B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-378/2025

Urteil vom 18. August 2025 Besetzung

Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richterin Christa Preisig, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiber Lukas Schmid.

Parteien

A._______, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (...), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nationales Visum aus humanitären Gründen; Verfügung des SEM vom 17. Dezember 2024.

F-378/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Mit Verfügung vom 29. Februar 2024 anerkannte das SEM die Flücht- lingseigenschaft des afghanischen Staatsangehörigen B._______ (nach- folgend: A.) und gewährte ihm Asyl. A.b Im August 2021 verliess A. sein Heimaltland Afghanistan. Am 8. April 2024 reichte er beim SEM ein Gesuch um asylrechtlichen Familiennachzug und Bewilligung der Einreise zugunsten seiner Ehefrau, der vier gemein- samen Kinder und des Beschwerdeführers (geb. 2015) ein. Letzterer machte geltend, dass seine leiblichen Eltern am 12. Oktober 2021 von den Taliban umgebracht wurden und er seitdem als Pflegekind der Familie von A. aufgenommen wurde. A.c Am 11. September 2024 bewilligte das SEM der Ehefrau von A. (nach- folgend: Pflegemutter) und den gemeinsamen Kindern die Einreise in die Schweiz. Daneben lehnte das SEM mit separater Verfügung, ebenfalls vom 11. September 2024, das Gesuch um Familiennachzug in Bezug auf den Beschwerdeführer ab und bewilligte seine Einreise in die Schweiz nicht, wogegen dieser am 17. Oktober 2024 Beschwerde an das Bundesverwal- tungsgericht erhob (Verfahren E-6391/2024). B. B.a Nachdem er bereits am 3. Oktober 2024 von Kabul nach Teheran ge- reist war, ersuchte der Beschwerdeführer am 14. Oktober 2024 bei der Schweizer Botschaft in Teheran um Erteilung eines humanitären Visums. Mit Formularverfügung vom 15. Oktober 2025 verweigerte die Botschaft die Ausstellung des nachgesuchten Visums, wogegen der Beschwerdefüh- rer noch am selben Tag Einsprache bei der Vorinstanz erhob. B.b Mit Verfügung vom 17. Dezember 2024 wies die Vorinstanz die Ein- sprache des Beschwerdeführers ab. C. Am 18. Dezember 2024 reisten die Pflegemutter und deren vier leibliche Kinder ohne den Beschwerdeführer in die Schweiz ein. D. D.a Gegen die Abweisung der Einsprache gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 17. Januar 2025 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, ihm sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung ein

F-378/2025 Seite 3 humanitäres Visum zu erteilen und die Einreise in die Schweiz zu bewilli- gen. Zudem beantragte er den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvor- schusses und die Einsetzung des rubrizierten Rechtsvertreters als unent- geltlichen Rechtsbeistand. D.b Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2025 hiess der Instruktions- richter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab. D.c Am 14. April 2025 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdefüh- rer zur Aktualisierung des Sachverhalts und zur Bekanntgabe seines Auf- enthaltsorts auf, woraufhin der Beschwerdeführer am 16. April 2025 eine Stellungnahme einreichte. E. Mit Entscheid E-6391/2024 vom 19. Mai 2025 wies die zuständige Asylab- teilung des Bundesverwaltungsgerichts die gegen die Verfügung des SEM vom 11. September 2024 in Sachen Familienzusammenführung betreffend den Beschwerdeführer erhobene Beschwerde ab.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat, der ein schutzwür- diges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Ver- fügung hat, zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form der Beschwerde [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des

F-378/2025 Seite 4 Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhaltes und – sofern wie vorliegend keine kantonale Be- hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bun- desrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt seines Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2). 3. 3.1 Als Staatsangehöriger Afghanistans unterliegt der Beschwerdeführer der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit seinem Ge- such beabsichtigt er einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb dieses nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen ist (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1). 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfer- tigt, ihr – im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage – ein Ein- reisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignis- sen gegeben sein oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3) oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Her- kunftsland zurückgekehrt (vgl. Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. De- zember 2018 E. 4.3) und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Dritt- staat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefähr- dung mehr besteht. Gleiches gilt, wenn die Person nachweislich die Mög- lichkeit hat, sich in einen Drittstaat zu begeben, ohne zuvor dort gewesen

F-378/2025 Seite 5 zu sein (Urteil des BVGer F-840/2024 vom 26. Juni 2024 E. 3.2). Das Vi- sumgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der per- sönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-2470/2022 vom 29. November 2023 E. 3.2 m.H.). 3.3 Im Hinblick auf das Beweismass ist zu betonen, dass für die Erteilung eines humanitären Visums eine im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV relevante Gefährdung offensichtlich gegeben sein muss (vgl. BVGE 2024 VII/3 E. 5.4.2; 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; je m.w.H.) und mithin grund- sätzlich der volle Beweis zu erbringen ist (vgl. BVGE 2024 VII/3 E. 5.4.1). 3.4 Festzuhalten bleibt ferner, dass das freiwillige Aufsuchen einer Schwei- zer Auslandsvertretung zwecks Beantragung eines humanitären Visums seitens der Schweiz keine internationale Schutzpflicht begründet. Die ge- suchstellende Person unterstellt sich damit nicht der Hoheitsgewalt der Eidgenossenschaft (siehe Urteil des BVGer F-1077/2022 vom 21. Februar 2024 E. 4.4 u.a. mit Verweis auf, mutatis mutandis, Urteil des EGMR M.N. u.a. gegen Belgien vom 5. Mai 2020, Grosse Kammer 3599/18, §§ 96 ff.). 4. Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat Afghanistan einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung an Leib und Leben im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt ist. 4.1 Vorab ist festzuhalten, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen 9-jährigen Knaben aus Afghanistan handelt. Einem von ihm eingereichten «Guardianship Certificate» nach sind A. und dessen Ehefrau seit dem 15. Dezember 2021 seine Pflegeltern, weil seine leiblichen Eltern am 12. Oktober 2021 von den Taliban getötet wurden. Am 3. Oktober 2024 reiste der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Pflegemutter und deren vier leiblichen Kindern von Kabul nach Teheran. Am 18. Dezember 2024 reisten die Pflegemutter und deren leibliche Kinder ohne den Beschwerde- führer in die Schweiz ein. 4.2 Der Beschwerdeführer begründet sein Visumsgesuch im Wesentlichen damit, dass er, seit seine leiblichen Eltern im Jahr 2021 von den Taliban ermordet worden seien, in Afghanistan keine leiblichen Verwandten mehr habe, die auf ihn aufpassen könnten. Da seine Pflegemutter und A. sich nach dem Tod seiner Eltern um ihn gekümmert und ihn schliesslich adop- tiert hätten, seien sie nun in rechtlicher Hinsicht seine Familie. Zudem

F-378/2025 Seite 6 verweist der Beschwerdeführer auf die allgemeine Lage in Afghanistan und darauf, dass männlichen afghanischen Asylsuchenden in der Schweiz auf- grund der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Afghanistan mindestens die vorläufige Aufnahme gewährt werde, ihm – einem 9-jähri- gen Knaben ohne Familie – mute man es aber zu, allein in Afghanistan zu leben. 4.3 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung hauptsächlich damit, dass aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Beschwerdeführers der rechtser- hebliche Sachverhalt nicht habe ermittelt werden können. Der Beschwer- deführer habe bei den Befragungen auf der Schweizer Botschaft in Tehe- ran viele Fragen unbeantwortet gelassen und den Eindruck erweckt, als wäre er von der Adoptivmutter massiv unter Druck gesetzt und beeinflusst worden. Die Vorinstanz habe aber erhebliche Zweifel an der behaupteten Gefährdung des Beschwerdeführers und daran, dass er in Afghanistan keine Verwandten mehr habe, die auf ihn aufpassen könnten. Dies ent- spreche nicht den üblichen Begebenheiten in Afghanistan. 5. 5.1 Im nationalen humanitären Visumverfahren ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen sowie unter zugrunde legen eines verhält- nismässigen Aufwands richtig und vollständig abzuklären (vgl. Art. 12 VwVG; vgl. bezüglich genannter Norm BGE 143 II 425 E. 5.1; 140 I 285 E. 6.3.1; BVGE 2022 VII/2 E. 9.6; 2019 I/6 E. 5.1). Relativiert wird der Un- tersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Person (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG; Art. 90 AIG). Diese erstreckt sich ins- besondere auf Tatsachen, welche die gesuchstellende Person besser kennt als die Visabehörden und welche diese ohne Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können (BGE 143 II 425 E. 5.1; 138 II 465 E. 8.6.4; 132 II 113 E. 3.2). Die gesuchstellende Person trifft im nationalen humanitären Visumverfahren somit die Last, sämtliche ihr zur Verfügung stehenden begünstigenden oder belastenden Beweismit- tel beizubringen und offenzulegen. Die Visabehörden sind insoweit nicht verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus in jede erdenkliche Richtung ab- zuklären (vgl. Art. 90 Bst. a AIG; vgl. BGE 140 I 285 E. 6.3.1; 128 III 411 E. 3.2.1; BVGE 2022 VII/2 E. 9.6; RENÉ WIEDERKEHR/CHRISTIAN MEYER/ANNA BÖHME, OFK/VwVG, 2022, Art. 13 N. 3 ff.). 5.2 Im nationalen humanitären Visumverfahren obliegt es der gesuchstel- lenden Person, ihre Gefährdungssituation nachzuweisen (vgl. BVGE 2024 VII/3 E. 5.2.1; Urteile des BVGer F-2107/2022 vom 3. Juli 2023 E. 3.3;

F-378/2025 Seite 7 F-3837/2021 E. 3.3; m.w.H.). Eine unterbliebene Mitwirkung kann der ge- suchstellenden Person im Rahmen der (freien) Beweiswürdigung zum Nachteil gereichen. Bloss behauptete Tatsachen können als nicht bewie- sen betrachtet werden. Wo es vordringlich oder ausschliesslich an der ge- suchstellenden Person liegt, die ihr zumutbaren Unterlagen und Informati- onen zu liefern, darf die zuständige Visabehörde ohne weitere Sachver- haltsermittlungen auf die bestehende Aktenlage abstellen (vgl. BVGE 2024 VII/3 E. 5.2.5 unter Bezugnahme auf Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273] m.w.H.). 5.3 Bei der Beantragung des Visums am 14. Oktober 2024 beantwortete der Beschwerdeführer mehr als die Hälfte der ihm gestellten Fragen nicht. Aus den vorinstanzlichen Akten geht hervor, dass aufgrund des unklaren Sachverhalts für den 25. November 2024 ein zweites Vorsprechen ange- setzt wurde, wobei insbesondere hätte abgeklärt werden sollen, ob der Be- schwerdeführer noch Verwandte in Afghanistan hat und was mit ihm im Falle der Verweigerung seiner Einreise in die Schweiz passieren würde. Den Akten der Auslandsvertretung in Teheran ist zu entnehmen, dass die Pflegemutter des Beschwerdeführers anlässlich des ersten Vorsprechens bei der Schweizer Botschaft in Teheran den Eindruck erweckt habe, sie könne die Übersetzerin nicht verstehen, obwohl sich herausgestellt habe, dass sie Farsi wohl doch verstanden habe. Zum zweiten Vorsprechen am 25. November 2024 habe die Pflegemutter zwecks Übersetzung ihren Nachbarn mitgebracht. Es sei – erneut – der Eindruck entstanden, dass sie den Beschwerdeführer stark beeinflusst und unter Druck gesetzt habe. So habe der Gesuchsteller zu weinen begonnen, woraufhin das Interview habe unterbrochen werden müssen. Beim Versuch, es fortzusetzen, habe es danach ausgesehen, als ob die Pflegemutter mehrfach gehustet habe, um dem Beschwerdeführer Antworten zuzuflüstern. Als sie nach mehrma- liger Aufforderung damit aufgehört habe, habe der unsichere Beschwerde- führer keine Fragen mehr beantwortet und das Interview habe abgebro- chen werden müssen. 5.4 In der Vernehmlassung vom 21. März 2025 wies die Vorinstanz darauf hin, dass der Beschwerdeführer mehrfach die Gelegenheit erhalten habe, den unvollständigen Sachverhalt zu ergänzen und nachzuweisen, dass er in Afghanistan keine Verwandten mehr habe, die ihn betreuen könnten, oder dass er nicht in einer Einrichtung oder einem Heim leben könnte, das seiner persönlichen Situation angepasst sei. Zudem weist die Vorinstanz richtigerweise darauf hin, dass der Sachverhalt auch in der Beschwerde- schrift vom 17. Januar 2025 nicht ergänzt worden sei und somit auch im

F-378/2025 Seite 8 Beschwerdeverfahren noch nicht bekannt sei, wie konkret die familiäre Si- tuation des Beschwerdeführers in Afghanistan genau aussehe. 5.5 Auch forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer am 14. Ap- ril 2025 aufgrund des in Teilen unklaren Sachverhalts erneut dazu auf, sei- nen aktuellen Aufenthaltsort und die Betreuungsverhältnisse sowie die Be- dingungen, unter denen er sich dort aufhält, bekanntzugeben. In der vier- seitigen Eingabe vom 16. April 2025 kam der Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers dieser instruktionsrichterlichen Aufforderung nicht nach und beantwortete erneut keine einzige der im Raum stehenden Fragen. Die stattdessen eingereichten Ausführungen zielen viel mehr auf die Gut- heissung des Gesuchs von A. um Familiennachzug ab und gehen am Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens lautend auf die Ausstellung eines humanitären Visums vorbei. Auch unterlässt es der Rechtsvertreter (und damit der Beschwerdeführer) erneut, eine konkrete Gefährdung am aktuellen Aufenthaltsort substantiiert geltend zu machen und zu belegen. Stattdessen wirft er der Vorinstanz vor, nicht auf die Frage eingegangen zu sein, ob er bei einer Rückkehr an Leib und Leben gefähr- det wäre. Dabei verkennt er, dass es seine Pflicht wäre, diese drohende Gefährdung zu behaupten und zu belegen und es eben gerade nicht der Vorinstanz obliegt abzuklären, ob eine solche Gefahr überhaupt besteht (siehe E. 5.2 hiervor). 5.6 Somit bleiben der Aufenthaltsort, die Betreuungs- und die aktuelle Ge- fährdungssituation des Beschwerdeführers nach wie vor unbekannt. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat es gar im Beschwerdeverfah- ren unterlassen, seine Mitwirkungspflicht bei der Erstellung des rechtser- heblichen Sachverhalts zu erfüllen und insbesondere rechtsgenüglich zu beweisen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan auf sich allein ge- stellt wäre. Zudem ist eine aktuelle Bedrohung nicht substanziiert geltend gemacht worden. Soweit der Beschwerdeführer auf die schlechte Sicher- heits- und Menschenrechtslage in Afghanistan hinweist und pauschal gel- tend macht, ein 9-jähriger Knabe sei in Afghanistan an Leib und Leben be- droht, ist festzuhalten, dass davon bedauerlicherweise alle Kinder in Af- ghanistan – und nicht einzig er individuell – betroffen sind (vgl. Urteile des BVGer F-2740/2023 vom 19. Januar 2024 E. 5.2; F-949/2023 vom 17. No- vember 2023 E. 7). 5.7 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass ein humanitäres Visum recht- sprechungsgemäss nicht dazu verwendet werden darf, ein ausländer- res- pektive asylrechtliches Familiennachzugsverfahren zu umgehen (vgl.

F-378/2025 Seite 9 Urteile des BVGer F-929/2022 vom 7. Februar 2023 E. 4.7; F-2544/2022 vom 2. Dezember 2022 E. 6.7; F-3837/2021 vom 21. Juli 2022 E. 5.7), insbesondere wenn – wie hier – ein Gesuch betreffend den asylrechtlichen Familiennachzug bereits rechtskräftig abgelehnt wurde (vgl. Urteil des BVGer E-6391/2024 vom 19. Mai 2025 E. 4.5). 6. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Vorausset- zungen für die Erteilung eines humanitären Visums nach Art. 4 Abs. 2 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 3 AIG zwecks Einreise in die Schweiz nicht erfüllt und ihm die Vorinstanz das nachgesuchte Visum angesichts seiner mangelhaften Mitwirkung zu Recht verweigerte. Die angefochtene Verfügung ist nicht zu beanstanden (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Be- schwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2025 gut- geheissen. Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 8. Das Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG; vgl. Urteil des BGer 2C_661/2018 vom 16. August 2018 E. 2).

(Dispositiv: nachfolgende Seite)

F-378/2025 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Basil Cupa Lukas Schmid

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