BGE 140 II 65, BGE 135 II 1, 1C_543/2014, 2C_1123/2012, + 3 weitere
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-3803/2015
Urteil vom 17. November 2017 Besetzung
Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz), Richter Martin Kayser, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiberin Jacqueline Moore.
Parteien
A._______, vertreten durch Dr. iur. Markus Zwicky und Johannes Räber, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
F-3803/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. A., die aus der dominikanischen Republik stammende Beschwer- deführerin (geb. 1960), lernte im Oktober 2002 den Schweizer Bürger D. (geb. 1959) in Luzern kennen. Die Beschwerdeführerin reiste jedoch eigenen Angaben zu Folge am 18. Mai 2003 erstmals in die Schweiz ein. Am 24. Juni 2003 heiratete sie D._______ in Luzern. Die Ehe ist kinderlos geblieben und das Ehepaar wohnt seither unverändert zusam- men mit dem Sohn der Beschwerdeführerin aus einer früheren Beziehung und der Mutter des Ehemannes in Luzern. B. Gestützt auf diese Ehe reichte die Beschwerdeführerin am 4. Februar 2011 beim damaligen Bundesamt für Migration BFM (heute: Staatssekretariat für Migration SEM) ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0) ein. Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Eheleute am 22. Juli 2011 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tatsächli- chen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Ad- resse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Zu Handen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichnete die Beschwerde- führerin am 23. Juli 2011 zudem eine Erklärung zur Respektierung der Rechtsordnung. Unter anderem bestätigte sie darin, dass gegen sie weder in der Schweiz noch anderswo Strafverfahren hängig seien, dass sie in den letzten zehn Jahren die Rechtsordnung der Schweiz sowie diejenige ihres jeweiligen Aufenthaltsstaates beachtet habe und sie auch über diese zehn Jahre hinaus keine strafbaren Handlungen begangen habe, für die sie heute noch mit einer Strafverfolgung oder einer Verurteilung rechnen müsse. Die Beschwerdeführerin nahm ferner unterschriftlich zur Kenntnis, dass falsche Angaben zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung nach Art. 41 BüG führen können. Am 7. September 2011, in Rechtskraft erwachsen am 9. Oktober 2011, wurde die Beschwerdeführerin erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb sie die Bürgerrechte des Kantons und der Stadt Luzern. In die erleichterte Einbürgerung eingeschlossen wurde ihr Sohn, E._______ (geb. 1994).
F-3803/2015 Seite 3 C. Am 13. Juli 2012 ging beim Bundesamt für Justiz (BJ), Fachbereich Aus- lieferung, gegen B._______ ein amerikanisches Verhaft- / Auslieferungser- suchen ein. Die amerikanischen Behörden (Department of Justice, Office of International Affairs OIA, Washington DC, U.S.) führten darin aus, dass sie am 4. November 2011 durch die zuständigen Schweizer Behörden („IP Berne“) informiert worden seien, dass die Fingerabdrücke von B._______ einer in der Schweiz wohnhaften Person – bekannt als C._______ – haben zugeordnet werden können. Am 19. Dezember 1995 sei B._______ in den USA von der Gerichtsjury des U.S. District Court of New York der Verlet- zung der amerikanischen Drogengesetzgebung für schuldig befunden wor- den. Der vorsitzende Richter dieses Prozesses habe die Urteilsverkündung auf den 27. Dezember 1995 festgesetzt. Die Beschuldigte sei nicht zu die- sem Termin vor Gericht erschienen, weshalb ihr das Urteil als auch das Strafmass (10 Jahre bis lebenslang) nicht haben eröffnet werden können. Deshalb sei ein Haftbefehl gegen sie erlassen worden (vgl. SEM Akt. 4, S. 66). Abklärungen des BJ ergaben daraufhin, dass B._______ (geb. 1966), ebenfalls bekannt als C._______ (geb. 1970), identisch sei mit A._______ (geb. 1960). Das BJ teilte dem OIA schliesslich am 5. Septem- ber 2012 mit, dass die gesuchte Person in der Schweiz lebe und im Besitze der Schweizer Staatsbürgerschaft sei. Deshalb könne dem Ersuchen nicht nachgekommen werden. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz über diesen Schriftenwechsel in Kenntnis gesetzt (vgl. SEM Akt. 2; die kompletten Ak- ten sind bei der Vorinstanz am 3. Oktober 2012 eingegangen). D. Gestützt auf diese Erkenntnis leitete die Vorinstanz am 7. Januar 2013 ein Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41 BüG ein. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführerin auf, einen Fragenkatalog zu beantworten (SEM Akt. 7.1). Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin mit einer Stellungnahme vom 11. Februar 2013 (SEM Akt. 4) sowie – nach Aufforderung der Vorinstanz vom 4. März 2013 um Präzisierung der Antworten (SEM Akt. 11.1) – mit einer ergänzenden Stellungnahme vom 12. April 2013 nach (SEM Akt. 12). Aufgrund der straf- rechtlichen Vorwürfe aus den USA beantragte die Beschwerdeführerin am 16. April 2013 die Sistierung des eingeleiteten Verfahrens bezüglich der Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung, damit sie die Möglichkeit hätte, weitere Abklärungen zu treffen. Das Verfahren wurde letztmals bis zum 30. Juni 2014 sistiert, nachdem die Beschwerdeführerin jeweils mit Zwischenberichten um Verlängerung ersucht hatte (14. Oktober 2013
F-3803/2015 Seite 4 [SEM Akt. 15] und 28. Februar 2014 [SEM Akt. 18]). Am 22. Juli 2014 ge- langte die Vorinstanz an den Ehegatten der Beschwerdeführerin und un- terbreitete ihm ebenfalls einen Fragenkatalog (SEM Akt. 24). Am 6. August 2014 bzw. 22. August 2014 gingen die entsprechenden Antworten sowie ein Ergänzungsschreiben bei der Vorinstanz ein (SEM Akt. 25 und 27). Nachdem am 30. September 2014 die „legal opinion“ der Korrespon- denzanwältin aus den USA bei der Vorinstanz eingegangen war (SEM Akt. 28), holte diese am 2. Februar 2015 eine Stellungnahme beim BJ be- züglich der Folgen für die Beschwerdeführerin bei einer Nichtigerklärung ein (SEM Akt. 29; Eingang der Stellungnahme am 26. Februar 2015 [SEM Akt. 31]). Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin zur Schlussstellung- nahme aufgefordert, welche am 27. Februar 2015 bei der Vorinstanz ein- ging (SEM Akt. 32). E. Am 8. Mai 2015 erteilte der Kanton Luzern als Heimatkanton der Be- schwerdeführerin seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. F. Mit Verfügung vom 15. Mai 2015 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung der Beschwerdeführerin für nichtig. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass die Beschwerdeführerin, trotz unterschriftli- cher Kenntnisnahme ob der Folge falscher oder verheimlichter Angaben im Einbürgerungsverfahren, ebensolche verschwiegen und sich die erleich- terte Einbürgerung somit erschlichen habe. Konkret habe die Beschwerde- führerin ein gegen sie – als B._______ – hängiges Strafverfahren in den USA aus dem Jahr 1995 verschwiegen (Verletzung der amerikanischen Drogengesetzgebung), bei welchem sie von der Gerichtsjury des U.S. Di- strict Court of New York am 19. Dezember 1995 der Verletzung dieser Ge- setze für schuldig befunden worden sei. Der Entscheid hätte zusammen mit dem Strafmass (10 Jahre bis lebenslang) am 27. Dezember 1995 er- öffnet werden sollen, jedoch sei die Beschwerdeführerin nicht zu diesem Termin erschienen, weshalb ein Haftbefehl gegen sie erlassen worden sei. Dieses Verfahren sei somit für die amerikanischen Behörden gemäss heu- tiger Sachverhaltsfeststellung nicht erledigt. Mit dem Unterlassen der Er- wähnung dieses Vorfalles habe sie gegen ihre Mitwirkungspflicht verstos- sen. Ihr Rechtsvertreter habe demgegenüber bisher nicht dargetan, dass dieses US-Verfahren zwischenzeitlich gegenstandslos, eingestellt oder seine Mandantin freigesprochen worden sei. Sie habe in der Vergangen- heit immer alle Vorwürfe bestritten und will sich auch keiner strafbaren
F-3803/2015 Seite 5 Handlung bewusst gewesen sein respektive „habe die ganze Geschichte zu Recht als erledigt erachtet“. Aus dem amerikanischen Schreiben vom 13. Juli 2012 gehe jedoch hervor, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer damaligen Verhaftung mehrere 10‘000 US-Dollar Bargeld für den Erwerb von Kokain bei sich getragen habe, das sie in den Kleidern versteckt ge- habt habe. In einem Nichtigerklärungsverfahren sei es nicht Aufgabe des SEM, ein hängiges Strafverfahren einer ausländischen Behörde zu hinter- fragen. Des Weiteren hege die Vorinstanz Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin, habe diese doch nicht erwähnt, dass sie bereits in den Jahren 1997 und 2001 während einiger Zeit in der Schweiz gewesen sei, und dass sie sowohl in den USA als auch in der Schweiz falsche Iden- titäten benutzt habe. Bis zur rechtskräftigen Einbürgerung am 9. Oktober 2011 habe sie die Einbürgerungsbehörden nicht über ihr heute aktenkun- diges Verhalten und ihr hängiges Verfahren in den USA informiert und da- mit gegen ihre Mitwirkungspflicht verstossen, weshalb unter Würdigung der gesamten Umstände und Beweise eine Nichtigerklärung angezeigt sei. Von der Nichtigerklärung ausgenommen sei der Sohn der Beschwerdefüh- rerin, da die sachverhaltsrelevanten Elemente ausschliesslich die Be- schwerdeführerin beträfen und es keine Aspekte gäbe, die gegen den mit- eingebürgerten Sohn sprächen. G. Mit Beschwerde vom 17. Juni 2015 liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantra- gen. Dabei räumte die Beschwerdeführerin ein, dass sie sich als junge Frau durch Naivität und Pech in falscher Gesellschaft befunden habe und die Geschehnisse in den USA im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung älter als zehn Jahre gewesen seien. Sie habe – wie jeder Dritte in ihrer Situation auch – ohne Täuschungsabsicht und ohne Absicht, die Einbürge- rung mit falschen Tatsachen zu erschleichen, pflichtgemäss Auskunft er- teilt. Nachdem seit dem US-Strafverfahren bis zur Unterzeichnung der Er- klärung am 23. Juli 2011 mehr als 16 Jahre vergangen gewesen seien, habe sie die Vorkommnisse in den USA als erledigt erachtet und nie damit gerechnet, dass der Fall für die Einbürgerung von Relevanz wäre oder wie- der aufgerollt werden könnte. Zudem sei die Beschwerdeführerin zwei Jahre nach dem Vergehen in den USA als B._______ zweimal in die Schweiz eingereist, ohne dass sie verhaftet worden wäre. Auch im Jahre 2001, als sie unter falscher Identität (als C._______) wegen illegalen Auf- enthalts in der Schweiz verhaftet und verurteilt worden sei, habe sie nichts von den US-Behörden gehört. Ein täuschendes Handeln könne ihr auf- grund der Umstände nicht vorgeworfen werden. Zudem sei sie hierzulande
F-3803/2015 Seite 6 gut integriert, gehe einer Erwerbstätigkeit nach und lebe nach wie vor in einer ehelichen Gemeinschaft zusammen mit ihrem Ehemann, ihrem Sohn und ihrer Schwiegermutter. H. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 6. August 2015 auf Abweisung der Beschwerde. I. Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 9. September 2015 an ihrem Rechtsmittel fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsge- richt (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 2 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis- sen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
F-3803/2015 Seite 7 3. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge- wohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die Einbürgerung setzt zudem voraus, dass die ausländische Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische Rechts- ordnung beachtet und die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (vgl. Art. 26 Abs. 1 BüG). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzun- gen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesucheinreichung als auch anläss- lich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.1). 3.2 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkan- tons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheim- lichung erheblicher Tatsachen erschlichen, d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt wurde (Ar. 41 Abs. 1 BüG). Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestands wird nicht verlangt. Es genügt, wenn die gesuchstellende Person bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Gesuch um erleichterte Einbürgerung befasste Behörde be- wusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.). 3.3 Weiss die betroffene Person, dass die Voraussetzungen für die erleich- terte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss sie die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mit- wirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passi- vem Verhalten der gesuchstellenden Person nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.). 3.4 Die Täuschungshandlung der gesuchstellenden Person muss sich auf einen erheblichen Sachverhalt beziehen. Erheblich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG ist ein Sachverhalt nicht nur, wenn seine pflichtgemässe Of- fenlegung dazu geführt hätte, dass die mit der Einbürgerung befasste Be- hörde das Vorliegen einer Einbürgerungsvoraussetzung verneint und die Einbürgerung verweigert hätte. Es genügt, wenn der Sachverhalt, wäre er
F-3803/2015 Seite 8 der Behörde bekannt gewesen, begründete Zweifel am Vorliegen einer sol- chen Voraussetzung geweckt und die Einbürgerung ernsthaft in Frage ge- stellt hätte bzw. eine solche nicht ohne weitere Beweismassnahmen hätte verfügen können (vgl. Urteil des BVGer F-2414/2012 vom 8. September 2016 E. 4.3. m.H.). 4. Die Möglichkeit der Nichtigerklärung einer Einbürgerung geht durch Zeit- ablauf unter. Art. 41 Abs. 1 BüG in der Fassung vom 29. September 1952 (AS 1952 1087) sah diesbezüglich eine einheitliche Frist von fünf Jahren vor, die mit der Einbürgerung zu laufen begann. Auf den 1. März 2011 wurde der neue Art. 41 Abs. 1 bis BüG und mit ihm eine differenziertere Fris- tenregelung eingeführt. Danach kann die Einbürgerung innert zwei Jahren, nachdem das Bundesamt vom rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis er- halten hat, spätestens aber innert acht Jahren nach dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts nichtig erklärt werden. Nach jeder Untersuchungs- handlung, die der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen. Die Fristen stehen während eines Beschwerdeverfahrens still (vgl. Urteil des BVGer C-518/2013 vom 17. März 2015 E. 4.4). 5. Im vorliegenden Verfahren hat der Heimatkanton die von Art. 41 Abs. 1 BüG geforderte Zustimmung erteilt; die Fristen nach Art. 41 Abs. 1 bis BüG wurden ebenfalls gewahrt. Die formellen Voraussetzungen der Nichtiger- klärung der erleichterten Einbürgerung sind somit erfüllt. 6. Gestützt auf die vorhandenen Akten stellt sich die Streitsache in materieller Sicht wie folgt dar: 6.1 Am 23. Juli 2011 gab die Beschwerdeführerin eine Erklärung zur Be- achtung der Rechtsordnung ab, und am 7. September 2011 (rechtskräftig am 9. Oktober 2011) wurde sie erleichtert eingebürgert. Am 13. Juli 2012 – also neun Monate später – ersuchte das U.S. Departement of Justice/OIA beim BJ wegen des vorerwähnten hängigen Verfahrens (Bst. C) um eine provisorische Verhaftung mit nachträglicher Auslieferung der Beschwerde- führerin, dem jedoch wegen deren Schweizer Staatsangehörigkeit nicht Folge geleistet werden konnte. Demzufolge habe die Beschwerdeführerin am 28. April 1995 zusammen mit einem Mitverschwörer versucht, eine we-
F-3803/2015 Seite 9 sentliche Menge an Kokain von einer ihnen unbekannten Person zu kau- fen. Bei der unbekannten Person habe es sich um einen V-Mann der U.S. Drug Enforcement Administration (DEA) gehandelt. An besagtem Tag seien B._______ und ihre Mitverschwörer zusammen mit dem V-Mann durch Manhattan, New York, gefahren und hätten sich einverstanden er- klärt, 5 Kilogramm Kokain für $ 90‘000.– in Cash zu kaufen. DEA-Agenten hätten das Ganze überwacht und die Gespräche der betreffenden Perso- nen im Auto rechtmässig aufgezeichnet. Während des Treffens im Auto habe B._______ dem V-Mann einen Teil des Geldes, welches sie versteckt auf sich getragen habe, gezeigt. Die beteiligten Personen seien verhaftet und bei der Festnahme seien $ 35‘000.– beschlagnahmt worden, welche B._______ in ihren Kleidern versteckt gehalten habe. Zwei Jahre nach dem US-Strafverfahren, also 1997, ist die Beschwerdeführerin noch zwei- mal als B._______ in die Schweiz eingereist, und im Jahre 2001 – unter einer weiteren falschen Identität (als C._______) – wurde sie wegen illega- len Aufenthalts im Kanton Tessin verhaftet, zu 15 Tagen bedingt bei einer Probezeit von 3 Jahren und einer Landesverweisung von 3 Jahren verur- teilt. Seit ihrer Heirat am 23. Juni 2003 lebt die Beschwerdeführerin in der Schweiz. 6.2 Aus dem Erfordernis des Beachtens der schweizerischen Rechtsord- nung folgt, dass Bewerberinnen und Bewerber einen guten straf- und be- treibungsrechtlichen Leumund haben müssen (vgl. Botschaft zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26. August 1987, BBl 1987 III 305 und 309). In der Praxis wird von einer einbürgerungswilligen Person verlangt, dass sie in den letzten zehn Jahren vor der erleichterten Einbürgerung die Rechtsordnung der Schweiz sowie ihres jeweiligen Aufenthaltsstaates be- achtet hat. Weiter wird verlangt, dass sie über diese zehn Jahre hinaus keine Delikte begangen hat, für die sie auch heute noch mit einer Strafver- folgung oder einer Verurteilung rechnen muss. Es ist unbestritten, dass das Verschweigen von ergangenen Strafurteilen oder hängigen Strafverfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung führen kann (vgl. BGE 140 II 65 E. 3.3.2 m.H.). Kann die gesuchstellende Person selbst keine berechtigten Zweifel an der Strafbarkeit ihres Verhaltens haben, so täuscht sie über eine Einbürgerungsvoraussetzung, wenn sie nicht auf mögliche Straffolgen hinweist (vgl. hierzu Urteil des BGer 1C_543/2014 vom 10. Februar 2015 E. 4.5). Die diesbezügliche Informationspflicht ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 BV sowie aus Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG.
F-3803/2015 Seite 10 6.3 In casu ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 1995 wegen einer Straftat, die sie lange vor der erleichterten Einbürgerung be- gangen hatte, von einem ausländischen Gericht für schuldig befunden und zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (vgl. Bst. C). Auch wenn sie sich der Strafmasseröffnung entzogen hatte (in der Rechtsmittel- eingabe vom 17. Juni 2015 gibt sie dies zu mit der folgenden Aussage: „Vor der angesetzten Urteilsverkündung und mitten im laufenden Verfahren wurde die Beschwerdeführerin noch im Jahr 1995, [...], von ihr unbekann- ten Männern dazu gedrängt, mit gefälschten Papieren in die Dominikani- sche Republik auszureisen. Es wurde wohl befürchtet, die Beschwerdefüh- rerin könnte gegenüber den Strafverfolgungsbehörden belastende Aussa- gen machen. ...“) und dadurch das Urteil nicht vollstreckt werden konnte, hätte sie sich bewusst sein müssen, dass das Strafverfahren in den USA weiterhin hängig war und sie die Einbürgerungsbehörden darüber hätte in- formieren müssen. Spätestens im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Erklä- rung zur Einhaltung der Rechtsordnung (s. Bst. B) hätte die Beschwerde- führerin sich dem bewusst sein müssen. Ihr stand die Möglichkeit offen, die Einbürgerungsbehörde darüber zu orientieren oder, um eine allfällige Selbstanzeige zu vermeiden, auf ihr Einbürgerungsgesuch zu verzichten (vgl. BGE 140 II 65 E. 3.3.2).
6.4 Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass aufgrund des hängi- gen Strafverfahrens in den USA und des angedrohten Strafmasses von 10 Jahren bis lebenslang nicht angezweifelt wird, dass die Beschwerdeführe- rin gegen den Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 BV so- wie gegen Art. 13 Abs. 2 VwVG verstossen hat, indem sie es unterliess, im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens die zuständige Behörde über diese hängige Strafvollstreckung zu informieren. Damit täuschte sie die Einbür- gerungsbehörde vorsätzlich über eine wesentliche Tatsache, so dass die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG als erschlichen zu gelten hat. Die materiellen Voraussetzungen zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind demnach erfüllt.
7.1 Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich die Unverhältnismässigkeit der Nichtigerklärung. Zum einen macht sie geltend, dass die angebliche Straftat – deren Ausmass sie nach wie vor bestreitet – über 20 Jahre zu- rückliege und sie aufgrund der Tatsache, dass sie nichts mehr gehört habe, davon ausgegangen sei, dass das Strafverfahren verjährt sei, und dies auf- grund eines Verhaltens, das in der Schweiz unter Umständen gar straflos geblieben wäre. Zum anderen lebe sie immer noch in einer gefestigten
F-3803/2015 Seite 11 ehelichen Beziehung zusammen mit ihrem Ehemann und ihrer Schwieger- mutter. Sie sei bestens integriert, sprachlich wie wirtschaftlich. Mit der Nich- tigerklärung der erleichterten Einbürgerung verliere sie die Schweizer Staatsangehörigkeit und würde an die USA ausgeliefert werden. 7.2 Der Beschwerdeführerin ist entgegenzuhalten, dass sie als Verantwort- liche für den Erschleichungstatbestand und direkte Adressatin der Nichtig- erklärung die allfälligen Konsequenzen zu tragen hat, hat sie sich doch im Jahre 1995 der Eröffnung des Strafurteils entzogen und ist danach noch zweimal unter demselben Namen, dann als C._______ und später als A._______ in die Schweiz eingereist. Im Übrigen ist der weitere Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht Gegenstand des vorliegen- den Verfahrens. Darüber wird die zuständige Migrationsbehörde nach Rechtskraft der Nichtigerklärung auf der Grundlage des ordentlichen Aus- länderrechts und unter Beachtung der einschlägigen Rechtsprechung zu befinden haben (vgl. BGE 135 II 1 E. 3.2; Urteil des BGer 2C_1123/2012 vom 11. Juli 2013 E. 3.1). Soweit die Beschwerdeführerin daher die Beein- trächtigung ihrer Interessen und diejenigen ihrer Angehörigen beklagt, sollte sie die Schweiz verlassen müssen, kann sie nicht gehört werden. Die entsprechenden Einwände sind gegebenenfalls im ausländerrechtlichen Verfahren vorzubringen. Daran vermögen die von der Beschwerdeführerin mit einiger Berechtigung als schlecht eingestuften Verfahrensaussichten nichts zu ändern. Die angefochtene Verfügung ist somit auch diesbezüglich nicht zu beanstanden. Schliesslich bleibt noch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführerin die Möglichkeit offen steht, gegen eine allfällige Auslieferung Rechtsmittel zu ergreifen (vgl. SCHUBARTH MARTIN, Erlöschen der Strafgewalt zufolge Verjährung – Konsequenzen für die Rechtsnatur der Verjährung und für Fragen der Auslieferung, in: ZStrR 129 [2011] 78). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist da- her abzuweisen.
F-3803/2015 Seite 12 9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320]).
(Dispositiv nächste Seite)
F-3803/2015 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘200.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Sie sind durch den am 7. Juli 2015 in gleicher Höhe geleisteten Kos- tenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) – das Amt für Gemeinden des Kantons Luzern (ad [...])
Der vorsitzende Richter Die Gerichtsschreiberin:
Philippe Weissenberger Jacqueline Moore
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be- schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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