B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-3538/2023
Urteil vom 8. November 2024 Besetzung
Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Sebastian Kempe, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Selina Schmid.
Parteien
A._______, vertreten durch Rechtsanwalt Remo Gähler, Advokatur Gähler, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung; Verfügung des SEM vom 22. Mai 2023.
F-3538/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. [...]) stammt aus der Türkei. Er reiste am 14. Juli 2008 illegal von der Türkei in die Schweiz ein und stellte ein Asyl- gesuch, welches abgelehnt wurde. Am 11. August 2008 wurde er aus der Schweiz weggewiesen. Am 9. Juni 2010 stellte er ein zweites Asylgesuch, welches ebenfalls abgelehnt wurde. Nach erfolgloser Beschwerde gegen den Wegweisungsentscheid verliess er die Schweiz am 4. Oktober 2012. Am 16. November 2012 heiratete er die Schweizer Bürgerin B._______ (geb. [...]; fortan: Ex-Ehefrau). B. Gestützt auf diese Ehe ersuchte der Beschwerdeführer am 20. November 2015 beim damaligen Bundesamt für Migration (BFM) (heute: Staatssek- retariat für Migration [SEM]) um erleichterte Einbürgerung. Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Ehegatten am 30. August 2016 eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenleben würden und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürge- rungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung bean- tragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Ein- bürgerung führen kann. C. Am 22. September 2016 (in Rechtskraft erwachsen am 24. Oktober 2016) wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Mit dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte der Kantone C., D. und E._______ sowie der Gemeinden F., G. und H.. D. Aufgrund einer Meldung der Ex-Ehefrau (eingegangen beim SEM am 27. Januar 2017) sowie eines weiteren Schreibens derselben (eingegan- gen am 6. Juni 2017) erfuhr das SEM von Eheproblemen des Ehepaars. Weitere Abklärungen beim Zivilstandsamt I. am 19. November 2018 ergaben, dass die Ehegatten durch das Urteil des Bezirksgerichts J._______ vom 23. Mai 2018 – rechtskräftig seit dem 12. Juni 2018 – ge- schieden worden waren. Aufgrund dieser Umstände eröffnete die
F-3538/2023 Seite 3 Vorinstanz am 28. Dezember 2018 gegen den Beschwerdeführer ein Ver- fahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Beschwerdeführer reichte am 8. Ja- nuar 2019 (fälschlicherweise datiert auf den 8. Januar 2018) sowie am 18. Januar 2021 eine Stellungnahme ein. Die Ex-Ehefrau liess sich als Auskunftsperson mit Schreiben vom 24. November 2020 und 17. Februar 2021 vernehmen. Am 25. Mai 2021 stellte die Vorinstanz dem Beschwer- deführer die zwei Stellungnahmen der Ex-Ehefrau zu und gab ihm Gele- genheit zur abschliessenden Stellungnahme, wovon er am 13. September 2021 Gebrauch machte. E. Mit Verfügung vom 22. Mai 2023 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 22. Juni 2023 gelangte der Beschwerde- führer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 22. Mai 2023. G. Mit Vernehmlassung vom 26. Juli 2023 beantragte die Vorinstanz die Ab- weisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte mit Schreiben vom 4. August 2023. H. Mit Verfügung vom 17. August 2023 stellte das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz die Replik zur Kenntnisnahme zu und teilte den Parteien den Abschluss des Schriftenwechsels mit.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsge- richt (Art. 47 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
F-3538/2023 Seite 4 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu- treten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2). 3. 3.1 In der Rechtsmitteleingabe vom 22. Juni 2023 beantragte der Be- schwerdeführer, im Sinne einer Beweisofferte, die Befragungen von K._______ (Kollege des Beschwerdeführers; fortan: K.), L. (Vater der Ex-Ehefrau; fortan: L.), M. (Adres- satin der in E. 9.1 erwähnten Nachrichten; fortan: M.) und N. (Bekannte des Beschwerdeführers und seiner Ex-Ehefrau; fortan: N._______). Über den fraglichen Beweisantrag wurde bislang nicht befunden. 3.2 Von den Parteien angebotene Beweise sind abzunehmen, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen (Art. 33 VwVG). Kommt die Behörde indes zur Überzeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsa- che nicht von Bedeutung, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise ver- zichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (vgl. zum Ganzen BGE 144 V 361 E. 6.5; 141 I 60 E. 3.3). 3.3 Wie sich nachfolgend ergeben wird, erschliesst sich der entscheidrele- vante Sachverhalt in hinreichender Weise aus den Akten. Im Übrigen ist die Einvernahme von Zeuginnen und Zeugen nach Art. 14 VwVG nur unter
F-3538/2023 Seite 5 der einschränkenden Voraussetzung anzuordnen, dass sich der Sachver- halt auf andere Weise nicht hinreichend abklären lässt; es handelt sich mit anderen Worten um ein subsidiäres Beweismittel (BGE 130 II 169 E. 2.3.3 und 2.3.4). Auf die Beweisanträge ist der Verständlichkeit halber und, um Wiederholungen zu vermeiden, im Rahmen der materiellen Ausführungen einzeln einzugehen (vgl. E. 9). Bereits vorwegzunehmen ist, dass von den beantragten Beweisabnahmen in antizipierter Beweiswürdigung ohne Ver- letzung des rechtlichen Gehörs abgesehen werden kann. 4. 4.1 Mit dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Bürgerrechtsgesetz vom 20. Juni 2014 (BüG, SR 141.0) wurde der gleichnamige Erlass vom 29. September 1952 (aBüG, AS 1952 1087) aufgehoben (vgl. Art. 49 BüG i.V.m. Ziff. I seines Anhangs). Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 50 Abs. 1 BüG richten sich Erwerb und Verlust des Schweizer Bürger- rechts nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht. Das Bundesgericht stellte in seinem Urteil 1C_574/2021 vom 27. April 2022 fest, dass in Bezug auf Art. 50 Abs. 1 BüG das anwendbare materielle Recht jenes ist, das zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Er- klärung des Zusammenlebens bzw. der Gewährung der Einbürgerung galt (siehe dortige E. 2, insbesondere E. 2.4). Folglich ist die vorliegende Streit- sache nach dem alten Bürgerrechtsgesetz zu beurteilen. Dies führt jedoch nicht zu einem anderen Resultat als die Beurteilung nach dem neuen Recht führen würde, da die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung (Art. 41 Abs. 1 aBüG und Art. 36 Abs. 1 BüG) gleich geblieben sind (Urteil 1C_574/2021 E. 2.4). Dasselbe gilt in Bezug auf die Verjährungsfristen gemäss Art. 41 Abs. 1 bis aBüG und Art. 36 Abs. 2 BüG. Es besteht somit in materieller Hinsicht keine übergangsrecht- liche Problematik. 4.2 Sofort anwendbar ist nach ständiger Praxis das neue Recht in Bezug auf die Form- und Verfahrensvorschriften, sofern die Übergangsbestim- mungen keine andere Lösung vorsehen und die Anwendung des materiel- len Rechts nicht beeinträchtigt wird (Urteil 1C_574/2021 E. 2.4). Dies ist vorliegend der Fall, sodass mit dem Inkrafttreten des neuen Rechts das Erfordernis der Zustimmung der Behörde des Heimatkantons (vgl. Art. 41 Abs. 1 aBüG) entfällt. Die Vorinstanz hat somit zu Recht keine Zustimmung des Heimatkantons eingeholt. 5.
F-3538/2023 Seite 6 5.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 aBüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge- wohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Ge- meinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. Für alle Formen der erleich- terten Einbürgerung setzt Art. 26 Abs. 1 aBüG voraus, dass die ausländi- sche Person in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtliche Einbürgerungsvorausset- zungen müssen sowohl bei Einreichung des Gesuchs als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbür- gerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 140 II 65 E. 2.1). 5.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung mehr als das formelle Bestehen einer Ehe. Ver- langt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, die vom beid- seitigen Willen der Ehepartner getragen wird, ihre Ehe auch künftig auf- recht zu erhalten. Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemein- schaft aufrecht zu erhalten, können sich dann ergeben, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Schei- dung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2), ein Ehegatte während der Ehe ein aussereheliches Kind zeugt (Urteil des BGer 1C_27/2011 vom 21. März 2011 E. 6.4.1) oder eine Zweitehe schliesst, der Prostitution nachgeht oder sich in einer anderen Weise verhält, die in grobem Widerspruch steht zum traditionellen Bild der Ehe als einer ungeteilten, von Treue und Beistand getragenen Geschlechtergemeinschaft zwischen zwei Menschen (Urteil des BVGer F-4903/2020 vom 28. Februar 2022 E. 5.2). 6. 6.1 Die Einbürgerung kann vom Bundesamt mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons (derer es seit dem 1. Januar 2018 nicht mehr bedarf; vgl. E. 4) nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Ver- heimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist (Art. 41 Abs. 1 aBüG). Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzungen genügt nicht. Die Nichtigerklärung der Einbürgerung setzt voraus, dass diese "er- schlichen", das heisst mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des Strafrechts ist nicht erforderlich. Es genügt, dass die gesuchstellende Person bewusst falsche Angaben macht beziehungsweise die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine
F-3538/2023 Seite 7 erhebliche Tatsache zu informieren (BGE 140 II 65 E. 2.2). Über eine nach- trägliche Änderung der Verhältnisse, von der die betroffene Person weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht, muss sie die Behörde unaufgefordert informieren. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 BV und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde ihrerseits darf sich darauf verlassen, dass die vormals erteil- ten Auskünfte bei passivem Verhalten der gesuchstellenden Person nach wie vor zutreffen (BGE 140 II 65 E. 2.2). 6.2 Die Täuschungshandlung der gesuchstellenden Person muss sich auf einen erheblichen Sachverhalt beziehen. Erheblich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 aBüG ist ein Sachverhalt nicht nur, wenn seine pflichtgemässe Of- fenlegung dazu geführt hätte, dass die mit der Einbürgerung befasste Be- hörde das Vorliegen einer Einbürgerungsvoraussetzung verneint und die Einbürgerung verweigert hätte. Es genügt, wenn der Sachverhalt, wäre er der Behörde bekannt gewesen, begründete Zweifel am Vorliegen einer sol- chen Voraussetzung geweckt und die Einbürgerung ernsthaft in Frage ge- stellt hätte beziehungsweise eine solche nicht ohne weitere Beweis- massnahmen hätte verfügt werden können (vgl. Urteil des BVGer F- 1362/2021 vom 22. März 2024 E. 5.3). 6.3 Die Möglichkeit der Nichtigerklärung geht durch Zeitablauf unter. Nach Art. 41 Abs. 1 bis aBüG kann die Einbürgerung innert zwei Jahren, nachdem das Bundesamt vom rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spätestens aber innert acht Jahren nach dem Erwerb des Schweizer Bür- gerrechts, nichtig erklärt werden. Nach jeder Untersuchungshandlung, die der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen. Während eines Beschwerdeverfahrens stehen die Fristen still. Vorliegend sind die Fristen von Art. 41 Abs. 1 bis aBüG eingehalten: Die Ein- bürgerung war am 22. September 2016 erfolgt; die absolute Verjährung war somit am 22. Mai 2023 (Datum der streitigen Verfügung) noch nicht eingetreten. Das Gleiche gilt für die relative Verjährungsfrist, die am 24. Au- gust 2021 (Gewährung Akteneinsicht) letztmals ausgelöst wurde. Die for- mellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbür- gerung sind somit erfüllt.
F-3538/2023 Seite 8 7. 7.1 Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz nach Art. 12 VwVG hat die Be- hörde von Amtes wegen zu untersuchen, ob die Ehe der betroffenen Per- son im Zeitpunkt der Erklärung intakt und auf die Zukunft gerichtet war. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörige Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem direkten Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie können regelmässig nur indirekt durch Indizien erschlossen wer- den. Die Behörde kann sich darüber hinaus auch veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungs- folge) zu schliessen. Solche sogenannten natürlichen beziehungsweise tatsächlichen Vermutungen stellen eine besondere Form des Indizienbe- weises dar und können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung er- geben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezo- gen werden. Die betroffene Person ist bei der Sachverhaltsabklärung mit- wirkungspflichtig (BGE 140 II 65 E. 2.2; 135 II 161 E. 3). 7.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Sie stellt eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögli- che Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen – beispielsweise die Chronologie der Ereignisse – die natürliche Vermutung begründen, dass im massgeblichen Zeitpunkt keine Ehegemeinschaft im Sinn der Recht- sprechung (mehr) vorgelegen hat, kann die betroffene Person diese Ver- mutung durch Gegenbeweis entkräften (HANS PETER WALTER, Berner Kommentar, 2012, Art. 8 ZGB N. 476). Hierfür genügt es, dass die be- troffene Person einen Grund anführt, der es dem Gericht plausibel erschei- nen lässt, dass die Ehe im Zeitpunkt der Erklärung zur ehelichen Gemein- schaft noch intakt war, woraus der Schluss zu ziehen wäre, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein aus- serordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereig- nis handeln, das zum raschen Scheitern einer vormals intakten Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, dass sie die Ernsthaf- tigkeit ehelicher Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3).
F-3538/2023 Seite 9 8. 8.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer und seine Ex- Ehefrau am 16. November 2012 heirateten. Am 20. November 2015 – und damit beinahe zum gemäss Art. 21 Abs. 1 Bst. aBüG erstmöglichen Zeit- punkt – ersuchte der Beschwerdeführer um erleichterte Einbürgerung. Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichnete er am 30. August 2016 eine Erklärung betreffend das Bestehen einer stabilen ehelichen Ge- meinschaft. Mit am 24. Oktober 2016 rechtskräftig gewordener Verfügung vom 22. September 2016 wurde er erleichtert eingebürgert. Am 5. Januar 2017 zog er auf Aufforderung seiner Ex-Ehefrau aus der ehelichen Woh- nung aus. Gemäss Aussagen derselben meldete er sich danach einzig noch für administrative Angelegenheiten bei ihr (vgl. Schreiben der Ex- Ehefrau an Vorinstanz [eingegangen am 6. Juni 2017]). Dies wurde vom Beschwerdeführer nie explizit bestritten. Somit steht fest, dass die Tren- nung der Ehegatten am 5. Januar 2017 und damit weniger als drei Monate nach der rechtskräftigen Einbürgerung erfolgte. 8.2 Die kurze Zeitspanne zwischen der Einbürgerung des Beschwerdefüh- rers und der Trennung der Ehegatten von rund 14 Wochen begründet ohne weiteres die natürliche Vermutung, dass die Ehe im Zeitpunkt der gemein- samen Erklärung beziehungsweise im Einbürgerungszeitpunkt nicht intakt war (vgl. dazu statt vieler Urteil des BGer 1C_220/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 4.2). 8.3 Nach dem Gesagten (vgl. E. 7.2) liegt es am Beschwerdeführer, die natürliche Vermutung zu entkräften. Er ist gehalten, ein ausserordentli- ches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis aufzu- zeigen, das den raschen Zerfall der zuvor intakten ehelichen Beziehung plausibel erklärt oder, falls die Ehe im Zeitpunkt der erleichterten Einbürge- rung nicht mehr intakt war, glaubhaft darzulegen, dass er im Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung in guten Treuen von einer intakten Ehe ausging und somit die Behörden weder aktiv noch passiv täuschte. Zur Entkräftung der natürlichen Vermutung genügt in solchen Fällen der blosse Hinweis der Eheleute nicht, sie hätten im Einbürgerungszeitpunkt trotz aller Bezie- hungsschwierigkeiten an der Ehe festhalten wollen. Vielmehr sind konkrete und überzeugende Umstände aufzuzeigen, weshalb sie Grund hatten, trotz Beziehungsproblemen auf die Beständigkeit der Ehe zu vertrauen (vgl. Ur- teil des BGer 1C_451/2020 vom 12. Mai 2021 E. 4.1). 9. Nachfolgend ist zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer gelingt, die
F-3538/2023 Seite 10 Vermutung, wonach seine Ehe im Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung (30. August 2016) beziehungsweise der Einbürgerung (22. September 2016) zerrüttet gewesen sei, zu erschüttern (vgl. E. 7.2). 9.1 Mit WhatsApp-Nachrichten vom 24. Dezember 2016 – und somit nur drei Monate nach der Einbürgerung – äusserte sich der Beschwerdeführer gegenüber seiner Bekannten M._______ zusammengefasst und sinnge- mäss folgendermassen: Der Mann müsse ein bisschen älter sein als die Frau. Er glaube an Gott und bitte von ihm für sich um eine gute Frau. Sie (M.) würde ihn auch nicht gut für sich finden. Wenn sie ihn ken- nenlernen wolle, dann würden ihre Gedanken anders werden. Er wolle auch eine gute und schöne (gemeint: Frau) finden. Er schlug M. weiter einerseits vor, sie sollten gemeinsam nach London reisen, und an- dererseits, sie sollten heiraten und eine schöne Hochzeit und zwei Kinder «machen» (vgl. den durch die Ex-Ehefrau der Vorinstanz eingereichten Auszug der WhatsApp-Nachrichten vom 24. Dezember 2016). Die Ex-Ehe- frau des Beschwerdeführers entdeckte diese Nachrichten am 5. Januar 2017 auf dessen Mobiltelefon, stellte ihn gleichentags zur Rede und bat ihn, aus der gemeinsamen Wohnung auszuziehen (vgl. Ausführungen der Ex-Ehefrau in der Meldung an das SEM [dort eingegangen am 27. Januar 2017]). Sowohl die Echtheit der Nachrichten, als auch die Geschehnisse vom 5. Januar 2017 werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten, wes- halb in der Folge darauf abzustellen ist. 9.2 9.2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Entdeckung der vermeintlichen Fremdbeziehung durch seine Ex-Ehefrau sei unbestrittenermassen der ausschlaggebende Trennungsgrund gewesen. Ein solcher Vorfall stelle – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – allemal ein ausserordentliches Er- eignis dar, welches zum sofortigen Scheitern einer bislang intakten Ehe führen könne. Die Trennung sei aufgrund mangelnden Vertrauens von der Ex-Ehefrau ausgegangen. Bis zum «Rausschmiss» im Jahr 2017 hätten sie in einer tatsächlichen, stabilen und auf die Zukunft gerichteten eheli- chen Gemeinschaft zusammengelebt und es hätten weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestanden. Dies bestätige auch sein guter Freund K._______, welcher als Zeuge zu befragen sei. 9.2.2 Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, die Trennung sei aufgrund mangelnden Vertrauens von seiner Ex-Ehefrau ausgegangen, kann dem – sofern beurteilbar – zugestimmt werden. Die (sichtbare) Trennung des Ehepaars erfolgte am 5. Januar 2017, als die Ex-Ehefrau die WhatsApp-
F-3538/2023 Seite 11 Nachrichten des Beschwerdeführers vom 24. Dezember 2016 entdeckte. Wie sich in der Folge zeigen wird, ändert dies jedoch nichts daran, dass bei ihm bereits zum Zeitpunkt des Versands der WhatsApp-Nachrichten – und somit zwei Wochen vor der Trennung der Ehegatten – der wirkliche Wille fehlte, mit der Schweizer Ehepartnerin auch weiterhin in einer stabi- len ehelichen Gemeinschaft zu leben. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Befragung von K._______ in Bezug auf seine Beziehung mit seiner Ex- Ehefrau vor dem Januar 2017 ist abzuweisen. Da es sich um einen guten Freund von ihm handelt, kann nicht erwartet werden, dass dieser objektiv aussagen würde. Zudem könnte er die Beziehung der Ehegatten einzig aus der Aussenperspektive beurteilen. Ob er tatsächlich eine umfassende Einsicht in deren Beziehung hatte, erscheint fraglich. Auch über den Sinn- gehalt der Nachrichten dürfte von ihm nichts zu erfahren sein. 9.2.3 Auch wenn ein Vorfall wie derjenige vom 5. Januar 2017 – Auffinden einer vermeintlichen Fremdbeziehung des Ehepartners – an sich geeignet sein kann, eine bis dahin intakte Ehe zu Fall zu bringen, bestand beim Be- schwerdeführer bereits vorher kein wirklicher Wille mehr, die Ehe in der Zukunft weiterzuführen. Die Vorinstanz führte diesbezüglich richtigerweise aus, die WhatsApp-Nachrichten des Beschwerdeführers an M._______ vom 24. Dezember 2016 (in welchen er Gott um eine gute und schöne Frau gebeten hat, mit der er Kinder bekommen könne und M._______ auffor- derte, ihn zu heiraten und mit ihm zwei Kinder zu zeugen) würden verdeut- lichen, dass er keine Intention hatte, diese Ehe in Zukunft weiterzuführen. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer zur gleichen Zeit Weih- nachten mit seiner jetzigen Ex-Ehefrau und deren Familie verbrachte. Auch wenn erst die Aufdeckung der vermeintlichen Fremdbeziehung zum Ehe- Aus geführt hat, kann dennoch bereits aus dem Inhalt der WhatsApp-Nach- richten geschlossen werden, dass er zum Zeitpunkt des Verfassens dieser Nachrichten keinen auf die Zukunft gerichteten Ehewillen (mehr) besass. 9.2.4 Sofern der Beschwerdeführer ausführt, der aktenkundige Chat-Ver- lauf sei bloss spasseshalber erfolgt, kann dem nicht gefolgt werden. Wie bereits von der Vorinstanz festgehalten, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Nachrichten von ihm einzig spasseshalber verfasst worden sein sollen. Es wäre ihm sodann freigestanden, beispielsweise mittels Einreichens weite- rer Chat-Nachrichten, die aktenkundigen Nachrichten in einen anderen – einzig auf Spass beruhenden – Kontext zu rücken. Dies ist jedoch nicht erfolgt. Es kann – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – der Inhalt der Nachrichten nicht mit der Absicht, die Ehe weiterzuführen, in Einklang ge- bracht werden. Entsprechend bedarf es – anders als vom Beschwerde-
F-3538/2023 Seite 12 führer vorgebracht – diesbezüglich auch keiner Befragungen, um den wah- ren Sinngehalt der Chat-Nachrichten zu ermitteln. 9.3 Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, es sei nicht rechtens, die von ihm bestrittene Fremdbeziehung ohne Befragung von M._______ als ge- geben zu erachten, ist festzustellen, dass weder die Vorinstanz noch das Bundesverwaltungsgericht sich bei der Entscheidfindung auf die – bestrit- tene – Fremdbeziehung abstützt. Für die Frage, ob beim Beschwerdefüh- rer zum relevanten Zeitpunkt der Wille bestanden hat, die Ehe aufrechtzu- erhalten, spielt eine allfällige Fremdbeziehung mit M._______ keine Rolle. Einzig relevant sind die WhatsApp-Nachrichten vom 24. Dezember 2016 an M._______ Entsprechend ist auch der Antrag des Beschwerdeführers, eine Befragung von M._______ zu ihrer freundschaftlichen Beziehung durchzuführen, abzuweisen. Da das Verhältnis zwischen ihm und M._______ nicht von Relevanz ist, ist diesbezüglich auch keine Befragung durchzuführen. 9.4 Es ist in der Folge zu prüfen, ob aufgrund von Bemühungen des Be- schwerdeführers, die Ehe im Anschluss an die Trennung zu retten, den- noch auf das Bestehen seines Willens geschlossen werden kann, die Ehe aufrechtzuerhalten. 9.4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, aus den zwei durchgeführten Ehe- beratungen könne geschlossen werden, dass sehr wohl Bemühungen zur Rettung der Ehe erfolgt seien. Die Trennung sei ausschliesslich von seiner Ex-Ehefrau ausgegangen und er habe sich auch um die Rettung der Ehe bemüht. Auch der Umstand, dass ein gemeinsames Scheidungsbegehren erst am 23. Mai 2018 – also fast eineinhalb Jahre nach dem «Raus- schmiss» aus der Wohnung – eingereicht worden sei, spreche für seine Anstrengungen zur Eherettung. Er beantrage diesbezüglich die Befragung des Vaters seiner Ex-Ehefrau, L._______; dieser könne sachdienliche An- gaben zum weiteren Verlauf der Ehe nach dem «Rausschmiss» machen. Da die heimliche Durchsuchung des Mobiltelefons ebenfalls einen massi- ven Vertrauensbruch darstelle, habe er sich dem Trennungswunsch der Ex-Ehefrau nicht mit letzter Konsequenz widersetzt. Im Rahmen seiner schriftlichen Stellungnahme vom 18. Januar 2021 führte der Beschwerde- führer aus, sie seien bei zwei verschiedenen Eheberatungen gewesen und hätten ernsthaft versucht, über ihre Probleme zu sprechen. Dies habe je- doch nicht mehr viel gebracht, weil sie sich immer wieder im Kreis gedreht hätten.
F-3538/2023 Seite 13 9.4.2 Die Ex-Ehefrau führte dagegen in ihrem Schreiben an die Vorinstanz (eingegangen am 6. Juni 2017) aus, der Beschwerdeführer habe bis zum heutigen Datum keine Anstrengungen unternommen, ihre Ehe aufrecht zu erhalten und habe sich nicht um eine ehrliche Aussprache bemüht. In der – durch sie organisierten – Eheberatung vom 3. März 2017 habe er sich klar für eine Scheidung ausgesprochen. Auch bei der zweiten Eheberatung am 19. Mai 2017 habe er daran festgehalten, dass es für ihn kein Zurück gebe. Er melde sich seit dem 5. Januar 2017 einzig für administrative An- gelegenheiten bei ihr. 9.4.3 Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, sich um die Rettung der Ehe bemüht zu haben. Er erwähnt jedoch nicht, wie genau er sich für die ge- meinsame Ehe eingesetzt haben soll, und legt diesbezüglich auch keine Belege vor. Sofern er vorbringt, seine Bemühungen seien aus seiner Teil- nahme an den zwei Eheberatungen ersichtlich, ist ihm zugute zu halten, dass er tatsächlich an den durch die Ex-Ehefrau organisierten Eheberatun- gen teilgenommen hat. Gemäss der Ex-Ehefrau hat er sich aber in den Eheberatungen direkt für eine Scheidung ausgesprochen. Sie schlug dies- bezüglich die Befragung der beiden Eheberater vor, Frau O._______ und Herr Dr. P.. Der Beschwerdeführer reichte dagegen keine Beweis- mittel ein, um seine behaupteten Bemühungen zur Rettung der Ehe im Rahmen der Eheberatungen zu belegen. Es kann daher nicht einzig auf- grund der Teilnahme an den Eheberatungen auf seine Bemühungen zur Eherettung geschlossen werden. Sodann belegt auch der Umstand, dass die Scheidungsanhörung (wann das gemeinsame Scheidungsbegehren eingereicht wurde, wird aus den Akten nicht ersichtlich) erst am 23. Mai 2018 – also fast eineinhalb Jahre nach dem «Rausschmiss» aus der Woh- nung – stattgefunden hat, nicht, dass er Bemühungen zur Eherettung un- ternommen hat. Vielmehr kann es verschiedenste Gründe dafür geben, weshalb die Scheidungsverhandlung erst mehr als ein Jahr später durch- geführt wurde. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Befragung von L. (Vater der Ex-Ehefrau) ist abzulehnen. Er legt selbst nicht sub- stantiiert dar, inwiefern er sich um die Rettung der Ehe bemüht hat, wes- halb – unter Berücksichtigung des subsidiären Charakters von Zeugenbe- fragungen (vgl. E. 3.2) – darauf verzichtet werden kann, diesbezüglich L._______ zu befragen. Die Ex-Ehefrau hat dagegen plausibel ausgeführt, dass der Beschwerde- führer sich in keiner Weise um die Rettung der Ehe bemüht habe und sich seit dem 5. Januar 2017 einzig aus organisatorischen Gründen bei ihr melde. Dies wurde von demselben auch nie explizit bestritten.
F-3538/2023 Seite 14 9.4.4 Der Beschwerdeführer vermag keine Bemühungen zur Rettung der Ehe darzulegen, welche geeignet wären, zu belegen, dass er auch nach dem Versand der Nachrichten vom 24. Dezember 2016 den Willen hatte, seine Ehe aufrechtzuerhalten. 9.5 Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, gemäss einer gemeinsamen Bekannten von ihm und seiner Ex-Ehefrau – N._______ – sei seine Ex- Ehefrau eine sehr eifersüchtige Person und habe die entdeckten Nachrich- ten demzufolge falsch interpretiert. N._______ sei diesbezüglich als Zeu- gin zu befragen. Der Beschwerdeführer verkennt dabei, dass nicht von Re- levanz ist, wie seine Ex-Ehefrau die WhatsApp-Nachrichten interpretiert hat. Einzig relevant ist, wie seine Nachrichten aus objektiver Perspektive verstanden werden müssen und ob aus diesen ersichtlich wird, dass ihm – dem Beschwerdeführer – der Wille fehlte, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (vgl. E. 5.2). Die beantragte Befragung ist daher ebenfalls abzu- lehnen. 9.6 Zwar ging letztendlich die Entscheidung zur Trennung am 5. Januar 2017 von der Ex-Ehefrau aus. Es ist der Vorinstanz jedoch zuzustimmen, dass sein Verhalten nach der Konfrontation durch seine Ex-Ehefrau am 5. Januar 2017 (fehlende Versuche, die Ehe zu retten) sowie die Chat- Nachrichten den Eindruck erwecken, dass der Beschwerdeführer seiner Ehe bereits zu einem viel früheren Zeitpunkt gleichgültig gegenübergestan- den hat. So ist aufgrund der Nachrichten vom 24. Dezember 2016 belegt, dass ihm der Wille fehlte, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten. Er hat sodann nicht vorgebracht, dass zwischen der Erklärung betreffend das Be- stehen einer stabilen ehelichen Gemeinschaft vom 30. August 2016 bezie- hungsweise der erleichterten Einbürgerung am 22. September 2016 und dem Verfassen der Nachrichten vom 24. Dezember 2016 ein Ereignis ein- getreten ist, das zum raschen Scheitern der vormals intakten Ehe führte. Aufgrund der eindeutigen Kundgabe des fehlenden Ehewillens am 24. De- zember 2016 darf davon ausgegangen werden, dass ihm bereits vier (Er- klärung) respektive drei (erleichterte Einbürgerung) Monate vorher der Wille fehlte, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten. 10. Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine plausible Alternative zur dargestellten Vermutungsfolge zu präsentieren und damit die gegen ihn sprechende tatsächliche Vermutung in Frage zu stellen, wonach er und seine damalige Ehefrau bereits im Zeitpunkt der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung und der erleichterten
F-3538/2023 Seite 15 Einbürgerung nicht (mehr) in einer tatsächlichen und stabilen ehelichen Gemeinschaft lebten. Daraus ergibt sich der Schluss, dass die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 aBüG durch falsche Angaben und das Verheimlichen erheblicher Tatsachen erschlichen wurde. Damit sind die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleich- terten Einbürgerung ebenfalls erfüllt. 11. Art. 41 Abs. 1 aBüG legt den Entscheid über die Nichtigerklärung in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Die Rechtsprechung geht jedoch davon aus, dass im Falle einer erschlichenen erleichterten Einbürgerung die Nichtigerklärung eine Regelfolge darstellt, von der nur unter ausseror- dentlichen Umständen abzuweichen ist (vgl. BVGE 2020 VII/6 E. 12.1.1). Dass der Beschwerdeführer hierzulande bereits seit vielen Jahren lebt und mit seiner neuen Ehefrau in der Zwischenzeit ein gemeinsames Kind hat, rechtfertigt keinen Verzicht auf die Nichtigerklärung. Der Verlust des Schweizer Bürgerrechts bedeutet zudem nicht zwangsläufig den Verlust des Aufenthaltsrechts; über einen solchen wäre gegebenenfalls in einem entsprechenden Verfahren zu befinden (vgl. BGE 140 II 65 E. 4.2.2). 12. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen. 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 10. Juli 2023 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)
F-3538/2023 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 10. Juli 2023 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die Zivil- standsbehörden der Einbürgerungskantone.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Susanne Genner Selina Schmid
F-3538/2023 Seite 17 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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