B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-3758/2022

Urteil vom 7. Juni 2023 Besetzung

Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Daniel Grimm.

Parteien

A.____, vertreten durch B._, Zustelladresse: c/o C.__, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Erleichterte Einbürgerung; Verfügung des SEM vom 9. August 2022.

F-3758/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Die thailändische Staatsangehörige A._______ (Ledigenname X._______, geb. [...], nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Beschwerdeführerin) heira- tete am 2. September 2014 in Bangkok den Schweizer Bürger Bruno Wini- ger (geb. [...] , im Folgenden: Ehemann bzw. Vertreter). Die Ehe wurde am 21. Oktober 2014 in der Schweiz anerkannt und in das Personenstandsre- gister eingetragen. Das Ehepaar lebte nach der Eheschliessung weiterhin in Thailand, weilte ab 2015 aber jährlich während einem Monat bis zu drei Monaten ferien- und besuchshalber, zumeist auf einem Campingplatz, in der Schweiz (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 1/5 ff.). B. Am 18. Mai 2020 reichte die Gesuchstellerin auf der Schweizer Vertretung in Bangkok gestützt auf Art. 21 Abs. 2 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014 (BüG, SR 141.0) ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung ein. Ihrem Gesuch fügte sie die für das Verfahren erforderlichen und von ihr bzw. ihrem Ehemann (mit-)unterzeichneten Formulare bei (Ermächti- gung zur Einholung von Auskünften, Erklärungen betreffend die eheliche Gemeinschaft und des Beachtens der öffentlichen Sicherheit und Ordnung [SEM act. 1/9 ff.]). C. Die Schweizer Botschaft in Bangkok übermittelte der Vorinstanz die Ge- suchsunterlagen am 6. Juli 2020 (Posteingang beim SEM) zusammen mit einem Erhebungsbericht vom 1. Juli 2020 (inklusive ausgefülltem Frage- bogen mit 30 Fragen zur Schweiz). Diesem war zu entnehmen, dass sich die Gesuchstellerin nur mit Schwierigkeiten in einer schweizerischen Lan- dessprache zu verständigen vermöge und schlechte Kenntnisse über die Schweiz habe. Kontakte zu Schweizerinnen und Schweizern erfolgten wö- chentlich über ihren Ehemann per Telefon und WhatsApp (SEM act. 2). D. D.a Am 29. September 2020 bat das SEM die im Einbürgerungsgesuch aufgeführten fünf Referenzpersonen um entsprechende Auskünfte (SEM act. 3). Die erhaltenen Antworten bestätigten persönliche Kontakte der Ge- suchstellerin zu Schweizer Staatsangehörigen während ihrer Ferienaufent- halte hierzulande und attestierten ihr ausreichende bis gute Deutschkennt- nisse (SEM act. 4-8).

F-3758/2022 Seite 3 D.b Mit Schreiben vom 27. November 2020 teilte das SEM der Gesuch- stellerin mit, dass sie die Einbürgerungsvoraussetzung der engen Verbun- denheit mit der Schweiz zurzeit nicht erfülle, weshalb das Gesuch nicht gutgeheissen werden könne. Gleichzeitig wies das Staatssekretariat auf die Möglichkeit hin, das Gesuch zurückzuziehen oder daran festzuhalten (SEM act. 9). D.c Der Ehemann nahm hierzu via online Kontaktformular des SEM am 30. Dezember 2020 Stellung. Er monierte insbesondere eine willkürliche Behandlung des Einbürgerungsgesuchs seiner Gattin, Fehler bei der Testerhebung und behördliche Falschauslegungen (SEM act. 10). D.d Am 5. Januar 2021 wandte sich der Ehemann an die damalige Depar- tementsvorsteherin, schilderte seine persönliche Situation sowie das sei- ner Auffassung nach willkürliche, unfachmännische Vorgehen der in dieser Einbürgerungsangelegenheit involvierten Behörden und bat um erneute Prüfung des Gesuchs seiner Gattin (SEM act. 11). D.e Die Vizedirektorin des SEM erläuterte dem Ehemann der Gesuchstel- lerin am 18. Januar 2021 die gemäss Art. 21 Abs. 2 BüG zu erfüllenden Voraussetzungen, die Vorgaben, welche von den Behörden bei der Durch- führung solcher Einbürgerungsverfahren einzuhalten seien sowie die Handlungsoptionen von Gesuch stellenden Personen und verwies ab- schliessend auf deren Möglichkeit, nicht in ihrem Sinne ausfallende Ent- scheide gerichtlich überprüfen zu lassen (SEM act. 12). D.f Nach weiterer, per E-Mail geführter Korrespondenz und nachdem der Ehemann die angeforderte Vollmacht vorgelegt hatte, (SEM act. 13-18), erklärte er am 30. März 2021, aufgrund der langen Übermittlungszeit wei- terhin auf elektronischem Weg kommunizieren zu wollen. Bei dieser Gele- genheit bat er um Bekanntgabe der für den Nachweis der verlangten Kenntnisse erforderlichen Unterlagen (SEM act. 19). Am 3. April 2021 er- gänzte er, dass seine Ehefrau den Nachweis genügender Kenntnisse be- reits dadurch erbracht habe, dass sie acht von dreissig Fragen richtig habe beantworten können. Sollte dies nicht genügen, werde er zehn bis zwanzig Freunde und Bekannte kontaktieren, welche bestätigen könnten, dass die Gesuchstellerin über die geforderten Qualifikationen für eine Einbürgerung verfüge (SEM act. 20). D.g Mit Antwortschreiben vom 7. April 2021 erteilte die Vorinstanz auf elektronischem Weg die gewünschten Auskünfte (SEM act. 21).

F-3758/2022 Seite 4 E. E.a Mit Stellungnahme vom 12. April 2021 wiederholte der Ehemann, dass der Behörde beim Test- und Auswertungsverfahren entscheidende Fehler unterlaufen seien, bestritt die unzureichenden Deutschkenntnisse der Ge- suchstellerin und stellte klar, dass die Eheleute jedes Jahr drei Monate in der Schweiz Urlaub machten, um Familie sowie Freunde zu treffen und das Land zu bereisen. Zugleich listete er siebzehn in der Schweiz ansässige und zehn in Thailand wohnhafte Referenzpersonen auf (SEM act. 23 und 25). E.b Am 16. Juni 2021 holte das SEM von sechzehn der angegebenen Per- sonen Referenzauskünfte ein (SEM act. 26). Bis zum 19. Juli 2021 gingen in der Folge von elf Personen Antworten ein. Sie fielen, auch was die Deutschkenntnisse der Gesuchstellerin anbelangt, überwiegend positiv aus (SEM act. 28-38). E.c Am 22. Juni 2021 reichte der Ehemann neunzehn Fotos ein. Darauf war das Ehepaar mit teils in der Schweiz, teils in Thailand lebenden Freun- den zu sehen (SEM act. 27). E.d Mit Schreiben vom 16. September 2021 informierte das SEM den Ehe- mann über die aus den Referenzauskünften gewonnenen Erkenntnisse. Weil es nach Auffassung des Staatssekretariats weiterhin an den erforder- lichen Voraussetzungen mangelte, verlangte es von der Gesuchstellerin Nachweise dafür, dass sie ihre Sprachkenntnisse und Kenntnisse über die Schweiz inzwischen verbessert habe (SEM act. 39). E.e Der Ehemann äusserte sich hierzu am 27. September 2021 und be- kräftigte nochmals, dass die Gesuchstellerin über die entsprechenden Kenntnisse verfüge. Abschliessend tat er seinen Unmut über die Führung des Einbürgerungsverfahrens kund. Am 9. Dezember 2021 ersuchte er auf elektronischem Weg um Beantwortung seiner Eingabe vom 27. September 2021 (SEM act. 40 und 41). E.f Die Vorinstanz ihrerseits hielt mittels E-Mail vom 22. Dezember 2021 fest, dass die Gesuchstellerin die verlangten Nachweise nicht eingereicht habe. Ohne diese könne nicht geprüft werden, ob ein zweites Gespräch bei der Schweizer Vertretung in Bangkok gerechtfertigt erscheine. Sodann setzte sie ihr eine letzte Frist zur Einreichung entsprechender Nachweise (bspw. Kursbestätigungen), andernfalls gestützt auf die Akten entschieden werde (SEM act. 42).

F-3758/2022 Seite 5 F. F.a Mit Schreiben vom 3. Januar 2022 bezeichnete der Ehemann die Re- aktion des SEM vom 22. Dezember 2021 als willkürlich, rechthaberisch und machtdemonstrierend. Zugleich verlangte er den Erlass einer anfechtbaren Verfügung und die Aushändigung von Kopien der eher negativ ausgefalle- nen Referenzauskünfte. Eine Kopie dieses Schreiben ging an die damalige Departementsvorsteherin sowie an die Staatssekretärin (SEM act. 43). F.b Nach weiteren Schriftenwechseln, worunter einem Informationsschrei- ben der Staatssekretärin zum vorliegenden Einbürgerungsprozess, kün- digte das SEM am 8. Juli 2022 aufs Neue den Erlass einer anfechtbaren Verfügung an und forderte den Ehemann in diesem Zusammenhang auf, eine Zustelladresse in der Schweiz zu bezeichnen. Dieser Aufforderung kam er am 9. Juli 2022 nach (SEM act. 44-53). G. Mit Verfügung vom 9. August 2022 lehnte die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um erleichterte Einbürgerung ab (SEM act. 54). H. Mit Rechtsmitteleingabe vom 30. August 2022 gelangte die Beschwerde- führerin, vertreten durch ihren Ehemann, an das Bundesverwaltungsge- richt und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gutheissung des Gesuchs um erleichterte Einbürgerung (BVGer act. 1). I. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 5. Oktober 2022 auf Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 7). J. Mit Replik vom 10. November 2022 hielt die Beschwerdeführerin am ein- gereichten Rechtsmittel und dessen Begründung fest (BVGer act. 12). K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun- gen eingegangen.

F-3758/2022 Seite 6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend erleichterte Einbürgerungen unterlie- gen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51 Abs. 1 aBüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdever- fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis- sen oder abweisen (vgl. BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2). 3. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren rügte der Ehemann der Be- schwerdeführerin auch auf Beschwerdeebene zunächst Aspekte, welche die Durchführung des Verfahrens durch das SEM betreffen. Insbesondere habe dieses ständig weitere Angaben verlangt, um das Verfahren «hinzu- ziehen». Die Vorinstanz hat mit Verfügung vom 9. August 2022 (SEM act. 54) das Einbürgerungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 18. Mai 2020 abgelehnt (SEM act. 1). Gemäss Art. 23 Abs. 2 der Bürgerrechtsver- ordnung vom 17. Juni 2016 (BüV, SR 141.01) entscheidet das SEM über eine erleichterte Einbürgerung in der Regel innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Erhebungsberichts der zuständigen Schweizer Ausland- vertretung. Die eher lange Verfahrensdauer erklärt sich teilweise durch das prozessuale Verhalten der Partei (wiederholtes Korrespondieren per E- Mail anstatt wie verlangt auf schriftlichem Wege, ausstehende Vollmacht etc.). Wiewohl auch das Vorgehen der Vorinstanz Fragen aufwirft (z.B.

F-3758/2022 Seite 7 mehrmaliges Einfordern bestimmter, gleichartiger Beweismittel, ableh- nende Haltung in Bezug auf ein zweites Gespräch auf der Schweizer Ver- tretung), wurde das vorinstanzliche Verfahren angesichts dessen aber in- nert angemessener Frist mit einer anfechtbaren Verfügung abgeschlossen (zum Verfahrensablauf im Einzelnen siehe Sachverhalt Bst. B-F vorste- hend). Bei der Sachverhaltsermittlung trifft die verfügende Behörde im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben die aus ihrer Sicht gebotenen Vorkeh- ren. Bei Einbürgerungsgesuchen aus dem Ausland werden die geforderten Voraussetzungen vorerst durch die Mitarbeitenden der Schweizer Vertre- tung vor Ort, unter anderem mittels eines persönlichen Gesprächs, erho- ben und in einem Erhebungsbericht festgehalten. Sowohl für dieses per- sönliche Gespräch als auch die in diesem Rahmen vorzunehmende Prü- fung der Kenntnisse der gesuchstellenden Person sehen die Ausführungs- bestimmungen zum BüG bestimmte Formen vor, welche vorliegend einge- halten wurden (im Einzelnen siehe E. 8.2 und 8.3 hiernach). Die im Zusam- menhang mit der Befragung der Beschwerdeführerin sowie der Auswer- tung dieses Gesprächs erhobenen Vorwürfe der Manipulation sowie die beanstandete willkürliche Interpretation des Erhebungsberichts und sons- tiger Unterlagen durch das SEM präsentieren sich inhaltlich derweil als Fra- gen der Beweiswürdigung und bilden somit Gegenstand der nachfolgen- den materiell-rechtlichen Prüfung. 4. Im Verfahren um erleichterte Einbürgerung gilt – wie im Verwaltungsrecht allgemein – der Untersuchungsgrundsatz. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest, wobei sie sich der zuläs- sigen und zumutbaren Möglichkeiten der Sachaufklärung bedient. Die Not- wendigkeit, im Rahmen eines Einbürgerungsverfahrens behördliche Erhe- bungen durchführen bzw. durchführen zu lassen, wird durch die Mitwir- kungspflicht der Parteien ergänzt. In dieser Hinsicht hält Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG fest, dass Parteien in einem durch eigenes Begehren einge- leiteten Verfahren verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Diese, dem Verwaltungsrecht eigene Verpflichtung gilt auch in Einbürgerungsverfahren und besteht selbst dann, wenn sich der von der gesuchstellenden Person zu erbringende Beitrag zu ihrem Nachteil aus- wirkt (siehe Urteil des BGer 1C_238/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 6.4 m.H.). 5. 5.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte

F-3758/2022 Seite 8 Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge- wohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Ge- meinschaft mit einer Schweizer Bürgerin oder einem Schweizer Bürger lebt. Wer im Ausland lebt, kann das Gesuch auch stellen, wenn sie oder er seit sechs Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Ehemann oder der Ehefrau lebt (Art. 21 Abs. 2 Bst. a BüG) und mit der Schweiz eng verbun- den ist (Art. 21 Abs. 2 Bst. b BüG). Bei der erleichterten Einbürgerung müs- sen die gleichen Integrationskriterien wie bei einer ordentlichen Einbürge- rung erfüllt sein (Art. 20 Abs. 1 BüG). Zusätzlich dürfen betreffende Perso- nen die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährden (Art. 20 Abs. 2 BüG). Für Bewerberinnen und Bewerber, die keinen Aufenthalt in der Schweiz haben, gelten diese Voraussetzungen sinngemäss (Art. 20 Abs. 3 BüG). Alle Voraussetzungen müssen im Zeitpunkt der Einbürge- rungsverfügung erfüllt sein. Die Frage, ob die Voraussetzungen auch zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung erfüllt sein müssen, wird in der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet (vgl. dazu BGE 140 II 65 E. 2.1 sowie Urteile 1C_117/2022 vom 8. Februar 2023 E. 4.4 und 1C_683/2020 vom 1. Oktober 2021 E. 3.3.3). Vorliegend braucht darüber aber nicht entschieden zu werden. 5.2 Die Bestimmung von Art. 21 Abs. 2 Bst. b BüG wird in Art. 11 Abs. 1 BüV konkretisiert. Demnach ist mit der Schweiz eng verbunden, wer sich innert den letzten sechs Jahren vor der Gesuchstellung mindestens drei- mal für je mindestens fünf Tage in der Schweiz aufgehalten hat (Bst. a), sich im Alltag mündlich in einer Landessprache verständigen kann (Bst. b), über Grundkenntnisse der geografischen, historischen, politischen sowie gesellschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz verfügt (Bst. c) und Kontakte zu Schweizerinnen und Schweizern pflegt (Bst. d). Die Voraussetzungen von Art. 11 Abs. 1 Bst. a und d BüV müssen gemäss Art. 11 Abs. 2 BüV von Referenzpersonen mit Wohnsitz in der Schweiz bestätigt werden. Die ein- bürgerungswillige Person muss diese Kriterien kumulativ erfüllen, um nachzuweisen, dass sie über zahlreiche Bindungen zur Schweiz verfügt. Diese dürfen nicht nur auf der Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer beruhen, sondern müssen auch auf besondere Bemühungen der Bewerberin oder des Bewerbers zurückzuführen sein (vgl. Handbuch Bürgerrecht des SEM, publiziert auf der Webseite des Staatssekretariats für Migration < www.sem.admin.ch > Publikationen und Service > Weisun- gen und Kreisschreiben > V. Bürgerrecht > Kapitel 5, Ziff. 512>).

F-3758/2022 Seite 9 6. 6.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, dem Erhebungsbericht der Schweizer Vertretung vom 1. Juli 2020 sei zu entnehmen, dass das persönliche Gespräch mit der Beschwerdeführerin nur mit Schwierigkeiten in einer schweizerischen Landessprache habe durchgeführt werden können, weshalb für die Prüfung der Kenntnisse ge- mäss Art. 11 Abs. 1 Bst. c BüV ein Wortprotokoll erstellt worden sei. Von den dreissig gestellten Fragen habe sie deren acht richtig beantwortet. Zweiundzwanzig Fragen habe sie gar nicht, nur teilweise richtig oder falsch beantwortet, was einem Resultat von 27 % entspreche. Das negative Re- sultat des Kenntnistests lasse sich aufgrund der wortgetreuen Protokollie- rung der Antworten ohne weiteres nachvollziehen. Dem Einwand, wegen der zurückhaltenden Kultur in Thailand habe die Beschwerdeführerin nur knappe Antworten gegeben, könne nicht gefolgt werden, zumal sie bei ge- gebenem Wissen auch knapp und korrekt hätte antworten können. Ihre Grundkenntnisse über die Schweiz seien als schlecht zu beurteilen. Auch über ausreichende Sprachkenntnisse verfüge sie nicht. Daran änderten die weitgehend positiv ausgefallenen Referenzauskünfte nichts. Diese wiesen, da von Privatpersonen stammend, regelmässig einen hohen Gefälligkeits- grad auf und erlaubten keine objektive Beurteilung. Erschwerend komme hinzu, dass in den Referenzauskünften unter anderem erwähnt werde, dass die Kommunikation mangels Deutschkenntnissen auf Englisch er- folge bzw. einige Referenzpersonen dies so angegeben hätten. Trotz mehrmaliger Aufforderung habe die Beschwerdeführerin die behaupteten Sprachkenntnisse nicht mit entsprechenden, von ihr konkret verlangten Unterlagen belegt. Kontakte zu Schweizerinnen und Schweizern wiederum bestünden und würden durch die Referenzauskünfte bestätigt, sie resul- tierten aber allein aus dem Umstand, dass sie mit einem Schweizer verhei- ratet sei. Dass sie seit dem persönlichen Gespräch keine zusätzlichen In- tegrationsbemühungen unternommen habe, sei schliesslich als weiteres Indiz für ihr Desinteresse gegenüber den schweizerischen Verhältnissen und für ihre defizitären Deutschkenntnisse zu werten. Die kumulativ zu er- füllenden Voraussetzungen für eine erleichterte Einbürgerung seien vorlie- gend somit zu keinem Zeitpunkt erfüllt gewesen. 6.2 Die Beschwerdeführerin hielt hauptsächlich dagegen, bei ihrem Termin auf der Schweizer Botschaft habe es sich nicht um ein persönliches Ge- spräch, sondern um einen Test gehandelt. Es gebe eine «ehrliche Art» und eine «manipulierte Art», Tests oder Prüfungen durchzuführen. Vorliegend habe das Botschaftspersonal die manipulierte Art gewählt, weshalb sie den Einbürgerungstest mit den angeblich dreissig Fragen als manipuliert

F-3758/2022 Seite 10 erachte. Das Ergebnis habe aufgrund des Altersunterschiedes (Ehemann 70 Jahre alt, Ehefrau 39-jährig) ohnehin schon vor Testbeginn festgestan- den. In der Folge seien von einer Reihe von Referenzpersonen Auskünfte eingeholt worden. Sie seien mehrheitlich positiv ausgefallen. Trotzdem habe das SEM sie in allen Punkten schlecht gemacht und immer weitere Angaben verlangt. Anstatt den über 35 Referenzpersonen zu glauben, wel- che sie (die Beschwerdeführerin) seit vielen Jahren kennen würden (de- mokratische Mehrheitsentscheidung), habe das SEM auf den manipulier- ten Testbericht der Schweizer Botschaft in Bangkok abgestellt (diktatori- sche Entscheidung) und das Einbürgerungsgesuch abgelehnt. Die grösste Lüge bestehe diesbezüglich aber in der vorinstanzlichen Behauptung, dass in den Referenzauskünften unter anderem erwähnt werde, dass die Kom- munikation zwischen ihr und den betreffenden Personen mangels Deutsch- kenntnissen auf Englisch erfolgt sei. Sie verstehe jedoch kein Englisch, sondern spreche ausschliesslich Thailändisch und Deutsch. Sämtliche Personen, welche sie kennen würden, wüssten dies. Abschliessend be- klagte die Beschwerdeführerin, dass das SEM die negativen Äusserungen der Referenzpersonen nicht belegt habe und verlangte in der Replik die Herausgabe der Adressen derjenigen Personen, welche behauptet hätten, sich mit ihr nur auf Englisch unterhalten zu können. 7. Vorliegend ist streitig, ob die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Bst. b BüG mit der Schweiz eng verbunden ist. Mit Blick auf die vier den Begriff der engen Verbundenheit in Art. 11 Abs. 1 BüV konkretisieren- den Kriterien beanstandet das SEM ihre bescheidenen Grundkenntnisse über die Schweiz (Bst. c), die ungenügenden Sprachkenntnisse (Bst. b) sowie die zu sehr über ihren Ehemann laufenden Kontakte zu Schweize- rinnen und Schweizern (Bst. d). 8. 8.1 Die enge Verbundenheit mit der Schweiz gemäss Art. 11 Abs. 1 Bst. c BüV beinhaltet geografische, historische, staatsrechtliche und gesell- schaftliche Grundkenntnisse über die Schweiz. Mit der Prüfung dieser Kenntnisse soll sichergestellt werden, dass die Bewerberin oder der Be- werber über die wichtigsten geografischen und demografischen Eckdaten der Schweiz, die bedeutendsten historischen Ereignisse sowie die politi- schen, institutionellen und sozialen Funktionsweisen der Schweiz Be- scheid weiss. Damit einhergehend lässt sich auch eruieren, ob die Bewer- berin oder der Bewerber ein echtes Interesse am Tagesgeschehen und den Ereignissen in der Schweiz hat.

F-3758/2022 Seite 11 8.2 Bei der Erhebung der Wissensfragen sind gewisse Vorgaben einzuhal- ten. Die Schweizer Auslandvertretung lädt die einbürgerungswillige Person hierbei zu einem Gespräch ein. In dessen Verlauf werden die Kenntnisse der Person zu den Verhältnissen in der Schweiz getestet. Die Landes- kenntnisse werden mit einfachen Fragen in einer Schweizer Landesspra- che geprüft. Die von der Beschwerdeführerin als «ehrliche Art» der Durch- führung des Tests bezeichnete Variante der Prüfung der Grundkenntnisse mittels eines schriftlichen Fragebogens findet nur dann Anwendung, wenn die Muttersprache der Bewerberin oder des Bewerbers einer schweizeri- schen Landessprache entspricht, was hier nicht zutrifft. Die mündlichen Antworten werden von der Auslandvertretung protokolliert und im Erhe- bungsbericht festgehalten. Kann das Gespräch mit der einbürgerungswilli- gen Person nur mit Schwierigkeiten in einer Landessprache geführt wer- den, führt die Auslandvertretung ein Gesprächsprotokoll. Die Antworten werden im Erhebungsbericht festgehalten (zum Ganzen vgl. Handbuch Bürgerrecht, a.a.O., Weisung 535). 8.3 Gemäss dem Erhebungsbericht der Auslandvertretung in Bangkok vom

  1. Juli 2020 konnte das persönliche Gespräch mit der Beschwerdeführerin nur mit Schwierigkeiten in einer schweizerischen Landessprache geführt werden. Die Fragen habe man auf verschiedene Art und Weise sowie mit unterschiedlichen Formulierungen gestellt (SEM act. 2/35). Die Antworten wurden auf einem «Fragenbogen A.____» festgehalten. Auslandvertre- tung und SEM bezeichnen das betreffende Aktenstück als Wortprotokoll. Wohl figuriert darin die wortgetreue Wiedergabe der Antworten, allerdings werden die Beteiligten nicht namentlich aufgeführt und die inhaltliche Rich- tigkeit wurde von ihnen nicht unterschriftlich bestätigt, weshalb kein Wort- protokoll im engeren Sinne vorliegt. Zwar wäre mit Blick auf die Klarheit und Verwertbarkeit der Antworten wünschenswert bei Personen, welche aufgrund ihrer Sprachkompetenzen Schwierigkeiten bekunden, dem Ge- spräch zu folgen, ein detaillierteres Protokoll oder ein Gesprächsprotokoll zu erstellen. Die Ausführungsbestimmungen zu Art. 11 Abs. 1 Bst. c BüV sehen indes keine bestimmte Form der Protokollierung vor. Von einer «ma- nipulierten Art» der Prüfung der Kenntnisse der Verhältnisse der Schweiz kann, wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird, vorliegend aber keine Rede sein. 8.4 Dem «Fragenbogen A._____» lässt sich entnehmen, dass die Be- schwerdeführerin dreissig Fragen gestellt bekam; davon konnte sie deren acht richtig beantworten. Bei den verbleibenden zweiundzwanzig Fragen antwortete sie entweder überhaupt nicht bzw. mit «nein» (kenne die

F-3758/2022 Seite 12 Antwort nicht [fünfzehnmal]), die restlichen Fragen beantwortete sie unvoll- ständig oder falsch, was einem Resultat von rund 27 % korrekter Antworten entspricht (zum Ganzen siehe SEM act. 2/42-44). Das SEM erachtet einen Wert von 60 % als genügendes Testresultat. Selbst über ganz Grundlegen- des wusste die Beschwerdeführerin nicht Bescheid (bspw. keine Nennung eines Schweizer Grossanlasses, einer Schweizer Persönlichkeit oder einer Schweizer Partei, praktisch kein Wissen zu staatspolitischen Themen). Entgegen der ursprünglichen Auffassung ihres Ehemannes (SEM act. 20) erweist sich dies als unzureichend. Anzumerken wäre an dieser Stelle, dass die Art der Fragestellung nicht zu beanstanden ist. Sie liess einfache, knappe Antworten zu und trug sowohl dem Alter als auch dem kulturellen Hintergrund der Bewerberin angemessen Rechnung. Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin selbst ihre diesbezüglichen Kenntnisse auf dem «Fragebogen zur engen Verbundenheit» am 18. Mai 2020 als schlecht ein- schätzte (SEM act. 2/38-40). Auch Hinweise auf sprachbedingte Missver- ständnisse oder eine nicht rechtskonforme Auslegung der Antworten durch die Vorinstanz sind nicht ersichtlich und bei der beschriebenen Art der Fra- gestellung ohnehin kaum denkbar. Ungeachtet des knapp gehaltenen Fra- gebogens ist das Ergebnis des nach dem Gesagten vorschriftsgemäss durchgeführten Prüfungsverfahrens derart eindeutig, dass die Beschwer- deführerin das Erfordernis der Grundkenntnisse der geografischen, histo- rischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse der Schweiz im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. c BüV, jedenfalls zu Beginn des Einbürge- rungsverfahrens, nicht erfüllte. 9. 9.1 Im weiteren Verlauf des Einbürgerungsverfahrens holte das SEM ins- gesamt sechzehn Referenzauskünfte ein. Sie fielen in Bezug auf die Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin überwiegend positiv aus. Ei- nige Referenzpersonen äusserten sich darüber hinaus ebenfalls positiv zu ihren Grundkenntnissen über die Schweiz. Die Beschwerdeführerin ihrer- seits nahm über ihren Ehemann wiederholt schriftlich zur Angelegenheit Stellung und reichte nebst zahlreicher Referenzadressen eine Reihe von Fotos ein. Gleichwohl erachtete die Vorinstanz ein erneutes Einbürge- rungsgespräch auf der Schweizer Vertretung als nicht angezeigt. Sie be- gründete dies mit fehlenden Nachweisen zu sprachlichen Fähigkeiten und verbesserten Kenntnissen über die Schweiz. Als glaubhafte Nachweise nannte sie Referenzauskünfte, aktuelle Sprachzertifikate, den Besuch ei- nes Einbürgerungskurses und «weitere Bemühungen» (siehe SEM act. 23, 39, 42 und 46).

F-3758/2022 Seite 13 9.2 Aufgrund der bestehenden Aktenlage erscheint das vorinstanzliche Vorgehen, vor allem der Verzicht auf die Ansetzung eines zweiten Ge- sprächs auf der Auslandvertretung, als nicht nachvollziehbar. Was die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin anbelangt, liegen hierzu sech- zehn Referenzauskünfte vor. Wie eben erwähnt, betrachtet die Vorinstanz Referenzauskünfte hierfür als grundsätzlich taugliche Belege. Am 7. April 2021 hatte sie die Beschwerdeführerin sogar ausdrücklich auf die Möglich- keit hingewiesen, derartige Nachweise einzureichen, wiewohl zu jenem Zeitpunkt bereits deren fünf vorlagen (SEM act. 23). Bei den Sprachkom- petenzen genügen denn mündliche Grundkenntnisse der deutschen, fran- zösischen oder italienischen Sprache. Sprachnachweise in Form von Zer- tifikaten werden nicht verlangt. Das Gesetz sieht diesbezüglich keine hö- heren oder weitergehenden Anforderungen vor (vgl. Art. 21 Abs. 2 Bst. b BüG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 Bst. b BüV oder Handbuch Bürgerrecht, a.a.O., Weisung 512/12). 9.3 Laut Erhebungsbericht der Auslandvertretung vom 1. Juli 2020 konnte das Gespräch mit der Beschwerdeführerin damals nur mit Schwierigkeiten in einer Landessprache durchgeführt werden. Die seitherigen Referenzen – die letzten elf fallen in die Zeitspanne von Juni 2021 bis September 2021 – attestierten ihr in dieser Hinsicht aber durchwegs ausreichende Kompe- tenzen. Vierzehn Personen bezeichneten die mündlichen Deutschkennt- nisse als gut bis sehr gut. Eine Referenzperson sagte nichts zur Fähigkeit der Betroffenen, sich in einer Landessprache zu verständigen, äusserte sich aber ansonsten positiv (SEM act. 8). Lediglich eine Referenzperson gab an, dass die Beschwerdeführerin Englisch und Thailändisch spreche. Sie räumte allerdings ein, dass sie die Beschwerdeführerin nicht persönlich kenne und ihre Wahrnehmung auf dem «Hörensagen» beruhe (SEM act. 33). Ergänzend führte eine Referenzperson aus, dass die einbürge- rungswillige Person recht gut Deutsch verstehe und dass die Kontakte über die elektronischen Medien auf Deutsch und Englisch erfolgten (SEM act. 36). Eine weitere Referenzperson hielt fest, dass sie sehr verständlich Deutsch spreche «oder auch Englisch» (SEM act. 30). Soweit das SEM hervorhebt, dass die Kommunikation zwischen der Beschwerdeführerin und einigen dieser Referenzpersonen mangels Deutschkenntnissen auf Englisch erfolgt sei, kann ihm mithin nicht gefolgt werden. Es handelt sich um eine verzerrende Darstellung, welche sich mit den betreffenden Aus- künften nicht in Einklang bringen lässt. Abgesehen davon wirken die meis- ten Antworten, denen ungeachtet ihres subjektiven Charakters nicht jegli- cher Beweiswert abgesprochen werden kann, authentisch. Nicht ausge- blendet werden können des Weiteren die Beteuerungen des Ehemannes,

F-3758/2022 Seite 14 sich mit ihr nur auf Deutsch und Thailändisch zu unterhalten. Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht ausschliessen, dass die Vorinstanz in der an- gefochtenen Verfügung erhöhte Ansprüche an die Sprachkompetenz der Beschwerdeführerin stellte. Aufgrund der dargelegten Indizien für inzwi- schen verbesserte Deutschkenntnisse hätte es daher nahe gelegen, ein zweites Gespräch auf der Auslandvertretung anzusetzen. 9.4 Analog verhält es sich mit den Anforderungen von Art. 11 Abs. 1 Bst. c und d BüV. Das SEM hat mit Blick auf die Landeskenntnisse entspre- chende Nachweise verlangt. Dem ist die Beschwerdeführerin mit der An- gabe einer Reihe von Referenzadressen nachgekommen. Das SEM aner- kennt, dass einige dieser Referenzauskünfte sich auch positiv zu den Grundkenntnissen der Bewerberin über die Schweiz geäussert haben, er- achtet die erhaltenen Informationen jedoch insgesamt als dürftig. Einer- seits haben elf Privatpersonen in der Tat nichts Substanzielles zu den hier interessierenden Themen gesagt, andererseits waren immerhin sechs Per- sonen der Meinung, die Beschwerdeführerin wisse ausreichend darüber Bescheid (siehe SEM act. 5, 6, 7, 34, 35 und 38), weshalb daraus nicht ohne Weiteres geschlossen werden kann, sie verfüge nach wie vor über ungenügende Kenntnisse der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz. Im Kontext der bisherigen und nachfolgenden Ausführungen braucht darauf nicht näher eingegangen zu werden. 9.5 Nicht zwingend erscheinen aufgrund der aktenkundigen Referenzen überdies die Folgerungen in Bezug auf das Erfordernis von Art. 11 Abs. 1 Bst. d BüV. Dass die in Thailand ansässigen Eheleute bei Ferienreisen in die Schweiz meistens gemeinsam unterwegs sind, liegt auch aus einbür- gerungsrechtlicher Sicht auf der Hand; ebenso, dass persönliche Kontakte zu Schweizerinnen und Schweizern hauptsächlich während dieser Zeit stattfinden. Insoweit greift die vorinstanzliche Argumentation der zu wenig eigenständigen Kontaktbemühungen zu kurz. Aus den eingegangenen Re- ferenzauskünften kann entgegen dem SEM im Übrigen nicht abgeleitet werden, dass die Kontakte aufgrund der Sprachbarriere in einigen Fällen jeweils über den Ehemann liefen. Auch die eingereichten Fotos vermitteln ein anderes Bild. Mitzuberücksichtigen gilt es darüber hinaus die Kontakte zu im Ausland lebenden Schweizer Staatsangehörigen (Handbuch Bürger- recht, a.a.O., Weisung 512/14). Soweit ersichtlich, scheint sich die Be- schwerdeführerin im dargelegten Rahmen um einen erweiterten Austausch mit Verwandten, Bekannten und Freunden zu bemühen. Nicht ausser Acht gelassen werden können schliesslich die von März 2020 bis anfangs 2022

F-3758/2022 Seite 15 pandemiebedingt eingeschränkt gewesenen persönlichen Kontaktmöglich- keiten. Auch diese neuen Sachverhaltselemente hätten weitere Sachver- haltsabklärungen mit einem zweiten Gespräch auf der Schweizer Vertre- tung indiziert, um den entscheiderheblichen Sachverhalt zu vervollständi- gen. 9.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht vollumfänglich erstellt ist und nicht eindeutig feststeht, ob die Be- schwerdeführerin die Voraussetzungen der erleichterten Einbürgerung ge- mäss Art. 21 Abs. 2 BüG erfüllt. In diesem Sinne erfordert die Prüfung der Erfordernisse von Art. 11 Abs. 1 Bst. b (Sprachkompetenzen), Bst. c (Grundkenntnisse der Schweiz) und Bst. d (Kontaktpflege zu Schweizerin- nen und Schweizern) zusätzliche Abklärungen im Sinne der vorstehenden Erwägungen. 10. Die angefochtene Verfügung verletzt demzufolge Bundesrecht (vgl. Art. 49 Bst. b VwVG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die angefoch- tene Verfügung aufzuheben. Die Sache ist zu weiteren Abklärungen und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück- zuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind weder der Beschwerdeführerin noch der Vorinstanz Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und der geleistete Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten. Eine Parteientschä- digung ist nicht zuzusprechen, da der in diesem Verfahren nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin keine verhältnismässig hohen Kosten er- wachsen sind (Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

F-3758/2022 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung auf- gehoben. 2. Die Sache wird zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vor- instanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der bereits geleistete Kos- tenvorschuss im Betrag von Fr. 1’000.– wird der Beschwerdeführerin zu- rückerstattet. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn Daniel Grimm

F-3758/2022 Seite 17 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

F-3758/2022 Seite 18 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Zahladressformu- lar) – die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...] retour)

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Gerichtsentscheide

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Deutsch
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Entscheidungsdatum
07.06.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026