B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-3646/2025
Urteil vom 16. Januar 2026 Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Aileen Truttmann, Richterin Christa Preisig, Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zugunsten von C._______; Verfügung des SEM vom 22. April 2025.
F-3646/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. Am 5. Februar 2025 ersuchte C._______, Staatsangehöriger der Domini- kanischen Republik (geb. [...]; nachfolgend: Gesuchsteller), bei der Schweizerischen Auslandsvertretung in Santo Domingo um Ausstellung ei- nes Schengen-Visums für einen Besuchsaufenthalt vom 26. April 2025 bis 19. Mai 2025 bei seiner in der Schweiz lebenden Mutter (Beschwerdefüh- rerin 1). B. Gegen die negative Verfügung der Schweizerischen Auslandvertretung liessen die Beschwerdeführenden, vertreten durch die rubrizierte Rechts- anwältin, Einsprache bei der Vorinstanz erheben. Diese wies die Einspra- che mit Verfügung vom 22. April 2025 ab. C. Mit Eingabe vom 20. Mai 2025 liessen die Beschwerdeführenden dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und dem Gesuchsteller ein Schengen-Visum zu Besuchszwecken für die Dauer von 30 Tagen auszustellen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. D. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 10. Dezember 2025 die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde den Be- schwerdeführenden zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG). Das Rechtsmit- telverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am vorangegangenen Einsprache- verfahren teilgenommen und sind als Gastgeber des Gesuchstellers durch
F-3646/2025 Seite 3 die angefochtene Verfügung besonders berührt (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe einlässlich zur neuen Praxis in Bezug auf die Beschwerdelegitima- tion von Gastgebern: BVGE 2025 VII/2). Obwohl der ursprünglich ange- strebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann auf ein fortbe- stehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwal- tungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG, vgl. dazu Urteil des BGer 2C_316/2024 vom 21. Juni 2024 E. 2). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Am- tes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Ent- scheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H., 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines Drittstaatsange- hörigen (Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik) um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich der Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht über- schreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schen- gen-Besitzstand sowie die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das AIG und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwen- dung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG). 3.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei- lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
F-3646/2025 Seite 4 sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Ei- nen Anspruch auf Einreise beziehungsweise Visumserteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 3.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen- Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit- raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku- mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses erforderlich ist gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Novem- ber 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müs- sen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28. November 2018). Als Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik unterliegt der Gesuch- steller der Visumspflicht (Anhang I der bereits erwähnten Verordnung Nr. 2018/1806). Weiter müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzi- elle Mittel verfügen. Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, beziehungsweise ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten. Des Weiteren dürfen Drittstaatsange- hörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverwei- gerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, Abl. L 243/1 vom 15.09.2009]).
F-3646/2025 Seite 5 Wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 m.H.). Die Behörden haben daher zu prüfen und die drittstaatsangehörige Person hat zu belegen, dass keine Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise be- steht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 VK). Bestehen Zweifel an ei- nem fristgerechten Verlassen des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten, so ist das Visum zu verweigern (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). Den Behörden kommt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumsertei- lung erfüllt sind, ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5 in fine). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Einsprache im Wesentli- chen damit, dass die anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers nicht gesichert sei. 4.2 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Anhaltspunkte dazu kön- nen sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der dritt- staatsangehörigen Personen ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch, wirt- schaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine stren- gere Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfah- rungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). 4.3 Der Gesuchsteller lebt in D._______ im (...) der Dominikanischen Re- publik. Das Land war in den letzten zehn Jahren eine der am schnellsten wachsenden Volkswirtschaften in Lateinamerika und der Karibik. Das Wachstum führte zu einer Vergrösserung der Mittelschicht und einer Ver- städterung, jedoch konnten in den Wachstumssektoren kaum hochwertige Arbeitsplätze geschaffen werden. Es gibt Mängel beim Zugang zu Bildung, Gesundheit und Infrastruktur. Die öffentliche Verschuldung wie auch die Zinslast sind nach wie vor hoch. Das Land steht vor mehreren drängenden Herausforderungen. Steigende Lebensmittel- und Energiekosten, die durch den Ukraine-Konflikt verschärft werden, machen es für die verarmte Bevölkerung immer schwieriger, sich Grundnahrungsmittel zu leisten. Die Bereitstellung einer zuverlässigen Stromversorgung, von sauberem Was- ser und effizienten Verkehrssystemen ist für das Wirtschaftswachstum von
F-3646/2025 Seite 6 entscheidender Bedeutung und nichts überwiegt die Dringlichkeit, die öf- fentliche Bildung zu verbessern. Der anhaltende Zustrom von Emigranten aus Haiti ist eine weitere Herausforderung (vgl. World Bank Group, Data, Dominican Republic «https://data.worldbank.org/country/dominican-re- public»; Bertelsmann Stiftung, BTI 2024 Country Report — Dominican Re- public 2024, S. 41 «https://bti-project.org/de/reports/country-report/DOM #pos9», alle abgerufen am 18.12.2025). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchenden aus der Dominikanischen Republik allgemein als hoch einschätzt. 4.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Um- stände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des kon- kreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Per- son im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaft- liche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Bei Personen, die keine besonderen Verpflichtungen haben, muss das Risiko eines ausländer- rechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise demgegenüber als hoch eingeschätzt werden. 4.5 Der (...)-jährige Gesuchsteller ist ledig und kinderlos. Er unterstütze seine Tante, die Grossmutter und die Urgrossmutter, die in derselben Ort- schaft lebten, regelmässig beim Einkaufen und Arztbesuchen. Er lebe mit (...) zusammen, welche eine Art Ersatzmutter für ihn sei. Auch sein Vater, zu dem er eine enge Beziehung pflege, lebe in der Dominikanischen Re- publik. Er sei dort eindeutig stärker verankert als in der Schweiz. Zudem könne er sich nicht mehr vorstellen, in der Schweiz zu leben. Er studiere (...) und wolle das Studium, welches er mit grosser Sorgfalt verfolge, im Heimatland abschliessen und auch danach dort verbleiben. Die hohe Ar- beitslosenquote in seinem Heimatland könne ihm nicht entgegengehalten werden, da er ein Studium in einem Fachbereich absolviere, in welchem ein ausgeprägter Fachkräftemangel herrsche. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, können aus der Tatsache, dass ei- nige Verwandte im selben und der Vater im Nachbardorf leben, keine aus- geprägten familiären Verpflichtungen abgeleitet werden. Auch die Ver- pflichtungen aus seinem Studium vermögen keine Gewähr für eine fristge- rechte Wiederausreise aus dem Schengenraum zu bieten. Besondere be- rufliche oder soziale Verpflichtungen im Sinne der Rechtsprechung liegen
F-3646/2025 Seite 7 nicht vor. In der Schweiz leben seine Mutter und weitere Verwandte, womit er hier über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt. Insgesamt ist das Emig- rationsrisiko des Gesuchstellers als erhöht zu beurteilen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer F-61/2025 vom 18. August 2025 E. 5.2, F-4403/2023 vom 21. März 2024 E. 7.3 je m.w.H.). Im Jahr 2021 hatte seine Mutter ein Gesuch um Familiennachzug gestellt und er beabsichtigte, dauerhaft in die Schweiz zu übersiedeln. Dies ist vorliegend zu berücksichtigen, wobei das Vorbringen, er könne es sich nun nicht mehr vorstellen, in der Schweiz zu verbleiben, nicht zu überzeugen vermag. 4.6 An dieser Einschätzung ändern auch die Zusicherungen der Beschwer- deführenden nichts. An deren unbescholtenem und regelkonformem Ver- halten wird nicht gezweifelt. Bei der Risikobeurteilung ist indes das mögli- che Verhalten eines Gastes von Bedeutung. Gastgeber und Garanten kön- nen mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit einem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein be- stimmtes Tun oder Unterlassen ihrer Gäste einstehen (vgl. in diesem Zu- sammenhang auch BVGE 2009/27 E. 9). 4.7 Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Wiederausreise des Gesuchstellers angesichts seiner individuellen Situation sowie der allge- meinen Lage in seinem Heimatstaat als nicht gesichert angesehen werden könne, ist nicht zu beanstanden. Mithin fehlt es an einer unabdingbaren Voraussetzung für die Erteilung eines einheitlichen Visums für den gesam- ten Schengen-Raum. 5. Gestützt auf die obigen Erwägungen erweist sich die Verweigerung der Ausstellung eines Visums durch die Vorinstanz als rechtmässig. Die ange- fochtene Verfügung ist nicht zu beanstanden (Art. 49 VwVG) und die Be- schwerde abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh- renden aufzuerlegen und auf Fr. 900.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 28. Mai 2025 in gleicher Höhe geleis- teten Kostenvorschuss gedeckt.
F-3646/2025 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Evelyn Heiniger
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