B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-395/2023

Urteil vom 24. Dezember 2025 Besetzung

Richter Yannick Antoniazza-Hafner (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richterin Christa Preisig, Gerichtsschreiberin Meike Pauletzki.

Parteien

A._______, vertreten durch MLaw Lisa Rudin, Advokaturbüro Langstrasse 4, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung; Verfügung des SEM vom 5. Dezember 2022.

F-395/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der türkeistämmige Beschwerdeführer (geboren [...]) reiste am 23. Oktober 2003 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Mit Entscheid vom 4. Februar 2004 lehnte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Mit Urteil vom 24. Juni 2009 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Entscheid. A.b Am (...) 2010 heiratete er eine Schweizer Staatsangehörige und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Das Ehepaar hat zwei minderjährige Kinder, die das Schweizer Bürgerrecht von ihrer Mutter erhielten. B. Der Beschwerdeführer ersuchte am 31. August 2013 um erleichterte Ein- bürgerung. Er unterzeichnete gleichentags und am 4. Dezember 2014 je eine Erklärung betreffend Beachten der Rechtsordnung, wobei er unter- schriftlich zur Kenntnis nahm, dass die Möglichkeit besteht, seine Einbür- gerung im Fall von falschen Angaben innert acht Jahren nichtig zu erklären. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2014 (rechtskräftig: 26. Januar 2015) wurde er erleichtert eingebürgert. C. C.a Am 6. Juni 2016 teilte das Ausländeramt der Städteregion B._______ dem schweizerischen Generalkonsulat in Frankfurt am Main mit, dass der Beschwerdeführer am (...) 2016 in Deutschland aufgegriffen wurde und sich zwecks Verbüssung einer Rest-Freiheitsstrafe von 1205 Tagen in der örtlichen Justizvollzugsanstalt befindet. Die Vorinstanz wurde hierüber am 10. Juni 2016 schriftlich informiert. C.b Der Strafvollzug erfolgte gestützt auf das rechtskräftige Urteil des Landgerichts C._______ vom 30. August 1999, womit er wegen Verstos- ses gegen das Waffengesetz und gefährlicher Körperverletzung ‒ unter Einbezug einer mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts D._______ vom 9. März 1998 ausgesprochenen Freiheitsstrafe ‒ zu einer Gesamtfreiheits- strafe von acht Jahren verurteilt worden war. Da ihn die deutschen Behör- den im Jahr 2002 und somit noch vor vollständiger Verbüssung seiner Strafe in die Türkei zurückgeführt hatten, war noch eine erhebliche Rest- strafe offen. C.c Der Beschwerdeführer kehrte nach seiner Haftentlassung vom (...) 2016 in die Schweiz zurück.

F-395/2023 Seite 3 D. D.a Die Vorinstanz eröffnete am 16. April 2018 ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers. Hernach erfolgten umfassende Sachverhaltsabklärungen und mehrere Stellungnahmen des Beschwerdeführers. Der Heimatkanton des Be- schwerdeführers stimmte der Nichtigerklärung am 23. November 2022 zu. D.b Mit Verfügung vom 5. Dezember 2022 erklärte die Vorinstanz die er- leichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig, da er sich diese durch Verheimlichung seiner schwerwiegenden Vorstrafe in Deutschland erschlichen habe. E. E.a Mit Rechtsmitteleingabe vom 23. Januar 2023 gelangte der Beschwer- deführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 5. Dezember 2022 sei aufzuheben und ihm sei das Bürgerrecht zu belassen. E.b Die Vorinstanz schloss mit Vernehmlassung vom 10. März 2023 auf Abweisung der Beschwerde. E.c Aus organisatorischen Gründen wurde das Beschwerdeverfahren im Juli 2024 zur Behandlung auf den nun vorsitzenden Richter übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Verfügungen der Vorinstanz betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsge- richt (Art. 47 Abs. 1 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014 [BüG; SR 141.0] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen (Frist [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form der Beschwerde [Art. 52 Abs. 1 VwVG], Bezahlung des Kostenvorschusses [Art. 63 Abs. 4 VwVG]) sind erfüllt, sodass auf die Be- schwerde einzutreten ist.

F-395/2023 Seite 4 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Am- tes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Zeit- punkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2). 3. 3.1 Mit dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Bürgerrechtsgesetz vom 20. Juni 2014 wurde der gleichnamige Erlass vom 29. September 1952 aufgehoben (Art. 49 BüG i.V.m. Ziff. I des Anhangs). Der Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts richten sich nach dem materiellen Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht (Art. 50 Abs. 1 BüG). Für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürge- rung bedeutet dies, dass das zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Erklä- rung betreffend Beachten der Rechtsordnung beziehungsweise der Ein- bürgerung geltende materielle Recht anzuwenden ist (vgl. zuletzt Urteil des BGer 1C_406/2024 vom 17. November 2025 E. 2.1). Der Beschwerdefüh- rer unterschrieb am 31. August 2013 und 4. Dezember 2014 derartige Er- klärungen und wurde am 9. Dezember 2014 erleichtert eingebürgert (Vorakten [SEM-act.] 1 S. 7 und 37 f.), sodass die Sache nach dem alten Bürgerrechtsgesetz (aBüG; AS 1952 1087) zu beurteilen ist. 3.2 Praxisgemäss ist das neue Recht betreffend Form- und Verfahrensvor- schriften sofort anwendbar, sofern die Übergangsbestimmungen keine an- dere Lösung vorsehen und die Anwendung des materiellen Rechts nicht beeinträchtigt wird (vgl. Urteile des BGer 1C_619/2024 E. 3.1, 1C_574/2021 E. 2.4). Das ist hier der Fall. Demnach war die eingeholte Zustimmung des Heimatkantons zur Nichtigerklärung (SEM-act. 24) nicht mehr erforderlich. 4. 4.1 Die erleichterte Einbürgerung kann innert zwei Jahren nachdem die Vorinstanz vom rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spä- testens aber innert acht Jahren nach dem Erwerb des Schweizer Bürger- rechts, nichtig erklärt werden. Nach jeder Untersuchungshandlung, die der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijährige Ver- jährungsfrist zu laufen. Die Fristen stehen während des Beschwerdever-

F-395/2023 Seite 5 fahrens still (Art. 41 Abs. 1 bis aBüG, Art. 36 Abs. 2 BüG). Der Begriff der Untersuchungshandlung umfasst jede durch die Behörde im Hinblick auf die Untersuchung des Falls getroffene Instruktionsmassnahme, das heisst vor allem Massnahmen zur Feststellung des Sachverhalts (Art. 12 ff. VwVG) und Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 29 ff. VwVG; vgl. Urteil des BVGer F-32/2019 vom 2. Mai 2022 E. 6; Vorinstanz, Handbuch Bürgerrecht, Kapitel 6: Nichtigerklärung der Einbür- gerung, S. 8). 4.2 Die Einbürgerungsverfügung des Beschwerdeführers vom 9. Dezem- ber 2014 (mutmasslich eröffnet: 11. Dezember 2014) wurde mit Verfügung vom 5. Dezember 2022 (eröffnet: 6. Dezember 2022) und somit knapp in- nerhalb der absoluten Verjährungsfrist von acht Jahren für nichtig erklärt (SEM-act. 1 S. 4 f., SEM-act. 25 f.). Die Vorinstanz erfuhr am 10. Juni 2016 von der Inhaftierung des Beschwerdeführers (SEM-act. 2) und eröffnete am 16. April 2018 das Nichtigkeitsverfahren (SEM-act. 7). Der Beschwer- deführer nahm am 13. Mai 2018 Stellung (SEM-act. 8). Die Vorinstanz ge- währte ihm am 7. April 2020 das rechtliche Gehör zu ihren ausformulierten Nichtigkeitsüberlegungen (SEM-act. 10). Am 26. Juni 2020 reichte seine neu mandatierte Rechtsvertretung eine Stellungnahme und weitere Unter- lagen ein (SEM-act. 15). Die relative Verjährungsfrist von zwei Jahren ist bis zu diesem Zeitpunkt unstrittig gewahrt. 4.3 Der Beschwerdeführer rügt, es seien keine weiteren Untersuchungs- handlungen unternommen oder mitgeteilt worden. Da alle Sachverhalts- elemente vorgelegen hätten und nur noch rechtliche Ausführungen möglich gewesen seien, gelte das Schreiben der Vorinstanz vom 30. August 2021 nicht als fristauslösende Untersuchungshandlung. Die Nichtigerklärung vom 5. Dezember 2022 sei somit nach Ablauf der im Juni 2020 letztmals ausgelösten relativen Verjährungsfrist erfolgt (Akten im Beschwerdeverfah- ren [BVGer-act.] 1 Rz. 12). 4.4 Da die Vorinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 12 VwVG), konnte zum damaligen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass weitere Abklärungen vorzunehmen sind. Zudem hatte die Vorinstanz die am 26. Juni 2020 eingereichten Unterlagen des Beschwer- deführers und das am 7. Juli 2020 eingegangene Schreiben des deutschen Bundesamts für Justiz zu prüfen (SEM-act. 14 ff.). Mit Schreiben vom 30. August 2021 setzte sie sich mit den Einwänden des Beschwerdefüh- rers auseinander und gewährte ihm das rechtliche Gehör zu ihren präzi- sierten Nichtigkeitsüberlegungen (SEM-act. 17). Am 14. Januar 2022

F-395/2023 Seite 6 reichte er eine Stellungnahme und weitere Unterlagen ein (SEM-act. 21). Angesichts der für ihn erheblichen Auswirkungen einer Nichtigerklärung und der erst einmaligen Äusserungsmöglichkeit seiner Rechtsvertretung erscheint es sachlich gerechtfertigt, dass ihm die Vorinstanz am 30. August 2021 erneut das rechtliche Gehör gewährte. Die Gewährung des rechtli- chen Gehörs ist eine Untersuchungshandlung, die die relative Verjährungs- frist von zwei Jahren auslöst. Die erleichterte Einbürgerung wurde sodann mit Verfügung vom 5. Dezember 2022 (eröffnet: 6. Dezember 2022 [SEM- act. 25]) und somit innert dieser letzten relativen Verjährungsfrist für nichtig erklärt. Folglich sind die formellen Voraussetzungen für die Nichtigerklä- rung der erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers erfüllt. 5. 5.1 Eine ausländische Person kann nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Staatsangehörigen um erleichterte Einbürgerung ersuchen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schwei- zer Staatsangehörigen lebt (Art. 27 Abs. 1 aBüG). Weiter wird vorausge- setzt, dass sie in der Schweiz integriert ist, die schweizerische Rechtsord- nung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Art. 26 Abs. 1 aBüG). Diese Voraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchstellung als auch der Einbürgerung erfüllt sein (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.1, 135 II 161 E. 2). 5.2 Aus dem Erfordernis des Beachtens der schweizerischen Rechtsord- nung folgt, dass die einbürgerungswillige Person einen guten straf- und betreibungsrechtlichen Leumund haben muss (vgl. BGE 140 II 65 E. 3.3.1). Praxisgemäss wird verlangt, dass sie die Rechtsordnung der Schweiz sowie anderer Aufenthaltsstaaten in den letzten zehn Jahren ein- gehalten hat. Weiter dürfen im Privatauszug des Strafregisters keine nicht entfernten Vorstrafen erscheinen und keine Strafverfahren hängig sein (vgl. Urteil des BGer 1C_651/2015 vom 15. Februar 2017 E. 4.3, Urteil des BVGer F-481/2020 vom 25. Januar 2022; Vorinstanz, Handbuch Bürger- recht für Gesuche bis zum 31. Dezember 2017, Kapitel 4: Gemeinsame Voraussetzungen und Einbürgerungskriterien, S. 36 f., www.sem.admin.ch

Publikationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben > V. Bürger- recht, abgerufen am 12. Dezember 2025 [nachfolgend: Handbuch Bürger- recht, Kapitel X]). 5.3 Die erleichterte Einbürgerung kann nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschli-

F-395/2023 Seite 7 chen wurde (Art. 41 Abs. 1 aBüG). Das blosse Fehlen der Einbürgerungs- voraussetzungen genügt nicht. Die Nichtigerklärung der Einbürgerung setzt voraus, dass diese "erschlichen", das heisst mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinn des strafrechtli- chen Betrugstatbestands ist nicht erforderlich. Es genügt, dass die einbür- gerungswillige Person bewusst falsche Angaben macht beziehungsweise die zuständige Behörde bewusst im falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tat- sache zu informieren (vgl. BGE 140 II 65 E. 2; Urteil des BGer 1C_619/2024 E. 3.3). 6. 6.1 Der materielle Sachverhalt stellt sich wie folgt dar: Der Beschwerdefüh- rer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts C._______ vom 30. August 1999 (nachfolgend: Urteil des LG C._______ vom 30. August 1999) wegen Verstosses gegen das Waffengesetz und gefährlicher Kör- perverletzung ‒ unter Einbezug der mit Urteil des Landgerichts D._______ ausgesprochenen Freiheitsstrafe ‒ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Zuvor war er bereits mit rechtskräftigem Urteil des Land- gerichts D._______ vom 9. März 1998 (nachfolgend: Urteil des LG D._______ vom 9. März 1998) wegen gemeinschaftlichen schweren Rau- bes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Im Jahr 2002 wurde er noch vor vollstän- diger Verbüssung seiner Strafe in die Türkei ausgeschafft, sodass eine er- hebliche Reststrafe verblieb. Vom (...) 2016 bis zum (...) 2016 verbüsste er einen Teil der noch offenen Freiheitsstrafe in einer deutschen Justizvoll- zugsanstalt, der Rest wurde zur Bewährung ausgesetzt (SEM-act. 2, 5 f. und 8). Im Rahmen seines Einbürgerungsverfahrens in der Schweiz legte er seinen Aufenthalt in Deutschland, die dort erfolgten Verurteilungen und Reststrafe nicht offen. Am 31. August 2013 und 4. Dezember 2014 unter- zeichnete er Erklärungen betreffend Beachten der Rechtsordnung (SEM- act. 1 S. 7 und 37 f.). 6.2 Strittig und rechtserheblich ist, ob der Beschwerdeführer im Einbürge- rungsverfahren verpflichtet war, diese Verurteilungen und offene Reststrafe in Deutschland offenzulegen, und somit, ob er sich die erleichterte Einbür- gerung erschlichen hat, indem er dies unterlassen hat. 7. 7.1 Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer habe sich mit seinem Einbürgerungsgesuch verpflichtet, alle einbürgerungsrelevanten Informati-

F-395/2023 Seite 8 onen offenzulegen, selbst wenn sich diese zu seinem Nachteil auswirken könnten. Wie ihm bekannt gewesen sei, stehe eine Verurteilung zu einer unbedingten Strafe einer Einbürgerung in der Regel entgegen, solange sie im Privatauszug ersichtlich sei. Dies gelte sinngemäss für ausländische Strafen. Die Verurteilung zu einer achtjährigen Freiheitsstrafe hätte – selbst wenn sie nicht mehr im deutschen Führungszeugnis ersichtlich ge- wesen wäre – im Einbürgerungsverfahren berücksichtigt werden können. In der Schweiz wäre eine solche Strafe erst im Jahr 2017/2018 aus dem Privatauszug entfernt worden, wodurch sie ein Einbürgerungshindernis dargestellt hätte. Folglich wäre der Beschwerdeführer verpflichtet gewe- sen, die deutsche Verurteilung offenzulegen. Indem er dies unterlassen habe, habe er die Vorinstanz bewusst im Glauben gelassen, über einen einwandfreien strafrechtlichen Leumund zu verfügen (vgl. SEM-act. 25, BVGer-act. 6). 7.2 Der Beschwerdeführer wendet ein, die Vorinstanz habe mit den Erklä- rungen betreffend Beachten der Rechtsordnung abgesteckt, welche Infor- mationen einbürgerungsrelevant und somit von der Mitwirkungspflicht er- fasst seien. Demnach sei relevant, ob er in den letzten zehn Jahren Straf- taten im In- und Ausland begangen habe, und nicht, ob in ausländischen Registern allenfalls noch länger zurückliegende Strafen eingetragen seien oder im Schweizer Register hypothetisch eingetragen wären. Überdies sei unwahrscheinlich, dass die Verurteilung noch im deutschen Führungs- zeugnis ersichtlich gewesen sei. Aufgrund der unübersichtlichen Rechts- lage und der klar formulierten Erklärungen sei er nicht verpflichtet gewe- sen, die deutsche Verurteilung offenzulegen. Durch die wahrheitsgemäs- sen Erklärungen betreffend Beachten der Rechtsordnung sei er seiner Mit- wirkungspflicht nachgekommen (BVGer-act. 1). 8. 8.1 Die Verurteilung des Beschwerdeführers vom 30. August 1999 (und erst recht die Verurteilung vom 9. März 1998) lag im Zeitpunkt seines Ein- bürgerungsverfahrens im Jahr 2013/14 bereits mehr als zehn Jahre zurück und ist somit nicht explizit vom Wortlaut der unterzeichneten Erklärungen betreffend Beachten der Rechtsordnung erfasst («Ich bestätige: 1. Es sind keine Strafverfahren in der Schweiz oder in anderen Staaten gegen mich hängig. 2. Ich habe in den letzten zehn Jahren die Rechtsordnung der Schweiz sowie meines jeweiligen Aufenthaltsstaates beachtet [...]. 3. Auch über diese zehn Jahre hinaus habe ich keine strafbare Handlung began-

F-395/2023 Seite 9 gen, für die ich auch heute noch mit einer Strafverfolgung oder einer Ver- urteilung rechnen muss. 4. [...]» [SEM-act. 1 S. 7 und 37 f.]). 8.2 Die einbürgerungswillige Person ist aber verpflichtet, alle einbürge- rungsrelevanten Tatsachen mitzuteilen. Diese Informationspflicht betrifft nicht nur Tatsachen, nach denen die Behörden ausdrücklich gefragt haben, sondern auch solche, von denen die einbürgerungswillige Person wissen muss, dass sie für den Einbürgerungsentscheid massgebend sind. Dabei ist nicht erheblich, ob sich diese Tatsachen zum Vor- oder Nachteil der be- troffenen Person auswirken können. Diese Informationspflicht ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) und der ver- fahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG); vgl. zum Ganzen: BGE 140 II 65 E. 2.2 und 3.3.3, Urteile des BGer 1C_543/2014 vom 10. Februar 2015 E. 4.5, 1C_578/2008 vom 11. Novem- ber 2009 E. 3.2.3). Daher kann sich der Beschwerdeführer nicht darauf be- rufen, die einbürgerungsrelevanten Tatsachen und somit der Umfang sei- ner Informationspflicht seien durch den Wortlaut der Erklärungen betref- fend Beachten der Rechtsordnung abschliessend definiert. 8.3 Für den Einbürgerungsentscheid erheblich ist eine Tatsache nicht nur, wenn ihre pflichtgemässe Offenlegung dazu geführt hätte, dass die Be- hörde eine Einbürgerungsvoraussetzung verneint und die Einbürgerung verweigert hätte. Es genügt, wenn die Tatsache, wäre sie der Behörde be- kannt gewesen, begründete Zweifel am Vorliegen einer solchen Voraus- setzung geweckt und die Einbürgerung ernsthaft in Frage gestellt hätte be- ziehungsweise diese nicht ohne weitere Beweismassnahmen hätte verfügt werden können (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer F-3538/2023 vom 8. November 2024 E. 6.2, F-4241/2022 vom 27. November 2023 E. 5.3, F-3532/2022 vom 17. August 2023 E. 4.3). So erachtete das Bundesge- richt etwa ein vor der Einbürgerung getätigtes, noch unentdecktes Verhal- ten, von dem die betroffene Person wissen musste, dass es strafbar war, und ein ausländisches Strafverfahren betreffend schwere Steuerhinterzie- hung, für das nach Schweizer Recht eine einschneidende Busse droht, als einbürgerungsrelevante und somit bekanntzugebende Tatsache (vgl. BGE 140 II 65 E. 3.3.3 ff.; Urteile des BGer 1C_651/2015 vom 15. Februar 2017 E. 4.5 f., 1C_543/2014 vom 10. Februar 2015 E. 4.5). Das Bundes- verwaltungsgericht wertete auch eine seit über 15 Jahren hängige Straf- vollstreckung im Ausland als derartige Tatsache (vgl. Urteil des BVGer F-3803/2015 vom 17. November 2017

E. 6.3 f.).

F-395/2023 Seite 10 8.4 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des LG D._______ vom 9. März 1998 wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Unter Einbezug dieser Freiheitsstrafe wurde er hernach mit Urteil des LG C._______ vom 30. August 1999 wegen Verstosses gegen das Waffengesetz und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheits- strafe von acht Jahren verurteilt. Hiervon waren im Zeitpunkt des Einbür- gerungsverfahrens der Jahre 2013/14 noch mehr als drei Jahre Freiheits- strafe offen (vgl. Restfreiheitsstrafe per 6. Juni 2025: 1205 Tagen [SEM- act. 2 S. 42]). Die Vorinstanz hätte, falls ihr dies bekannt gewesen wäre, mindestens die deutschen Strafurteile und das dortige Führungszeugnis (Funktionsäquivalent des schweizerischen Privatauszugs aus dem Strafre- gister) des Beschwerdeführers beiziehen sowie ihm hierzu das rechtliche Gehör gewähren müssen, um prüfen zu können, ob die Einbürgerungsvo- raussetzung des Beachtens der Rechtsordnung (E. 5.2) dennoch erfüllt sei. Mit Blick auf die referenzierte Rechtsprechung und die erforderlichen weiteren Beweismassnahmen der Vorinstanz sind die Verurteilungen und die offene Reststrafe des Beschwerdeführers in Deutschland als einbürge- rungsrelevante Tatsachen zu werten. 8.5 Der Beschwerdeführer räumte mit Stellungnahme vom 13. Mai 2018 ein, er habe «diese ganz schlimme Geschichte» wahrheitswidrig ver- schwiegen. Mithin habe er bis zum Ausfüllen des Einbürgerungsformulars im Jahr 2013 verdrängt, dass «dieses Damoklesschwert» noch über ihm hänge. Er habe gefürchtet, mit der Wahrheit seine Familie zu zerstören und alles zu verlieren. Er habe nicht gewusst, was passieren würde, wenn er nach Deutschland käme. Deshalb habe er die deutsche Grenze immer ge- mieden (vgl. SEM-act. 8). Diese Ausführungen revidierte er in weiteren Stellungnahmen nicht (vgl. SEM-act. 15, 21, BVGer-act. 1). Bei dem ein- gestandenen Bewusstsein, dass die deutsche Verurteilung (und resultie- rende Reststrafe) im Einbürgerungsverfahren problematisch – und somit erheblich im dargelegten Sinn – sein könnte, wäre es dem Beschwerde- führer zumutbar und möglich gewesen, das auf der Webseite der Vor- instanz abrufbare Handbuch Bürgerrecht einzusehen. Dabei hätte er er- kennen müssen, dass seine Verurteilungen und die noch offene Reststrafe sowie der damit womöglich einhergehende Eintrag im deutschen Füh- rungszeugnis einer Einbürgerung entgegenstehen könnten. Bei Fragen hätte er sich an die Vorinstanz wenden können. Stattdessen unterzeich- nete er zwei Erklärungen betreffend Beachten der Rechtsordnung ohne entsprechende Bemerkungen (SEM-act. 1 S. 7 und 37 f) und reichte einen Lebenslauf ein, in dem er angab, er habe in den Jahren 1994 bis 2000 im

F-395/2023 Seite 11 Familienbetrieb und hernach bis ins Jahr 2003 in verschiedenen Regionen der Westtürkei gearbeitet (SEM-act. 1 S. 13). Tatsächlich hielt er sich von ca. (...)1996 bis ca. (...) 2002 in Deutschland auf (vgl. SEM-act. 5 S. 55 und 84). Diese Falschinformation legt nahe, dass ihm bewusst war, dass sein Aufenthalt in Deutschland und die dortigen Verurteilungen im Einbür- gerungsverfahren problematisch sein könnten, jedenfalls zu Rückfragen führen würden. Er durfte nämlich nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass diese Verurteilungen in seinem deutschen Führungszeugnis gelöscht waren (zu den entsprechenden Rechtsbestimmungen nach deutschem Recht, siehe E. 8.6 unten). Angesichts dessen ist erstellt, dass er wissen musste, dass seine deutschen Verurteilungen und offene Reststrafe für sein Einbürgerungsverfahren in der Schweiz relevant waren. Folglich war er verpflichtet, die Vorinstanz über diese Tatsachen zu informieren. Er kann diese Informationspflicht weder mit Verweis auf den Wortlaut der Erklärun- gen betreffend Beachten der Rechtsordnung (vgl. E. 8.1) noch die unklare Rechtslage betreffend die Entfernung von Vorstrafen aus ausländischen Strafregistern (vgl. E. 8.6 hernach) entkräften (vgl. E. 8.2 ff.). Demnach muss die Beschwerde bereits aus diesem Grund abgewiesen werden. 8.6 Aus den Akten geht nicht hervor, ob die Verurteilung des Beschwerde- führers vom 30. August 1999 im Zeitpunkt des Einbürgerungsverfahrens noch in seinem deutschen Führungszeugnis ersichtlich war bzw. in seinem schweizerischen Privatauszug ersichtlich wäre und somit tatsächlich ein Einbürgerungshindernis (vgl. E. 5.2) dargestellt hätte. Da mit Urteil des LG C._______ vom 30. August 1999 – unter Berücksichtigung der mit Ur- teil des LG D._______ vom 9. März 1998 gefällten Strafe – eine Gesamt- freiheitsstrafe von acht Jahren gegen ihn ausgesprochen wurde, ist primär zu prüfen, wann dieses Urteil aus seinem Strafregisterauszug entfernt wurde. Unter altem Recht wendet die Vorinstanz die schweizerischen Entfer- nungsfristen analog an, wenn das ausländische Recht keine Entfernungs- fristen vorsieht (SEM, Handbuch Bürgerrecht, Kapitel 4: Gemeinsame Vo- raussetzungen und Einbürgerungskriterien, S. 38). Die Fristen für die Nichtaufnahme von Verurteilungen in das Führungszeugnis sind im deut- schen Recht geregelt (Art. 33 ff. des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregistergesetzes, Fassung vom 21. September 1984 [BZRG, BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195]). Demnach wurde die Verurteilung vom 30. August 1999 mindestens bis zum 9. März 2011 in das Führungs- zeugnis aufgenommen (sofern das Urteil des LG D._______ fristauslösend ist: 9. März 1998 [Urteil] + 5 Jahre [Frist] + 8 Jahre [Freiheitsstrafe] =

F-395/2023 Seite 12 9. März 2011; sofern das Urteil des LG C._______ fristauslösend ist: 30. August 1999 [Urteil] + 5 Jahre [Frist] + 8 Jahre [Freiheitsstrafe] = 30. August 2012; vgl. § 34 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 34 Abs. 3, § 35 Abs. 1 und § 36 Ziff. 1 BZRG). Dass der Beschwerdeführer im Jahr 2016 eine Rest- freiheitsstrafe verbüssen musste, deutet darauf hin, dass die verhängte Strafe bis dahin nicht erledigt oder erlassen und der Fristablauf entspre- chend gehemmt war (vgl. § 37 Abs. 2 BZRG). Wären schweizerische Fris- ten analog anzuwenden, so wäre die Verurteilung vom 30. August 1999 mindestens bis zum 30. April 2018 im Privatauszug ersichtlich gewesen (30. August 1999 [Urteil] + [8 Jahre [Freiheitsstrafe] + 20 Jahre [Frist für die Entfernung von Amtes wegen]] * ⅔ [Entfernung aus dem Privatauszug]; vgl. Art. 371 Abs. 3 i.V.m. Art. 369 Abs. 1 Bst. a und Abs. 6 StGB, in der bis am 22. Januar 2023 gültigen Fassung [SR 311.0; AS 2012 2575]; SEM, Handbuch Bürgerrecht, Kapitel 4: Gemeinsame Voraussetzungen und Ein- bürgerungskriterien, S. 36 f.). Diese Ausführungen legen nahe, dass die Verurteilung des Beschwerde- führers vom 30. August 1999 im Zeitpunkt seines Einbürgerungsverfah- rens in den Jahren 2013/14 noch in seinem in- und ausländischen Privat- auszug erschienen wäre und einer Einbürgerung entgegenstanden hätte. Angesichts dessen durfte der Beschwerdeführer nicht ohne Weiteres da- von ausgehen, dass diese Verurteilung in seinem deutschen Führungs- zeugnis gelöscht war. 8.7 Im Ergebnis war der Beschwerdeführer im Einbürgerungsverfahren verpflichtet, seine deutschen Verurteilungen und offene Reststrafe mitzu- teilen. Indem er dies unterliess, hat er sich die erleichterte Einbürgerung durch Verheimlichen dieser erheblichen Tatsache erschlichen. Folglich sind auch die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der er- leichterten Einbürgerung erfüllt. 9. 9.1 Der Entscheid über die Nichtigerklärung liegt im pflichtgemässen Er- messen der Behörde (Art. 41 Abs. 1 aBüG). Die Rechtsprechung geht aber davon aus, dass im Fall einer erschlichenen erleichterten Einbürgerung die Nichtigerklärung eine Regelfolge darstellt, von der nur unter ausseror- dentlichen Umständen abzuweichen ist (vgl. BVGE 2020 VII/6 E. 12.1.1). 9.2 Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers (BVGer-act. 1 Rz. 23) hat die Vorinstanz eine Interessensabwägung vorgenommen, indem sie namentlich erwog, die Nichtigerklärung sei trotz des Zeitablaufs, der guten

F-395/2023 Seite 13 Integration und des tadellosen aktuellen Leumunds des Beschwerdefüh- rers recht- und verhältnismässig (SEM-act. 25 S. 9, BVGer-act. 6). Der Be- schwerdeführer rügt ferner, die Nichtigerklärung sei nicht verhältnismässig, da er seit der mittlerweile 25 Jahre zurückliegenden Straftat ein gewalt-, straf- und betreibungsfreies Leben als Familienvater und (Berufsbezeich- nung) führe (BVGer-act. 1 Rz. 23 ff.). 9.3 Angesichts der wiederholten, schweren, gegen hohe Rechtsgüter ge- richteten Straffälligkeit des Beschwerdeführers sowie des Verschweigens gegenüber dem SEM erweist sich die Nichtigerklärung seiner erleichterten Einbürgerung mit Blick auf die gesetzlichen Integrationsanforderun- gen ‒ bei deren Vorliegen eine Einbürgerung erst ausgesprochen werden kann ‒ trotz der mittlerweile verbüssten Strafe, des Zeitablaufs, seiner ge- äusserten Reue und seines seitherigen Wohlverhaltens als noch vom Ge- setzeszweck gedeckt und verhältnismässig. Da der Verlust des Schweizer Bürgerrechts nicht zwangsläufig den Verlust des Aufenthaltsrechts bedeu- tet (hierüber wäre in einem entsprechenden Verfahren zu befinden [vgl. BGE 140 II 65 E. 4.2.2]), wird es dem Beschwerdeführer weiterhin möglich sein, das Familienleben mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen minder- jährigen Kindern in der Schweiz zu pflegen. 10. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (vgl. Art. 49 VwVG). Daher ist die Beschwerde abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig. Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 1'200.‒ festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt (BVGer-act. 4). Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

F-395/2023 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.‒ werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Yannick Antoniazza-Hafner Meike Pauletzki

F-395/2023 Seite 15 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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CH_BVGE_001
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24.12.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026