B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-3876/2025
Urteil vom 26. November 2025 Besetzung
Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richterin Aileen Truttmann, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.
Parteien
A._______, vertreten durch MLaw Bahman Ghafouri, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Datenänderung im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) – Rechtsverweigerung.
F-3876/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 2. März 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Euro- dac) ergab, dass er am 11. Januar 2025 in Bulgarien aufgegriffen worden war und dort am 20. Januar 2025 ein Asylgesuch eingereicht hatte. A.b Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 20. März 2025 im Rahmen der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (Erstbefragung UMA) das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichtein- tretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Bulgarien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuches grundsätzlich in Frage komme. A.c Das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals B._______ erstellte am 2. April 2025 gestützt auf eine Altersabklärung ein rechtsmedizinisches Gutachten. A.a. Am 7. April 2025 ersuchte die Vorinstanz die bulgarischen Behörden um Wiederaufnahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b, c oder d der Ver- ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim- mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats- angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die bulgarischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen am 9. April 2025 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu. A.b. Am 29. April 2025 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Änderung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den 1. Ja- nuar 2007 (anstatt (...) 2008). Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 5. Mai 2025 Stellung. Gleichentags passte die Vorinstanz das Ge- burtsdatum im ZEMIS auf den 1. Januar 2007 an und versah es mit einem Bestreitungsvermerk, ohne jedoch darüber – wie vom Beschwerdeführer beantragt – eine Verfügung zu erlassen. A.d Mit Verfügung vom 8. Mai 2025 – eröffnet am 13. Mai 2025 – trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Bulgarien an und forderte ihn auf, die Schweiz am
F-3876/2025 Seite 3 Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Die Verfügung äusserte sich im Dispositiv nicht zur Anpassung des Geburtsdatums im ZEMIS. B. B.a Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. Mai 2025 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht beantragen, in Aufhebung der angefoch- tenen Verfügung sei die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch ein- zutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventu- aliter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Ein- holung von individuellen schriftlichen Zusicherungen der bulgarischen Be- hörden an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei die Vorinstanz anzu- weisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) 2008 anzupassen. Im Sinne einer superprovisorischen Massnahme sei die Vorinstanz anzuwei- sen, sein Geburtsdatum bis zu einem rechtskräftigen Urteil auf den (...) 2008 anzupassen. Ebenfalls seien die Vollzugsbehörden im Sinne einer superprovisorischen Massnahme unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung nach Bulgarien abzusehen. Der Beschwerde sei die aufschie- bende Wirkung zu erteilen. Schliesslich ersuchte der Beschwerdeführer unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. B.b Am 21. Mai 2025 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisori- schen Vollzugsstopp an.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den ZEMIS- Eintrag betreffend das Geburtsdatum des Beschwerdeführers als auch ge- gen den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) betreffend dessen Asylgesuch. Das Beschwerdeverfahren ge- gen den Nichteintretensentscheid (F-3675/2025) wird neben dem Be- schwerdeverfahren betreffend Datenbereinigung im ZEMIS (F-3876/2025) separat geführt (jüngst statt vieler: Urteil des BVGer F-7615/2025 vom 17. Oktober 2025 E. 1.1). 1.2 Der Beschwerdeführer beantragte bereits im vorinstanzlichen Verfah- ren mit Schreiben vom 5. Mai 2025 im Rahmen des rechtlichen Gehörs explizit, es sei sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) 2008 anzupassen
F-3876/2025 Seite 4 und ersuchte um den Erlass einer entsprechenden Verfügung: Es sei «von der vorgesehenen Anpassung des Geburtsdatums im ZEMIS auf den 1. Januar 2007 abzusehen und das Geburtsdatum des Gesuchstellers im ZEMIS auf dem (...) 2008 zu belassen» und ihm sei «gleichzeitig mit der Altersanpassung im ZEMIS eine entsprechende Verfügung betreffend die Änderung seiner Personendaten zuzustellen». Die Vorinstanz erliess hin- sichtlich dieses Antrags weder eine separate Verfügung noch nahm sie im angefochtenen Dublin-Nichteintretensentscheid vom 8. Mai 2025 eine Dis- positivziffer hinsichtlich der Anpassung des Geburtsdatums im ZEMIS auf. Der Beschwerdeführer beantragt auf Beschwerdeebene indes erneut, es sei sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) 2008 anzupassen und macht damit implizit eine Rechtsverweigerung durch die Vorinstanz geltend. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig, wel- che von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, so- fern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern ei- ner anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverweigerungsbeschwerde zuständig. 1.4 Rechtsverweigerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu han- deln, und dem Rechtssuchenden nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer stellte am 5. Mai 2025 im Rahmen seiner Stellung- nahme zum rechtlichen Gehör explizit einen Antrag auf Erlass einer be- schwerdefähigen Verfügung bezüglich Altersanpassung im ZEMIS. Über diesen Antrag hat die Vorinstanz in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden (vgl. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über das Zentrale Migrati- onsinformationssystem vom 12. April 2006 [ZEMIS-Verordnung; SR 142.513] i.V.m. Art. 5 VwVG, Art. 25 Abs. 2 i.V.m. Art. 41 Abs. 2 Bst. a
F-3876/2025 Seite 5 des Bundesgesetzes über den Datenschutz [Datenschutzgesetz, DSG, SR 235.1] und Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Informations- system für den Ausländer- und den Asylbereich [BGIAA, SR 142.51]). 1.5 Gegen das unrechtmässige Verweigern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die Grenze bildet der Grundsatz von Treu und Glauben. Bietet eine bestimmte behördliche Handlung oder Äusserung objektiv begründeten Anlass für eine Rechtsver- weigerungsbeschwerde, darf nicht beliebig lange mit der Einreichung einer Beschwerde zugewartet werden. Vielmehr muss die Beschwerde innert an- gemessener Frist erhoben werden (vgl. KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentli- ches Verfahrensrecht, 3. Aufl. 2021, Rz. 1315). Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend nicht zu beanstan- den. Die Vorinstanz erliess im Nichteintretensentscheid vom 8. Mai 2025 keine Dispositivziffer betreffend die Änderung des Geburtsdatums des Be- schwerdeführers im ZEMIS. Dessen mit Beschwerde vom 20. Mai 2025 implizit gestelltes Begehren um Feststellung einer diesbezüglichen Rechts- verweigerung (vgl. E. 1.2 hiervor) erfolgte umgehend nach der Eröffnung des Dublin-Nichteintretensentscheids und damit nach Kenntnisnahme, dass darin – entgegen dem expliziten Begehren vom 5. Mai 2025 um ent- sprechenden Erlass einer anfechtbaren Verfügung – keine Dispositivziffer zur Datenanpassung im ZEMIS aufgeführt ist. 1.6 Sie ist nach dem Gesagten als Rechtsverzögerungsbeschwerde ent- gegenzunehmen. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die frist- und im Übrigen formgerecht (Art. 52 VwVG) eingereichte Beschwerde einzutreten. 1.7 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 2. Da sich die Beschwerde als zum vornherein begründet erweist, wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario). 3. Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungs- be- ziehungsweise Rechtsverweigerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen
F-3876/2025 Seite 6 Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es – Spezial- konstellationen vorbehalten – nicht anstelle der untätig gebliebenen Be- hörde entscheiden darf; andernfalls würde der Instanzenzug in Verletzung der Rechte der Verfahrensbeteiligten verkürzt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.). 4. 4.1 Das Verbot der Rechtsverweigerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person vor Gerichts- und Verfahrensinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde sich weigert, eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu aufgrund der einschlägigen Rechtsnormen verpflichtet wäre (vgl. BGE 149 I 72 E. 3.2.1 m.w.H.). 4.2 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 i.V.m. Art. 2 BGIAA) und in der ZEMIS- Verordnung näher geregelt ist. Nach Art. 19. Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem DSG und dem VwVG. 4.3 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorgan- gen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und un- eingeschränkter Anspruch (vgl. die Urteile des BVGer D-6997/2023 vom 11. Juni 2025 E. 3.2; F-3197/2025 vom 16. März 2025 E. 5.3, BVGE 2018 VI/3 E. 3.2 [noch in Bezug auf das Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz; aDSG]). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 4.4 Der Beschwerdeführer ersuchte – handelnd durch seine Rechtsvertre- tung – in der Stellungnahme vom 5. Mai 2025 betreffend Anpassung seines
F-3876/2025 Seite 7 Geburtsdatums im ZEMIS schriftlich und damit formgültig um Erlass einer anfechtbaren Verfügung (vgl. Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung i.V.m. Art. 16 der Verordnung vom 31. August 2022 über den Datenschutz [Da- tenschutzverordnung, DSV, SR 235.11]). Ohne sich zum besagten Antrag zu äussern, änderte das SEM das Geburtsdatum auf das genannte Datum. Die Mutation des Geburtsdatums im ZEMIS erfolgte am 5. Mai 2025 form- los. So erliess die Vorinstanz weder eine separate Verfügung noch brachte sie eine Dispositivziffer im Dublin-Nichteintretensentscheid vom 8. Mai 2025 an (vgl. zur diesbezüglichen Praxis Urteil des BVGer D-6239/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 6.3 m.w.H.). 4.5 Aufgrund des expliziten, schriftlichen Antrags des Beschwerdeführers vom 5. Mai 2025 um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur beabsichtigten Änderung sei- nes Geburtsdatums im ZEMIS wäre das SEM allerdings verpflichtet gewe- sen, mit Blick auf Art. 5 i.V.m. Art. 25a VwVG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 ZEMIS- Verordnung und Art. 41 Abs. 2 Bst. a und Abs. 6 DSG entweder eine dies- bezügliche separate Verfügung in Schriftform, als solche bezeichnet und mit korrekter Rechtsmittelbelehrung versehen (vgl. Art. 34 f. VwVG) zu er- lassen oder zeitnah zur Mutation des Geburtsdatums im ZEMIS zumindest eine Dispositivziffer im Dublin-Nichteintretensentscheid anzufügen. Im Üb- rigen hält das SEM in seinen eigenen Weisungen ausdrücklich fest, dass bei Änderung der Hauptidentität im Rahmen des erstinstanzlichen Asyl- und Wegweisungsentscheids, die Datenänderung im Asylentscheid zu be- gründen und zwingend im Dispositiv aufzuführen ist (vgl. Weisungen des SEM zur Erfassung und Änderung von Personendaten im ZEMIS vom
F-3876/2025 Seite 8 5. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit der Beschwerdeführer implizit die Feststellung einer Rechtsverwei- gerung beantragt. Die Vorinstanz ist anzuweisen, betreffend Änderung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS unverzüglich eine an- fechtbare Verfügung zu erlassen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung soweit es sich auf die Berichtigung des ZEMIS-Eintrags bezieht gegenstandslos. 6.2 Es handelt sich beim vorliegenden Verfahren um eine datenschutz- rechtliche Streitigkeit (vgl. Urteil des BGer 1C_391/2024 vom 25. August 2025 E. 1 m.H.). Die Vorinstanz hat dem im vorliegenden Verfahren obsie- genden Beschwerdeführer, welcher nicht anwaltlich, aber durch einen qua- lifizierten Juristen vertreten ist, eine Parteientschädigung zu leisten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; vgl. Urteil des BGer 1C_391/2024 E. 4). Mangels Kostennote ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten festzulegen (Art. 10 Abs. 1 i.V.m. 14 Abs. 2 zweiter Satz VGKE) und auf total Fr. 800.– festzusetzen. (Dispositiv nachfolgende Seite)
F-3876/2025 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde wird gutgeheissen und das SEM an- gewiesen, gegenüber dem Beschwerdeführer unverzüglich eine formelle Verfügung über die Änderung seines Geburtsdatums im ZEMIS zu erlas- sen. 2. Das Beschwerdeverfahren gegen den Nichteintretensentscheid wird unter der Verfahrensnummer F-3675/2025 weitergeführt. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bun- desverwaltungsgericht mit Fr. 800.– zu entschädigen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Ge- neralsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD).
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Basil Cupa Andrea Beeler
F-3876/2025 Seite 10 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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