B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-3673/2020
Urteil vom 25. November 2021 Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richterin Susanne Genner, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-3673/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine (...) rumänische Staatsangehörige mit Auf- enthaltsbewilligung für Grossbritannien, gelangte gemäss eigenen Anga- ben am 13. Juli 2020 zu einem Besuch in die Schweiz. Am 16. Juli 2020 wurde sie gemeinsam mit einer Begleiterin (einer Schweizerbürgerin) von der Kantonspolizei (...) in (...) wegen des Verdachts auf Ladendiebstahl in einem dort gelegenen Kaufhaus festgenommen (Akten der Migrationsbe- hörde des Kantons Aargau [AG-act.] 30). Am 17. Juli 2020 wurde die Beschwerdeführerin polizeilich zur Sache ein- vernommen. Sie war geständig, in besagtem (...) Kaufhaus Waren im Wert von Fr. 1’427.15 entwendet zu haben (AG-act. 6, Ziff. 13). Ferner gestand sie ein, dass sie wenige Tage zuvor in zwei anderen, in der Stadt Zürich gelegenen Warenhäusern weitere Waren im Wert von mindestens Fr. 768.– entwendet habe (AG-act. 6, Ziff. 35-37). B. Der Ladendiebstahl im (...) Warenhaus gelangte am 7. Oktober 2020 straf- rechtlich zur Aburteilung. Die Beschwerdeführerin wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft B._______ von diesem Datum des Diebstahls im Sinne Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 1'000.– verurteilt (Akten der Staatsanwaltschaft B., nicht paginiert). Das gegen die Begleiterin der Beschwerdeführerin wegen derselben Vor- würfe parallel geführte Strafverfahren war von der Staatsanwaltschaft B. bereits zuvor (mit Verfügung vom 28. September 2020) man- gels rechtsgenüglichen Nachweises eines strafbaren Verhaltens eingestellt worden (Akten der Staatsanwaltschaft B._______, nicht paginiert). C. Bereits am 17. Juli 2020 verfügte die Migrationsbehörde des Kantons Aar- gau gegen die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 64d Abs. 2 Bst. a AIG (SR 142.20) eine sofort vollstreckbare Wegweisung aus der Schweiz, D. Ebenfalls bereits am 17. Juli 2020 verhängte die Vorinstanz gegen die Be- schwerdeführerin für die Schweiz und das Gebiet des Fürstentums Liech- tenstein ein zweijähriges Einreiseverbot (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 2/12 f.).
F-3673/2020 Seite 3 E. Gegen die Verfügung des SEM gelangte die Beschwerdeführerin mit einer undatierten Rechtsmitteleingabe (Postaufgabe in der Schweiz: 20.07.20) an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die «Überprüfung» und die Reduzierung der Dauer des ihr auferlegten Einreiseverbots. Begrün- dend führte sie sinngemäss aus, von ihr gehe keine künftige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Sie lebe in England in geordneten beruflichen und finanziellen Verhältnissen. Besuchsaufenthalte in der Schweiz seien ihr sehr wichtig und sie werde keine solchen Taten mehr verüben (Akten des BVGer [BVGer-act.] 1). F. In ihrer Vernehmlassung vom 3. November 2020 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 9). G. Die Beschwerdeführerin machte keinen Gebrauch von dem ihr eingeräum- ten Replikrecht. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun- gen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Vom SEM erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formge- recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
F-3673/2020 Seite 4 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. Die Beschwerdeführerin ist Rumänin und damit Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweize- rischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügig- keitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681). Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG ist daher das ordentliche Ausländerrecht – bestehend aus dem AIG und sei- nen Ausführungsverordnungen – nur insoweit anwendbar, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder die Bestimmungen des ordentlichen Ausländerrechts günstiger sind. 4. 4.1 Das SEM verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Auslän- derinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a-c AIG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AIG) oder die be- troffene Person der Ausreiseverpflichtung innert Frist nicht nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AIG). Es kann sodann gestützt auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a–c AIG gegenüber ausländischen Personen Einreiseverbote erlas- sen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. a). Das Einreise- verbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AIG). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde ausnahmsweise von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorüber- gehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AIG).
F-3673/2020 Seite 5 4.2 Das in Art. 67 AIG geregelte Einreiseverbot stellt keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten dar, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Bot- schaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3709, S. 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ord- nung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Ein- zelner (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3809). In diesem Sinne liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung über Zulassung, Aufent- halt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE, SR 142.201]). Demgegenüber müssen bei Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahr- scheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ord- nung führen wird (Art. 77a Abs. 2 VZAE). Bestand ein solches Verhalten in der Vergangenheit, so wird die Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Gesetzes wegen vermutet (vgl. BVGE 2017 VII/2 E. 4.4). 5. 5.1 Im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens stellt ein Einrei- severbot nach Art. 67 AIG eine Massnahme dar, welche die Ausübung ver- traglich zugesicherter Rechte auf Freizügigkeit – hier des Rechts auf Ein- reise (Art. 3 FZA i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Anhang I FZA) – einschränkt. Solche Massnahmen sind gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA nur zulässig, wenn sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit ge- rechtfertigt sind (Ordre-Public-Vorbehalt). Die Konkretisierung des Ordre- Public-Vorbehalts erfolgt durch die drei Richtlinien 64/221/EWG (ABl. Nr. 56/850 vom 4.4.1964), 72/194/EWG (ABl. Nr. L 121/32 vom 26.5.1972) und 75/35/EWG (ABl. Nr. L 14/14 vom 20.1.1975) in ihrer Fas- sung zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens (Art. 16 Abs. 1 FZA i.V.m. Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA) und die vor diesem Zeitpunkt bestandene, einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft (Gerichtshof, EuGH) (Art. 16 Abs. 2 FZA). In diesem Sinne schränkt das Freizügigkeitsabkommen die ausländerrechtli- chen Befugnisse nationaler Behörden bei der Handhabung ausländer- rechtlicher Massnahmen wie des Einreiseverbots ein.
F-3673/2020 Seite 6 5.2 Abweichungen vom Grundsatz des freien Personenverkehrs sind nach der Rechtsprechung eng auszulegen. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA setzt aus- ser der Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wie sie jede Ge- setzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichend schwere Ge- fährdung voraus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Ob das der Fall ist, beurteilt sich gemäss Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG ausschliesslich nach dem persönlichen Verhalten der betreffenden Person, wobei gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung eine strafrechtliche Ver- urteilung für sich allein nicht genügt. Sie kann nur insoweit herangezogen werden, als die ihr zugrundeliegenden Umstände ein persönliches Verhal- ten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Art. 5 Anhang I FZA steht mit anderen Worten Massnahmen entgegen, die im Sinne eines Automatismus an ver- gangenes Fehlverhalten anknüpfen, und solchen, die aus Gründen der Ge- neralprävention angeordnet werden. Insoweit kommt es im Unterschied zum Landesrecht auf das Rückfallrisiko an, wobei die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr desto geringer ist, je schwerer die möglichen Rechtsgüter- verletzungen wiegen (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3 m.H.). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete das zweijährige Einreiseverbot in der ange- fochtenen Verfügung wie folgt: Die Beschwerdeführerin habe wegen mehr- fachen Ladendiebstahls von der Polizei zur Anzeige gebracht werden müs- sen. Die zuständige Behörde habe die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 64d Abs. 2 AIG weggewiesen, so dass die Wegweisung sofort zu voll- strecken gewesen sei. Es sei daher gestützt auf Art. 67 Abs. 1 Bst. a eine Fernhaltemassnahme anzuordnen. Das Verhalten der Beschwerdeführerin stelle einen Verstoss gegen die Gesetzgebung dar, womit auch ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliege (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG i.V.m. Art. Art. 80 Abs. 1 Bst. a und Art. 80 Abs. 2 VZAE; recte: Art. 77a Abs. 1 Bst. a und Art. 77a Abs. 2 VZAE). Ihr Verhalten stelle ferner eine hinreichend schwere Gefährdung der Grundinteressen der Ge- meinschaft dar, was die Massnahme im Lichte des Freizügigkeitsabkom- mens rechtfertige (Art. 5 Anhang 1 FZA). Es bestehe daher kein Recht auf Freizügigkeit mehr. 6.2 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz ergänzend aus, gemäss Einvernahmeprotokoll habe die Beschwerdeführerin mehrfach Kleidungs- stücke von einem erheblichen Warenwert entwendet. Zudem müsse von einem bandenmässigen Vorgehen ausgegangen werden. Mit ihrem delik-
F-3673/2020 Seite 7 tischen Verhalten habe die Beschwerdeführerin gegen die öffentliche Si- cherheit und Ordnung verstossen (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG). Aufgrund der bandenmässigen und mehrfachen Tatbegehung sei von einer erheblichen Wiederholungsgefahr auszugehen. Dies gelte umso mehr, als aufgrund der konkreten Umstände – mehrfache bandenmässige Tatbegehung, erhebli- cher Wert der gestohlenen Ware, bei der Begleiterin vorgefundene Spezi- alutensilien für den Ladendiebstahl (Magnete, Seitenschneider) – entge- gen der Darstellung der Beschwerdeführerin von einer gezielten, planmäs- sigen Tatbegehung auszugehen sei. Das Verhalten der Beschwerdeführe- rin stelle in dieser Form eine hinreichend schwere Gefährdung der Grundinteressen der Gemeinschaft dar und die Massnahme halte vor Art. 5 Anhang 1 FZA stand. 6.3 Die Beschwerdeführerin betonte in ihrer Rechtsmitteleingabe, dass sie ihre Tat zutiefst bereue. Wie sie bereits gegenüber der Kantonspolizei (...) zum Ausdruck gebracht habe, könne sie sich den Grund für ihre Tat selbst nicht erklären. In Grossbritannien, wo sie lebe, habe sie eine gut bezahlte Arbeitsstelle und verfüge über genügend finanzielle Mittel. Sie habe aus dem Geschehenen gelernt und sei sich sicher, dass sie so eine Tat nie wieder begehen werde. Sie besuche die Schweiz seit mehreren Jahren, verbringe hier die Ferien und ihre Freizeit, liebe das Land und die Men- schen. Ausserdem habe sie hier Freundschaften geschlossen, die ihr sehr wichtig seien. Sie versichere, dass von ihr keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz ausgehe. Sie möchte daher darum bitten, das Einreiseverbot zu überprüfen und, wenn es möglich sei, zu re- duzieren. Ihr liege die Schweiz sehr am Herzen, und es werde sie sehr treffen, sollte sie während der verfügten Massnahmedauer die Schweiz nicht mehr besuchen dürfen. 7. 7.1 Wie bereits erwähnt verurteilte die Staatsanwaltschaft B._______ die geständige Beschwerdeführerin mit Strafbefehl vom 7. Oktober 2020 we- gen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB zu einer bedingten Geld- strafe von 60 Tagessätzen bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 1'000.-. Die Deliktsumme betrug nach Darstellung der Staatsanwaltschaft Fr. 1'117.35. Damit liegt zweifellos ein Fehlverhalten vor, das als Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG mit einem Einreiseverbot geahndet werden kann. Die einmalige Verurteilung genügt jedoch für sich allein nicht, um die ver- hängte Massnahme vor dem Freizügigkeitsabkommen bestehen zu las- sen; vielmehr muss dargetan werden, dass von der Beschwerdeführerin
F-3673/2020 Seite 8 gegenwärtig eine konkrete Gefahr ausgeht, die hinreichend schwer ist und ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. Urteile des BVGer F-1771/2020 vom 6. Juli 2020 E. 7.3; F-5050/2018 vom 23. Mai 2019 E. 7.3; Ziff. 10.4.1 der Weisungen und Erläuterungen des SEM zur Verord- nung über den freien Personenverkehr [Weisungen VFP; Stand: Januar 2021], www.sem.admin.ch > Publikationen und Service > Weisungen und Kreisschreiben > Freizügigkeitsabkommen > Weisung VFP). 7.2 Die Beschwerdeführerin wurde in der Schweiz einzig wegen eines ein- maligen Ladendiebstahls am 16. Juli 2020 angezeigt. Auch dem Strafbe- fehl vom 7. Oktober 2020 liegt nur diese Straftat zugrunde. Wohl hat die Beschwerdeführerin weitere Ladendiebstähle eingeräumt. Soweit erkenn- bar hatte das Eingeständnis aber keine strafrechtlichen Weiterungen zur Folge. Auch sonst ist nichts aktenkundig, was freiheitsbeschränkende Mas- snahmen nach sich ziehen könnte. Infolgedessen lässt sich das Vorliegen einer relevanten Gefahr nicht mit der «mehrfachen» Tatbegehung begrün- den. Gleich verhält es sich mit der der Beschwerdeführerin von der Vor- instanz vorgeworfenen «bandenmässigen» Tatbegehung. Zwar trifft es zu, dass die Beschwerdeführerin am 16. Juli 2020 mit einer Begleiterin ange- halten und bei letzterer Utensilien aufgefunden wurden, die bei Ladendieb- stählen Verwendung finden können (Magnete und ein Drahtschneider [AG- act. 46 f. Frage 34 bis 36]). Indessen hat die Staatsanwaltschaft B._______ das Verfahren gegen die Begleiterin eingestellt. Den Akten kann nichts ent- nommen werden, was ein Abweichen von der Bewertung durch die Staats- anwaltschaft rechtfertigen könnte. Zu Lasten der Beschwerdeführerin spricht immerhin der vergleichsweise hohe Deliktsbetrag von Fr. 1'117.35. 7.3 Was der Beschwerdeführerin vorgehalten werden kann, ist gleichwohl allein ein einmaliger einfacher Ladendiebstahl ohne qualifizierende Tatbe- standselemente. Das vergleichsweise geringe strafrechtliche Verschulden der Beschwerdeführerin findet seinen Ausdruck in einer Strafe, die mit 90 Tagessätzen am unteren Ende des bis 5 Jahre Freiheitsstrafe reichenden gesetzlichen Strafrahmens angesiedelt ist. Da sich die Straftat als Vermö- gensdelikt zudem nicht gegen ein höchstwertiges Rechtsgut wie Leib, Le- ben und sexuelle Integrität richtete, sind an die Gefahr weiterer Rechts- gutsverletzungen hohe Anforderungen zu stellen (vgl. dazu etwa BGE 131 II 352 E. 4 im Gegensatz zu Urteil des BGer 2C_92/2014 vom 22. August 2014 E. 4). Diese sind nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in der vorliegenden Streitsache klarerweise nicht erfüllt: Die Beschwerdefüh- rerin ist – soweit dem Bundesverwaltungsgericht bekannt – nicht vorbe- straft und lebt nach eigener Aussage mit einer Aufenthaltsbewilligung in
F-3673/2020 Seite 9 geregelten Verhältnissen in Grossbritannien, wo sie einer Erwerbstätigkeit nachgeht (AG-act. 4, 10 und 11). Sie zeigte sich im Strafverfahren (wie auch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens) einsichtig und reuig. Dem- entsprechend stellte ihr der Strafbefehlsrichter eine gute Legalprognose aus, was im Massnahmenrecht zwar nicht entscheidend, im Rahmen einer gesamthaften Beurteilung aber gleichwohl zu berücksichtigen ist. 7.4 Des Weiteren ist festzuhalten, dass Art. 67 Abs. 1 Bst. a AIG, der un- mittelbar an die Verhängung einer sofort vollstreckbaren Wegweisung an- knüpft und als Regelrechtsfolge ein Einreiseverbot vorsieht, gegenüber freizügigkeitsberechtigten Personen von vornherein nicht als eigenständi- ger Fernhaltegrund zur Anwendung gelangen kann. Denn die Anordnung einer sofort vollstreckbaren Wegweisung ist nicht gleichbedeutend mit ei- ner tatsächlichen, gegenwärtigen und hinreichenden Gefährdung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, wie es Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA für freizügigkeitsbeschränkende Massnahmen verlangt. 7.5 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zum Schluss, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin keine hinreichende Gefährdung der öf- fentlichen Ordnung begründet, welche die Grundinteressen der Gesell- schaft berührt. Das gegen die Beschwerdeführerin verhängte Einreisever- bot hält somit vor dem Freizügigkeitsabkommen nicht stand. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung bundesrechtswidrig ist (Art. 49 Bst. a VwVG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind weder der Beschwerdeführerin noch der Vorinstanz Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, da der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin offensichtlich keine verhältnismässig ho- hen Kosten erwachsen sind (Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
F-3673/2020 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 17. Juli 2020 wird aufgehoben. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der entrichtete Kostenvor- schuss im Betrag von Fr. 1'000.– wird der Beschwerdeführerin zurücker- stattet. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zustelladresse) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) – [kantonale Behörde]
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Ulrike Raemy
F-3673/2020 Seite 11 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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