B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-3882/2024
Urteil vom 22. September 2025 Besetzung
Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiber Jan Hoefliger.
Parteien
A._______, c/o (...) Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 29. Mai 2024.
F-3882/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der aus Tunesien stammende Beschwerdeführer (geb. [...]) stellte am 26. Januar 2012 in der Schweiz ein Asylgesuch, auf welches das damalige Bundesamt für Migration (BFM), seit dem 1. Januar 2015 Staatssekretariat für Migration (SEM), mit Verfügung vom 14. Mai 2012 nicht eintrat, ihn nach Italien wegwies und ihn dazu aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. A.b Am 9. Oktober 2012 verfügte das BFM ein Einreiseverbot (gültig vom 18. Oktober 2012 bis zum 17. Oktober 2015), da der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen war. Mit Strafbefehl vom 3. November 2013 wurde er aufgrund rechtswidriger Einreise zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 180 Tagen verurteilt. A.c Am 20. März 2014 erliess das BFM ein Anschluss-Einreiseverbot, gül- tig bis am 19. Mai 2017. Dessen ungeachtet reiste der Beschwerdeführer am 8. Mai 2014 von Italien her in die Schweiz ein, weshalb er wegen rechtswidriger Einreise mit Strafbefehl vom 11. Mai 2014 zu einer unbe- dingten Freiheitsstrafe von 20 Tagen verurteilt wurde. Darauffolgend reiste er am 29. Januar 2015 von Deutschland her, wiederum in Verstoss gegen das Einreiseverbot, in die Schweiz ein, worauf er mit Strafbefehl vom
F-3882/2024 Seite 3 14. Februar 2019 verfügte das SEM gegen den Beschwerdeführer ein bis zum 14. Februar 2023 gültiges Einreiseverbot. Mit Strafbefehl vom 22. No- vember 2019 wurde er aufgrund rechtswidriger Einreise (Einreise am 19. November 2019 von Italien her), rechtswidrigen Aufenthalts und Über- tretung des Betäubungsmittelgesetzes unter Einbezug des Widerrufs der mit Strafbefehl vom 13. Februar 2019 ausgesprochenen bedingten Frei- heitsstrafe zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 160 Tagen verurteilt. A.f Mit Strafbefehl vom 22. Januar 2024 wurde der Beschwerdeführer auf- grund Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand (Führen eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Blutal- koholkonzentration), des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Aberkennung des tunesischen Führerausweises, der mehrfachen rechts- widrigen Einreise und des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts (Einreise am 27. September 2023, 3. Dezember 2023 und 20. Dezember 2023 ohne gültigen Pass und Visum) und der mehrfachen Übertretung des Betäu- bungsmittelgesetzes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 90 Tagen verurteilt. A.g Am 25. April 2024 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich den Be- schwerdeführer aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum weg, wobei dem Beschwerdeführer keine Ausreisefrist angesetzt wurde. Der Be- schwerdeführer habe die Schweiz und den Schengen-Raum unverzüglich nach der Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen. B. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs anlässlich einer Einvernahme vom 27. Dezember 2023 verhängte das SEM am 29. Mai 2024 gegen den Beschwerdeführer ein dreijähriges Einreiseverbot, gültig vom 22. Juni 2024 bis zum 21. Juni 2027, und ordnete dessen Ausschreibung im SIS an. Gleichzeitig entzog es einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wir- kung. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. Juni 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte die vollständige Aufhebung der angefochtenen Verfügung; eventualiter sei nur die SIS-Ausschreibung aufzuheben und die Dauer des Einreiseverbots für die Schweiz auf ein Jahr zu reduzieren. Er ersuchte um superprovisori- sche, eventualiter vorsorgliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wir- kung der Beschwerde. Ferner sei wegen der Nichtbearbeitung eines Akten-
F-3882/2024 Seite 4 einsichtsgesuchs bei der Vorinstanz Rechtsverzögerung festzustellen und es sei die Vorinstanz anzuweisen, Akteneinsicht zu gewähren. Danach sei Frist zur ergänzenden Beschwerdebegründung anzusetzen. Schliesslich sei ihm die unentgeltliche Prozessführung samt Rechtsverbeiständung zu gewähren. D. Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2024 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und um Ge- währung der unentgeltliche Prozessführung samt Rechtsverbeiständung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– zu bezahlen. Das Gesuch um Einsicht in die Vorakten übermit- telte sie an die Vorinstanz und hiess das Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung gut. Innert Frist ging keine Beschwerdeergänzung ein. Der Kostenvorschuss wurde am 2. August 2024 bezahlt. E. Am 9. September 2024 teilte der Rechtsvertreter die Niederlegung des Mandats mit. Mit Vernehmlassung vom 12. September 2024 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Ab- weisung der Beschwerde. Innert Frist ging keine Replik des Beschwerde- führers ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
F-3882/2024 Seite 5 2. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis- sen oder abweisen. 2.3 Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Ent- scheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht sinngemäss, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt (vgl. Rz. 17 der Be- schwerdeschrift; indessen fehlt ein Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz). So seien die privaten Interessen des Beschwerdeführers wie die freizügigkeitsberechtigte Ehefrau, das gemeinsame minderjährige Kind und das hängige Familiennachzugsverfahren in der angefochtenen Verfügung gänzlich unerwähnt geblieben. 3.2 Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) hat die Be- hörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri- ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Unvollständig ist die Sachverhalts- feststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrele- vanten Sachverhaltsumstände berücksichtigt wurden. 3.3 Zwar fehlt in der angefochtenen Verfügung eine Auseinandersetzung damit, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner Heirat wohlmöglich auf das FZA berufen kann. Jedoch ist dies der Vorinstanz nicht anzulasten, da die bestehende Ehe den schweizerischen Behörden zu diesem Zeit- punkt nicht bekannt gewesen sein dürfte. So wurde erst auf Beschwerde- ebene eine italienische Heiratsurkunde eingereicht. Auch vom gemein-
F-3882/2024 Seite 6 samen minderjährigen Kind und dem angeblich hängigen Familiennach- zugsgesuch konnte die Vorinstanz nichts wissen, zumal dies der Be- schwerdeführer auch im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 27. Dezember 2023 nicht erwähnt hatte. Ohnehin hat der zumindest am Anfang des Beschwerdeverfahrens anwaltlich vertretene Beschwerde- führer keinen Beleg für die Behauptung, ein Familiennachzugsverfahren sei beim Migrationsamt des Kantons Aargau hängig, eingereicht, weshalb dies nicht als erstellt betrachtet werden kann. Die formelle Rüge erweist sich als unbegründet. 4. 4.1 Nach Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG verfügt das SEM unter Vorbehalt von Art. 67 Abs. 5 AIG ein Einreiseverbot gegenüber ausländischen Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere bei einer Missach- tung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen vor (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulas- sung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). 4.2 Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). Es kann für eine län- gere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwie- gende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG). Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung ei- nes Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 erster Satz AIG). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG ist das ordentliche Ausländerrecht – beste- hend aus dem AIG und seinen Ausführungsverordnungen – nur soweit an- wendbar, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder die Bestimmungen des ordentlichen Ausländerrechts günstiger sind. Im An- wendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens stellt ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG eine Massnahme dar, welche die Ausübung vertraglich zugesicherter Rechte auf Freizügigkeit – hier des Rechts auf Einreise (Art. 3 FZA i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Anhang I FZA) – einschränkt. Solche Mass- nahmen sind gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA nur zulässig, wenn sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit ge- rechtfertigt sind (Ordre-public-Vorbehalt). Die Konkretisierung des Ordre-
F-3882/2024 Seite 7 public-Vorbehalts erfolgt durch die drei Richtlinien 64/221/EWG (ABl. Nr. L 56/850 vom 4.4.1964), 72/194/EWG (ABl. Nr. L 121/32 vom 26.5.1972) und 75/35/EWG (ABl. Nr. L 14/14 vom 20.1.1975) in ihrer Fassung zum Zeit- punkt der Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens (Art. 16 Abs. 1 FZA i.V.m. Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA) und die vor diesem Zeitpunkt ergan- gene, einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft (EuGH; Art. 16 Abs. 2 FZA). In diesem Sinne schränkt das Freizügigkeitsabkommen die Befugnisse nationaler Behörden bei der Handhabung ausländerrechtlicher Massnahmen wie des Einreiseverbots ein. 5.2 Abweichungen vom Grundsatz des freien Personenverkehrs sind nach der Rechtsprechung eng auszulegen. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA setzt aus- ser der Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wie sie jede Ge- setzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichend schwere Ge- fährdung voraus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Ob das der Fall ist, beurteilt sich gemäss Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG ausschliesslich nach dem persönlichen Verhalten der betreffenden Person, wobei gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung eine strafrechtliche Ver- urteilung für sich allein nicht genügt. Sie kann nur insoweit herangezogen werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhal- ten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt. Art. 5 Anhang I FZA steht mit anderen Worten Massnahmen entgegen, die im Sinne eines Automatismus an ver- gangenes Fehlverhalten anknüpfen, und solchen, die aus Gründen der Ge- neralprävention angeordnet werden. Insoweit kommt es im Unterschied zum Landesrecht auf das Rückfallrisiko an, wobei die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr desto geringer ist, je schwerer die möglichen Rechtsgüter- verletzungen wiegen (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3 m.H.). 5.3 Gemäss Art. 3 FZA in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 FZA haben Angehö- rige von Vertragsstaaten des Freizügigkeitsabkommens ein Recht auf Ein- reise im Sinne einer originären Berechtigung. Machen sie davon tatsäch- lich Gebrauch, kommt dasselbe Recht ihren Familienangehörigen unge- achtet der Staatsangehörigkeit als abgeleitete Rechtsposition zu (vgl. dazu Urteil des BGer 2C_1092/2013 vom 4. Juli 2014 E. 6.2.3; Urteile des BVGer F-6623/2016 vom 22. März 2018 E. 6.1; F-4130/2015 vom 16. Sep- tember 2016 E. 3.1; BGE 151 II 213 E. 3.2; ferner GIULIA SANTANGELO, Kein abgeleitetes Recht auf Freizügigkeit ohne Ausübung des Freizügigkeits- rechts durch den originär Berechtigten, in: dRSK, publiziert am 5. Dezem- ber 2014). Die aus einer Ehe abgeleiteten Freizügigkeitsrechte stehen
F-3882/2024 Seite 8 jedoch unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Fehlt der Wille zur Gemeinschaft und dient das formelle Eheband ausschliesslich (noch) dazu, die ausländerrechtlichen (Zulassungs)vorschriften zu umgehen, fällt der Anspruch dahin (vgl. BGE 139 II 393 E. 2.1 m.w.H.). 5.4 Der Beschwerdeführer ist seit dem (...) 2017 mit einer italienischen Staatsangehörigen verheiratet, die sich mit einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA in der Schweiz aufhält. Gemeinsam haben sie einen am (...) 2017 geborenen Sohn, der bei der Mutter lebt. Als Ehegatte einer italieni- schen Staatsangehörigen, die als originär berechtigte Person von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat, kann sich der Beschwerdefüh- rer grundsätzlich auf das Recht auf Einreise in die Schweiz gemäss FZA berufen. Aus den Akten lässt sich hingegen der Schluss ziehen, dass sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in den vergangenen Jahren eher in Italien befand, wobei er von dort aus verschiedentlich in die Schweiz eingereist ist (vgl. Sachverhalt Bst. A.e). Gemäss den bisher ge- gen ihn ergangenen Strafbefehlen verfügt er sodann über keinen festen Wohnsitz. Ausserdem wird auf Beschwerdeebene ausgeführt, ein Zusam- menleben mit Frau und Kind sei erst beabsichtigt (Rz. 7 der Beschwerde- schrift). Ob der freizügigkeitsrechtliche Anspruch auf Einreise mit Blick auf die Lebensumstände des Beschwerdeführers (noch) besteht, kann offen- gelassen werden, da das Einreiseverbot auch vor dem FZA standhält (vgl. E. 6.4). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründet das dreijährige Einreiseverbot damit, dass der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 22. Januar 2024 aufgrund Füh- rens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand, mehrfachen Füh- rens eines Motorfahrzeugs trotz Aberkennung des Ausweises, der mehrfa- chen rechtswidrigen Einreise und des mehrfachen rechtswidrigen Aufent- halts sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 90 Tagen verurteilt worden sei. Damit liege eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor, womit der Erlass einer Fernhaltemassnahme gestützt auf Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG angezeigt sei. 6.2 Der Beschwerdeführer führt in seiner Rechtsmitteleingabe dagegen an, die Verhängung eines Einreiseverbots während eines hängigen kantonalen Verfahrens betreffend Familiennachzug samt Gewährung des prozedura- len Aufenthalts sei unzulässig (Rz. 20 der Beschwerdeschrift).
F-3882/2024 Seite 9 6.3 Der Strafbefehl vom 22. Januar 2024 ist in Rechtskraft erwachsen, wo- bei der Beschwerdeführer seine Strafe verbüsst hat. Dieser bestreitet denn auch nicht das dem Einreiseverbot zugrundeliegende Fehlverhalten. Be- reits die ausländerrechtlichen Verstösse (mehrfache rechtswidrige Einreise und mehrfacher rechtswidriger Aufenthalt) setzen den Fernhaltungsgrund von Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG. Das angeblich hängige kantonale Verfahren betreffend Familiennachzug kann sodann nicht als erstellt betrachtet wer- den (vgl. E. 3.3). Ohnehin würde ein solches dem Erlass eines Einreise- verbots nicht entgegenstehen, da das SEM im Falle der nachgängigen Er- teilung einer Aufenthaltsbewilligung dieses in Wiedererwägung zu ziehen hätte. 6.4 Weiter ist zu prüfen, ob vom Beschwerdeführer eine nach dem FZA vorausgesetzte Rückfallgefahr ausgeht. Bei dieser Beurteilung gilt es im Sinne einer Motivsubstitution nicht nur das dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung vorgeworfene Fehlverhalten einzubeziehen, sondern auch frühere Verstösse, soweit sie aktenkundig sind (vgl. Sach- verhalt Bst. A.b – A.f). Der Beschwerdeführer hat durch die mehrmalige Missachtung von Einreiseverboten wiederholt gegen das Ausländerrecht verstossen. Hinzu kommen Verurteilungen aufgrund mehrfachen Dieb- stahls, Betäubungsmitteldelikten und SVG-Delikten. Mit Blick auf sein lang- jähriges delinquentes Verhalten muss von einer beachtlichen Uneinsichtig- keit und Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung ausge- gangen werden. So vermochten weder Einreiseverbote noch mehrere voll- zogene Freiheitsstrafen den Beschwerdeführer nachhaltig zu beeindru- cken. Insgesamt berechtigt die aktenkundige Delinquenz in Verbindung mit dem renitenten Verhalten zur Annahme, dass vom Beschwerdeführer eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Das Einreiseverbot ist somit auch nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA gerecht- fertigt. 7. 7.1 Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind unter dem Blick- winkel der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns zu überprüfen. Ab- stufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangs- punkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährde- ten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und
F-3882/2024 Seite 10 die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 Abs. 1 AIG; ferner statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemei- nes Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.). 7.2 Vom Beschwerdeführer geht eine ernsthafte Gefährdung der öffentli- chen Sicherheit und Ordnung aus (vgl. E. 6.4). Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung ist als beträchtlich einzustufen. 7.3 Als privates Interesse an einer ungehinderten Einreise in die Schweiz führt der Beschwerdeführer an, dass seine Ehefrau und das gemeinsame Kind in der Schweiz lebten. Insbesondere vor dem Hintergrund von Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 (Rückführungsrichtlinie, ABl L 348/98 vom 24.12.2008), welcher familiäre Bindungen und das Kindeswohl explizit be- tone, sei das Einreiseverbot unverhältnismässig lang. 7.4 7.4.1 Zunächst ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die von ihm zitierte Rückführungsrichtlinie in Bezug auf Einreiseverbote – mit Aus- nahme von Art. 11 – nicht einschlägig ist, sondern sich auf die Wegweisung von Drittstaatsangehörigen bezieht. Sodann gilt es zu berücksichtigen, dass die Pflege regelmässiger persönlicher Kontakte zum hierzulande le- benden Sohn sowie zur Ehefrau bereits am fehlenden Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers scheitern. Der durch Art. 8 EMRK und Art. 13 BV geschützten Garantie des Familienlebens kommt bei der vorliegenden In- teressenabwägung nur insofern Bedeutung zu, als das Einreiseverbot das durch das fehlende Aufenthaltsrecht ohnehin auf kurzzeitige Besuche be- schränkte Familienleben zusätzlich erschwert (vgl. dazu BVGE 2013/4 E. 7.4.2). 7.4.2 Aufgrund der Aktenlage ist sodann davon auszugehen, dass das Fa- milienleben zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn sowie sei- ner Ehefrau bereits jetzt nur in sehr eingeschränktem Mass gelebt wird (vgl. E. 5.4). Der Eingriff insbesondere in das Kindeswohl erweist sich damit als geringfügig. Zudem kann ein Mindestmass an Kontakt auch über moderne Kommunikationsmittel sowie Besuche ausserhalb des Schengen-Raums gewährleistet werden. Weiter besteht die Möglichkeit der vorübergehenden Suspension des Einreiseverbots (vgl. E. 4.2). Im Kontext der vorangehen- den Ausführungen vermag das private Interesse des Beschwerdeführers an der ungehinderten Einreise das öffentliche Interesse an seiner Fernhal- tung für die Dauer von drei Jahren nicht entscheidend zurückzudrängen.
F-3882/2024 Seite 11 8. Zu prüfen bleibt die von der Vorinstanz angeordnete und vom Beschwer- deführer beanstandete Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS. 8.1 Eine drittstaatsangehörige Person darf im SIS zur Einreise- und Auf- enthaltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles eine solche Massnahme rechtfertigen (Art. 21 Verordnung [EU] 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006, ABl. L 312/14 vom 7.12.2018 [SIS- VO-Grenze]). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen In- stanz beruht; diese Entscheidung darf nur auf der Grundlage einer indivi- duellen Bewertung ergehen. Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die nationale Entscheidung mit der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder der nationalen Sicherheit begründet wird, die die Anwesen- heit der betreffenden Person in einem Mitgliedstaat darstellt (Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-VO-Grenze). Dies ist der Fall bei einer drittstaatsangehörigen Person, die in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, welche mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-VO-Grenze). Eine Ausschreibung ist auch einzu- geben, wenn ein Drittstaatsangehöriger nationale Rechtsvorschriften über Einreise und Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten umgangen hat (Art. 24 Ziff. 2 Bst. c SIS-VO-Grenze). 8.2 Verfügt der Drittstaatsangehörige als Angehöriger eines Unionsbür- gers, der von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch macht, selbst über ein abgeleitetes Recht auf Freizügigkeit, so sind die Wirkungen der Ausschrei- bung im SIS zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung gestützt auf ein Einreiseverbot begrenzt. Andere Schengen-Mitgliedstaaten dürfen dem Drittstaatsangehörigen nämlich nicht allein deswegen die Einreise und den Aufenthalt verweigern, weil er im SIS ausgeschrieben ist. Vielmehr müssen sie in eigener Zuständigkeit und Verantwortung prüfen, ob Gründe der öf- fentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 FZA bzw. – ausserhalb des Geltungsbereichs des Freizügigkeitsabkommens – von Art. 27 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Fa- milienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewe-
F-3882/2024 Seite 12 gen und aufzuhalten (Unionsbürgerrichtlinie, ABl. L 158/77 vom 30.04.2004) bestehen, die einen Eingriff in das abgeleitete Freizügigkeits- recht rechtfertigen. Die hierzu notwendigen Informationen sind dem Staat, der über die Einreise oder Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen zu ent- scheiden hat, vom ausschreibenden Schengen-Mitgliedstaat innert ange- messener Frist zur Verfügung zu stellen. Die Ausschreibung im SIS hat somit lediglich die Wirkungen einer Warnung an die Adresse der anderen Schengen-Mitgliedstaaten und eines ersten Indizes für das Vorliegen von Gründen, die eine freizügigkeitsrechtsbeschränkende Massnahme recht- fertigen können (Urteil des BVGer F-6623/2016 vom 22. März 2018 E. 10.2 mit Verweis auf das Urteil des EuGH vom 31. Januar 2006, Kommis- sion/Spanien, C-503/03, EU:C:2006:74). Nichts anderes ergibt sich aus Art. 26 SIS-VO-Grenze, der sich explizit auf die Ausschreibung von Dritt- staatsangehörigen, die das Recht auf Freizügigkeit in der Union geniessen, bezieht. 8.3 Der Beschwerdeführer kann als tunesischer Staatsangehöriger und (mit Verweis auf obige Erwägung) trotz seiner Eigenschaft als Ehemann einer italienischen Staatsangehörigen grundsätzlich zur Einreise- bzw. Auf- enthaltsverweigerung im SIS ausgeschrieben werden. Die von ihm zu ver- antwortenden Straftaten erfüllen sodann den von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS- VO-Grenze verlangten Schweregrad (Androhung von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe). Eine mit der Ausschreibung des Einreiseverbots ein- hergehende, zusätzliche Beeinträchtigung seiner persönlichen Bewe- gungsfreiheit hat er in erster Linie selbst zu verantworten. Nach dem Ge- sagten ist die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS nicht zu bean- standen. 9. Die angefochtene Verfügung erweist sich im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen und auf Fr. 1'000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kosten- vorschuss gedeckt.
F-3882/2024 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Susanne Genner Jan Hoefliger
F-3882/2024 Seite 14 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Be- schwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge- ben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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