B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-3814/2020

Urteil vom 14. August 2023 Besetzung

Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richterin Susanne Genner, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Mathias Lanz.

Parteien

A._______, Beschwerdeführer, vertreten durch Annina Mullis, Rechtsanwältin, Advokatur 4A GmbH,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Kostenübernahme.

F-3814/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 7. September 2016 wies die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 5. Oktober 2015 ab, verneinte seine Flücht- lingseigenschaft und wies in aus der Schweiz weg. Ein von ihm dagegen erhobenes Rechtsmittel blieb ohne Erfolg (Urteil des BVGer E-618/2016 vom 9. Januar 2017). B. Am 13. November 2017 stellte der Beschwerdeführer ein erstes Wiederer- wägungsgesuch. Die Vorinstanz trat darauf nicht ein (Verfügung vom 28. November 2017). C. Ein weiteres Mal ersuchte der rechtlich vertretene Beschwerdeführer am 24. Juli 2018 um Wiedererwägung des negativen Asylentscheids. Sein Ge- such wies die Vorinstanz unter Auferlegung einer Gebühr am 11. Oktober 2018 ab. Eine von ihm hiergegen vor Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde blieb erfolglos (Urteil E-6225/2018 vom 13. Dezember 2018). D. D.a Am 16. Januar 2019 mandatierte der Beschwerdeführer die aktuelle Rechtsvertreterin. Diese gab ein zweiteiliges Gutachten nach dem Stan- dard des Istanbul-Protokolls (“Istanbul Protocol, Manual on the Effective Investigation and Documentation of Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment”) des Hochkommissariats der Verein- ten Nationen für Menschenrechte (vgl. < https://www.ohchr.org/en/publica- tions/policy-and-methodological-publications/istanbul-protocol-manual- effective-0 >, besucht am 19.06.2023) in Auftrag. Die psychologische Be- gutachtung («Istanbul-Protokoll – psychologische Begutachtung») erfolgte durch die behandelnde Psychologin des Beschwerdeführers (...) unter Su- pervision einer Oberärztin (...) sowie einer Psychotherapeutin. Das Gut- achten wurde am 23. Juli 2019 erstattet. Der forensische Teil eines (...) Rechtsmediziners («Istanbul Protocol Medico-Legal Report») datiert vom 22. Juli 2019 (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1). D.b Gestützt auf die beiden Teilgutachten reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz am 21. August 2019 ein drittes Wiedererwägungsge- such ein. Damit beantragte er wiedererwägungsweise die Anerkennung als Flüchtling und Gewährung von Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit seiner Wegweisung. Zudem

F-3814/2020 Seite 3 ersuchte er darum, ihm für die Dauer des Verfahrens den Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten, ihm einen Ausweis für Asylsuchende auszustellen und den Kanton (...) anzuweisen, ihn wieder in die Asylsozialhilfe einzube- ziehen. Für das Verfahren sei er von der Kostenpflicht zu befreien und es sei kein Kostenvorschuss zu erheben. Die im Zusammenhang mit der Be- gutachtung nach dem Istanbul-Protokoll entstandenen Kosten seien zu Lasten des SEM von der Staatskasse zu tragen und ihm eine entspre- chende Entschädigung – zahlbar an die Rechtsvertretung – auszurichten (vgl. SEM-act. 1). D.c Mit Schreiben vom 13. Dezember 2019 reichte der Beschwerdeführer zuhanden der Vorinstanz drei im Zusammenhang mit der Begutachtung ergangene Rechnungen im Gesamttotal von Fr. 9'596.49 ein:

  • Rechnung (...) vom 13. November 2019: Fr. 5'137.49;
  • Rechnung Psychotherapeutin vom 9. Dezember 2019: Fr. 900.–;
  • Rechnung Rechtsmediziner vom 20. August 2019: Fr. 3'559.–. Ergänzend führte der Beschwerdeführer aus, die Begutachtung sei not- wendig gewesen, weil seine Foltervorbringen im gesamten bisherigen Ver- fahren trotz behördlicher Verpflichtung aus internationalem Recht weder beachtet noch weiter abgeklärt worden seien. Einzig mittels einer Begut- achtung nach Istanbul-Protokoll könne die bisher ungenügend gebliebene Sachverhaltsabklärung nachträglich rechtsgenüglich vervollständigt wer- den (vgl. SEM-act. 11). D.d Am 20. März 2020 hob die Vorinstanz ihre Verfügung vom 7. Septem- ber 2016 auf, anerkannte den Beschwerdeführer als Flüchtling gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG (SR 142.31) und gewährte ihm Asyl. Gebüh- ren erhob sie keine. Ausserdem teilte sie ihm mit, über das Rechtsbegeh- ren um Übernahme der Kosten für die Begutachtung werde mit separater Verfügung entschieden (vgl. SEM-act. 16). D.e Mit Verfügung vom 25. Juni 2020 wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Übernahme der Kosten für die Begutachtung nach dem Istanbul-Protokoll in der Höhe von Fr. 9'596.49 ab (vgl. SEM-act. 23). E. Hiergegen gelangte der Beschwerdeführer mit einer Rechtsmitteleingabe vom 27. Juli 2020 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, in Auf- hebung des vorinstanzlichen Entscheids seien die im Zusammenhang mit der Begutachtung nach dem Istanbul-Protokoll entstandenen Kosten zu

F-3814/2020 Seite 4 Lasten der Vorinstanz von der Staatskasse zu tragen und ihm eine Ent- schädigung von Fr. 9'596.49 zuzusprechen, zahlbar an die Rechtsvertre- tung. Für das vorliegende Verfahren sei ihm die unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren und es sei ihm die Unterzeichnende als amtliche Rechtsvertreterin beizuordnen (vgl. Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). F. Am 4. September 2020 brachte der Beschwerdeführer dem Gericht ein Schreiben (...) vom 4. August 2020 zur Kenntnis, wonach die an die Vo- rinstanz adressierte Rechnung vom 13. November 2019 über Fr. 5'137.49 (vgl. oben Bst. D.c) bezahlt worden sei. Folglich beantragte der Beschwer- deführer, die bereits geleistete Zahlung der Vorinstanz von seiner Entschä- digung abzuziehen und das Rechtsbegehren entsprechend anzupassen (vgl. BVGer-act. 3). G. Der Instruktionsrichter wies am 2. Oktober 2020 mangels Nachweises der prozessualen Bedürftigkeit beziehungsweise wegen Verletzung der Mitwir- kungspflicht das Gesuch des Beschwerdeführers vom 27. Juli 2020 um un- entgeltliche Rechtspflege ab und forderte diesen zur Bezahlung eines Kos- tenvorschusses auf (vgl. BVGer-act. 6). Das Begehren vom 8. Oktober 2020 um wiedererwägungsweise Gutheissung des Gesuchs um unentgelt- liche Rechtspflege vom 27. Juli 2020 wies der Instruktionsrichter mit Zwi- schenverfügung vom 20. Oktober 2020 ab. Die Eingabe nahm er jedoch als neuerliches Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung entgegen, gab diesem statt und setzte die aktuell mandatierte Rechtsanwältin ab dem 8. Oktober 2020 als unentgeltliche Rechtsbeiständin ein (vgl. BVGer-act. 8). H. Die Vorinstanz liess sich am 1. Dezember 2020 vernehmen. Sie führte an, die Zahlung an (...) im Umfang von Fr. 5'137.50 sei versehentlich, unprä- judiziell und nicht in Absprache mit der zuständigen Sektion des SEM er- folgt. Das SEM verzichte darauf, die Rückforderung des irrtümlich bezahl- ten Betrages zu prüfen, weise aber darauf hin, dass die Beschwerde in der Höhe des bezahlten Betrages als gegenstandslos zu betrachten sei. Im Übrigen hielt die Vorinstanz an den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte sinngemäss die Abweisung der Be- schwerde (vgl. SEM-act. 11).

F-3814/2020 Seite 5 I. Am 25. Januar 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein und er- suchte in Abänderung seiner bisherigen Anträge darum, die Beschwerde betreffend den bereits überwiesenen Rechnungsbetrag als gegenstands- los geworden abzuschreiben. Die im Zusammenhang mit der Begutach- tung nach dem Istanbul-Protokoll entstandenen Kosten seien zu Lasten der Vorinstanz von der Staatskasse zu tragen und ihm eine Entschädigung von Fr. 4'459.– zuzusprechen, zahlbar an die Rechtsvertretung (vgl. BVGer-act. 13). J. Mit Zwischenverfügung vom 21. Mai 2021 gab der Instruktionsrichter einem Substituierungsgesuch vom 5. Mai 2021 der bislang eingesetzten amtli- chen Rechtsbeiständin statt und setzte befristet bis zum 31. Dezember 2021 einen Rechtsanwalt als unentgeltlichen Rechtsbeistand ein (vgl. BVGer-act. 16). K. Aus organisatorischen Gründen wurde im Frühjahr 2023 für den bisherigen Instruktionsrichter der vorsitzende Richter im Spruchkörper aufgenommen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Der Be- schwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Strittig und zu prüfen ist, ob die im Zusammenhang mit der Begutachtung

F-3814/2020 Seite 6 des Beschwerdeführers nach dem Standard des sogenannten Istanbul- Protokolls angefallenen Kosten vom Bund rückzuerstatten sind. 3.1 Die Rechnung (...) vom 13. November 2019 (vgl. oben Bst. D.c) beglich die Vorinstanz am 5. Dezember 2019 und damit noch vor Anhebung der vorliegenden Beschwerde am 27. Juli 2020. Mit Vernehmlassung vom

  1. Dezember 2020 verzichtete die Vorinstanz unpräjudiziell auf «die Rück- forderung des irrtümlich bezahlten Betrages» (vgl. BVGer-act. 11). Im Um- fang des bezahlten Rechnungsbetrages von Fr. 5'137.49 hat sich die Vorinstanz, wenngleich ohne Wirkung betreffend des noch ausstehenden Betrags, faktisch der geforderten Kostenübernahme unterzogen. Die Ver- ständigung über die Gutachtenkosten unterliegt grundsätzlich der Disposi- tion der Parteien, weshalb die Einigung vorliegend zur Kenntnis genom- men werden kann (vgl. MICHÈLE GUT, Konsensuale Streitbeilegung im öf- fentlichen Verfahrensrecht, Diss. 2017, S. 90 ff.; ANDRÉ MOSER ET AL., Pro- zessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.214, 3.218 und 3.221; THOMAS PFISTERER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: VwVG-Kommentar], Art. 33b N. 30 f.; siehe ferner un- ten E. 6). Mit dem Verzicht auf eine allfällige Rückerstattung des bezahlten Betrages ist die vorliegende Beschwerde in besagtem Umfang gegen- standslos geworden (vgl. ANDRÉ MOSER ET AL., a.a.O., Rz. 3.213; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver- waltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1146). 3.2 Nicht Thema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind allfällige Ansprüche des Beschwerdeführers aus Staatshaftung. Solche wurden in der angefochtenen Verfügung nicht behandelt, wobei die Vorinstanz hierzu auch nicht zuständig gewesen wäre (vgl. dazu Art. 1 f. der Verordnung vom
  2. Dezember 1958 zum Verantwortlichkeitsgesetz [SR 170.321]). Sie bil- den nicht Teil des Streitgegenstands (vgl. BGE 144 II 359 E. 4.3; 136 II 457 E. 4.2; BVGE 2014/25 E. 1.5.2). Im Weiteren macht der Beschwerdeführer nicht geltend, die Vorinstanz habe sich mit der Bezahlung der Rechnung (...) widersprüchlich verhalten, weshalb sich Weiterungen zu einem poten- ziellen Verstoss gegen Treu und Glauben erübrigen (vgl. statt vieler: BGE 147 V 114 E. 3.3.1.4; 140 III 481 E. 2.3.2).

4.1 Unter Verweis auf die beiden Teilgutachten vom 22. Juli 2019 und vom 23. Juli 2019 leitete der Beschwerdeführer ein asylrechtliches Wiedererwä- gungsverfahren ein. Rechtzeitigkeit und Anspruch auf Behandlung des

F-3814/2020 Seite 7 Wiedererwägungsgesuchs sind nach der Ausfällung des materiellen Asyl- entscheids am 20. März 2020 im gegebenen Verfahren nicht näher zu be- leuchten. Unerheblich ist vorliegend ausserdem, ob die Eingabe des Be- schwerdeführers vom 21. August 2019 seitens der Vorinstanz als Mehr- fachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG hätte entgegengenommen wer- den müssen, unterscheidet sich letzteres doch kosten- und entschädi- gungstechnisch nicht vom Wiedererwägungsgesuch (BVGE 2014/39 E. 5.5; zum Anwendungsbereich des Wiedererwägungsverfahrens vgl. BVGE 2022 I/3 E. 8.2; 2019 I/8 E. 4.2.4.1; 2014/39 E. 4.5 f.; 2013/22 E. 13.1; Urteil des BVGer D-959/2023 vom 19. Mai 2023 E. 5.2). 4.2 Gemäss Art. 111d Abs. 1 AsylG unterliegen Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuche der Gebührenpflicht, sofern sie abgelehnt werden oder darauf nicht eingetreten wird. Bestandteil der gegebenenfalls zu erheben- den Gebühren sind unter anderem die gesondert zu berechnenden Ausla- gen für Kosten beigezogener Dritter (vgl. Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV, SR 172.041.1] i.V.m. Art. 7c Abs. 4 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Nur die Befreiung oder der Erlass solcher (Verfahrens-) Kosten könnte eine Grundlage für die Tra- gung von Gutachtenkosten durch den Bund bilden (vgl. hierzu auch BVGE 2008/3 E. 2.3 ff.). Mit der materiellen Gutheissung des Asylgesuchs vom 21. August 2019 (vgl. oben Bst. D.d) ist die Frage aufgeworfen, ob es sich bei den noch strittigen Gutachtenkosten von Fr. 4'459.– um Verwal- tungsgebühren handelt, von deren Bezahlung der Beschwerdeführer zu befreien ist. Voraussetzung dafür ist allemal, dass die Kosten im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens entstanden sind. 4.3 Die Rechtsvertreterin gab die beiden Teilgutachten zu einem unbe- stimmten Zeitpunkt zwischen dem Abschluss des zweiten Asyl-Wiederer- wägungsverfahrens mit Urteil des BVGer E-6225/2018 vom 13. Dezember 2018 und der Einleitung des dritten Wiedererwägungsverfahrens mit Ein- gabe vom 21. August 2019 in Auftrag. Die Auftragserteilung erfolgte somit ausserhalb eines förmlichen, behördlichen (Asyl-)Verfahrens. Die Rechts- vertreterin liess die im Zusammenhang mit der Beiziehung einer sachver- ständigen Person massgeblichen Verfahrensbestimmungen von Art. 57 ff. BZP (SR 273) in Verbindung mit Art. 19 VwVG ausser Acht. Entsprechend stellen die beiden Teilgutachten vom 22. und vom 23. Juli 2019 Partei- be- ziehungsweise Privatgutachten dar, die vom Beschwerdeführer und seiner Rechtsvertretung bei von ihnen ausgewählten Sachverständigen eingeholt wurden (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2; 125 V 351 E. 3b/dd; BVGE 2013/9

F-3814/2020 Seite 8 E. 3.8.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre- kurskommission [EMARK] 2002/18 E. 4a/aa; EMARK 1998 Nr. 34, publi- ziert in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 63.41, E. 5 ff.; ANDRÉ MOSER ET AL., a.a.O., Rz. 3.135; ANJA MARTINA BINDER, Experten- wissen und Verfahrensgarantien, Diss. 2016, S. 242; CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA BINDER, VwVG-Kommentar, Art. 12 N. 63). 4.4 Bereits aus der Qualifizierung als Parteigutachten erhellt, dass es sich bei den im Streit liegenden Kosten nicht um aufgelaufene Gebühren, res- pektive um Auslagen der Vorinstanz, im Sinne von Art. 111d AsylG bezie- hungsweise Art. 13 Abs. 2 Bst. c der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (VKEV, SR 172.041.0) handelt. Vielmehr sind die Kosten der Begutachtung zur Identifizierung als potenzielles Folteropfer primär beim Beschwerdeführer selbst und/oder bei seiner Rechtsvertretung angefallen und stellen deshalb Parteikosten dar (vgl. BGE 115 V 62 E. 5c; 109 Ib 26 E. 3; Urteile des BGer 9C_146/2008 vom 9. Juli 2008 E. 4; 2A.191/2005 vom 2. September 2005 E. 5.1; MARTIN BERNET, Die Parteientschädigung in der schweizerischen Verwaltungsrechtspflege, Diss. 1986, Rz. 286; BINDER, a.a.O, S. 247; ANDRÉ MOSER ET AL., a.a.O., Rz. 4.62 und Rz. 4.80; KASPAR PLÜSS, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Aufl. 2014, § 17 N. 4; PHILIPPE WEISSENBERGER/ASTRID HIRZEL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016 [nachfol- gend: Praxiskommentar VwVG], Art. 9 VGKE N. 5; siehe ferner: Art. 8 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 Bst. b und Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). 4.5 Der Beschwerdeführer brachte die beiden verfahrensextern eingehol- ten Parteigutachten vom 22. Juli 2019 und vom 23. Juli 2019 als Beweis- mittel mit Gesuch vom 21. August 2019 in das (dritte) Wiedererwägungs- verfahren ein. Weder bei der Vorinstanz noch vor Bundesverwaltungsge- richt hatte er jedoch vorgängig beantragt, eine Begutachtung nach dem Standard des Istanbul-Protokolls durchzuführen. Die Gebühren- und Ver- fahrenskostenregelung von Art. 111d AsylG ist auf die vorliegende Sach- lage deshalb genauso wenig anwendbar wie Art. 33 Abs. 2 VwVG (Kosten- vorschuss für Beweisabnahme) oder Art. 61 BZP (Entschädigung für be- hördlich beigezogene Sachverständige) i.V.m. Art. 19 VwVG (vgl. BERN- HARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, Praxiskommentar VwVG, Art. 33 N. 26 ff.; zur Kostenübernahme für den Nachweis des Verwandtschaftsverhältnis- ses mittels DNA-Gutachten im Rahmen der Prüfung eines Gesuchs um

F-3814/2020 Seite 9 Bewilligung der Einreise von Familienangehörigen siehe etwa Urteile des BVGer F-1534/2019 vom 11. September 2020 E. 3.2; F-5360/2017 vom 29. Mai 2018). Die im Streit liegenden Kosten von Fr. 4'459.– für das Er- stellen der Privatgutachten sind somit als Parteiauslagen und nicht als Ge- bühren, respektive Auslagen des Bundes, im Sinne von Art. 111d AsylG zu qualifizieren. 5. 5.1 Die Ausrichtung einer Parteientschädigung ist im erstinstanzlichen (Asyl-)Verfahren unüblich. Ein allgemeiner prozessualer Grundsatz zur Entrichtung eines Auslagenersatzes besteht nicht, weshalb die Zuspre- chung einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage bedarf. Das VwVG enthält diesbezüglich keine anspruchsbegründende Regelung. Insbeson- dere findet Art. 64 VwVG lediglich auf das Beschwerdeverfahren Anwen- dung. Im erstinstanzlichen Verfahren lässt sich die Bestimmung nicht sinn- gemäss anwenden, wurde beim Erlass des VwVG seitens des Gesetzge- bers doch bewusst darauf verzichtet, die Möglichkeit der Zusprechung ei- ner Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren vorzusehen (BGE 140 V 116 E. 3.4.2; 132 II 47 E. 5.2; 117 V 401 E. II.1; 104 Ia 9 E. 1; Urteil des BVGer B-3318/2007 und B-3223/2007 vom 6. März 2008 E. 8.2.2; REGINA KIENER/BERNHARD RÜTSCHE/MATHIAS KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl. 2021, Rz. 811; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 655; ANDRÉ MOSER ET AL., a.a.O., Rz. 4.62). 5.2 Das Begehren des Beschwerdeführers vom 21. August 2019 auf Über- nahme der Parteikosten für die Erstellung von Gutachten gemäss dem Is- tanbul-Protokoll lässt sich daher nicht auf eine gesetzliche Grundlage stüt- zen. Im Gegenteil schliesst Art. 111d Abs. 1 AsylG als spezialgesetzliche Bestimmung die Gewährung einer Entschädigung im asylrechtlichen Wie- dererwägungs- und Mehrfachgesuchverfahren sogar explizit aus. 6. Zu prüfen ist weiter, ob die Kosten für die Teilgutachten von der Vorinstanz infolge des Verfassungs- oder Völkerrechts zu tragen sind. Wie hernach zu zeigen sein wird, muss dabei nicht beantwortet werden, ob dem Entschä- digungsverbot von Art. 111d AsylG im Lichte der Verfahrensgarantien und von Art. 190 BV die Anwendung zu versagen wäre (vgl. BGE 147 V 312 E. 6.3.1; 127 V 448 E. 3b; 113 V 48 E. 3b; MARTIN E. LOOSER, in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 190 N. 58 m.w.H.).

F-3814/2020 Seite 10 6.1 6.1.1 Grundsätzlich lässt sich ein Anspruch auf Zusprechung eines Ausla- genersatzes aus der Verfassung nicht direkt ableiten. Massgebend ist al- lein das in der Sache anwendbare Verfahrensrecht (vgl. BGE 134 II 117 E. 7; 117 V 401 E. 1; 104 Ia 9 E. 1; Urteile des BGer 2C_816/2020 vom 18. Mai 2021 E. 3.1; 2P.147/2005 vom 31. August 2005 E. 2.2; 1P.145/2000 vom 17. Mai 2000 E. 2b/bb; Urteil des BVGer B-844/2015 vom 19. Dezember 2017 E. 11.2). Anders kann es sich verhalten, wenn die Verweigerung einer Parteientschädigung im Einzelfall einer Verletzung des Willkürverbots respektive einer Rechtsverweigerung oder einer Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots gleichkommt (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 8 BV; Art. 9 BV). Die Ablehnung des Entschädigungsbegehrens müsste dabei in stossender Weise dem Gerechtigkeitsempfinden zuwiderlaufen (vgl. BGE 140 V 116 E. 3.4.1; 117 V 401 E. II.1b; 104 Ia 9 E. 1; Urteile des BGer 2P.147/2005 E. 2.4; 1P.451/2002 vom 27. November 2002 E. 2; B-3318/2007 und B-3223/2007 E. 8.2.3; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 655; RENÉ RHINOW ET AL., Öffentliches Prozessrecht, 4. Aufl. 2021 Rz. 1265). 6.1.2 Nach Auffassung des Beschwerdeführers hätten spätestens nach Vorliegen der Protokolle der Narrativen Expositionstherapie (NET) im bun- desverwaltungsgerichtlichen Verfahren E-6225/2018 weitere Abklärungen der während seiner Haft erlittenen Folter von Amtes wegen durchgeführt werden müssen. Solche seien jedoch ausgeblieben, sodass der Sachver- halt insoweit fehlerhaft festgestellt, die Folter nicht zum Gegenstand eines Beweisverfahrens und damit die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Un- recht verneint worden sei. Vor diesem Hintergrund habe angenommen wer- den dürfen, dass die Vorinstanz mögliche Erkenntnisse aus einem Gutach- ten nach den Richtlinien des Istanbul-Protokolls für unerheblich befunden und einen Beweisantrag in antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt hätte, sofern ohne bereits hängiges Verfahren überhaupt auf einen entsprechen- den Antrag eingetreten worden wäre. Da er sich unter anderem zwischen dem 8. Juli 2019 und dem 7. Februar 2020 in stationärer Behandlung be- funden habe – am 24. Dezember 2019 habe er einen Suizidversuch unter- nommen – sowie angesichts der bereits langen Verfahrensdauer mit mehr- facher Gesucheinreichung und unter Berücksichtigung der enormen psy- chischen Belastung und Instabilität sei es ihm nicht zumutbar gewesen, einen Antrag auf Einholung eines Gutachtens zu stellen. 6.1.3 Die Frage, ob die Vorinstanz oder das Bundesverwaltungsgericht im Verlaufe des Asylverfahrens ihre Untersuchungspflicht verletzt (vgl. Art. 12

F-3814/2020 Seite 11 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG; vgl. BVGE 2015/4 E. 3.2) oder Beweisanträge zu Unrecht abgewiesen haben, bildet nicht Teil des gegebenen Verfahrens und kann darum dahingestellt bleiben. Massgebend ist allein, ob der Be- schwerdeführer ohne die privat eingeholten Gutachten in der Wahrneh- mung seiner Interessen beziehungsweise der Durchsetzung seiner Rechte gehindert gewesen wäre (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 135 I 6 E. 2.1; 117 V 401 E. II.1b; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl. 2021, S. 334 f.). Dies muss verneint wer- den: Ihm war es mithilfe seiner Rechtsvertretung möglich, unter Beilage der Protokolle aus der psychiatrischen Therapie ein schriftliches und be- gründetes Wiedererwägungs- und/oder Mehrfachgesuch zu stellen (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-276/2023 vom 10. Mai 2023 E. 5; E-5641/2021 vom 18. Januar 2022 E. 6.2.1). Ausserdem hätte er ein Revi- sionsverfahren einleiten können, wären Beweisanträge oder in den Akten liegende Tatsachen vom Bundesverwaltungsgericht versehentlich unbe- rücksichtigt geblieben (vgl. Art. 121 Bst. c und Bst. d BGG i.V.m. Art. 45 VGG). Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, weshalb es dem damals rechts- kundig vertretenen Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen wäre, das Wiedererwägungsgesuch vom 21. August 2019 zu einem früheren Zeitpunkt bei der Vorinstanz zu deponieren und im initiierten Verfahren eine Begutachtung nach dem Standard des Istanbul- Protokolls beantragen zu lassen. 6.1.4 Der Zugang zu Verfahren und Rechtsschutz war für den Beschwer- deführer somit zu keinem Zeitpunkt eingeschränkt oder rechtsungleich er- schwert, geschweige denn verschlossen. Die Teilgutachten vom 22. Juli 2019 und vom 23. Juli 2019 bildeten keine zwingende Voraussetzung, um letztlich als Flüchtling anerkannt zu werden und Asyl zu erhalten. Die Ver- weigerung der Kostenübernahme läuft demnach nicht in verfassungsmäs- sig unhaltbarer Weise dem Gerechtigkeitsempfinden zuwider (vgl. BGE 127 I 38 E. 2a; 117 Ia 27 E. 7a). Ein Anspruch auf Kostenübernahme lässt sich aus den vorgenannten Verfahrensgarantien (siehe E. 6.1.1 hier- vor) nicht herleiten. Ob die Einholung des Privatgutachtens nach dem Stan- dard des Istanbul-Protokolls letztlich nützlich oder für eine sachgerechte Rechtsverfolgung gar notwendig war, ist vorliegend unerheblich (vgl. dazu BGE 131 II 200 E. 7.2; Urteil des BGer 1C_302/2021 vom 25. Januar 2022 E. 3.3). 6.2 6.2.1 Bleibt zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer allenfalls im Rah- men der unentgeltlichen Rechtspflege gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV einen

F-3814/2020 Seite 12 Kostenersatz für die Teilgutachten verlangen kann. Mit Wiedererwägungs- eingabe vom 21. August 2019 erklärte er nämlich, angesichts seiner Be- dürftigkeit sowie unter Berücksichtigung der verwaltungsrechtlichen Unter- suchungspflicht der Behörden erscheine es als unverhältnismässig, ihn die Kosten für die Erstellung der hier als Beweismittel eingereichten Begutach- tung nach dem Istanbul-Protokoll tragen zu lassen. 6.2.2 Gemäss Art. 111d Abs. 2 AsylG befreit das SEM die gesuchstellende Person nach Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs auf Gesuch hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern sie bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 29 Abs. 3 BV beschlägt somit auch das vom Beschwerdeführer mit Gesuch vom 21. August 2019 einge- leitete (Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuchs-) Verfahren (vgl. BGE 134 I 166 E. 2.2; 128 I 225 E. 2.3; BERNHARD WALDMANN, BK-BV, Art. 29 N. 66; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 656). 6.2.3 Wie soeben dargelegt (vgl. oben E. 6.1), hatte der Beschwerdeführer jederzeit hinreichenden Zugang zum Asylverfahren. Die am 20. März 2020 erfolgte Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft mit Gewährung von Asyl hing mitunter nicht davon ab, dass er mit Blick auf seine Prozessarmut auf die Übernahme der Kosten für die Gutachten vom 22. Juli 2019 und vom 23. Juli 2019 zwingend angewiesen gewesen wäre. Trotz Geltung der Un- tersuchungsmaxime erscheint es vorliegend deshalb nicht als unverhält- nismässig, wenn die Kosten der ausserhalb des Verfahrens erstellten Pri- vatgutachten vom Bund nicht übernommen werden. Hinzu kommt, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ein Gesuch voraussetzt und sich grundsätzlich nur auf die Zukunft beziehen kann (vgl. BGE 122 I 203 E. 2f; Urteil des BGer 4A_492/2020 vom 19. Januar 2021 E. 3.2.1; BVGE 2008/3 E. 2.4; MARTIN KAYSER/RAHEL ALTMANN, VwVG-Kommentar, Art. 65 N. 17 und N. 58). Da der Beschwerdeführer das Kostenübernahme- gesuch vorliegend erst nach erfolgter, privat veranlasster Begutachtung an die Vorinstanz richtete, fällt eine nachträgliche Kostenerstattung durch den Bund gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV ohnehin ausser Betracht. Gründe für eine ausnahmsweise rückwirkende Gewährung von unentgeltlicher Rechtspflege sind weder dargetan noch ersichtlich. Somit kann der Be- schwerdeführer auch aus Art. 29 Abs. 3 BV nichts für sich ableiten. 6.3 Offenbleiben kann bei dieser Ausgangslage, ob der Anspruch auf un- entgeltliche Rechtspflege eine Entschädigung für aufgelaufene Parteigut- achtenkosten überhaupt mitumfasst und ob der gesetzliche

F-3814/2020 Seite 13 Entschädigungsausschluss von Art. 111d Abs. 1 AsylG einer Parteikosten- erstattung gestützt auf die Verfassung entgegenstehen würde. Ebenso wird eine völkerrechtliche Grundlage, welche einen über das geltende Ver- fahrens- und Verfassungsrecht hinausgehenden Anspruch auf staatliche Übernahme der Kosten für die privat und verfahrensextern eingeholten Gutachten nach dem Standard des Istanbul-Protokoll vermitteln würde, vom Beschwerdeführer weder dargetan noch ist eine solche ersichtlich (vgl. Urteile des BVGer E-906/2023 vom 22. Februar 2023 E. 4.4; D- 3714/2022 vom 7. Februar 2023 E. 3.4.1 m.w.H.). Damit verbleibt das Kos- tenrisiko für die Erstellung eines Privatgutachtens beim Beschwerdeführer. 7. Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer keine Verletzung von Bundesrecht aufzuzeigen, um vom Bund Ersatz für die Kosten der Teilgut- achten vom 22. Juli 2019 und vom 23. Juli 2019 zugesprochen zu erhalten. Folglich hat die Vorinstanz am 25. Juni 2020 das Kostenübernahmegesuch zu Recht abgewiesen. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie durch die Bezahlung der Rechnung vom 13. November 2019 und den anschliessen- den Verzicht der Vorinstanz auf eine Rückforderung nicht gegenstandslos geworden ist. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich – zur teilweisen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde siehe sogleich unten – dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihm aber mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2020 ab dem 8. Oktober 2020 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind keine Verfah- renskosten zu erheben. 8.2 Die Vorinstanz erklärte mit Vernehmlassung vom 1. Dezember 2020 auf die Rückforderung des bezahlten Betrages von Fr. 5'137.49 verzichten zu wollen (vgl. oben E. 3.1). Dieses unpräjudizielle Einlenken kann ihr bei der Festsetzung der Entschädigungsfolgen gemäss Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE für das vorliegende Verfahren nicht entgegengehalten werden. Dem insoweit unterliegenden Beschwerdeführer ist daher keine Parteientschä- digung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).

F-3814/2020 Seite 14 8.3 Der am 20. Oktober 2020 als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin ist eine angemessene Entschädigung auszurichten (Art. 65 VwVG). Grundlage für die Bemessung des amtlichen Honorars bil- det die Kostennote vom 25. Januar 2021 (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Der darin ab dem 8. Oktober 2020 ausgewiesene Zeitaufwand von 1.1 Stunden ist angemessen. Das Honorar ist auf Fr. 322.15 (1.1 Std. x Fr. 250.–, zuzüglich Auslagen von Fr. 24.10 [19 Kopien à Fr. 0.50 + Fr. 14.60 Porti] und Mehr- wertsteuerzuschlag von 7.7 %) festzusetzen und der amtlichen Rechtsbei- ständin zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. Der Beschwerdeführer hat das amtliche Honorar dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstat- ten, sollte er später zu hinreichenden Mitteln gelangen (Art. 65 Abs. 4 VwVG). 9. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angele- genheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

(Dispositiv nächste Seite)

F-3814/2020 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos gewor- den ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Annina Mullis, wird zulasten der Ge- richtskasse ein Honorar von Fr. 322.15 zugesprochen. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so hat er diesen Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Basil Cupa Mathias Lanz

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