B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-3864/2020

Urteil vom 5. November 2020 Besetzung

Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiber Mathias Lanz.

Parteien

A._______, Gesuchsteller, vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Fristwiederherstellungsgesuch nach Nichteintretensentscheid.

F-3864/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller war – nachdem ihm von der Vorinstanz mit einer Verfü- gung vom 24. März 2020 die erleichterte Einbürgerung verweigert worden war – mit einer Beschwerde vom 24. April 2020 an das Bundesverwal- tungsgericht gelangt. B. Das Bundesverwaltungsgericht eröffnete daraufhin ein Beschwerdeverfah- ren (F-2205/2020) und forderte den Gesuchsteller in einer Zwischenverfü- gung vom 7. Mai 2020 dazu auf, bis zum 8. Juni 2020 einen Kostenvor- schuss von Fr. 1'200.– zu bezahlen. C. Innert gesetzter Frist leistete der Gesuchsteller den Kostenvorschuss nicht. Das Bundesverwaltungsgericht trat in der Folge mit Urteil vom 23. Juni 2020 auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte dem Gesuchsteller auf- gelaufene Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 300.–. D. Am 10. Juli 2020 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine Zahlung des Gesuchstellers über Fr. 1'200.– ein. Mit Schreiben vom 23. Juli 2020 an den Rechtsvertreter wies der Instruktionsrichter darauf hin, dass mit der kommentarlosen und verspäteten Überweisung des einverlangten Kosten- vorschusses der Nichteintretensentscheid vom 23. Juni 2020 nicht in Frage gestellt werden könne. Von der Zahlung würden deshalb die Verfahrens- kosten von Fr. 300.– in Abzug gebracht und der Restbetrag von Fr. 900.– dem Gesuchsteller zurückerstattet. E. Daraufhin gelangte der Rechtsvertreter im Auftrag des Gesuchstellers mit einer Eingabe vom 30. Juli 2020 an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchte darum, die «Zahlung (...) als Fristwiederherstellungsgesuch ent- gegenzunehmen». Zur Begründung liess der Gesuchsteller geltend ma- chen, er sei durch die «coronabedingten Reisebeschränkungen» und «in- folge eigener Erkrankung» nicht in der Lage gewesen, rechtzeitig zu be- zahlen beziehungsweise einen Vertreter zu erreichen oder zu bestimmen. Medizinische Belege dazu würden nachgereicht, sobald sie vorlägen.

F-3864/2020 Seite 3 F. Mit Zwischenverfügung vom 5. August 2020 forderte das Bundesverwal- tungsgericht den Gesuchsteller auf, den dem Fristwiederherstellungsge- such zu Grunde liegenden Sachverhalt ausführlich zu erläutern, sämtliche Beweismittel im Zusammenhang mit den geltend gemachten Fristwieder- herstellungsgründen beizubringen sowie zu begründen und zu belegen, dass die gesetzliche Frist zur Beantragung der Fristwiederherstellung und zur Nachholung der versäumten Rechtshandlung gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG gewahrt worden sei. G. Innert erstreckter Frist nahm der Gesuchsteller am 14. September 2020 zur Einhaltung der Wiederherstellungsfrist Stellung und legte Gründe für eine Fristwiederherstellung dar. H. Auf den weiteren Sachverhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä- gungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Zuständig für die Behandlung eines Fristwiederherstellungsgesuchs nach Art. 24 Abs. 1 VwVG ist diejenige Instanz, die bei Wiederherstellung der Frist über die nachgeholte Parteihandlung zu entscheiden hat, beziehungs- weise zur Behandlung der Hauptsache zuständig wäre (statt vieler: Urteil des BVGer F-1055/2020 vom 20. April 2020 E. 1; vgl. STEFAN VOGEL, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 24 N. 19). Vorinstanzliche Verfügungen betreffend erleichterte Einbür- gerung können mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ange- fochten werden (Art. 47 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht vom 20. Juni 2014 [BüG, SR 141.0] i.V.m. Art. 31 ff. VGG; vgl. auch Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts vom 29. September 1952 [aBüG, SR 141.0], in der bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung). 2. 2.1 Eine versäumte (gesetzliche oder behördliche) Frist wird wiederherge- stellt, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise

F-3864/2020 Seite 4 abgehalten wurde, binnen Frist zu handeln, er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die ver- säumte Rechtshandlung nachholt (Art. 24 Abs. 1 VwVG). Ein Hindernis gilt dabei als weggefallen, sobald es dem Betroffenen objektiv und subjektiv möglich ist, selbst tätig zu werden oder eine Drittperson mit der Interessen- wahrung zu betrauen. Für die Fristberechnung gelten Art. 20 und Art. 22a VwVG (BGE 119 II 86 E. 2a; Urteil des BVGer F-4921/2019 vom 18. Feb- ruar 2020 E. 1.3; VOGEL, Art. 24 N. 18; PATRICIA EGLI, in: Bernhard Wald- mann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsver- fahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 24 N. 5 ff.). Eine Fristwiederherstellung kann auch verlangt werden, wenn das Verfahren, bei dem die Frist verpasst wurde, bereits abgeschlossen ist (vgl. EGLI, Art. 24 N. 6). 2.2 Ein Fristversäumnis ist unverschuldet, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrer Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Massgeblich sind nur solche Gründe, die der Partei auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfaltspflicht die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten (Urteil des BVGer F-2692/2020 vom 17. August 2020 E. 3.1; VOGEL, Art. 24 N. 10). Daneben können auch subjektive Gründe eine Fristwieder- herstellung rechtfertigen. Solche sind anzunehmen, wenn die gesuchstel- lende Person zwar objektiv zu handeln in der Lage wäre, aber untätig bleibt, weil sie die Situation infolge eines Irrtums oder aufgrund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag, ohne dass ihr eine Ver- nachlässigung der nach Treu und Glauben zumutbaren Aufmerksamkeit vorgeworfen werden könnte (VOGEL, Art. 24 N. 12). Auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten, kann die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen (VOGEL, Art. 24 N. 14; Urteil des BVGer E-3713/2018 und E-3590/2018 vom 7. August 2018 E. 3.5). Bei der Beurteilung eines Wie- derherstellungsgrundes ist praxisgemäss ein strenger Massstab anzuwen- den (anstelle vieler: Urteile des BVGer F-3662/2020 vom 23. Juli 2020; F-1055/2020 vom 20. April 2020 E. 3.1). 2.3 Der Nachweis, dass die Frist wegen eines unverschuldeten Hindernis- ses nicht habe gewahrt werden können, ist von der gesuchstellenden Par- tei zu erbringen, wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind und ein blosses Glaubhaftmachen nicht genügt (Urteil F-3662/2020 E. 3.2; Urteile des BVGer A-6377/2019 vom 5. Februar 2020 E. 3.5; E-2454/2019

F-3864/2020 Seite 5 vom 28. Mai 2019 E. 6.2; KATHRIN AMSTUTZ/PETER ARNOLD, in: Marcel Ale- xander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 50 N. 14). 3. Zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls von wann bis wann der Gesuchsteller unverschuldeterweise davon abgehalten wurde, den im Verfahren F-2205/2020 mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2020 einverlangten Kos- tenvorschuss von Fr. 1'200.– innert dazu angesetzter Frist (also bis zum 8. Juni 2020) zu bezahlen. 3.1 Zur Begründung seines Fristwiederherstellungsgesuchs lässt der Ge- suchsteller in der Eingabe vom 30. Juli 2020 geltend machen, er sei wegen Reisebeschränkungen infolge der COVID-19-Pandemie sowie aufgrund ei- gener Erkrankung nicht in der Lage gewesen, den Kostenvorschuss frist- gerecht zu bezahlen. Zudem sei er nicht in der Lage gewesen, einen Ver- treter zu erreichen oder zu bestimmen. In seiner ergänzenden Eingabe vom 14. September 2020 lässt er präzisieren, er sei am 8. Juni 2020 in die Türkei gereist mit der Absicht, zwei Wochen später in die Schweiz zurück- zukehren. Der für den 23. Mai 2020 geplante Rückflug sei dann aber ge- strichen worden und es seien daraufhin für drei Wochen keine Rückflüge mehr möglich gewesen. Hernach habe er sich in Quarantäne begeben müssen, so dass es ihm erst am 5. Juli 2020 möglich gewesen sei, in die Schweiz zurückzukehren. An diesem 5. Juli 2020 habe er dann die Zwi- schenverfügung mit Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses und auch schon den Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsge- richts im Briefkasten vorgefunden. Auf seiner Reise habe er aus Kosten- gründen nur sein «Türkeihandy» dabeigehabt. Weil darin die entsprechen- den Telefonnummern nicht gespeichert gewesen seien, habe er nieman- den erreichen können, den er mit der Leerung seines Briefkastens hätte beauftragen können. 3.2 Die Darstellung der zeitlichen Abläufe ist in sich widersprüchlich. Würde der Gesuchsteller auf seiner Angabe behaftet, am 8. Juni 2020 für zwei Wochen in die Türkei gereist zu sein, wäre seine Begründung des Fristwiederherstellungsgesuchs bereits im Vornherein offensichtlich un- tauglich. Dann hätte er bis zum Fristablauf am 8. Juni 2020 in der Lage sein müssen, von der mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2020 auferlegten Pflicht zur Kostenbevorschussung Kenntnis zu nehmen und auch entspre- chend zu handeln.

F-3864/2020

Seite 6

3.3 Selbst wenn dem Rechtsvertreter in seiner Eingabe vom 14. Septem-

ber 2020 aber ein Schreibfehler unterlaufen sein sollte, indem der Gesuch-

steller nicht erst am 8. Juni 2020, sondern bereits am 8. Mai 2020 in die

Türkei gereist wäre, vermöchte dies nichts am Ausgang des Verfahrens zu

ändern:

3.3.1 Indem der Gesuchsteller erklärt, er habe von seinem Aufenthaltsort

in der Türkei aus mangels Kenntnis entsprechender Telefonanschlüsse

niemanden erreichen können, den er mit der Leerung seines Briefkastens

hätte beauftragen können, gesteht er eine Verletzung elementarer Sorg-

faltspflichten ein. Aufgrund der in seinem Auftrag am 24. April 2020 einge-

reichten Beschwerde musste er damit rechnen, in naher Zukunft Post des

Bundesverwaltungsgerichts mit prozessualen Anordnungen zu erhalten.

Entsprechend hätte es an ihm gelegen, den Empfang und die persönliche

Kenntnisnahme entsprechender Postsendungen vor seiner Abreise sicher-

zustellen beziehungsweise zu organisieren.

3.3.2 Kommt hinzu, dass der Gesuchsteller von einem Anwalt vertreten

war und die Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts an die-

sen gerichtet war. Auch das Verhalten dieses Vertreters muss er sich ent-

gegenhalten lassen; dessen allfällige Unterlassungen schliessen eine

Fristwiederherstellung ebenfalls aus (BGE 143 I 284 E. 1.3; 112 V 255

  1. 2a; 110 Ib 94 E. 2; Urteil des BGer 6B_1167/2019 vom 16. April 2020
  2. 2.4.2; VOGEL, Art. 24 N. 17; EGLI, Art. 24 N. 16). Tatsache ist, dass der

Rechtsvertreter die Kostenvorschussverfügung vom 7. Mai 2020 am 8. Mai

2020 entgegennahm und deren Empfang unterschriftlich bestätigte. Den

Nichteintretensentscheid vom 23. Juni 2020 stellte das Bundesverwal-

tungsgericht dem Vertreter am 26. Juni 2020 zu, was ebenfalls unbestritten

blieb (die entsprechenden Sendeinformationen vom 11. Mai 2020 bzw.

vom 29. Juni 2020 wurden im Dossier F-2205/2020 abgelegt).

3.3.3 Nach Erhalt der Kostenvorschussverfügung hätte der Vertreter den

Gesuchsteller umgehend auf die Notwendigkeit einer rechtzeitigen Leis-

tung des Kostenvorschusses aufmerksam machen müssen (BGE 119 II 86

E. 2a). Von Seiten des Gesuchstellers wird nicht behauptet, dass sein Ver-

treter ihn während des Türkeiaufenthalts telefonisch nicht hätte erreichen

und informieren können. Da Gesuchsteller und Vertreter um das mit Ein-

gabe vom 24. April 2020 eingeleitete Beschwerdeverfahren vor Bundes-

verwaltungsgericht wussten, wären sie nach Treu und Glauben verpflichtet

gewesen, die gegenseitige Kommunikation auch während der Reise des

Gesuchstellers in die Türkei organisatorisch sicherzustellen. Zumindest die

F-3864/2020 Seite 7 Ausreise des Gesuchstellers in die Türkei war erklärtermassen geplant. Die Auslandabwesenheit stellt daher, selbst wenn sie pandemiebedingt und unerwartet länger ausgefallen sein sollte, keinen entschuldbaren Hinde- rungsgrund dar (BGE 99 II 349 E. 4; EGLI, Art. 24 N. 31). 3.3.4 Sodann hätte der Rechtsvertreter, unabhängig von der Auslandab- wesenheit des Gesuchstellers und dessen Erreichbarkeit, in Nachachtung seiner Sorgfaltspflicht beim Bundesverwaltungsgericht innert laufender Frist nachfragen müssen, ob der Kostenvorschuss vom Gesuchsteller ge- leistet wurde (BGE 110 Ib 94 E. 2; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun- des, 3. Aufl. 2013, Rz. 588). Da beim Rechtsvertreter selbst keinerlei Hin- derungsgründe vorgelegen haben, wäre dieser bei fehlendem Kontakt zum Gesuchsteller verpflichtet gewesen, vorsorglich ein Fristerstreckungsge- such zu stellen. Hat er aber die Möglichkeit für ein Fristerstreckungsgesuch ohne Not nicht genutzt, schliesst dies ein späteres Fristwiederherstellungs- gesuch aus (EGLI, Art. 24 N. 15; AMSTUTZ/ARNOLD, Art. 50 N. 4a). Uner- heblich bleibt bei dieser Ausgangslage, dass der Gesuchsteller die Kosten- vorschussverfügung vom 7. Mai 2020 erst am 5. Juli 2020 in seinem Brief- kasten vorgefunden haben will. 3.3.5 Nicht nachvollziehbar bleibt schliesslich auch, inwiefern der Gesuch- steller aufgrund eigener Erkrankung (gemäss Gesuch vom 30. Juli 2020) beziehungsweise wegen einer Quarantänepflicht (gemäss schriftlicher Er- gänzung vom 14. September 2020) davon abgehalten worden sein soll, innert Frist zu handeln. Zum einen fehlt es an genügend präzisen Ausfüh- rungen dazu, zum anderen wurden keine Beweismittel (z.B. in Form von Reiseunterlagen, Arztberichten oder Quarantäneanordnungen) einge- reicht, welche ein solches unverschuldetes Hindernis zu belegen vermöch- ten. Für das Bundesverwaltungsgericht ist aus den Eingaben des Gesuch- stellers weder nachvollziehbar, von wann bis wann die geltend gemachte Krankheit beziehungsweise die Quarantäne gedauert haben sollen, noch wie schwer die persönliche Beeinträchtigung des Gesuchstellers gewesen sein soll. Mangels jeglichen Nachweises können in der behaupteten Er- krankung beziehungsweise einem allfälligen Quarantäneaufenthalt des Gesuchstellers in der Türkei keine hinreichenden Fristwiederherstellungs- gründe erblickt werden (zur Beweislast siehe oben E. 2.3; vgl. auch BGE 112 V 255 E. 2a; Urteil des BVGer A-1328/2018 vom 18. April 2018 E. 2.3.3 und E. 3.3, m.w.H.).

F-3864/2020 Seite 8 3.4 Der Gesuchsteller vermag somit nicht darzutun, dass weder er noch sein Rechtsvertreter unverschuldet davon abgehalten worden wären, im Verfahren F-2205/2020 für eine fristgerechte Bezahlung des Kostenvor- schuss oder zumindest für ein rechtzeitiges Ersuchen um Fristerstreckung besorgt zu sein. 4. Steht fest, dass Fristwiederherstellungsgründe nicht gegeben waren, erüb- rigt es sich zu untersuchen, wann die behaupteten Hindernisse weggefal- len sind. Da es dem Gesuchsteller zudem nicht gelungen ist, die Einhaltung der Frist gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG von 30 Tagen zur Gesucheinrei- chung sowie zur Nachholung der versäumten Handlung zu belegen, fehlt es bereits an den Voraussetzungen für ein Eintreten auf das Fristwieder- herstellungsgesuch vom 30. Juli 2020 (vgl. BGE 142 V 389 E. 2.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Rz. 587). Das Gesuch ist folglich abzuweisen, so- weit darauf einzutreten ist. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 900.– (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Ge- suchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

F-3864/2020 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einge- treten werden kann. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Sie sind durch den Restbetrag der am 10. Juli 2020 geleisteten Zahlung gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Gesuchsteller (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Beilagen: Akten Ref-Nr. [...] zurück; Eingaben des Ge- suchstellers vom 30. Juli 2020 und vom 14. September 2020)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Andreas Trommer Mathias Lanz

F-3864/2020 Seite 10 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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CH_BVGE_001, F-3864/2020
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05.11.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026