B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-3853/2019

Urteil vom 15. März 2021 Besetzung

Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.

Parteien

A._______, vertreten durch Dr. iur. Beat Brechbühl, Rechtsanwalt, und MLaw Shayan Mirabi, Rechtsanwalt, (...) Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Einreiseverbot.

F-3853/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger, wurde im Jahr 1990 in der Schweiz geboren und war im Besitze einer Niederlas- sungsbewilligung. B. Bereits in seiner Jugend wurde der Beschwerdeführer straffällig und wegen Erpressung und Drohung während sechs Monaten in einem Jugendheim untergebracht. Als junger Erwachsener trat er seit dem Jahr 2008 wieder- holt strafrechtlich in Erscheinung wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrs-, Betäubungsmittel- und Waffengesetz sowie wegen An- griff, Diebstahl, Raufhandel, einfacher Körperverletzung, Sachbeschädi- gung und Drohung. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons B._______ vom 28. August 2015 wurde er schlussendlich wegen schwerer Körperver- letzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. C. Am 9. Juni 2016 verfügte das Amt für Justizvollzug des Kantons B._______ die bedingte Entlassung mit Bewährungshilfe des sich seit dem 23. Januar 2015 im Strafvollzug befindenden Beschwerdeführers, unter Ansetzung ei- ner Probezeit von 518 Tagen (bis zum 16. Dezember 2017). D. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2016 widerrief das Amt für Migration und Personenstand des Kantons C._______ (nachfolgend: Migrationsamt) die Niederlassungsbewilligung und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Dieser Entscheid wurde mit Urteil des Bundesgerichts 2C_787/2018 vom 11. März 2019 letztinstanzlich bestätigt. E. Während der Dauer des Verfahrens betreffend Widerruf der Niederlas- sungsbewilligung und Wegweisung heiratete der Beschwerdeführer am 21. April 2017 eine Schweizer Staatsangehörige sri-lankischer Herkunft. Am (...) 2018 kam die gemeinsame Tochter zur Welt. Mit Eingabe vom 25. September 2018 ersuchte der Beschwerdeführer im Rahmen eines Fa- miliennachzugsverfahrens um Aufenthalt und Verbleib bei seiner Familie. Das Migrationsamt trat am 25. Oktober 2018 auf das Gesuch nicht ein. Eine hiergegen erhobene Beschwerde blieb erfolglos. Nach rechtskräfti- gem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung stellte der Beschwerde- führer am 28. März 2019 erneut ein Gesuch um Familiennachzug, welches

F-3853/2019 Seite 3 von der zuständigen kantonalen Behörde mit Verfügung vom 25. April 2019 abgewiesen wurde. F. Ein gegen den Beschwerdeführer eröffnetes Strafverfahren betreffend Tät- lichkeit wurde von der Staatsanwaltschaft D._______ mit Verfügung vom 18. Mai 2018 eingestellt. G. Anlässlich seines Ausreisegesprächs am 22. Mai 2019 wurde dem Be- schwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Einreiseverbot gewährt. Am 10. Juli 2019 reiste er aus der Schweiz nach Sri Lanka aus. H. Mit Verfügung vom 3. Juli 2019 (eröffnet am 9. Juli 2019) verhängte die Vorinstanz ein neunjähriges Einreiseverbot für die Schweiz und Liechten- stein (gültig ab 10. Juli 2019 bis 9. Juli 2028) und ordnete dessen Aus- schreibung im Schengener-Informationssystem (SIS) an. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung. I. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Juli 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Eventualiter sei das Einrei- severbot in seiner Dauer angemessen zu kürzen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. J. Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 24. Oktober 2019 vernehmen. Replizierend legte der Beschwerdeführer am 22. November 2019 einen Ar- tikel der NZZ vom 17. November 2019 mit dem Titel «In Sri Lanka kehrt der Rajapaksa-Clan an die Macht zurück» zu den Akten. Mit Eingabe vom 25. November 2019 reichte er einen Screenshot einer Instagram Story vom Oktober 2017 nach. K. Die unterzeichnende Richterin hat vorliegendes Verfahren im August 2020 vom vormaligen Instruktionsrichter übernommen.

F-3853/2019 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann eine Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis- sen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeit- punkt des Entscheids (BVGE 2014/1 E. 2). 3. Nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG kann ein Einreiseverbot gegenüber Auslän- derinnen und Ausländern verfügt werden, die gegen die öffentliche Sicher- heit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden. Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Si- cherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AIG). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann ausnahmsweise von der Verhän- gung eines Einreiseverbots abgesehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 5 AIG).

F-3853/2019 Seite 5 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet die Verhängung des Einreiseverbots gegen den Beschwerdeführer mit seiner wiederholten, bereits im Jugendalter be- gonnen Delinquenz und der damit einhergehenden ernsthaften Gefähr- dung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Sein Verhalten, insbeson- dere die Verletzung besonders hochwertiger Rechtsgüter wie Leib und Le- ben, lasse auf eine ausgeprägte Geringschätzung gegenüber der schwei- zerischen Rechtsordnung schliessen. Das Wohlverhalten in der engma- schigen Betreuung während seines Aufenthalts im Strafvollzug sowie im Verlaufe ausländerrechtlicher Verfahren werde erwartet und erlaube keine verlässlichen Rückschlüsse auf die Bewährungsaussichten nach Ablauf dieser Zeit. Erschwerend komme hinzu, dass gegen den Beschwerdefüh- rer wegen einer im Oktober 2017 begangenen Tätlichkeit Anzeige erstattet worden sei. Auch wenn das Strafverfahren eingestellt worden sei, weise dieser Vorfall darauf hin, dass es ihm nach wie vor schwerfalle, Konfliktsi- tuationen angemessen zu begegnen. Mit seiner an den Tag gelegten wie- derholten kriminellen Energie sei von einer erheblichen Rückfallgefahr aus- zugehen. Der Beschwerdeführer stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Die Dauer des Einreiseverbots sei verhältnismässig und angemessen. Die mit der Fernhaltemassnahme zu erleidende Beschränkung seines Famili- enlebens sei in erster Linie auf den Verlust seines Aufenthaltsrechts zu- rückzuführen. Seine Eheschliessung sei zudem erst nach dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung erfolgt. Besuche in Sri Lanka zur Pflege des Familienlebens seien grundsätzlich möglich. Ebenfalls könne aus wichtigen Gründen eine zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme beantragt werden. Der Beschwerde- führer habe während längerer Zeit ausserhalb der Schweiz und dem übri- gen Schengen-Raum zu beweisen, dass er gewillt und fähig sei, sich in Zukunft an die geltende Rechtsordnung zu halten. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt rechtsmittelweise vor, seine letzte Straftat liege nunmehr über sechs Jahre zurück. Im Juli 2016 sei er aufgrund sei- nes vorbildlichen Verhaltens bedingt aus dem Strafvollzug entlassen wor- den. Hiernach habe er alles unternommen, um gesellschaftlich rasch wie- der Fuss zu fassen. Er habe den Kontakt zu seinem früheren Beziehungs- kreis abgebrochen und sich ein stabiles soziales Umfeld aufgebaut. Ab Februar 2017 habe er bereits eine neue Stelle als Lagermitarbeiter antre- ten können. Weiter tätige er zur Wiedergutmachung seines verübten Un- rechts monatliche Zahlungen auf ein Wiedergutmachungskonto. Mit der

F-3853/2019 Seite 6 Familiengründung sei er definitiv in seinem neuen Leben angekommen. Dass die Vorinstanz den Vorfall vom Oktober 2017 in ihre Verfügung ein- fliessen lasse, verstosse gegen die Unschuldsvermutung. Der Vorwurf sei unbegründet, zumal es lediglich eine hitzige Diskussion, nicht aber eine körperliche Auseinandersetzung gegeben habe. Dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltemassnahme würde bereits mit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung zur Ge- nüge Rechnung getragen. Seine privaten Interessen würden überwiegen; er sei in der Schweiz geboren und aufgewachsen und verfüge hierzulande über sein gesamtes familiäres und berufliches Beziehungsnetz. Die Fern- haltemassnahme verstosse gegen das in der Bundesverfassung und der EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, da er die Kindheit seiner Tochter zu einem grossen Teil verpassen würde. Sus- pensionsgesuche brächten einen grossen bürokratischen Aufwand mit sich. Besuche im angrenzenden Ausland seien aufgrund der Ausschrei- bung im SIS nicht möglich. Eine Reise nach Sri Lanka erscheine aus Si- cherheitsgründen bedenklich. Dort sei er völlig auf sich alleine gestellt. Die tamilische Schriftsprache beherrsche er nicht. Auch sonst fehle es ihm an Bezugspunkten zu seinem Heimatland. Er habe kaum Möglichkeiten, sich auf dem Arbeitsmarkt durchzusetzen und den gesellschaftlichen Anschluss zu finden. 4.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz an, das Verschulden des Beschwerdeführers wiege ausländerrechtlich schwer. Im Ausländerrecht stehe das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vorder- grund, woraus sich ein im Vergleich mit den Straf- und Strafvollzugsbehör- den strengerer Beurteilungsmassstab ergebe. Bei – wie vorliegend – schweren Straftaten müsse zum Schutz der Öffentlichkeit selbst ein gerin- ges Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden. In Anbetracht der massiven Straffälligkeit des Beschwerdeführers und der betroffenen hochwertigen Rechtsgüter gehe von ihm auch nach längerem Strafvollzug und der erst Mitte Juli 2019 er- folgten Ausreise immer noch eine schwerwiegende Gefahr aus. 4.4 Replizierend erwidert der Beschwerdeführer, die verübten Straftaten seien vor dem Hintergrund seiner schweren Kindheit und der schwierigen Familiensituation während seiner Jugendzeit zu relativieren. Im Übrigen sei eine länger als fünf Jahre andauernde Einreisesperre aus entwicklungs-

F-3853/2019 Seite 7 psychologischer Sicht geeignet, die Entwicklung seiner Tochter zu gefähr- den. Die Reise nach Sri Lanka sei seiner Ehefrau und der kleinen Tochter unter Berücksichtigung der Reiseempfehlungen des EDA nicht zumutbar. 5. 5.1 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann sich die schwerwiegende Gefahr (im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG) aus der Hochwertigkeit der deliktisch bedrohten Rechtsgüter (insb. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität und Gesundheit), aus der Zuge- hörigkeit der Tat zur Schwerkriminalität mit grenzüberschreitendem Cha- rakter (z.B. Terrorismus, Menschenhandel, Drogenhandel oder organi- sierte Kriminalität), aus der mehrfachen Begehung – unter Berücksichti- gung einer allfälligen Zunahme der Schwere der Delikte – oder aus der Tatsache, dass keine günstige Prognose gestellt werden kann, ergeben. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Summe das Po- tenzial haben, eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu begründen (BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2014/20 E. 5.2, je m.H.). 5.2 Die Verneinung des Vorliegens einer schwerwiegenden Gefahr ist erst nach einer längerfristigen Bewährung der straffällig gewordenen Person möglich. Dabei ist für die Berechnung der Dauer des klaglosen Verhaltens nicht auf den Begehungs- oder Urteilszeitpunkt abzustellen. Entscheidre- levant ist vielmehr, wie lange sich die betroffene Person nach ihrer Entlas- sung aus der Haft in Freiheit bewährt hat (vgl. BVGE 2014/20 E. 5.4 m.H.; Urteil des BVGer F-7959/2016 vom 3. Juli 2019 E. 4.5 m.H.). Zudem muss bei schweren Straftaten – wozu die schwere Körperverletzung gehört – zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Rest- risiko weiterer Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter (Gesundheit, Leib und Leben usw.) nicht in Kauf genommen werden (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2 m.H.). 5.3 Im Weiteren ist zu beachten, dass Straf- und Ausländerrecht unter- schiedliche Ziele verfolgen. Während der Strafvollzug auch der Resoziali- sierung dient, steht für die Migrationsbehörden das Interesse der öffentli- chen Sicherheit und Ordnung im Vordergrund. Daraus ergibt sich im Aus- länderrecht ein im Vergleich mit den Straf- und Strafvollzugsbehörden strengerer Beurteilungsmassstab (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2 m.H.). 5.4 Der Beschwerdeführer wurde bereits als Jugendlicher erstmals straf- fällig. In der Folge delinquierte er in regelmässigen Abständen weiter, wo- bei seine Straftaten immer gravierender wurden. Schliesslich erwirkte er

F-3853/2019 Seite 8 am 28. August 2015 eine Verurteilung zu vier Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe wegen schwerer Körperverletzung, begangen im Juli 2013 im Alter von 23 Jahren. Seine deliktische Entwicklung erstreckte sich über acht Jahre und war geprägt von immer schwereren, gegen höchstwertige Rechtsgüter gerichtete Straftaten. Weder seine Vorstrafen noch die Probe- zeiten hinderten ihn an der Begehung von weiteren Taten, weshalb von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AIG auszugehen ist. Diese Gefahrenprognose ergibt sich auch aus dem Strafurteil des Obergerichts des Kantons B._______ vom 28. August 2015, welches hinsichtlich der Schwere seines Verschuldens negativ wertete, dass er bereits mehrfach vorbestraft war und die bisherigen Strafen ihn völlig unbeeindruckt liessen (kant. act. S. 163 ff.). Er wurde zwar am 26. Juli 2016 vorzeitig aus dem Strafvollzug entlassen und ist nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Aller- dings wird dadurch die Gefahrenprognose nicht entscheidend zu seinen Gunsten beeinflusst. Zum einen lässt die gute Führung während des eng- maschig betreuten und überwachten Straf- bzw. Massnahmenvollzugs keine verlässlichen Schlüsse auf das Verhalten in Freiheit zu (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2). Zum anderen erscheint die seit der Entlassung vergangene Zeit angesichts seines schwer belasteten Vorlebens als zu kurz, als dass von einer grundsätzlichen persönlichen Wandlung ausgegangen werden könnte. Bei Gewaltdelikten, wie der Beschwerdeführer sie begangen hat, muss selbst ein geringes Restrisiko eines Rückfalls nicht in Kauf genom- men werden (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Er stand nach seiner bedingten Entlassung zudem unter dem Druck der Rückversetzung in den Strafvoll- zug sowie des Verfahrens auf Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist hingegen das mittels Einstellungs- verfügung vom 18. Mai 2018 abgeschlossene Strafverfahren nicht zu be- rücksichtigen. In einer Gesamtwürdigung ist dennoch davon auszugehen, dass aus ausländerrechtlicher Sicht zum jetzigen Zeitpunkt noch immer keine positive Prognose gestellt werden kann und vom Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr in Bezug auf zukünftige Verletzungen der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeht. Demzufolge kann ihm gegen- über gestützt auf Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG ein über fünf Jahre dau- erndes Einreiseverbot erlassen werden. Die Vorinstanz ist somit zu Recht davon ausgegangen, vorliegend rechtfertige sich eine lang andauernde Fernhaltemassnahme. 6. 6.1 Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es zeitlich auszugestalten ist, legt Art. 67 Abs. 2 AIG in das pflichtgemässe

F-3853/2019 Seite 9 Ermessen der Behörde. Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu, der eine wertende Abwägung zwischen den berührten privaten und öffentlichen Interessen verlangt. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 AIG; ferner statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.). 6.2 Das Einreiseverbot soll in seiner spezialpräventiven Wirkung weitere Straftaten des Beschwerdeführers in der Schweiz sowie im Schengen- Raum verhindern und ihn dazu anhalten, bei einer allfälligen künftigen Wie- dereinreise keine weiteren Verstösse gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu begehen. In generalpräventiver Hinsicht soll die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis ge- schützt werden (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2 m.H.). Angesichts dessen sowie der vom Beschwerdeführer ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in einem besonders sensiblen Bereich ist nach wie vor von einem erheblichen öffentlichen Fernhalteinteresse auszugehen. 6.3 Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen des Beschwer- deführers gegenüber zu stellen. Dieser macht geltend, in der Schweiz eine Ehefrau und eine gemeinsame Tochter zu haben, die beide die Schweizer Staatsbürgerschaft besitzen würden. Wohl liegt damit ein schützenswertes Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK vor, die Verhältnismässigkeit der Massnahme wird dadurch jedoch nicht in Frage gestellt, wäre doch an- sonsten das Instrument des Einreiseverbots gegenüber allen Personen mit Angehörigen in der Schweiz per se unzulässig (vgl. Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 8.2). Die Kinderrechtskonvention räumt keine weitergehenden Rechte ein. Eine erneute Wohnsitznahme in der Schweiz wie auch die Pflege regelmässiger Kontakte zu in der Schweiz wohnhaften Personen scheitert sodann am fehlenden Aufenthaltsrecht hierzulande. Der Beschwerdeführer trägt die alleinige Verantwortung für den zurzeit nur eingeschränkt möglichen Kontakt zu seiner Familie. Die Ehe wurde zudem im Wissen der begangenen Delikte und der damit zu- sammenhängenden unsicheren aufenthaltsrechtlichen Situation geschlos- sen. Auch bei der darauffolgenden Familienplanung haben die Eheleute damit rechnen müssen, dass ein Familienleben in der Schweiz – vor allem wegen der langjährigen Straffälligkeit des Beschwerdeführers – nicht mög- lich sein wird. Die Ehefrau und die Tochter können ihn sodann in Sri Lanka

F-3853/2019 Seite 10 besuchen und der Kontakt zur Familie kann auch über moderne Kommu- nikationsmittel aufrecht erhalten werden. Damit ist ein gewisses Mass an Familienleben gewährleistet, bei dem auch das Kindeswohl gebührend be- rücksichtigt wird (vgl. Urteil des BVGer F-4301/2018 vom 24. Mai 2019 E. 7.6 m.H.). Der Beschwerdeführer hielt sich insgesamt über 29 Jahre in der Schweiz auf. Enge Bindungen zur Schweiz können ihm deshalb nicht abgesprochen werden. Trotz seines langen Aufenthalts in der Schweiz ist es ihm jedoch weder als Jugendlicher noch als Erwachsener gelungen, die schweizeri- sche Rechtsordnung nachhaltig zu respektieren. Er mag zwar beruflich in- tegriert gewesen sein (gemäss seinen eigenen Aussagen hat er eine Lehre als Logistiker abgeschlossen und arbeitete nach seiner Haftentlassung als Lagermitarbeiter) und verfügt hierzulande über sein gesamtes soziales Umfeld, dennoch vermochte ihn die Präsenz der nächsten Angehörigen nicht davon abzuhalten, immer wieder straffällig zu werden. Im Übrigen dürften ihm seine in der Schweiz erworbenen beruflichen Fähigkeiten so- wie die mündlichen Kenntnisse seiner Muttersprache bei der beruflichen und gesellschaftlichen Integration in seinem Heimatland von Nutzen sein. 6.4 Eine wertende Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen führt insgesamt zum Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegen. Das auf neun Jahre be- fristete Einreiseverbot stellt dem Grundsatz nach und in Bezug auf seine Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Diese Schlussfolgerung er- weist sich auch unter Berücksichtigung der Praxis in ähnlich gelagerten Fällen als verhältnismässig. Das Bundesverwaltungsgericht stützte bei- spielsweise gegenüber einem nordmazedonischen Staatsangehörigen, der (nach Vorstrafen) u.a. wegen schwerer Körperverletzung und räuberi- scher Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden war, ein Einreiseverbot von gar zehn Jahren, obwohl dieser sich seit 20 Jahren in der Schweiz aufhielt und hier eine Frau und zwei minderjährige Kinder hatte (Urteil des BVGer C-960/2014 vom 15. Oktober 2014). Des- gleichen bestätigte es ein zehnjähriges Einreiseverbot gegenüber einem türkischen Staatsangehörigen, der (nach Vorstrafen) u.a. wegen Körper- verletzung, Tätlichkeit und Drohung zu einer Freiheitsstrafe von zweiein- halb Jahren verurteilt worden war, obwohl dieser seit 17 Jahren in der Schweiz lebte und hier nebst Eltern und Geschwistern eine Tochter hatte (Urteil des BVGer C-4713/2012 vom 23. Dezember 2014). Der Vollständig- keit halber bleibt anzumerken, dass das in der Beschwerde zitierte Urteil

F-3853/2019 Seite 11 F-2302/2016 vom 8. Mai 2017 von Vornerhein nicht zum Vergleich beige- zogen werden kann, da die dort verübten Straftaten andere Rechtsgüter tangierten. 7. Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitglied- staats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassozi- ation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II], Abl. L 381/4 vom 28.12.2006; Art. 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]). Der Beschwerdeführer ist nicht Staatsangehöriger eines EU- oder EFTA- Staates und verfügt über keine Aufenthaltsbewilligung in einem solchen Staat. Seine Ausschreibung im SIS ist nicht zu beanstanden. Mit Verweis auf die vorangegangenen Ausführungen ist ein überwiegendes öffentliches Interesse nicht nur der Schweiz, sondern sämtlicher Schengen-Staaten an der längerfristigen Fernhaltung des Beschwerdeführers gegeben. Es bleibt den Schengen-Staaten unbenommen, dem Beschwerdeführer bei Vorlie- gen besonderer Gründe die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu gestatten. 8. Die angefochtene Verfügung ist als rechtmässig im Sinne von Art. 49 VwVG zu bestätigen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen und auf Fr. 1'200.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kosten- vorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)

F-3853/2019 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den bereits geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (mit den Akten Ref-Nr. [...] / N [...])

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Annina Mondgenast

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