder, deren Schweizer Bürgerecht auf der nichtig erklärten Einbürge- rung beruht, sofern nicht ausdrücklich anders verfügt wird. Zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung war der Sohn des Beschwer- deführers, Y._______, noch nicht geboren. Die Vorinstanz hatte somit kei- nen Grund, sich explizit zum Schicksal des Schweizer Bürgerrechts des Sohnes zu äussern. In allgemeiner Weise ordnete sie aber die Ausweitung auf alle Personen mit einem vom Beschwerdeführer abgeleiteten Schwei- zer Bürgerrecht an. Gründe, die es rechtfertigen würden, den Sohn von den Wirkungen der Nichtigerklärung auszunehmen, sind weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht. Insbesondere ist nicht anzunehmen, dass ihm als Kind eines Vaters mit guineischer Staatsangehörigkeit die Staatenlosigkeit droht, falls er nicht von den Wirkungen der Nichtigerklä- rung ausgenommen wird (vgl. BERGMANN/FERID/HENRICH, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Guinea, Frankfurt am Main/Berlin, II. A., Stand:
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher ab- zuweisen.
F-4079/2016 Seite 20 16. Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer grundsätz- lich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Rechtsmitteleingabe vom 30. Juni 2016 liess er jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung samt Rechtsverbeiständung ersuchen. In casu wurde daraufhin vorläufig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Der Ent- scheid über das Gesuch betreffend unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung ist nun noch nachzuholen. 16.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die er- forderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos er- scheinen, auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit werden. Ist es zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig, wird ihr ein Anwalt bestellt (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Eine Person gilt als bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familien notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232 m.H.). Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinn- aussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die des- halb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218). 16.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist abzu- weisen, da der Beschwerde bereits im Zeitpunkt ihrer Einreichung keine Aussicht auf Erfolg zugesprochen werden konnte (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dementsprechend sind die Verfahrenskosten, welche in Anwen- dung von Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 1'000.- festzusetzen sind, dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
F-4079/2016 Seite 21 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung wird nicht stattgegeben. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.- werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zu- stellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...] retour) – den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
F-4079/2016 Seite 22 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be- schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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