B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-3999/2022

Urteil vom 1. März 2023 Besetzung

Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.

Parteien

X.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nationales Visum (aus humanitären Gründen).

F-3999/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Am 16. Mai 2022 stellten die syrischen Staatsangehörigen A._______ (geb.[...], Gesuchstellerin 1), ihre Tochter B._______ (geb. [...], Gesuch- stellerin 2) sowie deren Kinder C._______ (geb. [...], Gesuchstellerin 3), D._______ (geb. [...], Gesuchsteller 4) und E._______ (geb. [...], Gesuch- stellerin 5) auf der Schweizer Vertretung in Beirut je ein Gesuch um Ertei- lung eines Visums für einen langfristigen Aufenthalt in der Schweiz (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 4). B. Mit Formularverfügungen vom 6. Juni 2022 lehnte die Schweizer Ausland- vertretung die Gesuche ab (SEM act. 4). C. Gegen diese negativen Visaentscheide erhob die Beschwerdeführerin, (...) am 23. Juni 2022 Einsprache (SEM act. 3). D. Mit Verfügung vom 15. August 2022 wies das SEM die Einsprache gegen die Verweigerungen der Erteilung humanitärer Visa ab (SEM act. 7). E. Am 12. September 2022 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Ein- spracheentscheid Beschwerde. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und die Gutheissung der Visa-Gesuche (Akten des Bundes- verwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). F. Mit Zwischenverfügung vom 28. September 2022 wurde die Beschwerde- führerin aufgefordert, die Beschwerde zu verbessern (BVGer act. 3). Die- ser Aufforderung kam sie am 1. Oktober 2022 fristgerecht nach (BVGer act. 5). G. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 11. November 2022 auf Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 8). Von dem ihr am 17. No- vember 2022 eingeräumten Replikrecht machte die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch.

F-3999/2022 Seite 3 H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun- gen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge- führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü- gungen des SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung ei- nes nationalen Visums aus humanitären Gründen ergehen. In dieser Ma- terie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Als Adressatin der Verfügung und unterliegende Einsprecherin hat die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung; sie ist zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (vgl. Art. 50 VwVG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), und es ist darauf einzutreten. 2. Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Be- gründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus an- deren als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent- scheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).

F-3999/2022 Seite 4 3.

3.1 Als Staatsangehörige Syriens unterliegen die Gesuchstellenden der Vi- sumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit ihren Gesuchen beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb diese nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen sind (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1). 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. 3.3 Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Be- dingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese gelten dann als erfüllt, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände offensicht- lich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Her- kunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr – im Gegen- satz zu anderen Personen in derselben Lage – ein Einreisevisum zu ertei- len. Das kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft, gegeben sein. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3) oder ist sie nach einem Auf- enthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurück- gekehrt (vgl. Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3) und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. 3.4 Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefähr- dung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei können auch wei- tere Kriterien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem an- deren Land um Schutz nachzusuchen, berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil F-4658/2017 E. 3.2 f.).

F-3999/2022

Seite 5

4.

Im Verwaltungsverfahren des Bundes hat die Behörde den Sachverhalt

von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG). Diese Untersuchungsma-

xime wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien gemäss Art. 13 VwVG

ergänzt und relativiert. Leitet eine Partei ein Verfahren durch ihr eigenes

Begehren ein, ist sie verpflichtet, bei der Sachverhaltsfeststellung mitzu-

wirken (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG). Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich

insbesondere auf Tatsachen, welche die gesuchstellende Partei besser

kennt als die Behörde und welche diese ohne die Mitwirkung der Betroffe-

nen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben kann (BGE 138

II 465 E. 8.6.4 mit Hinweisen). Es dürfen dabei nur Unterlagen verlangt

werden, welche die Gesuchstellenden mit vernünftigem Aufwand beschaf-

fen können (vgl. Urteil des BGer 8C_50/2015 vom 17. Juni 2015 E. 3.2.1).

Für die Erteilung eines nationalen Visums aus humanitären Gründen gilt

zudem, im Gegensatz zum Asylverfahren, ein erhöhtes Beweismass. Die

Gefährdung muss offensichtlich sein; eine blosse Glaubhaftmachung ge-

nügt nicht (statt vieler: Urteile des BVGer F-698/2021 vom 1. Oktober 2021

  1. 5.1; F-274/2020 vom 22. Juni 2021 E. 5.2; F-533/2020 vom 31. Mai 2021
  2. 3.4 m.w.H.).

5.

5.1 Zum Sachverhalt führte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, die Gesuchstellenden seien im Mai 2022 von Syrien in den Libanon gereist. Sie seien im Libanon nicht registriert und die Kinder gingen nicht zur Schule. Die Beschwerdeführerin habe in der Einsprache geltend gemacht, dass (...). Er würde jetzt die Gesuchstellenden bedrohen. Diese seien deshalb innerhalb von Syrien vor ihm geflüchtet, um sich vor ihm zu schützen. Sie hätten jedoch dort keinen sicheren Ort gefunden. Auch im Libanon seien sie nicht sicher, da diese Person mit verschiedenen bewaffneten Gruppierungen der syrischen Opposition zusammenarbeiten würde. Die Gesuchstellenden seien auf sich alleine gestellt und hätten keine Unterstützung oder Hilfe. Weiter hielt das SEM in Bezug auf die Be- drohungslage im Libanon fest, es seien keine substantiierten und stichhal- tigen Gründe ersichtlich, welche auf eine unmittelbare, ernsthafte und kon- krete Gefährdung an Leib und Leben hinweisen würden, die ein behördli- ches Eingreifen zwingend erforderlich erscheinen liesse. Es seien keine Nachweise betreffend die An- und Übergriffe auf die Gesuchstellenden bei- gebracht worden. Zudem seien keine Nachweise oder Belege eingereicht worden, welche die Verfolgung durch K._______ im Libanon konkret be- treffen würden. Auch in Bezug auf die Bedrohungssituation in Syrien seien

F-3999/2022 Seite 6 keine substantiierten und stichhaltigen Gründe geltend gemacht worden, welche auf eine Notlage im Sinne der Rechtsprechung hinweisen würden. Die Gesuchstellenden schienen in der Lage gewesen zu sein, sich von K._______ fernzuhalten und seien (...) in den Libanon geflüchtet. Konkrete Bedrohungsmomente, seien keine geschildert worden; ferner seien auch keine Belege oder Nachweise eingereicht worden (SEM act. 7). 5.2 Die Beschwerdeführerin verwies in der Rechtsmitteleingabe erneut auf (...). Danach habe er begonnen, den Gesuchstellenden mit Mord zu dro- hen. Die Familie sei deshalb auf der Flucht vor K._______. Dieser arbeite mit verschiedenen bewaffneten Gruppierungen der sogenannten «syri- schen Opposition» zusammen und begehe Straftaten wie Entführungen, Nötigungen und Raubdelikte. Er sei vorbestraft und mehrmals verhaftet worden, habe aber immer wieder aus dem Gefängnis fliehen können. Die Gesuchstellenden würden regelmässig Drohungen erhalten. Als sie noch in Syrien gelebt hätten, seien sie nach Damaskus geflüchtet in der Hoff- nung, dort in Sicherheit zu leben. Kurz nach ihrer dortigen Ankunft hätten sie jedoch festgestellt, dass sie von Unbekannten verfolgt und beobachtet worden seien. Deshalb seien sie in den Libanon gereist. Diese Reise sei illegal erfolgt und sei für die Gesuchstellenden sehr anstrengend sowie ge- fährlich gewesen. Sie würden sich dort illegal aufhalten und in einer verlas- senen Garage mit Blechdach ohne Strom und Wasser leben; offizielle Hilfe würden sie keine erhalten. Die Gesuchstellenden hätten versucht, sich beim UNHCR registrieren zu lassen; man habe sie dort allerdings nicht empfangen. Für die Nahrung seien sie auf die Hilfe und kleine Spenden Dritter angewiesen. Vor 10 Tagen sei versucht worden, die Tochter der Ge- suchstellerin 2 auf offener Strasse zu entführen. Die Entführer seien ge- flüchtet, als die Gesuchstellenden um Hilfe gerufen hätten. Die Identität der Entführer habe bis heute nicht aufgeklärt werden können, obwohl die liba- nesische Polizei informiert worden sei (BVGer act. 1). Der Beschwerde beigelegt war je eine Kopie eines Polizeirapports betref- fend die (...) sowie des Totenscheins mit jeweils deutscher Übersetzung. 5.3 Das SEM hielt in der Vernehmlassung fest, in der Beschwerdeschrift werde lediglich ergänzend vorgebracht, die Tochter der Gesuchstellerin 2 sei ca. Anfang September beinahe entführt worden. Weitere Angaben zu den Umständen dieses Vorfalls seien nicht gemacht worden. Auch seien diesbezüglich keine Belege oder Nachweise eingereicht worden. Die Be- hauptung sei daher weder glaubhaft gemacht noch belegt worden. Grund-

F-3999/2022 Seite 7 sätzlich könne nicht ausgeschlossen werden, dass es sich hierbei um ei- nen isolierten Übergriff allenfalls krimineller Täter handle, aus dem nicht auf eine gezielte, persönliche oder ernsthafte Gefährdung der Tochter ge- schlossen werden könne. Das SEM verkenne nicht, dass das Leben der Gesuchstellenden im Libanon beschwerlich sei. Die prekären Lebensum- stände sowie die auch auf Beschwerdeebene eingereichten Akten würden indessen keine entsprechende unmittelbare Gefährdung vor Ort begrün- den, die einen weiteren Verbleib im Libanon als gänzlich unzumutbar er- scheinen liesse. Der Vollständigkeit halber bleibe überdies festzuhalten, dass vorliegend auch keine ernsthafte, unmittelbare und konkrete Gefähr- dung der Gesuchstellenden an Leib und Leben in Syrien dargelegt worden sei (BVGer act. 8). 6.

6.1 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, (...). Bezüg- lich des Tötungsdelikts reichte die Beschwerdeführerin je eine Kopie eines Berichts der Polizei des O._______ vom 9. Juni 2021 und eines Toten- scheins (....) zu den Akten. 6.2 Abgesehen von der Tatsache, dass Fotokopien grundsätzlich ohnehin nur einen geringen Beweiswert aufweisen (vgl. dazu Urteil des BVGer E- 1942/2019 vom 3. Juni 2019 E. 5.4), liegen dem Gericht keine Angaben über den Stand der Ermittlungen zum (...) oder über ein in der Zwischen- zeit in der Sache ergangenes Gerichtsurteil vor. Im Polizeirapport wird le- diglich darauf hingewiesen, dass die Ermittlungsakten dem zuständigen Gericht übergeben worden seien und nach K._______ gesucht werde (SEM act. 3/28). In dieser Hinsicht tragen auch die unsubstanziierten und zusammenhangslosen Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zur Klä- rung des Sachverhalts bei. So machte sie mit Schreiben vom 29. Dezem- ber 2021 geltend, K._______ sei im Anschluss (an die Tat) geflüchtet und bis heute von niemandem gesehen worden; die Polizei habe ihr zudem erklärt, man sei noch auf der Suche nach K._______ (SEM act. 1/2). An anderer Stelle erwähnte sie wiederum, dieser Verbrecher (...), der von der Polizei festgenommen und befragt worden sei, habe (...) (vgl. Einsprache vom 23. Juni 2022 [SEM act. 3/35]). Mit Beschwerde verwies sie erneut auf die Tat und führte dazu – ohne dies näher zu erörtern – aus, K._______ habe zwar inhaftiert werden können, habe aber wieder aus dem Gefängnis fliehen können (BVGer act. 1). Es bleibt somit unklar, ob in der Sache ein Urteil ergangen ist und ob K._______ noch immer polizeilich gesucht wird (SEM act. 3/28).

F-3999/2022 Seite 8 6.3 Weiter weist das SEM zu Recht auf das Fehlen von Nachweisen be- treffend die An- und Übergriffe (...) gegenüber den Gesuchstellenden hin. So schilderte die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 29. Dezember 2021 zwar zwei Vorfälle, welche sich am 27. September und 13. Dezem- ber 2021 im Haus der Gesuchstellenden in Syrien ereignet haben sollen (vgl. SEM act. 1/1 f.), ein entsprechender polizeilicher Bericht wurde jedoch weder im vorinstanzlichen noch im vorliegenden Verfahren eingereicht, ob- wohl die Gesuchstellerin 2 zumindest bezüglich des ersten Vorfalls An- zeige bei der Polizei der Lokalverwaltung erstattet habe (SEM act. 1/1). Mit Einsprache machte die Beschwerdeführerin geltend, die Gesuchstellenden befänden sich nun im Libanon; auch dort seien sie hingegen nicht sicher, weil K._______ mit verschiedenen bewaffneten Gruppierungen der syri- schen Opposition zusammenarbeite. Sie würden ständig Drohungen erhal- ten. Da K._______ Mitglied einer Verbrecherorganisation sei, welche in Sy- rien, in der Türkei, in Jordanien und im Libanon tätig sei, seien die Gesuch- stellenden nirgendwo sicher. Seit K.______ durch Bestechung aus dem Gefängnis entlassen worden sei, drohe er (...) (SEM act. 3/34). Die Be- schwerdeführerin reichte diesbezüglich weder Dokumente ein noch legte sie substantiiert und konkret dar, wann, wo und wie die Drohungen geäus- sert worden seien (zur Mitwirkungspflicht vgl. E. 4). Auch auf Beschwerde- ebene äusserte sich die Beschwerdeführerin lediglich in sehr pauschaler Weise, obwohl sie vom SEM in der Verfügung vom 15. August 2022 in Be- zug auf die Bedrohungssituation ausdrücklich auf die fehlenden konkreten Aussagen und Belege hingewiesen wurde (vgl. S. 3, 1. und 3. Abschnitt ebenda). Gleiches gilt im Übrigen für den angeblichen Entführungsversuch der Tochter der Gesuchstellerin 2. Auch diesbezüglich wurden lediglich vage Angaben gemacht und keine weiteren Dokumente eingereicht, ob- wohl gemäss Vorbringen der Beschwerdeführerin die libanesische Polizei informiert worden sei (BVGer act. 1). Die unsubstantiierten und nicht hin- reichend belegten Angaben der Beschwerdeführerin sind somit nicht ge- eignet, eine unmittelbar drohende Gefahr für Leib und Leben als offensicht- lich erscheinen zu lassen (vgl. E. 4). 6.4 Schliesslich vermag auch die aktuelle Wohnsituation und die allge- meine Lage von Frauen im Libanon nicht die Annahme zu rechtfertigen, die Lebens- und Existenzbedingungen der Gesuchstellenden seien in gestei- gertem Masse bedroht oder derart in Frage gestellt, dass ein behördliches Eingreifen als zwingend notwendig erscheint (vgl. dazu auch Urteil F-698/2021 vom 1. Oktober 2021 E. 6.2 und 7.1 f.). Weiter reicht auch der pauschale Hinweis auf die schwierige Sicherheitslage in Syrien nicht aus

F-3999/2022 Seite 9 (SEM act. 3/34), um dort auf eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefahr für Leib und Leben zu schliessen. 7. Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Gesuchstellenden die Voraussetzungen für die Ausstellung von humanitären Visa für die Schweiz nicht erfüllen. Die angefochtene Verfügung hat den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt, verletzt Bundesrecht nicht und ist angemessen (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge ab- zuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen und auf Fr. 800.- festzusetzen (vgl. Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Gerichtskos- tenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)

F-3999/2022 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ge- deckt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer

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01.03.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026