B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-3895/2021
Urteil vom 7. September 2021 Besetzung
Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am [...], Nigeria, vertreten durch MLaw Alfred Ngoyi Wa Mwanza, BUCOFRAS Consultation juridique pour étrangers, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. August 2021 / N [...].
F-3895/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 30. Juni 2021 ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass er am 22. Dezember 2015 in Italien und am 3. Mai 2016 in Deutschland um Asyl ersucht hatte. Anlässlich des Dublin-Ge- sprächs vom 20. Juli 2021 gab er an, in Deutschland habe er einen nega- tiven Asylentscheid erhalten. Am 15. Dezember 2020 sei er mit den Doku- menten eines Freundes nach Nigeria zurückgekehrt. Am 25. Juni 2021 sei er von Nigeria nach Ghana gegangen. Von dort sei er wiederum mit Doku- menten eines Freundes mit dem Flugzeug nach Frankreich und dann wei- ter in die Schweiz gereist. In der Schweiz lebe seine Freundin, welche über die Schweizer Staatsbürgerschaft verfüge. Sie würden sich seit vier Jahren kennen. Sie hätten nie zusammengewohnt, aber die Freundin habe ihn oft in Deutschland besucht. Er wolle mit ihr zusammenwohnen. In Afrika seien die notwendigen Schritte zur Heirat eingeleitet worden. In der Schweiz sei ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet worden. Er sei gesund. Der Be- schwerdeführer reichte ein Bestätigungsschreiben des Vaters seiner Freundin vom 13. Februar 2021 betreffend Bezahlung des Brautpreises für die traditionelle Heirat ein. Die Vorinstanz gewährte ihm das rechtliche Ge- hör zur möglichen Zuständigkeit Deutschlands sowie zur Wegweisung dorthin. B. Gestützt auf den Eurodac-Abgleich und die Angaben des Beschwerdefüh- rers ersuchte die Vorinstanz am 20. Juli 2021 die deutschen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Ver- ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim- mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats- angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die deutschen Behörden hiessen das Übernahmeersuchen am 26. Juli 2021 gut. C. Mit Verfügung vom 17. August 2021 (eröffnet am 26. August 2021) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung nach Deutschland an und beauftragte den zuständi- gen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Zudem stellte sie fest, einer
F-3895/2021 Seite 3 allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Am 31. August 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwal- tungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutre- ten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sa- che zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Be- schwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und ihm sei zu er- lauben, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abzuwar- ten. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und der Unterzeichnete sei ihm als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. E. Mit superprovisorischer Massnahme vom 2. September 2021 setzte die In- struktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungs- gericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zu- ständig und entscheidet über diese in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
F-3895/2021 Seite 4 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, da sie das eingereichte Bestätigungsschreiben vom 13. Februar 2021 betreffend seine traditionelle Heirat in Nigeria mit einer Schweizer Bürgerin nicht berücksichtigt habe. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Ver- fahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 II 427 E. 3.1). Dem Gehörsanspruch entspricht die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheid- findung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Vorinstanz in ihrer Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (Urteil des BGer 1C_272/2020 vom 22. Januar 2021 E. 3.2). 3.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz das Bestätigungsschreiben betreffend traditionelle Heirat gewürdigt und aus- führlich begründet, weshalb keine Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt. Es besteht demnach keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzu- heben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entspre- chende Rechtsbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständi- gen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals
F-3895/2021 Seite 5 ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23–25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Die deutschen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen der Vor- instanz innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist zu. Die Zuständigkeit Deutschlands ist somit grundsätzlich gegeben. 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme- bedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechte- charta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitglied- staat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzu- stellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mit- gliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbst- eintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. Au- gust 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann be- handeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe sich vom 15. Dezember 2020 bis zum 25. Juni 2021 in Nigeria und damit ausserhalb des Hoheitsgebie- tes der Dubliner Mitgliedstaaten aufgehalten. Dies sei durch die Bestäti-
F-3895/2021 Seite 6 gung der traditionellen Heirat vom 13. Februar 2021 belegt. Die Zuständig- keit Deutschlands sei somit erloschen. Sein Asylgesuch vom 30. Juni 2021 gelte als neuer Antrag, der von der Schweiz zu behandeln sei. 5.2 Die Pflicht eines Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme eines Antragstel- lers nach Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO erlischt, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.3 Als Beleg für den sechsmonatigen Aufenthalt in Nigeria führt der Be- schwerdeführer einzig eine Bestätigung der Bezahlung des Brautpreises für die traditionelle Heirat vom 13. Februar 2021 an. Ansonsten reichte er kein Dokument ein, wie beispielsweise ein Flugticket, das seine angebliche Rückreise nach Nigeria, seinen dortigen Aufenthalt und die Wiedereinreise nach Europa belegen könnte. Das Bestätigungsschreiben wurde vom Va- ter seiner Freundin verfasst. Aus dem Inhalt geht nicht klar hervor, dass der Beschwerdeführer sich tatsächlich in Nigeria aufgehalten hat. Die Bezah- lung des Brautpreises wäre auch ohne seine physische Anwesenheit in Ni- geria möglich gewesen. Zudem ist nicht auszuschliessen, dass es sich le- diglich um ein Gefälligkeitsschreiben handelt. Insgesamt konnte der Be- schwerdeführer seinen sechsmonatigen Aufenthalt in Nigeria nicht glaub- haft darlegen. Deutschland ist offenbar zum gleichen Ergebnis gekommen, da es trotz Hinweises auf eine mögliche Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Herkunftsland seiner Wiederaufnahme zugestimmt hat. Demnach liegt keine Übertragung der Zuständigkeit auf die Schweiz nach Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO vor. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er führe mit seiner Freundin seit dem Jahr 2017 eine stabile und dauerhafte Partnerschaft. Sie hätten in Ni- geria traditionell geheiratet und in B._______ ein Ehevorbereitungsverfah- ren eingeleitet. Es bestehe somit kein Zweifel, dass seine Freundin eine Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO sei. Seine Freundin sei Schweizer Staatsbürgerin und verfüge somit über ein gefes- tigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Seine Wegweisung nach Deutsch- land würde daher eine Verletzung des Rechts auf Familienleben nach Art. 8 EMRK darstellen. 6.2 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer im Wie- deraufnahmeverfahren befindet. In diesem Verfahren findet – vorbehältlich
F-3895/2021 Seite 7 der in Art. 7 Abs. 3 Dublin-III-VO genannten Ausnahmen – keine neue Zu- ständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO statt (vgl. E. 4.2). Der Be- schwerdeführer kann sich demnach nicht auf einen Übergang der Zustän- digkeit auf die Schweiz nach Art. 9 i.V.m. Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO berufen. 6.3 Der Beschwerdeführer ist mit seiner Freundin, sofern dies überhaupt zutrifft, nur eine traditionelle Ehe eingegangen. Im Verfahren betreffend Er- teilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Eheschliessung teilte das Migrationsamt des Kantons B._______ dem Beschwerdeführer am 29. Juli 2021 mit, die eingereichten Unterlagen genügten nicht, um einen Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat zu begrün- den. Zudem haben sie nie zusammengelebt. Die Freundin hat ihn lediglich einige Male in Deutschland besucht. Folglich kann nicht von einer dauer- haften, gelebten Beziehung ausgegangen werden (zur gelebten Beziehung nach Art. 8 EMRK vgl. Urteil des BVGer D-4076/2011 vom 25. Juli 2011). Eine Berufung auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist somit von vornherein ausge- schlossen, weshalb die Schweiz nicht zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet ist; auch humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 liegen nicht vor. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegen- den Urteil fällt der am 2. September 2021 angeordnete Vollzugsstopp da- hin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegen- standslos geworden. 8. 8.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet einer allfälli- gen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
F-3895/2021 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Susanne Genner Eliane Kohlbrenner
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