B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Entscheid aufgehoben durch BGer mit Urteil vom 08.05.2024 (2C_111/2023)

Abteilung VI F-3855/2021

Urteil vom 16. Januar 2023 Besetzung

Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.

Parteien

X._______, vertreten durch Idris Hajo, c/o DAMAS ZENTRUM, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Anerkennung der Staatenlosigkeit.

F-3855/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. [...]), ein Kurde aus der syrischen Provinz al- Hasaka, stellte am 16. Dezember 2020 in der Schweiz ein Asylgesuch (Ak- ten des Asylverfahrens (...) [Asyl act.] 1). Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 28. Januar 2021 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Wegen Unzumutbarkeit schob sie den Wegweisungsvollzug zu Gunsten einer vor- läufigen Aufnahme auf (Asyl act. 29). B. Am 25. Februar 2021 ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM um Aner- kennung der Staatenlosigkeit. Zur Begründung machte er zusammenfas- send geltend, gemäss Dekret Nr. 49 vom 7. April 2011 des syrischen Prä- sidenten Baschar al-Assad (nachfolgend: Dekret Nr. 49) könnten sich nur Ajnabi einbürgern lassen. Er habe ebenfalls versucht, sich einbürgern zu lassen, aber es sei ihm nicht gelungen, da er – damals wie heute – Mak- tumin sei. Der Erwerb der syrischen Staatsangehörigkeit sei der Gruppe der Maktumin weiterhin untersagt (vgl. Akten betr. Verfahren «Staatenlo- sigkeit» [SEM act.] 1). C. Bereits davor, am 20. April 2018, hatte die Schwester des Beschwerdefüh- rers beim SEM ein Gesuch um Anerkennung ihrer Staatenlosigkeit gestellt, welches mit Verfügung vom 21. Oktober 2019 abgewiesen wurde. Eine da- gegen gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Ur- teil F-6117/2019 vom 12. März 2021 ab. Wie sich aus dem Entscheid ergibt, wurde in ihrem Verfahren von der für Syrien zuständigen schweizerischen Botschaft in Beirut ein Botschaftsbericht erstellt (vgl. Sachverhalt Bst. C ebenda). D. Mit Schreiben vom 4. Juni 2021 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdefüh- rer mit, sie erwäge, das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit ab- zulehnen und gewährte ihm hierzu das rechtliche Gehör (SEM act. 4). Gleichzeitig wurden dem Beschwerdeführer Kopien diverser Akten zuge- stellt (im Verfahren der Schwester erstellter Bericht der schweizerischen Vertretung in Beirut, Seiten 1 und 6 des vorinstanzlichen Protokolls seiner Befragung zur Person vom 21. Dezember 2020 im Asylverfahren, Seiten

F-3855/2021 Seite 3 1 – 3 des Protokolls seiner Anhörung vom 21. Januar 2021 und des Urteils des BVGer F-6117/2019 vom 12. März 2021 betreffend seine Schwester). E. In seiner Stellungnahme vom 1. Juli 2021 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, es sei nicht zulässig, sich nur auf die Abklärun- gen der Botschaft betreffend seine Schwester abzustützen und auf diese im vorliegenden Verfahren willkürlich zuzugreifen. Zudem würden die Ab- klärungen der Botschaft viele Fragen aufwerfen. Er sei Maktumin gewesen und habe sich nicht einbürgern lassen können, was auch in absehbarer Zeit nicht möglich sein werde. Überdies habe er zwischenzeitlich Syrien verlassen. Eine Einbürgerung gegen Zahlung von Geld sei rechtswidrig und führe bei Aufdeckung durch die Aufsichtsbehörde zum Entzug der Staatsbürgerschaft (SEM act. 5). F. Die Vorinstanz wies das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit mit Verfügung vom 29. Juli 2021 ab. Das SEM ging davon aus, dass der Be- schwerdeführer Ajnabi sei (SEM act. 8). G. Mit Beschwerde vom 30. August 2021 liess der Beschwerdeführer die Auf- hebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie seine Anerkennung als staa- tenlose Person beantragen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Ver- zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). H. Mit Verfügung vom 16. September 2021 hiess das Bundesverwaltungsge- richt das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut (BVGer act. 5). I. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 28. September 2021, die dem Beschwerdeführer am 1. Oktober 2021 mit Replikrecht zur Kennt- nis gebracht worden war, die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 6). J. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2021 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel (Kopien samt Übersetzung) zu den Akten (BVGer act. 8), und

F-3855/2021 Seite 4 am 23. Oktober 2021 wurden dem Gericht die Dokumente im Original zu- gestellt (BVGer act. 9). K. Im Grundsatzurteil F-1297/2017 vom 14. Dezember 2021 entwickelte das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsprechung in Bezug auf die Aner- kennung der Staatenlosigkeit weiter, woraufhin das SEM mit Zwischenver- fügung vom 25. Januar 2022 aufgefordert wurde, den vorliegenden Fall an der neuen Rechtsprechung zu messen und diesbezüglich Stellung zu neh- men (BVGer act. 11). L. Das SEM hielt mit ergänzender Vernehmlassung vom 4. Februar 2022 an seiner Abweisung fest (BVGer act. 12). M. Mit Eingabe vom 17. März 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Stel- lungnahme ein (BVGer act. 14). N. Neben den vorinstanzlichen Akten im Verfahren um Anerkennung der Staatenlosigkeit zog das Bundesverwaltungsgericht das Asyldossier des Beschwerdeführers sowie in Bezug auf seine Schwester deren Asylakten und die Akten im Verfahren betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit bei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört als Behörde nach Art. 33 VGG zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungs- gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich für die Beurteilung der vorliegenden Sache zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

F-3855/2021 Seite 5 1.3 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsge- richtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Das Bundesverwal- tungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann in casu die Verlet- zung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün- dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent- scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 In der Rechtsmitteleingabe werden verschiedene formelle Rügen erho- ben, die vorab zu beurteilen sind (vgl. Art. 3 S. 3). 3.2 Der Beschwerdeführer führt diesbezüglich aus, die Vorinstanz habe seinen Bemühungen um die Einbürgerung in Syrien und den weiteren Um- ständen im Einzelfall nicht genügend Rechnung getragen. Weiter gehe sie pauschal von käuflich erworbenen Dokumenten aus, ohne eine Dokumen- tenanalyse und materielle Prüfung vorgenommen zu haben. Diese Vorge- hensweise sei willkürlich und verletze die Abklärungspflicht in schwerwie- gender Weise. Sie habe zudem seinen Anspruch auf rechtliches Gehör so- wie die Abklärungspflicht in schwerwiegender Weise verletzt, indem unter- lassen worden sei, die Vorbringen auf ihre Staatenlosigkeitsrelevanz zu prüfen. Das Vorgehen, sämtliche Vorbringen als unglaubhaft zu bezeich- nen sei willkürlich (Beschwerde Art. 3 S. 6). 3.3 Im Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG). Die Behörden sorgen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (BGE 140 I 285 E. 6.3.1). Die unrich- tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann gestützt auf Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die

F-3855/2021 Seite 6 Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein ak- tenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz der geltenden Unter- suchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu statt vieler BENJAMIN SCHINDLER in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N 29). Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht absolut. Er findet seine Grenze in der Pflicht der Partei, an der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken (Art. 13 VwVG). Diese kommt namentlich in Verfahren, die von der Partei eingeleitet werden und in denen sie selbständige Begehren stellt, zum Tragen (Art. 13 Abs. 1 Bst. a und Bst. b VwVG). Die Mitwirkungspflicht gilt dabei insbesondere für Tatsa- chen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und welche die Be- hörde ohne die Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht ohne vernünftigen Aufwand erheben kann (vgl. BGE 130 II 449 E. 6.6.1 und BGE 128 II 139 E. 2b). 3.4 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Be- troffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die verfügende Behörde kann sich auf die wesentlichen Gesichts- punkte beschränken, hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzufüh- ren, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid ab- stützte. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungs- gegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffe- nen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten In- teressen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER in: Kommentar zum VwVG, a.a.O., Art. 35 N. 6 ff.; BGE 136 I 184 E. 2.2.1, BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f.). 3.5 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz diesen Anforderun- gen im vorliegenden Verfahren Genüge getan:

F-3855/2021 Seite 7 3.5.1 Aus der vorinstanzlichen Verfügung geht hervor, dass das SEM zur Entscheidfindung – nebst den Akten des Beschwerdeführers – das im Ver- fahren seiner Schwester ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-6117/2019 vom 12. März 2021 sowie den Botschaftsbericht vom 18. Januar 2019 beizog, worüber er in Kenntnis gesetzt wurde. Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich weiter, dass die Vorinstanz sowohl die Ausführungen des Beschwerdeführers im Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit vom 25. Februar 2021 sowie seine im Rahmen des recht- lichen Gehörs eingereichte Stellungnahme vom 1. Juli 2021 mitberücksich- tigte und sich mit den dortigen Vorbringen in erforderlichem Umfang ausei- nandersetzte. Das SEM nannte in der angefochtenen Verfügung denn auch die Überlegungen, auf welche es seinen Entscheid stützte. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die vom SEM gezogenen Schlüsse nicht teilt, stellt weder eine Verletzung der Begründungspflicht beziehungsweise des Anspruchs auf rechtliches Gehör noch eine Verlet- zung der Abklärungspflicht dar, sondern ist eine materielle Frage. 3.5.2 Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, das SEM gehe pauschal von käuflich erworbenen Dokumenten aus, ohne eine Dokumentenanalyse vor- genommen zu haben, so ist darauf hinzuweisen, dass bereits in der vor- instanzlichen Verfügung darauf hingewiesen wurde, dass Maktumin-Doku- mente allenfalls dann zur weiteren Überzeugungsbildung beitragen, wenn sie sich in den Übrigen Sachverhalt einfügen würden (S. 5, 3. Abschnitt). In seiner Vernehmlassung führte das SEM zudem ergänzend aus, es über- prüfe nur Originaldokumente auf deren Echtheit; der Beschwerdeführer habe lediglich eine Kopie seines Maktumin-Ausweises eingereicht. Die Vorinstanz bezog zudem weitere Aspekte in ihre Beweiswürdigung ein und konnte demnach willkürfrei darauf schliessen, dass die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu der Gruppe der Maktumin weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden sei. Auf die Frage, ob die vom SEM vor- genommene Beweiswürdigung korrekt und angemessen ist, wird unter dem Blickwinkel der materiellen Prüfung der Vorbringen des Beschwerde- führers näher eingegangen. 3.5.3 Abschliessend kann auch eine unzulässige antizipierte Beweiswürdi- gung durch die Vorinstanz verneint werden (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3), zu- mal den vorinstanzlichen Akten nicht entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich eine Dokumentenanalyse verlangt hätte. 3.6 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegrün- det.

F-3855/2021 Seite 8 4. Das Verfahren zur Anerkennung der Staatenlosigkeit ist nach den allge- meinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen zu führen. Dies bedeutet un- ter anderem, dass die allgemeine Beweislastregel gilt, wonach grundsätz- lich derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB; BGE 142 II 433 E. 3.2.6). Kann eine Tatsache nicht bewiesen werden, trägt folglich derjenige die Folgen der Beweislosigkeit, der daraus Rechte ableiten will. Geht es allerdings um den Beweis negativer Tatsachen wie die fehlende Staatsangehörigkeit, be- stehen gewisse Beweiserleichterungen, weil sie nicht direkt bewiesen wer- den können. Ist ein strikter Beweis nicht möglich oder nicht zumutbar, kann der indirekte Beweis über Indizien ausreichen (Urteile des BVGer F-992/2017 vom 24. September 2018 E. 4.3; A-6314/2015 vom 25. Feb- ruar 2016 E. 5.5.4; je m.w.H.). Im Anwendungsbereich des Untersuchungs- grundsatzes hat die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Am- tes wegen festzustellen, indem sie sich notfalls der gesetzlich vorgesehe- nen Beweismittel bedient (Art. 12 VwVG). Dieser allgemeine Grundsatz wird relativiert durch die Mitwirkungspflicht der Partei. Diese kommt na- mentlich in Verfahren, die von der Partei eingeleitet werden und in denen sie selbständige Begehren stellt, zum Tragen (Art. 13 Abs. 1 Bst. a und Bst. b VwVG). Die Mitwirkungspflicht gilt dabei insbesondere für Tatsa- chen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und welche die Be- hörde ohne die Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht ohne vernünftigen Aufwand erheben kann (vgl. BGE 130 II 449 E. 6.6.1 und BGE 128 II 139 E. 2b). 5. 5.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (Staatenlosenübereinkommen, StÜ, SR 0.142.40) gilt jemand als staatenlos, wenn kein Staat ihn auf Grund seiner Gesetzgebung (im englischen bzw. französischen Original- text: «under the operation of its law», «par application de sa législation») als seinen Angehörigen betrachtet. Staatenlosigkeit bedeutet nach dieser Begriffsumschreibung das Fehlen der rechtlichen Zugehörigkeit zu einem Staat (sog. «de iure»-Staatenlosigkeit). Das Übereinkommen bezieht sich dagegen nicht auf Personen, die zwar formell noch eine Staatsangehörig- keit besitzen, deren Heimatstaat ihnen aber keinen Schutz mehr gewährt (sog. «de facto»-Staatenlose; vgl. YVONNE BURCKHARDT-ERNE, Die

F-3855/2021 Seite 9 Rechtsstellung der Staatenlosen im Völkerrecht und Schweizerischen Lan- desrecht, 1977, S. 1 ff. m.H.; BGE 115 V 4 E. 2b; BVGE 2014/5 E. 4.1 m.H.; Urteil des BGer 2C_661/2015 vom 12. November 2015 E. 3.1 m.H.). 5.2 Nach konstanter Rechtsprechung ist Art. 1 des Staatenlosenüberein- kommens so zu interpretieren, dass als Staatenlose Personen gelten, die ohne eigenes Zutun ihrer Staatsangehörigkeit beraubt wurden und keine Möglichkeit haben, diese wiederzuerlangen (BGE 147 II 421 E. 5.3; Urteil des BGer 2C_661/2015 vom 12. November 2015 E. 3.1). Demgegenüber ist dieses Übereinkommen nicht auf Personen anwendbar, die sich willent- lich, mit dem einzigen Ziel, den Status des Staatenlosen zu erlangen, ihrer Staatsangehörigkeit entledigen, oder sich ohne stichhaltige Gründe wei- gern, trotz einer entsprechenden Möglichkeit eine verlorene Staatsange- hörigkeit wiederzuerlangen oder eine Staatsangehörigkeit zu erwerben. Es obliegt damit einem Betroffenen, der Anspruch auf eine Staatsangehörig- keit erhebt, alle geeigneten Schritte zu unternehmen, um diese Staatsan- gehörigkeit und die diesbezüglichen Identitätspapiere zu erlangen (BGE 147 II 421 E. 5.3 m.H., Urteil des BGer 2C_330/2020 vom 6. August 2021 E. 5.3). 6. 6.1 In seiner Verfügung vom 29. Juli 2021 machte das SEM im Wesentli- chen geltend, es gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer Ajnabi sei. Gemäss der Praxis des SEM würden Maktumin-Dokumente für sich alleine nicht den Status der Staatenlosigkeit begründen. Es handle sich durch- wegs um nicht fälschungssichere Dokumente, die in authentischer Form käuflich erhältlich seien. Sie könnten zur weiteren Überzeugungsbildung beitragen, wenn sie sich in den übrigen erstellten Sachverhalt einfügen würden. Die Dokumente würden weder die angebliche Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu der Volksgruppe der Maktumin belegen, noch die Zugehörigkeit zu den Ajanib widerlegen. Aus dem anlässlich des im Ver- fahren der Schwester des Beschwerdeführers bezüglich Anerkennung der Staatenlosigkeit erstellten Botschaftsbericht vom 18. Januar 2019 – der sich auf die ganze Familie des Beschwerdeführers beziehe – gehe hervor, dass die Eltern des Beschwerdeführers und deren Kinder im syrischen «vital records system» (VRS; Zivilregister) als «Ajaneb Al-Hassake» einge- tragen seien und ihnen eine individuelle nationale Nummer zugeteilt wor- den sei. Der Eintrag im VRS sei noch nicht finalisiert und ein syrisches Dokument habe den Familienmitgliedern noch nicht ausgestellt werden können. Ihr korrekter Status sei aufgrund des Eintrags im VRS, derjenige

F-3855/2021 Seite 10 der Ajanib. Zudem habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil F-6117/2019 vom 12. März 2021 in Bezug auf die Schwester des Be- schwerdeführers festgestellt, dass deren Brüder und somit auch der Be- schwerdeführer Ajanib seien (SEM act. 8). 6.2 Der Beschwerdeführer führte in seiner Rechtsmitteleingabe im We- sentlichen aus, das SEM berufe sich in seinem Entscheid in erster Linie auf Annahmen sowie auf die Erwägungen im Urteil seiner Schwester. Die Begründung und Schlussfolgerung des SEM seien weder umfassend noch überzeugend. Sie seien unzutreffend und würden mit der Realität und der richtigen Beurteilung der Situation von Maktumin und Ajanib nichts zu tun haben. Syrien sei kein Rechtsstaat, sondern ein «Willkürland». Gesetze würden nicht eingehalten, oft falsch umgesetzt und es gebe keine Rechen- schaftspflicht oder Aufsicht (Beschwerde Art. 2). Das SEM sei der Über- zeugung, dass er in Syrien den Status eines Ajnabi besessen und es un- terlassen habe, sich einbürgern zu lassen. Das SEM habe auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts seiner Schwester sowie auf die sie betref- fenden Botschaftsabklärungen verwiesen. Es habe aber seinen Bemühun- gen um Einbürgerung und den weiteren Umständen im Einzelfall nicht ge- nügend Rechnung getragen. Es sei ihm auch unterstellt worden, die Ein- bürgerung unterlassen zu haben, obwohl ihm das möglich gewesen wäre. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass er nach wie vor den Status «Maktum» besitze und die syrische Staatsbürgerschaft in absehbarer Zeit nicht erlangen könne. Die relevanten Gründe seien somit gegeben, um ihn als staatenlose Person anzuerkennen (Beschwerde Art. 3 und Art. 4). 7. In casu ist streitig, ob der Beschwerdeführer bewiesen oder zumindest hin- reichend glaubhaft gemacht hat, zur Gruppe der Maktumin oder doch zu derjenigen der Ajnaibi zu gehören. Darauf gilt es im Folgenden einzuge- hen. 7.1 Die Kurden in Syrien sind als grösste nichtarabische Minderheit gene- rell Diskriminierungen ausgesetzt. Im Nachgang zu einer 1962 in der syri- schen Provinz al-Hasaka durchgeführten Sondervolkszählung verloren viele von ihnen das syrische Bürgerrecht mit der Folge, dass sie staatenlos wurden. Abhängig vom rechtlichen Status können heute drei Gruppen sy- rischer Kurden unterschieden werden: Kurden mit syrischer Staatsangehö- rigkeit, registrierte staatenlose Kurden, die als Ajanib (Sg. Ajnabi, wörtlich: Ausländer) bezeichnet werden, und schliesslich staatenlose Kurden, die sogenannten Maktumin al-Qaid.

F-3855/2021 Seite 11 7.2 Bereits die Ajanib sind in Bezug auf ihre politischen Rechte, ihre Besit- zesrechte, ihre Bewegungsfreiheit, ihr Recht auf Bildung und freie Berufs- wahl vielfältigen Einschränkungen ausgesetzt. Seit April 2011 ist ihnen in- dessen die syrische Staatsbürgerschaft zugesichert (vgl. dazu Urteil des BVGer F-2594/2017 vom 21. März 2019 E 5.2 f.). Geht ein Ajnabi eine Ehe mit einer syrischen Staatsangehörigen ein, kann die Ehe mit einer Spezi- alerlaubnis registriert werden. Die Ehefrau behält jedoch ihre ursprüngliche Registernummer und wird als ledig betrachtet. Bei Registrierung der Ehe erhalten die Kinder den Status «Ajanib». Im Falle einer Nichtregistrierung der Ehe haben die Kinder den Status «Maktumin» (vgl. Anfragebeantwor- tung des Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation [Accord] zu Syrien: Heirat von Staatenlosen; offizielle Re- gistrierung einer traditionellen Ehe; Reisedokumente für Kinder vom 16. Januar 2017, abgerufen unter https://www.ecoi.net/de/doku- ment/1337673.html). 7.3 Die rechtliche Situation der Maktumin ist durch eine wesentlich weiter- gehende Rechtlosigkeit gekennzeichnet. Ein Maktumin kann zum Nach- weis seiner Identität lediglich eine besondere, für diese Gruppe bestimmte Bescheinigung des für ihn zuständigen Mukhtars erhalten, das sogenannte Erkennungszeugnis. Die Ehe eines Maktumin ist unabhängig vom Status seiner Ehefrau nicht eintragungsfähig (vgl. Urteil des BVGer F-4188/2017 vom 13. Februar 2018 E. 4.1 m.w.H.). Die Gruppe der Maktumin wird zu- dem von den syrischen Behörden nicht registriert (vgl. Bericht «Syria: The stateless Kurds – maktoumin and ajanib» des Danish National ID Centre vom 12. Februar 2021 [S. 3] abgerufen unter https://nidc.dk/-/me- dia/92743A13739A4FB8BB4E66C01BE1DDA9.pdf). 8. 8.1 Nach Durchsicht sämtlicher Akten kommt das Bundesverwaltungsge- richt zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dem Beschwerdeführer sei der Nachweis seines Status als Maktumin res- pektive die Widerlegung der Annahme, er sei Ajnabi, nicht gelungen. Es ist dem SEM zudem grundsätzlich nicht vorzuwerfen, dass es im vorlie- genden Verfahren das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-6117/2019 vom 12. März 2021 betreffend die Schwester des Beschwerdeführers so- wie den im dortigen vorinstanzlichen Verfahren erstellten Botschaftsbericht vom 18. Januar 2019 mitberücksichtigte. Die beiden haben als Geschwis- ter die gleiche Herkunft bzw. Abstammung. Der Bericht bezieht sich zudem

F-3855/2021 Seite 12 ausdrücklich auf die Familie des Beschwerdeführers. Aus dem genannten Urteil sowie dem Botschaftsbericht ergeben sich folgende Erkenntnisse: Das Bundesverwaltungsgericht setzte sich im mehrfach erwähnten Ent- scheid betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit der Schwester mit ih- ren Aussagen auseinander und kam zum Schluss, es sei davon auszuge- hen, dass die Grosseltern väterlicherseits, der Vater und seine Geschwis- ter, die Cousins väterlicherseits und die Brüder Ajanib seien bzw. gewesen seien (vgl. E. 4.5.1). Weiter ist dem Botschaftsbericht (vgl. SEM act. 6) zu entnehmen, dass die Familie des Beschwerdeführers im syrischen VRS eingetragen und jedem Familienmitglied eine Nationalnummer zugeteilt worden sei. Die Daten- sätze seien als noch nicht finalisiert gekennzeichnet worden. Der Umstand, dass die Familie des Beschwerdeführers im syrischen VRS registriert ist, stützte die Schlussfolgerung des Gerichts, dass die Familie der Schwester der Gruppe der Ajanib angehört. Als Maktumin wären die Familienmitglie- der in kein Register aufgenommen worden (F-6117/2019, a.a.O., E. 4.5.2). 8.2 Der Beschwerdeführer bestreitet den Eintrag der Familie im Register im vorliegenden Verfahren nicht, führt dazu aber aus, der Botschaftsbericht hätte mehr Angaben zum Registereintrag enthalten müssen. Zudem hätte das SEM auch Ausführungen dazu machen sollen, wie der Status Maktum bzw. Ajanib erworben werden könne und wie dieser den Kindern weiterge- gegeben werden könne. Auch sei nicht erwähnt worden, wie der Status Maktumin/Ajanib beurteilt werde, wenn ein Elternteil bzw. Ehepaar die sy- rische Staatsangehörigkeit besitze (Beschwerde Art. 3 S. 4). Der Be- schwerdeführer verkennt mit diesen Ausführungen jedoch, dass die aufge- worfenen Fragen nichts am Umstand ändern, dass die Familienmitglieder als angebliche Maktumin nicht in einem Register erfasst worden wären (vgl. E. 7.3). In diesem Sinne führte auch das SEM auf Vernehmlassungs- ebene aus, selbst wenn es sich zu diesen Punkten geäussert hätte, hätte dies zu keinem anderen Entscheid geführt. Der Vollständigkeit halber sei diesbezüglich erwähnt, dass der Registerein- trag im Einklang mit der in Syrien bestehenden Möglichkeit steht, die Ehe zwischen einer syrischen Staatsangehörigen – wie der Mutter des Be- schwerdeführers – und einem Ajnabi registrieren zu lassen. Diesfalls erhal- ten die Kinder den Status «Ajanib» (vgl. dazu E. 7.2).

F-3855/2021 Seite 13 Zwar behauptet der Beschwerdeführer, sein Vater sei Maktumin gewesen, was hingegen im Widerspruch steht zu den Aussagen der Schwester, die anlässlich ihres Verfahrens um Anerkennung der Staatenlosigkeit aus- führte, ihr Vater sei Ajnabi gewesen (vgl. Urteil F- 6117/2019, a.a.O., Sach- verhalt Bst. D, Bst. E, Bst. L). Im Hinblick auf den bestehenden Registerein- trag und den entsprechenden Angaben der Schwester erscheint das Vor- bringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft. Damit kann er auch aus dem von seiner Schwester in ihrem Verfahren eingereichten originalen Maktumin-Dokument der Familie nichts ableiten (Beschwerde, Art. 3 S. 3). Wie dem Botschaftsbericht vom 18. Januar 2019 zu entnehmen ist, wurde das Dokument im Verfahren um Anerkennung der Staatenlosigkeit der Schwester zwar als authentisch eingestuft. Allerdings erachtete die Vor- instanz die Bestätigung bereits in ihrem Verfahren als nicht rechtsgenügli- ches Dokument, welches käuflich erhältlich sei (vgl. Akten [...] betr. Verfah- ren «Staatenlosigkeit» [SEM act. II] B19, Ziff. 7). Ergänzend wies das Bun- desverwaltungsgericht im Urteil F-6117/2019 darauf hin, dass das Doku- ment allenfalls zur weiteren Überzeugungsbildung beitragen könnte, wenn es sich in den Übrigen Sachverhalt einfügen würde (vgl. E. 4.5.3 ebenda). Dies wurde im dortigen Verfahren aber verneint. Dem Beschwerdeführer gelingt es somit nicht, das Dokument mit den Aussagen seiner Schwester und dem Registereintrag in Einklang zu bringen. Auf die in der Beschwerde beantragte Altersbestimmung des Dokuments kann verzichtet werden (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3). 8.3 Nicht gehört werden kann das Argument des Beschwerdeführers, beim Eintrag der Familie im syrischen VRS und den zugeteilten Nationalnum- mern handle es sich um einen Fehleintrag, die syrischen Behörden würden unsorgfältig und willkürlich handeln (Beschwerde Art. 3 S. 4). Ein Fehlein- trag erscheint unwahrscheinlich, zumal Angehörige der Gruppe der Mak- tumin – wie bereits dargelegt – in keinem Register geführt werden und demzufolge keinerlei Zugang dazu haben (vgl. E. 7.3 sowie Urteil F-6117/2019, a.a.O., E. 4.5.2). 8.4 In der Rechtsmitteleingabe wird weiter vorgebracht, das nicht Finalisie- ren des Einbürgerungsverfahrens und der Umstand, dass keine amtlichen Dokumente ausgestellt worden seien, spreche für die Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers (Art. 3 S. 6). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass von der Vorinstanz zu keiner Zeit behauptet worden ist, beim Beschwerdefüh- rer sei die syrische Staatsbürgerschaft bereits definitiv festgestellt worden bzw. dass bereits ein Gesuch um deren Erlangung gestellt worden sei (vgl.

F-3855/2021 Seite 14 angefochtene Verfügung S. 6, 3. Abschnitt). Die Einträge des Beschwerde- führers und seiner Familie im syrischen VRS lassen den Schluss zu, dass die Anerkennung der syrischen Staatsbürgerschaft nicht erfolgt ist. Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass diese Einträge nicht mit dem be- haupteten Status des Beschwerdeführers als Maktumin vereinbar sind. Dass die Familie des Beschwerdeführers vom Registereintrag nichts hätte wissen sollen, erscheint zudem unwahrscheinlich, hat doch der jeweilige Status grossen Einfluss auf die Lebensführung. 8.5 Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch von den mit Schreiben vom 5. und 23. Oktober 2021 ins Recht gelegten Dokumenten nichts ab- leiten. Gemäss einem Brief der Direktion für zivile Angelegenheiten in der Provinz al-Hasaka vom 19. September 2021 habe nach Überprüfung der Register für syrisch-arabische Staatsbürger und Rücksprache mit dem Stadtviertelbürgermeister vom Stadtviertel A._______ festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer nicht in den Registern der syrisch- arabischen Staatsbürger eingetragen sei; er gehöre den Maktum-al-Qaid in der Provinz al-Hasaka an; das Einbürgerungsdekret Nr. 49 umfasse ihn nicht. Das Schreiben äussert sich hingegen nicht zum Eintrag der Familie im VRS und verlässt sich stattdessen auf die Aussagen des Stadtviertel- bürgermeisters (Mukhtar). In diesem Sinne kann auch das neu vorgelegte Dokument im Kontext der obgenannten Ausführungen nicht zur Annahme führen, es handle sich beim Beschwerdeführer um einen Maktumin. 8.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es dem Beschwerde- führer nicht gelungen ist, seinen Status in Syrien als Maktumin glaubhaft darzulegen. Seine diesbezüglichen Vorbringen waren lediglich allgemein formuliert und konnten die Widersprüche zu den Ausführungen der Schwester und dem Eintrag der Familie im VRS nicht erklären. Damit konnte auch den eingereichten syrischen Dokumenten nur ein geringer Be- weiswert zugesprochen werden. 9. 9.1 Als Angehöriger der Ajanib besitzt der Beschwerdeführer derzeit weder die syrische noch eine andere Staatsangehörigkeit (vgl. BVGE 2014/5 E. 10). Davon geht im Übrigen auch die Vorinstanz aus, womit das beschwer- deweise Vorbringen, das SEM habe nichts unternommen, um seine Be- hauptung, er sei kein syrischer Staatsbürger, zu widerlegen, ins Leere läuft (vgl. Beschwerde Art. 3).

F-3855/2021 Seite 15 9.2 Das SEM vertritt hingegen die Ansicht, der Beschwerdeführer habe ob- jektiv die Möglichkeit gehabt, die syrische Staatsbürgerschaft noch wäh- rend seines Aufenthalts in Syrien zu erwerben und müsse sich somit das Fehlen der Staatsangehörigkeit selber zurechnen lassen. So habe er ge- mäss den Asylakten eine Zeit lang im Irak gelebt, sei im Jahr 2017 nach Syrien zurückgekehrt und im September 2020 ausgereist. Von 2017 bis September 2020 hätte ihm hinreichend Zeit zur Verfügung gestanden, die seit dem 7. April 2011 durch das präsidiale Dekret Nr. 49 zugesicherte Staatsbürgerschaft durch einfaches Gesuch auch formell zu erwerben. Aus den Akten würden keine triftigen Gründe hervorgehen, weshalb er die syri- sche Staatsbürgerschaft noch während seines Aufenthalts in Syrien nicht erworben habe. Beim Vorbringen der Rechtsvertretung, es sei ihm nicht gelungen, sich einbürgern zu lassen, handle es sich um eine unbelegte Behauptung (SEM act. 8). 9.3 Unbestritten ist, dass es gemäss Dekret Nr. 49 vom 7. April 2011 des syrischen Präsidenten Baschar al-Assad – das immer noch in Kraft ist – für Personen, die der Gemeinschaft der Ajanib in der syrischen Provinz Al-Ha- saka angehören, formell die Möglichkeit gibt, die syrische Staatsangehö- rigkeit zu erhalten. Das Gericht geht daher davon aus, dass Personen, die dieser Minderheit angehören, grundsätzlich die Möglichkeit beanspruchen können, sich in Syrien einbürgern zu lassen (BVGE 2014/5 E. 11.2 und Urteil des BVGer F-1395/2017 vom 9. August 2018 E. 5.5). Die Antrags- stellung ist ein eigentlicher formaler Akt, der auf die Anerkennung der mit dem Dekret Nr. 49 zugesicherten Staatsbürgerschaft abzielt und sich auf den Nachweis des Eintrags im Register der Ajnabi zu beschränken scheint (vgl. GEISER, Syrien: Staatsbürgerschaft für Ajanib, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 3. Juli 2013). 9.4 Was das Einbürgerungsverfahren betrifft, das nicht im Dekret Nr. 49 geregelt ist, geht aus den von Kurdwatch veröffentlichten Informationen hervor, dass die gesuchstellende Person ihren individuellen Auszug aus dem Ausländerregister sowie drei Passfotos vorlegen muss. Ab dem Alter von 14 Jahren müssen Familienmitglieder ihren Antrag persönlich stellen und ihren Personalausweis selbst beim Einwohnermeldeamt abholen. Alle Kinder, die im Familienbuch-Auszug des Ausländerregisters aufgeführt sind, werden auch im Familienbuch aufgeführt, selbst wenn sie sich im Ausland aufhalten. Sie erhalten ihre Identitätskarte jedoch nur bei einem persönlichen Gespräch (vgl. Kurdwatch, Al-Malikiyah: The first ajanib natu- ralized, 31.05.2011; vgl. auch das oben erwähnte Urteil des BVGer

F-3855/2021 Seite 16 F-992/2017 E. 5.4 und die entsprechenden Verweise). Gemäss dem Ge- richt zur Verfügung stehenden Informationen muss eine Person im Aus- land, die die Staatsangehörigkeit auf der Grundlage des Dekrets Nr. 49 erwerben möchte, nach Syrien reisen, um von den syrischen Behörden an- gehört zu werden (vgl. Urteil des BVGer F-3481/2018 vom 18. März 2020 E. 6.2 m.w.H.). 9.5 Der Beschwerdeführer macht pauschal geltend, dass er versucht habe, sich in Syrien einbürgern zu lassen, dies ihm allerdings nicht gelungen sei. Auch habe man ihm beim Einbürgerungsversuch nicht gesagt, dass er nun eine nationale Nummer habe und wie er vorgehen müsse; es werde auch bei der Einbürgerung nach dem Ajanib-Ausweis gefragt; dieser werde ein- gezogen und vernichtet. Wer nicht nachweisen könne, dass er oder sie ein Ajnabi sei, könne die Einbürgerung vergessen (Beschwerde Art. 3 S. 5). Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind mangels Substanz wenig glaubhaft. Zudem führte er noch in seiner im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Stellungnahme vom 1. Juli 2021 aus, er und seine Schwes- ter hätten kein Einbürgerungsgesuch gestellt, nicht vorgesprochen, kein Formular ausgefüllt sowie unterschrieben und ihre Fingerabdrücke seien nicht auf die Einbürgerungsformulare gebracht worden (SEM act. 5/2). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass ein Verfahren eingeleitet und durchgeführt wurde, mit dem der Beschwerdeführer die syrische Staatsan- gehörigkeit erlangte. Da der Beschwerdeführer mit negativem Asylent- scheid vom 28. Januar 2021 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, steht angesichts der anhaltenden Bürgerkriegssituation in Syrien ausser Frage, dass von ihm nicht verlangt werden kann, nach Syrien zurückzukehren, um die für seine Einbürgerung notwendigen Formalitäten zu erledigen. Schliesslich ist auch ein baldiges Ende des Konflikts in Syrien zu verneinen (vgl. BGE 147 II 421 E. 9.2 sowie Urteil des BVGer F-3481/2018 vom 18. März 2020 E. 7.1). 10. Es gilt somit weiter zu prüfen, ob der Beschwerdeführer sich vor seiner Ausreise hätte einbürgern können bzw. ob er ohne triftigen Grund auf den Erwerb der syrischen Staatsangehörigkeit verzichtet hat. 10.1 Die Anforderungen an die Bemühungen, die von der Person erwartet werden, um eine Staatsangehörigkeit zu erlangen, sind hoch. Nur objektive Gründe können als triftige Gründe gelten (BVGE 2014/5 E. 11.4 und E. 11.4.2). Gemäss aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichts können

F-3855/2021 Seite 17 jedoch die triftigen Gründe nicht auf persönliche Verfolgungsgründe be- schränkt werden, die die Gewährung von Asyl rechtfertigen würdigen oder eine konkrete Gefahr von Folter oder eine andere unmenschliche oder ent- würdigende Behandlung beinhalten würden. Dies würde eine unbegrün- dete Einschränkung des Anwendungsbereichs des Staatenlosenüberein- kommens bedeuten (BGE 147 II 421 E. 8.2). In diesem Sinn kam das Bun- desverwaltungsgericht in seinem Grundsatzurteil F-1297/2017 vom 14. Dezember 2021 in Weiterentwicklung seiner bestehenden Rechtspre- chung zum Schluss, dass auch die Befürchtungen, nach der Einbürgerung in die syrische Armee eingezogen zu werden und in einem Bürgerkrieg kämpfen zu müssen ein «triftiger Grund» für den Verzicht auf die Einbür- gerung darstellt (E. 7.3.5 ebenda). 10.2 Das SEM machte dazu – konfrontiert mit dem obgenannten Grund- satzurteil F-1297/2017 – in seiner ergänzenden Vernehmlassung geltend, es sei der Ansicht, dass der Beschwerdeführer von 2017 bis September 2020 die Möglichkeit gehabt hätte, die syrische Staatsangehörigkeit ge- mäß dem Dekret Nr. 49 zu beantragen. Aufgrund seines damaligen Alters, des Zivilstandes und der Vaterschaft gehe es davon aus, dass die Wahr- scheinlichkeit, dass er nach einer Einbürgerung in den syrischen Militär- dienst eingezogen worden wäre, äusserst gering gewesen wäre. Weiter habe er weder im Asylverfahren noch im Verfahren betreffend Anerken- nung der Staatenlosigkeit Befürchtungen, in den syrischen Militärdienst eingezogen zu werden, geltend gemacht. Aus den Akten würden sich auch keine anderen triftigen Gründe ergeben, weshalb er sich in der obgenann- ten Zeitspanne nicht habe einbürgern lassen. Die Sicherheitslage in Syrien sei offenbar nicht der Hauptgrund für seine Ausreise aus Syrien gewesen. Gemäss Asylentscheid habe der Hauptgrund seiner Ausreise aus Syrien darin bestanden, seinen Kindern eine bessere schulische und wirtschaftli- che Zukunft bieten zu wollen (vgl. ergänzende Vernehmlassung vom 4. Februar 2022). 10.3 In seiner Stellungnahme vom 17. März 2022 führte der Beschwerde- führer im Wesentlichen aus, Syrien sei kein Rechtsstaat und das dortige Regierungssystem sei undemokratisch, da in Syrien im Interesse des Überlebens des Assad-Regimes und der Stärkung seiner Armee gegen Gesetze verstossen werde. Grundsätzlich würden die Gesetze nicht ein- gehalten. Gesetze würden die Bürger nicht vor der Brutalität und dem Miss- brauch des syrischen Regimes schützen. Es gäbe keine einheitliche Rek- rutierungspolitik und altersbedingte Weisungen würden insbesondere in

F-3855/2021 Seite 18 Kriegszeiten nicht eingehalten. Direkte und sofortige Rekrutierungen könn- ten altersunabhängig nicht ausgeschlossen werden. Zum Zeitpunkt des Er- lasses des Einbürgerungsdekrets im April 2011 sei er 31 Jahre alt gewe- sen. Es seien bekanntlich Männer rekrutiert worden, die bereits über 40 Jahre alt gewesen seien. Das SEM habe keine genügenden länderspezifi- schen Kenntnisse und seine Informationen würden auf nicht vertrauens- würdigen und nicht unabhängigen Quellen beruhen. Die syrische Regie- rung widerlege alles und bestreite die begangenen Massaker; niemand solle den irreführenden Lügen Glauben schenken. Die Verluste der syri- schen Armee seien gross, und sie habe viele ihrer Soldaten aufgrund des Krieges und durch Überläufer verloren. Viele über 40-jährige Männer seien nach dem Einbürgerungsgespräch nicht mehr zurückgekehrt und es fehle von ihnen jeder Spur. Viele seien nach dem Einbürgerungsgespräch direkt zwangsrekrutiert worden. 10.4 Es steht ausser Frage, dass dem Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Syrien im Jahre 2017 bis zur Ausreise im September 2020 grundsätzlich hinreichend Zeit zur Verfügung gestanden hätte, die seit dem 7. April 2011 durch das Dekret Nr. 49 zugesicherte Staatsbürgerschaft zu erwerben. Den Vorbringen des Beschwerdeführers sind des Weiteren keine triftigen Gründe zu entnehmen, wieso er ohne hinreichenden Grund auf den Erwerb der syrischen Staatsangehörigkeit verzichtet hat. In seiner Beschwerde machte er sogar ausdrücklich geltend, es gebe keinen Grund, wieso er und seine Schwester sich willentlich und bewusst nicht hätten ein- bürgern lassen (Art. 2 S. 4 in fine). Auch brachte er weder im Asylverfahren noch im vorliegenden Verfahren konkret vor, Angst vor einer Rekrutierung gehabt zu haben (vgl. hingegen Urteil des BVGer F-1297/2017, a.a.O., E. 7.3.2, wo der dortige Beschwerdeführer anlässlich des Asylverfahrens aus- drücklich darauf hinwies, Angst vor dem Einzug in die Armee gehabt und deshalb auf die Beantragung der Staatsbürgerschaft verzichtet habe). In seiner Stellungnahme vom 17. März 2022 widersprach er lediglich in pau- schaler Weise dem vom SEM ins Feld geführten Argument, es sei der An- sicht, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters den Einzug in den syrischen Militärdienst nicht hätte befürchten müssen (vgl. E. 10.3). Dass er selbst aber konkrete Befürchtungen gehabt hätte, machte er gerade nicht geltend. Kommt hinzu, dass er im Asylverfahren auf die Frage nach seinen Gründen für die Ausreise aus Syrien als Hauptgrund die Bildung seiner Kinder angab. Er habe sich wegen der besseren Zukunft für seine Kinder zur Ausreise entschieden; er habe mitbekommen, dass die Schweiz ein stabiles und gutes Land sei; hier könnten seine Kinder eine bessere Zukunft haben (Asyl act. 25, Antwort auf die Fragen 34 und 35). Auf die

F-3855/2021 Seite 19 Frage, ob es noch weitere Gründe gäbe, erklärte er, er habe Probleme nicht gerne; immer wenn es ein Problem an einem Ort gäbe, würde er sich von diesem Ort entfernen. Er sei früher in Damaskus gewesen, bis es dort zu Problemen gekommen sei; deshalb sei er in den Irak gegangen. Später sei der IS dort gewesen und deswegen sei er nach Derik gegangen, aber die Lage dort sei nicht stabil (Asyl act. 25, Antwort auf Frage F35). Anläss- lich des Asylverfahrens führte er zudem aus, seine Kinder und seine Ehe- frau würden noch in Syrien leben (Asyl act. 16/4; Asyl act. 25/4). Triftige Gründe für die unterlassene Gesuchstellung – die Einreichung eines Ein- bürgerungsgesuchs wäre im Zeitraum von 2017 bis September 2020 mög- lich gewesen – sind somit weder ersichtlich noch wurden solche geltend gemacht. 10.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Anerkennung der Staatenlosigkeit nicht erfüllt. 11. Die angefochtene Verfügung ist damit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 16. September 2021 die unentgeltliche Rechtspflege in Gestalt der Befreiung von den Ver- fahrenskosten gewährt (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Es sind daher keine Verfah- renskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

F-3855/2021 Seite 20 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer

F-3855/2021 Seite 21 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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