B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-4032/2016
Urteil vom 14. Dezember 2017 Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Martin Kayser, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vermögenswertabnahme.
F-4032/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. Der aus Belarus stammende A._______ (geb. [...], Beschwerdeführer 1) verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge zusammen mit seiner Mutter B._______ (geb. [...], Beschwerdeführerin 2) im September 1999. Nach einem ununterbrochenen Aufenthalt in Deutschland reisten die bei- den am 23. September 2013 in die Schweiz ein und ersuchten hier glei- chentags um Asyl. Am 28. Oktober 2013 trat das Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) in Anwendung von aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht ein und ordnete die Wegweisung der Betroffenen nach Deutschland an. Mit Urteilen vom 3. Dezember 2013 (E- 6354/2013 und E-6355/2013) hiess das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Nichteintretensentscheide erhobene Beschwerde gut und wies die Vorinstanz an, die Asylverfahren des Beschwerdeführers 1 und seiner Mutter in der Schweiz durchzuführen. B. Am 14. Januar 2014 hob die Vorinstanz die Nichteintretensentscheide vom 28. Oktober 2013 auf und hielt fest, die nationalen Asylverfahren würden wieder aufgenommen. Mit separaten Verfügungen vom 11. Februar 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer 1 und seine Mutter erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche vom 23. September 2013 ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Dagegen gelangten die Beschwerdeführenden wiederum rechtsmittel- weise an das Bundesverwaltungsgericht. In Bezug auf den Beschwerde- führer 1 hob das SEM die angefochtene Verfügung am 29. Juli 2015 im Rahmen eines ergänzenden Schriftenwechsels wegen Verlustes eines we- sentlichen Aktenstückes (Anhörungsprotokoll) auf und nahm das erstin- stanzliche Verfahren wieder auf. Das entsprechende Beschwerdeverfah- ren schrieb das Bundesverwaltungsgericht am 5. August 2015 zufolge Ge- genstandslosigkeit ab (E-1676/2015). Parallel dazu strengten die Be- schwerdeführenden mehrere Rechtsmittelverfahren i.S. Akteneinsicht, Ausstand, etc. an und leisteten behördlichen Anordnungen wiederholt un- entschuldigt keine Folge, was die Durchführung der fraglichen Asylverfah- ren verzögerte. C. Anlässlich einer Personenkontrolle wurde am 11. April 2016 in X.______ festgestellt, dass der Beschwerdeführer 1 Bargeld in der Höhe von € 9‘050.- auf sich trug (Vorakten zur Vermögenswertabnahme [SEM act.] 1
F-4032/2016 Seite 3 und 1b). Die Zuger Polizei nahm ihm dieses Geld bis auf einen Betrag von € 100.- ab und überwies die daraus resultierende Gesamtsumme von um- gerechnet Fr. 9‘558.60 (dem Gegenwert von € 8‘950.-) mit Valuta vom 15. April 2016 auf das Sonderabgabekonto bei der Vorinstanz (SEM act. 1d bzw. SEM act. 4). Im Verlaufe der Effektenkontrolle stiess die Be- schwerdeführerin 2 hinzu. Bei der anschliessenden Befragung zur Herkunft des abgenommenen Geldes auf dem Hauptposten in Zug verweigerte ihr Sohn jegliche Aussagen (SEM act. 1a). D. D.a Mit gemeinsamem Schreiben vom 12. April 2016 beantragten die Be- schwerdeführenden Einsicht in sämtliche Akten des „Einzugsverfahrens“ und verlangten die unverzügliche Rückerstattung der abgenommenen Ver- mögenswerte (SEM act. 2). Bei den zuständigen Stellen beschwerten sie sich gleichzeitig gegen das Vorgehen der Zuger Polizei. D.b Am 25. April 2016 liess die Vorinstanz dem Beschwerdeführer 1 die gewünschten Aktenkopien zukommen und forderte ihn auf, sich schriftlich zu den sichergestellten Vermögenswerte zu äussern und deren Herkunft mittels geeigneter Dokumente zu belegen (SEM act. 4). Die Beschwerde- führerin 2 wurde gleichentags dahingehend informiert, dass sich die Ver- mögenswerte zum Zeitpunkt der Polizeikontrolle im Eigentum des Be- schwerdeführers 1 befunden hätten. Das Verfahren betr. Sicherstellung werde daher unter dem Namen ihres Sohnes fortgeführt. D.c Mit Stellungnahme vom 9. Mai 2016 erklärten die Betroffenen, der be- schlagnahmte Betrag gehöre, entsprechend der jeweiligen Zweckbestim- mung, teils dem Beschwerdeführer 1, teils der Beschwerdeführerin 2. Das Geld sei für Monatskarten des öffentlichen Verkehrs ab Mai 2016, Zahnbe- handlungen (Sohn), die Herstellung von Zahnprothesen (Mutter) und die Begleichung von Gerichtskosten bestimmt gewesen. Die Vermögenswerte stammten aus Sozialhilfegeldern für den Monat April 2016 sowie in frühe- ren Jahren in Deutschland erzielten Erwerbseinkommen. Wegen der Insta- bilität des Wechselkurses seien die in Schweizerfranken ausgerichteten Sozialhilfebeiträge und die für die Monatsabonnemente vorgesehen gewe- senen Auslagen in Euro umgetauscht worden. Als Beweismittel reichten sie zwei Kostenvoranschläge für Zahnbehandlungen und zwei Schreiben des Kantonsgerichts Zug betr. Rechtsöffnungen ein (SEM act. 5).
F-4032/2016 Seite 4 E. Mit Verfügung vom 20. Mai 2016 ordnete die Vorinstanz an, der dem Be- schwerdeführer 1 abgenommene Betrag von Fr. Fr. 9‘558.60 werde auf das Sonderabgabekonto, lautend auf A._______, überwiesen und in vol- lem Umfang an die vom Kontoinhaber zu leistende Sonderabgabe ange- rechnet. Zur Begründung führte das SEM aus, bislang seien keine Beweis- mittel vorgelegt worden, welche die Herkunft der Gelder eindeutig nach- weisen würden. Insbesondere hätten es die Beschwerdeführenden unter- lassen, Unterlagen einzureichen, die aufzeigten, wie sie in den Besitz der angeblichen Rücklagen aus ihren früheren Erwerbseinkommen gelangt seien. Beim Bezug von Sozialhilfeleistungen bestünden zudem kaum Sparmöglichkeiten, weshalb die angegebenen Gründe für das Wechseln jener Beträge in Euro unglaubhaft erschienen. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. Juni 2016 beantragen die Beschwerde- führenden die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rücker- stattung der sichergestellten Geldbeträge. In formeller Hinsicht ersuchen sie u.a. um vollumfängliche Akteneinsicht und Anordnung einer mündlichen Verhandlung. Bezogen auf die Vermögenswertabnahme kritisieren sie ein- leitend die Begleitumstände der ihr zu Grunde liegenden Personenkon- trolle vom 11. April 2016. In der Sache selbst bringen sie im Wesentlichen vor, die Vermögenswerte hätten sich zum Abnahmezeitpunkt zwar in der Obhutssphäre des Beschwerdeführers 1, nicht jedoch in dessen alleinigem Eigentum befunden. Das nicht ihm gehörende Geld (rund Fr. 8‘079.-) habe ihm seine Mutter vielmehr aus Sicherheitsgründen anvertraut. Der Anspruch auf Rückerstattung stütze sich vorliegend ausschliesslich auf Art. 87 Abs. 2 Bst. a AsylG. Die Summe setze sich zu einem überwiegen- den Teil aus Rückstellungen von einst in Deutschland generierten Arbeits- einkommen, zu einem geringen Teil (Fr. 410.- pro Person) aus Sozialhilfe für den Monat April 2016 zusammen. Die Herkunft solcher Gelder müsse, der vorgenannten Norm entsprechend, nicht nachgewiesen werden kön- nen. Gemäss Art. 113 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO, SR 312.0) sei der Beschwerdeführer 1 ohne- hin nicht zu einer entsprechenden Aussage verpflichtet gewesen. Der vor- instanzliche Einwand des Verweigerns jeglicher Aussagen erweise sich deshalb als willkürlich. Abgesehen davon sei es ihnen aufgrund ihres Zah- lungs- und Verbrauchsverhaltens möglich gewesen, die Sozialhilfe für den Monat April 2016 von insgesamt Fr. 820.- für die zweite Monatshälfte auf-
F-4032/2016 Seite 5 zusparen. Mit den nunmehr eingereichten Unterlagen (zwei Arbeitsver- träge, ein Steuerbescheid) seien im Übrigen jetzt auch die vorgenomme- nen Rückstellungen aus den in Deutschland erwirtschafteten Einkünften nachgewiesen. Vom eingezogenen Betrag hätten sie Fr. 158.- für den Kauf von Fahrkarten, Fr. 5‘618.40 für Zahnbehandlungen des Beschwerdefüh- rers 1, mindestens Fr. 3‘000.- für Zahnprothesen der Beschwerdeführerin 2 und einen Restposten für zahlreiche Gerichtskosten verwenden wollen. Der Beschwerdeschrift beigelegt waren nebst den obgenannten Beweis- mitteln zwei Fotografien vom Ort der Personenkontrolle, ein während des Polizeieinsatzes erstelltes Elektrokardiogramm betr. die Beschwerdeführe- rin 2 sowie zwei Kontoauszüge von „PostFinance“ (je in Kopie). G. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 18. Juli 2016 teilte das Bundever- waltungsgericht den Beschwerdeführenden mit, dass einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und über die weiteren An- träge, soweit erforderlich, zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. H. In ihrer Vernehmlassung vom 12. August 2016 spricht sich die Vorinstanz, unter Erläuterung der bisher genannten Gründe, für die Abweisung der Be- schwerde aus und verweist ergänzend auf die zivilrechtlichen Folgen bei der Vermischung von Eigentum sowie darauf, dass die Beschwerdeführen- den anlässlich ihrer Einreise in die Schweiz im September 2013 bloss Ver- mögenswerte im Umfang von Fr. 180.- bzw. Fr. 25.- deklariert hätten, was den jetzigen Ausführungen zur Herkunft des Geldes offensichtlich wider- spreche. I. Replikweise halten die Beschwerdeführenden am 19. September 2016 am eingereichten Rechtsmittel und dessen Begründung fest. Hierbei beantra- gen sie nachträglich die Einvernahme von C._______ und D._______ als Zeugen bzw. Zeugin. Ausserdem erheben sie zusätzliche formelle Rügen (insbesondere Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes) und fügen an, sie hätten die Ersparnisse aus den Gehältern bei der Einreise in die Schweiz von Gesetzes wegen nicht zu deklarieren brauchen. J. Am 30. September 2016 verwies die Instruktionsbehörde den Entscheid über die Durchführung von Zeugeneinvernahmen in das Endurteil.
F-4032/2016 Seite 6 K. Bereits am 30. Juni 2016 hatte das SEM im wiederaufgenommenen erst- instanzlichen Asylverfahren festgestellt, der Beschwerdeführer 1 erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21. September 2017 ab (E-4737/2016). Mit gleichem Datum wurde auch das Asylgesuch der Be- schwerdeführerin 2 abgewiesen (E-1680/2015). L. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheiderheblich, in den Erwä- gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer 1 ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeführerin 2 hat am Verfahren der Vorinstanz teil- genommen, ist durch die angefochtene Verfügung auf der Grundlage der Behauptung, ein Teil der sichergestellten Summe gehöre ihr, besonders berührt und hat dadurch ein schutzwürdiges Interesse an einer Abände- rung des fraglichen Entscheids. Sie ist daher ebenfalls beschwerdelegiti- miert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Verfahrensgegenstand bildet einzig die von der Vorinstanz am 20. Mai 2016 angeordnete Vermögenswertabnahme. Nicht näher einzugehen ist auf die wiederholt geäusserte Kritik am Vorgehen der Zuger Polizei, des Sozialamtes des Kantons Zug (Abteilung Soziale Dienste Asyl) sowie wei- terer Behörden jenes Kantons (Staatsanwaltschaft, Kantonsgericht). Ge- mäss den Akten sind die Beschwerdeführenden gegen die entsprechenden Entscheide denn auch rechtsmittelweise vorgegangen. Analoges gilt hin-
F-4032/2016 Seite 7 sichtlich der Begleitumstände der Vermögenswertabnahme. Im dargeleg- ten Rahmen ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein- zutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 49 ff. VwVG). 2. Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Beschwerdeführenden verlangen in der gemeinsamen Rechtsschrift vom 27. Juni 2016 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. In der Replik beantragen sie sodann die Einvernahme einer Zeugin und eines Zeugen. Ferner rügen sie eine Verletzung des Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV), des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG) sowie der Aktenführungspflicht und ersuchen um vollumfängliche Akteneinsicht (Art. 26 ff. VwVG). 3.1 Was das Recht auf eine öffentliche Gerichtsverhandlung nach Art. 6 EMRK anbelangt, so gilt vorweg klarzustellen, dass diese Bestimmung grundsätzlich nur in zivil- und strafrechtlichen Angelegenheiten zur Anwen- dung gelangt (vgl. Urteil des BVGer C-1186/2006 vom 19. März 2009 E. 3 m.H., siehe ferner Art. 40 VGG). Asylrechtliche Vermögenswertabnahmen fallen weder in die eine noch die andere Kategorie. Aus Art. 6 EMRK kön- nen die Betroffenen daher nichts für das vorliegende Verfahren ableiten. Auch ansonsten besteht hier keine Veranlassung, von besagtem Grund- satz abzuweichen. 3.2 Die Rüge der Verletzung von Art. 29 Abs. 1 und 2 BV wird bloss pau- schal, als Vorwurf an die Gerichte und Behörden, keine faire Verfahren durchzuführen, erhoben. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Garantien (vgl. etwa MICHELE ALBERTINI, Der ver- fassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfah- ren des modernen Staates, 2000, S. 202 ff: MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S. 846 ff.). Zunächst – und für die Prozess- parteien regelmässig im Vordergrund stehend – gehört dazu das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG), welches
F-4032/2016 Seite 8 den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sach- verhalts sichert. Die Behörde muss diese Äusserungen zur Kenntnis neh- men, sie würdigen und sich damit in der Entscheidfindung und -begrün- dung sachgerecht auseinandersetzen (vgl. Art. 30 und Art. 32 Abs. 1 VwVG; WALDMANN/BICKEL, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 29 N. 80 ff., Art. 30 N. 3 ff. u. Art. 32 N. 8 ff.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, N. 214 ff. u. N. 546 f.). 3.3 Soweit die gerügten Gehörsverletzungen nicht in einem Zusammen- hang zu den beantragten Zeugeneinvernahmen bzw. zum Untersuchungs- grundsatz schlechthin stehen (siehe hierzu E. 3.4 – 3.7 hiernach), lässt sich festhalten, dass der Beschwerdeführer 1 vom SEM am 25. April 2016 Gelegenheit erhielt, sich vorgängig zur Angelegenheit zu äussern (SEM act. 4). Davon machten er und seine Mutter mittels Stellungnahme vom 9. Mai 2016 Gebrauch (SEM act. 5). Die Vermögenswertabnahme als sol- che erging in Form einer mit Rechtsmittelbelehrung versehener Verfügung. Ihr angehängt war ein Auszug aus den wichtigsten Rechtsgrundlagen (SEM act. 6). Den Beschwerdeführenden war es denn problemlos möglich, sich wirksam in das Verfahren einzubringen und die Verfügung sachge- recht anzufechten. Im Rechtsmittelverfahren wurde ihnen überdies ein Re- plikrecht eingeräumt (BVGer act. 5). Entgegen der Darstellung der Betrof- fenen wussten sie, was für Sachverhaltselemente in erster Linie bewiesen werden sollten. Es genügt an dieser Stelle der Verweis auf die angefoch- tene Verfügung, in welcher u.a. argumentiert wird, es fehlten Unterlagen, die aufzeigten, wie die Beschwerdeführenden in den Besitz von Ersparnis- sen aus früherem Erwerbseinkünften gekommen seien (SEM act. 6, Seite 2 unten). Zusätzlicher Erläuterungen bedurfte es weder in früheren Verfah- rensabschnitten noch in diesem Rechtsmittelverfahren. Die entsprechende Rüge erweist sich folglich als unbegründet. 3.4 Wie erwähnt, beantragen die Beschwerdeführenden ergänzend die Einvernahme von C._______ als Zeugen und von D._______ als Zeugin. Über diese Beweisanträge wurde bislang nicht befunden. Bei nicht anfecht- baren Entscheiden bzw. Verfügungen kann der Entscheid über die Beweis- anträge ohnehin im Endurteil erfolgen (vgl. WALDMANN/BICKEL, a.a.O., Art. 33 N. 38). 3.5 Das Erfordernis von Zeugeneinvernahmen begründen die Beschwer- deführenden, wie angetönt, mit dem im Verwaltungsverfahren geltenden
F-4032/2016 Seite 9 Untersuchungsgrundsatz. Demnach sorgen die Behörden – unter Vorbe- halt der Mitwirkungspflichten der Parteien – für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (BGE 132 II 113 E. 3.2). Das Verwaltungsrechtspflegeverfahren ist vom Grundsatz der Schriftlich- keit geprägt (MOSER ET AL., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge- richt, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.86 S. 183 m.H.) und ein Anspruch auf eine münd- liche Anhörung besteht nicht (BGE 134 I 140 E. 5.3). Sodann gilt in der Bundesverwaltungsrechtspflege der Grundsatz der freien Beweiswürdi- gung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Die Beweiswürdigung ist vor allem darin frei, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln ge- bunden ist, die dem Richter genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zustande komme und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (BGE 130 II 482 E. 3.2 m.H.). Die Einver- nahme von Zeuginnen und Zeugen ist nach Art. 14 VwVG nur unter der einschränkenden Voraussetzung anzuordnen, dass sich der Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären lässt (BGE 130 II 169 E. 2.3.3 und 2.3.4), es handelt sich mit anderen Worten um ein subsidiäres Beweis- mittel (siehe hierzu CHRISTOPH AUER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 37 zu Art. 12, ferner Ur- teile des BGer 1C_427/2008 vom 2. Februar 2009 E. 2.2 und 1C_254/2008 vom 15.September 2008 E. 4.2). 3.6 Von den Parteien angebotene Beweise sind abzunehmen, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen (Art. 33 VwVG). Kommt die Behörde indes zur Überzeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsa- che nicht von Bedeutung, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise ver- zichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (vgl. zum Ganzen BGE 141 I 60 E. 3.3 m.H.). 3.7 Soweit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in seiner Funktion als Mittel zur Sachaufklärung geltend gemacht wird, gilt es zu- nächst darauf hinzuweisen, dass dieser Anspruch lediglich die erheblichen Parteivorbringen umfasst. Bezogen auf den Verfahrensgegenstand er- schliesst sich der entscheidsrelevante Sachverhalt in hinreichender Weise aus den Akten. Die lose und ohne Systematik aneinandergereihten Argu- mente und Rügen betreffen hauptsächlich Nebenschauplätze (vgl. E. 1.4 hiervor) und sind mit Blick auf den Ausgang des jetzigen Verfahrens inso-
F-4032/2016 Seite 10 weit ohne Belang. Dass die Beschwerdeführenden ihren Standpunkt an- sonsten umfassend darlegen konnten, wurde bereits dargelegt (siehe E. 3.3 weiter oben). Auch der Einvernahme von C._______ und D._______ bedarf es nicht. Gemäss Beschwerdeschrift handelt es sich um die Eltern der Beschwerdeführerin 2. Als Zeuge und Zeugin sollen sie der Replik zu- folge bestätigen, dass ein Teil der sichergestellten Summe aus früheren Arbeitseinkommen stammt. Vorliegend wird allerdings gar nicht in Abrede gestellt, dass die Beschwerdeführenden während ihrer Anwesenheit in Deutschland bis ins Jahr 2013 Einkünfte als unselbständiger resp. im Fall der Beschwerdeführerin 2 aus selbständiger Erwerbstätigkeit erwirtschaf- tet haben. Vielmehr geht es hier vorab darum, ob davon Ersparnisse vor- handen sind und vor allem, wie und wann die Betroffenen auf allfällige Rückstellungen zurückgegriffen haben. Von daher ist nicht anzunehmen, dass etwaige Zeugenaussagen zu Erkenntnissen führten, die über das aus den Akten bereits Bekannte hinausgehen. Diesbezügliche oder sonstige Anordnungen erübrigen sich indes nur schon deshalb, weil Ersparnisse aus Erwerbseinkommen, welche vor Beginn der Sonderabgabepflicht er- zielt worden sind, unabhängig vom Herkunftsnachweis ebenfalls der Ver- mögenswertabnahme unterliegen (siehe dazu eingehender E. 5.6 hier- nach). Von den beantragten Beweisvorkehren kann deshalb in vorwegge- nommener Beweiswürdigung willkürfrei und ohne Verletzung des rechtli- chen Gehörs abgesehen werden (BGE 141 I 60 E. 3.3 m.H.). Die Akten BVGer E-1676/2015 wurden hingegen antragsgemäss herangezogen. 3.8 In Bezug auf den wiederholt gestellten Antrag auf vollumfängliche Ak- teneinsicht wiederum ist ergänzend festzuhalten, dass das SEM den Be- schwerdeführenden am 25. April 2016 vollumfänglich Einsicht in die editi- onspflichtigen Verfahrensakten gewährte (SEM act. 4). Inzwischen sind vier weitere Aktenstücke hinzugekommen. Die in der Vernehmlassung an- gesprochenen Aktenstücke SEM act. 10-12 (je ein Personalienblatt vom Empfangszentrum, Auszug aus der Befragung zur Person vom 2. Dezem- ber 2013) betreffen Unterlagen aus dem Hauptverfahren Asyl; deren Inhalt ist den Betroffenen aus den entsprechenden Verfahren bekannt. Bei SEM act. 13 handelt es sich derweil um eine nicht editionspflichtige Telefonnotiz zur amtsinternen Meinungsbildung. Auf sonstige Aktenstücke wurde nicht zurückgegriffen. In diesem Zusammenhang werfen die Beschwerdeführenden der Vorin- stanz in der Replik vor, ihrer Paginierungs- und Aktenführungspflicht nur in unvollständiger Weise nachgekommen zu sein. Hierbei bezweifeln sie die Existenz des betreffenden Sonderabgabekontos und schliessen daraus
F-4032/2016 Seite 11 auf eine „Zweckentfremdung der enteigneten Beträge“. Die Aktenführungs- pflicht ergibt sich aus dem Akteneinsichtsrecht, welches in Art. 26 ff. VwVG geregelt ist und Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt. Die Aktenführung hat geordnet, übersichtlich und vollständig zu sein und es muss ersichtlich werden, wer sie erstellt hat und wie sie zustande ge- kommen ist (vgl. dazu ausführlich BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Das SEM hat die Akten i.S. Vermögenswertabnahme paginiert und mit einem Aktenver- zeichnis versehen. Auch die damals eingereichten Beweismittel fanden da- rin Eingang. Für die Verwaltung der Sonderabgabe und der Vermögens- wertabnahme werden individuelle Konti eingerichtet. Kontoinhaber ist der Bund (zum Ganzen siehe Art. 11 AsylV2 der Asylverordnung 2 vom 11. Au- gust 1999 (AsylV 2, SR 142.312). Ausdrücklich auf den Namen des Be- schwerdeführers 1 lautend, ist das fragliche, von der Vorinstanz eröffnete Sonderabgabekonto hinreichend „identifiziert“. Belege dafür, dass die si- chergestellte Summe dem Konto tatsächlich im verfügten Sinne gutge- schrieben wurde, finden sich in den Beilagen zu SEM act. 4, Angaben zur Höhe sowie den Modalitäten der zu leistenden Sonderabgabe im Anhang zur angefochtenen Verfügung (SEM act. 6). Von einer Zweckentfremdung von Mitteln kann mithin keine Rede sein. Den in der Beschwerdeschrift ge- stellten Rechtsbegehren 8 und 9 (Einsicht in die Auszüge der Sonderabga- bekonti) ist deshalb nicht stattzugeben, sieht man einmal davon ab, dass für die Beschwerdeführerin 2 gar kein Sonderabgabekonto eröffnet wurde. Für die Gründe, warum dem so ist, wird auf die materiellen Erwägungen verwiesen. Damit ist den Anforderungen von Art. 26 ff. VwVG Genüge ge- tan. 3.9 Schliesslich rügen die Beschwerdeführenden die Verletzung von Be- weisregeln, eine willkürliche Aktenwürdigung sowie eine unrichtige und un- vollständige Sachverhaltsfeststellung. Diese Fragen bilden ebenfalls Ge- genstand der materiell-rechtlichen Beurteilung. 4. Sozialhilfe-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie die Kosten des Rechts- mittelverfahrens sind – soweit zumutbar – zurückzuerstatten (Art. 85 Abs. 1 AsylG). Bei erwerbstätigen Asylsuchenden und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung erfolgt die Rückerstattung durch eine Sonderab- gabe aus dem Erwerbseinkommen (Art. 86 Abs. 1 AsylG). 4.1 Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung müs- sen ihre Vermögenswerte, die nicht aus ihrem Erwerbseinkommen stam- men, offenlegen (Art. 87 Abs. 1 AsylG). Die zuständigen Behörden können
F-4032/2016 Seite 12 solche Vermögenswerte zum Zwecke der Rückerstattung nach Art. 85 Abs. 1 AsylG sicherstellen, wenn die Betroffenen nicht nachweisen kön- nen, dass die Vermögenswerte aus Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkom- men oder aus öffentlichen Sozialhilfeleistungen stammen (Art. 87 Abs. 2 Bst. a AsylG), die (sonstige) Herkunft nicht nachweisen können (Art. 87 Abs. 2 Bst. b AsylG) oder die Herkunft der Vermögenswerte zwar nachwei- sen können, diese aber einen vom Bundesrat festzusetzenden Betrag (ge- genwärtig Fr. 1000.-) übersteigen (Art. 87 Abs. 2 Bst. c AsylG i.V.m. Art. 16 Abs. 4 AsylV 2). 4.2 Als Vermögenswerte nach Art. 87 AsylG gelten Geldbeträge, geldwerte Gegenstände und unkörperliche Werte wie Bankguthaben (Art. 16 Abs. 1 AsylV 2). Ebenso wie die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit begründet die erste Vermögenswertabnahme – ab Rechtskraft der entsprechenden Ver- fügung – die Sonderabgabepflicht (Art. 10 Abs. 1 AsylV 2). Die abgenom- menen Vermögenswerte werden in vollem Umfang an die zu leistende Son- derabgabe angerechnet (Art. 17 AsylV 2). Die Sonderabgabepflicht endet (u.a.), wenn der Maximalbetrag von Fr. 15‘000.- erreicht ist (Art. 10 Abs. 2 Bst. a AsylV2). 4.3 An den Nachweis der Herkunft der sichergestellten Vermögenswerte sind strenge Anforderungen zu stellen. Wird die Herkunft nicht unmittelbar mit Dokumenten belegt, so hat die betroffene Person hierzu bereits anläss- lich der Abnahme klare, schlüssige und mit allfällig später nachgereichten Beweismitteln übereinstimmende Angaben zu machen. Ob die in einem solchen Fall nachträglich eingereichten Beweismittel dann tatsächlich den Herkunftsnachweis erbringen, lässt sich nur einzelfallweise feststellen. Gibt es demgegenüber von vornherein offensichtliche Widersprüche oder Ungereimtheiten, so darf auch ohne zusätzliche Abklärungen geschlussfol- gert werden, der erforderliche Nachweis sei nicht erbracht worden (zum Ganzen vgl. Urteil des BVGer F-3980/2016 vom 21. Oktober 2016 E. 4.3 m.w.H.). 5. 5.1 Die Vermögenswertabnahme setzt voraus, dass der abgenommene Geldbetrag zum Zeitpunkt der Abnahme überhaupt einen Vermögenswert der pflichtigen Person darstellte (vgl. hierzu Urteil des BGer 2A.697/2005 vom 29. März 2006 E. 3.2). Wie sich dem Sachverhalt entnehmen lässt, erklärten die Beschwerdeführenden, nachdem der Beschwerdeführer 1 an- fänglich jegliche Aussage verweigert hatte, ein Grossteil der sichergestell-
F-4032/2016 Seite 13 ten Summe (rund Fr. 8‘079.- von insgesamt Fr. 9‘558.60) gehöre der Be- schwerdeführerin 2. Letztere habe ihren Anteil aus Sicherheitsgründen vor- übergehend ihrem Sohn überlassen. Es gilt daher vorerst zu prüfen, ob sich das dem Beschwerdeführer 1 (angeblich) anvertraute Geld als frem- des Eigentum charakterisiert, was den fraglichen Betrag der Vermögens- wertabnahme zum vorneherein entziehen würde. Gemäss dem Bericht der Zuger Polizei vom 12. April 2016 befand sich das Geld anlässlich der tags zuvor durchgeführten Personenkontrolle in der lin- ken Innentasche der angehaltenen Person in einem weissen Knistersack. Es sei gebündelt und in Blumenpackseidenpapier eingewickelt gewesen (SEM act. 1). Das wird nicht in Abrede gestellt. Unbesehen der Zweckbe- stimmung stand zum fraglichen Zeitpunkt also die ganze Summe im allei- nigen Gewahrsam des Beschwerdeführers 1. Anzumerken wäre hierzu, dass das Geld weder für Dritte erkennbar als einer anderen Person zu- stehend gekennzeichnet war (etwa durch Aufbewahrung in einem entspre- chend beschrifteten Briefumschlag) noch sonst gesondert aufbewahrt wurde. Die Vermögenswerte sind mithin durch Vermischung in sein Eigen- tum übergegangen (vgl. etwa Urteile des BVGer F-335/2017 vom 21. Juli 2017 E. 4.1, F-4034/2016 vom 10. Mai 2017 E. 5.2, C-2970/2012 vom 7. Januar 2014 E. 5.2 oder C-3515/2012 vom 6. September 2013 S. 5, je m.H.). Die Vorinstanz durfte demnach im Sinne einer Vermutung davon ausgehen, das Geld stehe in dessen Eigentum (für das Privatrecht vgl. Art. 930 ZGB, ferner für das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht KARL SPÜHLER, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht I, 5. Aufl., Zürich 2011, S. 137). Die gegenteiligen Behauptungen und eingereichten Beweismittel eignen sich nicht dazu, die eben erläuterte Vermutung zu widerlegen, es sei zu einer Vermischung eigenen und fremden Geldes gekommen. Somit unterlag grundsätzlich der gesamte beim Beschwerdeführer 1 vorgefun- dene Betrag der Vermögenswertabnahme. Selbst ohne Vermischung än- derte sich unter den konkreten Begebenheiten – im Ergebnis – nichts. Weil sich die Beschwerdeführerin 2 damals in einem hängigen Asylverfahren befand, hätte ihr der geltend gemachte Anteil an der sichergestellten Summe in Anwendung von Art. 87 AsylG andernfalls nämlich ebenfalls ab- genommen werden dürfen. 5.2 Zu prüfen bleibt, ob die (legale) Herkunft der Geldsumme, die sich laut Darstellung der Beschwerdeführenden aus unterschiedlich hohen Beträ- gen zusammensetzt (je Fr. 410.- aus Sozialhilfe für den Monat April 2016, rund Fr. 7‘670.- bzw. Fr. 1‘069.- aus früheren Erwerbseinkommen), ausge- wiesen ist. Diesfalls würde ein Betrag von Fr. 1‘000.- belassen (vgl. Art. 87
F-4032/2016 Seite 14 Abs. 2 Bst. c AsylG i.V.m. Art. 16 Abs. 4 AsylV 2), andernfalls lediglich ein Freibetrag von derzeit Fr. 100.-. Nicht eingezogen werden hingegen Leis- tungen der Sozialhilfe (siehe E. 5.4 weiter unten) und, vorbehältlich der noch zu erläuternder Ausnahmen, Erwerbseinkommen und Erwerbsersatz- einkommen (E. 5.5 und 5.6 hiernach). 5.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden müssen Asylsu- chende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung die Herkunft der bei ihnen vorgefunden Vermögenswerte in jedem Fall nachweisen. Der kla- re Wortlaut von Art. 87 Abs. 1 und 2 AsylG lässt keine andere Interpretation zu. Es handelt sich um eine von Gesetzes wegen vorgesehene Beweis- lastumkehr, die betroffene Person kann die Beschlagnahme der Vermö- genswerte also nur dadurch verhindern, indem sie deren Herkunft nach- weist (in Bezug auf die gleichlautende altrechtliche Regelung siehe explizit Urteil des BGer 2A.331/2001 vom 19. September 2001 E. 2a). Der Hinweis auf Art. 113 Abs. 1 StPO vermag die Beschwerdeführenden nicht davon zu entbinden, zumal die Vermögenswertabnahme als solche nicht in einem straf-, sondern einem verwaltungsrechtlichen Verfahren erging. Dass der Beschwerdeführer 1 anlässlich der Personenkontrolle die Aussagen ver- weigerte, hat ihm vorliegend im Übrigen nicht zum Nachteil gereicht, ba- siert die angefochtene Verfügung doch allein auf den späteren Parteivor- bringen sowie den aktenkundigen Beweismitteln. 5.4 Den Ausführungen der Beschwerdeführenden zufolge stammen von der sichergestellten Summe Fr. 820.- (oder Fr. 410.- pro Person) aus noch nicht verbrauchten Sozialhilfeleistungen. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass diese Erklärungen aufgrund der tiefen, lediglich existenzsichernden Beträge der Sozialhilfeleistungen nicht überzeugen. Laut den Asylakten sind die Beschwerdeführenden im Herbst 2013 ohne nennenswerte finan- zielle Mittel in die Schweiz eingereist. Seither wurden sie die meiste Zeit von der öffentlichen Hand unterstützt. Einer bewilligungs- und somit son- derabgabepflichtigen Erwerbstätigkeit gingen sie hierzulande nie nach. Bei zweckentsprechender Verwendung bieten sich daher kaum Sparmöglich- keiten (vgl. beispielsweise F-335/2017 E. 4.4 oder F-4034/2016 E. 5.2 m.H.). Wohl erfolgten auf dem gemeinsamen Postkonto am 31. März 2016 zwei Gutschriften à Fr. 410.-. Dass anlässlich der Personenkontrolle noch der ganze Betrag vorhanden gewesen sein soll, erscheint im dargelegten Kontext indes nicht plausibel; dies umso weniger, als die Behörden zuvor eine Zeitlang gar keine Überweisungen auf jenes Konto getätigt hatten (siehe die entsprechenden Kontoauszüge vom 19. Dezember 2015 und 14. April 2016). Ebenfalls keinen Sinn macht – stets unter der Prämisse
F-4032/2016 Seite 15 des zweckgemässen Einsatzes der erhaltenen Hilfen – der umgehende Umtausch dieses Geldes in Euro. Die Gründe für das gewählte Vorgehen werden durch die Ausführungen auf Beschwerdeebene (z.B. Wechselkurs- schwankungen) nicht nachvollziehbarer, weshalb die strengen Anforderun- gen an den Herkunftsnachweis gemäss Art. 87 AsylG für die besagten Ver- mögensbestandteile nicht als erfüllt betrachtet werden können. 5.5 Unstimmigkeiten bestehen auch hinsichtlich der restlichen Summe, die sich aus Gehaltsrückstellungen zusammensetzen soll. Wie schon erwähnt, deklarierten die Beschwerdeführenden, als sie Ende September 2013 als Asylsuchende in die Schweiz einreisten, lediglich Vermögenswerte im Um- fang von Fr. 180.- bzw. Fr. 25.- (siehe Vernehmlassung [BVGer act. 4] und SEM act. 10 - 12). Darauf basierend richteten ihnen die zuständigen Be- hörden in der Folge Sozialhilfeleistungen aus. Ihre damaligen Angaben ste- hen, wie sich nun herausstellt, in offenkundigem Widerspruch zu den jetzi- gen Ausführungen, denen zufolge namhafte Gehaltsrücklagen aus frühe- ren beruflichen Tätigkeiten vorhanden sind. Der nachträgliche Einwand in der Replik, Beträge unter € 10‘000.- brauchten nicht deklariert zu werden, erweist sich als unbehelflich. Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz um Asyl ersucht, weshalb sie den asylrechtlichen Bestimmungen unterstellt sind, die im fraglichen Bereich eine Offenlegungs- und Nach- weispflicht vorsehen. Art. 3 der Verordnung vom 11. Februar 2009 über die Kontrolle des grenzüberschreitenden Barmittelverkehrs (SR 631.052) kommt in diesem Zusammenhang nicht zum Tragen. Wie genau die Be- troffenen am 10. April 2016 (dieses Datum figuriert auf S. 10 der Beschwer- deschrift wie auch auf S. 10 der Replik) in den Besitz solch hoher Beträge gekommen sind, machen sie nach wie vor nicht transparent. Die bisher eingereichten Unterlagen (Arbeitsverträge aus den Jahren 2011 und 2012, Steuerbescheid vom Frühjahr 2012) eignen sich als Beleg vorgenannter Transaktion jedenfalls nicht. Da sich die Rechtmässigkeit der Vereinnah- mung von Rückstellungen der beschriebenen Art bereits aus einem ande- ren Grund ergibt (siehe E. 5.6 nachfolgend), braucht auf das Nachweiser- fordernis jedoch nicht näher eingegangen zu werden (zur Zulässigkeit der Ergänzung der vorinstanzlichen Begründung im Sinne einer Motivsubstitu- tion vgl. etwa Urteil des BVGer F-2682/2016 vom 20. Dezember 2016 E. 6.3 m.H.). 5.6 Wie ansatzweise dargetan, unterliegen aus dem Erwerbseinkommen stammende Mittel der Vermögenswertabnahme an sich nicht. Ausgenom- men sind allerdings Ersparnisse aus Erwerbseinkommen, welche vor Be- ginn der Sonderabgabepflicht erzielt worden sind. Da – wie die Betroffenen
F-4032/2016 Seite 16 versichern – vorliegend zur Hauptsache Rückstellungen aus ihren früheren beruflichen Tätigkeiten in Deutschland eingezogen wurden (siehe Be- schwerdebeilagen), war es für diese Beträge ebenfalls zulässig, eine Ver- mögenswertabnahme durchzuführen (zum Ganzen vgl. Ziff. 8.5.2 der Voll- zugsweisungen des SEM vom 1. Januar 2008 für Personen des Asylrechts, abrufbar unter www.sem.admin.ch/de/home/publiservice/weisungen-kreis- schreiben/asylgesetz/sonderabgabe.html, Stand 1. Juli 2015; ferner Urteil des BVGer C-721/2013 vom 28. August 2014 E. 5.1). Die Vermögens- wertabnahme wird an die Sonderabgabe angerechnet. Die Maximalsumme beträgt Fr. 15‘000.- (siehe auch E. 4.2 hiervor). Dem wurde hier Rechnung getragen. Das vorinstanzliche Vorgehen entsprach im Falle der Beschwer- deführenden (wegen deren Asylverfahren dem Gemeinwesen nebenbei bemerkt nicht unerhebliche Kosten angefallen sind) deshalb den gesetzli- chen Vorgaben. 5.7 Zusammenfassend hat das SEM den Betrag von Fr. 9‘558.60 zu Recht gestützt auf Art. 87 Abs. 2 AsylG vereinnahmt und dem Sonderabgabe- konto des Beschwerdeführers 1 gutgeschrieben. 6. Demzufolge verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht; der ihr zugrunde liegende rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und voll- ständig festgestellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher ab- zuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. Bei diesem Verfahrensausgang sind den Beschwerdeführenden die Ver- fahrenskosten zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung aufzuer- legen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv Seite 17
F-4032/2016 Seite 17 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführenden auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungs- scheine) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [ _______ Unterdossier Vermögenswert- abnahme] retour)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
Versand: