B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-3892/2022
Urteil vom 4. Juni 2025 Besetzung
Richter Yannick Antoniazza-Hafner (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Sebastian Kempe, Gerichtsschreiberin Sandra Hutter.
Parteien
A._______, vertreten durch Ursula Weber, Rechtsanwältin, Advokatur Gartenhof, Gartenhofstrasse 15, Postfach, 8036 Zürich, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des SEM vom 4. August 2022.
F-3892/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer (geb. 1978; Staatsangehöriger von Eritrea) ersuchte am 14. September 2015 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 23. Mai 2018 verneinte das SEM seine Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ord- nete den Vollzug an. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bun- desverwaltungsgericht mit Urteil D-3535/2018 vom 17. Juli 2018 mangels Leistung eines Kostenvorschusses nicht ein. Das SEM setzte in Folge die Ausreisefrist auf den 22. August 2018 an, woraufhin der Beschwerdeführer am 6. August 2018 untertauchte. Er wurde am 6. September 2018 im Rah- men eines Dublin-Verfahrens aus Österreich in die Schweiz überstellt. A.b Das Migrationsamt des Kantons B._______ (im Folgenden: Migrati- onsamt) führte mit dem Beschwerdeführer am 11. September 2018, am 16. April 2019 und am 21. November 2019 Ausreisegespräche durch, wobei er jeweils angab, die Schweiz nicht freiwillig verlassen zu wollen und sich bislang nicht um Reisepapiere bemüht zu haben. A.c Der Beschwerdeführer wurde wegen rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG mit Strafbefehlen
F-3892/2022 Seite 3 anderem fest, die Vorinstanz habe den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet; eine Anordnung der vorläufi- gen Aufnahme falle somit ausser Betracht. A.e Das Migrationsamt führte mit dem Beschwerdeführer am 19. August 2020, am 12. Mai 2021 und am 18. Oktober 2021 weitere Ausreisegesprä- che durch, in denen er erneut erklärte, die Schweiz nicht freiwillig verlassen zu wollen und sich nicht um die Beschaffung von Reisedokumenten be- müht zu haben. A.f Am 21. Februar 2022 ordnete das Migrationsamt die Durchsetzungs- haft gegen den Beschwerdeführer an, welche mit Urteil vom 25. Februar 2022 vom zuständigen Zwangsmassnahmengericht bestätigt und mit Urteil vom 16. März 2022 verlängert wurde. Mit Urteil vom 12. Mai 2022 hob das zuständige kantonale Verwaltungsge- richt die Durchsetzungshaft auf und begründete dies mit einer objektiven Unmöglichkeit der Ausschaffung, da Eritrea keine zwangsweisen Rückfüh- rungen akzeptiere. Auch von einer freiwilligen Ausreisemöglichkeit könne nicht ausgegangen werden, da der Beschwerdeführer als Nothilfeempfän- ger die Diasporasteuer nicht entrichten könne und daher nicht ersichtlich sei, dass beziehungsweise wie er Papiere beschaffen oder freiwillig nach Eritrea zurückkehren könne. Zudem sei die Unterzeichnung des sog. «Reuebriefs» keine zumutbare Vorkehrungshandlung im Sinne der Mitwir- kungspflicht nach Art. 90 lit. c AIG. Dieser Entscheid trat unangefochten in Rechtskraft. B. Am 30. Juni 2022 beantragte das Migrationsamt bei der Vorinstanz – gestützt auf das Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichts vom 12. Mai 2022 – die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen einer nicht im Verhalten des Beschwerdeführers begründeten Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. C. Am 11. Juli 2022 bestätigten die eritreischen Behörden die Identität des Beschwerdeführers und stellten seine eritreische Staatsangehörigkeit fest, nachdem die schweizerischen Behörden am 12. April 2022 ein Identifikati- onsgesuch gestellt hatten.
F-3892/2022 Seite 4 D. Mit Verfügung vom 4. August 2022 lehnte die Vorinstanz den Antrag des Migrationsamtes auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme ab. E. Mit Rechtmitteleingabe vom 7. September 2022 (Datum Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Auf- hebung der angefochtenen Verfügung vom 4. August 2022 und die Anord- nung der vorläufigen Aufnahme. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses und um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsbeistän- din in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin. Mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2022 wies das Bundesverwal- tungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte ihn zur Leistung eines Kos- tenvorschusses auf. Die Vorinstanz hielt mit Vernehmlassung vom 15. November 2022 vollum- fänglich an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 12. Januar 2023 hielt der Beschwerdeführer an seinen eingangs gestellten Anträgen fest. Mit Verfügung vom 16. Januar 2023 übermittelte das Gericht die Replik des Beschwerdeführers an die Vorinstanz und schloss gleichzeitig den Schrif- tenwechsel. Eine Anfrage des Beschwerdeführers zum Verfahrensstand vom 25. März 2024 beantwortete das Gericht mit Schreiben vom 4. April 2024. F. Der vorsitzende Richter hat das vorliegende Verfahren aus organisatori- schen Gründen vom vormaligen Instruktionsrichter übernommen.
F-3892/2022 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Verfügungen des SEM betreffend vorläufige Aufnahme unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungs- gericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be- stimmt (Art. 37 VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG; BVGE 2022 VII/4 E. 2–3). Das Bundesverwaltungs- gericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes we- gen an. Der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen verpflich- tet die Verwaltung und das Gericht, auf den festgestellten Sachverhalt je- nen Rechtssatz anzuwenden, den sie als den einschlägigen erachten, und ihm jene Auslegung zu geben, von der sie überzeugt sind. Dieses Prinzip hat zur Folge, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestäti- gen kann, die von jener der Vorinstanz abweicht (Art. 62 Abs. 4 VwVG; sog. Motivsubstitution). Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeit- punkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.). 3. 3.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es ein Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Gemäss Artikel 46 Abs. 1 AsylG sind die Kantone ver- pflichtet, die Wegweisungsverfügungen zu vollziehen. Erweist sich der Voll- zug aus technischen Gründen als nicht möglich, so beantragt der Kanton dem SEM die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme (Abs. 2). 3.2 Gemäss Art. 17 Abs. 1 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen vom 11. August 1999 (VVWAL; SR 142.281) können die zuständigen kan- tonalen Behörden, wenn das SEM über Asyl und Wegweisung befunden hat, eine vorläufige Aufnahme nur beantragen, wenn der Vollzug der Weg- weisung unmöglich ist. Nach Abs. 2 kann ein Kanton eine vorläufige
F-3892/2022 Seite 6 Aufnahme nur beantragen, sofern er rechtzeitig alle notwendigen Mass- nahmen für den Vollzug der Wegweisung getroffen hat. Verunmöglicht die Person durch ihr eigenes Verhalten den Vollzug der Wegweisung, so wird keine vorläufige Aufnahme verfügt. 3.3 Das SEM verfügt die vorläufige Aufnahme eines Ausländers oder einer Ausländerin, wenn der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist (Art. 83 Abs. 1 AIG). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Hei- mat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG). Trotz Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit des Weg- oder Ausweisungsvoll- zugs wird die vorläufige Aufnahme nicht verfügt, wenn die weg- oder aus- gewiesene Person die Unmöglichkeit des Vollzugs der Weg- oder Auswei- sung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat (Art. 83 Abs. 7 Bst. c AIG). 4. 4.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung ihres Entscheids fest, dass sie im Unterschied zum kantonalen Verwaltungsgericht – dafür in Übereinstim- mung mit der Rechtsprechung des BVGer – weder in der Lohnabgabe von 2% (Diasporasteuer) noch im Formular 4/4.2 «letter of regret» ein Wegwei- sungsvollzugshindernis oder gar einen Asylgrund erblicken könne. Die da- von abweichende Einschätzung des kantonalen Verwaltungsgerichts nehme das SEM zwar zur Kenntnis, sie sei jedoch nicht bindend und ver- möge deshalb die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs für betroffene Staatsangehörige aus Eritrea nicht zu begründen beziehungsweise die Vo- raussetzungen für die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme infolge Un- möglichkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu schaffen. Das SEM gehe deshalb gemäss ständiger Praxis weiterhin davon aus, dass zumindest die freiwillige und selbständige Rückkehr von rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesenen eritreischen Staatsangehörigen möglich sei und die dafür zu unternehmenden Schritte als zumutbar zu erachten seien. Eine Unmög- lichkeit im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG würde indessen voraussetzen, dass auch die ausreisepflichtige ausländische Person keine Möglichkeit habe, ihre Ausreisepflicht selbständig zu erfüllen. Diese Voraussetzung sei vor- liegend offensichtlich nicht erfüllt. So werde auch im Urteil des Zwangs- massnahmengerichts vom 25. Februar 2022 aufgeführt, dass im Falle einer
F-3892/2022 Seite 7 freiwilligen Rückkehr durch die eritreischen Behörden nach wie vor ein Laissez-Passer ausgestellt werden würde. Im vorliegenden Fall sei des- halb hauptsächlich das individuelle Verhalten der betroffenen Person der Grund dafür, dass bisher keine Reisedokumente vorlägen. Das Zwangs- massnahmengericht weise zudem auf die negativen Konsequenzen als Folge der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea hin. Dies- bezüglich sei anzumerken, dass dabei nicht die Unmöglichkeit des Weg- weisungsvollzugs, sondern allenfalls dessen Unzulässigkeit beziehungs- weise die Unzumutbarkeit betroffen wären. Gemäss Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2017 (E-7898/2015 [recte D-7898/2015], E. 5) lasse sich die Annahme, dass sich Eritreer aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden, nicht mehr aufrechterhalten. Des Weiteren habe das Bundesver- waltungsgericht vorliegend mit Urteil vom 25. März 2020 festgehalten, die vom Beschwerdeführer behauptete Desertion könne nicht der Wahrheit entsprechen. Dieser sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits zu einem früheren Zeitpunkt aus gesundheitlichen Gründen aus dem eritrei- schen Nationaldienst entlassen worden. Dementsprechend führe eine blosse illegale Ausreise ohne weitere Anknüpfungspunkte gemäss Recht- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zur Asylanerkennung. Zu- dem seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass ihm eine erneute Einberu- fung in den Militärdienst drohe, weshalb einem Wegweisungsvollzug nichts im Weg stehe. Die Voraussetzungen für eine Feststellung der Unmöglich- keit des Wegweisungsvollzugs seien demnach vorliegend nicht erfüllt und der Antrag auf Anordnung einer vorläufigen Aufnahme sei deshalb abzu- lehnen (vgl. Vorakten [SEM-act.] pag. 12 – 17). 4.2 Der Beschwerdeführer bestritt in seiner Rechtsmitteleingabe diese Schlussfolgerungen und machte dazu im Wesentlichen geltend, dass er eritreischer Staatsangehöriger sei und während vieler Jahre Militärdienst geleistet habe, bis er im Jahr 2014 desertiert, illegal aus Eritrea ausgereist und in die Schweiz geflüchtet sei. Er habe keine heimatlichen Papiere, beziehe Nothilfe und habe keinerlei Vermögen. Er sei nicht berechtigt, in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, weshalb ihm diese Situ- ation nicht vorgeworfen werden könne. Damit habe er schlicht nicht die Mittel, die vom eritreischen Staat verlangte «Rehabilitation and Reconstruction Tax» zu bezahlen. Die Inanspruchnahme konsularischer Dienste sei ihm von vornherein verwehrt; er könne sich kein Laissez-Pas- ser organisieren. Wenn die eritreischen Behörden, wie hier, die
F-3892/2022 Seite 8 Ausstellung der erforderlichen Papiere an von vornherein nicht erfüllbare Bedingungen knüpften, dann komme dies einer Weigerung der Behörden, Papiere auszustellen, gleich. Damit sei der Vollzug der Wegweisung im vorliegenden Fall unmöglich, zumal er mit Zwang und Drohungen zu rech- nen hätte, wenn er sich weigern würde, die Steuer zu bezahlen bezie- hungsweise auf die Inanspruchnahme konsularischer Dienste ohne Bezah- lung bestünde. Im Übrigen sei die Erhebung einer solchen Steuer von Per- sonen, die bedürftig seien und Sozialleistungen beziehen müssten, offen- sichtlich willkürlich. Die Bezahlung einer willkürlichen Steuer könne von ihm nicht verlangt werden. Ebenso wenig gehe es an, dass dafür Steuergelder, welche ihm im Rahmen der Rückkehrhilfe zugeflossen seien, verwendet würden. Die Vorinstanz vertrete die Auffassung, dass die Tatsache, dass er auch einen «Reuebrief» zu unterzeichnen hätte, die Frage der Zulässig- keit/Zumutbarkeit und nicht diejenige der Unmöglichkeit beschlage, was falsch sei. Sie beschlage auch die Frage, was von ihm im Hinblick auf die Papierbeschaffung alles verlangt werden könne, da der eritreische Staat die Ausstellung von Pässen und Laissez-Passer an diese Bedingung (Un- terzeichnung «Reuebrief») knüpfe. Aus der Sicht eines Rechtsstaats müsse es offensichtlich sein, dass die Erklärung, man habe eine Straftat begangen und akzeptiere die Bestrafung dafür, nicht zu denjenigen Dingen gehöre, die von Menschen verlangt werden könnten, um sich Reisepapiere zu beschaffen. Er könne ein eritreisches Reisedokument also auch deshalb nicht beschaffen, weil es ihm nicht zuzumuten sei, die vom eritreischen Staat an die Passausstellung geknüpfte Bedingung einer Reueerklärung zu erfüllen. Somit sei der Vollzug der Wegweisung unmöglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG, wobei keine Ausschlussgründe vorliegen würden (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1). 4.3 Die Vorinstanz führte in der Vernehmlassung aus, dass gemäss zuletzt am 1. September 2022 aktualisierter Rückkehrdokumentation des SEM Personen die freiwillig in ihr Heimatland zurückkehren wollen, persönlich auf dem eritreischen Konsulat in Genf für die Ausstellung eines Laissez- Passer vorsprechen müssen. Die betroffene Person müsse alle zum Erhalt eines Laissez-Passer nötigen Schritte selbst unternehmen. Sie müsse be- kräftigen, keine Reisepapiere mehr zu haben und freiwillig nach Eritrea zu- rückkehren zu wollen. Das eritreische Konsulat in Genf stelle Laissez-Pas- ser aus, die für fünf Monate gültig seien. Diese kosteten Fr. 50.– und die Bezahlung einer «Rehabilitation and Reconstruction Tax» in der Höhe von 2 % des Einkommens werde nicht als zusätzliche Voraussetzung aufge- führt. Was die Bezahlung des Laissez-Passer anbelange, sei festzuhalten, dass die ausländische Person gemäss Art. 55 Abs. 2 AsylV 2 die Ausreise
F-3892/2022 Seite 9 mit ihren verfügbaren Mitteln selbst bezahlen müsse. Allerdings werde vom Kanton geprüft, ob die ausländische Person im Zeitpunkt der Organisation der Ausreise mittellos sei. Zu berücksichtigen seien vor allem das Erwerbs- einkommen und die verfügbaren Vermögensbeträge (Art. 55 Abs. 1 AsylV 2). Da es sich beim Beschwerdeführer um einen Nothilfebezüger handle, sei anzunehmen, dass ihm durch die freiwillige Ausreise nach Eritrea keine Kosten entstünden und sämtliche Ausreisekosten durch den Kanton bezie- hungsweise das SEM übernommen würden (Art. 54 Abs. 1 AsylV 2). In Anbetracht dessen gehe das SEM, wie bereits in der Verfügung aufgeführt, weiterhin davon aus, dass zumindest die freiwillige und selbständige Rück- kehr von rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesenen eritreischen Staatsangehörigen möglich sei und die dafür zu unternehmenden Schritte als zumutbar zu erachten seien (vgl. BVGer-act. 9). 4.4 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Replik, der Hinweis, es könne nicht davon ausgegangen werden, die freiwillige Ausreise sei nicht mög- lich, solange er sich nicht nachweislich vergeblich um Reisepapiere be- müht habe, gehe fehl. Gemäss Rechtsprechung müsse die zum Verlassen der Schweiz verpflichtete Person alles unternommen haben, was von ihr verlangt werden könne, um in ihr Heimatland zurückkehren zu können. Eine Kontaktaufnahme mit dem eritreischen Konsulat in Genf könne von ihm nicht verlangt werden. Eine aus eritreischer Sicht rechtmässige Rück- kehr nach Eritrea sei, wie bereits in der Beschwerde ausgeführt, nur dann möglich, wenn er die Bezahlung der 2%-Steuer akzeptiere und einen Reuebrief unterzeichne. Solange er diesen Anforderungen nicht nach- komme, blieben ihm die konsularischen Dienste Eritreas verwehrt, womit er die notwendigen Ausweispapiere nicht beschaffen könne. Diese Aus- weispapiere seien für eine freiwillige und legale Rückreise unerlässlich. Der eritreische Staat knüpfe damit konsularische Dienste an absolut unzumut- bare, weil widerrechtliche und ordre-public widrige Voraussetzungen. Das – sämtlichen Grundsätzen und Garantien des Rechtsstaats (Willkürverbot, Treu und Glauben, Rechtsgleichheit, Legalitätsprinzip, öffentliches Inte- resse und Verhältnismässigkeit) entgegenstehende – Vorgehen des eritre- ischen Staats könne dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden, viel- mehr lägen diese äusseren Umstände ausserhalb seiner Einflussmöglich- keiten. Dem Beschwerdeführer sei jegliche Kontaktaufnahme mit den erit- reischen Behörden in der Schweiz unzumutbar: Mehrere Staaten hätten Bedenken gegenüber Eritrea geäussert, weil die diplomatischen Vertretun- gen Eritreas mittels Zwangs, illegalen Mitteln und unter anderem Drohun- gen, den Familienangehörigen in Eritrea Schaden zuzufügen, die Bezah- lung der Steuer zu erpressen versuchten. All dem könne nicht einfach
F-3892/2022 Seite 10 entgegengehalten werden, der Beschwerdeführer habe sich trotz seiner Befürchtungen an die eritreische Botschaft zu wenden. Eben so wenig gehe es an, die auf der Seite des eritreischen Konsulats in Genf veröffent- lichten Voraussetzungen an den Erhalt eines Laissez-Passer zu zitieren. Es sei vielmehr Aufgabe des angerufenen Gerichts, sich mit den Machen- schaften der eritreischen Behörden in der Schweiz auseinanderzusetzen und diese mit Blick auf die hier geltenden Grundsätze des Rechts und die hier geltende Werteordnung zu überprüfen. Die Annahme der Vorinstanz, sämtliche Kosten würden durch den Kanton beziehungsweise das SEM übernommen werden, sei nicht nachvollziehbar. Zu den Kosten gehöre, wie bereits ausgeführt, die Bezahlung der sogenannten 2%-Steuer. Es sei von den kantonalen und eidgenössischen Behörden zu erwarten, dass sie von der Bezahlung einer unter unklaren Umständen erhobenen Steuer, die einem Willkürstaat zur Finanzierung seines Apparats diene, absähen. Vor diesem komplexen Hintergrund sei auch die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht nachvollziehbar (vgl. BVGer-act. 13). 5. Wie aus dem Sachverhalt hervorgeht, wurde der Beschwerdeführer rechts- kräftig aus der Schweiz weggewiesen (vgl. Bst. A.a; A.d supra). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet damit einzig die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen ist oder ob anstelle des Vollzugs – wie von der kantonalen Behörde beantragt (Art. 83 Abs. 6 AIG) – eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. 5.1 5.1.1 Eine zwangsweise Rückführung nach Eritrea ist derzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisge- mäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen (vgl. E-4438/2017 vom 6. März 2019 E. 12.2). 5.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner langjährigen, gefestig- ten Praxis davon aus, dass die durch Eritrea erhobene Diasporasteuer und das Reueschreiben weder eine Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Urteile des BVGer E-5815/2017 vom 7. Juli 2020 E. 10.2.3 und E. 10.3; E-2382/2018 vom 5. November 2019 E. 6.3.2 und 6.4; D-6740/2016 vom 1. Juli 2019 E. 9.4; E-4438/2017 vom 6. März 2019 E. 12.2; D-5325/2017 vom 25. Januar 2019 E. 8.3.3; D-4159/2017 vom 23. Oktober 2018 E. 6.4) noch eine Unzumutbarkeit oder Unmöglich- keit der Papierbeschaffung zu begründen vermögen (vgl. Urteile des
F-3892/2022 Seite 11 BVGer F-4605/2022 vom 11. Februar 2025 E. 4.; C-6101/2014 vom 29. Dezember 2015 E. 4.7; C-3044/2007 vom 23. Januar 2009 E. 3.3, C-1870/2007 vom 22. Juli 2009 E. 3.3; anderer Auffassung diesbezüglich: HELEN ZEMP, Keine Pflicht zur Passbeschaffung bei drohender Selbstbe- zichtigung durch Reueerklärung, Asyl 2/24 S. 33). Die Beurteilung der Frage, ob die Erhebung der Diasporasteuer eine strafbare Handlung im Sinne des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) darstellt, fällt grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich der Strafverfolgungsbehörden. Deren Abklä- rungen haben jedoch bereits 2015 ergeben, dass die Diaspora-Steuer le- gal sei, da sie vom eritreischen Staat und nicht von den Angehörigen des Generalkonsulats in der Schweiz beschlossen worden sei (vgl. Urteil des BVGer F-6281/2016 vom 17. Mai 2018 E. 4.1). Im Rahmen dieser Unter- suchungen war die Bundesanwaltschaft zum Schluss gekommen, dass keine ausreichenden Elemente vorliegen, um der Anzeige nachzugehen, und dass keine konkreten Hinweise darauf bestehen, dass das Konsulat von der eritreischen Diaspora in der Schweiz diese Steuer eingefordert hätte oder dass eritreische Behörden einen Zwang zur Zahlung dieser Steuer ausgeübt hätten (vgl. Antwort des Bundesrates vom 22. November 2023 auf die Interpellation 23.4112 von Nationalrat Clivaz). Insofern der Beschwerdeführer ferner geltend macht, die mit dem Reueschreiben unter Zwang geforderte Selbstbezichtigung sei unzulässig, ist darauf zu verwei- sen, dass das Bundesgericht darin jüngst weder eine Verletzung des «nemo tenetur»-Prinzips noch eine Verletzung von Art. 32 BV und Art. 6 EMRK erkannte (vgl. Urteil des BGer 6B_1471/2021 vom 9. März 2023 E. 1.1-1.5; vgl. auch E. 5.1.2). 5.1.3 Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. E. 5.1.2 supra) kann vom Be- schwerdeführer sowohl die Entrichtung der Diasporasteuer als auch eine allfällige Unterzeichnung eines «Reuebriefs» erwartet werden, um konsu- larische Dienstleistungen – wie die Beschaffung eines Laissez-passer – in Anspruch nehmen zu können. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass nach den rechtskräftigen Feststellungen im Asylverfahren davon auszugehen ist, dass der Be- schwerdeführer bereits in der eritreischen Armee gedient hat und regulär aus dem Dienst entlassen wurde. Eine Desertion konnte er nicht nachwei- sen oder zumindest glaubhaft machen (vgl. Urteil des BVGer D-832/2020 vom 25. März 2020 E. 6.4). Bei dieser Sachlage würde sich die vorgebrachte Unterzeichnung des sogenannten «Reueschreibens», in welchem die Nichtleistung des Nationaldienstes bedauert und eine allfäl- lige Bestrafung akzeptiert wird, demnach erübrigen. Aufgrund der
F-3892/2022 Seite 12 vorstehenden Ausführungen ist auf die weiteren diesbezüglichen Vorbrin- gen jedoch ohnehin nicht näher einzugehen. 5.1.4 Folglich kann weder in der Diasporasteuer noch in der Unterzeich- nung eines Reuebriefes eine Unmöglichkeit des Vollzuges nach Art. 83 Abs. 2 AIG erblickt werden. Der Vollzug der Wegweisung ist somit – in Übereinstimmung mit dem Urteil D-832/2020 vom 25. März 2020 (vgl. Bst. A.d supra) – als grundsätzlich möglich zu bezeichnen. 5.2 Der Beschwerdeführer behauptet, er unterliege der Diasporasteuer, könne diese jedoch nicht bezahlen und habe deswegen keine Möglichkeit konsularische Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, womit der Vollzug der Wegweisung unmöglich und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. 5.2.1 Der Beschwerdeführer hat seit seiner Ankunft in der Schweiz im Jahr 2015 zunächst Asylsozialhilfe und nach Abweisung seines Asylgesuchs (vgl. Bst. A.a) ab August 2018 Nothilfe bezogen. Die Höhe der bezogenen Leistungen wurde vom Beschwerdeführer nicht belegt. Gemäss Akten gab er diesbezüglich im Jahr 2019 anlässlich einer Polizeibefragung lediglich an, dass er pro Woche Fr. 60.– an Nothilfe erhalte (Kantonale Akten [kant. act.] pag. 209). Er hat ferner nie ein Einkommen aus einer Arbeitstätigkeit bezogen. Somit stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Abhängigkeit von staatlicher Unterstützung überhaupt der Diaspo- rasteuer unterliegt, da diese vom Einkommen berechnet wird. Ob dies der Fall ist, kann vom Gericht nicht abschliessend beurteilt werden. Es existieren nur wenige Informationen darüber, wie eritreische Konsulate und Botschaften die 2%-Steuer berechnen (vgl. Studie der niederländi- schen Universität Tilburg DSP-groep / Tilburg School of Humanities, The 2% Tax for Eritreans in the diaspora, 06.2017, <https://www.tweede- kamer.nl/downloads/document?id=2017D25761>, abgerufen am 14.05. 2025). Insgesamt ist die Praxis der eritreischen Behörden als intransparent und teilweise widersprüchlich einzustufen. So teilte das eritreische Infor- mationsministerium (Ministry of Information) im Jahr 2015 mit, dass die 2 % Steuer nur für Vollbeschäftigte, das heisst für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen und über ein festes Einkommen verfügen, gelte – nicht jedoch für Personen, die Sozialhilfe oder sonstige Sozialleistungen beziehen (Rehabilitation & Recovery Tax: why the uproar?, 18.11.2015, <https://shabait.com/2015/11/18/rehabilitation-a-recovery-tax-why-the-up- roar/>, abgerufen am 14.05.2025). Gemäss einer Studie der niederländi- schen Universität Tilburg existieren jedoch mehrere Berichte, gemäss
F-3892/2022 Seite 13 denen sowohl Asylsuchende, Studenten als auch Sozialhilfebezüger dazu aufgefordert worden seien, die 2% Steuer zu bezahlen. In einigen Fällen seien solche Personen angewiesen worden, einen geringeren Beitrag als 2% oder einen Mindestbetrag zu bezahlen. In der Studie werden aber auch Fälle erwähnt, wo die zuvor genannten Personengruppen keine Steuer zahlen mussten (Studie der niederländischen Universität Tilburg, a.a.O, S. 80). 5.2.2 Aufgrund der intransparenten und offenbar willkürlichen Praxis der eritreischen Behörden kann das Gericht letztlich nicht mit Sicherheit sagen, ob der Beschwerdeführer der Diasporasteuer unterliegt oder nicht. Der Beschwerdeführer selbst hat sich nie bei der eritreischen Botschaft in Genf informiert, ob er steuerpflichtig ist. Er hat insoweit seine Mitwirkungs- pflicht verletzt. Aber selbst bei der hypothetischen Annahme, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einkünfte der Diasporasteuer unterliegen würde, hätte dies, wie im Folgenden ausgeführt, keine Auswirkung auf den Ausgang des Verfahrens. 5.3 5.3.1 Die zum Verlassen der Schweiz verpflichtete Person muss alles unternommen haben, das von ihr verlangt werden kann, um in ihr Heimat- land zurückkehren zu können (vgl. Urteile des BVGer C-1503/2010 vom 21. Januar 2014, E. 5.2 und C-6528/2007 vom 3. Februar 2010 E. 6.2). Somit ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer vorliegend diese Vorausset- zungen erfüllt oder ob er eine Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch sein eigenes Verhalten verursacht (Art. 83 Abs. 7 Bst. c AIG) und damit einen Ausschlussgrund gesetzt hat. Eine Bindung an das Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichts vom 12. Mai 2022 (vgl. Bst. A.f supra) besteht nicht. 5.3.2 Sollte der Beschwerdeführer der Diasporasteuer unterliegen, so hätte er ihre nunmehrige Höhe und seine damit einhergehende Zahlungs- unfähigkeit durch seinen langjährigen Aufenthalt in der Schweiz selbst ver- schuldet. Die Diasporasteuer wird rückwirkend auf den Zeitpunkt der Aus- reise aus Eritrea berechnet (vgl. https://www.fluechtlingshilfe.ch/publikatio- nen/news-und-stories/der-nationaldienst-in-seiner-jetzigen-form-ist-untren nbar-mit-zwangsarbeit-und-der-sklaverei-aehnlichen-praktiken-verbunden abgerufen am 14.05.2025). Der Beschwerdeführer hat Eritrea gemäss
F-3892/2022 Seite 14 eigenen Angaben im Jahr 2014 verlassen; gesichert hält er sich seit 2015 nicht mehr in Eritrea auf (vgl. Bst. A.a; E. 4.2 supra). Damit wäre die Diasporasteuer rückwirkend für mindestens 10 Jahre zu entrichten. Das SEM lehnte bereits im Jahr 2018 sein Asylgesuch ab, verfügte die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Das Bundesverwal- tungsgericht forderte im Beschwerdeverfahren mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2018 einen Kostenvorschuss, da es die Beschwerde aus- drücklich als offensichtlich unbegründet betrachtete (vgl. Akten im Be- schwerdeverfahren Asyl D-3535/2018 [BVGer-act. Asyl] 3). Der Beschwer- deführer bezahlte den Kostenvorschuss in Folge nicht, woraufhin das Ge- richt auf seine Beschwerde nicht eintrat. Schon zu diesem Zeitpunkt wäre es am Beschwerdeführer gelegen die Schweiz zu verlassen, da sein Asyl- gesuch sowohl von der Vorinstanz als auch vom BVGer abgelehnt bezie- hungsweise als offensichtlich unbegründet angesehen wurde. Es wäre be- reits damals in seiner Verantwortung gestanden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr erforderlichen Reise- papiere zu beschaffen. Da er sich zum damaligen Zeitpunkt erst für rund drei Jahre ausserhalb von Eritrea befunden und von Asylsozialhilfe gelebt hatte, wäre die Diasporasteuer wesentlich niedriger und deshalb für ihn leistbar gewesen. Der Beschwerdeführer verfügte zu jener Zeit auch durch- aus über finanzielle Mittel, was durch den Umstand verdeutlicht wird, dass die Staatsanwaltschaft C._______ im Jahr 2019 von ihm Bargeld im Wert von Fr. 1'900.– einzog (kant. act. pag. 221). Der Beschwerdeführer verwei- gerte jedoch seit dem Jahr 2018 wiederholt die Papierbeschaffung (vgl. Bst. A. b und A.e supra), wodurch die in dieser Erwägung anzunehmende Steuerlast in den folgenden Jahren kontinuierlich angestiegen ist und zu seiner Zahlungsunfähigkeit führte. Er verunmöglichte somit bei Annahme seiner Steuerpflicht aufgrund seines Verhaltens den Vollzug gemäss Art. 83 Abs. 7 AIG. 5.3.3 Sollte der Beschwerdeführer als Nothilfebezüger der Diasporasteuer nicht unterliegen, was gemäss den Angaben des eritreischen Informations- ministeriums sowie der Studie der niederländischen Universität Tilburg (vgl. E. 5.2.1 supra) durchaus möglich wäre, wäre es für ihn ohne weiteres möglich, konsularische Leistungen in Anspruch zu nehmen und folglich ein Laissez-Passer zu erhalten (vgl. E. 5.1.3 supra). Da er sich jedoch nie um Papiere bemüht hat, läge auch in diesem Fall die Unmöglichkeit des Voll- zugs der Wegweisung in seinem eigenen Verhalten begründet (Art. 83 Abs. 7 Bst. c AIG).
F-3892/2022 Seite 15 5.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer unabhängig von einer allfälligen Steuerpflicht die Unmöglichkeit des Voll- zugs der Wegweisung durch sein eigenes Verhalten begründet hat. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 1'000.– festzuset- zen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver- waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 2. November 2022 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfah- renskosten zu verwenden. Eine Parteientschädigung fällt ausgangsge- mäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG). 8. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG).
F-3892/2022 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 2. November 2022 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das kantonale Migrationsamt.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Yannick Antoniazza-Hafner Sandra Hutter
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