B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-3863/2021

Urteil vom 13. Juli 2023 Besetzung

Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richterin Susanne Genner, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.

Parteien

A._______, Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. Sara Brandon,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung; Verfügung des SEM vom 21. Juli 2021.

F-3863/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1985, libanesischer Staatsangehöriger) lebte von 1989 bis 1994 mit seinen Eltern in der Schweiz. Danach kehrte er in den Libanon zurück. B. Im Februar 2003 beantragte der Beschwerdeführer bei der Schweizer Ver- tretung in Beirut ein Visum. Das damalige Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung (IMES) lehnte den Antrag am 4. Juli 2003 ab. C. Im Dezember 2010 lernte der Beschwerdeführer in Italien die Schweizer Bürgerin B._______ (geb. 1978) kennen. Nach Gutheissung eines weite- ren Visumsantrags reiste er am 12. Dezember 2011 in die Schweiz ein, wo am 4. Januar 2012 die Heirat stattfand. D. Unter Verweis auf diese Ehe ersuchte der Beschwerdeführer die Vor- instanz am 12. Dezember 2016 um erleichterte Einbürgerung. E. Im Oktober 2017 wurde der Beschwerdeführer Vater eines aussereheli- chen Sohnes. F. Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten der Beschwer- deführer und seine Ehefrau am 10. August 2018 eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung solcher Um- stände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann. G. Mit Verfügung vom 30. August 2018 (in Rechtskraft erwachsen am 1. Ok- tober 2018) wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert.

F-3863/2021 Seite 3 H. Das Bevölkerungsamt der Stadt C._______ informierte die Vorinstanz am 10. Juni 2020 über den Wegzug des Beschwerdeführers von C._______ nach D._______ per 6. September 2019. I. Am 29. Januar 2021 leitete die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung seiner erleichterten Einbürge- rung ein und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Beschwerde- führer nahm am 8. Februar 2021 und 11. Juni 2021 Stellung. Die Ehefrau des Beschwerdeführers liess sich am 30. März 2021 und die ausländische Kindsmutter seines ausserehelich geborenen Sohnes am 14. Juli 2021 schriftlich als Auskunftsperson vernehmen. J. Mit Verfügung vom 21. Juli 2021 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Ein- bürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. K. Am 26. August 2021 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungs- gericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sei aufzuheben. Eventua- liter sei die Verfügung insofern aufzuheben, als sich die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung auf seinen 2017 geborenen Sohn erstrecke. L. Mit Vernehmlassung vom 1. Oktober 2021 beantragte die Vorinstanz die Beschwerdeabweisung. Der Beschwerdeführer liess sich nicht weiter zur Sache vernehmen. M. Aus organisatorischen Gründen wurde im Frühjahr 2023 für die bisherige Instruktionsrichterin der vorsitzende Richter im Spruchkörper aufgenom- men.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Mit dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Bürgerrechtsgesetz vom 20. Juni 2014 (BüG, SR 141.0) wurde der gleichnamige Erlass vom

F-3863/2021 Seite 4 29. September 1952 aufgehoben (vgl. Art. 49 BüG i.V.m. Ziff. I seines An- hangs; siehe ferner BGE 146 I 49 E. 2.1; Urteil des BGer 1C_431/2020 vom 10. November 2020 E. 3.1). Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 50 Abs. 1 BüG richten sich Erwerb und Verlust des Schweizer Bürger- rechts nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht. Bezogen auf die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürge- rung bedeutet dies, dass in materieller Hinsicht das zum Zeitpunkt der Un- terzeichnung der Erklärung des Zusammenlebens beziehungsweise der Gewährung der Einbürgerung geltende Recht anzuwenden ist (Urteil des BGer 1C_574/2021 vom 27. April 2022 E. 2.4). Die vorliegende Streitsache ist somit nach dem neuen Bürgerrechtsgesetz zu beurteilen (siehe Bst. F und G hiervor). 2. 2.1 Verfügungen des SEM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsge- richt (vgl. Art. 47 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 2.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 2.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und, sofern eine Bundesbehörde entscheidet, die Un- angemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungs- gericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes we- gen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 4. Strittig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers zu Recht nichtig erklärte.

F-3863/2021 Seite 5 4.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einer Schweizerin oder einem Schweizer ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit der Ehefrau oder dem Ehemann lebt (Bst. a) und sich insgesamt fünf Jahre in der Schweiz aufgehalten hat, wovon ein Jahr un- mittelbar vor Einreichung des Gesuchs (Bst. b). Neben dem formellen Be- stehen der Ehe ist das Vorliegen einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft erforderlich, die vom intakten gemeinsamen Willen zu einer stabilen eheli- chen Gemeinschaft getragen wird (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht vom 17. Juni 2016 [BüV, SR 141.01]). Zweifel be- züglich eines derartigen Willens sind namentlich angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 m.H.; Urteile des BGer 1C_563/2020 vom 21. Dezember 2021 E. 4.2.1; 1C_10/2021 vom 20. Juli 2021 E. 4.1) oder ein Ehegatte während der Ehe ein aussereheliches Kind zeugt (Urteile des BGer 1C_466/2018 vom 15. Januar 2019 E. 4.3; 1C_244/2016 vom 3. August 2016 E. 2.2; je m.w.H.). Überdies setzt Art. 20 Abs. 1 BüG für die erleichterte Einbürgerung unter anderem voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber die Integrationskriterien nach Art. 12 Abs. 1 und 2 BüG erfüllt. 4.2 Nach Art. 36 Abs. 1 BüG kann die erleichterte Einbürgerung nichtig er- klärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheb- licher Tatsachen erschlichen worden ist. Das blosse Fehlen der Einbürge- rungsvoraussetzungen genügt nicht. Die Nichtigerklärung der Einbürge- rung setzt voraus, dass diese "erschlichen", das heisst mit einem unlaute- ren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestands ist nicht erforderlich. Es genügt, dass die gesuchstellende Person bewusst falsche Angaben macht beziehungs- weise die zuständige Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine er- hebliche Tatsache zu informieren. Diese Pflicht ergibt sich aus dem Grund- satz von Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 BV sowie aus der verfah- rensrechtlichen Mitwirkungspflicht nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die einmal erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten der gesuchstellenden Person nach wie vor zutreffen (siehe zum Ganzen BGE 140 II 65 E. 2.2 m.w.H.). 4.3 Die Möglichkeit der Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung geht durch Zeitablauf unter (Art. 36 Abs. 2 BüG). Vorliegend sind die Fristen

F-3863/2021 Seite 6 eingehalten, womit die formellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung erfüllt sind. 5. 5.1 Die Vorinstanz geht im angefochtenen Entscheid davon aus, der Be- schwerdeführer habe den Nichtigkeitsgrund des Verheimlichens erhebli- cher Tatsachen im Sinne von Art. 36 Abs. 1 BüG gesetzt. Nachdem sein Visumsantrag abgewiesen worden sei, habe er sich nur mittels Heirat mit einer Schweizer Bürgerin einen geregelten Aufenthalt in der Schweiz ver- schaffen können. Dieser Umstand begründe im Zusammenhang mit der chronologischen Abfolge der Ereignisse (Ablehnung eines Visumsge- suchs, spätere Einreise mit einem Visum zwecks Heirat mit einer Schwei- zer Bürgerin, Stellung eines Gesuchs um erleichterte Einbürgerung exakt nach Ablauf der fünfjährigen Wohnsitzfrist, Seitensprung während des Ein- bürgerungsverfahrens im Februar 2017, Mitteilung über die Vaterschaft im Februar 2019, Vaterschaftstest im April 2019 sowie anschliessend rasche Trennung von der Ehefrau, Zusammenzug mit der Kindsmutter und dem Sohn im September 2019) ohne Zweifel die Vermutung, dass keine intakte und zukunftsgerichtete eheliche Gemeinschaft zum Zeitpunkt der erleich- terten Einbürgerung mehr bestanden habe. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und die Kindsmutter eine aussereheliche Be- ziehung geführt hätten, die während des Einbürgerungsverfahrens ange- dauert habe. Indem der Beschwerdeführer gegenüber dem SEM die ent- sprechenden Umstände verschwiegen habe und damit seiner Mitwirkungs- pflicht nicht nachgekommen sei, habe er die Behörden bewusst getäuscht, um seine anstehende erleichterte Einbürgerung nicht zu gefährden. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe verneint der Beschwerdeführer den von der Vorinstanz geltend gemachten Nichtigkeitsgrund. Der Seitensprung im Februar 2017 sei eine einmalige Sache gewesen, aus dem ein Kind ent- standen sei. Er habe bis im Februar 2019, als er von seiner Vaterschaft erfahren habe, keinen Kontakt zur Kindsmutter gehabt. Bis zu diesem Zeit- punkt habe er entgegen der willkürlichen Annahme der Vorinstanz keine aussereheliche Beziehung mit der Kindsmutter, sondern eine intakte Ehe mit seiner Ehefrau geführt. Die Vorinstanz verkenne, dass eine Nichtiger- klärung einer erleichterten Einbürgerung allein aufgrund einer einmaligen Untreue gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zulässig sei. Nach Anerkennung der Vaterschaft hätten seine Ehefrau und er sich ent- schieden, sich zu trennen. Mit der Kindsmutter sei er allein aufgrund des Kindswohls zusammengezogen.

F-3863/2021 Seite 7 5.3 Unstrittig fest steht, dass der Beschwerdeführer nach rund fünfjähriger Ehe im Dezember 2016 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellte und anfangs 2017 ein aussereheliches Kind zeugte. Am 10. August 2018 gaben er und seine Ehefrau die gemeinsame Erklärung ab, in einer tat- sächlichen und stabilen Ehe zu leben und keine Trennungs- oder Schei- dungsabsichten zu haben. Drei Wochen danach wurde er erleichtert ein- gebürgert. Im April 2019 erfolgte die Vaterschaftsanerkennung und im Mai 2019 die Trennung der Ehegatten. Im September 2019 bezog der Besch- werdeführer mit der Kindsmutter und dem Sohn eine Wohnung in der Schweiz. 5.4 Angesichts der Zeitspanne von acht Monaten zwischen der erleichter- ten Einbürgerung des Beschwerdeführers und der Trennung der Ehegatten sowie der Zeugung eines ausserehelichen Kindes drängt sich ohne Weite- res die natürliche Vermutung auf, dass die Ehe des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung beziehungsweise der erleich- terten Einbürgerung nicht (länger) intakt war (siehe E. 4.1 hiervor) und die Vorinstanz vom Beschwerdeführer über diese Umstände getäuscht wurde. 5.5 Was der Beschwerdeführer gegen diese Vermutung vorbringt, über- zeugt nicht. Entgegen seiner Darstellung sprechen mehrere Faktoren da- für, dass er mit der Kindsmutter eine aussereheliche Beziehung eingegan- gen ist. Darauf deutet insbesondere der Umstand hin, dass die Kindsmutter mit dem Sohn nach Anerkennung der Vaterschaft zum Verbleib beim Be- schwerdeführer in die Schweiz einreiste und mit diesem kurz nach der Trennung von seiner Ehefrau eine Wohnung bezog (siehe E. 5.3 hiervor). Wäre es dem Beschwerdeführer allein um die Kontaktpflege zu seinem Sohn gegangen, wie er geltend macht, so ist nicht ersichtlich, wieso er nicht bloss den Sohn ohne dessen Mutter zu Besuchen zu sich nahm. Als wei- tere Indizien lassen sich die intensiven Kontakte des Beschwerdeführers zur Kindsmutter spätestens seit der Anerkennung der Vaterschaft sowie die folgenden regelmässigen Besuche in Deutschland anführen. Ferner wurde vom Beschwerdeführer weder geltend gemacht noch ist aus den Akten er- sichtlich, dass Versuche unternommen worden wären, um die Ehe zu ret- ten. Nach einer Ehedauer von sieben Jahren wäre zumindest zu erwarten gewesen, dass sich die Ehegatten nachweisbar um den Erhalt derselben bemühen würden, wäre diese nicht bereits zuvor zerrüttet gewesen. Ent- sprechend kann die Kenntnis von der Vaterschaft – entgegen den Ausfüh- rungen des Beschwerdeführers – nicht glaubhaft als isoliertes Ereignis be- trachtet werden, das völlig unerwartet eine zuvor intakte Ehe rasch und endgültig zerstörte.

F-3863/2021 Seite 8 6. Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine plausible Alternative zur dargestellten Vermutungsfolge zu präsentieren und damit die gegen ihn sprechende tatsächliche Vermutung in Frage zu stellen, wonach er und seine Ehefrau bereits im Zeitpunkt der Unterzeich- nung der gemeinsamen Erklärung und der erleichterten Einbürgerung nicht (mehr) in einer tatsächlichen und stabilen ehelichen Gemeinschaft lebten. Dass die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz unvollständig, unrichtig oder teilweise willkürlich wäre (vgl. Art. 12 VwVG), ergibt sich nicht aus den Beschwerdevorbringen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat daher zu Recht erwogen, die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 36 Abs. 1 BüG sei durch den Beschwerdeführer mittels Verheimlichens erheblicher Tatsachen erschlichen worden. Damit sind die materiellen Vor- aussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung er- füllt. 7. Ebenso folgerichtig und nicht zu beanstanden ist die Nichtigerklärung der Einbürgerung des ausserehelich mit einer Ausländerin geborenen Sohnes des Beschwerdeführers (vgl. Urteile des BGer 1C_220/2019 vom 30. Ok- tober 2019 E. 4.5; 1C_510/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 3.1) zumal ersterer – wie die Vorinstanz zutreffend festgestellte – im Zeitpunkt des Entscheids über die Nichtigerklärung das 16. Altersjahr noch nicht vollen- det hat und durch diese nicht staatenlos wird (Art. 36 Abs. 4 BüG). 8. Folglich ist die angefochtene Verfügung von Bundesrechts wegen (Art. 49 VwVG) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten dem unterliegen- den Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

(Dispositiv: nachfolgende Seite)

F-3863/2021 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Basil Cupa Nathalie Schmidlin

F-3863/2021 Seite 10 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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13.07.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026