B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-4000/2023
U r t e i l v o m 2 6 . J u l i 2 0 2 3 Besetzung
Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien
A._______, geboren am (...), Libanon, vertreten durch Lukas Siegfried, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 1. Juni 2023 / N (...).
F-4000/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 19. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass die niederländischen Behörden dem Beschwerdeführer am 2. August 2022 ein Schengen-Visum (gültig ab sofort bis 16. September 2022) erteilt hatten. B. Am 19. Dezember 2022 ersuchte die Vorinstanz die niederländischen Be- hörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt- staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An- trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). C. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 17. Januar 2023 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung in die Niederlande, deren Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Anlässlich des Dublin-Gesprächs gab der Beschwerdeführer an, er könne problemlos in die Niederlande zurückkehren; er wolle jedoch in der Schweiz bleiben. Gesundheitlich gehe es ihm gut. D. Am 9. Februar 2023 hiessen die niederländischen Behörden das Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die von der Vorinstanz angerufene Bestimmung gut. E. Mit Verfügung vom 1. Juni 2023 – eröffnet am 5. Juni 2023 – trat die Vor- instanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung in die Niederlande an und forderte ihn auf, die Schweiz nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vor- instanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Wegweisungsvollzug.
F-4000/2023 Seite 3 F. Mit Eingabe vom 8. Juni 2023 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen. G. Am 19. Juli 2023 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.2. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die üb- rigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über- prüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be- schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.). Weiterungen zu den Ausführungen des Beschwerdeführers in Bezug auf ein hängiges Gerichtsverfahren im Liba- non, mithin seine Asylgründe, erübrigen sich. 3. Die Beschwerde erweist sich – wie im Folgenden zu zeigen ist – als offen- sichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zustän- digkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines
F-4000/2023 Seite 4 Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Das- selbe gilt, wenn das Visum seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, sofern der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlas- sen hat (Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO). 4.3. Nachdem die niederländischen Behörden dem Aufnahmegesuch der Vorinstanz gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO zugestimmt haben, ist die grundsätzliche Zuständigkeit der Niederlande für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens unstrittig gegeben. 5. 5.1. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Grü- nde für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedin- gungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstel- len aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein an- derer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Über- stellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapi- tels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zustän- digkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
F-4000/2023 Seite 5 5.2. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig wäre (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses so- genannte Selbsteintrittsrecht hat die Vorinstanz obligatorisch auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem die Vorinstanz das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zu- ständig wäre. 6. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weist das Asyl- verfahren in den Niederlanden keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. anstelle vieler: Urteil des BVGer D-3532/2023 vom 3. Juli 2023). Dies stellt der Beschwerdeführer denn auch nicht in Frage, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. 7. Schliesslich ist die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu prü- fen. 7.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei seit Dezember 2022 in einer Beziehung mit einer in der Schweiz wohnhaften deutschen Staatsan- gehörigen. Das eingeleitete Ehevorbereitungsverfahren werde bald abge- schlossen sein. 7.2. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gehören zum geschützten Familienkreis nach Art. 8 Abs. 1 EMRK in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse fallen ebenfalls in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht (BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 1.3.2; je m.w.H.). 7.3. Der Beschwerdeführer führte am 17. März 2023 erstmals an, mit einer deutschen Staatsangehörigen ein Ehevorbereitungsverfahren in der Schweiz eingeleitet zu haben. Seinen Angaben zufolge hätten sie sich kurz
F-4000/2023 Seite 6 nach seiner Einreise in die Schweiz kennengelernt und führten seit Dezem- ber 2022 eine Beziehung. Anfangs des Jahres 2023 hätten sie den Ent- schluss gefasst zu heiraten. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 17. Ja- nuar 2023 fand diese Partnerschaft indessen keine Erwähnung. Aufgrund der sehr kurzen Dauer ist aus rechtlicher Sicht nicht von einer im vorste- hend dargelegten Sinne tatsächlich gelebten und hinreichend gefestigten Beziehung auszugehen (siehe E. 7.2 hiervor). Ferner ergibt sich aus den eingereichten E-Mails der Zivilrechtsverwaltung des Kantons C._______ nicht, dass eine Eheschliessung unmittelbar bevorstünde, zumal weitere Abklärungen und offizielle Übersetzungen von Dokumenten nötig sind. Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Partnerin fällt folglich nicht in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK (BGE 144 I 266 E. 2.5 m.w.H.; Urteil des BGer 2C_260/2022 vom 23. August 2022 E. 1.4.1 m.w.H.). Über- dies erfordert ein pendentes Ehevorbereitungsverfahren die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht. Es ist ihm zumutbar, dieses im Ausland abzuwarten (Urteile des BVGer E-2559/2023 vom 16. Mai 2023 E. 6.2.2; F-2373/2023 vom 4. Mai 2023 E. 6.2.2; D-2343/2023 vom 4. Mai 2023 E. 7.3.2; D-1344/2022 vom 25. März 2022 E. 6.2.2; F-5161/2022 vom 6. Februar 2023 E. 5.1). Nicht weiter reicht der Schutzbereich von Art. 12 EMRK (vgl. GRABENWARTER/PABEL, Europäische Menschenrechts- konvention, 7. Aufl. 2021, § 22 N. 90; Entscheid der Europäischen Kom- mission für Menschenrechte [EKMR] X. gegen Bundesrepublik Deutsch- land vom 12. Juli 1976, Nr. 7175/75 DR 6 S. 138 f.). Schliesslich ist die Verletzung anderweitiger völkerrechtlicher Bestimmungen, welche die Schweiz binden, weder dargetan noch ersichtlich. 7.4. Demnach hat die Vorinstanz das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zutreffend nicht ausgeübt, zumal die Schweiz weder völkerrechtlich verpflichtet ist, auf das Asylge- such einzutreten, noch Rechtsfehler bei der Ermessenbetätigung dargetan oder ersichtlich sind. 8. Im Ergebnis ist die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwer- deführers nicht eingetreten und hat seine Wegweisung in die Niederlande angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit vorliegendem Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin. 9. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten dem unterliegen- den Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008
F-4000/2023 Seite 7 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
(Dispositiv: nachfolgende Seite)
F-4000/2023 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Basil Cupa Nathalie Schmidlin
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