B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-3804/2018

Urteil vom 20. Juni 2019 Besetzung

Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.

Parteien

A._______, vertreten durch Dr. iur. Thomas A. Müller, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Einreiseverbot.

F-3804/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein am (...) 1991 geborener nordmazedonischer Staatsangehöriger, reiste am 22. Februar 1995 zusammen mit seiner Mut- ter und seinem Bruder zu seinem Vater in die Schweiz ein, wo er eine Nie- derlassungsbewilligung erhielt. B. Der Beschwerdeführer wurde wie folgt strafrechtlich verurteilt (vgl. diesbe- züglich Urteil des BGer 2C_576/2014 vom 13. Januar 2015, Sachverhalt Bst. A): – Am 6. November 2007 von der Jugendanwaltschaft Aargau wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten und Angriffs zu sieben Tagen Freiheitsentzug, bedingt vollziehbar;

– am 6. August 2009 von der Jugendanwaltschaft Solothurn wegen Delikten ge- gen das Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) zu einer Busse von Fr. 200.–;

– mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 9. Juli 2012 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer Busse von Fr. 700.–;

– mit Urteil des Richteramts Olten-Gösgen vom 25. Januar 2013 wegen mehr- fachen Raubes, mehrfachen versuchten Raubes, mehrfachen Diebstahls, Sachbeschädigung, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungs- anlage, versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsan- lage, Hausfriedensbruchs, Nichtanzeigens eines Fundes und Vergehens ge- gen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 24 Mo- nate bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren.

C. Ein den Beschwerdeführer betreffender Betreibungsregisterauszug vom 11. Oktober 2013 weist zehn offene Verlustscheine in der Höhe von Fr. 11'907.25, drei Einkommenspfändungen im Betrag von Fr. 5'536.80 und drei offene Betreibungen in der Höhe von Fr. 1'611.25 aus (Urteil 2C_576/2014, Sachverhalt Bst. A). D. Mit Verfügung vom 23. Januar 2014 widerrief die Abteilung "Migration und Schweizer Ausweise" des Kantons Solothurn (heute: Migrationsamt) die

F-3804/2018 Seite 3 Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn aus der Schweiz weg (Urteil 2C_576/2014, Sachverhalt Bst. A). E. Am 10. April 2014 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn den Beschwerdeführer wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis zu einer Busse von Fr. 200.‒, als Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 25. Januar 2013 (Akten des Migrations- amts des Kantons Solothurn [kant.-act.] S. 784). F. Eine gegen die Verfügung der Abteilung "Migration und Schweizer Aus- weise" des Kantons Solothurn vom 23. Januar 2014 erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 12. Mai 2014 ab, wobei es dem Beschwerdeführer eine neue Ausreisefrist bis zum 15. Juli 2014 ansetzte (Urteil 2C_576/2014, Sachverhalt Bst. B). G. Die dagegen eingereichte Beschwerde wurde letztinstanzlich vom Bundes- gericht mit Urteil 2C_576/2014 vom 13. Januar 2015 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. H. Mit Schreiben vom 21. Januar 2015 setzte das Migrationsamt dem Be- schwerdeführer eine neue Ausreisefrist bis zum 28. Februar 2015 an. Ge- mäss Ausreisemeldekarte verliess er am 26. Februar 2015 die Schweiz (kant.-act. S. 541, 559). I. Am 9. Juni 2015 verurteilte das Richteramt Olten-Gösgen den Beschwer- deführer wegen Raubes, räuberischer Erpressung, mehrfachen Dieb- stahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedens- bruchs zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 25. Januar 2013 (kant.- act. S. 609 ff.). J. Am 6. Oktober 2015 wurde das Migrationsamt von der Polizei Kanton So- lothurn informiert, dass der Beschwerdeführer sich anlässlich einer Einver- nahme als Auskunftsperson dahingehend geäussert habe, er sei seit März oder April 2015 wieder in der Schweiz, arbeite in B._______ als Chauffeur

F-3804/2018 Seite 4 und verfüge über eine Niederlassungsbewilligung C. Aufgrund der eigenen Aussagen, wonach sich der Beschwerdeführer während mehr als 30 Tagen über den bewilligungsfreien Aufenthalt von drei Monaten hinaus und somit illegal im Schengen-Raum aufhielt und er zudem einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung nachging, erfolgte nach Rücksprache mit dem Migrati- onsamt am 13. Oktober 2015 die Festnahme zwecks Ausschaffungshaft (kant.-act. S. 594). K. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2015 verhängte das SEM über den Be- schwerdeführer ein bis am 14. Oktober 2019 gültiges Einreiseverbot für die Schweiz und den Schengen-Raum. Dieses Einreiseverbot blieb unange- fochten (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1, Beilage 3). L. Am 16. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführer in sein Heimatland aus- geschafft (kant.-act. S. 952). M. Am 24. August 2016 wurde der Beschwerdeführer von der Staatsanwalt- schaft des Kantons Solothurn wegen Verletzung der Verkehrsregeln, Fah- rens ohne Haftpflichtversicherung, missbräuchlicher Verwendung von Aus- weisen und/oder Kontrollschildern, Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder und Übertretung der Verkehrsregelnverordnung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 60.‒ und zu einer Busse von Fr. 500.‒ verurteilt (kant.-act. S. 783 f.). N. Aufgrund eines Gesuchs des Obergerichts des Kantons Solothurn suspen- dierte das SEM mit Verfügung vom 24. Januar 2017 das Einreiseverbot für den Zeitraum vom 12. bis 18. März 2017 zwecks Teilnahme an der Haupt- verhandlung vom 13./14. März 2017. O. Der Beschwerdeführer reiste daraufhin am 12. März 2017 von C._______ her in die Schweiz ein (kant.-act. S. 635 f.). P. Mit Urteil vom 17. März 2017 verurteilte das Obergericht des Kantons So- lothurn den Beschwerdeführer wegen mehrfachen Diebstahls, Raubes, mehrfacher Sachbeschädigung, Erpressung (Gewaltanwendung), mehrfa- chen Hausfriedensbruchs und Bruchs amtlicher Beschlagnahme zu einer

F-3804/2018 Seite 5 Freiheitsstrafe von 24 Monaten, als Teilzusatzstrafe zum Urteil des Amts- gerichts Olten-Gösgen vom 25. Januar 2013 (kant.-act. S. 655 ff.). Das Obergericht teilte dem Migrationsamt am 25. September 2017 mit, dass sein Urteil betreffend den Beschwerdeführer rechtskräftig sei (kant.-act. S. 776 f.). Q. Ab dem 21. Juni 2017 befand sich der Beschwerdeführer in der Justizvoll- zugsanstalt Solothurn (kant.-act. S. 652). R. Mit Urteil des Richteramts Olten-Gösgen vom 21. Juli 2017 betreffend Va- terschaft/Unterhalt stellte der Amtsgerichtspräsident fest, dass der Be- schwerdeführer der Vater des am (...) 2015 geborenen Sohnes D._______ sei (kant.-act. S. 811 f.). S. Gemäss Familienausweis des Zivilstandsamts (...) (BVGer-act. 1, Beilage 7) verheiratete sich der Beschwerdeführer am (...) mit der im Kanton E._______ heimatberechtigten F._______ (Jahrgang 1993). T. Anlässlich der Einvernahme vom 8. März 2018 wurde dem Beschwerde- führer durch das Migrationsamt das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Verlängerung des bis am 14. Oktober 2019 gültigen Einreiseverbots ge- währt. Er erklärte diesbezüglich, eine Verlängerung werde er nie akzeptie- ren (kant.-act. S. 822 ff.).

Sein Rechtsvertreter beantragte mit Stellungnahme vom 18. Mai 2018 ge- genüber dem SEM den Verzicht auf die Verlängerung des Einreiseverbots. Diesbezüglich wurde im Wesentlichen festgehalten, das Obergericht habe mit Urteil vom 17. März 2017 Straftaten beurteilt, die sich zwischen dem 26. Oktober 2010 und dem 13. Februar 2013 ereignet hätten. Die zugege- benermassen teilweise schwerwiegenden Straftaten seien somit mehr als 2½ Jahre vor der Verhängung des vierjährigen Einreiseverbots erfolgt. Bei der Verhängung des Einreiseverbots am 15. Oktober 2015 seien diese Straftaten bekannt gewesen. Das erstinstanzliche Strafurteil datiere vom 9. Juni 2015. Somit könne festgehalten werden, dass der Beschwerdefüh- rer seit dem 13. Februar 2013 keine schweren Straftaten mehr verübt habe. Auch die der Verurteilung vom 24. August 2016 zugrunde liegende Straftat

F-3804/2018 Seite 6 vom 21. Januar 2015 sei deutlich vor dem Erlass des Einreiseverbots be- gangen worden. Der Beschwerdeführer sei seit der Verhängung des Ein- reiseverbots nie mehr straffällig geworden. Er habe sich seither durchaus wohl verhalten. Das Obergericht habe ihm eine gute Prognose gewährt. Es sei nicht einzusehen, warum ihm mit einer Verlängerung des Einreisever- bots durch die Migrationsbehörden auf einmal wieder eine schlechte Prog- nose erteilt werden sollte. Nota bene lasse sich auch der vorzeitigen Ent- lassung aus dem Strafvollzug entnehmen, dass dem Beschwerdeführer eine gute Legalprognose erteilt worden sei. Er bedauere die begangenen Straftaten sehr. Sie seien grösstenteils auf jugendlichen Leichtsinn zurück- zuführen. Bei der Begehung der schweren Delikte sei der Beschwerdefüh- rer noch keine 20 Jahre alt gewesen. Heute sei er 27 Jahre alt, verheiratet und habe ein 2½-jähriges Kind. Sein Lebensinhalt habe sich damit komplett gewandelt. Er strebe in erster Linie an, ein guter Ehemann und Vater zu sein, sei sichtlich ruhiger geworden und möchte Verantwortung überneh- men. Auch in Anbetracht des Umstands, dass er auf Alkoholkonsum und Ausgänge im Kollegenkreis verzichte, dürfe ohne Weiteres davon ausge- gangen werden, dass er sich inskünftig wohl verhalten werde. U. Mit Verfügung vom 17. April 2018 gewährte das Departement des Innern des Kantons Solothurn dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug per 3. Mai 2018 (BVGer-act. 1, Beilage 4). V. Mit Verfügung vom 2. Mai 2018 verweigerte das Migrationsamt dem Be- schwerdeführer den weiteren Aufenthalt in der Schweiz und wies ihn weg, wobei es die sofortige Vollstreckbarkeit der Wegweisung anordnete (kant.- act. S. 950 ff.). W. Am 3. Mai 2018 wurde der Beschwerdeführer in Ausschaffungshaft ver- setzt und in sein Heimatland zurückgeführt (Einträge im Zentralen Migrati- onsinformationssystem [ZEMIS]). X. Mit Verfügung vom 28. Mai 2018 – eröffnet am 30. Mai 2018 – verlängerte das SEM das gegen den Beschwerdeführer bestehende Einreiseverbot (gültig ab 15. Oktober 2015 bis 14. Oktober 2019) um ein Jahr. Gleichzeitig

F-3804/2018 Seite 7 ordnete es die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener In- formationssystem (SIS II) an und entzog einer Beschwerde die aufschie- bende Wirkung (BVGer-act. 1, Beilage 1). Y. Y.a Mit Schreiben vom 14. Juni 2018 liess der Beschwerdeführer beim SEM um vorläufige Suspendierung des Einreiseverbots aus medizinischen Gründen (paranoide Angststörungen, Herzprobleme) ersuchen (BVGer- act. 1, Beilage 8). Y.b Das SEM erklärte sich mit Schreiben vom 29. Juni 2018 nicht bereit, die Fernhaltemassnahme zu suspendieren. Es hielt zur Begründung fest, nach Rücksprache und Abklärungen könnten die gesundheitlichen Prob- leme des Beschwerdeführers sehr wohl im Kosovo (wo sich der Beschwer- deführer mit seiner Familie niederlassen möchte) behandelt werden, wes- halb eine Behandlung in der Schweiz nicht zwingend erforderlich sei. Zu- dem würde sich bei einer entsprechenden medizinischen Versorgung auch die Frage der Kostenübernahme stellen. Dazu seien keine Unterlagen (Krankenkasse oder allfällige andere ausreichende Garantien) eingereicht worden. Z. Mit Eingabe vom 29. Juni 2018 liess der Beschwerdeführer beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung des SEM vom 28. Mai 2018 betreffend Verlängerung des bestehenden Ein- reiseverbots um ein Jahr (15. Oktober 2019 bis 14. Oktober 2020) sei auf- zuheben (BVGer-act. 1).

Auf die Begründung der Beschwerde und die damit eingereichten Beweis- mittel wird – soweit entscheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen. AA. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2018 forderte der zuständige Instrukti- onsrichter den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. BB. BB.a Mit Vernehmlassung vom 30. August 2018 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 8). BB.b In seiner Replik vom 8. Oktober 2018 hielt der Beschwerdeführer vollumfänglich an der Beschwerde fest (BVGer-act. 10).

F-3804/2018 Seite 8 Auf die Begründung der Eingabe und das damit eingereichte Beweismittel (Urteil des Richteramts Olten-Gösgen vom 9. Juni 2015) wird – soweit ent- scheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. CC. Mit Schreiben vom 30. April 2019 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand (BVGer-act. 13). DD. Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit rechtserheblich – in den Erwä- gungen zurückgekommen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le- gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Über sie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht

F-3804/2018 Seite 9 von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün- dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent- scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Landesrechtliche Grundlage der angefochtenen Verfügung vom 28. Mai 2018 bildet Art. 67 AIG, obwohl diese Bestimmung nicht explizit erwähnt wird. Sie ist inhaltlich identisch mit Art. 67 des Ausländergesetzes (AuG), welches auf den 1. Januar 2019 hin eine namentliche und inhaltli- che Anpassung erfuhr. Die Absätze 1 und 2 der Bestimmung zählen eine Reihe von Tatbeständen auf, welche ein Einreiseverbot nach sich ziehen oder nach sich ziehen können. 3.2 Das SEM verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Auslän- derinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a–c AIG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AIG) oder die be- troffene Person nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AIG). Es kann sodann nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a–c AIG Ein- reiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die gegen die öffent- liche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind (Bst. c). Das Einreiseverbot wird – so Art. 67 Abs. 3 AIG – für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt, kann aber für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord- nung ausgeht (vgl. BVGE 2014/20 E. 5). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die verfügende Behörde ausnahmsweise von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot end- gültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AIG). 3.3 Das Einreiseverbot stellt keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten dar, sondern dient der Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Aus- länderinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft] BBl 2002 3813, welche in Bezug auf die Regelungen zum Einreiseverbot wei- terhin massgeblich ist; vgl. auch BVGE 2008/24 E. 4.2). Die öffentliche Si- cherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG bildet den Oberbegriff der polizeilichen Schutzgüter. Dabei umfasst die öffentliche

F-3804/2018 Seite 10 Ordnung die Gesamtheit der ungeschriebenen Ordnungsvorstellungen, deren Befolgung nach der herrschenden sozialen und ethischen Anschau- ung als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zu- sammenlebens anzusehen ist. Die öffentliche Sicherheit bedeutet die Un- verletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung, der Rechtsgüter der Einzel- nen (Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum usw.) sowie der Einrichtungen des Staates (Botschaft, a.a.O., S. 3809). Eine Nichtbeachtung der öffentli- chen Sicherheit und Ordnung liegt unter anderem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulas- sung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]; inhaltlich iden- tisch mit Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung). Unter diese Begriffsbestimmung fallen auch Wider- handlungen gegen Normen des Ausländerrechts. Der Schluss auf eine Ge- fährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dagegen setzt konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 77a Abs. 2 VZAE; inhaltlich identisch mit Art. 80 Abs. 2 VZAE in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung). Bestand ein solches Verhalten in der Vergan- genheit, so wird die Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Ge- setzes wegen vermutet (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3760 sowie Urteil des BVGer F-5570/2016 vom 22. März 2018 E. 4.2). Bei Drittstaatsangehöri- gen kommt der Rückfallgefahr sodann nicht dieselbe zentrale Bedeutung zu wie bei freizügigkeitsberechtigten Personen, und es darf auch general- präventiven Überlegungen Rechnung getragen werden (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3; 136 II 5 E. 4.2). 3.4 Wird gegenüber einer Person, welche nicht die Staatsangehörigkeit ei- nes Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Frei- handelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe und Bedeutung des Falles im SIS II zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und Art. 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezem- ber 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schenge- ner Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II-VO, Abl. L 381/4 vom 28. Dezember 2006]; Art. 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]). Damit wird der betroffenen Person grundsätzlich die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten verboten (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europä-

F-3804/2018 Seite 11 ischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemein- schaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schen- gener Grenzkodex] [kodifizierte Fassung] Abl. L 77 vom 23. März 2016 [nachfolgend: SGK] sowie Art. 32 Abs. 1 Bst. a Ziff. v und vi der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, Abl. L 243/1 vom 15. September 2009]). Die Mitgliedstaaten können ihr aus wich- tigen Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise gestatten beziehungsweise ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK und Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visako- dex). 4. 4.1 Zur Begründung der bis am 14. Oktober 2020 verlängerten Fernhalte- massnahme hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer sei vom Ober- gericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 17. März 2017 wegen Dieb- stahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und Raubes sowie räube- rischer Erpressung zu einer Zusatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe zum Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 25. Januar 2013 verurteilt worden. Das Obergericht habe somit die Strafe gegenüber dem erstin- stanzlichen Urteil deutlich erhöht. Entgegen den Ausführungen im rechtli- chen Gehör vom 18. Mai 2018 habe das SEM die Fernhaltemassnahme aufgrund des erstinstanzlichen Urteils auf vier Jahre begrenzt. Wäre die nun vorliegende rechtskräftige Verurteilung des Obergerichts Solothurn zum Zeitpunkt der Erteilung des Einreiseverbots vorgelegen, hätte dies zu einer deutlich längeren Fernhaltemassnahme geführt. Zudem habe der Be- schwerdeführer mit Strafbefehl vom 24. August 2016 wegen Verstosses gegen das Strassenverkehrsgesetz zu 60 Tagessätzen verurteilt werden müssen. Der Umstand, dass er während des laufenden Verfahrens erneut delinquiert habe, zeige klar auf, dass er Mühe bekunde, sich an die Rechts- ordnung zu halten. Deshalb erachte das SEM, unter Berücksichtigung der massiven Strafverschärfung, die bisherige Bewährungszeit im Ausland als zu kurz und die Verlängerung der Fernhaltemassnahme um ein Jahr als angebracht und verhältnismässig.

Gemäss Gesuch um bedingte Entlassung vom 31. Januar 2018 beabsich- tige der Beschwerdeführer, zusammen mit der Ehefrau und dem gemein- samen Kind in C._______ Wohnsitz zu nehmen. Somit tangiere das Ein- reiseverbot die familiäre Beziehung nicht. Auch stehe dem Beschwerde- führer bei Vorliegen wichtiger Gründe die Möglichkeit offen, mittels Gesuch die zeitweilige Suspendierung der Fernhaltemassnahme zu beantragen.

F-3804/2018 Seite 12 4.2 Die Begründung der Beschwerde knüpft weitgehend an die bereits er- wähnte Stellungnahme vom 18. Mai 2018 an (vgl. Sachverhalt, Bst. T). Zu- sätzlich wird in der Beschwerde geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe seine Lehren aus den verschiedenen Verfahren gezogen. Dass seit der Verübung der Tat und der rechtskräftigen Verurteilung teilweise Jahre vergingen, könne ihm nicht zur Last gelegt werden.

Aus der angefochtenen Verfügung werde klar, dass die Vorinstanz mit dem Einreiseverbot ein strafbares Verhalten adäquat sanktionieren wolle. Sie habe Sinn und Zweck dieser Fernhaltemassnahme missverstanden. Das Einreiseverbot sei keine "Zusatzstrafe". Es gehe hier nicht um die Vergan- genheit, sondern darum, künftige Straftaten zu verhindern. Mit keiner Silbe habe die Vorinstanz begründet, warum sich das Sicherheitsrisiko mit dem Urteil des Obergerichts vom 17. März 2017 erhöht haben solle. Um die Rechtfertigung des verlängerten Einreiseverbots überprüfen zu können, sei es unabdingbar, sich mit dem Sicherheitsrisiko des Beschwerdeführers zu befassen. Das Obergericht habe dem Beschwerdeführer eine gute Prognose gewährt. Eine Verlängerung des Einreiseverbots wäre aber nur zulässig, wenn sich das Sicherheitsrisiko seit der erstmaligen Verhängung des Einreiseverbots nicht verbessert haben sollte. Bei der Beurteilung ei- nes allfälligen Sicherheitsrisikos müssten auch das Motiv der Straftaten und allfällige Veränderungen im privaten Umfeld des Beschwerdeführers berücksichtigt werden. Der jugendliche Leichtsinn sei verflogen. Bei einer Rückkehr in die Schweiz hätte der Beschwerdeführer bei seinem Onkel ([...]) auch eine sichere Arbeitsstelle. Noch einmal sei daran erinnert, dass er seit der erstmaligen Verhängung des Einreiseverbots nie mehr eine Straftat begangen habe. Die durchaus positiven Veränderungen im priva- ten Umfeld seien kaum beachtet worden. Der festgestellte Sachverhalt sei in diesem Punkt unvollständig. In der angefochtenen Verfügung sei festgehalten, dass die Ehefrau mit dem Kind in C._______ Wohnsitz nehmen könne. Der Beschwerdeführer habe zwar eine solche Aussage gemacht, inzwischen habe sich aber nach einer Lagebeurteilung gezeigt, dass der Umzug der Ehefrau in den Kosovo keine realistische Variante darstelle. Sie sei Schweizer Staatsbürgerin. Trotz Betreuung eines Kleinkinds arbeite sie in der Region G._______, weil der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, Unterhalt zu zahlen. Bereits aus wirtschaftlichen Gründen komme für die junge Familie ein Umzug nicht in Frage. Eine mehrjährige Abwesenheit würde die künftigen Chancen der Ehefrau auf dem Schweizer Arbeitsmarkt erheblich beeinträchtigen. Auf- grund der Distanz und der wirtschaftlich knappen finanziellen Verhältnisse

F-3804/2018 Seite 13 sei es ihr auch kaum möglich, regelmässig in den Kosovo zu reisen. Das Einreiseverbot führe dazu, dass das verfassungsmässig geschützte Fami- lienleben (Art. 8 EMRK) nicht mehr gelebt werden könne. Zu beachten sei auch, dass der Beschwerdeführer nach der Eheschliessung mit einer Schweizer Bürgerin gestützt auf Art. 42 AuG einen Rechtsanspruch auf Er- teilung einer Aufenthaltsbewilligung habe. Dieser Anspruch sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch beim Einreiseverbot zu berück- sichtigen. Weiter leide der Beschwerdeführer an Herzproblemen (Insuffizienz, Herz- rhythmusstörungen etc.). Im Kosovo könne er medizinisch nicht adäquat behandelt werden. Es stehe dort weder qualifiziertes Personal noch aus- reichend technisches Material zur Verfügung. Die Verlängerung des Einreiseverbots erweise sich unter familiären und gesundheitlichen Gesichtspunkten als unverhältnismässig. 4.3 In ihrer Vernehmlassung wendet die Vorinstanz im Wesentlichen ein, der Beschwerdeführer übersehe, dass es sich beim angeordneten Einrei- severbot vom 28. Mai 2018 nicht um eine sogenannte "Zusatzstrafe", son- dern um eine Verlängerung eines Einreiseverbots handle. Diese Verlänge- rung beruhe im Wesentlichen darauf, dass die Taten vom Obergericht des Kantons Solothurn als gravierender eingestuft worden seien als ursprüng- lich angenommen. Gemäss dessen Urteil vom 17. März 2017 sei der Be- schwerdeführer – zusätzlich zum erstinstanzlichen Urteil – des Bruchs amt- licher Beschlagnahme, des Raubes, der räuberischen Erpressung, des mehrfachen Diebstahls und des Versuchs dazu, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs verurteilt worden. Er sei dementsprechend zu einer Zusatzstrafe von 24 Monaten verurteilt worden. Entgegen seinen Ausführungen werde bei der Verlängerung des Einreiseverbots nicht ein bestimmtes Verhalten des Beschwerdeführers sanktioniert, sondern es gehe darum, künftige Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Da das Obergericht wider Erwarten die Strafe massgeblich ausgedehnt habe, dehne sich auch die Präventionsphase aus. Der Be- schwerdeführer verkenne demnach, dass sich die Sach- und Rechtslage verändert habe.

Dem Beschwerdeführer entgehe die Tatsache, dass die Verurteilung vom 24. August 2016 wegen verschiedener SVG-Delikte nicht im ersten Einrei- severbot vom 15. Oktober 2015 miteinberechnet worden sei, auch wenn es sich um eine Straftat vom 21. Januar 2015 handle. Diese Straftat sei

F-3804/2018 Seite 14 daher im Einreiseverbot vom 28. Mai 2018 miteinbezogen worden. Dem- entsprechend sei es auch unerheblich, ob der Beschwerdeführer seit dem ersten Einreiseverbot eine Straftat begangen habe oder nicht. Auch sei dies für das angefochtene Einreiseverbot kein massgebliches Kriterium ge- wesen.

Durch das Einreiseverbot würden dem Beschwerdeführer Besuchsaufent- halte bei seinen Familienangehörigen in der Schweiz nicht grundsätzlich untersagt. Es stehe ihm offen, gestützt auf Art. 67 Abs. 5 AuG aus wichtigen Gründen die zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhaltemass- nahme zu beantragen. Ausserdem könne ein Anspruch auf Neuprüfung ei- nes Familiengesuchs nach fünf Jahren geltend gemacht werden. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern sich der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Herzprobleme nicht in einem Krankenhaus im Kosovo behandeln lassen könne, zumal er einen Krankenhausaufenthalt gemäss der mit der Beschwerde eingereichten Beilage 9 verweigere.

Gemäss Art. 67 Abs. 3 AuG und der Praxis des SEM werde bei schwerwie- genden Verstössen und Gefährdungen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung (bsp. längerfristige Freiheitsstrafen von mehr als 18 Mona- ten) ein Einreiseverbot von 5 bis 10 Jahren ausgesprochen. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich zusätzlich des Bruchs amtlicher Beschlagnahme, des Raubes, der räuberischen Erpressung, des mehrfa- chen Diebstahls und des Versuchs dazu, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht habe, könne hier von einem schwe- ren Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgegangen werden. Zudem könne eine Rückfallgefahr bei diesen Straftaten nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Die Verlängerung der bestehenden Fernhaltemassnahme um ein Jahr sei daher aus generalpräventivem Zweck zur Vermeidung künftiger Verstösse angezeigt und verhältnismäs- sig. Mit Blick auf die ständige Praxis und die Rechtsprechung des Bundes- verwaltungsgerichts, wonach schwere Delikte – wie im vorliegenden Fall – regelmässig ein über fünfjähriges Einreiseverbot zu begründen vermöch- ten, sei das Einreiseverbot sogar eher kurz ausgefallen. 4.4 Replikweise macht der Beschwerdeführer namentlich geltend, das Obergericht habe lediglich den Freispruch wegen des Bruchs amtlicher Be- schlagnahme aufgehoben. Die anderen von der Vorinstanz erwähnten Schuldsprüche seien bereits erstinstanzlich ausgesprochen worden. Der Bruch amtlicher Beschlagnahme sei jedoch verschuldensmässig nicht ins

F-3804/2018 Seite 15 Gewicht gefallen und rechtfertige sicherlich keine Verlängerung eines Ein- reiseverbots. Das Obergericht habe somit nicht die Strafe massgeblich ausgedehnt, sondern lediglich das Strafmass anders beurteilt. Das künftige Sicherheitsrisiko, welches vom Beschwerdeführer ausgehe, sei damit nicht verändert worden.

SVG-Delikte, die viele Jahre zurückliegen würden, könnten kaum eine Ver- längerung des Einreiseverbots rechtfertigen. Die Vorinstanz habe denn auch mit keiner Silbe begründet, warum das im Januar 2015 begangene SVG-Delikt das vom Beschwerdeführer ausgehende Sicherheitsrisiko massiv erhöhen solle.

Wenn die Vorinstanz das Sicherheitsrisiko neu beurteilen wolle, hätte sie auch die komplett geänderte familiäre Situation (Heirat, Kind), die Zusiche- rung einer Arbeitsstelle und den Bruch mit dem früheren Kollegenkreis in diese Beurteilung miteinbeziehen müssen. Indem sie dies unterlassen habe, zeige sie, dass sie nicht das Sicherheitsrisiko beurteilt habe, sondern mit dem Einreiseverbot lediglich auf vergangene Straftaten abstelle, was nicht zulässig sei, da das Einreiseverbot damit zu einer Art Zusatzstrafe verkomme.

Wenn die Vorinstanz schon auf ein Arztzeugnis abstellen wolle, sollte sie aber auch erwähnen, dass es gemäss diesem Zeugnis im Kosovo weder ausgebildetes medizinisches Personal noch entsprechende Geräte gebe, um den Beschwerdeführer adäquat behandeln zu können.

Die von der Vorinstanz erwähnte Rückfallgefahr widerspreche der Beurtei- lung des Strafvollzugs, zumal der Beschwerdeführer vorzeitig aus diesem entlassen worden sei. 5. Wie der Beschwerdeführer zu Recht bemerkt, ergingen die von der Vor- instanz erwähnten Schuldsprüche (wegen Raubes, räuberischer Erpres- sung, Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs) bereits im erstinstanzlichen Urteil des Richteramts Olten-Gösgen vom 9. Juni 2015. Demgegenüber wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich des Bruchs amt- licher Beschlagnahme, begangen am 5. Juli 2012, mit vorgenanntem Urteil zunächst freigesprochen, indessen mit Urteil des Obergerichts des Kan- tons Solothurn vom 17. März 2017 für schuldig erkannt. Ausserdem verur- teilte ihn die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn mit Strafbefehl vom

F-3804/2018 Seite 16 24. August 2016 wegen Verstosses gegen das SVG und die Verkehrsre- gelnverordnung (VRV, SR 741.11).

Mit dem Bruch amtlicher Beschlagnahme und den Verstössen gegen das SVG und die VRV ist dem Beschwerdeführer eine Widerhandlung gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorwerfbar, was gestützt auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG den Erlass eines Einreiseverbots rechtfertigt. Die Begrün- dung der angefochtenen Verfügung lässt denn auch erkennen, dass das SEM diese Bestimmung herangezogen hat, auch wenn sie nicht explizit erwähnt wird. Dass der Strafbefehl vom 24. August 2016 in der vorliegen- den Verfügung mitberücksichtigt wurde, ist vor dem Hintergrund, dass er im Zeitpunkt des Erlasses des Einreiseverbots vom 15. Oktober 2015 noch nicht ergangen war, nicht zu beanstanden.

Die Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer seine Lehren aus den ver- schiedenen Verfahren gezogen habe und der jugendliche Leichtsinn ver- flogen sei, sind aufgrund der erwähnten gesetzlichen Vermutung (vgl. E. 3.3) nicht massgeblich. Mit dem Hinweis darauf, dass er seit der erst- maligen Verhängung des Einreiseverbots nie mehr eine Straftat begangen habe, vermag der Beschwerdeführer jedenfalls die Vermutung der noch immer von ihm ausgehenden Gefährdung nicht umzustossen. 6. Bezüglich der Dauer der Fernhaltemassnahme ist vorerst darauf hinzuwei- sen, dass das vom SEM verfügte zweite Einreiseverbot in Anbetracht der in Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG statuierten, geltenden Maximaldauer grundsätzlich maximal weitere fünf Jahre dauern darf. Bei der Bemessung der Dauer der Fernhaltemassnahme wird dabei auf das Datum der zweiten Verfügung abgestellt (vgl. Urteil des BVGer F-1444/2014 vom 9. Mai 2018 E. 4.4 und E. 6.1; betreffend Fernhaltemassnahmen von längerer Dauer vgl. E. 6.2 – 6.3 ebenda). Ausgehend von diesem Zeitpunkt wird – auch unter Berücksichtigung der Umstände, welche zum ersten Einreiseverbot geführt haben – geprüft, welche Dauer für die „Anschlusssperre“ angemes- sen und verhältnismässig erscheint. Mit dieser Vorgehensweise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass ein Einreiseverbot keine Strafe ist, die ein bestimmtes Verhalten sanktioniert. Es handelt sich vielmehr um eine präventivpolizeiliche Administrativmassnahme, die primär künftige Störun- gen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verhindern soll (vgl. dazu AN- DREA BINDER OSER, in: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Aus- länder, 2010, ad Art. 67 AuG N 3). Das vorliegende Einreiseverbot wurde bis zum 14. Oktober 2020 befristet, weshalb es – gerechnet vom 28. Mai

F-3804/2018 Seite 17 2018 an – die gesetzliche fünfjährige Maximaldauer nicht überschreitet. Vor diesem Hintergrund ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass das SEM eine „Anschlusssperre“ verfügt hat. 7. 7.1 Der Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es zeitlich auszugestalten ist, legt Art. 67 Abs. 2 AIG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu, der eine wertende Abwägung zwischen den berührten privaten und öffentlichen Interessen verlangt. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 AIG; ferner statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.). 7.2 Der Beschwerdeführer hat – wie dargelegt – wegen Bruchs amtlicher Beschlagnahme und Delikten im Bereich des SVG und der VRV gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG verstossen. Sein Fehlverhalten wiegt objektiv nicht leicht, kommt doch den ausländerrechtlichen Normen im Interesse einer funktionierenden Rechts- ordnung grundsätzlich eine zentrale Bedeutung zu. Namentlich das gene- ralpräventiv motivierte Interesse, die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen, ist als gewichtig einzu- stufen (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung generalpräventiver Aspekte in Konstellationen, in denen wie hier kein sogenannter Vertragsausländer betroffen ist, vgl. Urteil des BGer 2C_516/2014 vom 24. März 2015 E. 4.3.2 m.H.). Überdies liegt eine spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme darin, dass sie die Betroffenen ermahnt, bei einer allfälligen künftigen Wie- dereinreise in die Schweiz nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots die für sie geltenden Regeln einzuhalten (vgl. hierzu Urteil des BVGer F-4229/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 5.2 m.H.). Es besteht somit ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdefüh- rers. Die Vorinstanz war berechtigt, das bestehende Einreiseverbot zur Ab- wendung künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu verlängern.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass Strafrecht und Ausländer- recht unterschiedliche Ziele verfolgen und unabhängig voneinander anzu- wenden sind. Während der Straf- und Massnahmenvollzug nebst der Si- cherheitsfunktion eine resozialisierende beziehungsweise therapeutische

F-3804/2018 Seite 18 Zielsetzung hat, steht für die Migrationsbehörden das Interesse der öffent- lichen Sicherheit und Ordnung im Vordergrund. Bei ihrer Legalprognose wenden sie einen im Vergleich mit den Straf- und Strafvollzugsbehörden strengeren Beurteilungsmassstab an (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2 m.H.). Dass das Obergericht Solothurn dem Beschwerdeführer eine gute Prog- nose gestellt hat und er vorzeitig aus dem Strafvollzug entlassen wurde, bedeutet von daher nicht, dass er im heutigen Zeitpunkt kein Risiko für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mehr darstellt. 7.3 Den öffentlichen Interessen sind sodann die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Diesbezüglich beruft er sich auf das in Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV verankerte Recht auf Achtung des Familienlebens. Ausserdem weist er darauf hin, dass seine gesund- heitlichen Probleme im Kosovo, wo er sich seit der Wegweisung vom 3. Mai 2018 aufhalten soll (vgl. BVGer-act. 1, Beilage 8), nicht adäquat be- handelt werden könnten. 7.3.1 Es steht ausser Frage, dass das Einreiseverbot das Recht der Betei- ligten auf ein von staatlichen Eingriffen ungestörtes Familienleben berührt. Bei der Beurteilung der Eingriffsschwere ist allerdings zu berücksichtigen, dass eine Wohnsitznahme des Beschwerdeführers in der Schweiz wie auch die Pflege regelmässiger persönlicher Kontakte zu seinen hierzu- lande lebenden Angehörigen (Ehefrau und gemeinsames Kind) grundsätz- lich bereits an einem fehlenden Anwesenheitsrecht scheitern (vgl. dazu BVGE 2013/4 E. 7.4.1 und 7.4.2), nachdem seine Niederlassungsbewilli- gung vom Bundesgericht mit Urteil 2C_576/2014 vom 13. Januar 2015 rechtskräftig widerrufen wurde. Der Umstand, dass er in Nordmazedo- nien/im Kosovo allfälligen Schwierigkeiten bei der Reintegration ausge- setzt ist, kann im Rahmen des vorliegenden Verfahrens daher nur sehr ein- geschränkt Berücksichtigung finden. Auch eine allfällige Bewilligung im Rahmen des Familiennachzugs gestützt auf Art. 42 AIG bildet nicht Gegen- stand des vorliegenden Verfahrens. Hierfür ist der Kanton zuständig, wobei das Einreiseverbot im Falle einer Bewilligungserteilung aufzuheben wäre (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.4.1).

Sollte die Familie des Beschwerdeführers sich entgegen seinen Ausfüh- rungen nicht im Kosovo vereinigen können, gilt Folgendes: 7.3.2 Das über den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot hat, über den Entzug des Aufenthaltsrechts hinaus, zur Folge, dass dieser seine hier lebenden Angehörigen nicht einmal mehr mittels Visum besuchen darf. Die

F-3804/2018 Seite 19 Verhältnismässigkeit der Massnahme an sich wird dadurch nicht in Frage gestellt, wäre doch ansonsten das Instrument des Einreiseverbots gegen- über allen Personen mit Familienangehörigen in der Schweiz per se unzu- lässig (Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 8.2). Die be- stehenden familiären Bindungen können von daher nur in der Weise be- rücksichtigt werden, dass es dem Beschwerdeführer unter bestimmten Voraussetzungen offensteht, eine Suspension des Einreiseverbots zu be- antragen (vgl. Art. 67 Abs. 5 AuG) und diese für eine angemessene Dauer – die gleichzeitig öffentlichen und privaten Interessen Rechnung trägt – an- geordnet wird. Gegenseitigen Treffen ausserhalb des Schengen-Raums und insbesondere in Nordmazedonien/im Kosovo stehen keine Hinder- nisse entgegen. Darüber hinaus ist es der Familie zuzumuten, den Kontakt mittels Telefon oder via moderne Kommunikationsmittel (SMS, E-Mail, WhatsApp, Skype, Facebook usw.) zu pflegen. Durch diese Möglichkeiten ist auch für die Kernfamilie, Ehefrau und minderjähriges Kind, ein gewisses Mass an Familienleben, bei dem das gemäss Art. 3 Abs. 1 des Überein- kommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) zu berücksichtigende Kindeswohl (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.2.2 [S. 157]) nicht ausser Acht gelassen wird, gewährleistet. 7.3.3 Auch wenn es für den Beschwerdeführer, der als knapp 3½-Jähriger in die Schweiz kam, nicht einfach gewesen sein dürfte, sein ihm hierzu- lande vertrautes Umfeld zu verlassen, darf davon ausgegangen werden, dass er als bald 28-Jähriger in der Lage ist, in Nordmazedonien/im Kosovo auf eigenen Beinen zu stehen. Bereits das Bundesgericht hielt im Urteil vom 13. Januar 2015 fest, dass der Beschwerdeführer keine besonderen Gründe geltend mache, die spezifisch für ihn die Ausreise nach Nordma- zedonien unzumutbar machen würden. Dass die allgemeinen Lebensum- stände dort weniger günstig sein mögen als in der Schweiz, mache die Ausreise nicht unzumutbar. Auch wenn der Beschwerdeführer keine nahen Verwandten in Nordmazedonien mehr habe, sei doch darauf hinzuweisen, dass weltweit viele junge Menschen in seinem Alter in Länder ziehen wür- den, die ihnen völlig fremd seien, und sich dort ohne Weiteres zu integrie- ren vermöchten. Weshalb ihm eine Integration in Nordmazedonien, das ihm immerhin von seiner Muttersprache und von Ferienaufenthalten her nicht völlig unvertraut sei, nicht möglich sein solle, werde nicht dargelegt (vgl. a.a.O., E. 2.6). Da der Beschwerdeführer sich nach eigenem Wunsch im Kosovo niederlassen will, ist von der Zumutbarkeit seines dortigen Auf- enthalts auszugehen.

F-3804/2018 Seite 20 7.3.4 Im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer geltend gemach- ten Herzproblemen (vgl. BVGer-act. 1, Beilage 9 [Arztzeugnis vom 20. Mai 2018]) ist festzustellen, dass eine entsprechende medizinische Betreuung auch im Kosovo gewährleistet ist. So verfügt namentlich die in Pristina an- sässige Universitätsklinik Kosovo als grösste und wichtigste staatliche Ge- sundheitseinrichtung über 15 Kliniken und Unterabteilungen, insgesamt 38 medizinische Einrichtungen und Organisationseinheiten, darunter Labor- einrichtungen und eine Zentralapotheke. Der Grossteil der gängigen Krankheiten kann in diesen Kliniken behandelt werden. Ausserdem ist heute, unter Einbezug privater Apotheken, ein Grossteil der Medikamente zur Behandlung der gängigen Krankheitsbilder verfügbar (vgl. Bericht des SEM vom 9. März 2017 "Focus Kosovo. Medizinische Grundversorgung").

Gleichermassen wäre die medizinische Versorgung des Beschwerdefüh- rers in Nordmazedonien gesichert.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass bereits die Vorinstanz in ihrem Antwortschreiben vom 29. Juni 2018 auf das Suspensionsgesuch vom 14. Juni 2018 festhielt, nach Rücksprache und Abklärungen könnten die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers sehr wohl im Kosovo behandelt werden, weshalb eine Behandlung in der Schweiz nicht zwin- gend erforderlich sei (vgl. Sachverhalt, Bst. Y). 7.4 Eine wertende Abwägung der sich gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen führt insgesamt zum Schluss, dass das um ein Jahr verlängerte Einreiseverbot sowohl im Grundsatz als auch hinsichtlich der Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Die damit einher- gehende Erschwernis des Familienlebens wird durch das öffentliche Fern- halteinteresse gedeckt und ist daher nach Massgabe von Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV gerechtfertigt. Eine Verletzung des Rechts auf Fami- lienleben gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV kann in der Massnahme nicht erkannt werden. Das verhängte Einreiseverbot ent- spricht denn auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil F-91/2017 vom 14. Dezember 2017).

Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen des Be- schwerdeführers näher einzugehen.

F-3804/2018 Seite 21 8. Der über das Einreiseverbot hinausgehende Ausschluss der Bewegungs- freiheit im Schengen-Raum, der auf die Ausschreibung des Beschwerde- führers im SIS II zurückzuführen ist (vgl. dazu E. 3.4), ist ebenso wenig zu beanstanden. Der Eingriff wird durch die Aktenlage gerechtfertigt (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 SIS-II-VO). Zum einen ist aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers – wie oben ausgeführt – von einer Gefährdung der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung auszugehen, zum anderen hat die Schweiz die Interessen der Gesamtheit aller Schengen-Staaten zu wahren (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.2). Es bleibt den Schengen-Staaten unbenom- men, dem Beschwerdeführer bei Vorliegen besonderer Gründe die Ein- reise ins eigene Hoheitsgebiet zu gestatten (vgl. E. 3.4 sowie Art. 67 Abs. 5 AIG). 9. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzu- folge abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 10. August 2018 ein- bezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu ver- wenden.

(Dispositiv nächste Seite)

F-3804/2018 Seite 22 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (mit den Akten Ref-Nr. [...]) – das Migrationsamt des Kantons Solothurn, ad (...) (in Kopie)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli Karin Schnidrig

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20.06.2019
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25.03.2026