B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-3849/2022, F-6362/2023
Urteil vom 23. Mai 2024 Besetzung
Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richterin Susanne Genner, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Mathias Lanz.
Parteien
A._______, vertreten durch Lisa Rudin, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot und Suspension; Verfügungen des SEM vom 4. Juli 2022 und vom 17. Oktober 2023.
F-3849/2022, F-6362/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Der kosovarische Staatsangehörige A._______ (geboren 1983) reiste am
F-3849/2022, F-6362/2023 Seite 3
F-3849/2022, F-6362/2023 Seite 4 aufzuheben, eventualiter das Einreiseverbot auf ein Jahr bis Ende Juli 2023 zu beschränken. G. Mit Vernehmlassung vom 13. Oktober 2022 schloss die Vorinstanz auf Ab- weisung der Beschwerde. H. Die Vorinstanz wies am 13. September 2023 formlos und am 17. Oktober 2023 mittels formeller Verfügung die Gesuche des Beschwerdeführers vom 12. Juli 2022 beziehungsweise vom 2. Oktober 2023 auf Suspension des Einreiseverbots für die Dauer von 14 Tagen zwecks Familienbesuch ab. I. Gegen die Suspensionsverweigerung vom 17. Oktober 2023 erhob der Be- schwerdeführer am 17. November 2023 Beschwerde an das Bundesver- waltungsgericht (F-6362/2023). Er beantragte, die angefochtene Verfü- gung aufzuheben und das Suspensionsgesuch in dem Sinne gutzuheis- sen, dass das Einreiseverbot für zwei Wochen über die Weihnachtsfeier- tage, eventualiter auf den nächsten Termin, zu suspendieren sei. J. Die Vorinstanz liess sich am 19. Dezember 2023 zur Beschwerde betref- fend die Suspendierung des Einreiseverbots vernehmen und beantragte die Abweisung. K. Aus organisatorischen Gründen wurde im Verfahren F-3849/2022 im März 2023 der vorsitzende Richter im Spruchkörper aufgenommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs recht- fertigt es sich vorliegend aus prozessökonomischen Gründen, die Verfah- ren F-3849/2022 und F-6362/2023 zu vereinigen und in einem Urteil dar- über zu befinden.
F-3849/2022, F-6362/2023 Seite 5 2. 2.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG (SR 142.20) oder die Suspendierung eines Einreiseverbots zum Gegen- stand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsge- richt (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 2.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 2.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert, zumal er im Verfahren F-6362/2023 die Suspension des Einreiseverbots auf den nächstmöglichen Termin zwecks Familienbesuch in der Schweiz beantragt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formge- recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes- sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemes- senheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2; 2014/1 E. 2). 4. 4.1 Das SEM kann Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlas- sen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG, in der hier anwendbaren, bis am 21. November 2022 gültig gewese- nen Fassung vom 18. Juni 2010 [AS 2010 5925]). Ein Verstoss liegt unter anderem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Von einer Gefährdung ist auszugehen, wenn konkrete An- haltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (Art. 77a Abs. 2 VZAE).
F-3849/2022, F-6362/2023 Seite 6 4.2 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung (BVGE 2017 VII/2 E. 4.4; 2008/24 E. 4.2). 4.2.1 Soweit Art. 67 Abs. 2 aBst. a AIG mit dem Verstoss gegen die öffent- liche Sicherheit und Ordnung unmittelbar an vergangenes Verhalten des Betroffenen anknüpft, steht die Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Sinne der Einwirkung auf das Verhalten anderer Rechtsgenossen im Vordergrund (zur Generalprävention im Ausländerrecht vgl. etwa Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 m.H.). 4.2.2 Die Spezialprävention im Sinne der Einwirkung auf das Verhalten des Betroffenen selbst kommt zum Tragen, soweit Art. 67 Abs. 2 aBst. a AIG als alternativen Fernhaltegrund die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Betroffenen selbst nennt. Ob eine solche Gefähr- dung vorliegt, ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalles im Sinne einer Prognose zu beurteilen, die sich in erster Linie auf das vergan- gene Verhalten des Betroffenen abstützen muss (vgl. BVGE 2017 VII/2 E. 4.4). 4.3 Ein Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). Die Anordnung eines Ein- reiseverbots von mehr als fünf Jahren Dauer ist zulässig, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Si- cherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG). 5. Mit Verfügung vom 4. Juli 2022 verhängte die Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer ein bis zum 31. Juli 2026 geltendes, vierjähriges Einrei- severbot. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, die ihm zur Last gelegten Straftaten begangen und insoweit den Fernhaltegrund von Art. 67 Abs. 2 aBst. a AIG gesetzt zu haben. Angesichts der seit Tatbegehung verstriche- nen Zeit, der ihm attestierten Legalprognose sowie der familiären Bindun- gen in der Schweiz fordert er jedoch die Aufhebung der Fernhaltemass- nahme, eventualiter deren Befristung auf ein Jahr. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob das angefochtene Einreiseverbot vor dem Grundsatz der Ver- hältnismässigkeit standhält. 5.1 Den Entscheid über die Anordnung und die zeitliche Bemessung eines Einreiseverbots legen Art. 67 aAbs. 2 und Abs. 3 AIG in das pflichtgemässe
F-3849/2022, F-6362/2023 Seite 7 Ermessen der Behörde. Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu. Erforderlich ist eine einzelfallbezogene Inte- ressenabwägung unter Berücksichtigung sämtlicher wesentlicher Um- stände. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletz- ten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidri- gen Verhaltens, die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und das von ihm ausgehende zukünftige Gefährdungspotenzial (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AIG; BGE 139 II 121 E. 6.5.1; BVGE 2017 VII/2 E. 4.5; 2016/33 E. 9; 2014/20 E. 8.1). 5.2 Während seiner rund 24-jährigen Anwesenheit in der Schweiz wurde der Beschwerdeführer rund zehn Mal strafrechtlich verurteilt (siehe hierzu Bst. B hiervor). Am stärksten ins Gewicht fallen dabei die beiden Strafer- kenntnisse wegen Betäubungsmittelhandel: 5.2.1 Das Zürcher Bezirksgericht verurteilte den Beschwerdeführer am 27. Juni 2012 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten wegen qualifizierter, bandenmässiger Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz. Der Beschwerdeführer stieg im Frühjahr 2010 zusammen mit ei- ner weiteren Person in den Heroinhandel ein. Er verpackte das vom Kom- plizen beschaffte Heroingemisch – insgesamt 1'475 Gramm – in Portionen und verkaufte es im Zeitraum von Mai bis September 2010. 5.2.2 Von Mitte bis Ende August 2015 erwarb der Beschwerdeführer im Gegenwert für die Übergabe seines Personenwagens insgesamt rund zwei Kilogramm Kokaingemisch (bzw. rund 400 Gramm reines Kokain) sowie zwei Kilogramm Haschisch und liess die Betäubungsmittel von einem Ku- rier in den Kosovo transportieren. Dort verkaufte er die Drogen gegen Ent- gelt. Das Obergericht Zürich verhängte gegen ihn deshalb eine Freiheits- strafe von 28 Monaten, wovon zehn Monate zu vollziehen waren. 5.3 Der Beschwerdeführer war somit im Abstand von fünf Jahren mehrmals im Betäubungsmittelhandel aktiv, wobei ihm ein grenzüberschreitendes Handeln, teilweise als Mitglied einer Bande, sowie finanzielle Motive für die Tatbegehung anzulasten sind. Qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz führen nach dem seit 1. Oktober 2016 geltenden Recht zum Verlust eines jeden Aufenthaltsrechts sowie zu einer obligatori- schen Landesverweisung von 5 bis 15 Jahren Dauer (vgl. Art. 121 Abs. 3 Bst. a und Abs. 4 BV; Art. 66a Abs. 1 Bst. o StGB). Dieser Wertung ist in den Schranken des Verfassungs- und Völkerrechts vorliegend Rechnung zu tragen, obwohl die neue Regelung für Straftaten, die – wie hier – vor
F-3849/2022, F-6362/2023 Seite 8 ihrem Inkrafttreten begangen wurden, noch nicht gilt (vgl. Urteil 2C_831/2021 E. 3.3.1; Urteil des BVGer F-3577/2020 vom 3. Februar 2023 E. 4.3.1 m.w.H.). Bereits aufgrund der besonderen Wichtigkeit der invol- vierten Rechtsgüter würden die vom Beschwerdeführer begangenen qua- lifizierten Betäubungsmittelverstösse daher die Annahme einer schwerwie- genden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu begründen vermögen. 5.4 Im Zusammenhang mit den im Sommer 2015 begangenen Betäu- bungsmitteldelikten hielt das Zürcher Obergericht dem Beschwerdeführer mit Urteil vom 14. März 2019 zugute, über einen Kollegen in die Drogen- geschäfte hineingerutscht zu sein und durch sein Verhalten eine geringe kriminelle Energie offenbart zu haben. Er sei aus eigener Initiative aus dem Drogengeschäft ausgestiegen und habe weitere Kontaktversuche von Lie- feranten abgeblockt. Mit den Strafverfolgungsbehörden habe er sich ko- operativ gezeigt. Beim Beschwerdeführer liege eine tatsächliche Einsicht in das Unrecht der Tat und Reue vor. Seit der Tat im Sommer 2015 habe er sich wohlverhalten. Er gehe einer regelmässigen beruflichen Tätigkeit nach und sei Inhaber einer gut laufenden Unternehmung mit sieben Ange- stellten. Er lebe in intakten familiären Verhältnissen, sei Vater von vier Kin- dern und scheine in der Schweiz gut integriert zu sein. Besagtem Urteil ist hingegen ebenfalls zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer sehr bewusst für Drogengeschäfte entschieden habe. Er sei nicht süchtig gewe- sen und habe sich nicht in einer finanziellen Notlage befunden. Letztlich sei es ihm darum gegangen, schnell und einfach einen möglichst hohen Gewinn herauszuschlagen. Das Vorstrafenregister demonstriere, dass er scheinbar nichts aus seinen Strafen gelernt habe. Sein Tatverschulden sei als nicht mehr leicht zu qualifizieren. 5.5 5.5.1 Dem Beschwerdeführer kann keine gute Gefährdungsprognose at- testiert werden. Anlässlich der Bestätigung des Widerrufs der Niederlas- sungsbewilligung erachtete das Bundesgericht eine «gewisse Rückfall- wahrscheinlichkeit» als gegeben (vgl. Urteil 2C_831/2021 E. 3.3.1). Auch das Zürcher Obergericht ging aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerde- führers von einer getrübten Legalprognose aus. Der Beschwerdeführer wurde unbesehen bereits verhängter Strafen, laufender Probezeiten und drei ausländerrechtlicher Verwarnungen (vgl. Bst. C hiervor) immer wieder straffällig. Bei schweren Straftaten, wie etwa Drogendelikten aus rein finan- ziellen Motiven, ist selbst ein geringes Restrisiko weiterer Delinquenz nicht in Kauf zu nehmen (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.5; 125 II 521 E. 4a/aa; Urteil
F-3849/2022, F-6362/2023 Seite 9 2C_831/2021 E. 3.3.1). Bezüglich der gewährten Halbgefangenschaft im Strafvollzug wies bereits das Bundesgericht mit Urteil vom 16. März 2022 darauf hin, dass hinsichtlich des noch hinzunehmenden Risikos keine Bin- dungswirkung der Ausländerbehörde an die Risikoeinschätzung der Straf- behörden besteht (Urteil 2C_831/2021 E. 3.3.3). Vielmehr ist bei auslän- derrechtlichen Massnahmen ein im Vergleich zum Strafrecht strengerer Beurteilungsmassstab angezeigt (BGE 137 II 233 E. 5.2.2 m.H.; 120 Ib 129 E. 5b). 5.5.2 Dem Wohlverhalten einer Person im Straf- oder Massnahmenvoll- zug, während strafrechtlicher Probezeiten oder unter dem Druck eines hän- gigen ausländerrechtlichen Verfahrens kommt als Basis für die Beurteilung der Rückfallgefahr keine signifikante Aussagekraft zu (vgl. 139 II 121 E. 5.5.2; 137 II 233 E. 5.2.2; Urteil des BGer 2C_159/2023 vom 6. Februar 2024 E. 5.3; BVGE 2014/20 E. 5.4). Vorliegend trat der Beschwerdeführer den zehnmonatigen Strafvollzug am 4. August 2020 an. Das Obergericht des Kantons Zürich ordnete mit Urteil vom 14. März 2019 eine vierjährige Probezeit an. Das ausländerrechtliche Verfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung wurde erst mit Urteil des BGer am 16. März 2022 abgeschlossen. Zwischen der Ausfällung des Ur- teils des Zürcher Obergerichts am 14. März 2019 und dem Strafantritt im August 2020, aber auch noch im April 2022 sind dem Beschwerdeführer mehrere, in der Summe bemerkenswerte Strassenverkehrsdelikte anzu- lasten. Selbst wenn zu seinen Gunsten von einem Wohlverhalten seit sei- ner Haftentlassung ausgegangen würde, erweist sich der seither verstri- chene Zeitraum mit Blick auf die laufende Probezeit und im Vergleich zur bisherigen Delinquenz als zu kurz, um annehmen zu können, er werde sich inskünftig an die Schweizerische Rechtsordnung halten. Entsprechend kann er aus dem Führungszeugnis der Republik Slowenien vom 6. Sep- tember 2023 nichts für sich ableiten. Lediglich am Rande sei noch ver- merkt, dass die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eine Untersuchung ge- gen den Beschwerdeführer wegen Diebstahls eines Personenwagens im Februar 2022 nicht an die Hand nahm. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. Dezember 2022 erging aufgrund einer Desinteresseerklärung der betroffenen Person, nachdem der Beschwerdeführer die nachträgliche Be- zahlung eines Betrages von Fr. 30'000.– zugesichert haben soll (vgl. hierzu den Polizeirapport vom 1. November 2022; ferner die Einstellungsverfü- gungen der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 2. und vom 4. Juli 2012 betreffend Hehlerei bzw. Betrug und Veruntreuung).
F-3849/2022, F-6362/2023 Seite 10 5.6 Vom Beschwerdeführer geht nach dem Gesagten eine als erheblich einzustufende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Bereich hochwertiger Rechtsgüter aus. Nach wie vor ist ein grosses öffentliches Fernhalteinteresse anzunehmen (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.2). Das Einreise- verbot soll weiteren Straftaten des Beschwerdeführers entgegenwirken und ihn dazu anhalten, bei einer allfälligen Wiedereinreise in die Schweiz zu Besuchszwecken nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots keine wei- teren Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu begehen. Ins Gewicht fällt überdies das generalpräventiv motivierte Interesse, die öf- fentliche Sicherheit und Ordnung durch eine konsequente Massnahmen- praxis zu schützen (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2 m.H.). 5.7 Den vorstehenden öffentlichen Interessen an einem Einreiseverbot stellt der Beschwerdeführer sein privates Interesse an möglichst ungehin- derten Einreisen in die Schweiz entgegen. Er macht geltend, von Kindsal- ter an in der Schweiz gelebt zu haben, wo sich auch seine Ehefrau, die vier gemeinsamen Kinder, Eltern und Geschwister befänden. Er habe damit ein grosses Interesse daran, besuchsweise in die Schweiz kommen zu kön- nen, um seine Kinder regelmässig zu sehen. 5.7.1 Die Beziehung des Beschwerdeführers zur Ehefrau und den vier min- derjährigen Kindern in der Schweiz fällt in den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 3.1). Der Garantie des Fami- lienlebens kommt bei der vorliegenden Beurteilung aber nur so weit Be- deutung zu, als das Einreiseverbot das durch das fehlende Aufenthalts- recht – die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers wurde wi- derrufen – ohnehin auf kurzzeitige Besuche beschränkte Familienleben zu- sätzlich erschwert (BVGE 2013/4 E. 7.4.1). 5.7.2 Der Beschwerdeführer hat das bestehende Einreiseverbot durch seine teils schweren Straftaten über einen längeren Zeitraum hinweg be- wusst und selbstverschuldet in Kauf genommen. Er musste davon ausge- hen, dass sein Verhalten weitreichende und langfristige Konsequenzen für sich und seine Familie haben wird. Offensichtlich vermochte ihn selbst das intakte Familienleben nicht davon abzuhalten, immer wieder straffällig zu werden (vgl. Urteil des BVGer F-1419/2022 vom 13. Februar 2023 E. 6.3.3). 5.7.3 Durch das Einreiseverbot sind dem Beschwerdeführer Besuchsauf- enthalte bei seiner Familie in der Schweiz nicht schlichtweg untersagt.
F-3849/2022, F-6362/2023 Seite 11 Diese erschwert das Einreiseverbot nur insoweit, als der Beschwerdefüh- rer mit kosovarischer Staatsangehörigkeit für Besuchsaufenthalte inskünf- tig für die Dauer des Einreiseverbots eine Suspension beantragen muss (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.4.3; Urteile des BVGer F-1421/2022 vom 13. Sep- tember 2023 E. 8.3.3; F-4666/2021 vom 10. Mai 2023 E. 6.3.1; F-3577/2020 E. 5.3.2; siehe dazu auch E. 6 hiernach). Eigenen Angaben zufolge lebt er seit dem 16. August 2022 in Slowenien. Dort verfügt er über einen Aufenthaltstitel und arbeitet als Maurer. Ihm und seiner Familie ist es daher zumutbar, das ohnehin auf kurzzeitige Besuche beschränkte Fami- lienleben vorübergehend im nahen Ausland, in Slowenien oder im Kosovo zu leben. Eine Ausschreibung des Einreiseverbots im Schengener Infor- mationssystem (SIS II) erfolgte nicht. Somit ist die mit dem Einreiseverbot erfolgte Beeinträchtigung des Rechts auf Achtung des Familienlebens er- heblich zu relativieren, soweit der Schutzbereich von Art. 8 EMRK mit dem Einreiseverbot überhaupt zusätzlich tangiert wird (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 3.1). 5.7.4 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass ein regelmässi- ger persönlicher Kontakt mit dem Beschwerdeführer für die Entwicklung der Kinder wichtig ist (vgl. Art. 3 und Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonven- tion, KRK, SR 0.107]; Urteil F-1421/2022 E. 8.3.5). In der Interessenabwä- gung nach Art. 8 EMRK ist das Kindeswohl jedoch nicht alleine ausschlag- gebend (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5). In Anbetracht der vom Beschwerdefüh- rer ausgehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord- nung sowie der gegebenen Möglichkeit von Besuchen im grenznahen Aus- land ist die mit dem Einreiseverbot einhergehende Einschränkung des Fa- milienlebens hinzunehmen (vgl. Art. 8 Ziff. 2 EMRK; BGE 142 II 35 E. 6.1; 139 I 330 E. 2.2). Für die Pflege der weiteren sozialen Beziehungen in der Schweiz ist dem Beschwerdeführer eine elektronische Kommunikation zu- mutbar. 5.8 Zusammenfassend vermögen die familiären Beziehungen sowie die enge Bindung des Beschwerdeführers zur Schweiz das gewichtige öffent- liche Interesse an einer Fernhaltemassnahme nicht aufzuwiegen. Nach wie vor geht vom Beschwerdeführer eine erhebliche Rückfallgefahr für hoch- wertige Rechtsgüter aus. Eine wertende Gewichtung der vorliegend invol- vierten Interessen ergibt daher, dass das von der Vorinstanz auf vier Jahre befristete Einreiseverbot sowohl im Grundsatz als auch in Bezug auf die Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Schweiz darstellt.
F-3849/2022, F-6362/2023 Seite 12 6. Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz das Suspensionsgesuch des Beschwer- deführers mit Verfügung vom 17. Oktober 2023 zu Recht abgelehnt hat. 6.1 6.1.1 Die Vorinstanz kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen ein Einreiseverbot vorübergehend aussetzen (Art. 67 Abs. 5 AIG). Der Entscheid über die Suspension eines Einreiseverbots hat in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens zu ergehen und vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standzuhalten. Dabei sind namentlich die Gründe, die zum Einreiseverbot geführt haben und das daraus abzu- leitende öffentliche Interesse an der Fernhaltung der betroffenen Person und deren private Interessen an einer zeitweisen Ausserkraftsetzung der Massnahme gegeneinander abzuwägen (vgl. Art. 67 Abs. 5 AIG). 6.1.2 Eine Suspension darf nicht leichthin gewährt werden. Dagegen spricht nicht nur das öffentliche Interesse am Schutz der öffentlichen Si- cherheit und Ordnung, auf dem das Einreiseverbot beruht und das aus An- lass der Suspension nicht in Frage gestellt werden kann, sondern auch das general- und spezialpräventiv motivierte Interesse, mehrjährige Einreise- verbote nicht schon vergleichsweise kurze Zeit nach erfolgter Ausreise zeitlich befristet auszusetzen. Ganz allgemein gilt, dass die Wirkung von Einreiseverboten nicht mittels Suspensionen ausgehöhlt werden darf (BVGE 2013/4 E. 7.4.3; Urteil des BVGer F-2155/2022 vom 13. Dezember 2023 E. 3.2 m.w.H.). 6.1.3 In Beachtung dieser Grundsätze ist die Verwaltungspraxis bei Sus- pensionen aus familiären und privaten Gründen während der ersten drei Jahre nach der Ausreise aus der Schweiz zurückhaltend. Die Suspensions- gründe müssen besonders gewichtig sein (z.B. Todesfall oder schwere Er- krankung innerhalb der Familie). Zudem werden umso höhere Anforderun- gen an einen Suspensionsgrund gestellt, je schwerer die Umstände wie- gen, die zum Einreiseverbot geführt haben (BVGE 2011/48 E. 6.2). An- sonsten gelten als wichtiger Grund etwa eine gerichtliche Vorladung, der Todesfall eines in der Schweiz lebenden Familienmitglieds oder der Be- such von nahen Familienangehörigen an hohen Feiertagen oder bei be- deutenden Familienanlässen, wie Hochzeiten oder Taufen (vgl. zum Gan- zen Weisungen AIG des SEM vom Oktober 2013 [Stand 1. April 2024] Ziff. 8.10.1.4, < www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Weisun- gen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich, abgerufen am 29.04.2024).
F-3849/2022, F-6362/2023 Seite 13 6.2 Der Beschwerdeführer beantragt eine zweiwöchige Suspension zwecks Besuchs bei seiner Familie auf den nächstmöglichen Termin. Zur Begründung führt er an, ihm sei bereits im Strafverfahren sowie im Straf- vollzug (Verbüssung der Strafe in Form von Halbgefangenschaft) eine po- sitive Prognose gestellt worden. Der intrinsische Antrieb und eigeninitiierte Ausstieg aus dem Drogengeschäft sowie die Fähigkeit, die Taten reuig ein- zugestehen, belegten eine verminderte Rückfallgefahr. Nach der Haftent- lassung habe er sich denn auch wohlverhalten. Die der Wegweisung zu- grunde liegende Tat habe sich bereits vor acht Jahren zugetragen. Seit der Haftentlassung habe er sich nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Die gerichtlich angesetzte Probezeit von vier Jahren sei mittlerweile abgelau- fen. In Slowenien lebe er in geregelten Verhältnissen und gehe einer Er- werbstätigkeit nach. Die von ihm ausgehende Gefahr für die öffentliche Si- cherheit und Ordnung sei keineswegs derart gewichtig, als dass ihm erst nach drei Jahren der Besuch bei seinen Kindern ermöglicht werden könne. Er halte sich an die Anordnungen der Behörden und habe im Hinblick auf eine zukünftige Wiedervereinigung mit seiner Familie kein Interesse daran, sich diesen zu widersetzen. 6.3 Zutreffend ist, dass Suspensionen bereits im ersten Jahr nach Anord- nung einer Fernhaltemassnahme zu prüfen sind, wenn Besuche von min- derjährigen Kindern in der Schweiz anbegehrt werden. Jedoch setzt auch in diesem Fall der Entscheid über eine zeitweise Suspension eine umfas- sende Interessenabwägung voraus (vgl. Urteile des BVGer F-1551/2022 vom 5. Oktober 2023 E. 3.5 f.; F-5568/2022 vom 4. Juli 2023 E. 5.1 f.). Das Recht auf Familienleben gilt denn auch nicht absolut, wobei das Kindes- wohl in der Interessenabwägung nicht alleine ausschlaggebend ist (vgl. Art. 8 Ziff. 2 EMRK; BGE 143 I 21 E. 5.1; 135 I 143 E. 2.1; Urteil 2C_831/2021 E. 3.4.4 m.w.H.; BVGE 2011/48 E. 6.3.3). 6.4 Vorliegend ist nicht in Abrede zu stellen, dass Kontakte des Beschwer- deführers mittels elektronischer Kommunikationsmittel zu seiner Familie, die persönlichen Besuche in deren Umfeld (Kindergarten, Schule etc.) nicht ersetzen können. Allerdings sind persönliche Treffen der Familie im grenz- nahen Ausland, in Slowenien oder im Kosovo durchaus jederzeit und ohne administrativen Zusatzaufwand möglich und zumutbar. Die Kinder sind in einem reisefähigen Alter. Die Kosten für Fahrten mit dem Personenwagen oder mit dem Bus, beispielsweise nach Österreich, sind tragbar, selbst wenn die finanziellen Verhältnisse der Familie knapp sein sollten. Anläss- lich des rechtlichen Gehörs am 2. März 2020 erklärten der
F-3849/2022, F-6362/2023 Seite 14 Beschwerdeführer und seine Ehefrau, jährlich bis zu drei Wochen Ferien im Kosovo zu verbringen. Insofern ist ein gewisser persönlicher Umgang sichergestellt. 6.5 Nach wie vor geht vom Beschwerdeführer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Bereich hochwertiger Rechtsgü- ter aus (vgl. E. 5.6 hiervor). Im Bereich des Drogenhandels aus finanziellen Motiven ist selbst ein geringes Restrisiko weiterer Delinquenz nicht in Kauf zu nehmen (vgl. E. 5.5.1 hiervor). Der Beschwerdeführer liess sich durch diverse Verwarnungen, bedingt ausgesprochene Strafen, laufende Probe- zeiten, Gerichtsverfahren oder durch sein Familienleben in der Schweiz nicht von der Begehung von Straftaten abhalten (vgl. E. 5.5.1 hiervor). Da- mit steht einer Suspension der Fernhaltemassnahme vor allem das spezi- alpräventive Interesse entgegen. Der Beschwerdeführer soll aufgrund sei- nes bisher wenig einsichtigen Verhaltens dazu angehalten werden, bei ei- ner allfälligen Wiedereinreise in die Schweiz keine weiteren Verstösse ge- gen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu begehen. Die entspre- chende Massnahmewirkung würde erheblich entkräftet, würde ihm zum jet- zigen Zeitpunkt, das heisst etwas weniger als zwei Jahre nach Erlass des Einreiseverbots, bereits eine Suspension gewährt (vgl. E. 6.1.2 hiervor). 6.6 Aufgrund der jederzeitigen Besuchsmöglichkeiten im nahen Ausland, in Slowenien oder im Kosovo überwiegen derzeit die Interessen an einer Verweigerung der Suspension die entgegenstehenden privaten Interessen des Beschwerdeführers. Besonders gewichtige familiäre Gründe für eine Suspension führt er nicht an (vgl. Urteil F-2155/2022 E. 5.3). Eine wertende Gewichtung der involvierten Interessen ergibt somit, dass die Vorinstanz das Gesuch vom 2. Oktober 2023 um Suspendierung des Einreiseverbots zu Recht abgewiesen hat. Die Interessenabwägung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Die angefochtene Verfügung verletzt Bundesrecht nicht (Art. 49 VwVG). 7. Im Ergebnis sind die Beschwerden vom 5. September 2022 und vom 17. November 2023 abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 2'200.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
F-3849/2022, F-6362/2023 Seite 15 vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch die in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschüsse gedeckt. 9. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
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F-3849/2022, F-6362/2023 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerdeverfahren F-3849/2022 und F-6362/2023 werden verei- nigt. 2. Die Beschwerden werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'200.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch die in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor- schüsse gedeckt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Basil Cupa Mathias Lanz
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