B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-3927/2019

Urteil vom 11. September 2020 Besetzung

Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.

Parteien

A._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Reisedokumente für ausländische Personen.

F-3927/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2014 lehnte das damalige Bundesamt für Migration (BFM) das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 21. August 2013 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Weg- weisungsvollzug – unter Ausschluss des Wegweisungsvollzugs in die Volksrepublik (VR) China – an. Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 17. November 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6697/2014 vom 27. November 2014 ab. Das Gericht befand, die Be- schwerdeführerin sei ethnische Tibeterin und womöglich chinesische Staatsangehörige; ihre behauptete Sozialisierung in der Volksrepublik China sei jedoch unglaubhaft, weshalb die geltend gemachte Verfolgungs- situation nicht zutreffen könne. Vielmehr missachte sie offensichtlich die ihr obliegende Mitwirkungspflicht und versuche, die Asylbehörden durch Ver- schleierung und Unterdrückung von Tatsachen und Beweismitteln zu täu- schen. B. Mit Eingabe vom 20. April 2016 reichte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz eine Geburtsurkunde zum Beleg ihrer Herkunft ein und ersuchte um Wiederaufnahme des Asylverfahrens. Die Vorinstanz überwies diese Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht. Das Bun- desverwaltungsgericht stufte das Gesuch als Revisionsbegehren ein und wies dieses mit Urteil E-2880/2016 vom 12. Mai 2016 mit der Begründung ab, die Geburtsurkunde sei nicht als erhebliches Beweismittel zu qualifizie- ren, da diese keine Sozialisation in Tibet zu beweisen vermöge. C. Das Migrationsamt des Kantons B._______ ersuchte am 19. September 2016 das SEM um Erteilung einer vorläufigen Aufnahme für die Beschwer- deführerin zufolge Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Vo- rinstanz wies diesen Antrag mit Verfügung vom 3. Februar 2017 ab. Dage- gen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. März 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Nachdem der Beschwerdeführe- rin am 9. Januar 2019 eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt wurde, schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren mit Urteil E-1456/2017 vom 16. Januar 2019 als gegenstandslos geworden ab. D. Am 18. Februar 2019 ersuchte die Beschwerdeführerin um Ausstellung ei-

F-3927/2019 Seite 3 nes Reisepasses für eine ausländische Person. Nach Überprüfung der Ge- suchsunterlagen gewährte ihr die Vorinstanz am 14. März 2019 das recht- liche Gehör zu der beabsichtigten Abweisung des Gesuchs. Die Beschwer- deführerin wurde aufgefordert, nachträglich ihre Herkunft durch Angaben wie letzte Wohnadresse im Heimat- resp. Herkunftsstaat, Aufenthaltssta- tus, letzter Arbeitgeber, Schulbesuche usw. offenzulegen. Innert Frist reichte die Beschwerdeführerin keine Stellungnahme ein. Die Vorinstanz wies das Gesuch mit Verfügung vom 5. Juli 2019 ab. E. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. August 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung. Ihr sei als schriftenlose ausländische Person ein Reisedokument auszustellen. Eventualiter seien ihre Nach- fluchtgründe anzuerkennen und ihr gestützt darauf ein Reisedokument auszustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Die erhobene Gebühr für die Ausstellung der vorinstanzlichen Verfügung sei ihr als Parteientschädigung zurückzu- erstatten. F. Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2019 hiess das Bundesverwal- tungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und ver- zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud es die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. G. Die Vorinstanz liess sich am 12. September 2019 vernehmen und bean- tragte die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin reichte am 24. September 2019 eine Replik ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz, welche die Ausstellung von Reisedoku- menten für ausländische Personen betreffen, sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Dieses entscheidet in der vorliegenden Materie endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 BGG).

F-3927/2019 Seite 4 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf das frist- und formgerecht eingereich- te Rechtsmittel ist – mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführungen – ein- zutreten (Art. 50 und 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin beantragt eventualiter, ihre subjektiven Nach- fluchtgründe seien anzuerkennen. Wie nachfolgend (vgl. E. 5.1) ausgeführt wird, ist das Vorliegen von allfälligen subjektiven Nachfluchtgründen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf den Eventualan- trag nicht einzutreten ist. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes sowie – wenn nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Das SEM kann einer schriftenlosen ausländischen Person mit Aufent- haltsbewilligung Reisedokumente ausstellen (Art. 59 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 4 Abs. 2 Bst. a der Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen [RDV; SR 143.5]). Als schriftenlos im Sinne dieser Verordnung gilt gemäss Art. 10 Abs. 1 RDV eine ausländische Person, die keine gültigen Reisedokumente ihres Hei- mat- oder Herkunftsstaates besitzt und von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunfts- staates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments be- müht (Bst. a), oder für welche die Beschaffung von Reisedokumenten un- möglich ist (Bst. b).

F-3927/2019 Seite 5 3.2 Die Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates kann namentlich von schutzbedürftigen und asylsuchen- den Personen nicht verlangt werden (Art. 10 Abs. 3 RDV). 3.3 Als unmöglich im Sinne dieser Bestimmung gilt die Beschaffung eines Reisepapiers grundsätzlich nur dann, wenn sich die ausländische Person bei den Behörden ihres Heimatstaates um einen Reisepass bemüht, des- sen Ausstellung aber ohne zureichende Gründe verweigert wird (zum Gan- zen siehe BVGE 2014/23 E. 5.3–5.4). Die Ausstellung von Reise- und Iden- titätspapieren liegt in der Kompetenz des jeweiligen Heimatstaates. Die- sem kommt bei der Ausübung seiner Passhoheit ein erheblicher Gestal- tungsspielraum zu, den es zu respektieren gilt (vgl. Urteil des BVGer F- 6281/2016 E. 4.2 m.H.). 4. 4.1 Zur Begründung der Abweisung des Gesuchs um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person führte die Vorinstanz im Wesentli- chen aus, die Beschwerdeführerin sei in der Schweiz nicht als Flüchtling anerkannt und es sei ihr zumutbar, sich bei den zuständigen Behörden ih- res Heimatstaates um die Ausstellung eines Reisedokuments zu bemühen. Dabei obliege es ihr, die von den heimatlichen Behörden verlangten Anfor- derungen zur Ausstellung eines Passes zu erfüllen. Im Rahmen ihres Asyl- gesuchs habe sie falsche Angaben über ihre Herkunft gemacht und keine Ausweispapiere zu den Akten gelegt. Gemäss Rechtsprechung des Bun- desverwaltungsgerichts könne für asylsuchende Personen tibetischer Eth- nie, die unglaubhafte Angaben über ihre angebliche Sozialisierung in der Volksrepublik China machen würden, grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass sie eine Aufenthaltsbewilligung oder eine Duldung in einem Drittstaat oder sogar eine andere Staatsangehörigkeit besitzen würden. Die Beschwerdeführerin habe auf Aufforderung des SEM keine weiteren Angaben zu ihrer letzten Wohnadresse im Heimat- beziehungsweise Her- kunftsstaat, zu ihrem Aufenthaltsstatus, dem letzten Arbeitgeber, Schulbe- suche usw. gemacht. Es liege an ihr, ihre wahre Identität preiszugeben be- ziehungsweise sich nötigenfalls an ihrem Herkunftsort ausserhalb Chinas registrieren zu lassen und sich in der Folge entsprechende Dokumente zu beschaffen. Die Voraussetzungen an die Schriftenlosigkeit seien aufgrund der bestehenden Aktenlage nicht erfüllt. 4.2 Die Beschwerdeführerin entgegnet in ihrer Beschwerde, sie habe zahl- reiche Versuche unternommen, um von den Vertretungen Indiens und Ne-

F-3927/2019 Seite 6 pals Ersatzreisepapiere zu erhalten. Keines ihrer Schreiben sei jedoch be- antwortet worden. [...] Grundsätzlich würden solche Briefe nicht beantwor- tet. Erwartet würden Schritte der offiziellen Schweiz. Erwägungen des SEM zur möglichen Sozialisierung der Gesuchstellenden in Indien seien für die indische Botschaft nicht relevant. Massgeblich sei die Staatsbürgerschaft. Indien erteile Angehörigen von fremden Staaten keine Reisedokumente. Ein Anruf bei der nepalesischen Botschaft habe dasselbe ergeben. Die Vo- rinstanz leiste keine Amtshilfe und unterstütze die Kantone nicht beim Voll- zug. Die Unmöglichkeit der Beschaffung von Reisedokumenten bei den Vertretungen Indiens und Nepals seien damit hinlänglich erwiesen. Entge- gen der Ansicht der Vorinstanz habe die Beschwerdeführerin ihre Herkunft offengelegt. Sie habe eine Geburtsurkunde eingereicht und im Einzelnen ihr Leben in Tibet bis zu ihrer Flucht beschrieben. Seit ihrer Ankunft in der Schweiz halte sie sich in exiltibetischen Kreisen auf. Sie pflege enge Kon- takte [...] und beteilige sich aktiv an Protesten gegen die chinesische Un- terdrückung der tibetischen Kultur und Religion. Weiter verkehre sie [...] und sei Mitglied einer [...]. Von der Volksrepublik China werde sie als Se- paratistin betrachtet, unterdrückt und polizeilich gesucht. Damit würden subjektive Nachfluchtgründe vorliegen und sie erfülle in Bezug auf ihren Heimatstaat die Flüchtlingseigenschaft. Es könne ihr deshalb nicht zuge- mutet werden, bei der chinesischen Vertretung in der Schweiz einen Rei- sepass zu beantragen. Die Beschaffung von Reisedokumenten sei für sie somit objektiv unmöglich und sie gelte als schriftenlos im Sinne von Art. 10 RDV. Als schriftenlose chinesische Staatsbürgerin tibetischer Ethnie mit nachgewiesenen Nachfluchtgründen habe sie Anspruch auf einen Reise- pass. Die Vorinstanz verstosse sodann gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, weil sie in einem analogen Fall betreffend [...] die Ausstellung ei- nes Reisedokuments zugesichert habe. 4.3 In ihrer Vernehmlassung macht die Vorinstanz geltend, es sei rechts- kräftig festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin im Asylverfahren unglaubhafte Angaben zu ihrer Sozialisierung gemacht habe. Es liege an ihr, ihre wahre Identität und ihre Sozialisierung nachträglich in überprüfba- rer Weise offenzulegen. Sie könnte angeben, wo sie in Indien zur Schule gegangen sei, wann sie an welcher Adresse gelebt habe, welcher Arbeit sie nachgegangen sei, etc. Damit wäre es dem SEM möglich, über die Schweizer Vertretung in Delhi den Wahrheitsgehalt dieser Angaben zu überprüfen. Dasselbe Vorgehen gelte für allfällige andere Herkunftsländer. Nur so sei es möglich, die geltend gemachte Schriftenlosigkeit der Be- schwerdeführerin festzustellen. Andernfalls sei davon auszugehen, dass sie die Voraussetzungen nicht erfülle. Ihre Angaben zur Sozialisierung in

F-3927/2019 Seite 7 China seien hingegen nicht erneut zu prüfen. Es treffe sodann nicht zu, dass im Verfahren von [...] die Ausstellung eines Reisedokuments in Aus- sicht gestellt worden sei. Die wiedererwägungsweise erteilte Zustimmung zur Härtefallbewilligung sei ausschliesslich mit der äusserst erfolgreichen Integration von [...] begründet worden. Die Frage der Schriftenlosigkeit sei nicht Gegenstand der Wiedererwägung gewesen. Nicht gefolgt werden könne der Behauptung, das SEM habe bisher keine Hilfestellung bei der Papierbeschaffung geleistet. Die Beschwerdeführerin habe bereits anläss- lich des Asylverfahrens ihre Mitwirkungspflicht verletzt und dadurch die Pa- pierbeschaffung verhindert. 4.4 Replizierend erwidert die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe sich nicht konkret mit den Akten und ihren Vorbringen auseinandergesetzt, sondern begnüge sich mit pauschalen Textbausteinen. Damit verletze sie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör sowie die Grundsätze der rechtsglei- chen Behandlung und willkürfreien Beurteilung. Die Vorinstanz wende im Ergebnis Art. 4 und 10 RDV falsch beziehungsweise nicht an. Sie (Be- schwerdeführerin) habe keine unglaubhaften Angaben zu ihrer Sozialisie- rung in Tibet gemacht, sondern habe ihre Angaben nicht hinreichend glaub- haft belegen können. Durch die Geburtsurkunde habe sie ihre Identität be- legt; dies sei von der Vorinstanz nicht zur Kenntnis genommen worden. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts würden für geflüchtete Tibeterinnen und Tibeter in der Volksrepublik China Nachflucht- gründe vorliegen, insbesondere bei regelmässigem Kontakt [...]. Es könne deshalb nicht von ihr erwartet werden, sich Reisepapiere bei der Vertretung der VR China ausstellen zu lassen. Dadurch würde sie auch ihre weiterhin in Tibet wohnhafte Familie gefährden. Lediglich eine Hypothese der Vo- rinstanz sei, dass sie in Indien oder anderswo gelebt habe. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht E-1456/2017 habe sie detaillierte An- gaben zu ihrem Leben in Tibet gemacht und dieses Schreiben befände sich in den Akten. Selbst bei Annahme einer Sozialisierung ausserhalb der VR China sei nicht ersichtlich, weshalb ein Drittstaat einer chinesischen Staatsbürgerin Reisedokumente ausstellen sollte. Die Vorinstanz verwei- gere sodann den Kantonen seit Jahren eine Vollzugsunterstützung und helfe auch den Tibeterinnen und Tibetern nicht bei der Beschaffung von Reisepapieren. Dies sei vom Bundesgericht im Verfahren 2C_541/2017 ausdrücklich gerügt worden. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge- richt E-1456/2017 habe sie glaubhafte Angaben zu ihrer Sozialisierung in Tibet gemacht. Dieses Verfahren sei zufolge der Erteilung der Aufenthalts- bewilligung abgeschrieben worden. Im Verfahren [...] sei [...] davon aus- gegangen, dass die Zustimmung zur Aufenthaltsbewilligung zwingend

F-3927/2019 Seite 8 auch die Erteilung von Reisedokumenten beinhalte. Die Zusage [...] binde die untergeordnete Sektion nach Art. 5 Abs. 3 BV (Treu und Glauben). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin konnte im Asylverfahren ihre Sozialisierung in China nicht glaubhaft darlegen. Die Vorinstanz befand in jenem Verfahren, es müsse von einer Sozialisation in der exiltibetischen Diaspora eines Dritt- staates ausgegangen werden, dessen Aufenthaltsrecht oder sogar Staats- angehörigkeit sie vermutlich besitze. Das Bundesverwaltungsgericht be- stätigte im Urteil E-6697/2014 vom 27. November 2014 diese Einschätzung und merkte an, die Akten würden weitere Unglaubhaftigkeitselemente so- wie bestätigende Hinweise auf Glaubwürdigkeitsdefizite und eine eigentli- che Mitwirkungsverweigerung der Beschwerdeführerin offenlegen, auf de- ren Erörterung jedoch angesichts des klaren Ergebnisses verzichtet wer- den könne. Dieses rechtskräftige Urteil ist bindend, weshalb eine Soziali- sierung der Beschwerdeführerin in der VR China nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Daran ändert auch das nach Abschluss des Asylverfahrens eingereichte Schreiben "Mein Leben in China" nichts. Un- beachtlich ist, ob die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft in der VR China erfüllen würde, da von einer Aufenthaltsalternative in ihrem Her- kunftsstaat auszugehen ist. Das Vorliegen von allfälligen subjektiven Nach- fluchtgründen in Bezug auf die VR China muss deshalb ebenfalls nicht ge- prüft werde. Der eingereichten Geburtsurkunde lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in der VR China geboren wurde und ihre Eltern chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie seien. Die aktuelle Staats- angehörigkeit der Beschwerdeführer lässt sich mit diesem Dokument je- doch nicht beweisen. Die Geburtsurkunde liegt zudem lediglich in Kopie vor, weshalb deren Beweiswert aufgrund der leichten Manipulationsmög- lichkeiten als gering einzustufen ist. Ein Wegweisungsvollzug in die VR China wurde von der Vorinstanz im Asylverfahren sodann explizit ausge- schlossen. Der Beschwerdeführerin ist es damit selbst bei Annahme einer bestehenden chinesischen Staatsangehörigkeit nicht zumutbar, bei der Vertretung der VR China um Reisepapiere zu ersuchen. Von der Vorinstanz wurde auch nie geltend gemacht, sie habe sich bei der Vertretung der VR China um Reisepapiere zu bemühen. Unbeachtlich ist der Einwand, im Ver- fahren von [...] habe die Vorinstanz anders entschieden. Das Bundesver- waltungsgericht hat eine Einzelfallprüfung vorzunehmen und ist nicht an Entscheide der Vorinstanz in anderen Verfahren gebunden. Auf die formellen Rügen der Beschwerdeführerin (Verletzung des rechtli- chen Gehörs, Willkür und Rechtsungleichheit) ist zufolge der fehlenden

F-3927/2019 Seite 9 Substantiierung nicht näher einzugehen. Es ist sodann auch nicht ersicht- lich, inwiefern die vorinstanzliche Verfügung ungenügend sein soll. 5.2 Nicht ausgeschlossen wurde im Urteil E-6697/2014 vom 27. November 2014, dass die Beschwerdeführerin über eine Aufenthaltsbewilligung oder sogar die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates als der VR China ver- fügt. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist daher einzig, ob von der Unmöglichkeit der Reisepapierbeschaffung bei ihrem Heimat- beziehungs- weise Herkunftsort auszugehen ist oder ob die Vorinstanz zu Recht von der fehlenden Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin ausgegangen ist. Als Heimatort gilt dabei nachfolgend jeder andere Staat als die VR China. 5.3 Zur Stützung ihrer Vorbringen beruft sich die Beschwerdeführerin auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_541/2017 vom 19. Januar 2018. Die Vorinstanz verzichtete in diesem Verfahren auf eine Vernehmlassung. Für das Bundesgericht war deshalb nicht erkennbar, ob das von der beschwer- deführenden Person skizzierte Vorgehen zur Feststellung ihrer Identität (Abgabe von Fingerabdrücken und Abgleich bei den Botschaften der in Frage kommenden Länder) mit Hilfe des SEM zielführend sein könnte be- ziehungsweise weshalb es bisher nicht durchgeführt worden sei. Das Bun- desgericht hielt fest, es sei primär Sache des Ausreiseverpflichteten selber, die Ausreise zu organisieren, nötigenfalls aber mit Unterstützung der Be- hörden. Es wies die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese näher abkläre, ob in Zusammenarbeit mit dem SEM eine wirksame Papierbe- schaffung möglich wäre. Die beschwerdeführende Person sei darauf zu behaften, dass sie sich für eine Personalienabklärung samt Fingerab- druckerhebung bei den Botschaften der in Frage kommenden Länder be- reit erklärt habe. Sie habe zu diesem Zweck diesen Botschaften sowie den schweizerischen Behörden alle zweckdienlichen Informationen wahrheits- gemäss zukommen zu lassen (Urteil des BGer 2C_541/2017 E. 4.4.6. und 4.5.). Vorliegend gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin vor Erlass ih- rer Verfügung das rechtliche Gehör und wies ausdrücklich darauf hin, zu welchen Gegebenheiten in ihrem Leben sie sich äussern solle. Die Be- schwerdeführerin verzichtete jedoch auf eine Stellungnahme. Die Vor- instanz hält in ihrer Verfügung und Vernehmlassung ausdrücklich fest, sie könne nur bei der Papierbeschaffung helfen, wenn die Beschwerdeführerin wahrheitsgemäss Angaben über ihren vermuteten Aufenthalt in einem Drittstaat mache. In ihrer Beschwerde und Replik behauptet die Beschwer- deführerin weiterhin, in China sozialisiert worden zu sein. Damit verletzt

F-3927/2019 Seite 10 sie, wie bereits im Asylverfahren, ihre Mitwirkungspflicht und die Unmög- lichkeit der Reisepapierbeschaffung lässt sich nicht überprüfen. Der Vor- instanz ist somit auch nicht anzulasten, sie sei bei der Beschaffung von Reisdokumenten nicht behilflich. Aus dem oben erwähnten Urteil des Bun- desgerichts lässt sich damit nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ab- leiten. Der Vollständigkeit halber ist sodann zu erwähnen, dass sich die Vorinstanz anlässlich des Verfahrens der Beschwerdeführerin vor dem Obergericht des Kantons Aargau bereits zu diesem Bundesgerichtsent- scheid geäussert und festgehalten hat, es gebe weder in Indien noch in Nepal zentrale Datenbanken, die eine Identifizierung mittels Fingerabdrü- cken ermögliche (Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2018.132 vom 9. April 2019 E. 4.4). 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zum heutigen Zeitpunkt keine Umstände vorliegen, aufgrund derer die Beschwerdeführerin als schriften- los im Sinne von Art. 10 Abs. 1 RDV anzusehen wäre. Somit fehlt es an einer unabdingbaren Voraussetzung für die Ausstellung des beantragten Reisedokuments für eine ausländische Person. 6. Die Vorinstanz hat demzufolge der Beschwerdeführerin zu Recht die Aus- stellung eines schweizerischen Ersatzreisepapiers verweigert. Die ange- fochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutre- ten ist. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Zufolge der mit Zwischenver- fügung vom 22. August 2019 gewährten unentgeltlichen Prozessführung ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten jedoch zu verzichten.

F-3927/2019 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben) – die Vorinstanz (mit den Akten Ref-Nr. [...])

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Annina Mondgenast

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11.09.2020
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25.03.2026