B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-3563/2020

Urteil vom 26. September 2022 Besetzung

Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiber Daniel Grimm.

Parteien

A._______ (vormals: B._______), vertreten durch lic. iur. Werner E. M. Rufi, Rechtsanwalt, Advokaturbüro Rufi & Partner, Schmiedengasse 7, Postfach, 4104 Oberwil BL, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufent- haltsbewilligung sowie Wegweisung.

F-3563/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. B._______ geb. A., Staatsangehörige von Bosnien und Herzego- wina (geb. [...]) heiratete am 25. Dezember 2014 in ihrem Heimatland den ursprünglich ebenfalls aus diesem Land stammenden Schweizer Bürger C. (geb. [...]). Am 7. März 2015 reiste sie im Rahmen des Famili- ennachzugs in die Schweiz ein und erhielt vom Kanton Jura eine Aufent- haltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 1 sowie act. 4/11-12). B. Wegen ehelicher Schwierigkeiten suchte die Beschwerdeführerin vom 5. September 2016 bis 21. September 2016 in einem Frauenhaus in der Stadt Zürich Zuflucht. Im Anschluss daran wurde sie bis zum 3. Oktober 2016 in einer Opferhilfeinstitution im Kanton Jura beherbergt. Anschlies- send kehrte sie in das eheliche Domizil nach Delémont zurück (SEM act. 4/65-66). C. C.a Am 13. November 2017 teilte die Einwohnerkontrolle Delémont der kantonalen Migrationsbehörde mit, dass die Beschwerdeführerin sich von ihrem Ehegatten getrennt und innerhalb des Ortes eine eigene Wohnung bezogen habe. C.b Anlässlich einer polizeilichen Einvernahme vom 13. Februar 2018 be- stätigte die Beschwerdeführerin, seit anfangs November 2017 nicht mehr mit ihrem Ehemann zusammenzuwohnen. Zuvor habe sie mit ihm bei ihren Schwiegereltern gelebt; dies habe zu ehelichen Problemen und zur Tren- nung geführt. Im September 2017 (recte: September 2016) habe sie sich einen Monat lang in einem Frauenhaus im Kanton Zürich aufgehalten. Die Zeit bis zur Trennung habe sie danach wieder bei der Familie ihres Gatten verbracht. Zwecks Prüfung allfälliger Eheschutzmassnahmen habe sie eine Anwältin kontaktiert (SEM act. 4/16-19). C.c Mit Schreiben vom 21. Februar 2018 gab C._______ gegenüber der Einwohnerkontrolle Delémont an, in der Schweiz im Hinblick auf ein Schei- dungsverfahren erste Schritte in die Wege geleitet zu haben. Um Zeit zu sparen, habe er dieses im Oktober 2017 suspendieren lassen, um ein ent- sprechendes Verfahren in seinem Heimatland veranlassen zu können. Die Beschwerdeführerin habe dank ihm davon profitiert, sich legal in der Schweiz aufhalten zu können (SEM act. 4/14).

F-3563/2020 Seite 3 C.d Im Rahmen einer am 18. Mai 2018 durchgeführten polizeilichen Ein- vernahme ergänzte der Ehemann der Beschwerdeführerin, dass in Bos- nien und Herzegowina seit dem 25. September 2017 ein Scheidungsver- fahren hängig sei. Bis zur Trennung hätten sie stets am Domizil seiner El- tern zusammengelebt (SEM act. 4/20-21). D. D.a Am 29. Oktober 2018 tat die Migrationsbehörde des Kantons Jura ge- genüber der Beschwerdeführerin kund, die am 6. März 2018 abgelaufene Aufenthaltsbewilligung nicht verlängern zu wollen, da die Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 Bst. a des Ausländergesetzes (AuG, seit 1. Januar 2019: Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]) nicht erfüllt seien (SEM act. 4/25-26). D.b Mit Eingabe vom 27. November 2018 machte die Beschwerdeführerin, handelnd durch ihre frühere Parteivertreterin, vom Äusserungsrecht Ge- brauch. Hierbei hob sie hervor, während der Ehe seitens ihres Gatten phy- sischer und psychischer Gewalt, einschliesslich sexueller Übergriffe, aus- gesetzt gewesen zu sein. Dies habe sich ab Februar/März 2016 intensi- viert. Aus Angst habe sie damals keinen Arzt konsultiert, sondern sich ein- zig ihrer Schwester anvertraut. Nach einem besonders gewalttätigen Vor- fall am ehelichen Domizil anfangs September 2016 habe sie vorüberge- hend Schutz in einem Frauenhaus in der Stadt Zürich und danach in der Institution D._______ im Kanton Jura gesucht. Trotz allem sei sie in der Folge zu ihrem Gatten zurückgekehrt, dies nicht zuletzt deshalb, weil er ihr mit Selbstmord gedroht habe. Seit der Trennung werde sie von ihm telefo- nisch und auf sonstige Weise (insbesondere auflauern vor der neuen Woh- nung) belästigt. Dazu legte sie verschiedene Beweismittel (Bestätigung des betreffenden Frauenhauses, Bestätigung einer ambulanten ärztlichen Behandlung vom 5. September 2016, Unterstützungsschreiben des Arbeit- gebers, Tagebucheinträge) bei (SEM act. 4/27-75). D.c Aufgrund der eingereichten Beweise erklärte sich die kantonale Migra- tionsbehörde am 3. Januar 2019 – unter Vorbehalt der Zustimmung des SEM – bereit, die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 AuG zu ver- längern (SEM act. 3/6). D.d Am 14. Januar 2019 forderte die Vorinstanz die Migrationsbehörde des Kantons Jura auf, das übermittelte Dossier unter Hinweis auf die inzwi- schen in Kraft getretene Rechtsänderung zu berichtigen und den Sachver- halt zu vervollständigen (SEM act. 3/8-9).

F-3563/2020 Seite 4 D.e Nach entsprechenden Abklärungen unterbreitete die kantonale Migra- tionsbehörde am 5. März 2019 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilli- gung erneut dem SEM zur Zustimmung. Diese stützte sich nunmehr auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG (SEM act. 4/99). E. Am 26. August 2019 reichte die Beschwerdeführerin bei der Kantonspolizei Basel-Landschaft in Laufen gegen ihren Ehemann wegen Nötigung (Stal- king), Missbrauch einer Fernmeldeanlage und Verletzung von Verkehrsre- geln eine Strafanzeige ein. Das diesbezügliche Strafverfahren wurde in der Folge von der Staatsanwaltschaft des Kantons Jura übernommen (BVGer act. 1, Beilage 41). F. Mit Schreiben vom 8. Januar 2020 teilte die Vorinstanz der Beschwerde- führerin mit, dass erwogen werde, die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu verweigern, was auch ihre Wegweisung aus der Schweiz zur Folge habe. Gleichzeitig wurde ihr das rechtliche Gehör ge- währt (SEM act. 6). Die Beschwerdeführerin machte vom Äusserungsrecht mittels Eingabe vom 13. Februar 2020 Gebrauch (SEM act. 7). G. Am 5. Juni 2020 ordnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Jura gegen- über C._______ ein weitgehendes Kontaktverbot und andere damit zu- sammenhängende Massnahmen zu Gunsten der Beschwerdeführerin an (BVGer act. 1, Beilage 42). H. Mit Verfügung vom 8. Juni 2020 verweigerte die Vorinstanz die Zustim- mung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies die Beschwer- deführerin aus der Schweiz weg. Zur Begründung führte sie im Wesentli- chen aus, die seitens des Ehemannes während des Zusammenlebens ausgeübte Gewalt vermöge die im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG erforderliche Intensität und Konstanz nicht zu erreichen (SEM act. 8). I. Mit Rechtsmitteleingabe vom 10. Juli 2020 an das Bundesverwaltungsge- richt beantragte die Beschwerdeführerin – neu mandatiert durch rubrizier- ten Rechtsvertreter – die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es

F-3563/2020 Seite 5 sei die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu ertei- len. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärun- gen an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er- suchte sie um Wechsel der Verfahrenssprache, Gewährung der unentgelt- lichen Rechtsverbeiständung, Beizug der Strafakten der Staatsanwalt- schaft des Kantons Jura sowie Sistierung des vorliegenden Rechtsmittel- verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des im Kanton Jura gegen C._______ hängigen Strafverfahrens. Das Rechtsmittel war mit einer Reihe von Beweismitteln, hauptsächlich Un- terlagen aus dem vorinstanzlichen Verfahren und dem hängigen Strafver- fahren, ergänzt (BVGer act. 1). J. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 15. Juli 2020 wurde dem Ersuchen um Sprachenwechsel stattgegeben und das Beschwerdeverfahren in deut- scher Sprache fortgeführt (BVGer act. 2). K. Mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2020 hiess das Bundesverwaltungs- gericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gut und setzt den rubrizierten Rechtsanwalt als unentgeltlichen Rechtsbei- stand ein. Dem Begehren um Sistierung des Rechtsmittelverfahrens gab es nicht statt (BVGer act. 3). L. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 9. September 2020 auf Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 9). M. Replikweise hielt die Beschwerdeführerin am 16. Oktober 2020 am einge- reichten Rechtsmittel, den Rechtsbegehren und deren Begründung fest (BVGer act. 11). Der Replik waren Kopien des ausländischen Scheidungsurteils (inkl. Über- setzung) und ein ärztlicher Zwischenbericht der Universitären Psychiatri- schen Kliniken (UPK) Basel vom 14. September 2020 beigelegt. Daraus ging u.a. hervor, dass die Ehe von einem Amtsgericht in Bosnien und Her- zegowina am 18. Juni/27. August 2020 rechtskräftig geschieden worden war und die Beschwerdeführerin psychotherapeutisch behandelt werde.

F-3563/2020 Seite 6 Die Frist zur Ergänzung der Replik und Einreichung weiterer Unterlagen wurde mehrmals erstreckt (BVGer act. 12, 14, 16 und 18). Mit Eingaben vom 16. November 2020, 16. Dezember 2020, 1. Februar 2021 sowie 26. März 2021 machte die Beschwerdeführerin davon Ge- brauch (BVGer act. 13, 15, 17 und 21). Den bei dieser Gelegenheit ins Recht gelegten Beweismitteln konnte entnommen werden, dass sie im Rahmen des Strafverfahrens ausgesagt habe, bereits während des eheli- chen Zusammenlebens wiederholt häuslicher Gewalt und sexuellen Über- griffen ausgesetzt gewesen zu sein. N. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 18. Oktober 2021 wurde der Be- schwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt, den Sachverhalt zu aktuali- sieren und abschliessende Bemerkungen anzubringen (BVGer act. 22), wovon sie mit Eingabe vom 18. November 2021 Gebrauch machte (BVGer act. 24). Weitere Aktualisierungen, denen jeweils entsprechende Beweismittel bei- gelegt waren, gingen am 10. Dezember 2021, 10. Januar 2022, 10. Feb- ruar 2022 sowie am 10. März 2022 ein (BVGer 26, 28, 30 und 32). O. Seit dem 9. Dezember 2021 trägt die Beschwerdeführerin wieder ihren Le- digennamen A._______ (BVGer act. 28). P. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun- gen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Zustimmung zur Aufenthaltsbewilli- gung und Wegweisung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwal- tungsgericht (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG).

F-3563/2020 Seite 7 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf ihre frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Die angefochtene Verfügung erging in französischer Sprache, die Rechtsmitteleingabe vom 10. Juli 2020 wurde hingegen auf Deutsch ver- fasst. Gemäss Art. 33a Abs. 2 VwVG ist im Beschwerdeverfahren die Spra- che des angefochtenen Entscheids massgebend. Verwenden die Parteien eine andere Sprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden (Art. 33a Abs. 2 Satz 2 VwVG). Aufgrund des entsprechenden Ver- fahrensantrags wird das Rechtsmittelverfahren in deutscher Sprache ge- führt (BVGer act. 2). 2. 2.1 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz (AuG) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbe- nannt. Parallel dazu traten entsprechende Anpassungen der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201; AS 2018 3173) in Kraft. Eine gesetzliche Übergangs- regelung fehlt, weshalb aufgrund allgemeiner Grundsätze über das an- wendbare Recht entschieden werden muss. Nachdem die kantonale Mig- rationsbehörde das Verlängerungsgesuch am 3. Januar 2019 an das SEM übermittelte, sind vorliegend die materiellen Bestimmungen des AIG sowie der VZAE in der zum Zeitpunkt der Einleitung des Zustimmungsverfahrens geltenden Fassung massgebend. 2.2 Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen von Art. 99 AIG (geändert am

  1. Juni 2019; AS 2019 1413) sind mit deren Inkraftsetzung anzuwenden (vgl. BGE 137 II 409 E. 7.4.5 und Urteil des BVGer F-6072/2017 vom 4. Juli 2019 E. 4).

Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden

F-3563/2020 Seite 8 (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 4. Auf Beschwerdeebene wurde der Beizug der Strafverfahrensakten der Staatsanwaltschaft des Kantons Jura, bzw. in einem späteren Verfahrens- stadium, der Akten des Strafgerichts des Kantons Jura beantragt (BVGer act. 1 und 30). Ausserdem rügte der Rechtsvertreter, die Vorinstanz sei ihrer Begründungspflicht nicht hinreichend nachgekommen. 4.1 Von den Parteien angebotene Beweise sind abzunehmen, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen (Art. 33 VwVG). Kommt die Behörde indes zur Überzeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 m.H.). 4.2 Auf den vollständigen Beizug der Akten der jurassischen Strafbehörden kann verzichtet werden. Der Parteivertreter hat auf Beschwerdeebene in diesem Zusammenhang bereits eine Reihe von Unterlagen ins Recht ge- legt (beispielsweise Strafanzeige, Anordnung der Staatanwaltschaft des Kantons Jura vom 5. Juni 2020 betr. Kontaktverbot und sonstiger Mass- nahmen, Anklageschrift, strafrichterliche Einvernahme der Beschwerde- führerin vom 20. Januar 2021 als Auskunftsperson, Haftanordnung gegen- über C._______, etc.), weshalb sich der entscheidwesentliche Sachver- halt, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, in hinreichender Weise aus den bereits vorliegenden Akten (namentlich Akten des BVGer, des SEM und der Migrationsbehörde des Kantons Jura) ergibt. Von der vollständigen Edition der genannten Akten kann daher in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör abgesehen werden. 4.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst eine Anzahl verschiede- ner verfassungsrechtlicher Garantien (vgl. etwa MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsver- fahren des modernen Staates, 2000, S. 202 ff., MÜLLER/SCHEFER, Grund- rechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, 846 ff.). Eine davon ist die Begrün- dungspflicht (Art. 35 VwVG), welche der rationalen und transparenten Ent-

F-3563/2020 Seite 9 scheidfindung der Behörden dient und die Betroffenen in die Lage verset- zen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat daher kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Dabei ist sie nicht gehalten, zu jedem Argument der Partei explizit Stellung zu nehmen. Es genügt, wenn aus der Gesamtheit der Begründung implizit hervorgeht, weshalb das Vor- gebrachte als unrichtig oder unwesentlich übergangen wird (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2; BVGE 2012/24 E. 3.2). 4.4 Aus der angefochtenen Verfügung geht ohne weiteres hervor, aus wel- chen Gründen die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Auf- enthaltsbewilligung verweigerte. Die zur Anwendung gelangenden Rechts- grundlagen wurden hierbei aufgeführt, mit etlichen Verweisen auf die Rechtsprechung. Kommt hinzu, dass das SEM die Hauptelemente seiner Argumentation in der Vernehmlassung nochmals erläuterte. Die Rüge des Parteivertreters zielt denn primär auf eine mangelhafte und einseitige Be- weiswürdigung. Fragen im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung bil- den indes Gegenstand der nachfolgenden materiell-rechtlichen Prüfung. 5. 5.1 Gemäss Art. 40 Abs. 1 AIG sind die Kantone für die Erteilung und Ver- längerung von Bewilligungen zuständig. Vorbehalten bleibt die Zuständig- keit des SEM für das Zustimmungsverfahren (vgl. Art. 99 AIG i.V.m. Art. 85 VZAE). Stammt die Ausländerin oder der Ausländer nicht aus einem Mit- gliedstaat der EU oder der EFTA und wird die Verlängerung der Aufent- haltsbewilligung nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft oder nach dem Tod des schweizerischen oder ausländischen Ehegatten bean- tragt, so ist der Antrag auf Zustimmung dem SEM zu unterbreiten (vgl. Art. 85 Abs. 2 VZAE i.V.m. Art. 4 Bst. d der Verordnung des EJPD vom 13. August 2015 über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden aus- länderrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide [SR 142.201.1]). Das SEM kann die Zustimmung ohne Bindung an die Beurteilung durch den Kanton verweigern oder mit Bedingungen und Auflagen verbinden (vgl. Art. 86 Abs. 1 VZAE). 5.2 Die Beschwerdeführerin beantragte die Verlängerung ihrer Aufenthalts- bewilligung nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft. Folglich ist das SEM für die entsprechende Zustimmung oder Verweigerung des kantona- len Antrags zuständig.

F-3563/2020 Seite 10 6. 6.1 Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, so- weit sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AIG) oder wenn bei fortdauernder Ehegemeinschaft ein wichtiger Grund für das Getrenntleben besteht (Art. 49 AIG). Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemein- schaft besteht der Anspruch nach Art. 42 AIG weiter, wenn die Ehe bzw. eheliche Gemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert und die betroffene Person sich hier erfolgreich integriert hat (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG; vgl. BGE 140 II 289 E. 3; 138 II 229 E. 2; 136 II 113 E. 3.3.3) oder wenn wich- tige persönliche Gründe geltend gemacht werden, die ihren weiteren Auf- enthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG; BGE 138 II 229 E. 3 [«nachehelicher Härtefall»]). 6.2 Gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG besteht – unabhängig von der bishe- rigen Dauer der Familien- und Ehegemeinschaft – der Anspruch auf Ver- längerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Sol- che Gründe können namentlich – so explizit Art. 50 Abs. 2 AIG – vorliegen, wenn die ausländische Person Opfer ehelicher Gewalt wurde, sie die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder ihre soziale Eingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Bei der Beurteilung der Frage, ob wichtige Gründe vorliegen, sind alle Aspekte des Einzelfalls zu berücksich- tigen. Dazu gehören die in Art. 31 Abs. 1 VZAE beispielhaft genannten Kri- terien wie die Integration anhand der Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG (Bst. a), die Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Ver- hältnisse, die Aufenthaltsdauer (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeiten zur Wiedereingliederung im Herkunftsland (Bst. g). Die Annahme eines persönlichen Härtefalls darf dabei nicht leichthin erfol- gen. Sie setzt eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebens- situation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechti- gung verbunden sind. 7. 7.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe den Nachweis nicht erbracht, während des ehelichen Zusammenlebens regelmässiger und hinreichend intensiver ehelicher Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. Der einzelne Vorfall häusli- cher Gewalt vom 3. September 2016 werde zwar anerkannt, fortdauernde

F-3563/2020 Seite 11 Gewalt der erforderlichen Intensität habe sie indes nicht glaubhaft zu ma- chen vermocht. Dagegen sprächen namentlich die anschliessende Rück- kehr zum Ehemann mit der damit verbundenen Wiederaufnahme der Be- ziehung und der Umstand, dass sie ab November 2017 erfolgreich ins Be- rufsleben eingestiegen sei. Sodann habe sie keine Strafanzeige gegen ih- ren Gatten eingereicht, sei wegen häuslicher Gewalt nie hospitalisiert ge- wesen und habe sich deswegen keiner psychologischen oder psychiatri- schen Behandlung unterzogen. Dem vorgelegten, auf Deutsch verfassten Tagebuch komme kein Beweiswert zu. Wie die übrigen Belege beziehe es sich zudem auf Vorkommnisse, welche sich nach der Trennung zugetragen hätten. In der Vernehmlassung ergänzte die Vorinstanz, dass auch die neu eingereichten Dokumente keine Änderung des Entscheides zu rechtferti- gen vermöchten. In diesem Zusammenhang hob sie hervor, dass es darum gehe, die Intensität und Regelmässigkeit der häuslichen Gewalt während des ehelichen Zusammenlebens zu belegen. Sowohl die persönlichen Stellungnahmen und Arztzeugnisse als auch die Strafuntersuchung gegen C._______ und dessen sonstige Übergriffe bezögen sich auf die Zeit nach der Trennung, liessen sich nicht auf eheliche Gewalt zurückführen und könnten daher nicht berücksichtigt werden. 7.2 Die Beschwerdeführerin brachte in der Rechtsmitteleingabe vom 10. Juli 2020 dagegen hauptsächlich vor, dass sich bereits in der Phase zwischen Eheschliessung und Trennung – zusätzlich zum Gewaltausbruch vom 3. September 2016 – gewalttätige Vorfälle zugetragen hätten. So sei es zu sexuellen Übergriffen seitens des Ehemannes, physischer Gewalt in Form von Schlägen mit den Fäusten und einem Gürtel sowie zu psychi- scher Gewalt durch verbale Erniedrigungen gekommen. Zudem habe C._______ damals begonnen, sie immer öfters zu Hause einzuschliessen, ihr manchmal das Mobiltelefon wegzunehmen und sie vollständig zu kon- trollieren. Dass sie trotz des Vorfalls vom 3. September 2016 und den an- schliessenden Aufenthalten in Opferhilfeinstitutionen an das eheliche Do- mizil zurückgekehrt sei, habe an den eindringlichen Bitten des Gatten ge- legen sowie daran, dass sie der Beziehung eine weitere Chance haben geben wollen. Ausserdem habe er ihr versprochen, eine Arbeitsstelle an- nehmen zu dürfen. Gebessert habe sich sein Verhalten danach nicht. Viel- mehr habe ihr Ehemann sie weiterhin tyrannisiert, fortwährend an die mig- rationsrechtliche Abhängigkeit von ihm erinnert, ihr gedroht, sie stark be- lästigt und an ihrem Arbeitsplatz gestalkt. Dem Ganzen habe die Be- schwerdeführerin Ende Oktober 2017 mit dem Bezug einer eigenen Miet- wohnung ein Ende gesetzt. Nach der Trennung hätten sich Drohungen und Stalking, verbunden mit Selbstmorddrohungen, fortgesetzt. Nach einem

F-3563/2020 Seite 12 Vorfall vom 23. August 2019 habe sie gegen ihren Ehemann schliesslich Strafanzeige eingereicht. Im Rahmen dieses Strafverfahrens seien ihm ge- genüber ein Kontaktverbot und diverse weitere, weitreichende Massnah- men erlassen worden. Wegen all dieser Vorkommnisse nehme sie inzwi- schen fachärztliche Unterstützung in Anspruch. Mit den vorgelegten Be- weismitteln werde den Anforderungen an den Nachweis häuslicher Gewalt Genüge getan und die erlittene intensive systematische Gewalt glaubhaft dargetan. Die fraglichen Dokumente und sonstigen Belege zeigten über- dies auf, dass sie beruflich, sprachlich und sozial augenscheinlich sehr gut in die hiesigen Verhältnisse integriert sei. Sie habe daher gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthalts- bewilligung. Im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens legte die Beschwerdeführerin eine Reihe weiterer Unterlagen zu ihrem Gesundheitszustand, zu den berufli- chen und finanziellen Verhältnissen sowie zu dem im Kanton Jura gegen C._______ hängigen Strafverfahren ins Recht. 8. 8.1 Die in der Schweiz gelebte eheliche Gemeinschaft der Beschwerdefüh- rerin mit ihrem Ehemann dauerte vom 7. März 2015 (Datum der Einreise) bis zur Auflösung des gemeinsamen Haushalts per 1. November 2017. Die Anforderung gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG – dreijährige eheliche Ge- meinschaft hierzulande – ist unbestrittenermassen nicht erfüllt. Wie eben erwähnt, macht die Beschwerdeführerin jedoch geltend, als Opfer häusli- cher Gewalt einen Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG zu ha- ben. 8.2 Eheliche beziehungsweise häusliche Gewalt bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben. Ein Anspruch auf weiteren Aufenthalt wird erst begründet, wenn physische oder psychi- sche Zwangsausübung von einer gewissen Konstanz beziehungsweise In- tensität vorliegt. Eine einmalige Ohrfeige oder verbale Beschimpfungen im Verlaufe eines eskalierenden Streits genügen daher nicht (vgl. BGE 136 II 1 E. 5.4 m.H; statt vieler Urteil des BGer 2C_314/2019 vom 11. März 2018 E. 5.2; je m.H.). Die Ausübung psychischen oder sozioökonomischen Drucks, wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren kann als besondere Form ehelicher Gewalt relevant sein, wenn sie die Schwelle zur unzulässigen psychischen Oppression überschreitet. Das ist der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhal- tung der Ehe schwer beeinträchtigt wäre. Die anhaltende erniedrigende

F-3563/2020 Seite 13 Behandlung muss derart schwer wiegen, dass vom Opfer vernünftiger- weise nicht erwartet werden kann, dass es um des Aufenthaltsrechts wil- lens in einer seine Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Be- ziehung verharrt. Die eheliche Gewalt kann für sich allein einen persönli- chen nachehelichen Härtefall begründen, wenn sie einen bestimmten Schweregrad erreicht. Ansonsten müssen weitere Elemente hinzutreten, namentlich in Gestalt einer erschwerten Reintegration im Herkunftsland, die gemeinsam einen Härtefall begründen (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.1 f. m.H.). 8.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt Art. 50 Abs. 2 AIG nicht zwingend eine strafrechtliche Verurteilung voraus, d.h. häusliche Ge- walt kann auch vorliegen, wenn kein strafrechtlich relevantes Verhalten festgestellt ist oder ein entsprechendes Verfahren – aus welchen Gründen auch immer – eingestellt wurde (BGE 138 II 229 E. 3.3.3; Urteil 2C_314/2019 E. 6.3; je m.H.). Die ausländische Person trifft bei den Fest- stellungen des entsprechenden Sachverhalts jedoch eine weitreichende Mitwirkungspflicht. Sie muss die eheliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizei- rapporte, Berichte oder Einschätzungen von Fachstellen wie Frauenhäuser oder Opferhilfe, glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn etc.; vgl. auch Art. 77 Abs. 5–6 bis VZAE). Allgemein gehal- tene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht. Wird eheliche Gewalt behauptet, muss die Systematik der Misshand- lung beziehungsweise deren zeitliches Andauern und die daraus entste- hende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und be- weismässig unterlegt werden (BGE 138 II 229 E. 3.2.3; statt vieler Urteil des BGer 2C_922/2019 vom 26. Februar 2020 E. 3.4; je m.H.). 8.4 Bezüglicher häuslicher Gewalt aktenkundig ist zunächst ein Vorfall vom 3. September 2016, in dessen Verlauf die Beschwerdeführerin Ziel von Tät- lichkeiten, Drohungen und Nötigungen wurde. Im Gefolge sie belastender Geschehnisse (zu Hause einschliessen, Wegnahme des Mobiltelefons, verbale Ausfälle, etc.) kam es am fraglichen Datum in der Garage des ehelichen Domizils zwischen den Eheleuten zu einem eskalierenden Streit. Hierbei packte der Ehemann die Beschwerdeführerin mit voller Kraft an den Armen, versetzte ihr Schläge gegen den Oberkörper und Tritte gegen die Beine. Anschliessend sperrte er sie in einem Zimmer der Wohnung ein, wobei er sie aufs Übelste beschimpft haben soll. Daraufhin hat die Be- schwerdeführerin ihre Dokumente und ein paar Kleidungsstücke gepackt und konnte durch ein Fenster nach draussen flüchten, wo sie von einer

F-3563/2020 Seite 14 zuvor verständigten Freundin abgeholt wurde. Bei dieser in Zürich wohn- haften Person fand sie vorübergehend Zuflucht. Vom 5. September 2016 bis 21. September 2016 hielt sie sich in der Folge im Frauenhaus E._______ in der Stadt Zürich und im Anschluss daran bis zum 3. Oktober 2016 in der Institution D._______ im Kanton Jura auf (siehe BVGer act. 1, Beilagen 27 und 28 sowie 31-33). Anlässlich einer Untersuchung im «Stadtspital Waid» in Zürich diagnostizierte die behandelnde Ärztin am 5. September 2016 multiple Hämatome an Oberarm und Unterschenkel (BVGer act. 1, Beilage 30). Diese eindeutig belegten Vorkommnisse wer- den vom SEM zwar anerkannt, aber als einmaliges Ereignis betrachtet, was für den Nachweis systematischer Gewalt von einer gewissen Intensität nicht ausreiche. So oder so handelt es sich aber ohne Zweifel um einen gravierenden gewalttätigen Übergriff, welcher immerhin einen rund einmo- natigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Opferhilfeinstitutionen nach sich zog. Dem gilt es im Kontext der sonstigen Vorkommnisse, welche gel- tend gemacht werden, nachfolgend Rechnung zu tragen. 8.5 Die Vorinstanz stellt zwar sonstige Übergriffe des Ehemannes gegen- über der Beschwerdeführerin nicht in Abrede, führt hierzu indes aus, dass besagte Handlungen sich nach der Trennung des Paares zugetragen hät- ten und vorliegend nicht berücksichtigt werden könnten. Dieser Auffassung kann aufgrund der seitherigen Sachverhaltsentwicklung bzw. der aktuellen Akten- und Beweislage nicht gefolgt werden. 8.5.1 Weitere Vorfälle häuslicher Gewalt während des ehelichen Zusam- menlebens – zusätzlich zum Ereignis von anfangs September 2016 – wur- den erstmals in der Stellungnahme der früheren Parteivertreterin vom 27. November 2018 vorgebracht (SEM act. 4/70-75). Demnach soll die Be- schwerdeführerin von ihrem Gatten verschiedentlich mit der Faust und mit einem Gürtel traktiert worden sein sowie psychische Gewalt durch verbale Erniedrigungen erlitten haben. Zudem sei es mehrfach zu erzwungenem Geschlechtsverkehr gekommen. Gehäuft sei dies im Februar / März 2016, aber auch danach geschehen. Diese Darstellung deckt sich mit verschie- denen Unterlagen, welche im Verlaufe des Rechtsmittelverfahrens einge- reicht wurden (siehe etwa Arztbericht vom 5. September 2016 [BVGer act. 1, Beilage 30], Kurzbericht der UPK Basel vom 9. Juli 2020 [BVGer act. 1, Beilage 40], schriftliche Äusserungen der Schwester und einer Freundin oder persönliche Stellungnahme vom 5. Juli 2020 [BVGer act. 1, Beilagen 26-28]). Auch die Opferhilfe des Kantons Jura betrachtete die Be- schwerdeführerin als Opfer häuslicher Gewalt und bestätigte am 3. Juli

F-3563/2020 Seite 15 2020, dass sich die Beschwerdeführerin deswegen nach dem 5. Septem- ber 2016 mehrmals an ihre Stelle gewandt habe (BVGer act. 1, Beilage 29). Aufgrund der konkreten Umstände erscheint insoweit glaubhaft, dass sie während der Zeit, in welcher sie mit ihrem Gatten in häuslicher Gemein- schaft lebte, wiederholt physischer und psychischer Gewalt ausgesetzt ge- wesen war. 8.5.2 Wie sich dem Sachverhalt entnehmen lässt (Sachverhalt Bst. E hier- vor), erhob die Beschwerdeführerin am 26. August 2019 gegen C._______ Anzeige wegen Nötigung, Missbrauch einer Fernmeldeanlage und Ver- kehrsregelverletzungen und konstituierte sich als Privatklägerin (BVGer act. 1, Beilage 41). Die von der Kantonspolizei Basel-Landschaft damals eingeleitete Strafuntersuchung wurde in der Folge von den Strafverfol- gungsbehörden des Kantons Jura übernommen. Das SEM argumentiert auch diesbezüglich, die Anzeige betreffe ausschliesslich Übergriffe, welche nach Beziehungsende erfolgt seien. Hierzu gilt es allerdings vorweg fest- zuhalten, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Jura das Strafverfah- ren inzwischen auf zusätzliche Tatbestände erweitert hat, konkret betrifft dies die Tatbestände der Vergewaltigung (eventualiter sexuelle Nötigung [Art. 190 Abs. 1 bzw. Art. 189 Abs. 1 StGB]), der Drohung (Art. 180 StGB) und der einfachen (eventualiter schweren) Körperverletzung (Art. 123 bzw. Art. 122 StGB). Es genügt an dieser Stelle der Verweis auf die Mitteilung der Strafbehörde an die Parteien vom 2. September 2021 und die Ankla- geschrift vom 26. November 2021 (BVGer act. 24, Beilage 63 und BVGer act. 30, Beilage 71). Zumindest diese Vorwürfe betreffen nachweislich Vor- fälle, welche sich zum Teil während des ehelichen Zusammenlebens zuge- tragen haben. Miteinzubeziehen sind in diesem Zusammenhang die Aus- sagen, welche die Beschwerdeführerin im Rahmen des Strafverfahrens am 20. Januar 2021 als Auskunftsperson – mit den entsprechenden Folgen bei falschen Anschuldigungen – zu Protokoll gab. Im Kernbereich stimmig und ohne nennenswerte Widersprüche vermitteln sie ein Bild davon, in welcher Art und Weise die Betroffene damals physischer und psychischer Gewalt seitens ihres Gatten ausgesetzt gewesen sein soll. Dessen Kontroll- und Machtausübung habe u.a. auch die zeitweilige Wegnahme des Mobiltele- fons beinhaltet. Zweimal soll der Angeschuldigte sie gar mit einem Gürtel geschlagen haben, um sexuelle Handlungen zu erzwingen (vgl. dazu im Einzelnen BVGer act. 17, Beilage 48a). 8.5.3 Wichtige Indizien für die Intensität und Häufigkeit häuslicher Gewalt ergeben sich ferner aus den Massnahmen, welche die jurassischen Straf-

F-3563/2020 Seite 16 behörden gegenüber dem Ex-Ehemann als angezeigt erachteten. So er- liess die Staatsanwaltschaft des Kantons Jura ihm gegenüber am 5. Juni 2020 ein strenges, weitreichendes Kontaktverbot, welches eine Reihe da- mit verbundener Anordnungen und Auflagen umfasste (BVGer act. 1, Bei- lage 42). Ein Grossteil dieser insgesamt elf Massnahmen wurde gemäss Anklageschrift bis zum 2. Dezember 2021 verlängert (siehe die dortige Auf- listung unter BVGer act. 30, Beilage 71). Nicht zuletzt wurde über den Ex- Gatten der Beschwerdeführerin eine dreimonatige Untersuchungshaft an- geordnet, welche vom 29. September 2020 bis 29. Dezember 2020 dau- erte (vgl. Auszug aus dem Kantonsgerichtsurteil Jura vom 9. Oktober 2020 [BVGer act. 13, Beilage 46]). Aufgrund dessen ist für den massgeblichen Zeitraum nicht von einem einzigen Vorfall häuslicher Gewalt, sondern einer Reihe derartiger Vorfälle auszugehen. Auch sprechen die dargelegten ak- tenkundigen Vorkommnisse für physische und psychische Übergriffe von hinreichender Schwere. 8.5.4 Nicht gefolgt werden kann unter den konkreten Begebenheiten so- dann der vorinstanzlichen Auffassung eines strikten Auseinanderhaltens der Übergriffe des Ex-Ehemannes vor bzw. nach der Auflösung des eheli- chen Haushalts. Wohl verwirklichten sich die meisten der anfänglich zur Anzeige gebrachten Tatbestände erst, nachdem die Beschwerdeführerin eine andere Wohnung bezogen hatte. Gerade die den Tatbeständen von Art. 181 StGB (Nötigung) und Art. 179septies StGB (Missbrauch einer Fernmeldeanlage) zugrundeliegenden Handlungen gingen allerdings fast nahtlos von der einen in die andere Periode über und lassen entspre- chende Rückschlüsse für die Zeit davor zu. Hinzu kommen die unter E. 8.5.2 aufgelisteten Vorwürfe. Sie dokumentieren allesamt den Zusam- menhang zwischen der behaupteten häuslichen Gewalt und der die Auf- enthaltsansprüche nach Art. 42 f. AIG beendenden Trennung. Nicht ausser Acht zu lassen sind schliesslich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Derweil die körperlichen Verletzungen auf Seiten der Beschwerdeführerin nicht allzu schwer wiegen, führte die psychische Verarbeitung besagter Vorfälle bei ihr zu weiterem Behandlungsbedarf. Deswegen begab sie sich, einige Zeit danach, in psychotherapeutische Behandlung. Diagnostiziert wurden bei ihr eine posttraumatische Belastungsstörung und eine mittel- gradig depressive Episode mit somatischem Syndrom. Im letzten Zwi- schenbericht vom 15. November 2021 empfahlen ihr die UPK Basel eine wöchentliche traumaspezifische Psychotherapie (vgl. hierzu die Arztbe- richte unter BVGer act. 1, Beilage 40, BVGer act. 11, Beilage 45 und BVGer act. 30, Beilage 66). Unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens er- kennt das Bundesverwaltungsgericht bei der Beschwerdeführerin deshalb

F-3563/2020 Seite 17 einen durch häusliche Gewalt begründeten nachehelichen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AIG. 8.5.5 Zu keinem anderen Ergebnis führt, dass die Beschwerdeführerin nach dem Vorfall von anfangs September 2016 nochmals zum Ehemann zurückkehrte. Zum Einen lieferte sie hierfür nachvollziehbare Erklärungen (Selbstmorddrohungen des Partners, Druckausübung mittels Hinweis auf die migrationsrechtliche Abhängigkeit, Versprechen des Gatten auf Besse- rung, Wunsch der Frau, ihrem Partner nochmals eine Chance geben), zum Andern fällt ein Teil der Übergriffe, wie dargetan, ohnehin in die relevante Zeitspanne zwischen Wiederaufnahme der Haushaltsgemeinschaft und endgültiger Trennung. Abgesehen davon ging die Initiative zur Trennung von der Beschwerdeführerin als behauptetem Opfer aus. Was ihr Aussa- geverhalten anbelangt (die sexuellen Übergriffe meldete sie nicht von An- fang an), so erscheinen die Gründe, welche sie dafür anlässlich der straf- richterlichen Einvernahme vom 20. Januar 2021 anführte (Angst aufgrund des Machtgefälles in der Beziehung, Scham, therapeutische Behandlung als Auslöser dafür, sich mit der früher erlittenen Gewalt auseinanderzuset- zen), plausibel (siehe BVGer act. 17, Beilage 48a). Entgegen der in der angefochtenen Verfügung geäusserten Auffassung schliesst ein erfolgrei- cher beruflicher Werdegang überdies nicht aus, dass eine betreffende Per- son in der Ehe physischer und psychischer Gewalt ausgesetzt ist bzw. ge- wesen ist. Wie gerade das Beispiel der Beschwerdeführerin zeigt, bot das berufliche Umfeld ihr einen gewissen Schutz, Stabilität und Halt (vgl. etwas BVGer act. 1, Beilagen 9 und 37). 8.6 Alles in allem ist in Würdigung der Gesamtlage von ehelicher Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG auszugehen, welche sowohl die erforderliche Intensität als auch die notwendige Konstanz erreicht. 8.7 Bei dieser Sachlage kann die Frage der sozialen Wiedereingliederung im Heimatland im Fall der beruflich und wirtschaftlich gut integrierten Be- schwerdeführerin offengelassen werden (vgl. BGE 138 II 393 E. 3.2; ferner Urteile des BVGer F-5023/2019 vom 24. August 2021 E. 6.8 oder F-4276/2018 vom 13. November 2020 E. 8.5). 9. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes- recht verletzt (Art. 49 VwVG). Sie ist in Gutheissung der Beschwerde auf- zuheben und der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung an die Be- schwerdeführerin durch den Kanton Jura zuzustimmen.

F-3563/2020 Seite 18 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege und Verbeiständung wurde mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2020 gutgeheissen (BVGer act. 3). Der durch Advokat lic.iur. Werner E. M. Rufi vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens ge- stützt auf Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu Lasten der Vorinstanz eine ange- messene Parteientschädigung zuzusprechen. 10.2 Das Gericht setzt die Entschädigung aufgrund der Kostennote fest. Wird – wie vorliegend – keine solche eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Berück- sichtigung der Notwendigkeit der Eingaben, der Schwierigkeit der Streitsa- che in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sowie der Bandbreite ausge- richteter Entschädigungen in vergleichbaren Fällen ist das Honorar nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen auf Fr. 3'000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) fest- zusetzen.

Dispositiv nächste Seite

F-3563/2020 Seite 19 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgeho- ben und der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung durch den Kanton Jura wird die Zustimmung erteilt. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bun- desverwaltungsgericht mit Fr. 3'000.– zu entschädigen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn Daniel Grimm

F-3563/2020 Seite 20 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

F-3563/2020 Seite 21 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Beilagen Akten Ref-Nr. [...]) – den Service de la population des Kantons Jura (in Kopie)

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CH_BVGE_001
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Bvger
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CH_BVGE_001, F-3563/2020
Entscheidungsdatum
26.09.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026