B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-3691/2017

Urteil vom 6. August 2018 Besetzung

Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Martin Kayser, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.

Parteien

  1. X._______,
  2. Y._______,
  3. Z._______, vertreten durch Philip Stolkin, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Einreiseverbot.

F-3691/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. Der aus Nigeria stammende Beschwerdeführer X._______ (geb. 1974) reiste am 5. Mai 2002 in die Schweiz ein, wo er unter falschem Namen erfolglos um Asyl ersuchte. Trotz Wegweisung hielt er sich weiterhin illegal in der Schweiz auf. Ab dem 1. November 2004 galt er als verschwunden (Akten des Amts für Migration des Kantons Luzern [kant. act.] 4/8 ff., 13/31- 34, 47/119). B. Am 23. November 2004 heiratete er die schweizerisch-italienische Doppel- bürgerin Y._______. In der Folge erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung. Ab dem 10. März 2010 erteilte ihm das Migrationsamt des Kantons Luzern eine Niederlassungsbewilligung (kant. act. 105/245 f.). Das Ehepaar ist El- tern zweier Töchter (geb. 2009 und 2014), die beide über das Schweizer Bürgerrecht verfügen. C. Der Beschwerdeführer trat während seines Aufenthalts in der Schweiz mehrfach strafrechtlich in Erscheinung. Zwischen September 2002 und November 2003 erwirkte er mehrere Bussen zwischen Fr. 30.- und Fr. 300.- wegen Reisens ohne gültigen Fahrausweis, Hausfriedensbruchs sowie Gewalt und Drohung gegen Beamte (kant. act. 59/144 ff.). Nachdem er im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung war, setzte er sein delinquierendes Ver- halten wie folgt fort: – Strafverfügung des Amtsstatthalteramtes Hochdorf vom 9. März 2005: ein Monat Gefängnis bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von drei Jahren, wegen Fälschung von Ausweisen, illegaler Einreise und Miss- achtung der angeordneten Ausgrenzung sowie Verwendung eines ge- fälschten Ausweises (kant. act. 59/144). – Strafverfügung des Amtsstatthalteramtes Hochdorf vom 1. Juni 2005: Busse von Fr. 1‘200.- wegen Führens eines Personenwagens in ange- trunkenem Zustand und Parkierens auf einem Busstreifen (kant. act. 69/162). – Strafverfügung des Amtsstatthalteramtes Hochdorf vom 7. Januar 2008: Busse von Fr. 250.- wegen diverser SVG-Widerhandlungen (kant. act. 93/213).

F-3691/2017 Seite 3 – Strafverfügung des Amtsstatthalteramtes Hochdorf vom 17. November 2009: Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 90.-, davon 30 Tages- sätze unbedingt, bei einer Probezeit von vier Jahren, sowie Busse von Fr. 200.- wegen Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zu- stand, Nichtbeherrschens des Fahrzeuges, Gewalt und Drohung ge- gen Behörden und Beamte, unanständigen Benehmens und Trunken- heit (kant. act. 101/239). – Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern vom 10. Mai 2013: Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu je Fr. 80.-, bedingt ausge- sprochen, bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie Busse von Fr. 100.- wegen Hausfriedensbruchs (kant. act. 121/379). D. Am 6. Juni 2013 wurde der Beschwerdeführer vom Kantonsgericht Luzern wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121) sowie mehrfacher Geldwäscherei zu einer Freiheits- strafe von fünf Jahren verurteilt. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_1071/2013 vom 11. April 2014 ab (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 1/1-34). E. Aufgrund der Verurteilung durch das Kantonsgericht Luzern widerrief das Amt für Migration des Kantons Luzern mit Verfügung vom 19. August 2014 die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und wies diesen auf den Zeitpunkt der Entlassung aus dem Strafvollzug aus der Schweiz weg. Der dagegen eingeschlagene Rechtsweg blieb erfolglos (vgl. letztin- stanzliches Urteil des BGer 2C_1103/2015 vom 21. Dezember 2016 [SEM act. 11/132-146]). F. Mit Entscheid vom 11. Mai 2017 ordnete die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug, Vollzugs- und Bewährungsdienste des Kantons Luzern die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug per

  1. Juni 2017 an. Das Ende der Probezeit wurde auf den 10. Februar 2019 festgesetzt (SEM act. 9/122-128). G. Am 18. Mai 2018 wurde der Beschwerdeführer im Hinblick auf die geplante Rückführung nach Nigeria durch die kantonale Migrationsbehörde befragt. Im Rahmen des Gesprächs wurde ihm auch das rechtliche Gehör in Bezug

F-3691/2017 Seite 4 auf eine allfällig zu verhängende mehrjährige Fernhaltemassnahme ge- währt (SEM act. 10/129-131). H. Am 30. Mai 2017 verhängte die Vorinstanz über den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot für die Dauer von elf Jahren. Gleichzeitig ordnete sie die Ausschreibung dieser Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS II) an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wir- kung. Zur Begründung verwies das SEM im Wesentlichen auf das Urteil des Kriminalgerichts des Kantons Luzern vom 6. Juni 2013, mit dem der Beschwerdeführer wegen mehrfacher bandenmässiger Widerhandlung ge- gen das BetmG (schwerer Fall) und mehrfacher Geldwäscherei zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt worden sei. Diese Delikte würden einen schweren Verstoss gegen die Gesetzgebung darstellen, womit eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG [SR 142.20]) einhergehe. Dem Beschwerdefüh- rer sei überdies von der kantonalen Behörde die Niederlassungsbewilli- gung widerrufen worden (letztinstanzlich bestätigt durch das BGer). Er sei weder während der polizeilichen Untersuchungen noch in der Therapie im Strafvollzug einsichtig gewesen und fühle sich nach wie vor unschuldig ver- urteilt. Er habe aus rein finanziellen Motiven gehandelt und habe Straftaten während laufender Probezeiten verübt. Es bestehe aktuell weiterhin ein konkretes und hohes Rückfallrisiko, bei welchem hochwertige Rechtsgüter auf dem Spiel stünden. Eine Fernhaltemassnahme von elf Jahren sei an- gezeigt. Der Beschwerdeführer habe sich überdies nicht einmal von seiner Familie (Ehefrau und zwei Kinder; Schweizerische Staatsangehörige) von der Beteiligung am organisierten Drogenhandel abhalten lassen. Er habe durch sein strafbares Verhalten den Fortbestand seines Familienlebens in der Schweiz mutwillig aufs Spiel gesetzt. In Anbetracht des fehlenden Auf- enthaltsrechts des Beschwerdeführers in der Schweiz, der Möglichkeit von kurzzeitigen Suspensionen des Einreiseverbots auf Gesuch hin und der Kontaktpflege auf andere Weise als durch Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz, sei die elfjährige Dauer als verhältnismässig und angemes- sen zu erachten (SEM act. 12/147-152). I. Nach seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug wurde der Be- schwerdeführer am 1. Juni 2017 nach Lagos (Nigeria) ausgeschafft (SEM act. 14/154).

F-3691/2017 Seite 5 J. Mit Rechtsmitteleingabe vom 29. Juni 2017 an das Bundesverwaltungsge- richt beantragen die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefoch- tenen Verfügung; eventualiter sei das Einreiseverbot auf ein vernünftiges Mass zu reduzieren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchen sie um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). K. Mit Zwischenverfügung vom 20. September 2017 wies das Bundesverwal- tungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsver- beiständung ab (BVGer act. 7). L. In seiner Vernehmlassung vom 1. November 2017 spricht sich das SEM für die Abweisung der Beschwerde aus (BVGer act. 10). M. Mit Replik vom 10. Januar 2018 nehmen die Beschwerdeführenden ab- schliessend Stellung (BVGer act. 14). N. Der weitere Akteninhalt – einschliesslich der beigezogenen Akten des Amts für Migration des Kantons Luzern – wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen Berücksichtigung finden.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AuG zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundes- verwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsbetroffener legitimiert; seine Kernfamilie ist von der Massnahme mitbetroffen und ebenfalls zur Ergrei-

F-3691/2017 Seite 6 fung des Rechtsmittels berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün- dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent- scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. Die Beschwerdeführenden machen geltend, die angefochtene Verfügung enthalte keine Begründung dafür, warum ausgerechnet der Beschwerde- führer als gut integrierter Familienvater und Ehemann länger als die Maxi- maldauer von 5 Jahren von der Schweiz fernbleiben soll. Und noch viel weniger werde begründet, warum er sogar länger als die doppelte Maxi- maldauer fernbleiben sollte (Beschwerde Pkt. 44). Weiter habe das SEM auch eine ungenügende Interessenabwägung vorgenommen. So schliesse es automatisch von der Verurteilung des Beschwerdeführers darauf, dass das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung in jedem Fall überwiege und die Delikte und das Verschulden gar nicht erst eine Rücksichtnahme auf das Familienleben zulassen würden. Diese Vorgehensweise laufe letzt- lich auch dem Rechtstaatsprinzip von Art. 6 EMRK i.V.m. der Präambel zu- wider, die stets von einer Justizgewährleistung und damit auch von einem Richter ausgehe, der alle Elemente gegeneinander abwäge. Gerade in Fäl- len wie dem vorliegenden gehe es doch darum, im Rahmen der Interes- senabwägung zu eruieren, ob die Bindung des Beschwerdeführers zur Schweiz dazu führe, dass trotz der angeblich begangenen Straftaten auf sein Familienleben Rücksicht genommen werden müsse (Pkt. 35). 4. Damit ist vorerst auf die Rügen einzugehen, das SEM habe die Begrün- dungspflicht in mehrfacher Hinsicht verletzt.

F-3691/2017 Seite 7 4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst eine Anzahl verschiede- ner verfassungsrechtlicher Garantien (vgl. etwa MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsver- fahren des modernen Staates, 2000, S 202 ff., MÜLLER/SCHEFER, Grund- rechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, 846 ff.). Eine davon ist die Begrün- dungspflicht (Art. 35 VwVG), die der rationalen und transparenten Ent- scheidfindung der Behörden dient und die Betroffenen in die Lage verset- zen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat daher kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Je weiter der Entscheidungs- spielraum, je komplexer die Sach- und Rechtslage und je schwerwiegen- der der Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (vgl. zum Ganzen BGE 137 II 266 E. 3.2; 136 I 229 E. 5.2; BVGE 2012/24 E. 3.2; 2009/35 E. 6.4.1; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, N 629 ff.; LORENZ KNEUBÜHLER, Die Be- gründungspflicht, 1998, S. 26 ff. u. S. 178 ff.). 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat verschiedentlich darauf hingewie- sen, dass das SEM bei einem Einreiseverbot von mehr als 5 Jahren Dauer eine Gefährdungsprognose zu erstellen und nachvollziehbar darzulegen hat, weshalb von einer aktuellen und schwerwiegenden Gefahr auszuge- hen ist (vgl. Urteil des BVGer C-4898/2012 vom 1. Mai 2014 E. 3.3; vgl. auch KILIAN MEYER, Anforderungen an die erstinstanzliche Begründung von Einreiseverboten, in: dRSK, publiziert am 9. Juli 2015). In casu hat das SEM die Verpflichtung entsprechend wahrgenommen. Es verwies dabei auf die Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers sowohl während der poli- zeilichen Untersuchung wie auch während der Therapie im Strafvollzug. Er habe sich nach wie vor unschuldig verurteilt gefühlt. Weiter wurde ausge- führt, dass er die Drogendelikte aus rein finanziellen Motiven begangen habe und die Straftaten während laufender Probezeiten verübt worden seien. Nach Ansicht des SEM bestehe damit aktuell weiterhin ein konkretes und hohes Rückfallrisiko, bei welchem überdies hochwertige Rechtsgüter auf dem Spiel stünden. Aufgrund des bisherigen Verhaltens, der grossen kriminellen Energie und den gefährdeten Rechtsgütern sah die Vorinstanz eine Fernhaltemassnahme von 11 Jahren daher als angezeigt (vgl. Verfü- gung vom 30. Mai 2017; vgl. dazu auch Ausführungen in der Vernehmlas- sung vom 1. November 2017). Damit war es für die Beschwerdeführenden erkennbar, aus welchen Gründen die Vorinstanz von einer qualifizierten Gefährdung nach Art. 67 Abs. 3 Satz 2 AuG ausgegangen ist.

F-3691/2017 Seite 8 4.3 Wie ausgeführt, erachtete die Vorinstanz eine Fernhaltemassnahme von elf Jahren aus oberwähnten Gründen grundsätzlich als angezeigt. Nach dieser Schlussfolgerung setzte sich das SEM mit den privaten Inte- ressen des Beschwerdeführers (Ehefrau und Kinder in der Schweiz) aus- einander. Diese Ausführungen sind zwar in der Tat kurz geraten, zeigen aber dennoch zur Genüge auf, wieso für die Vorinstanz das öffentliche In- teresse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers überwiegt. Unter den dargestellten Umständen war für den Beschwerdeführer durchaus erkenn- bar, von welchen Motiven sich das SEM bei seinem Entscheid leiten liess. Dem Beschwerdeführer war es auch möglich, seine Parteirechte zu wah- ren. Ob das Ergebnis der Abwägung zu beanstanden ist, wird im Rahmen der nachfolgenden materiell-rechtlichen Prüfung zu beantworten sein. Da- mit ist das SEM seiner Prüfungs- und Begründungspflicht hinreichend nachgekommen. 4.4 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die formellen Rü- gen der Beschwerdeführenden als unbegründet zurückzuweisen sind. 5. Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger und damit nicht Angehöriger einer Vertragspartei des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Eu- ropäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681). Seine in der Schweiz lebende Ehefrau ist italienisch-schweizerische Doppelbürge- rin, weshalb sich die Frage stellt, ob sich der Beschwerdeführer allenfalls – im Sinne eines von der Berechtigung seiner Ehefrau abgeleiteten Rechts – auf das FZA berufen kann. Eine Berufung auf das FZA ist hingegen nur möglich, wenn die betreffende Person von ihrem Freizügigkeitsrecht grenz- überschreitend Gebrauch gemacht hat. Beim Recht auf Familiennachzug wird überdies gefordert, dass die Familienbande im vorherigen Aufent- haltsstaat begründet und gelebt wurde (vgl. dazu BGE 143 II 57 sowie AST- RID EPINEY, zur Eröffnung des Anwendungsbereichs des FZA bei Doppel- bürgerschaften, in: dRSK, publiziert am 10. Mai 2017). Der Umstand allein, dass die Ehefrau in casu nebst der Staatsangehörigkeit ihres Wohnsitz- staates auch über die italienische Staatsangehörigkeit verfügt, genügt mit- hin nicht, um die Anwendbarkeit des FZA bejahen zu können. Das Ehepaar heiratete und lebte überdies stets in der Schweiz. Zudem machten die Be- schwerdeführenden auch nicht geltend – obwohl von Seiten des Gerichts ein entsprechender Hinweis erfolgte (vgl. Zwischenverfügung vom

F-3691/2017 Seite 9 20. September 2017, S. 5) – dass die Ehefrau als Doppelbürgerin von ih- rem Freizügigkeitsrecht je Gebrauch gemacht hat. Es ist somit von einem rein internen Sachverhalt auszugehen (vgl. dazu auch Vernehmlassung des SEM vom 7. März 2016 an das Bundesgericht im Rahmen des Verfah- rens des Beschwerdeführers betreffend Widerruf der Niederlassungsbewil- ligung [kant. act. 155/568 ff.]). Die Anwendbarkeit des FZA muss unter die- sen Umständen verneint werden. Vor diesem Hintergrund ist es dem SEM nicht vorzuwerfen, dass es die zusätzlichen Schranken des FZA nicht ge- prüft hat. Im Übrigen gilt es darauf hinzuweisen, dass bei Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 Satz 2 AuG ein Einreiseverbot für die Dauer von mehr als fünf Jahren zulässig ist, unabhängig davon, ob sich die betroffene Person auf das FZA berufen kann oder nicht (BGE 139 II 121 E. 6.2). So- wohl das SEM wie das Bundesverwaltungsgericht bejahen denn auch das Vorliegen einer solchen Gefahr, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird. Entgegen den beschwerdeweisen Ausführungen (Pkt. 47) wäre damit das SEM auch im Anwendungsbereich des FZA nicht zu einem anderen Er- gebnis gekommen. 6.

6.1 Landesrechtliche Grundlage der angefochtenen Verfügung bildet Art. 67 AuG, der in den Absätzen 1 und 2 eine Reihe von Tatbeständen vor- sieht, welche ein Einreiseverbot nach sich ziehen oder nach sich ziehen können. Ein solches fällt unter anderem gegen ausländische Personen in Betracht, welche gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG). 6.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung (BBl 2002 3709, 3813). Soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG mit dem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar an vergangenes Verhalten des Betroffenen anknüpft, steht die Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Sinne der Einwir- kung auf das Verhalten anderer Rechtsgenossen im Vordergrund (zur Ge- neralprävention im Ausländerrecht vgl. etwa Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 m.H.). Die Spezialprävention im Sinne der Einwir- kung auf das Verhalten des Betroffenen selbst kommt zum Tragen, soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG als alternativen Fernhaltegrund die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Betroffenen selbst nennt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist gestützt auf die gesamten

F-3691/2017 Seite 10 Umstände des Einzelfalles im Sinne einer Prognose zu beurteilen, die sich in erster Linie auf das vergangene Verhalten des Betroffenen abstützen muss. 6.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutz- güter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. BBl 2002 3709, 3813). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt unter an- derem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Der Schluss auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung setzt dagegen konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahr- scheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ord- nung führen wird (Art. 80 Abs. 2 VZAE). 6.4 Die in Art. 67 Abs. 3 Satz 1 AuG statuierte Regelhöchstdauer eines Einreiseverbots beträgt fünf Jahre. Stellt die betroffene Person jedoch eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, kann diese Dauer überschritten werden (Art. 67 Abs. 3 Satz 2 AuG). Alle von der Vorinstanz verhängten Einreiseverbote sind hingegen zwingend auf eine bestimmte Zeitdauer zu befristen, wobei die Höchstdauer grund- sätzlich fünfzehn Jahre beträgt und nur im Wiederholungsfall die Dauer zwanzig Jahre betragen kann (vgl. BVGE 2014/20). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhän- gung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG). 7. Am 6. Juni 2013 wurde der Beschwerdeführer vom Kantonsgericht Luzern wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz so- wie mehrfacher Geldwäscherei zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren ver- urteilt (letztinstanzlich bestätigt durch das Urteil des BGer 6B_1071/2013 vom 11. April 2014). Bereits zuvor trat er in der Schweiz mehrfach straf- rechtlich in Erscheinung (vgl. Sachverhalt Bst. C). Damit hat der Beschwer- deführer ohne Zweifel gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen bzw. polizeiliche Schutzgüter gefährdet und einen Fernhal- tegrund im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gesetzt. Die Voraussetzun-

F-3691/2017 Seite 11 gen von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG sind somit erfüllt. Mit diesen Ausführun- gen hat die Vorinstanz zu Recht ein Einreiseverbot gegen den Beschwer- deführer verhängt.

8.1 Das angefochtene Einreiseverbot gilt für eine Dauer von elf Jahren. In einem nächsten Schritt ist deshalb zu prüfen, ob die Voraussetzungen ge- mäss Art. 67 Abs. 3 Satz 2 AuG (schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung) erfüllt sind, was die Verhängung einer mehr als fünfjährigen Fernhaltemassnahme zulässt (vgl. E. 6.4). 8.2 Die Annahme einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicher- heit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 Satz 2 AuG setzt mehr voraus als eine blosse Störung oder einfache Gefährdung polizeilicher Schutzgü- ter. Verlangt wird eine qualifizierte Gefährdungslage, worüber nach Mass- gabe aller Umstände des Einzelfalles zu befinden ist. Auf eine solche schwerwiegende Gefahr ist nicht ohne weiteres zu schliessen. Sie kann sich aus der Hochwertigkeit des deliktisch bedrohten Rechtsguts (z.B. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität und Gesundheit) oder aus der Zugehörigkeit des drohenden Deliktes zur besonders schweren Krimi- nalität mit grenzüberschreitender Dimension ergeben. Zu den letzteren Kri- minalitätsbereichen zählen namentlich der Terrorismus, der Menschen- und der Drogenhandel sowie die organisierte Kriminalität. Eine entspre- chend qualifizierte Gefährdung kann sich überdies aus einer zunehmend schwereren Delinquenz bei Wiederholungstätern mit ungünstiger Legal- prognose ergeben. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Gesamtheit das Potential haben, um eine aktuelle und schwerwie- gende Gefahr zu begründen (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2013/4 E. 7.2.4; Urteil des BVGer C-5602/2012 vom 16. Januar 2015 E. 6.1 m.H.). Hieraus ergibt sich die prinzipielle Zulässigkeit von Fernhaltemassnahmen, welche die in Art. 67 Abs. 3 Satz 1 AuG genannte Höchstdauer von fünf Jahren überschreiten. 8.3 Die durch den Beschwerdeführer begangenen Drogendelikte können bereits angesichts der besonderen Hochwertigkeit der involvierten Rechts- güter als Grundlage für die Annahme einer schwerwiegenden Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 Satz 2 AuG dienen (BGE 139 II 121 E. 6.3; E. 8.2). Auch eine nähere Betrachtung des deliktischen Verhaltens des Beschwer- deführers lässt auf eine Gefahr im obgenannten Sinne schliessen. Das

F-3691/2017 Seite 12 Kantonsgericht Luzern sah es in seinem Urteil vom 6. Juni 2013 als erwie- sen an, dass der Beschwerdeführer innert zwei Jahren (Herbst 2007 bis Herbst 2009) grosse Mengen Kokain gekauft, besessen, befördert und ab- gegeben bzw. verkauft habe. Zudem habe er im Januar/Februar 2010 für eine andere Person Schulden aus dem Kokainhandel eingetrieben. Weiter habe er in der Zeit vom 5. November 2009 bis 27. Januar 2010 Anstalten getroffen, zum Weiterverkauf bestimmtes Kokain in der Grössenordnung von 1 kg in die Schweiz einführen zu lassen. Hinzu komme, dass er an- fangs 2010 eine unbekannte Menge Cannabis gekauft habe und an eine andere Person abgegeben habe. Die Widerhandlungen gegen das BetmG würden sich insgesamt auf eine Gesamtmenge von 4.166 kg Kokainge- misch beziehen (vgl. SEM act. 1/13). Das Gericht ging aufgrund der ge- handelten Kokainmenge (1‘338 g reines Kokain) von einem teilweise schweren Fall im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 Bst. a aBetmG aus. Weiter wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer als Teil eines international ope- rierenden Drogenhändlerrings agiert habe, womit auch der Qualifikations- grund gemäss Art. 19 Ziff. 2 Bst. b aBetmG gegeben sei (SEM act. 1/12- 13). Der Beschwerdeführer hat damit in einem sensiblen Bereich in schwe- rer Weise delinquiert. Vor diesem Hintergrund ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Be- zug auf den Beschwerdeführer zu bejahen. Das Interesse an seiner län- gerfristigen Fernhaltung von der Schweiz ist grundsätzlich gegeben. 8.4 Sofern die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe geltend machen, dass die Drogendelinquenz im Januar 2010 erfolgt sei und auch die Widerhandlungen gegen das SVG weit mehr als sieben Jahre zurück- liegen würden (vgl. Pkt. 22), ist darauf hinzuweisen, dass für die Beurtei- lung der Dauer des klaglosen Verhaltens nicht auf den Begehungs- oder Urteilszeitpunkt abzustellen ist. Von vorrangiger Bedeutung ist vielmehr, wie lange sich eine straffällig gewordene Person nach ihrer Entlassung aus der Haft (in casu am 1. Juni 2017 [SEM act. 9/124]) in Freiheit bewährt hat (vgl. BVGE 2008/24 E. 6.2). Aus dem Umstand, dass der Beschwerdefüh- rer in der Haftanstalt durchwegs gute bis sehr gute Leistungen erbracht habe, wie beschwerdeweise vorgebracht wird, kann hingegen nichts ab- gleitet werden. Im ausländerrechtlichen Administrativverfahren kommt dem Wohlverhalten während des eng überwachten und betreuten Strafvoll- zugsalltags mithin keine ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. dazu BGE 137 II 233 E. 5.2.2 m.H.). Im Übrigen entspricht es nicht den Tatsachen, dass sich der Beschwerdeführer seit Oktober 2009 unauffällig verhalten habe (vgl. Beschwerde Pkt. 22), endete doch seine Drogendelinquenz nachweislich erst im Februar 2010 (vgl. E. 8.3). Darüber hinaus wurde er

F-3691/2017 Seite 13 mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern vom 10. Mai 2013 wegen Hausfriedensbruch (begangen am 23. Februar 2013) zu einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen, bedingt ausgesprochen, bei einer Probe- zeit von zwei Jahren sowie Busse von Fr. 100.- verurteilt (SEM act. 12/148). 8.5 Bei der Frage, ob der Beschwerdeführer aktuell eine Gefährdung dar- stellt, kommt es wesentlich auf das Rückfallrisiko an, wobei bei Drogende- likten ein strenger Massstab anzuwenden ist und selbst ein geringes Rest- risiko weiterer Störungen nicht in Kauf zu nehmen ist (vgl. etwa BGE 139 I 145 E. 2.5, BGE 131 II 352 E. 4.3.1 und BGE 125 II 521 E. 4a oder Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 je m.H.). 8.6 Der Beschwerdeführer hat über einen relativ langen Zeitraum ca. 1.338 kg reines Kokain umgesetzt (vgl. E. 8.3). Er handelte als Mitglied einer Bande, wobei er innerhalb der Hierarchie der Drogenhändlerbande auf mittlerer bis oberer Hierarchiestufe gestanden hat. Aufgrund der Art und Schwere seiner Taten wurde ihm von den strafurteilenden Behörden eine erhebliche kriminelle Energie attestiert (SEM act. 1/8). Daneben kann auch nicht ausser Acht gelassen werden, dass er selber nicht drogenabhängig und seine Motive rein finanzieller Natur waren. Ohnehin befand er sich in einem Umfeld – gemäss seinen Aussagen sei er hierzulande sozial und im Familienverband seiner Ehefrau integriert gewesen, habe stets gearbeitet und habe sogar die freiwillige Feuerwehr besucht (Beschwerde Pkt. 31; Beschwerdebeilagen 13 - 16) – in dem sein delinquentes Verhalten nicht ansatzweise zu erklären ist. Das Tatverschulden wurde von der strafurtei- lenden Behörde denn auch als schwer bis sehr schwer eingestuft. Die Straftaten verübte er überdies während noch laufender Probezeiten. Auch zeigte er sich während des gesamten Ermittlungs- und Untersuchungsver- fahrens trotz erdrückender Beweislage gänzlich unkooperativ, weshalb ihm von den Strafbehörden fehlende Einsicht und Reue attestiert wurde (SEM act. 1/7-8). Das nicht vorhandene Unrechtbewusstsein und die damit ein- hergehende fehlende Auseinandersetzung mit der Tat, wiegen umso schwerer, als er selbst kurz vor der bedingten Entlassung aus dem Straf- vollzug (1. Juni 2017) weder Einsicht noch Reue zeigte. So erklärte er an- lässlich einer Befragung durch die kantonale Migrationsbehörde am 18. Mai 2017 unter anderem, er bereue nichts, wofür er im Gefängnis sei, weil er diesen Fehler nicht begangen habe; er sei ein Opfer (vgl. SEM act. 10/130). Selbst im vorliegenden Verfahren werden die Drogendelikte noch in Frage gestellt (vgl. Beschwerde Pkt. 29: „Soweit sich die Drogendelikte überhaupt zugetragen haben, [...]“, Pkt 31: „aufgrund der (angeblichen)

F-3691/2017 Seite 14 Delinquenz“, Pkt. 48: „falls er [der Beschwerdeführer] wirklich mit Drogen gehandelt hat“ usw.). 8.7 Vor diesem Hintergrund gilt es festzustellen, dass der Beschwerdefüh- rer zum heutigen Zeitpunkt – aufgrund seines wiederholten delinquenten Verhaltens in der Schweiz, mit dem er zunehmend hochrangigere Rechts- güter verletzt hat und der ihm attestierten schlechten Legalprognose – eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar- stellt. Das gegen ihn verhängte Einreiseverbot darf damit die Dauer von fünf Jahren gemäss Art. 67 Abs. 3 AuG überschreiten. 9.

9.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Er- messens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Inte- resse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beein- trächtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ord- nungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfü- gungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler HÄFELIN ET AL., Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.). 9.2 Vom Beschwerdeführer geht wie dargetan eine schwerwiegende Ge- fahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in einem besonders sensib- len Bereich aus, weshalb nach wie vor von einem grossen öffentlichen Fernhalteinteresse auszugehen ist (vgl. BVGE 2013/4 E. 5.2 und 7.2). Das Hauptaugenmerk der Fernhaltemassnahme liegt in ihrer spezialpräven- tiven Zielsetzung. Das Einreiseverbot soll weiteren Straftaten des Be- schwerdeführers in der Schweiz und im Schengen-Raum entgegenwirken und ihn überdies dazu anhalten, bei einer allfälligen künftigen Wiederein- reise nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots keine weiteren Verstösse gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu begehen. Als gewichtig zu erachten ist auch das generalpräventiv motivierte Interesse, die öffent- liche Sicherheit und Ordnung durch eine konsequente Massnahmepraxis zu schützen (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2 m.H.).

F-3691/2017 Seite 15 9.3 Den sich aus den vorstehenden Ausführungen ergebenden öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen der Betroffenen gegenüberzustel- len. Die Beschwerdeführenden berufen sich auf das in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV verankerte Recht auf Familienleben. Der Beschwerdeführer habe seine Ehefrau im Jahr 2002 kennengelernt und im Jahr 2004 gehei- ratet. Das Ehepaar habe zwei Töchter (geb. 2009 und 2014). Auch sei er im gesamten Familienverband seiner Ehefrau integriert. Man treffe sich je- den Sonntag. Zudem habe er eine ausserordentlich nahe und intensive Beziehung zu seinen Töchtern. Die ältere Tochter zeige ausgeprägte Tren- nungs- und Verlustängste und werde psychiatrisch betreut. Seine Aus- schaffung nach Nigeria und die daraus folgende Trennung habe zur De- kompensation des Krankheitsgeschehens geführt und gefährde ihre wei- tere Entwicklung. Das Kindswohl sei massiv gefährdet, müssten die beiden Töchter ohne Vater aufwachsen, da ihnen – wie auch der Kindsmutter – ein Leben in Nigeria nicht zugemutet werden könne. Eine 11-jährige Fern- haltung des Beschwerdeführers laufe damit den Bestrebungen des EGMR zuwider, der die Vertragsstaaten anhalte, die Kinderschutzkonvention und damit das Wohl des Kindes bei allfälligen Abschiebungen bei der Interes- sensabwägung von Art. 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen (Beschwerde Pkt. 25 ff.; Replik Pkt. 4). Weiter reichten die Beschwerdeführenden diverse Beweismittel zu den Akten (Beschwerdebeilagen 5-12), darunter (unter an- derem) Stellungnahmen von A., B. und C._______ sowie medizinische Berichte betreffend die Tochter Z._______. 9.4 Hervorzuheben ist an dieser Stelle zunächst, dass allfällige Einschrän- kungen des Privat- und Familienlebens, wie es bereits die Vorinstanz fest- hielt (vgl. Verfügung vom 30. Mai 2017), aufgrund sachlicher und funktio- neller Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht Verfahrens- gegenstand sein können, soweit sie auf das Fehlen eines dauerhaften An- wesenheitsrechts in der Schweiz zurückzuführen sind. Der Beschwerde- führer musste die Schweiz nach dem Widerruf seiner Niederlassungsbe- willigung, auf den Zeitpunkt der Entlassung aus dem Strafvollzug hin, ver- lassen. Ein dauerhafter Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz ist damit zurzeit ohnehin nicht möglich. Aspekte wie bspw. die 13-jährige Auf- enthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz können dabei im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nur sehr eingeschränkt berücksich- tig werden. Im Folgenden stellt sich daher einzig die Frage, ob die über die Verweigerung des Aufenthaltsrechts hinausgehende, durch das Einreise- verbot zusätzlich bewirkte Erschwernis, nicht zuletzt mit Blick auf das Kin- deswohl, vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV standhält (vgl. zum Ganzen auch BVGE 2013/4 E. 7.4.1 und 7.4.2).

F-3691/2017 Seite 16 9.5 Der Pflege der familiären Beziehungen auf Schweizer Boden steht wie eben erwähnt nicht die angefochtene Verfügung, sondern die fehlende Auf- enthaltsbewilligung entgegen. Nicht einzugehen ist damit in diesem Zu- sammenhang auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe erheb- liche Schwierigkeiten, in sein Herkunftsland zurückzukehren (Rechtsmittel- eingabe Pkt. 32). In casu ist die Wegweisung als solche nicht Verfahrens- gegenstand. Darüber wurde bereits anlässlich des Verfahrens betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung rechtskräftig befunden (vgl. Urteil des BGer 2C_1103/2015 vom 21. Dezember 2016 [SEM act. 11/135 f.]). 9.6 Das Einreiseverbot als solches beeinträchtigt das Interesse des Be- schwerdeführers an einem von staatlichen Eingriffen ungestörten Familien- leben nur soweit, als er eine Suspension einholen muss (Art. 67 Abs. 5 AuG). Zwar wird die Suspension praxisgemäss nur für eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt und sie darf das Einreiseverbot nicht aushöhlen, die damit verbundenen bzw. verbleibenden Einschränkungen sind jedoch hinzunehmen, zumal diese zur Verhütung von Straftaten und zum Schutze der öffentlichen Sicherheit erforderlich sind (vgl. Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Im dargelegten Umfang und Rahmen kann den geltend gemachten privaten Interessen Rechnung getragen werden. Insbesondere kann so noch ein (minimaler) persönlicher Kontakt zu den Kindern aufrechterhalten werden, der im Übrigen bereits davor, im Rahmen des Strafvollzugs, nur stark ein- geschränkt gepflegt werden konnte. Daneben ist es der Familie zuzumu- ten, die Kontakte untereinander mittels Telefon oder moderner Kommuni- kationsmittel (SMS, WhatsApp, Skype, Facebook, usw.) aufrecht zu erhal- ten oder sich ausserhalb der Schweiz (und der übrigen Schengen-Staaten) im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten zu treffen. Das verfassungs- und konventionsrechtlich garantierte Recht auf Achtung des Familienle- bens vermittelt ohnehin keinen Anspruch auf freie Wahl des für das Fami- lienleben am geeignetsten erscheinenden Ortes (BGE 137 I 247 E. 4.1.1 m.H.). 9.7 Die intakten Beziehungen zur Ehefrau und den gemeinsamen Kindern sind zwar bei der Interessenabwägung nicht ohne jede Bedeutung. Dass dem so ist, ist in erster Linie dem vorrangigen Stellenwert des Kindeswohls geschuldet (vgl. dazu BVGE 2014/20 E. 8.3.6 oder BGE 135 I 153 E. 2.2.2 m.H.). Das Kinderinteresse, mit beiden Elternteilen Kontakte zu pflegen, bildet dennoch nur einen Gesichtspunkt unter anderen, den es miteinzube- ziehen gilt (vgl. Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]). Im Kontext der voran-

F-3691/2017 Seite 17 gehenden Ausführungen vermag das private Interesse des Beschwerde- führers das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung allerdings selbst unter besonderer Berücksichtigung seiner Beziehung zu den beiden Töch- tern nicht entscheidend zurückzudrängen. Sodann vermittelt ihm auch die Kinderrechtskonvention kein Recht, in die Schweiz einreisen zu dürfen (vgl. Urteil des BVGer C-6335/2014 vom 9. Juli 2015 E. 6.4 m.H. sowie BVGE 2014/20 E. 8.3.6). Es gilt zudem darauf hinzuweisen, dass der Beschwer- deführer selbst durch sein strafbares Verhalten die Trennung von seiner Familie herbeiführte. Immerhin konnte ihn weder die Heirat mit seiner Ehe- frau im Jahr 2004 noch die Geburt der ersten Tochter im Jahr 2009 von seiner Drogendelinquenz abhalten. 9.8 Weiter wird ausgeführt, das Einreiseverbot verstosse gegen Art. 3 EMRK (Verbot der unmenschlichen Behandlung), da dadurch die psychi- sche Integrität der 8-jährigen Tochter Z._______ und der Ehefrau des Be- schwerdeführers verletzt werde. Die Verfügung des SEM führe dazu, dass die Tochter Z._______ ohne ihren Vater aufwachsen müsse (Beschwerde Pkt. 49, Replik Pkt. 5 ff.). Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Diesbezüglich mangelt es bereits an der erforderlichen Schwere der Be- handlung (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Kissiwa Koffi gegen die Schweiz vom 15. November 2012, Rz. 74 sowie JENS MEYER-LADEWIG, Europäische Menschenrechtskonvention, Handkommentar, 4. Aufl., 2017, Art. 3 Ziff. 19 m.H.; vgl. auch die in Ziff. 23 ff. aufgeführten Beispiele). 9.9 Ein Einreiseverbot kann – wie bereits erwähnt – bei einer schwerwie- genden Gefahr für fünf bis fünfzehn Jahre ausgesprochen werden, im Wie- derholungsfall für bis zu zwanzig Jahre (vgl. BVGE 2014/20 E. 7). Eine wertende Gewichtung der gegenläufigen öffentlichen und privaten Interes- sen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das auf elf Jahre befristete Einreiseverbot unter Berücksichtigung aller relevanten Be- urteilungselemente (Verletzung besonders hochwertiger Rechtsgüter und Verurteilung wegen qualifizierter Betäubungsmitteldelikte sowie der relati- vierten Bedeutung von Voraufenthalt in der Schweiz und der familiären Si- tuation) und im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen eine verhältnismäs- sige und angemessene Massnahme darstellt.

F-3691/2017 Seite 18 10.

10.1 Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der von der Vorinstanz angeord- neten und vom Beschwerdeführer beanstandeten Ausschreibung des Ein- reiseverbots im SIS. 10.2 Durch die vorinstanzliche Anordnung der Ausschreibung des Einrei- severbots im SIS wird dem Beschwerdeführer grundsätzlich die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Mitgliedstaaten verboten (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 13 Abs. 1 Schengener Grenzkodex). 10.3 Der darin liegende Eingriff in die Rechtsstellung des Beschwerdefüh- rers ist nicht zu beanstanden, da er nicht Bürger eines Mitgliedstaates der EU oder der EFTA ist und die Bedeutung des Falles eine Ausschreibung rechtfertigt (vgl. Art. 21 und Art. 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informations- systems der zweiten Generation [SIS-II-Verordnung, Abl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4-239]). Die Ausschreibung hindert die übrigen Schengen- Staaten zudem nicht daran, dem Betroffenen aus wichtigen Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Ho- heitsgebiet zu gestatten bzw. ein Visum mit räumlich beschränkter Gültig- keit zu erteilen (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Vi- sakodex der Gemeinschaft [Visakodex], ABl. L 243/1 vom 15.9.2009 i.V.m Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. ii Visakodex). 11. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist somit ab- zuweisen. 12. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführen- den die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320]). 13. Soweit die Anwendbarkeit des FZA dargetan würde, wäre gegen den vo-

F-3691/2017 Seite 19 rinstanzlichen Entscheid Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten gegeben (vgl. Art. 11 FZA, Urteil des BGer 2C_318/2012 vom 22. Februar 2013 E. 1.1 sowie vorne E. 5). (Dispositiv nächste Seite)

F-3691/2017 Seite 20 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) – das Amt für Migration des Kantons Luzern

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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06.08.2018
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25.03.2026