B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-3863/2017

Urteil vom 18. Juli 2018 Besetzung

Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Yannik Antoniazza-Hafner, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.

Parteien

A._______, vertreten durch Dieter Roth, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Einreiseverbot.

F-3863/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (geboren 1968; nachfolgend Beschwerdeführer) ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste erstmals im November 1975 und ein zweites Mal im Rahmen des Familiennachzugs im Juli 1978 in die Schweiz ein. Am 18. Juni 1981 erhielt er eine Niederlassungsbewilligung. B. Während seines Aufenthaltes in der Schweiz ist der Beschwerdeführer ver- schiedentlich strafrechtlich in Erscheinung getreten. B.a In den Jahren 1984 bis 1989 wurde er unter anderem wegen Vermö- gens- und Rauschgiftdelinquenz sowie wegen einer Widerhandlung gegen das (damalige) Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Aus- länder (ANAG) zur Verantwortung gezogen ([...]; in den Akten des Migrati- onsamtes Basel-Stadt [nicht paginiert ]). B.b Des Weiteren wurde er wie folgt verurteilt:

  • mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 27. April 1994 wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung zu 18 Monaten Gefängnis und 10 Jahren Landesverweisung bedingt, unter Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren;
  • mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 24. Juli 1998 wegen einfacher Körperverletzung und Drohung zu drei Monaten Gefängnis bedingt, un- ter Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren;
  • mit Entscheid des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 12. Mai 2004 wegen mehr- facher banden- und gewerbsmässiger Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz (BetmG, SR 812.121) sowie Gewalt und Drohung gegen Beamte zu 18 Monaten Gefängnis bedingt, unter Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren, wobei die bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von drei Monaten des Urteils vom 24. Juli 1998 für vollziehbar erklärt wurde;
  • mit Strafbefehl des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 1. September 2010 we- gen Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand zu einer Geld- strafe von 20 Tagessätzen, bedingt, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 1‘200.–;
  • mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 25. November 2013 (bestätigt durch das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom

F-3863/2017 Seite 3 10. März 2015) wegen einfacher Körperverletzung, Angriffs, Sachbeschädigung und Übertretung nach Art. 19a BetmG zu 18 Monaten Freiheitsstrafe bedingt, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 200.–. C. Mit Verfügung vom 31. Juli 2014 widerrief das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: Migrationsamt) – nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs – die Niederlassungsbewilligung des Beschwerde- führers und wies ihn aus der Schweiz weg. Der dagegen eingeschlagene Rechtsweg blieb erfolglos (letztinstanzlich bestätigt mit Urteil des BGer 2C_986/2016 vom 4. April 2017). D. Mit Schreiben vom 24. April 2017 teilte das Migrationsamt dem Beschwer- deführer mit, dass er die Schweiz bis spätestens 31. Juli 2017 zu verlassen habe. Ausserdem räumte es ihm – mit separatem Schreiben – die Möglich- keit zur Stellungnahme in Bezug auf ein allfälliges Einreiseverbot ein, von welchem der Beschwerdeführer Gebrauch machte (in den kantonalen Ak- ten [nicht paginiert]). E. Mit Verfügung vom 8. Juni 2017 verhängte das Staatssekretariat für Migra- tion SEM (nachfolgend: SEM oder Vorinstanz) gegenüber dem Beschwer- deführer ein ab dem 1. August 2017 geltendes Einreiseverbot für die Dauer von zehn Jahren. Gleichzeitig ordnete sie dessen Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an und entzog einer allfälligen Be- schwerde die aufschiebende Wirkung. In der Begründung verwies sie zu- nächst auf die verschiedenen Verurteilungen des Beschwerdeführers und hob hervor, dass die von ihm begangenen Delikte schwere Verstösse ge- gen die Rechtsordnung darstellen würden, womit eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einhergehe (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG [SR 142.20]). Wie das Bundesgericht in seinem Urteil vom 4. April 2017 in Bezug auf den Widerruf der Niederlassung und die Wegweisung festgehalten habe, habe der Beschwerdeführer sämtliche Delikte, für die er rechtskräftig verurteilt worden sei, als Erwachsener und nicht als Jugendlicher begangen. Die Straftat, für welche er im Jahr 2013 (bestätigt im Jahre 2015) verurteilt worden sei, habe ein Vorfall zugrunde gelegen, bei welchem der Beschwerdeführer zusammen mit fünf Neffen eine Bar aufgesucht habe, wo er das Opfer angetroffen habe, das im Rah- men einer Monate zurückliegenden Auseinandersetzung mit einem seiner

F-3863/2017 Seite 4 Neffen von ihm geschlagen worden sei. Er habe das Opfer wegen der ein- gereichten Strafanzeige angesprochen und sogleich mit der Faust zuge- schlagen. Als sich auch die Neffen am Angriff beteiligt hätten, habe schlussendlich die aufgebotene Polizei eingreifen müssen, wobei ein Poli- zeibeamter verletzt worden sei. Der Strafrichter habe daraus geschlossen, dass der Beschwerdeführer in führender Rolle die gewalttätige Auseinan- dersetzung losgetreten habe, wobei er aus niedrigen Beweggründen und zudem insofern verwerflich gehandelt habe, als er um die vorgängig vom Opfer erlittene Gewalt gewusst habe. Aus den vorliegenden Akten gehe nicht hervor, dass sich der Beschwerdeführer während seines Strafvoll- zugs wohlverhalten habe. Aufgrund seiner seit mehreren Jahren wieder- holten Straffälligkeiten, könne nicht angenommen werden, dass er sich in Freiheit keine strafrechtlichen Vergehen mehr zuschulden kommen lassen werde. Vor diesem Hintergrund bestehe für das SEM aktuell weiterhin ein konkretes und hohes Rückfallrisiko, bei welchem hochwertige Rechtsgüter auf dem Spiel stünden. Nachteilig falle weiter ins Gewicht, dass er mit 51 Verlustscheinen in der Höhe von Fr. 268‘914.30 und sieben offenen Betrei- bungen in der Höhe von Fr. 10‘778.15 (Stand ca. 2014) registriert sei. Der Erlass einer Fernhaltemassnahme von zehn Jahren zur Vermeidung künf- tiger Delikte sei daher angezeigt. Der Beschwerdeführer habe während längerer Zeit ausserhalb der Schweiz zu beweisen, dass er willens und fähig sei, sich in Zukunft an die geltende Rechtsordnung zu halten. Das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung würde dessen privates Inte- resse an einer Einreise während der Dauer der Fernhaltemassnahme über- wiegen. Den vom Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemachten familiären Gründen werde dadurch Rechnung getra- gen, dass das SEM zu gegebener Zeit ein begründetes Gesuch um vo- rübergehende Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme prüfen werde (Art. 67 Abs. 5 AuG). F. Mit Beschwerde vom 10. Juli 2017 beantragte der Beschwerdeführer die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung; eventualiter sei die angefochtene Verfügung teilweise aufzuheben und das Einreisever- bot auf maximal zwei Jahre zu befristen; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht er- suchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege samt amtlicher Verbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Prozesskosten- vorschusses. Zudem sei die aufschiebende Wirkung bezüglich der ange- fochtenen Verfügung wieder herzustellen.

F-3863/2017 Seite 5 G. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Septem- ber 2017 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege samt Rechtsverbeiständung sowie um Wiederherstellung der auf- schiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen. H. In seiner Vernehmlassung vom 16. Oktober 2017 hielt das SEM an seinen Anträgen und deren Begründung fest. I. Mit Eingabe vom 29. November 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und deren Begründung fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG so- weit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le- gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün- dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.

F-3863/2017 Seite 6 Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent- scheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Das SEM kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Aus- ländern verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG). Die Anordnung eines Einreiseverbots von mehr als fünf Jahren ist zulässig, wenn von der aus- ländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicher- heit und Ordnung ausgeht (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG). Das Bundes- verwaltungsgericht hat in einem Grundsatzurteil vom 26. August 2014 (BVGE 2014/20) entschieden, dass Einreiseverbote, die auf der Grundlage von Art. 67 Abs. 1 oder 2 AuG ergehen, zwingend auf eine bestimmte Dauer zu befristen sind. Die Verbotsdauer kann dabei bis maximal 15 Jahre, im Wiederholungsfall 20 Jahre betragen. Aus humanitären oder an- deren wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde ausnahmsweise von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreisever- bot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG). 3.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft] BBl 2002 3709, S. 3813). Soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG mit dem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar an vergangenes Verhalten des Betroffenen anknüpft, steht die Gefahrenab- wehr durch Generalprävention im Sinne der Einwirkung auf das Verhalten anderer Rechtsgenossen im Vordergrund (zur Generalprävention im Aus- länderrecht vgl. etwa Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 m.H.). Die Spezialprävention im Sinne der Einwirkung auf das Ver- halten des Betroffenen selbst kommt zum Tragen, soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG als alternativen Fernhaltegrund die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Betroffenen selbst nennt. Ob eine sol- che Gefährdung vorliegt, ist gestützt auf die gesamten Umstände des Ein- zelfalles im Sinne einer Prognose zu beurteilen, die sich in erster Linie auf das vergangene Verhalten des Betroffenen abstützen muss. 3.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen

F-3863/2017 Seite 7 Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objekti- ven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3813). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]. Der Schluss auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung setzt dagegen konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahr- scheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ord- nung führen wird (Art. 80 Abs. 2 VZAE). 3.4 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord- nung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG setzt mehr voraus als eine einfache Gefährdung nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AuG. Verlangt wird eine qualifizierte Gefährdungslage, über deren Vorliegen nach Massgabe aller Umstände des Einzelfalles zu befinden ist. Eine sol- che Gefährdungslage darf nicht leichthin angenommen werden. Nach der Rechtsprechung kann sie sich beispielsweise aus der Hochwertigkeit des deliktisch bedrohten Rechtsguts ergeben (z.B. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität, Gesundheit), aber auch aus der Zugehörigkeit des drohenden Delikts zur besonders schweren Kriminalität mit grenzüber- schreitender Dimension (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel, organisierte Kriminalität), aus der wiederholten Delinquenz und ihrer zu- nehmenden Schwere oder aus der Abwesenheit einer günstigen Prognose (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 4.2; BVGE 2013/4 E. 7.2.4; Urteil des BVGer F-4314/2015 vom 17. Oktober 2017 E. 4.4 m.H.). 4. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer bereits im Alter von 16 Jahren erstmals in der Schweiz straffällig wurde (vgl.[...]: Festnahme am 20. November 1984 wegen eines Raubüberfalles; in den kantonalen Akten [nicht paginiert]). In der Folge delinquierte er in mehr oder weniger regelmässigen Abständen weiter. Am 27. April 1994 erwirkte er eine Verur- teilung wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung (vgl. Sachverhalt Bst. B.b). Der Urteilsbegründung ist zu entnehmen, dass das Tatverschul- den „insgesamt sehr schwer“ wiege, da sich der Beschwerdeführer jeweils aus nichtigen Anlässen zu aussergewöhnlich rohen und vollkommen unnö- tigen Übergriffen auf die körperliche Integrität von Drittpersonen habe hin- reissen lassen. Insgesamt bestehe der Eindruck, dass es sich bei ihm um

F-3863/2017 Seite 8 einen „gefährlichen, skrupellosen und unkontrollierten Schlägertypen“ handle; auch zeuge sein vor Gericht an den Tag gelegtes Verhalten von Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit (vgl. Bst. C Ziff. 1 des erwähnten Ur- teils). In den Folgejahren kam es zu weiteren Verurteilungen des Be- schwerdeführers (vgl. Sachverhalt Bst. B.b). In Anbetracht dieser Delikts- serie mit Straftaten, die sich gegen hochwertige Rechtsgüter gerichtet ha- ben, kann kein Zweifel daran bestehen, dass von ihm eine schwerwie- gende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AuG ausgeht. Diese Gefahrenprognose ergibt sich auch aus dem Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 25. November 2013, zumal das Gericht das Verschulden des Beschwerdeführers als „alles an- dere als leicht“ qualifiziert und darauf hinweist, dass dieser “in führender Rolle die gewalttätigen Ausschreitungen losgetreten“ habe. Ein Geständnis oder die Einsicht in das Unrecht seiner Tat könne ihm nicht zugutegehalten werden, da er auch vor Gericht „einen ausgesprochen schlechten Ein- druck“ hinterlassen habe (vgl. Ziff. IV Strafzumessung, A._______). Auf- grund dieser Verurteilung wurde mit Verfügung vom 31. Juli 2014 die Nie- derlassungsbewilligung des Beschwerdeführers widerrufen und seine Wegweisung aus der Schweiz verfügt. In seinem Urteil vom 10. März 2015 bestätigte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt das Urteil vom 25. November 2013 und hielt fest, dass das Tatverschulden des Beschwer- deführers „objektiv und subjektiv erheblich“ wiege (vgl. E. 6.5.1 des er- wähnten Urteils). Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer vorwiegend zu bedingten Freiheitsstrafen verurteilt wurde. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass er vom Bezirksgericht Sargans am 28. Februar 1990 wegen der im Jahr 1989 begangenen Widerhandlung gegen das damalige ANAG zu zwei Wochen Gefängnis unbedingt verurteilt wurde (in den kantonalen Akten [nicht pagi- niert]). Des Weiteren wurde mit Entscheid des Strafgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 12. Mai 2004 das Urteil der Strafgerichtspräsidentin Basel-Stadt vom 24. Juli 1998 (drei Monate Gefängnis) als vollstreckbar erklärt (vgl. Sachverhalt Bst. B.b vorstehend). Davon abgesehen liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine „längerfristige Freiheits- strafe“ dann vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer Frei- heitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde (BGE 135 II 377 E. 4.2), unabhängig davon, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbe- dingt zu vollziehen ist (Urteil des BGer 2C_515/2009 E. 2.1).

F-3863/2017 Seite 9 Als Zwischenergebnis ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den qualifizierten Fernhaltegrund der schwerwiegenden Gefährdung der öffent- lichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG erfüllt und die Vorinstanz gegen ihn ein Einreiseverbot für die Dauer von deutlich mehr als fünf Jahren aussprechen durfte. 5. 5.1 Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es zeitlich auszugestalten ist, legt Art. 67 Abs. 2 AuG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu, der eine wertende Abwägung zwischen den berührten öffentlichen und privaten Interessen verlangt. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 AuG; ferner statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.). 5.2 Vom Beschwerdeführer geht, wie weiter oben ausgeführt, eine schwer- wiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in einem besonders sensitiven Bereich aus. Dementsprechend gross ist das öffent- liche Interesse an einer langfristigen Fernhaltung (vgl. BVGE 2013/4 E. 5.2 und 7.2). Das Hauptaugenmerk liegt in ihrer spezialpräventiven Zielset- zung. Das Einreiseverbot soll weiteren Straftaten des Beschwerdeführers entgegenwirken und ihn überdies dazu anhalten, bei einer allfälligen Wie- dereinreise in die Schweiz zu Besuchszwecken nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots keine weiteren Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu begehen. Als gewichtig zu erachten ist auch das general- präventiv motivierte Interesse, die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2 m.H.). 5.3 Den vorstehenden öffentlichen Interessen stellt der Beschwerdeführer sein privates Interesse gegenüber. Er sei mit der Schweiz stark verbunden, da er „sein gesamtes bewusstes Leben“ hierzulande verbracht habe und seine Lebenspartnerin sowie seine Geschwister in der Schweiz ansässig seien. 5.4 Dem Beschwerdeführer ist vorweg zu entgegnen, dass Einschränkun- gen in seinem Privat- und Familienleben aufgrund sachlicher und funktio-

F-3863/2017 Seite 10 neller Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht Verfahrens- gegenstand sein können, soweit sie auf das Fehlen eines dauerhaften Auf- enthaltsrechts in der Schweiz zurückzuführen sind. Der Beschwerdeführer musste die Schweiz nach dem letztinstanzlich durch das Bundesgericht bestätigten Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung (Urteil 2C_986/2016) verlassen. Die Wohnsitznahme in der Schweiz wie auch die Pflege regelmässiger persönlicher Kontakte zu seiner in der Schweiz le- benden Partnerin bzw. zu seinen Geschwistern scheitert daher grundsätz- lich bereits an einem fehlenden Aufenthaltsrecht. Eine allfällige neue Be- willigung im Rahmen des Familiennachzugs ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Hierfür wäre der Kanton zuständig, wobei das Einreiseverbot im Falle einer Bewilligungserteilung aufzuheben wäre (vgl. Urteil des BVGer C-4941/2008 vom 23. November 2009 E. 7.3 m.H.). Es kann sich vorliegend nur die Frage stellen, ob der über den Verlust des Aufenthaltsrechts hinausgehende, durch das Einreiseverbot zusätzlich be- wirkte Eingriff in die Interessen des Beschwerdeführers einer rechtlichen Prüfung standhält. Diese Erschwernis besteht nicht in einem absoluten Verbot der Einreise während der Geltungsdauer der Massnahme. Die Er- schwernis äussert sich vielmehr darin, dass der Beschwerdeführer von den ordentlichen, für türkische Staatsangehörige geltenden Einreisebestim- mungen ausgenommen und einem besonderen, mit dem Einreiseverbot einhergehenden Kontrollregime unterworfen wird. Das heisst, dass er für bewilligungsfreie Kurzaufenthalte in der Schweiz nicht nur eines Visums bedarf, wie es türkische Staatsangehörige im Allgemeinen benötigen, son- dern er muss darüber hinaus gestützt auf Art. 67 Abs. 5 AuG von der zu- ständigen Schweizer Behörde eine Suspension des Einreiseverbots einho- len. Eine solche Suspension kann im Sinne einer Ausnahme auf Gesuch hin für kurze, klar begrenzte Zeit gewährt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. In diesem – wenn auch stark eingeschränkten – Rahmen hat der Beschwerdeführer weiterhin die Möglichkeit, Beziehungen zu Personen in der Schweiz auf schweizerischem Hoheitsgebiet zu pflegen. Kontakte aus- serhalb des Schengen-Raums bzw. auf andere Weise als durch persönli- che Treffen sind von der Massnahme nicht beeinträchtigt (vgl. zum Ganzen BVGE 2014/20 E. 8.3.4 m.H.). 5.5 Zu den privaten Interessen ist zu bemerken, dass der Beschwerdefüh- rer rund 38 Jahre in der Schweiz lebte und er somit den grössten Teil seines Lebens hierzulande verbracht hat. Gleichwohl muss angesichts der Miss- achtung der hiesigen Rechtsordnung, die er über einen Zeitraum von rund 20 Jahren an den Tag legte, von einer erfolglosen Integration ausgegangen

F-3863/2017 Seite 11 werden (vgl. dazu etwa Art. 4 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA, SR 142.205]). Daran vermag auch der Umstand, dass er seit 14 Jahren in einer stabilen eheähnlichen Gemeinschaft mit seiner Lebenspartnerin lebt und sein gesamtes persönliches Umfeld in der Schweiz aufgebaut hat, zu kei- ner anderen Betrachtungsweise zu führen, zumal ihn diese Beziehungen nicht von seiner Delinquenz abzuhalten vermochten und er sogar einige seiner Delikte im Beisein von Familienmitgliedern (Neffen) verübt hat. Viel- mehr hat er es aufgrund seiner Delinquenz darauf ankommen lassen, aus der Schweiz weggewiesen und von seiner Partnerin bzw. seinen Angehö- rigen getrennt zu werden. 5.6 Trotz der vorstehenden Einschränkungen und Relativierungen ist nicht zu verkennen, dass das mit dem Einreiseverbot verbundene besondere Kontrollregime den Beschwerdeführer erheblich trifft. Diese Betroffenheit vermag jedoch das öffentliche Interesse an einer längerfristigen Fernhal- tung des Beschwerdeführers nicht entscheidend zurückzudrängen. Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht vielmehr zum Ergebnis, dass das von der Vor- instanz verhängte Einreiseverbot auf einem gerechten Ausgleich der sich widerstreitenden Interessen beruht und eine verhältnismässige und ange- messene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Insbesondere ist das Bundesverwaltungsgericht der Überzeu- gung, dass die mit dem Einreiseverbot von 10 Jahren Dauer einherge- hende Erschwerung der familiären und privaten Kontakte zur Schweiz, so- weit sie überhaupt unter den Schutz von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV fallen, im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 36 BV gerecht- fertigt ist. 6. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ferner die Ausschrei- bung des Einreiseverbots im SIS II angeordnet. Der Beschwerdeführer ist nicht Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der EFTA. Aufgrund der Ausschreibung im SIS II ist es ihm untersagt, den Schengen- Raum zu betreten. Der darin liegende Eingriff wird durch die Bedeutung des Falles gerechtfertigt (vgl. Art. 21 und Art. 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. De- zember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems [SIS-II-Verordnung], Abl. L 381 vom 28. Dezember 2006, S. 4–239]). Zum einen ist aufgrund des Verhaltens des Betroffenen – wie oben ausgeführt – von einer nicht unbeachtlichen

F-3863/2017 Seite 12 Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszugehen, zum an- deren hat die Schweiz die Interessen der Gesamtheit aller Schengen-Staa- ten zu wahren (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1). Es bleibt diesen jedoch unbe- nommen, der ausgeschriebenen Person bei Vorliegen besonderer Gründe die Einreise ins eigene Hoheitsgebiet zu gestatten bzw. ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit zu erteilen (Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex], Abl. L 243/1 vom 15. September 2009 i.V.m. Art. 6 Abs. 5 SGK; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. ii Visakodex). 7. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das auf 10 Jahre be- fristete Einreiseverbot sowie die Ausschreibung im SIS II im Lichte von Art. 49 VwVG kein Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

F-3863/2017 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. 573345 zurück) – Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt (Beilage: Akten 348449-21)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Antonio Imoberdorf Ulrike Raemy

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18.07.2018
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