B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-3620/2022
Urteil vom 3. März 2025 Besetzung
Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 19. Juli 2022.
F-3620/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Der bosnische Staatsangehörige A._______ (geb. [...]) reiste unter dem Namen seines Bruders (B.) am 18. Dezember 1995 in die Schweiz ein und stellte am 20. Dezember 1995 hierzulande ein Asylgesuch. Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) verneinte am 19. Februar 1996 die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und wies A. aus der Schweiz weg. Den Vollzug der Wegweisung schob das BFF zu- folge Unzumutbarkeit auf und gewährte ihm die vorläufige Aufnahme. In der Folge heiratete A._______ am 15. Mai 1998 eine Schweizer Staatsan- gehörige. Aus der Ehe gingen drei Kinder (geb. 1998, 1999 und 2002) her- vor. Seine Aufenthaltsbewilligung wurde zuletzt bis zum 7. August 2019 verlängert. B. Während seines Aufenthaltes in der Schweiz wurde A._______ mehrmals straffällig:
F-3620/2022 Seite 3
F-3620/2022 Seite 4 D. Am 24. Dezember 2018 ersuchte die Botschaft Bosniens und Herzego- winas das Bundesamt für Justiz BJ um Verhaftung und Auslieferung von A._______ gestützt auf ein Urteil des (bosnischen) Amtsgerichts G._______ vom 17. April 1995 in Verbindung mit einem Urteil des Höheren Gerichts in H._______ vom 27. Oktober 1995 zur Vollstreckung einer Frei- heitsstrafe von zwölf Jahren und zehn Monaten wegen Mordes und schwe- ren Diebstahls. Gemäss Auslieferungshaftbefehl des BJ vom 8. März 2019 sei A._______ am 22. Oktober 1995 aus der Bezirkshaftanstalt G._______ entflohen und unter falschem Namen in der Schweiz untergetaucht. Eine gegen den Haftbefehl erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht mit Entscheid RH.2019.7 vom 7. Mai 2019 ab. A._______ wurde am 8. April 2019 festgenommen. Der Auslieferungsentscheid des BJ erging am 23. Mai 2019. Das Bundesstrafgericht wies mit Entscheid RR.2019.116+148 vom 22. August 2019 die dagegen erhobene Be- schwerde ab, soweit es darauf eintrat, und wies gleichzeitig die Einrede des politischen Delikts ab. Auf eine hiergegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_448/2019 vom 2. Oktober 2019 nicht ein. Die Auslieferung erfolgte am 20. Oktober 2019. A._______ befindet sich derzeit in einem bosnischen Gefängnis. Voraussichtliches Haftende ist sei- nen eigenen Angaben zufolge der 21. oder der 23. August 2029. E. Das Staatssekretariat für Migration SEM erliess am 19. Juli 2022 ein 15-jähriges Einreiseverbot gegen A.. Gleichzeitig ordnete es die Ausschreibung der Fernhaltemassnahme im Schengener Informationssys- tem (SIS II) an. F. Gegen die Verfügung vom 19. Juli 2022 gelangte A. am 12. Au- gust 2022 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Dauer des Einreiseverbotes auf zehn Jahre oder weniger zu reduzieren und die SIS- Ausschreibung zu löschen. Eventualiter sei der Beginn des Einreiseverbots auf den 20. Oktober 2019 (Auslieferungszeitpunkt) festzusetzen. Im Wei- teren ersuchte er darum, während des Einreiseverbots seine Familie in der Schweiz besuchen zu dürfen. G. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2022 teilte der Beschwerdeführer seine neue Wohn- und Aufenthaltsadresse mit und machte ergänzende Ausführungen.
F-3620/2022 Seite 5 H. Am 28. November 2022 wurde die Ehe des Beschwerdeführers geschie- den. I. Die damalige Instruktionsrichterin hiess am 1. Dezember 2022 das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung gut. J. Die Vorinstanz liess sich am 20. Dezember 2022 vernehmen und bean- tragte die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Replik vom 7. Februar 2023 sowie mit Eingabe vom 7. April 2023 hielt der Beschwerdeführer an Begehren und Begründung fest. L. Aus organisatorischen Gründen wurde im vorliegenden Verfahren im März 2023 der vorsitzende Richter im Spruchkörper aufgenommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Die Frage, ob und gegebenenfalls für welche Dauer das Einreiseverbot vom 19. Juli 2022 vorübergehend für Familienbesuche in der Schweiz suspen- diert werden kann, bildet nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Eine künftige Suspension des Einreiseverbots kann deshalb auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeentscheids sein (vgl. BGE 144 II 359 E. 4.3; 136 II 165 E. 5; BVGE 2018 V/3 E. 3.1; je m.w.H.). Auf das entsprechende Rechtsbegehren ist nicht einzutreten. Ein allfälliges Suspensionsgesuch wäre an die Vorinstanz zu richten (Art. 67 Abs. 5 AIG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher im Übrigen einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
F-3620/2022 Seite 6 1.3 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemes- senheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheid- zeitpunkt (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2; 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Das SEM kann Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlas- sen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG, in der hier anwendbaren, bis am 21. November 2022 gültig ge- wesenen Fassung vom 18. Juni 2010 [AS 2010 5925]). Ein Verstoss liegt unter anderem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfü- gungen missachtet werden (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Von einer Gefährdung ist auszugehen, wenn konkrete An- haltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (Art. 77a Abs. 2 VZAE). 3.2 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung (BVGE 2017 VII/2 E. 4.4; 2008/24 E. 4.2). 3.2.1 Soweit Art. 67 Abs. 2 a Bst. a AIG mit dem Verstoss gegen die öffent- liche Sicherheit und Ordnung unmittelbar an vergangenes Verhalten des Betroffenen anknüpft, steht die Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Sinne der Einwirkung auf das Verhalten anderer Rechtsgenossen im Vordergrund (zur Generalprävention im Ausländerrecht vgl. etwa Urteile des BGer 2C_1008/2021 vom 24. August 2022 E. 4.2; 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5; je m.H.).
F-3620/2022 Seite 7 3.2.2 Die Spezialprävention im Sinne der Einwirkung auf das Verhalten des Betroffenen selbst kommt zum Tragen, soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG als alternativen Fernhaltegrund die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Betroffenen selbst nennt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalles im Sinne einer Prognose zu beurteilen, die sich in erster Linie auf das vergangene Verhalten des Betroffenen abstützen muss (vgl. BVGE 2017 VII/2 E. 4.4). 3.3 Ein Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). Die Anordnung eines Ein- reiseverbots von mehr als fünf Jahren Dauer ist zulässig, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Si- cherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG). 3.4 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord- nung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AIG setzt eine qualifizierte Gefährdungs- lage voraus. Sie darf nicht leichthin angenommen werden und kann sich beispielsweise aus der Hochwertigkeit der deliktisch bedrohten Rechtsgü- ter (insbesondere Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität, Ge- sundheit), aus der Zugehörigkeit der Tat zur Schwerkriminalität mit grenz- überschreitendem Charakter (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogen- handel, organisierte Kriminalität), aus der mehrfachen Begehung – unter Berücksichtigung einer allfälligen Zunahme der Schwere der Delikte – oder aus dem Fehlen einer günstigen Prognose ergeben. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Summe das Potenzial haben, eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu begründen (BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2014/20 E. 5.2). Nur wenn die straffällig gewordene Person sich längerfristig bewährt hat, kann eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung allenfalls verneint werden. Dabei ist für die Berechnung der Dauer des klaglosen Verhaltens nicht auf den Be- gehungs- oder Urteilszeitpunkt abzustellen. Entscheidrelevant ist vielmehr, wie lange sich die betroffene Person nach ihrer Entlassung aus der Haft in Freiheit bewährt hat (BVGE 2014/20 E. 5.4). 4. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss die Reduktion der im Grund- satz nicht bestrittenen Fernhaltemassnahme auf eine seiner Ansicht nach angemessene Dauer unter zehn Jahren. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, sodass ein Massnahmerahmen von mehr als fünf Jah- ren eröffnet ist (vgl. E. 3.3 f. hiervor).
F-3620/2022 Seite 8 4.1 Den mit Urteil des Amtsgerichts G._______ vom 17. April 1995 in Ver- bindung mit dem Urteil des Höheren Gerichts H._______ vom 27. Okto- ber 1995 rechtskräftig abgeurteilten Straftaten des Mordes sowie des schweren Diebstahls liegen die folgenden Sachverhalte zugrunde (siehe hierzu auch den Auslieferungsentscheid des BJ vom 23. Mai 2019 sowie den Entscheid RR.2019.116+148 E. 5): 4.1.1 Etwa Mitte Oktober 1993 erfuhr I., dass sich in einem Hotel in G. eine muslimische Familie (drei Frauen, ein Mann und zwei Kinder) aufhielt, welche die Grenze zu Serbien überqueren wollte. Nach- dem I._______ mit der Familie in Kontakt getreten war und dieser verspro- chen hatte, ihr beim Grenzübertritt zu helfen, gelangte dieser an J.. und an den Beschwerdeführer. I. schlug ihnen vor, die Familie zusammen mit K._______ über den Fluss (...) nach Serbien zu überführen oder sie zu töten. K., J. und der Beschwerde- führer fuhren anschliessend die Familie mit einem Lastwagen in Richtung des Flusses (...). Unterwegs vereinbarten sie, die Familie zu töten. In L._______ angekommen, nahmen die drei Personen der Familie Bargeld in der Höhe von DM 1'000.– und ASH 2'000.– ab und führten sie zum Fluss- ufer. Dort tötete J._______ zwei Frauen und ein Kind mit einem halbauto- matischen Gewehr, während K._______ die drei anderen Personen fest- hielt. Anschliessend übergab J._______ das Gewehr dem Beschwerdefüh- rer, welcher damit den Mann, eine Frau und ein Kind erschoss. In der Folge warfen die Täter die sechs Leichen in den Fluss und fuhren zurück zu I._______ nach G., wo sie das erbeutete Geld unter sich aufteil- ten. 4.1.2 Im Januar 1994 heuerte M. den Beschwerdeführer für DM 300.– an, um ein muslimisches Ehepaar aus ihrer Wohnung zu vertrei- ben, um diese selbst bewohnen zu können. Der Beschwerdeführer fuhr anschliessend zusammen mit J._______ und M._______ zur Wohnung des Ehepaares. Als Mitglieder der Militärpolizei verkleidet forderten sie das Ehepaar auf, sie zu einem Gespräch mit dem Armeevorstand zu begleiten und fuhren diese an das Flussufer von G.. J., M._______ und der Beschwerdeführer nahmen dem Ehepaar DM 450.–, einen golde- nen Ring und den Wohnungsschlüssel ab. Dann führte J._______ den Ehemann ans Flussufer, wo er ihn mit einem automatischen Gewehr er- schoss. Anschliessend nahm M._______ das Gewehr, führte die Ehefrau ans Flussufer und erschoss sie. Das erbeutete Geld teilten die drei Täter untereinander auf.
F-3620/2022 Seite 9 4.2 4.2.1 Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, bei diesen Taten anwe- send gewesen zu sein. Er macht jedoch geltend, seinerzeit unbewaffnet gewesen zu sein und niemanden erschossen zu haben. Sein «Kriegska- merad» habe alle Personen erschossen. Ihm sei gesagt worden, dass sie DM 500.– pro Person erhielten, wenn sie der Familie hälfen, nach Serbien zu kommen. Er sollte nur fahren und habe von den Mordplänen keine Ah- nung gehabt. Sein damaliger Oberkommandant habe ihn vor dem zweiten Verfahren dazu aufgefordert, die Schuld an drei Morden auf sich zu neh- men, damit der Kamerad nicht die Todesstrafe erhalte. Der Oberkomman- dant habe ihm gedroht, ihn ansonsten vor das Militärgericht zu bringen und ihn der Kooperation mit dem Feind zu bezichtigen, woraufhin er ebenfalls die Todesstrafe erhalten hätte. Der Oberkommandant habe ihm verspro- chen, dass er nicht mehr als fünf Jahre Freiheitsstrafe erhalte. Als er ge- merkt habe, dass er betrogen worden sei, sei er nach 19 Monaten Haft von der Farm, wo er gearbeitet habe, in die Schweiz geflüchtet. Er sei unschul- dig, habe aber kein Geld für einen erneuten Prozess (vgl. auch die Einver- nahme der (...) Staatsanwaltschaft vom 8. April 2019 sowie die Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Juli 2022). 4.2.2 Ausländische Urteile können für die Verhängung eines Einreisever- bots berücksichtigt werden, sofern es sich bei den infrage stehenden De- likten nach der schweizerischen Rechtsordnung um Verbrechen oder Ver- gehen handelt und der Schuldspruch in einem Staat erfolgt ist, in dem die Einhaltung der rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze und Verteidigungs- rechte als gesichert gelten kann (vgl. Art. 67 Abs. 2 a Bst. a AIG; Urteil des BVGer F-594/2023 vom 29. Januar 2024 E. 7.9; BGE 134 II 25 E. 4.3.1; Urteile des BGer 2C_644/2022 vom 18. Dezember 2023 E. 7.2.1; 2C_819/2021 vom 12. Mai 2022 E. 4.2.1; 2C_393/2021 vom 25. Okto- ber 2021 E. 3.1; SILVIA HUNZIKER, in: Martina Caroni/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl. 2024 [nachfol- gend: Handkommentar zum AIG], Art. 62 N. 37; MARC SPESCHA, in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 62 AIG N. 10). 4.2.3 Unbestritten wurde der Beschwerdeführer mit den Urteilen der bei- den Gerichte aus G._______ wegen Mordes und schweren Diebstahls zu zwölf Jahren und zehn Monaten Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt. Die in Bosnien abgeurteilten Taten stellen nach der schweizerischen Konzep- tion Verbrechen dar und wären in der Schweiz mit einer Strafe in ähnlicher Höhe sanktioniert worden (vgl. Art. 112 StGB und Art. 139 f. StGB i.V.m.
F-3620/2022 Seite 10 Art. 10 Abs. 2 StGB; SPESCHA, a.a.O., Art. 62 N. 10). Dass im bosnischen Strafverfahren minimale Verfahrensgarantien offensichtlich verletzt worden wären, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Verfahrensmängel sind denn auch keine ersichtlich (vgl. Entscheid RR.2019.116+148 E. 8.5.2 f. und E. 9.3). Hingegen führt der Beschwerdeführer an, unschuldig und von einer Drittperson zu einem unwahren Geständnis genötigt worden zu sein (siehe E. 4.2.1 hiervor). 4.2.4 Die inhaltliche Richtigkeit der Entscheide der bosnischen Gerichte ist im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu prüfen (vgl. Urteil des BGer 2C_851/2017 vom 5. Oktober 2018 E. 5.1). Bereits das Bundesstrafgericht hielt der Argumentation des Beschwerdeführers mit Entscheid RR.2019.116+148 im Auslieferungsverfahren entgegen, die Beweiswürdi- gung rechtskräftiger Strafurteile sei einer nachträglichen Überprüfung nicht zugänglich. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern der diesbezüglich erstellte Sachverhalt offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche enthalten würde, welche die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe so- fort zu entkräften vermöchten. Sein Einwand, er sei im Strafverfahren ge- schlagen und unter Druck gesetzt worden, sei im bosnischen Strafverfah- ren von beiden Instanzen geprüft und als unglaubhaft verworfen worden. Es leuchte nicht ein, inwiefern die angeblich erzwungene Selbstbelastung notwendig gewesen wäre, um den bosnisch-serbischen Kommandanten oder ihm nahestehende Personen zu entlasten (vgl. Entscheid RR.2019.116+148 E. 7.2.2, E. 7.4 und E. 8.5.2; Urteil 1C_448/2019 E. 1.2). Das Bundesgericht trat in Verneinung eines besonders bedeutenden Falles im Sinne von Art. 84 BGG (siehe dazu Urteil 1C_448/2019 E. 1) auf eine Beschwerde gegen den bundesstrafgerichtlichen Entscheid nicht ein. Auch im vorliegenden Verfahren bringt der Beschwerdeführer stereotyp und nicht weiter substantiiert vor, von einem ehemaligen Vorgesetzten zu ei- nem falschen Geständnis angehalten worden zu sein. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz für die Ausfällung des Einreiseverbots auf das Straferkenntnis aus Bosnien abgestellt hat (vgl. E. 4.2.2 hiervor). 4.3 Nebst den schweren Verbrechen in den Jahren 1993 und 1994 in Bos- nien sind dem Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in der Schweiz eine erhebliche Anzahl von Strassenverkehrsdelikten anzulasten. Insbesondere wurde er wiederholt in alkoholisiertem Zustand am Steuer angehalten. Ausserdem wurde er wegen Ungehorsams im Betreibungs- und Konkursverfahren, verbotenen Waffenerwerbs und -besitzes, gering- fügiger Hehlerei, Trunkenheit sowie Sozialversicherungsdelikten verurteilt (vgl. Bst. B hiervor). Unbestritten ist weiter, dass sich der Beschwerde-
F-3620/2022 Seite 11 führer nach Verbüssung von 19 Monaten Haft in Bosnien der restlichen Freiheitsstrafe aus der Verurteilung wegen Mordes 24 Jahre lang entzog. Er reiste unter dem Namen sowie unter Vorweisung der Ausweisdoku- mente seines Bruders in die Schweiz ein. Die Personalien seines Bruders behielt er bis zur Registerberichtigung mit Einzelrichterentscheid des Be- zirksgerichts E._______ vom 11. Dezember 2020 dauerhaft bei. Somit täuschte er die Schweizer Behörden während Jahren über seine wahre Identität (vgl. hierzu auch Art. 118 Abs. 1 AIG sowie LUZIA VETTERLI/GABRI- ELLA D’ADDARIO DI PAOLO, in: Handkommentar zum AIG, Art. 118 N. 3 ff.). 4.4 4.4.1 Weiter äufnete der Beschwerdeführer zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 3. Juli 2010 gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungs- amtes N._______ vom 5. August 2010 Betreibungen in der Höhe von Fr. 69'896.55 an. Die offenen Verlustscheine beliefen sich auf insgesamt Fr. 115'181.–. Laut Auszug des Betreibungsamtes O._______ vom 28. Juni 2016 sind überdies Betreibungen in der Höhe von Fr. 203'985.70 vermerkt, derweil die offenen Verlustscheine aus Pfändungen Fr. 198'381.70 betru- gen. Gemäss Auszug des Betreibungsamtes O._______ vom 13. Juli 2017 bestanden alsdann Betreibungen in der Höhe von Fr. 184'918.25. Weiters wird darin festgestellt, dass sich die nicht getilgten Verlustscheine aus Pfändungen der letzten 20 Jahre auf eine Summe von Fr. 245'117.45 be- liefen. Das Konkursamt P._______ eröffnete am 4. September 2017 den Konkurs über den Beschwerdeführer. 4.4.2 Plausible Gründe, weshalb die massive Verschuldung nicht als selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar erscheinen könnte, legt der Beschwerdeführer keine dar (zur Mutwilligkeit der Schuldenanhäufung vgl. Urteil des BGer 2C_881/2021 vom 9. Mai 2022 E. 5.2). Nachweise des Versuchs eines substantiellen Schuldenabbaus lässt er ebenfalls gänzlich vermissen. Zwar dürfte zumindest für einen Teil der Schulden die Ex-Frau des Beschwerdeführers solidarisch mithaften (vgl. Urteil des BGer 1C_130/2021 vom 21. Juni 2021 E. 4). Allerdings ist sein Vorwand, die Ex- Frau habe Einzahlungsscheine versteckt und ohne sein Wissen Rechnun- gen nicht bezahlt, weder ansatzweise glaubhaft noch stichhaltig. Auch das Vorbringen, er sei finanziellen Verpflichtungen nicht nachgekommen, weil sich seine Ex-Frau einen hohen Lebensstandard habe leisten wollen und ihm mit der Offenlegung seiner Vergangenheit gegenüber den Behörden gedroht habe, ist als blosse Schutzbehauptung zu werten. Soweit der Be- schwerdeführer vorträgt, aufgrund von Rückenschmerzen zeitweise
F-3620/2022 Seite 12 arbeitsunfähig gewesen zu sein, vermag dies die Schuldenanhäufung ebenfalls nicht zu erklären. 4.5 Des Weiteren bezog der Beschwerdeführer mit seiner Familie in den Jahren 2000-2001 und 2004-2005 rund Fr. 9’473.– (vgl. Bestätigung Ge- meinde Q._______ vom 22. Juli 2008) beziehungsweise Fr. 11'543.– (vgl. Bestätigung Gemeinde R._______ vom 29. Juli 2008) Sozialhilfe. Ab dem
F-3620/2022 Seite 13 4.7 Eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AIG ist nach dem Gesagten zweifellos anzunehmen. Die Dauer der Fernhaltemassnahme kann demnach fünf Jahre gesetzeskonform übersteigen. 5. 5.1 Das angefochtene Einreiseverbot vom 19. Juli 2022 muss in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und in seiner Dauer angemessen sein. Es hat vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standzuhalten. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltemassnahme einer- seits und den dadurch beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffe- nen andererseits (BVGE 2016/33 E. 9.2 m.H.). Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der im Folgenden vorzunehmenden Prü- fung (BGE 139 II 121 E. 6.5.1; BVGE 2017 VII/2 E. 4.5; 2016/33 E. 9; 2014/20 E. 8.1 m.H.). 5.2 Einreiseverbote des SEM sind – im Gegensatz zu solchen des Bun- desamtes für Polizei fedpol (vgl. Art. 68 Abs. 4 Satz 2 AIG) – zwingend auf eine bestimmte Zeitdauer zu befristen. Weder das Gesetz noch die Richt- linie 2008/115 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mit- gliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348/98 vom 24.12.2008 [nachfolgend: Rückführungsrichtlinie]) ge- ben indes eine ausdrückliche Antwort darauf, welche Höchstdauer sie ha- ben dürfen, falls eine schwerwiegende Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AIG zu bejahen ist (vgl. BVGE 2014/20 E. 7). Die Praxis des Bun- desverwaltungsgerichts orientiert sich diesbezüglich grundsätzlich am Sys- tem der strafrechtlichen Landesverweisung. Einreiseverbote können dem- nach von fünf bis 15 Jahren ausgesprochen werden. Im Wiederholungsfall kann ein Einreiseverbot von bis zu 20 Jahren ausgesprochen werden (BVGE 2014/20 E. 7). Von einem (verwaltungsrechtlichen) Wiederholungs- fall ist auszugehen, wenn gegenüber der betroffenen Person bereits früher eine Fernhaltemassnahme (Einreiseverbot oder Landesverweisung) ange- ordnet wurde (vgl. Urteile des BVGer F-7218/2017 vom 2. Juli 2019 E. 6.3; F-2195/2017 vom 26. Juli 2018 E. 6.1.2). Darüber hinaus kann unter Be- rücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit ein zwanzigjäh- riges Einreiseverbot ausgesprochen werden, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen (BVGE 2022 VII/4 E. 9.5; Urteile des BVGer
F-3620/2022 Seite 14 F-1776/2019 vom 16. November 2022 E. 10.2; F-4408/2016 vom 26. Sep- tember 2018 E. 6.1). Solche können sich etwa aus der Person des Täters, dessen Vorgehensweise oder den Besonderheiten des verletzten Rechts- gutes ergeben, wobei stets die Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu berücksichtigen sind (BVGE 2022 VII/4 E. 12.1). 5.3 Vom Beschwerdeführer geht eine schwerwiegende Gefahr für die öf- fentliche Sicherheit und Ordnung aus. Sein Verschulden im Zusammen- hang mit den Straftaten in den Jahren 1993 und 1994 wiegt äusserst schwer: Er tötete aus egoistischen, finanziellen Motiven drei Menschen, darunter ein Kind. An der kaltblütigen Ermordung weiterer fünf Personen ist er mitschuldig. Ins Gewicht fallen weiter die zahlreichen Strassenver- kehrs- und Sozialversicherungsdelikte im Zeitraum zwischen 1999 und 2016. Hinzu treten die anhaltende und massive Schuldenwirtschaft sowie die jahrelange Flucht mit Täuschung der Schweizer Behörden über seine Personalien. Angesichts dieser ununterbrochenen, langjährigen und schweren Delinquenz ohne glaubhafte Einsicht und Reue – der Beschwer- deführer liess sich auch von mehreren Verwarnungen nicht beeindrucken – muss von einer erheblichen Rückfallgefahr seitens des Beschwerdeführers ausgegangen werden (siehe dazu auch E. 4.6 hiervor). Dass die schwer- wiegendsten Taten nunmehr nahezu dreissig Jahre zurückliegen, ändert nichts daran. Bei schweren Straftaten im Bereich von Leib und Leben ist seitens der hiesigen Allgemeinheit auch ein geringes Restrisiko weiterer Delinquenz nicht in Kauf zu nehmen (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.5; 125 II 521 E. 4a/aa; Urteil 2C_831/2021 E. 3.3.1). Das öffentliche Interesse, den Be- schwerdeführer zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für (sehr) lange Zeit aus der Schweiz und dem Schengen-Raum fernzuhalten ist ausgesprochen gross. Er soll mitunter ermahnt werden, sich im Falle einer künftigen Wiedereinreise in die Schweiz an die geltende Rechtsord- nung zu halten und keine neuen Schulden einzugehen. 5.4 Dem öffentlichen Interesse ist das private Interesse des bosnischen Beschwerdeführers am Besuch seiner drei volljährigen Kinder sowie seiner drei Enkelkinder in der Schweiz gegenüberzustellen. Inwieweit er zu die- sen überhaupt eine Beziehung pflegt, zeigt er nicht annähernd auf und geht aus den Akten auch nicht hervor. Von der Ehefrau ist er geschieden. Be- suchsaufenthalte bei Familienangehörigen in der Schweiz sind dem Be- schwerdeführer jedoch nicht schlichtweg untersagt. Das Einreiseverbot kann ausnahmsweise aus humanitären oder aus anderen wichtigen Grün- den für kurze, klar begrenzte Zeit suspendiert werden (vgl. Art. 67 Abs. 5 AIG; BVGE 2013/4 E. 7.4.3). Bis im August 2029 bleibt der
F-3620/2022 Seite 15 Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge ohnehin inhaftiert, wobei die bosnischen Behörden ihm den Empfang von Besuchen von seiner Familie und von Freunden im Gefängnis offenbar zugesichert haben (vgl. Ent- scheid RR.2019.116+148 E. 12.3). Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass eine dauerhafte persönliche Beziehung zu seinen Kindern und Enkel- kindern in der Schweiz sowie anderweitige Einschränkungen des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers nicht am vorliegend zu beur- teilenden Einreiseverbot scheitern, sondern dem Verlust der Aufenthalts- bewilligung in der Schweiz geschuldet sind. Letzteres bildet indes nicht Ge- genstand des vorliegenden Verfahrens. 5.5 Die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einer Einreise in die Schweiz vermögen nach dem Gesagten das nach wie vor äusserst gewich- tige öffentliche Interesse an einer lang andauernden Fernhaltemassnahme nicht aufzuwiegen. Die Ausschöpfung der rechtsprechungsgemässen Ma- ximaldauer von 15 Jahren erweist sich vorliegend auch unter Berücksich- tigung der Praxis in ähnlich gelagerten Fällen als angezeigt (vgl. Urteile des BVGer F-752/2021 E. 9.4; F-2879/2020 vom 16. März 2021 E. 6.9 [nicht publ. in BVGE 2021 VII/2]; F-4408/2016 vom 26. September 2018 E. 6.4; C-3434/2014 vom 16. September 2015 E. 6.4). Die wertende Ge- wichtung der vorliegend involvierten Interessen ergibt deshalb, dass das auf 15 Jahre befristete Einreiseverbot eine verhältnismässige und ange- messene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. 6. 6.1 Zu prüfen ist sodann der Eventualantrag des Beschwerdeführers, den Beginn des 15-jährigen Einreiseverbots auf den Zeitpunkt seiner Ausliefe- rung an Bosnien zu legen. Sinngemäss rügt er damit eine Überschreitung der maximalen Dauer von 15 Jahren für eine Fernhaltemassnahme, res- pektive die Unverhältnismässigkeit eines faktischen Einreiseverbotes von 17 Jahren und neun Monaten, wäre es bereits am 20. Oktober 2019 ange- ordnet beziehungsweise in Vollzug gesetzt worden. Unbestritten ist vorlie- gend, dass ein Wiederholungsfall im Sinne der Rechtsprechung nicht ge- geben beziehungsweise eine frühere Fernhaltemassnahme nicht ersicht- lich ist (siehe E. 5.2 hiervor). 6.2 Praxisgemäss kann ein Einreiseverbot auch gegenüber Personen er- lassen werden, die sich im Ausland befinden und dort gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen oder diese gefährdet haben (vgl. Urteil F-594/2023 E. 7.9 und E. 7.12). Vorliegend ist das angefochtene
F-3620/2022 Seite 16 Einreiseverbot mit Blick auf die schwerwiegenden Verstösse des Be- schwerdeführers gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unbesehen des Wirkungsbeginns bis zum verfügungsmässig vorgesehenen Ende des Einreiseverbots am 18. Juli 2037 gerechtfertigt und verhältnismässig (vgl. E. 5.2 hiervor). Des Weiteren kommt der Grundsatz des Vorwegvollzugs – anders als bei Landesverweisungen (vgl. Art. 66c Abs. 2 und Abs. 3 StGB sowie BGE 147 IV 453 E. 1.4.7; 145 IV 455 E. 9.4) – im Zusammenhang mit Einreiseverboten nach Art. 67 AIG nicht zum Tragen. Für die Berech- nung und den Beginn der Massnahmedauer ist deshalb grundsätzlich irre- levant, ob und inwieweit ein Einreiseverbot mit der Verbüssung einer Frei- heitsstrafe zeitlich überlappt. Somit tut es vorliegend nichts zur Sache, dass der Beschwerdeführer vor dem Massnahmebeginn per 19. Juli 2022 schon im Oktober 2019 nach Bosnien ausgeliefert wurde und dort eine Freiheitsstrafe antrat. Dem SEM kann nicht vorgeworfen werden, dass es gegen Treu und Glauben verstossen hat, indem es die Massnahme erst im Jahr 2022 erlassen hat. Mit Blick auf die streitgegenständliche Frage der Dauer des Einreiseverbots liegt jedenfalls keine Überschreitung oder gar eine Umgehung der Höchstdauer von 15 Jahren durch die Vorinstanz vor. 7. 7.1 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mit- gliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsas- soziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrie- ben (vgl. Art. 21 und 24 der [hier noch anwendbaren] Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. De- zember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS- II, ABl. L 381/4 vom 28.12.2006 [SIS-II-Verordnung]). 7.2 Der Beschwerdeführer hat erheblich gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Die Ausschreibung des Einreiseverbots im Schengener Informationssystem ist deshalb zur Wahrung der Interessen der Gesamtheit aller Schengen-Staaten notwendig, verhältnismässig und nicht zu beanstanden (vgl. Art. 21 und Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS II-Verord- nung). Soweit der Beschwerdeführer anführt, mangels Perspektiven in Bosnien und Herzegowina oder in Serbien inskünftig im Schengen-Raum arbeiten zu wollen, ist er darauf hinzuweisen, dass eine Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS II die anderen Schengen-Staaten nicht daran hin- dert, ihm gegebenenfalls einen Aufenthaltstitel auszustellen (vgl. Art. 27 der Verordnung [EU] 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die
F-3620/2022 Seite 17 Nutzung des Schengener Informationssystems [SIS] im Bereich der Grenz- kontrollen, ABl. L 312/14 vom 07.12.2018, sowie statt vieler: Urteile des BVGer F-6337/2023 vom 3. Juni 2024 E. 7.2; F-3622/2022 vom 22. Feb- ruar 2024 E. 8.7; F-2126/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 7.2). 8. Die angefochtene Verfügung ist bundesrechtskonform (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. Am 7. April 2023 widerrief der Beschwerdeführer die von ihm eingangs Ver- fahren bezeichnete Zustelladresse bei seiner Tochter in der Schweiz. Das vorliegende Urteil ist ihm deshalb auf diplomatischem Weg über die Schweizerische Botschaft in T._______ zu eröffnen (vgl. Art. 36 Bst. b VwVG; FELIX UHLMANN/ALEXANDRA SCHILLING-SCHWANK, in: Bernhard Waldmann/Patrick L. Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsver- fahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 36 N. 17). 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihm aber mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2022 die un- entgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 11. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
(Dispositiv nächste Seite)
F-3620/2022 Seite 18 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Basil Cupa Nathalie Schmidlin
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