B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-3681/2023

Urteil vom 14. Juli 2025 Besetzung

Richter Gregor Chatton (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiber Matthew Pydar.

Parteien

A., geboren (...), alias B., geboren (...), alias C., geboren (...), alias D., geboren (...), alias E., geboren (...), alias F. (Geburtsdatum unbekannt), vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch Claire Lacour, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Anerkennung der Staatenlosigkeit; Verfügung des SEM vom 1. Juni 2023.

F-3681/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (prima facie geboren [...] oder [...], genaues Ge- burtsdatum unbekannt), gemäss eigenen Angaben aus dem Nordirak stammend, stellte am 7. Oktober 1999 ein Asylgesuch in der Schweiz, wel- ches am 8. Januar 2002 von der Vorinstanz abgeschrieben wurde. A.a Am 21. Februar 2002 wurde das Asylverfahren wieder aufgenommen und das Asylgesuch am 12. April 2002 abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6996/2006 vom 26. Juli 2007 ab. A.b Der Beschwerdeführer erhielt am 3. September 2007 zufolge Heirat mit einer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten irakischen Staatsangehö- rigen eine Aufenthaltsbewilligung, die am 15. April 2013 vom Migrationsamt Zürich widerrufen wurde. A.c Ein erneutes Asylgesuch wurde am 22. Januar 2015 eingereicht, wel- ches der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. März 2016 zurückzog und in der Folge die Vorinstanz am 30. März 2016 das Verfahren abschrieb. Am 15. Februar 2017 ersuchte er um Wiederaufnahme des Asylverfahrens, was vom SEM mit Entscheid vom 7. Dezember 2017 abgelehnt wurde. Schliesslich reichte er mit Eingabe vom 25. Juni 2018 ein Mehrfachgesuch ein, welches die Vorinstanz mit Entscheid vom 29. Juni 2018 abschrieb. B. B.a Der Beschwerdeführer wandte sich erneut am 1. Juli 2022 an die Vor- instanz und ersuchte um Anerkennung seiner Staatenlosigkeit. B.b Gleichzeitig wurde mit Strafurteil des Bezirksgerichts Zürich (nachfol- gend: Strafgericht) vom 21. September 2022 die Begehung einer versuch- ten vorsätzlichen Tötung durch den Beschwerdeführer festgestellt. Das Strafgericht ging von einer unverschuldeten Schuldunfähigkeit aus und be- trachtete ihn als staatenlos. Es wies ihn deshalb in eine stationäre thera- peutische Massnahme ein und verzichtete auf eine Landesverweisung. B.c Mit Verfügung vom 1. Juni 2023 lehnte die Vorinstanz das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit ab. B.d Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 30. Juni 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die

F-3681/2023 Seite 3 angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm den Status eines Staatenlo- sen zuzuerkennen. Ferner seien die Akten sowie sein ZEMIS-Eintrag zu berichtigen und letzterer sei in «staatenlos» umzuschreiben. Eventualiter sei die Sache zur vertieften Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie die Einsetzung seiner Rechts- vertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. B.e Mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2023 hiess der damalige Instruk- tionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, befreite den Beschwerdeführer von der Bezahlung der Verfahrenskosten, lehnte je- doch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab. B.f Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 24. August 2023 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2023 replizierte der Beschwerdeführer und reichte ein neues Beweismittel ein. Am 19. Oktober 2023 übermittelte der damalige Instruktionsrichter ein Doppel der erwähnten Eingabe an die Vor- instanz und schloss den Schriftenwechsel ab. C. Am 21. November 2024 teilte der unterzeichnende Richter den Parteien die Übernahme des vorliegenden Verfahrens aus organisatorischen Grün- den mit.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des Staatssekretariats für Migration (SEM) betreffend An- erkennung der Staatenlosigkeit unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff. VGG). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver- waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be- stimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).

F-3681/2023 Seite 4 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le- gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Be- gründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt des Entscheids (BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.). 3. 3.1 In der angefochtenen Verfügung verneinte die Vorinstanz die Staaten- losigkeit des Beschwerdeführers. Er habe sich in verschiedener Hinsicht widersprochen und falsche Angaben zu seiner Persönlichkeit gemacht. Aufgrund der geringen Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, der vorgelegten Fälschungen und seines psychischen Zustandes sei er unglaubwürdig. Er habe daher nicht zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen, weshalb ihm eine Verletzung der Mitwirkungspflicht anzulasten sei. Schliesslich seien die Angaben zu seiner Identität nicht überprüfbar gewesen, weshalb er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen habe. Im Übrigen seien die Ausführungen des Strafgerichts im Urteil (...) vom 21. September 2022 betreffend den Verzicht auf die Landesverweisung wegen angeblicher Staatenlosigkeit für das SEM nicht bindend. 3.2 In seiner Rechtsmitteleingabe rügte der Beschwerdeführer, die Vorin- stanz habe den Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) verletzt, indem sie nicht alle massgebenden Sachverhaltselemente in ihre Erwägungen einbezogen und richtig gewürdigt habe. Insbesondere habe sie die Auswir- kungen seiner psychischen Belastung auf seine Aussagen nicht genügend berücksichtigt. Sie sei zu Unrecht von einer pauschalen Einstufung aller Vorbringen als unglaubhaft ausgegangen, ohne diese im Einzelnen zu überprüfen. Die daraufhin erlassene Verfügung stütze sich somit auf einen falschen Sachverhalt (Art. 49 lit. b VwVG). 3.3 Diesen Einwänden hielt die Vorinstanz in der Vernehmlassung entge- gen, ihr Ergebnis beruhe auf einer Würdigung aller rechtlich relevanten

F-3681/2023 Seite 5 Umstände. So habe sie die seit 2004 diagnostizierte Schizophrenie und deren Auswirkungen auf die Parteivorbringen angemessen berücksichtigt. Auch aus aktuellen Arztberichten ergäben sich keine Anhaltspunkte, die für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sprechen würden. Zudem habe er sich durch einen rechtskundigen Mandatar vertreten lassen, der ihn vermutlich im Hinblick auf die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten aufgeklärt habe. Damit habe er seine Verfahrenspflichten verletzt, weshalb er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen habe. Somit hielt sie an ihrem Entscheid fest. 3.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer erneut an seiner Glaubwür- digkeit fest. Gemäss dem Therapiezwischenbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik [...] ([...]) vom 1. Juli 2023 bestünden hinreichende An- haltspunkte für eine Besserung seines psychischen Zustandes. Eine pau- schale Würdigung der Aussagen sei daher nicht zulässig gewesen. Im Üb- rigen hielt er an seinen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe fest. 4. Die formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (BGE 142 II 218 E. 2.8.1). 4.1 Umstritten ist, ob die Vorinstanz ihrer Untersuchungspflicht (Art. 12 VwVG) genügend nachkam oder ob die fehlende Ermittlung der Identität des Beschwerdeführers auf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG) zurückzuführen ist. Folglich ist prüfungsbedürftig, ob der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt richtig und vollständig ist (Art. 49 Bst. b VwVG). Im Anschluss ist zu klären, ob die Anforderungen an die Begrün- dungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG i. V. m. Art. 29 BV) durch den angefoch- tenen Entscheid erfüllt sind. 4.1.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime (Art. 12 ff. VwVG i.V.m. Art. 37 VGG) den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). Die Untersuchungsmaxime wird jedoch in den

F-3681/2023 Seite 6 Verfahren, welche die Parteien selber durch ihre Begehren einleiten (Art. 13 Abs. 1 lit. A VwVG), durch die Mitwirkungspflicht der Parteien ergänzt. 4.1.2 Aus dem Bestehen von Aufklärungs- und Mitwirkungspflichten darf nicht auf eine Ausschaltung des Untersuchungsgrundsatzes geschlossen werden. Die Verfahrensbeteiligten haben die mit der Sache befasste In- stanz in erster Linie in deren aktiver Rolle zu unterstützen und tragen dadurch zur Sachverhaltsermittlung bei. Die Behörde hingegen hat unge- achtet allfälliger Mitwirkungspflichten ihrer Untersuchungspflicht nachzu- kommen (KRAUSKOPF/WYSSLING, in: Waldmann/Krauskopf, Praxiskom- mentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Auflage, 2023, ad Art. 13 N. 5). Dem Untersuchungsgrundsatz ist Genüge getan, wenn der rechtserhebli- che Sachverhalt bewiesen ist, wenn in antizipierter Beweiswürdigung rechtsfehlerfrei ausgeschlossen werden kann, dass weitere Abklärungen zu einem Erkenntnisgewinn führen, oder wenn die Partei ihrer Pflicht nicht nachkommt, an der Abklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Allerdings trifft die Behörde eine Aufklärungspflicht. Sie hat, soweit notwendig, die Partei darüber zu orientieren, worin die Mitwirkungspflicht besteht, welche Beweismittel sie von ihr erwartet und welche Konsequenzen ihr im Unter- lassungsfall drohen (Urteile des BVGer F-4508/2020 vom 16. Februar 2020 E. 5.1, C-2390/2012 vom 22. November 2013 E. 5.4.1; C-563/2011 vom 10. September 2014 E. 4). 4.1.3 Bleibt eine rechtserhebliche Tatsache trotz rechtskonform durchge- führten Verfahrens unbewiesen, trägt nach den üblichen Beweislastregeln (Art. 8 ZGB), die auch im öffentlichen Recht analog gelten (BGE 140 V 290 E. 4.2 ff.; Urteil des BGer 2C_416/2013 vom 5. November 2013 E. 10.2.2, nicht publ. in BGE 140 I 68), die Person die Folgen, die Rechte aus der behaupteten, aber unbewiesenen Tatsache ableitet. Negative Tatsachen (hier: das Fehlen einer Staatsangehörigkeit) sind im strikten Sinne kaum beweisbar (Urteile des BGer 2C_780/2010 vom 21. März 2011 E. 2.4, 2C_38/2009 vom 5. Juni 2009 E. 3.2 und 4.1); dass eine negative Tatsache anspruchsbegründend ist, ist deshalb bei der Beweiswürdigung und im Rahmen der Anforderungen an die Mitwirkungspflicht der Gegenpartei zu berücksichtigen, ändert aber nichts an der objektiven Beweislastverteilung (BGE 137 II 313 E. 3.5.2 f.; 133 V 205 E. 5.5 f.; 119 II 305 E. 1b/aa). 4.1.4 Ferner bilden Erkenntnisquellen der amtlichen Sachverhaltsermitt- lung das eigene Fachwissen der entscheidenden Behörde, das allgemeine notorische Wissen sowie die Beweismittel, welche die Behörde im Rahmen des Beweisverfahrens erhebt. Art. 12 VwVG enthält eine nicht

F-3681/2023 Seite 7 abschliessende Aufzählung von Beweismitteln. Zulässig ist unter anderem die amtshilfeweise Dienstbarmachung von Erkenntnissen einer Drittbe- hörde, was insbesondere in Gestalt eines Amtsberichts erfolgen kann. Da- runter ist der Bericht einer Behörde zu bestimmten Tatsachen und Verhält- nissen zu verstehen, über die sie aufgrund ihrer Tätigkeit besondere Sach- kenntnisse hat. Unter Umständen besteht eine eigentliche Pflicht zu einer derartigen behördenübergreifenden Zusammenarbeit. Sie kann sich direkt aus dem Gesetz ergeben oder aus der Tatsache, dass der entscheidenden Behörde der erforderliche Sachverstand fehlt (vgl. Urteil des BVGer C- 563/2011 vom 11. September 2011 E. 4.3). 4.1.5 Die Parteien haben im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsge- richtlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 ff. VwVG). Dazu gehört, dass die Behörde ihren Entscheid in nachvollziehbarer Weise begründet, sodass er sachgerecht angefochten werden kann (Art. 35 Abs. 1 VwVG). In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sie sich hat leiten las- sen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Dabei kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Welchen Anforderungen eine Begründung zu genügen hat, ist im Einzelfall anhand der konkreten Umstände und der Interessen der Betroffenen festzulegen. Je weiter der Entscheidungsspielraum, je komplexer die Sach- und Rechtslage, und je schwerwiegender der Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (BVGE 2017 I/4 E. 4.2; Urteil des BVGer F-4053/2017 vom 2. Mai 2019 E. 4.2). 4.2 4.2.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in seinem 1999 einge- reichten Asylgesuch teilweise unklare Informationen angab. In diesem Rahmen machte er unter anderem geltend, «A.» zu heissen, ira- kischer Staatsangehöriger und in Dohuk (Irak) geboren zu sein (vgl. SEM-Akten A 10/19). Gegenüber den Behörden der Stadt Zürich legte er allerdings im Jahr 2007 eine irakische Identitätskarte vor, welche die Na- men «B.» aufführte und wonach er am (...) geboren sei (vgl. SEM- Akten 3/18). Dadurch konnte er sich mit einer in der Schweiz aufenthalts- berechtigten irakischen Staatsangehörigen verheiraten (vgl. SEM-Akten 3/18). Im Rahmen einer am 10. Mai 2017 vor dem SEM statt- gefundene Befragung behauptete er jedoch, «F._______» zu heissen (vgl. SEM-Akten B 23/16). Darüber hinaus teilte er der Vorinstanz mit, er sei vor 20 Jahren mit der Identitätskarte seines verstorbenen Bruders «(...)» in die Schweiz eingereist und habe somit dessen Personalien verwendet (vgl.

F-3681/2023 Seite 8 SEM-Akten B 23/16. S. 9). Trotz eines Eintrags im irakischen Personen- standsregister, das die Identität einer Person mit dem Namen «H._______», geboren am (...), wiedergab und das von der irakischen Bot- schaft am 28. April 2006 (vgl. SEM-Akten 3/18, S. 4, 9 und 10) bestätigt wurde, konnte dieselbe Botschaft den Beschwerdeführer am 22. April 2020 nicht mehr als irakischen Staatsangehörigen identifizieren (vgl. Akten des Kantons Zürich [ZH-Akten] Nr. 322). Aus diesem Grund konnte seine Iden- tität, bestehend aus seinen Vor- und Nachnamen, seinem Geburtsdatum und seiner Staatsangehörigkeit (vgl. Weisung des SEM zur Erfassung und Änderung von Persondendaten in ZEMIS vom 1. Juli 2022, abrufbar unter: < https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/publiservice/weisungen-kreis- schreiben/auslaenderbereich/aufenthaltsregelung.html >, zuletzt besucht am 19. Juni 2025) nicht überprüft werden. 4.2.2 Um den Sachverhalt abklären zu können, wandte sich die Vorinstanz an die Behörden der Stadt Zürich, welche ihr die Akten betreffend die Ehe- schliessung übermittelten (vgl. SEM-Akten 5/2). Den Akten lässt sich indes nicht entnehmen, ob sie direkten Kontakt mit den Strafbehörden des Kan- tons Zürich hatte. Ihr war jedenfalls bekannt, dass gegen den Beschwer- deführer eine strafrechtliche Untersuchung eröffnet wurde, die am 21. September 2022 in ein Urteil mündete. Dabei wurde seine Beteiligung an einer versuchten vorsätzlichen Tötung festgehalten (vgl. SEM-Akten 15/17, Beilage 3). Der Beizug des Strafurteils ergab, dass die Strafrichter von der «Staatenlosigkeit» des Beschwerdeführers ausgingen und deswe- gen auf eine Landesverweisung verzichteten (vgl. SEM-Akten 15/17, Bei- lage 3, S. 9; vgl. auch Urteil des Strafgerichts [...] vom 21. September 2022). 4.2.3 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, entfaltet die Begründung ei- nes Strafurteils grundsätzlich keine Bindungswirkung für die Verwaltungs- behörden. Allerdings gebietet der Grundsatz der Einheit der Rechtsord- nung, widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermei- den, weshalb eine Verwaltungsbehörde nicht ohne Not von den tatsächli- chen Feststellungen der mit demselben Sachverhalt befassten Strafbe- hörde abweichen soll. Falls keine klaren Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellungen bestehen, darf die Verwaltungsbehörde nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung deshalb von den Sachver- haltsfeststellungen im Strafurteil nur abweichen, wenn sie Tatsachen fest- stellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafgericht unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn das Strafgericht bei der Rechtsanwendung nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat (vgl.

F-3681/2023 Seite 9 BGE 139 II 95 E. 3.2; 137 I 363 E. 2.3.2; 136 II 447 E. 3.1; Urteil des BGer 2C_606 vom 5. März 2021 E. 3.3.1). 4.2.4 Obwohl im vorliegenden Fall die rechtliche Begründung des Strafur- teils für das SEM nicht bindend ist, stellt sich die Frage, warum letzteres die diesem Urteil zugrunde liegenden Tatsachen nicht überprüfte. Es ver- wies lediglich auf die fehlende Zuständigkeit des Strafgerichts für die Be- urteilung der Frage der Staatenlosigkeit, ohne deutlich zu machen, inwie- fern die vom Strafgericht getroffene und der Staatenlosigkeit zugrunde lie- gende Tatsachenfeststellung unzutreffend oder unvollständig sein sollte. Eine Auseinandersetzung mit dem zugrundeliegenden Tatsachensubstrat und den Ermittlungen im Strafverfahren war umso mehr geboten, als we- sentliche Tatsachenelemente festgestellt werden konnten, die für die Iden- titätsfeststellung hätten relevant sein können. Nach Aktenlage nahm die Vorinstanz von sich aus keine neuen Abklärungen vor und erhob auch keine neuen Beweismittel, weshalb mangels Begründung nach jetziger Be- trachtung eine unbegründete Abweichung von den Sachverhaltsfeststel- lungen des Strafgerichts festzustellen ist. Ausserdem kann nicht festge- stellt werden, dass die Vorinstanz die Akten aus der strafrechtlichen Unter- suchung in der Sache (...) beschafft hat. 4.2.5 Darüber hinaus ist den Akten des Migrationsamtes des Kantons Zü- rich zu entnehmen, dass bereits in der Vergangenheit Ermittlungen zur Identitätsabklärung stattgefunden hatten. Daraus geht insbesondere her- vor, dass die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit verschiedenen Bezugspersonen im In- und Ausland Gespräche geführt hatte. Am 8. März 2021 wurde ein Freund des Beschwerdeführers befragt (vgl. ZH-Akten Nr. 291). Gleichentags konnte der in England lebende mutmass- liche Bruder telefonisch erreicht werden (vgl. ZH-Akten Nr. 292). Weitere Befragungen fanden mit anderen Personen (vgl. ZH-Akten Nr. 294, Nr. 295) statt, mit denen der Beschwerdeführer in der Vergangenheit einen gewissen Kontakt gepflegt hatte. Schliesslich wurden sieben Bezugsper- sonen (vgl. ZH-Akten Nr. 298) aus dem engeren Lebenskreis befragt, da- runter sein Ex-Schwager (vgl. ZH-Akten Nr. 296), dessen Aussagen die Si- cherheitsdirektion als am meisten glaubhaft erachtete (vgl. ZH-Akten Nr. 298). Letzterer gab insbesondere an, der wahre Name des Beschwer- deführers sei «F.». Er habe ihn im Jahr 1996 in Zakho (Irak) ken- nengelernt. Er ging davon aus, dass er sich den Namen seines verstorbe- nen Bruders «A.» angeeignet habe, weil dieser über Ausweispa- piere verfügte, die der Beschwerdeführer für seine Heirat benötigt hätte.

F-3681/2023 Seite 10 4.2.6 Der angefochtene Entscheid enthält weder einen Hinweis auf diese kantonalen Abklärungen noch darauf, dass die Vorinstanz versucht hätte, die notwendigen kantonalen Akten zu beschaffen. Durch diese Akten hätte sie wichtige Hinweise erhalten können, um die Identität des Beschwerde- führers zu klären. Tatsächlich gab die Sicherheitsdirektion des Kantons Zü- rich an, die von ihr ermittelte Identität stehe «zweifelsfrei» fest (vgl. ZH- Akten Nr. 298). Ob dies tatsächlich der Fall war, hätte von der Vorinstanz geprüft werden müssen. Somit ist von einer unvollständigen Ermittlung auszugehen. 4.2.7 Darüber hinaus wurden verschiedene Vorführungen bei der iraki- schen Botschaft in der Schweiz organisiert. Am 11. Dezember 2013 wurde der Beschwerdeführer dort empfangen und als irakischer Staatsbürger identifiziert (vgl. SEM-Akten 66/1). Auf eine weitere Anfrage der Vorinstanz im Jahr 2019 antwortete sie hingegen, dass er kein Iraker sei (vgl. SEM- Akten 19/1). Diesen Standpunkt hielt sie in einem zusätzlichen Schreiben vom 22. April 2020 fest (vgl. SEM-Akten 66/1). Bereits zu diesem Zeitpunkt hätte die Vorinstanz erkennen müssen, dass die Angaben zur Herkunft und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht schlüssig waren, und hätte diese Lücken aufgrund ihrer Untersuchungspflicht nach Art. 12 VwVG zu schliessen versuchen müssen. Dass sie dies unterliess, kann dem Be- schwerdeführer angesichts der Widersprüchlichkeit der Botschaftsaussa- gen und in Ermangelung von eindeutigen Hinweisen auf ein nicht koope- rierendes Verhalten (siehe unten, E. 4.3) nicht angelastet werden. 4.2.8 Hierbei stellt sich die Frage, warum die Vorinstanz die Informationen zur Herkunft des Beschwerdeführers keiner näheren Prüfung unterzogen hatte. Gemäss Angaben auf seiner Website verfügt das SEM seit Mai 1997 über eine Fachstelle zur Durchführung von Herkunftsabklärungen. Solche Ermittlungen werden veranlasst, falls der Asylsuchende oder der Ausländer keine gültigen Identitätsdokumente vorweisen kann und zusätzlich Zweifel an seinem Vorbringen bezüglich seiner Herkunftsregion bestehen (vgl. Staatssekretariat für Migration SEM, LINGUA – Fachstelle für Herkunfts- abklärungen: https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/publiservice/ser- vice/sprachanalysen/lingua.html > abgerufen am 19. Juni 2025). Da die Vorinstanz im vorliegenden Fall ausdrücklich von einer zweifelhaften Her- kunft ausging, wäre es erforderlich gewesen, eine Herkunftsanalyse unter Beizug der dafür zuständigen Fachstelle vorzunehmen. 4.3 Hinsichtlich einer allfälligen Verletzung der Mitwirkungspflicht ist zu be- tonen, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer beziehungsweise seine

F-3681/2023 Seite 11 Rechtsvertretung nie konkret und präzise auf seine Mitwirkungspflichten hingewiesen hatte. Einzig am 26. Juli 2022 lud sie ihn ein, die Bestätigung der irakischen Botschaft, wonach er kein Staatsangehöriger sei, im Original einzureichen (vgl. SEM-Akten 2/2). Dieser Aufforderung kam er am 23. Au- gust 2022 nach (vgl. SEM-Akten 4/6). Als weitere Mitwirkungshandlung for- derte sie ihn am 23. September 2022 auf, zu dem von ihr vorläufig ermit- telten Sachverhalt Stellung zu nehmen (vgl. SEM-Akten 6/3). Insbesondere forderte sie den Beschwerdeführer auf, seiner Mitwirkungs- und Wahrheits- pflicht nachzukommen, seine wahre Identität und Herkunft ausführlich dar- zulegen und mit rechtsgenüglichen Beweismitteln zu belegen. Diese Auf- forderungen waren weder präzise noch eindeutig. Insbesondere gab sie nicht an, dies nicht einmal beispielhaft, welche Beweismittel sie im Einzel- nen benötigt hätte, um die Identität feststellen zu können. Demgegenüber scheint die Aufforderung vom 23. September 2022 darauf hinzudeuten, die Hauptaufgabe der Sachverhaltsermittlung delegieren zu wollen. Am 26. Februar 2023 reichte die Rechtsvertretung des Beschwerdefüh- rers eine Stellungnahme (vgl. SEM-Akten 15/17) ein. Dabei machte sie un- ter anderem geltend, der Beschwerdeführer hätte keine Identitätspapiere gehabt. Zudem legte sie das Urteil des Strafgerichts (...) vom 21. Dezem- ber 2022 bei, in welchem die angebliche Staatenlosigkeit des Beschwer- deführers festgestellt wurde. Mangels präziser Aufforderung der Vorinstanz zu den verlangten Beweismitteln verletzte der Beschwerdeführer seine Mit- wirkungspflicht nach Art. 13 VwVG nicht (vgl. Urteile des BVGer A- 4716/2017 vom 8. August 2018 E. 4.1; BGer 2C_388/2008 vom 16. De- zember 2008 E. 4.1; siehe auch BGE 132 II 113 E. 3.2). 4.4 Bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers hätte die Vorinstanz zusätzlich auch seine psychische Belastung ausreichend be- rücksichtigen und in diesem Zusammenhang untersuchen müssen, inwie- weit sie sich auf seine Aussagen auswirken würde. Somit hätte die Frage nach einer allfälligen Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Be- schwerdeführer abschliessend geklärt werden können (Art. 13 VwVG). Im Rahmen des angefochtenen Entscheids hat die Vorinstanz der Wider- sprüchlichkeit der Aussagen des Beschwerdeführers eine zentrale Bedeu- tung beigemessen. Es sei vor allem auf sie zurückzuführen, dass die Iden- tität des Beschwerdeführers nicht hätte nachgewiesen werden können (vgl. angefochtener Entscheid, E. 7.1 und 7.2). Davon will sie sinngemäss eine Verletzung der Mitwirkungspflicht ableiten. Es ist jedoch darauf hinzuwei- sen, dass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht nur dann in Frage kommt, wenn deren Erfüllung dem Beschwerdeführer überhaupt zugemutet

F-3681/2023 Seite 12 werden kann (siehe KRAUSKOP/WYSSLING, in: VwVG-Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Auflage 2023, Art. 13 N. 46). Wenn Hin- weise auf eine Urteilsunfähigkeit vorliegen, kann eine Mitwirkung des Be- schwerdeführers unter Umständen nicht verlangt werden (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-3026/2021 vom 7. August 2023, E. 5.5; D-6088/2020 vom 27. April 2021 E. 4 ff.; E-3219/2011 vom 16. Januar 2012 E. 4.2). Die Vorinstanz selbst hat erkannt, dass die diversen Widersprüche bezüglich der Identität des Gesuchstellers mit dessen gesundheitlicher Situation und der seit dem Jahr 2004 bestehenden Schizophrenie im Zusammenhang stehen könnten (vgl. angefochtener Entscheid, E. 7.1), ohne jedoch die Frage nach einer allfälligen Urteilsunfähigkeit eindeutig zu klären. Da sich die Vorinstanz auf den psychischen Zustand des Beschwerdeführers be- ruft, um die geringe Beweiskraft seiner Aussagen zu begründen, ist davon auszugehen, dass sie ihn für nicht urteilsfähig hält (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-3026/2021 vom 7. August 2023 E. 6.2.2). Obwohl den Akten verschiedene Indizien zu entnehmen sind, die für die fehlende Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers sprechen könnten (vgl. Urteil des Strafgerichts [...] vom 21. September 2022; diagnostizierte Schi- zophrenie), sind gleichzeitig auch Unterlagen vorhanden, die das Gegen- teil suggerieren. Aus dem Eintrittsbericht der Psychiatrischen Universitäts- klinik (...) ([...]) vom 30. März 2021 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer «wach und bewusstseinsklar» war und es keine Anhaltspunkte für Halluzi- nationen oder Hinweise auf Ich-Störungen gab (SEM 4/80, B 7). In einem weiteren Therapiezwischenbericht der (...) vom 1. Juli 2023 wurde zudem festgestellt, dass «keine Hinweise auf inhaltliche Denkstörungen, Sinnes- täuschungen oder Ich-Störungen» festgestellt werden konnten (act. 9, Bei- lage 3). Obwohl der Bestand der Urteilsfähigkeit vermutet wird (BGE 134 II 235 E. 4.3.3), vermögen die vorhandenen Akten keine eindeutigen Schlüsse diesbezüglich zu geben. Folglich hätte die Vorinstanz die Frage der Urteilsfähigkeit des Beschwer- deführers mit Blick auf seine Aussagen im vorliegenden Verfahren einer vertieften Abklärung unterziehen müssen, um deren Beweiswert ausrei- chend sicherzustellen. Bei Bejahung der Urteilsfähigkeit hätte sie somit auch auf eine zumutbare Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers bei der Sachverhaltsabklärung schlussfolgern können, womit letzterer die Fol- gen der Beweislosigkeit hätte tragen müssen. 4.5 Aus den vorgenannten Gründen erweist sich auch die Begründung des Entscheids der Vorinstanz als unzureichend beziehungsweise

F-3681/2023 Seite 13 widersprüchlich. Da die Vorinstanz in ihrer Begründung jegliche Auseinan- dersetzung mit den strafrechtlichen Ermittlungen im Verfahren (...) des Strafgerichts vom 21. September 2022 hinsichtlich der Frage nach der Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers unterlassen hat, ist sie, ohne sachliche Gründe darzulegen, von der bestehenden Praxis (siehe oben E. 4.2.4) abgewichen. Des Weiteren lässt sich nicht eindeutig ableiten, in- wieweit die Vorinstanz eine Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer hätte heranziehen können, wenn sie gleichzeitig gel- tend macht, sie habe die psychischen Belastungen des Beschwerdefüh- rers ausreichend berücksichtigt. Schliesslich hat sich die Vorinstanz auf angeblich „gefälschte Dokumente” berufen, ohne klar aufzuzeigen, worum es sich handelt (vgl. angefochtener Entscheid, E. 7.2). Die Begründung der Vorinstanz ermöglicht daher keine sachgerechte Anfechtung des ergange- nen Entscheids, weshalb die Anforderungen nach Art. 35 VwVG nicht erfüllt sind. 5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz ihre Untersuchungspflicht nach Art. 12 VwVG verletzt, weshalb sich der von ihr festgestellte Sachverhalt als unvollständig erwies (Art. 49 Bst. b VwVG). Ferner verstiess sie gegen die Begründungspflicht nach Art. 35 VwVG. 6. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere dann angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durch- zuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grund- sätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er- scheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend wurde der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich festgestellt, wobei wesentliche Sachverhaltsermittlungen unterlassen wurden. Somit kommt eine Heilung nicht in Betracht. 7. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die zur Fest- stellung der Identität des Beschwerdeführers (das heisst Vornamen,

F-3681/2023 Seite 14 Namen, Geburtsdatum, Herkunft und Staatsangehörigkeit) erforderlichen Abklärungen vornimmt und einen begründeten Entscheid erlässt. Folglich wird sie angewiesen, unter anderem folgende Ermittlungshandlungen vor- zunehmen:

  • die im Urteil und Beschluss (...) des Bezirksgerichts Zürich vom 21. September 2022 enthaltenen Sachverhaltsfeststellungen zur Staaten- losigkeit zu überprüfen und sich detailliert mit diesen auseinanderzu- setzen, sowie die Akten aus dem Strafverfahren beizuziehen;
  • das Ergebnis des Migrationsamtes Zürich zur Identitätsfeststellung des Beschwerdeführers und die Erhebungen gemäss Aktennotiz vom 15. April 2021 (ZH- Akten Nr. 298) beizuziehen und deren Ergebnisse bei der Würdigung des Sachverhalts zu berücksichtigen;
  • die Herkunft des Beschwerdeführers durch die dafür vorgesehene Fachstelle abklären zu lassen;
  • die Frage nach der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers im Hinblick auf dessen Aussagen betreffend seine Identität gegebenenfalls mithilfe anderer Behörden oder Gutachter weiteren Abklärungen zu unterzie- hen.

Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom

  1. Juni 2023 aufzuheben und die Sache zu neuer Prüfung und neuem Ent- scheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdevorbringen einzugehen.

9.1 Es sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG).

9.2 Grundsätzlich hat der obsiegende, rechtlich vertretene Beschwerde- führer für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten Anspruch auf eine an- gemessene Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der Informationen auf der Homepage von AsyLex ist indessen davon auszugehen, dass es sich im vorliegenden Fall um ein Pro-Bono-Mandat handelt und dem mittellosen Beschwerde- führer keine Kosten entstanden sind (vgl. Urteile des BVGer F-6170/2024

F-3681/2023 Seite 15 vom 15. Oktober 2024 E. 7.2, D-814/2024 vom 30. September 2024 E. 9.2). Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer keinen ausdrücklichen Antrag auf Parteientschädigung gestellt. Die Aktenlage erlaubt keine ge- nauen Rückschlüsse auf allfällige Kosten, die dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Mandatsverhältnis entstanden sein könnten. Folglich ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzuspre- chen (vgl. Urteil F-6375/2024 vom 13. November 2024 E. 6.2).

(Dispositiv nächste Seite)

F-3681/2023 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung vom 1. Juni 2023 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zu neuer Prüfung und zu neuem Ent- scheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das kan- tonale Migrationsamt.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Gregor Chatton Matthew Pydar

F-3681/2023 Seite 17 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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14.07.2025
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25.03.2026