B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-4072/2021
Urteil vom 16. Oktober 2023 Besetzung
Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richterin Susanne Genner, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Caroline Rausch.
Parteien
A._______ vertreten durch Marc Spescha, Rechtsanwalt, Advokaturbüro Langstrasse 4, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung; Verfügung des SEM vom 21. Juli 2021.
F-4072/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Der aus F.______ stammende Beschwerdeführer, geboren 1982, reiste am (...) 2000 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Während dieser Zeit lernte er seine jetzige Ex-Ehefrau, die Schweizerin B._______, gebo- ren 1983, kennen. Nachdem sein Asylgesuch rechtskräftig im Beschwer- deverfahren abgelehnt wurde, verliess er am (...) 2004 die Schweiz. Am (...) 2004 heiratete er B._____ in F.. Nachdem letztere am (...) 2005 ein Familiennachzugsgesuch für ihn gestellt hatte, konnte der Beschwer- deführer am (...) 2009 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz einreisen. B. Gestützt auf die Ehe ersuchte der Beschwerdeführer am 4. Juni 2012 um erleichterte Einbürgerung. Die damaligen Ehegatten unterzeichneten im Rahmen des Einbürgerungsgesuches am 4. Juni 2012 und am 13. Februar 2015 eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten und stabilen Ehegemeinschaft zusammenleben und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestehen würden. Gleichzeitig nahmen sie unter- schriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich sei, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehe- gatten die Trennung oder Scheidung beantragt habe oder keine tatsächli- che eheliche Gemeinschaft mehr bestehe, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen könne. C. Am (...) 2014 wurde die gemeinsame Tochter, C., geboren. D. Mit Verfügung vom 19. Februar 2015 (am 23. März 2015 in Rechtskraft erwachsen) bürgerte die Vorinstanz den Beschwerdeführer erleichtert ein. Mit dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte der Gemeinde D._____ und des Kantons E._____. E. Am 19. Mai 2016 meldete das kantonale Einwohneramt den Beschwerde- führer per 30. Dezember 2015 ab, da dieser nach Angabe seiner damali- gen Ehefrau nach einem Auslandsaufenthalt nicht in die Schweiz zurück- gekehrt war.
F-4072/2021 Seite 3 F. Bereits am 4. April 2016 hatte die damalige Ehefrau des Beschwerdefüh- rers ein Eheschutzgesuch eingereicht. Am 30. Juni 2016 fand die Ehe- schutzverhandlung statt und die Ehegatten schlossen eine gerichtliche Vereinbarung über das Getrenntleben ab. Die Ehe wurde am (...) 2018 ge- schieden. G. Mit Schreiben vom 13. Juli 2018 eröffnete die Vorinstanz das Verfahren um Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Am 10. September 2018 und am 6. Oktober 2020 nahm der Beschwerdeführer Stellung zu den von der Vorinstanz gestellten Fragen. H. Mit Schreiben vom 5. November 2020 teilte die Vorinstanz dem Beschwer- deführer mit, dass sie beabsichtige, seine erleichterte Einbürgerung für nichtig zu erklären. I. Am 12. November 2020 und am 15. Januar 2021 nahm der Beschwerde- führer Stellung zur beabsichtigen Nichtigerklärung seiner erleichterten Ein- bürgerung. Am 14. Januar 2021 reichte die Ex-Ehefrau des Beschwerde- führers eine Stellungnahme ein. Mit Schreiben vom 31. Mai 2021 beant- wortete der Beschwerdeführer weitere Fragen der Vorinstanz und mit Ein- gabe vom 1. Juni 2021 reichte er ärztliche Zeugnisse zu den Akten. J. Am 16. Juli 2021 erteilte der Kanton E._____ als Heimatkanton des Be- schwerdeführers seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. K. Mit Verfügung vom 21. Juli 2021, zugestellt am 23. Juli 2021, erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. L. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. September 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und be- antragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
F-4072/2021 Seite 4 M. Mit Verfügung vom 29. September 2021 gewährte das Bundesverwal- tungsgericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege. N. Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 12. Oktober 2021 vernehmen und beantragte, ohne weitere inhaltliche Ausführungen zu machen, die Ab- weisung der Beschwerde. Daraufhin liess das Bundesverwaltungsgericht die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer am 18. Oktober 2021 zur Kenntnisnahme zukommen. O. Am 10. Mai 2022 reichte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine Kostennote ein. P. Der unterzeichnende Richter hat das vorliegende Verfahren aus organisa- torischen Gründen am 1. März 2023 vom damaligen Instruktionsrichter übernommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsge- richt (Art. 47 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
F-4072/2021 Seite 5 (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt bzw. bis zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Am 1. Januar 2018 trat das totalrevidierte Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG, SR 141.0) in Kraft und löste das Bundesgesetz vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (aBüG, AS 1952 1087) ab (vgl. Art. 49 BüG i.V.m. Ziff. I Anhang BüG). Gemäss der Über- gangsbestimmung von Art. 50 Abs. 1 BüG richten sich Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts nach dem Recht, das bei Eintritt des massge- benden Tatbestandes in Kraft steht. Bezogen auf die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung bedeutet dies, dass in materieller Hinsicht das zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Erklärung des Zusammenlebens bzw. der Gewährung der Einbürgerung geltende Recht anzuwenden ist (Urteil des BGer 1C_574/2021 vom 27. April 2022 E. 2.4). 3.2 Der Beschwerdeführer wurde am 19. Februar 2015 erleichtert einge- bürgert. Damit ist die vorliegende Streitsache nach dem alten Bürger- rechtsgesetz zu beurteilen, wobei anzumerken ist, dass in Bezug auf die Gründe für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung keine über- gangsrechtliche Problematik besteht, weil die entsprechenden materiellen Voraussetzungen sich nicht geändert haben (vgl. Urteil des BVGer F-5987/2020 vom 16. Januar 2023 E. 3.1). 3.3 Sofort anwendbar ist rechtsprechungsgemäss das neue Recht in Be- zug auf die Form- und Verfahrensvorschriften, sofern die Übergangsbe- stimmungen keine andere Lösung vorsehen und die Anwendung des ma- teriellen Rechts nicht beeinträchtigt wird (Urteil 1C_574/2021 E. 2.4). Dies ist hier der Fall, so dass mit dem Inkrafttreten des neuen Rechts die Zu- stimmung des Heimatkantons zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nicht mehr erforderlich ist (Urteil des BVGer F‑4105/2021 vom 19. September 2022 E. 3). Die Vorinstanz hat diese dennoch eingeholt und der Heimat- kanton erteilte am 16. Juli 2021 seine Zustimmung.
F-4072/2021 Seite 6 4. 4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 aBüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge- wohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Ge- meinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt. Für alle Formen der erleichter- ten Einbürgerung setzt Art. 26 Abs. 1 aBüG voraus, dass die ausländische Person in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsord- nung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müs- sen sowohl bei Einreichung des Gesuchs als auch anlässlich der Einbür- gerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsent- scheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 140 II 65 E. 2.1 m.H.). 4.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung mehr als das formelle Bestehen einer Ehe. Ver- langt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, die vom beid- seitigen Willen der Ehepartner getragen wird, ihre Ehe auch künftig auf- recht zu erhalten. Zweifel daran können sich unter anderem dann ergeben, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 m.H.; vgl. auch Urteil des BVGer F-4903/2020 vom 28. Februar 2022 E. 5.2).
5.1 Nach Art. 41 Abs. 1 aBüG kann die Einbürgerung vom Bundesamt (für Migration; heute: SEM) mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimli- chung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist. Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzungen genügt nicht. Die Nichtigerklärung der Einbürgerung setzt voraus, dass diese "erschlichen", das heisst mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Es ist aber keine Arglist im Sinne des Strafrechts erforderlich. Es genügt, dass die gesuch- stellende Person bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde be- wusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erkennbar erhebliche Tatsache zu in- formieren (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.). 5.2 Weiss die betroffene Person, dass die Voraussetzungen für die erleich- terte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der entsprechenden Verfügung vor- liegen müssen, so hat sie die Behörde unaufgefordert über eine
F-4072/2021 Seite 7 nachträgliche Änderung der Verhältnisse zu orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 BV und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde ihrerseits darf sich darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten der gesuch- stellenden Person nach wie vor der Realität entsprechen (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.). 5.3 Die Täuschungshandlung der gesuchstellenden Person muss sich auf einen erkennbar erheblichen Sachverhalt beziehen. Erheblich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 aBüG ist ein Sachverhalt nicht nur, wenn seine pflicht- gemässe Offenlegung dazu geführt hätte, dass die mit der Einbürgerung befasste Behörde das Vorliegen einer Einbürgerungsvoraussetzung ver- neint und die Einbürgerung verweigert hätte. Es genügt, wenn der Sach- verhalt, wäre er der Behörde bekannt gewesen, begründete Zweifel am Vorliegen einer solchen Voraussetzung geweckt und die Einbürgerung ernsthaft in Frage gestellt hätte bzw. eine solche nicht ohne weitere Be- weismassnahmen hätte verfügt werden können (vgl. Urteil des BVGer F- 2375/2016 vom 29. März 2018 E. 5.3 m.H.). 6. 6.1 Die Möglichkeit der Nichtigerklärung geht durch Zeitablauf unter. Art. 41 Abs. 1 bis aBüG statuierte hierfür eine differenzierte Fristenregelung, die vom neuen Recht in Art. 36 Abs. 2 BüG übernommen wurde. Demnach kann die Einbürgerung innert zwei Jahren, nachdem das SEM vom rechts- erheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spätestens aber innert acht Jahren nach dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts, nichtig erklärt wer- den. Nach jeder Untersuchungshandlung, die der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen. Während eines Beschwerdeverfahrens stehen die Fristen still (vgl. Urteil des BVGer F-2182/2015 vom 18. Oktober 2016 E. 5). 6.2 Vorliegend sind die Fristen eingehalten. Die formellen Voraussetzun- gen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit er- füllt. 7. 7.1 Das Verfahren für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach dem VwVG (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 Bst. a VwVG). Ge- mäss dem Untersuchungsgrundsatz nach Art. 12 VwVG hat die Behörde
F-4072/2021 Seite 8 von Amtes wegen zu untersuchen, ob die Ehe der betroffenen Person im Zeitpunkt der Erklärung intakt und auf die Zukunft gerichtet war. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde (vgl. Art. 8 ZGB). Allerdings geht es in der Re- gel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörige Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem direkten Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie können regelmässig nur indirekt durch Indizien er- schlossen werden. Die Behörde kann sich darüber hinaus auch veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Ver- mutungsfolge) zu schliessen. Solche sogenannten natürlichen bzw. tat- sächlichen Vermutungen stellen eine besondere Form des Indizienbewei- ses dar und können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung erge- ben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezo- gen werden. Die betroffene Person ist bei der Sachverhaltsabklärung mit- wirkungspflichtig (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2; 135 II 161 E. 3). 7.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Sie stellt eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögli- che Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen – beispielsweise die Chronologie der Ereignisse – die natürliche Vermutung begründen, die Ehe sei zum massgebenden Zeitpunkt nicht mehr intakt gewesen, muss die be- troffene Person nicht den Beweis für das Gegenteil erbringen. Sie bringt die natürliche Vermutung bereits mit dem Gegenbeweis zu Fall (HANS PE- TER WALTER, Berner Kommentar, 2012, N. 476 zu Art. 8 ZGB). Hierfür ge- nügt es, dass die betroffene Person einen Grund anführt, der es dem Ge- richt plausibel erscheinen lässt, dass die Ehe im Zeitpunkt der Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft noch intakt war und sie die Behörde demzu- folge nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausseror- dentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern einer vormals intakten Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, dass sie die Ernsthaf- tigkeit ehelicher Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (vgl. BGE 135 II 161 E. 3; Urteil des BVGer C- 333/2012 vom 21. August 2014 E. 4.2).
F-4072/2021 Seite 9 8. 8.1 Vorliegend vergingen zwischen der Unterzeichnung der letzten ge- meinsamen Erklärung zum Zustand der ehelichen Gemeinschaft am 13. Februar 2015 bzw. der Rechtskraft der erleichterten Einbürgerung per 23. März 2015 und der am 30. Dezember 2015 erfolgten Trennung lediglich neun Monate. 8.2 Die kurze Zeitspanne zwischen der Einbürgerung des Beschwerdefüh- rers und der Trennung der Ehegatten innerhalb von neun Monaten begrün- det ohne weiteres die natürliche Vermutung, dass die Ehe bereits zum Ein- bürgerungszeitpunkt nicht mehr intakt war (vgl. dazu statt vieler Urteil des BGer 1C_220/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 4.2 m.H.) und die Einbürge- rungsbehörde über diesen Umstand getäuscht wurde. Einerseits stellt das Scheitern einer intakten und auf die Zukunft ausgerichteten Ehe einen Pro- zess dar, der – besondere Umstände vorbehalten – regelmässig längere Zeit in Anspruch nimmt, und andererseits kann davon ausgegangen wer- den, dass den Ehegatten der Zustand ihrer Ehe in der Regel bewusst ist (vgl. F-5196/2017 vom 4. August 2020 E. 8.2). 8.3 Nach dem Gesagten liegt es am Beschwerdeführer, die natürliche Ver- mutung zu entkräften. Er ist gehalten, ein ausserordentliches, nach der er- leichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis aufzuzeigen, das den nachfolgenden raschen Zerfall einer zuvor intakten ehelichen Beziehung plausibel erklärt oder, falls die Ehe zum Zeitpunkt der erleichterten Einbür- gerung nicht mehr intakt war, glaubhaft darzulegen, dass er zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung in guten Treuen von einer intakten Ehe aus- ging und somit die Behörden weder aktiv noch passiv täuschte. Zur Ent- kräftung der natürlichen Vermutung genügt in solchen Fällen der blosse Hinweis der Eheleute nicht, sie hätten im Einbürgerungszeitpunkt trotz aller Beziehungsschwierigkeiten an der Ehe festhalten wollen. Vielmehr sind konkrete und überzeugende Umstände aufzuzeigen, weshalb sie Grund hatten, trotz Beziehungsproblemen auf die Beständigkeit der Ehe zu ver- trauen (vgl. Urteil 1C_451/2020 vom 12. Mai 2021 E. 4.1). 9. 9.1 Im vorinstanzlichen Verfahren wurde der Eheverlauf von den jetzigen Ex-Ehegatten übereinstimmend geschildert. Sie machten im Wesentlichen geltend, dass es – nachdem der Beschwerdeführer im Februar 2015 ein- gebürgert worden war – im Sommer 2015 zu ehelichen Spannungen ge- kommen sei, welche sich im Herbst 2015 zugespitzt hätten. Nach Aussage der damaligen Ehefrau des Beschwerdeführers habe sie zu diesem
F-4072/2021 Seite 10 Zeitpunkt eine Paarberatung besuchen wollen. Dazu sei es jedoch nicht gekommen, da der Beschwerdeführer keine Hilfe von aussen habe bezie- hen wollen. Es sei nur begrenzt möglich gewesen, an der Beziehung zu arbeiten. Sie hätten vieles probiert, aber seien nicht weitergekommen. Da der Beschwerdeführer am 30. Dezember 2015 nach F._____ gereist und nicht zurückgekehrt sei, habe sie am 4. April 2016 ein Gesuch um Ehe- schutzmassnahmen gestellt. Am 19. Mai 2016 habe sie den Beschwerde- führer per 30. Dezember 2015 abgemeldet. Auf Nachfrage des SEM zu den Gründen der Trennung der Ex-Ehegatten hin, gab der Beschwerdeführer an, dass die Trennung von seiner jetzigen Ex-Ehefrau ausgegangen sei und nur sie die Gründe kenne. Er sei auf- grund der schwierigen ehelichen Situation nach F._____ geflogen, um sich zu sammeln und Hilfe bei seinem spirituellen Lehrer in Senegal zu suchen. Während seines Auslandsaufenthaltes habe er den Kontakt zu seiner da- maligen Ehefrau nicht aufrechterhalten können, da er kein Telefon beses- sen und oft Schwierigkeiten bezüglich des Internets gehabt habe. Nur weil er sich den Rückflug nicht habe leisten können, sei er so lange weggeblie- ben. Erst nach seiner Reise habe er von den Trennungsabsichten erfahren. Während der Eheschutzverhandlung vom 30. Juni 2016 gab der Be- schwerdeführer an, dass er seine Familie nicht verlieren wolle und bat seine damalige Ehefrau um Vergebung. Anlässlich seiner im Rahmen des Eheschutzverfahrens erfolgten persönlichen Anhörung vom 16. Januar 2018 gab er auf die Frage nach der Scheidung hin zu Protokoll, dass er seine Ehefrau immer noch liebe und nicht wolle, dass ihre gemeinsame Tochter ohne beide Elternteile aufwachse. Er respektiere jedoch ihren Ent- scheid zur Scheidung. 9.2 Die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers erklärte gegenüber dem SEM in ihrer Stellungnahme vom 14. Januar 2021, welche sie aus eigener Initi- ative anlässlich des Nichtigkeitsverfahrens einreichte, dass seit Sommer 2015 eheliche Schwierigkeiten bestanden hätten, die sich im Herbst 2015 zuspitzt hätten. Grund für die ehelichen Spannungen seien mehrere Ereig- nisse gewesen: die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers nach einem Burnout im Sommer 2014, das langersehnte und sehr beglückende Eltern- werden (vom Kinderwunsch bis zur Schwangerschaft sei über ein Jahr ver- gangen, weshalb sie sich auch ärztlichen Untersuchungen unterzogen hät- ten), ihre leichte postnatale Depression, die Orientierungsfindung in der neuen Rolle als Vater und Mutter, Sorgen betreffend das Geburtsgebre- chen (Hüftdysplasie) des gemeinsamen Kindes, finanzielle
F-4072/2021 Seite 11 Schwierigkeiten auf Grund der Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers so- wie dessen Heimweh. Insbesondere die Orientierungsfindung in der neuen Rolle als Vater und Mutter mit den einhergehenden Veränderungen für die Partnerschaft seien besonders herausfordernd gewesen. Doch auch während dieser Phase hätten sie sich bemüht, viel miteinander gesprochen und auch Hilfe von aussen miteinbezogen, bspw. die Beratung durch religiöse Bezugsperso- nen. Rückwirkend hätten sie alles Erdenkliche versucht, ausser der Paartherapie, die sie vehementer hätte einfordern sollen. Der Beschwer- deführer habe dann noch das Gespräch mit ihrem Vater gesucht und sei in die Heimat-Kultur gereist, um sich zu besinnen. Auch die Abreise des Beschwerdeführers im Dezember 2015 habe noch nicht zur Trennung geführt. Die Tatsache, dass sie die Trennung im Ehe- schutzverfahren auf den 30. Dezember 2015 setzen liess, habe vielmehr administrative und finanzielle Gründe gehabt. Sie habe klare Verhältnisse schaffen wollen und habe sich deshalb mit dem Eheschutz beholfen. Sie habe die Trennung gewollt, sei jedoch auch emotional verunsichert gewe- sen und habe die nächste Zeit sehen wollen, wie sich die Situation entwi- ckelt, jedoch nicht in der gemeinsamen Wohnung. Nachdem sich die Situ- ation nicht gebessert habe und sie doch noch mehrere Termine bei der Paarberatung der Perspektive Thurgau besucht hätten, habe sie am 28. November 2017 das Scheidungsbegehren unterschrieben. 9.3 Die Vorinstanz geht im angefochtenen Entscheid davon aus, dass die ehelichen Spannungen schon vor Sommer 2015 entstanden seien. Der Be- schwerdeführer habe im Sommer 2014 ein Burnout gehabt. Die darauffol- gende lange Phase der Arbeitslosigkeit und die resultierende belastende finanzielle Situation sowie die Geburt der gemeinsamen Tochter im Dezem- ber 2014 hätten die Beziehung und das Familienleben des Beschwerde- führers stark belastet. Aufgrund dieser Sachlage müsse davon ausgegan- gen werden, dass die ehelichen Spannungen schon vor der Einbürgerung im Februar 2015 zugespitzt gewesen seien und im Sommer 2015 in eine schwere Ehekrise gemündet hätten. Dass der Zerrüttungsprozess erst im Sommer 2015 eingesetzt haben soll bzw. die Aussage der Betroffenen, wo- nach die Ehe zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft (ebenfalls im Februar 2015) stabil gewesen sei, sei unter diesen Umständen nicht nachvollziehbar. Zudem erkennt die Vor- instanz auch kein plötzliches unerwartetes Ereignis, welches zur umgehen- den Eheauflösung geführt haben soll.
F-4072/2021 Seite 12 9.4 In seiner Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer im Wesent- lichen aus, dass die Ehe erst im Nachgang zur Geburt seiner Tochter am (...) 2014, in die Brüche gegangen sei. Die Ehe mit dem Neugeborenen sei zum Konflikt geworden, als sich die Stellenfindung des arbeitslosen Be- schwerdeführers trotz immer zahlreicherer Bewerbungsschreiben anhal- tend als erfolgslos erwiesen habe. Im August 2015 sei dann ein Kulturkon- flikt ausgebrochen, indem die unterschiedlichen Rollenerwartungen der Ex-Ehegatten manifest geworden seien. Insgesamt habe die Geburt des gemeinsamen Kindes die eheliche Beziehung stark verändert und schluss- endlich zur Auflösung der ehelichen Gemeinschaft geführt. Dies sei für ihn und seine Ehefrau nicht voraussehbar gewesen.
10.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer gelingt, die angesichts des Trennungsdatums vom 30. Dezember 2015 bestehende Vermutung, wonach seine Ehe bereits im Zeitpunkt der Erklärung (13. Feb- ruar 2015) bzw. der Einbürgerung (19. Februar 2015) zerrüttet gewesen sei, zu erschüttern (vgl. E. 8.2). 10.2 Die jetzigen Ex-Ehegatten lernten sich im Jahr 2000 in der Schweiz kennen. Vier Jahre später, am (...) 2004, heirateten sie in F._____. Im Rah- men des Familiennachzugs reiste der Beschwerdeführer am (...) 2009 in die Schweiz ein. Während des über vierjährigen Familiennachzugsverfah- rens hatten die damaligen Ehegatten regelmässig Kontakt und die jetzige Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers lebte mit ihm für einige Monate in sei- nem Herkunftsland (vgl. das den Beschwerdeführer betreffende Urteil des BGer 2C_473/2008 vom 17. November 2008 E. 2.1). 10.3 Die eheliche Beziehung war seit Sommer 2014 unbestrittenermassen von gewissen Spannungen geprägt. Massgebliche Auslöser waren, soweit ersichtlich, die physische und psychische Belastung des Beschwerdefüh- rers am Arbeitsplatz und die darauffolgende Arbeitslosigkeit bzw. die damit verbundenen finanziellen Schwierigkeiten. Aus den vorliegenden Akten lassen sich für diesen Zeitpunkt jedoch noch keine Anhaltspunkte für Tren- nungsabsichten erblicken. Im Gegenteil: Im Sommer 2014 waren die jetzigen Ex-Ehegatten fast zehn Jahre verheiratet. Bei einer so langen Ehedauer kann nicht davon ausge- gangen werden, dass beim Aufkommen von Problemen gleich Trennungs- absichten bestehen. Insbesondere, wenn die Auseinandersetzungen, wie im vorliegenden Fall, auf objektiven Schwierigkeiten bzw. Heraus-
F-4072/2021 Seite 13 forderungen beruhen. Hinzu kommt, dass die Ehefrau im Sommer 2014 mit dem lange erhofften gemeinsamen Kind schwanger war. Nach den gesamten Umständen erscheint somit plausibel, dass die Ehe- leute zu diesem Zeitpunkt trotz der bestehenden Schwierigkeiten weiterhin an den Fortbestand der ehelichen Gemeinschaft glaubten und diesen auch wollten. Hinzu kommt, dass die jetzige Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers im Eheschutzverfahren ausgeführt hat, dass es im Sommer 2015, also erst ein Jahr später, angefangen habe zu kriseln. Dies deutet darauf hin, dass sie die vorherigen Spannungen nicht als dermassen schwerwiegend emp- fand, dass sie den Fortbestand der Beziehung gefährdet hätten. In einer Gesamtwürdigung der Umstände kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass die Ehe im Sommer 2014 schon zerrüttet war. 10.4 Am 21. Dezember 2014, knapp zwei Monate vor der erleichterten Ein- bürgerung des Beschwerdeführers am 19. Februar 2015, kam sodann die gemeinsame Tochter der jetzigen Ex-Ehegatten zur Welt. Deren überein- stimmende Angaben, dass die Herausforderung der gemeinsamen Eltern- schaft – zusätzlich erschwert durch das Geburtsgebrechen des Kindes und die leichte postnatale Depression der Ehefrau sowie die vorbestehenden finanziellen Schwierigkeiten – ihre Beziehung zum Scheitern brachte, er- scheint plausibel, zumal nach allgemeiner Lebenserfahrung der Übergang vom Paar zur Elternschaft selbst für eine zuvor unbelastete Beziehung eine erhebliche Belastung darstellen kann. Auch nachvollziehbar ist, dass es bis im Sommer 2015 – also rund ein hal- bes Jahr – dauerte, bis sich die damaligen Eheleute eingestehen mussten, dass sie nicht in der Lage waren, die Elternrolle für ihr Kind gemeinsam zu auszufüllen bzw. als Eltern und Ehepartner zu leben. Dies umso mehr, als sie zum Zeitpunkt der Geburt bereits seit zehn Jahren verheiratet waren. Lebensfremd erscheint unter diesen Umständen jedenfalls die Annahme, dass die Eltern innert weniger als zwei Monaten nach der Geburt ihres Kin- des (also schon zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung) zum Schluss gekommen sein sollten, die nach Angaben der Ehefrau lange ge- wünschte gemeinsame Elternschaft nicht bewerkstelligen zu können. Da- bei gilt auch zu berücksichtigen, dass zu Beginn einer Elternschaft in der Regel kaum Zeit bleibt, über sich selbst und/oder die Beziehung zum an- deren Elternteil nachzudenken. Mithin ist mit den übereinstimmenden An- gaben der früheren Ehegatten davon auszugehen, dass die Ehe erst im Sommer 2015 scheiterte und der gemeinsame Ehewillen auch bei der Ein- bürgerung des Beschwerdeführers im Februar 2015 noch vorhanden war.
F-4072/2021 Seite 14 10.5 Der weitere Eheverlauf lässt sich stimmig in dieses Bild einordnen. Der Beschwerdeführer reiste am 30. Dezember 2015 in sein Heimatland, um sich, nach eigener Angabe, zu besinnen und seine jetzige Ex-Ehefrau reichte am 4. April 2016, also knapp ein Jahr nach dem Beginn der Ehe- krise im Sommer 2015, ein Eheschutzgesuch ein. Die Ehe scheiterte mit der Scheidung am (...) 2018 endgültig. 10.6 Mit Blick auf die gesamten Gegebenheiten ist im Ergebnis davon aus- zugehen, dass die damaligen Eheleute im Zeitpunkt der Einbürgerung des Beschwerdeführers trotz ihrer objektiv ernsthaften Eheprobleme noch den wirklichen Willen hatten, weiterhin in ehelicher Gemeinschaft zusammen- zuleben. Nachdem in antizipierter Beweiswürdigung ausgeschlossen wer- den kann, dass weitere Beweiserhebungen zu einem Erkenntnisgewinn führen, ist die Beweisführung auf der Grundlage der natürlichen Vermutung als gescheitert anzusehen. Entsprechend der Beweislastverteilung ist da- her davon auszugehen, dass die Ehe des Beschwerdeführers im massge- blichen Zeitpunkt noch intakt und auf die Zukunft gerichtet war. Der Be- schwerdeführer hat demnach in seiner Erklärung vom 13. Februar 2015 die Behörde nicht getäuscht und demzufolge die erleichterte Einbürgerung nicht erschlichen. Die Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der er- leichterten Einbürgerung gemäss Art. 41 Abs. 1 aBüG sind nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer hat demnach in seiner Erklärung vom 13. Februar 2015 die Behörde nicht getäuscht und demzufolge die erleichterte Einbürgerung nicht erschlichen. Die Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der er- leichterten Einbürgerung gemäss Art. 41 Abs. 1 aBüG sind nicht erfüllt. 11. Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG). Sie ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. 12. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerle- gen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Dem anwaltlich vertretenen Beschwer- deführer ist für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zulasten der Vo- rinstanz eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat am 10. Mai 2022 eine Kostennote eingereicht, die mit Blick auf die anwendbaren Bemessungs- faktoren (Art. 9 ff. VGKE) nicht zu beanstanden ist und mit der er einen
F-4072/2021 Seite 15 Betrag von Fr. 3'196.90.–- ausweist. Dem Beschwerdeführer ist zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in dieser Höhe zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
F-4072/2021 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung auf- gehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bun- desverwaltungsgericht mit Fr. 3’196.90.– zu entschädigen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die für die Einbürgerung zuständige Behörde des Heimatkantons.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Sebastian Kempe Caroline Rausch
F-4072/2021 Seite 17 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).