BGE 147 I 268, BGE 144 II 1, 2C_253/2023, 6B_255/2021, 7B_125/2022
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-3580/2024
Urteil vom 14. November 2024 Besetzung
Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Margerita Socha.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des SEM vom 31. Mai 2024 / N (...).
F-3580/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, geb. (...), somalischer Staatsangehöriger, ersuchte am 15. April 2024 in der Schweiz um Asyl. Im Rahmen seines Asylverfah- rens gab der Beschwerdeführer an, einen im Kanton B._______ wohnhaf- ten Bruder zu haben. B. Mit Schreiben vom 21. Mai 2024 informierte die Vorinstanz den Beschwer- deführer über die Zuteilung in das erweiterte Verfahren, da sein Asylgesuch weiterer Abklärungen bedürfe, und wies darauf hin, dass eine Zuweisung in den Kanton C._______ mit separater Verfügung erfolge. In der Folge lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch ab, verneinte seine Flüchtlingseigen- schaft und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob sie infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläu- figen Aufnahme auf und änderte – nach erfolgtem Altersgutachten – das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...), mit Bestrei- tungsvermerk (in Rechtskraft erwachsene Verfügung des SEM vom 5. Au- gust 2024). C. Zwischenzeitlich wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 31. Mai 2024 dem Kanton C._______ zu. Die Vorinstanz entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung und wies darauf hin, dass die Verfügung nur mit der Begründung angefochten werden könne, sie verletze den Grundsatz der Einheit der Familie. D. Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 6. Juni 2024 beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung der Vorinstanz vom 31. Mai 2024 sei abzuändern und er sei dem Kanton B._______ zuzuwei- sen, wo sein Bruder mit dessen Ehefrau lebe. Ferner ersuchte der Be- schwerdeführer, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Am 10. Juni 2024 (Datum Eingang) ergänzte er seine Beschwerde. E. Mit Verfügung vom 2. Juli 2024 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Einsetzung eines amtlichen Rechtsbei- standes vom 6. Juni 2024 ab und forderte den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss zu leisten.
F-3580/2024 Seite 3 F. Die Vorinstanz schloss mit Vernehmlassung vom 12. August 2024 auf Ab- weisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer liess sich nicht weiter zur Sache vernehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Kantonszuweisung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 2 Abs. 4 VwVG; Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht ein- gereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Entscheide über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG – diese Bestimmung geht als spezielle Bestimmung der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vor (Art. 106 Abs. 2 AsylG) – nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie. 1.5 Die Beschwerde erweist sich – wie im Folgenden zu zeigen – als offen- sichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zustän- digkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begrün- dung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das SEM die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung. Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), wobei das SEM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der
F-3580/2024 Seite 4 Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1). 2.2 Der Begriff der «Einheit der Familie» gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG wird im Asylgesetz einheitlich verwendet und entspricht dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK (BVGE 2008/47 E. 4.1). Er umfasst in erster Linie die Kernfa- milie, also die Ehegatten und deren minderjährige Kinder (vgl. Art. 1a Bst. e AsylV1). Andere familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich ge- lebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zu- sammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängig- keit, besonders enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten, namentlich solche von erwachsenen Kindern zu ihren Eltern oder unter Geschwistern wesentlich, doch muss in diesem Fall ein über die üblichen familiären Be- ziehungen beziehungsweise emotionalen Bindungen hinausgehendes, be- sonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3; BGE 144 II 1 E.; je m.H). 3. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie und beantragt eine Zuweisung in den Kanton B.. Er macht geltend, sein Bruder lebe seit 2015 in diesem Kanton und er – der Beschwerdeführer – sei aufgrund seiner Minderjährigkeit auf die Unterstüt- zung seines Bruders angewiesen. Zu ihm habe er eine enge familiäre Bin- dung. Dieser könne ihm emotional und in lebenspraktischen Fragen bei- stehen und ihm bei administrativen Angelegenheiten, der Integration sowie bei der sprachlichen Orientierung helfen. Eine räumliche Trennung würde eine erhebliche Belastung für ihn darstellen. 4. Unbestritten bildet der mittlerweile 21-jährige Beschwerdeführer, dessen Geburtsdatum unterdessen rechtskräftig auf den (...) angepasst wurde, of- fenkundig keine Kernfamilie mit seinem im Kanton B. lebenden Bruder. Zwar führt er an, mit diesem in einer Familienbeziehung im Sinne von Art. 8 EMRK zu stehen (siehe E. 2.2 hiervor; vgl. Urteile des BGer 7B_125/2022 vom 31. Juli 2023 E. 2.3.6; 6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.4; je m.w.H. auf die Rechtsprechung des EGMR). Die Eröff- nung des Schutzbereichs von Art. 8 EMRK würde im gegebenen Fall des Beschwerdeführers jedoch ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der
F-3580/2024 Seite 5 Rechtsprechung voraussetzen (vgl. E. 2.2 hiervor). Aufgrund der Akten kann eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung des Beschwer- deführers zu seinem Bruder vorliegend nicht ausgemacht werden, zumal diese seit dem Jahr 2015 getrennt voneinander leben. Der Beschwerde- führer legt auch nicht annährend dar, inwiefern die Beziehung zu seinem Bruder von einer Intensität sein soll, welche über die üblichen emotionalen Bindungen hinausgeht. Eine lediglich moralische, administrative, ausbil- dungs- oder sprachbezogene Unterstützung durch seinen im Kanton B._______ wohnhaften Bruder genügt hierfür nicht (vgl. Urteil des BGer 2C_253/2023 vom 21. August 2023 E. 1.4; Urteile des BVGer F-5061/2023 vom 8. November 2023 E. 3.3; F-16/2023 vom 6. November 2023 E. 5.1.3; F-5921/2022 vom 4. Januar 2023 E. 4; je m.w.H.). Die Abhängigkeit eines Menschen von einem anderen ist vielmehr im Gegensatz zu seiner erlang- ten Selbständigkeit zu verstehen (BGE 120 Ib 257 E. 1e). Vorliegend ist weder aus den Akten ersichtlich noch legt der gesunde Beschwerdeführer in irgendeiner Weise objektiv nachvollziehbar dar, welche Aufgaben und Tätigkeiten er im Alltag nicht selbständig soll bestreiten können. Besondere Betreuungs- oder Pflegebedürfnisse macht er nicht geltend. Gesundheitli- chen Beeinträchtigungen sind medizinisch nicht ausgewiesen. Ein Abhän- gigkeitsverhältnis ist somit klar zu verneinen. 5. Zusammenfassend besteht keine verwandtschaftliche Beziehung, welche anspruchsrelevant von Art. 8 EMRK erfasst würde. Die Zuweisung des Be- schwerdeführers in den Kanton C._______ verletzt den Grundsatz der Ein- heit der Familie nicht und es ist daher zulässig, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer dem Kanton C._______ zugewiesen hat. 6. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind auf insge- samt Fr. 800.– festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]) und durch den am 26. Juli 2024 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
F-3580/2024 Seite 6 8. Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
(Dispositiv nächste Seite)
F-3580/2024 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ge- deckt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die Mig- rationsbehörden der Kantone C._______ und B._______.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Basil Cupa Margerita Socha
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