B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-360/2025

Urteil vom 20. März 2025 Besetzung

Richter Gregor Chatton (Vorsitz), Richter Basil Cupa, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Matthew Pydar.

Parteien

  1. A._______,
  2. B._______,
  3. C._______,
  4. D._______, alle vertreten durch Idris Hajo, c/o DAMAS ZENTRUM, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Schengen-Visum; Verfügung des SEM vom 18. Dezember 2024.

F-360/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. Am 15. Juli 2024 ersuchten die syrischen Beschwerdeführenden A._______ (geboren [...]), B._______ (geboren [...]), C._______ (geboren [...]) und D._______ (geboren [...]) bei der Schweizerischen Auslandver- tretung in Beirut um die Ausstellung von Schengen-Visa. B. Mit Formular-Verfügung vom 24. Juli 2024 lehnte die Botschaft die Visums- anträge ab. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 21. August 2024 Einsprache beim Staatssekretariat für Migration (hiernach: das SEM oder die Vorinstanz). C. Das SEM wies die Einsprache mit Verfügung vom 18. Dezember 2024 ab. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 17. Januar 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und ersuchten um Auf- hebung der angefochtenen Verfügung und Erteilung der nachgesuchten Schengen-Visa. In formeller Hinsicht beantragten sie, es sei Ihnen die un- entgeltliche Prozessführung zu gewähren. D. Mit Zwischenentscheid vom 29. Januar 2025 forderte der Instruktionsrich- ter die Beschwerdeführenden auf, eine Vollmacht ihrer Rechtsvertreter nachzureichen und zu erklären, ob ihr Gastgeber Herr E._______ (geboren [...]; nachfolgend: Gastgeber) als mitbeschwerdeführende Partei auftreten möchte. Mit Eingabe vom 11. Februar 2025 kamen die Beschwerdeführen- den der Aufforderung des Instruktionsrichters nach, reichten eine Voll- macht ein und erklärten, ihr Gastgeber trete nicht als Beschwerdeführer auf. E. Mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2025 lehnte der Instruktionsrich- ter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab und forderte die Be- schwerdeführenden auf, einen Kostenvorschuss zu leisten. Der Betrag wurde fristgerecht am 4. März 2025 bei der Gerichtskasse einbezahlt.

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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schen- gen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechts- mittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts ande- res bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am vorangegangenen Einsprache- verfahren teilgenommen und sind durch den angefochtenen Entscheid be- sonders berührt. Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann auf ein fortbestehendes Rechtsschutzin- teresse geschlossen werden. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Er- hebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Üb- rigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird (Art. 57 Abs. 1 VwVG). Das Bun- desverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit end- gültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.4 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemes- senheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2014/1 E. 2). 2. 2.1 Die Beschwerdeführenden rügen eine unrichtige beziehungsweise un- vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Sie machen sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe ihre persönliche Situation nicht umfassend überprüft und sei fälschlicherweise von einer nicht gesicherten Wiederausreise ausgegangen. Ausserdem sei der vorinstanzliche Ent- scheid nicht ausreichend begründet gewesen.

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2.2 Im Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz

(Art. 12 ff. VwVG). Die Behörden sorgen – unter Vorbehalt der Mitwirkungs-

pflichten (Art. 13 Abs. 1 VwVG) der Parteien – für die richtige und vollstän-

dige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (BGE 140 I 285

  1. 6.3.1 m.w.H.; vgl. Urteil des BVGer F-5393/2023 vom 16. Januar 2024
  2. 3 zur Mitwirkungspflicht im Ausländerrecht gemäss Art. 90 AIG). Die

Sachverhaltsfeststellung ist mit Blick auf Art. 49 Bst. b VwVG unrichtig,

wenn der Verfügung ein falscher oder aktenwidriger Sachverhalt zugrunde

gelegt wird, sei es, weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht

verneint wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind (BVGE 2014/2

E. 5.1; 2008/43 E. 7.5.6; ferner Urteil des BGer 2C_802/2020 vom 12. März

2021 E. 1.2.1; Urteil des BVGer F-896/2021 vom 2. August 2023 E. 3.3.2;

je m.H.).

2.3 Die Beschwerdeführenden und ihr Gastgeber hatten sowohl im Vi-

sumsantrag als auch im Einspracheverfahren gewisse familiäre bezie-

hungsweise geschäftliche Verpflichtungen in ihrem Heimatland geltend ge-

macht. Sie führten aus, die Beschwerdeführerin 2 sei mit einem Arbeits-

pensum von 100 % als Lehrerin und der Beschwerdeführer 1 als Elektriker

tätig, während die Beschwerdeführer 3 und 4 noch die Schule besuchen

würden (SEM-Akten, pag. 187, 166, 115). Darüber hinaus hätten die Be-

schwerdeführenden eine Verpflichtungserklärung von zwei Schweizer

Staatsangehörigen einholen können, mit der diese sich bereit erklärt hät-

ten, alle Kosten im Zusammenhang mit ihrer Reise zu übernehmen und

eine Garantie in Höhe von Fr. 30'000.- zu leisten (SEM-Akten, pag. 183).

Schliesslich hätten beide Beschwerdeführenden 1 und 2 selbst eine schrift-

liche Erklärung verfasst, mit der sie sich zur Rückreise in ihr Heimatland

verpflichtet hätten (SEM-Akten, pag. 175).

2.4 Diese Ausführungen lassen jedoch keine konkreten Rückschlüsse auf

den genauen Umfang und die Intensität der geltend gemachten Verpflich-

tungen im Heimatland zu. Die Beschwerdeführenden haben ihre finanzielle

Situation nicht durch die erforderlichen Nachweise belegt. Hinsichtlich des

Berufs der Beschwerdeführerin 2 wurde beispielsweise kein Arbeitsvertrag

vorgelegt, und der Beschwerdeführer 1, der sich in seinem Visumgesuch

als «freelance electrician» (vgl. SEM-Akten, pag. 115) bezeichnete, konnte

keine konkreten Angaben zu seiner Geschäftstätigkeit, wie z.B. deren Um-

satz, machen. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse haben die Be-

schwerdeführenden keine konkreten Angaben über allfällige Verwandte in

ihrem Heimatland gemacht. Einzig der Gastgeber informierte die kantona-

len Behörden im Rahmen der Inlandabklärungen über die Anwesenheit der

F-360/2025 Seite 5 Eltern des Beschwerdeführers 1 in Syrien, ohne jedoch weitere Anhalts- punkte zu liefern. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht absolut und findet seine Grenze in der Pflicht der Partei, an der Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts mitzuwirken (Art. 13 Abs. 1 VwVG; BGE 138 II 465 E. 8.6.4; ferner Urteile des BVGer F-599/2023 vom 31. Januar 2024 E. 4.1; F-3588/2021 vom 16. Januar 2023 E. 3.3; je m.w.H.). Damit liegt der Ver- fügung keine den Untersuchungsgrundsatz missachtende, unrichtige oder gar willkürliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zugrunde. 2.5 Hinsichtlich der gerügten Verletzung der Begründungspflicht besagt Art. 35 Abs. 1 VwVG, dass schriftliche Verfügungen, auch wenn die Be- hörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen sind. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid in voller Kennt- nis der Sachlage an die höhere Instanz weiterziehen kann und dass die Rechtsmittelinstanz ihre Kontrolle ordnungsgemäss ausüben kann, wenn sie angerufen wird (BGE 139 V 496 E. 5.1; Urteil des BVGer F-4741/2023 vom 29. Mai 2024 E. 4.2). Entgegen den Behauptungen der Beschwerde- führenden äusserte sich die Vorinstanz zu den entscheidwesentlichen Punkten und stützte sich auf die Angaben und Beweismittel, die den Akten beigelegt wurden. Da die Parteien keine genauen Angaben zu besonderen, über das übliche Mass hinausgehenden familiären oder sozialen Verpflich- tungen im Heimatland machen konnten, musste die Vorinstanz auf deren Fehlen schliessen, weshalb mangels konkreter Angaben auch keine detail- lierte Begründung in diesem Zusammenhang möglich erschien. Sie nahm auch Bezug auf die Garantieerklärung der Garanten und konnte feststellen, dass diese keine gesicherte und reibungslose Ausreise zu belegen ver- mochten. Folglich besteht keine Verletzung der Begründungspflicht. Dar- über hinaus handelt es sich bei den vorgebrachten Rügen um Tatsachen, die für die sachliche Behandlung der Beschwerde von Bedeutung sind, weshalb in den nachfolgenden Erwägungen näher darauf eingegangen wird (siehe E. 4.5 f.). 2.6 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der sinngemäss gestellte Rückwei- sungsantrag ist abzuweisen. 3. 3.1 Dem angefochtenen Entscheid liegt ein Gesuch von vier syrischen Staatsangehörigen um Erteilung von Visa zu Besuchszwecken in der

F-360/2025 Seite 6 Schweiz zugrunde. Da sich die Beschwerdeführenden nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die be- absichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorlie- gende Streitsache in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziie- rungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernahm (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das AIG und dessen Ausführungsbe- stimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Asso- ziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG). 3.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei- lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten und entscheidet darüber, vorbehältlich völkerrechtlicher Ver- pflichtungen, autonom (vgl. BGE 135 II 1 E. 1.1; BVGE 2009/27 E. 3). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen An- spruch auf Einreise beziehungsweise Visumserteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 3.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen- Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit- raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku- mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Euro- päischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstel- lung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28.11.2018), erforderlich ist. Im Weiteren müssen Dritt- staatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Auf- enthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, beziehungsweise ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederaus- reise zu bieten. Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schen- gener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben

F-360/2025 Seite 7 sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mit- gliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Vi- sumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, Abl. L 243/1 vom 15.09.2009]). 3.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die drittstaatsange- hörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (BVGE 2014/1 E. 4.3 m.H.). Die Behörden haben daher zu prüfen und die drittstaatsangehörige Person hat zu bele- gen, dass keine Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 VK). Bestehen Zweifel daran, dass die gesuchstellende Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht wieder verlässt, so ist das Visum zu verweigern (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). Den Behörden kommt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumserteilung erfüllt sind, ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 3.5 Sind – abgesehen vom Visum selbst – die vorerwähnten Einreisevor- aussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der in Frage stehende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder auf- grund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 5 Abs. 3 AIG; Art. 3 Abs. 4 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 3.6 Aufgrund ihrer syrischen Staatsangehörigkeit unterliegen die Be- schwerdeführenden der Visumspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 VEV i.V.m. An- hang I Verordnung [EU] 2018/1806; Art. 6 Abs. 1 Bst. b SGK).

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4.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Einsprache im Wesentli- chen damit, dass die Wiederausreise der Beschwerdeführenden nicht ge- währleistet sei. 4.2 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Anhaltspunkte dazu kön- nen sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der dritt- staatsangehörigen Personen ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch, wirt- schaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine stren- gere Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfah- rungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). 4.3 Seit 2011 herrscht in Syrien ein bewaffneter Konflikt. Am 27. November 2024 haben verschiedene syrische Rebellengruppierungen im Nordwesten des Landes eine Grossoffensive lanciert und sukzessive Gebiete unter ihre Kontrolle gebracht. Sie haben die Kontrolle über die Hauptstadt Damaskus übernommen und die Regierung Assad am 8. Dezember 2024 gestürzt. Es kommt seither zu Schiessereien, Strassenblockaden und Plünderungen. Die Lage ist sehr volatil und die weitere Entwicklung ungewiss (vgl. https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehin- weise/syrien/reisehinweise-fuersyrien.html#edade9faa, abgerufen am 10. März 2025). Syrien gehört gemäss dem Human Development Index (HDI), welcher die sozioökonomische Entwicklung eines Landes misst, mit einem HDI von 0.557 zu den derzeit am wenigsten entwickelten Ländern und be- legt lediglich Platz 157 von 193 gelisteten Ländern (vgl. https://hdr.undp.org/data-center/specific-country-data#/countries/SYR, ab- gerufen am 10. März 2025). In Anbetracht dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise in Bezug auf gesuchstellende Personen aus Syrien allge- mein als erheblich einschätzt. 4.4 Nebst den allgemeinen Verhältnissen im Herkunftsland sind in die Ri- sikoanalyse auch die Umstände des konkreten Einzelfalls, insbesondere die berufliche, gesellschaftliche und familiäre Verantwortung der gesuch- stellenden Person im Herkunftsland miteinzubeziehen. Bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen wahrnehmen oder die

F-360/2025 Seite 9 sich in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen befinden, muss das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer be- willigten Einreise als vergleichsweise hoch eingeschätzt werden (vgl. BVGE 2019 VII/1 E. 7.2; 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). Ein im Zielland bestehendes, minimales soziales Beziehungsnetz aus Verwandten oder Freunden ist zudem ein wichtiges Element, das den Entscheid auszuwan- dern erleichtern kann. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung führt dies nicht selten zur Umgehung von ausländerrechtlichen Bestimmungen, indem die Gesuchstellenden – einmal eingereist – versuchen, den Aufent- halt auf eine andere rechtliche Basis abzustützen (BVGE 2014/1 E. 6.2.2). 4.5 Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um die Tochter, den Schwiegersohn und die beiden Enkelkinder des Gastgebers. Sie möchten den (...)-jährigen Gastgeber besuchen, der in der Schweiz lebt und vorläu- fig aufgenommen ist. Auch die Schwester der Beschwerdeführerin lebt be- reits in der Schweiz (SEM-Akten, pag. 185, 187). Die Beschwerdeführen- den haben keine konkreten Gründe vorgebracht, die sie davon abhalten würden, in die Schweiz auszuwandern. Die Beschwerdeführerin gab ledig- lich an, dass sie Lehrerin sei, ohne diesen Umstand näher zu erläutern oder zu belegen. Der Beschwerdeführer gab einzig an, als selbständiger Elektriker tätig zu sein, ohne die wirtschaftlichen, finanziellen oder sonsti- gen Umstände seiner Geschäftstätigkeit konkret darzulegen. Auch hin- sichtlich der Beschwerdeführer 3 und 4 lässt sich aus den Akten nicht viel entnehmen, da lediglich bekannt ist, dass sie Schüler sind. Demgegenüber sind Verwandte der Beschwerdeführerin in der Schweiz anwesend, wes- halb ein soziales Beziehungsnetz in der Schweiz zu bejahen ist, welches die Beschwerdeführenden leichter zur Auswanderung bewegen kann. Hin- sichtlich der angeblich in Syrien lebenden Eltern des Beschwerdeführers 1 fehlt es an jeglichen Angaben zu deren Alter, Gesundheitszustand und et- waigen Abhängigkeitsverhältnissen, die die Gefahr einer Auswanderung abzuwenden geeignet wären. Schliesslich hat der Gastgeber selbst ange- geben, dass sich hinter dem Visumsantrag humanitäre Gründe verstecken würden (vgl. SEM-Akten, pag. 187), weshalb ein wichtiges Element vor- liegt, welches die Auswanderung der Beschwerdeführenden in die Schweiz erheblich erleichtern kann, zumal ein Schengen-Visum zu Besuchszwe- cken nicht dazu dienen darf, die Voraussetzungen eines ausländerrechtli- chen Familiennachzugsverfahrens oder jene eines humanitären Visums zu umgehen (vgl. Urteile des BVGer F-1000/2024 vom 5. November 2024 E. 6.2; F-858/2024 vom 11. September 2024 E. 5.6, je m.H.).

F-360/2025 Seite 10 4.6 An dieser Einschätzung vermögen auch die vorgelegten Nachweise über eine Garantieerklärung zweier Drittpersonen nichts zu ändern (SEM- Akten, pag. 183, 184). In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die sich verpflichtenden Personen mangels rechtlicher und faktischer Durch- setzbarkeit nicht für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der Beschwer- deführenden einstehen können (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7). 4.7 Nach dem Gesagten ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Wiederausreise der Beschwerdeführenden angesichts der allgemeinen Lage in Syrien sowie ihrer individuellen Situation nicht als gesichert ange- sehen werden könne, nicht zu beanstanden. Mithin fehlt es damit an einer unabdingbaren Voraussetzung für die Erteilung eines einheitlichen Visums für den gesamten Schengen-Raum. Gründe für die Ausstellung eines Vi- sums mit räumlich beschränkter Gültigkeit wurden nicht geltend gemacht. 5. Die angefochtene Verfügung erweist sich im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh- renden aufzuerlegen und auf Fr. 600.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kosten- vorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)

F-360/2025 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Gregor Chatton Matthew Pydar

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Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
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CH_BVGE_001, F-360/2025
Entscheidungsdatum
20.03.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026