B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Das BGer ist mit Entscheid vom 13.03.2024 auf die Beschwerde nicht eingetreten (1C_513/2023)
Abteilung VI F-3532/2022
Urteil vom 17. August 2023 Besetzung
Richter Gregor Chatton (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Caroline Rausch.
Parteien
A.______, vertreten durch Antonius Falkner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
F-3532/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. A.______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin), geboren 1990, stammt aus Russland. Am 30. März 2012 verheiratete sie sich mit B., ge- boren 1975. B. Gestützt auf diese Ehe ersuchte die Beschwerdeführerin am 25. Juli 2017 beim Staatsekretariat für Migration (nachfolgend: die Vorinstanz) um er- leichterte Einbürgerung. Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens unter- zeichneten die Ehegatten am 25. Juli 2017 und 23. März 2018 eine Erklä- rung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten und stabilen Ehege- meinschaft zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsab- sichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder wäh- rend des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtig- erklärung der Einbürgerung führen kann. C. Am 16. April 2018 (in Rechtskraft erwachsen am 18. Mai 2018) wurde die Beschwerdeführerin erleichtert eingebürgert. Mit dem Schweizer Bürger- recht erwarb sie das Bürgerrecht von C.. D. Am 8. Januar 2019 wurde das Scheidungsverfahren eingeleitet. Am 19. Februar 2019 liessen sich die Ehegatten scheiden. E. Aufgrund einer behördlichen Meldung vom 5. März 2019 erfuhr die Vor- instanz vom relevanten Sachverhalt. Am 11. Juni 2020 stellte die Vorin- stanz dem Ex-Ehegatten Fragen im Zusammenhang mit der Trennung und Scheidung. Am 25. Juni 2020 gingen die Antworten des Ex-Ehegatten ein. F. Am 7. Juli 2020 heiratete die Beschwerdeführerin D.______. Am 21. Juli 2020 kam ihre gemeinsame Tochter auf die Welt. G. Am 22. September 2020 leitete die Vorinstanz gegen die
F-3532/2022 Seite 3 Beschwerdeführerin ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung ihrer er- leichterten Einbürgerung ein und gab ihr die Gelegenheit zur Stellung- nahme. Die Beschwerdeführerin reichte am 2. Oktober 2020 eine Stellung- nahme ein. H. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2020 teilte die Vorinstanz der Beschwer- deführerin mit, dass sie die Voraussetzungen für die Nichtigerklärung ihrer erleichterten Einbürgerung als erfüllt betrachte. Am 1. März 2021 bean- tragte die Beschwerdeführerin die Einstellung des Nichtigkeitsverfahrens. Mit Schreiben vom 19. Mai 2021 hielt die Vorinstanz an ihren Ausführungen fest und wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sich die Nichtiger- klärung ebenso auf ihre Tochter E.______ erstrecke. Die Beschwerdefüh- rerin hielt mit Schreiben vom 21. Juli 2021 an ihren Ausführungen fest. I. Am 28. Februar 2022 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Erstreckung der Nichtigerklärung auf ihre Tochter das recht- liche Gehör. Die Beschwerdeführerin nahm am 27. April 2022 Stellung dazu und reichte am 13. Mai 2022 ein weiteres Schreiben ein. J. Mit Verfügung vom 13. Juni 2022 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung der Beschwerdeführerin für nichtig und erstreckte diese auf alle Kinder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbür- gerung beruht. K. Am 11. August 2022 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwal- tungsgericht Beschwerde. Sie beantragte, in Gutheissung der vorliegen- den Beschwerde sei die Verfügung der Vorinstanz vom 13. Juni 2022 auf- zuheben. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz vom 13. Juni 2022 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. L. Mit Zwischenverfügung vom 31. August 2022 wurde die Beschwerdeführe- rin zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von CHF 1'200.- aufgefordert. Die Zahlung erfolgte am 5. September 2022. M. Am 12. Oktober 2022 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein.
F-3532/2022 Seite 4 N. Die Vernehmlassung wurde am 20. Oktober 2022 der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme gesendet. Sie reichte keine Replik ein. O. Aus organisatorischen Gründen wurde im Februar 2023 für den bisherigen Instruktionsrichter der vorsitzende Richter im Spruchkörper aufgenommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsge- richt (Art. 47 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 BüG kann eine Person, die eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, nach der Eheschliessung mit einer Schweize- rin oder einem Schweizer ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Ehemann oder der Ehefrau lebt sowie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt
F-3532/2022 Seite 5 hat, wovon ein Jahr unmittelbar vor Einreichung des Gesuchs. Art. 20 BüG statuierte als materielle Voraussetzungen, dass die Integrationskriterien nach Art. 12 Abs. 1 und 2 BüG erfüllt sein müssen (Abs. 1) und die Bewer- berin oder der Bewerber die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Abs. 2). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müs- sen sowohl bei Einreichung des Gesuchs als auch anlässlich der Einbür- gerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsent- scheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 140 II 65 E. 2.1 m.H.). 3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung mehr als das formelle Bestehen einer Ehe. Ver- langt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, die vom beid- seitigen Willen der Ehepartner getragen wird, ihre Ehe auch künftig auf- recht zu erhalten. Zweifel daran können sich dann ergeben, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2), ein Ehegatte während der Ehe ein aussereheliches Kind zeugt (Urteil des BGer 1C_27/2011 vom 21. März 2011 E. 6.4.1), eine Zweitehe schliesst, der Prostitution nachgeht oder sich in einer anderen Weise verhält, die in grobem Widerspruch steht zum traditionellen Bild der Ehe als einer ungeteilten, von Treue und Bei- stand getragenen Geschlechtergemeinschaft zwischen zwei Menschen (Urteil des BVGer F-4903/2020 vom 28. Februar 2022 E. 5.2). 4. 4.1 Nach Art. 36 Abs. 1 BüG kann die Einbürgerung vom SEM für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung er- heblicher Tatsachen erschlichen worden ist. Das blosse Fehlen der Einbür- gerungsvoraussetzungen genügt nicht. Die Nichtigerklärung der Einbürge- rung setzt voraus, dass diese "erschlichen", das heisst mit einem unlaute- ren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Andererseits ist keine Arglist im Sinne des Strafrechts erforderlich. Es genügt, dass die gesuch- stellende Person bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde be- wusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.). 4.2 Weiss die betroffene Person, dass die Voraussetzungen für die erleich- terte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der entsprechenden Verfügung vor- liegen müssen, so hat sie die Behörde unaufgefordert über eine nachträg- liche Änderung der Verhältnisse zu orientieren, von der sie weiss oder
F-3532/2022 Seite 6 wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 BV und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde ihrerseits darf sich darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten der gesuch- stellenden Person nach wie vor der Realität entsprechen (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.). 4.3 Die Täuschungshandlung der gesuchstellenden Person muss sich auf einen erheblichen Sachverhalt beziehen. Erheblich im Sinne von Art. 36 Abs. 1 BüG ist ein Sachverhalt nicht nur, wenn seine pflichtgemässe Of- fenlegung dazu geführt hätte, dass die mit der Einbürgerung befasste Be- hörde das Vorliegen einer Einbürgerungsvoraussetzung verneint und die Einbürgerung verweigert hätte. Es genügt, wenn der Sachverhalt, wäre er der Behörde bekannt gewesen, begründete Zweifel am Vorliegen einer sol- chen Voraussetzung geweckt und die Einbürgerung ernsthaft in Frage ge- stellt hätte bzw. eine solche nicht ohne weitere Beweismassnahmen hätte verfügt werden können (vgl. Urteil des BVGer F-2375/2016 vom 29. März 2018 E. 5.3 m.H.). 5. 5.1 Die Möglichkeit der Nichtigerklärung geht durch Zeitablauf unter. Art. 36 Abs. 2 BüG statuierte hierfür eine differenzierte Fristenregelung. Demnach kann die Einbürgerung innert zwei Jahren, nachdem das SEM vom rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spätestens aber innert acht Jahren nach dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts, nichtig erklärt werden. Nach jeder Untersuchungshandlung, die der eingebürger- ten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen. Während eines Beschwerdeverfahrens stehen die Fristen still. 5.2 Vorliegend sind die Fristen eingehalten. Die formellen Voraussetzun- gen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit er- füllt. 6. 6.1 Das Verfahren für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach dem VwVG (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 Bst. a VwVG). Ge- mäss dem Untersuchungsgrundsatz nach Art. 12 VwVG hat die Behörde von Amtes wegen zu untersuchen, ob die Ehe der betroffenen Person im Zeitpunkt der Erklärung intakt und auf die Zukunft gerichtet war. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die
F-3532/2022 Seite 7 Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörige Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem direkten Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie können regelmässig nur indirekt durch Indizien erschlossen wer- den. Die Behörde kann sich darüber hinaus auch veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungs- folge) zu schliessen. Solche sogenannten natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen stellen eine besondere Form des Indizienbeweises dar und können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeits- folgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die be- troffene Person ist bei der Sachverhaltsabklärung mitwirkungspflichtig (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2, 135 II 161 E. 3). 6.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Sie stellt eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögli- che Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen – beispielsweise die Chronologie der Ereignisse – die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Per- son nicht den Beweis für das Gegenteil erbringen. Sie bringt die natürliche Vermutung bereits mit dem Gegenbeweis zu Fall (HANS PETER WALTER, Berner Kommentar, 2012, N. 476 zu Art. 8 ZGB). Hierfür genügt es, dass die betroffene Person einen Grund anführt, der es dem Gericht plausibel erscheinen lässt, dass die Ehe im Zeitpunkt der Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft noch intakt war und sie die Behörde demzufolge nicht ge- täuscht hat (vgl. 7.2)
7.1 Zweifel am Bestehen eines intakten gemeinsamen Willens zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft sind namentlich angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit Hinweisen). Als kurze Zeit gilt nach der Rechtsprechung eine Zeitspanne von bis zu zwei Jahren (Urteile 1C_466/2018 vom 15. Januar 2019 E. 5.3; 1C_377/2017 vom 12. Oktober 2017 E. 2.1.2 mit Hinweisen). Nach der erleichterten Ein- bürgerung der Beschwerdeführerin im April 2018 verstrichen gut acht Mo- nate bis zum gemeinsamen Scheidungsbegehren im Januar 2019 und fast zehn Monate bis zur Scheidung Mitte Februar 2019. Rund 1 Monat länger dauerte es ab der Erklärung der Ehegatten Ende März 2018, in einer
F-3532/2022 Seite 8 intakten Ehe zu leben und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten zu hegen. Angesichts dieser kurzen Zeitspannen durfte die Vorinstanz von der tatsächlichen Vermutung ausgehen, die Ehegatten hätten im Zeitpunkt der Erklärung und der erleichterten Einbürgerung nicht mehr in einer stabi- len, von einem intakten gemeinsamen Ehewillen getragenen ehelichen Ge- meinschaft gelebt. 7.2 Nach dem Gesagten (E. 6.2) liegt es an der Beschwerdeführerin, die natürliche Vermutung zu entkräften. Sie ist gehalten, ein ausserordentli- ches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis aufzu- zeigen, das den nachfolgenden raschen Zerfall einer zuvor intakten eheli- chen Beziehung plausibel erklärt oder, falls die Ehe zum Zeitpunkt der er- leichterten Einbürgerung nicht mehr intakt war, glaubwürdig darzulegen, dass sie zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung in guten Treuen von einer intakten Ehe ausging und somit die Behörden weder aktiv noch pas- siv täuschte. Zur Entkräftung der natürlichen Vermutung genügt in solchen Fällen der blosse Hinweis der Eheleute nicht, sie hätten im Einbürgerungs- zeitpunkt trotz aller Beziehungsschwierigkeiten an der Ehe festhalten wol- len. Vielmehr sind konkrete und überzeugende Umstände aufzuzeigen, weshalb sie Grund hatten, trotz Beziehungsproblemen auf die Beständig- keit der Ehe zu vertrauen (vgl. Urteil 1C_451/2020 vom 12. Mai 2021 E. 4.1). 8. 8.1 Im vorinstanzlichen Verfahren gaben die Beschwerdeführerin und ihr Ex-Ehegatte zusammengefasst übereinstimmend an, während des Einbür- gerungsverfahrens in einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft gelebt zu haben. Ab Herbst 2018 sei es erstmals zu Schwierigkeiten gekommen und die Beschwerdeführerin sei aus der ehelichen Wohnung ausgezogen. Als Grund für die Scheidung gibt der Ex-Ehegatte an, dass die Beschwerde- führerin einen neuen Partner kennenglernt habe. In Bezug auf die eheli- chen Schwierigkeiten gibt er an, dass Unstimmigkeiten hinsichtlich der fi- nanziellen Beteiligung am Lebensunterhalt bestanden haben. Die Beschwerdeführerin gibt ihren nicht erwiderten Kinderwunsch als hauptsächlichen Trennungsgrund und als weitere Ursache an, dass sie fi- nanzielle Mittel für die Familienplanung hätte ausgeben wollen und der Ex- Ehegatte das ganze Guthaben ins Eigenheim habe investieren wollen. Die Frage des Kinderwunsches sei erst im Sommer 2018 aktuell geworden, da der absehbare Abschluss der zweiten Ausbildung als Lokführer des Ex-
F-3532/2022 Seite 9 Ehegatten anfangs 2019 Zeit und Geld für den Kinderwunsch der Be- schwerdeführerin geschaffen habe. Auf die Frage nach Auseinandersetzungen bezüglich finanzieller Mittel gibt der Ex-Ehegatte der Beschwerdeführerin an, dass die Beschwerdeführerin sich nicht in dem Masse am Eigenheim beteiligten wollte, wie er sich das vorgestellt habe. Auf die Frage nach den gemeinsamen Kindern hin gibt der Ex-Ehemann an, dass zu Beginn beide Kinder wollten, sich dieser Wunsch bei ihm mit der Zeit aber eingestellt habe. 8.2 Die Vorinstanz geht im angefochtenen Entscheid davon aus, dass die Ex-Ehegatten im Zeitpunkt der rechtskräftigen erleichterten Einbürgerung der Beschwerdeführerin keine stabile Ehe im Sinne des Bürgerrechtsge- setzes mehr geführt und dies gegenüber den Einbürgerungsbehörden be- wusst verschwiegen haben. Der hauptsächliche Grund für die Trennung sei die Kinderfrage gewesen. Im Gegensatz zur Beschwerdeführerin habe der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin keinen Kinderwunsch mehr ge- habt. Die Beschwerdeführerin habe sodann auch finanzielle Mittel für die Familienplanung ausgeben wollen, der Ex-Ehemann habe diese hingegen für die Finanzierung eines Eigenheims verwenden wollen. Dieser Sachver- halt lasse die Vermutung zu, dass sich die Ex-Ehegatten schon seit länge- rer Zeit intensiv mit der Kinderfrage auseinandergesetzt haben und keine Einigung erzielen konnten. Die Ehe habe aufgrund dessen schon seit län- gerer Zeit nicht mehr die vom Gesetz verlangte Stabilität, Intaktheit und Zukunftsgerichtetheit aufgewiesen. Die Aussage der Betroffenen, wonach die Ehe im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft bzw. des Einbürgerungsentscheids stabil gewesen sei, sei vor dem Hintergrund der von ihr geschilderten und seit längerer Zeit an- dauernden Unstimmigkeiten nicht nachvollziehbar. 8.3 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass der Mei- nungswechsel des Ex-Ehegattens bezüglich der Kinderfrage im Sommer 2018 der Auslöser für die ehelichen Spannungen gewesen sei. Davor sei ein gemeinsamer Kindeswunsch vorhanden gewesen Die Diskussion sei erst dann aufgekommen, da die Beschwerdeführerin Anfang 2017 ihre Ausbildung abgeschlossen und eine gute Arbeitsstelle gefunden habe und der absehbare Abschluss der zweiten Ausbildung des Ex-Ehegattens An- fang 2018 Zeit und Geld für den Kinderwunsch geschaffen habe. Der hauptsächliche Scheidungsgrund seien dann jedoch nicht die Unstimmig- keiten auf die Kinderfrage hin, sondern der neue Partner der Beschwerde- führerin gewesen.
F-3532/2022 Seite 10 9. 9.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob es der Beschwerdeführerin gelingt, die Vermutung, wonach ihre Ehe im Zeitpunkt der letzten Erklärung (23. März 2018) bzw. der Einbürgerung (16. April 2018) zerrüttet gewesen sei, zu er- schüttern (vgl. E. 7.2). 9.2 Fraglich ist, ob die Aussage der Beschwerdeführerin wonach erst im Sommer 2018 – auf Erklärung des Ex-Ehegattens hin – klar gewesen sei, dass der gemeinsame Kindeswunsch nicht mehr bestand, glaubhaft ist. 9.3 Gemäss Rechtsprechung ist die Familienplanung eine grundlegende Thematik, mit der sich jedes Paar im Laufe der Partnerschaft zwingend auseinandersetzen muss, zumal sie einen starken Einfluss auf die zukünf- tige Lebensgestaltung beider Partner hat (vgl. Urteil des BVGer F- 5987/2020 vom 18. Januar 2023 E. 9.2). Die Zeitspanne zwischen der letz- ten Erklärung (23. März 2018) bzw. der erleichterten Einbürgerung (16. Ap- ril 2018) und dem Meinungswechsel betreffend den Kinderwunsch des Ex- Ehegatten (Sommer 2018) beträgt nur sehr wenige Monate. Es ist von dem her nicht glaubhaft, dass der Ex-Ehegatte sich innert kürzester Zeit über eine so wichtige Thematik wie die Kinderfrage umentschieden hat. Es muss vielmehr von einem längerdauernden schleichenden Prozess ausge- gangen werden, welcher schon vor dem Sommer 2018 eingetreten ist und die Ehegemeinschaft schrittweise geschwächt hat (vgl. Urteil des BVGer F-797/2022 vom 22. September 2022 E. 8.2; siehe auch Urteil des BGer 1C_493/ 2010 vom 28. Februar 2011 E. 6). Bekräftigend hinzu kommt, dass der Ex-Ehegatte der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren auf die Fragen nach Schwierigkeiten in der Ehe und dem Trennungsgrund (nach Angabe des Beschwerdeführers als Scheidungsgrund aufgefasst) hin die Unstimmigkeiten bezüglich des Kin- derwunsches nicht erwähnt. Bloss auf die spezifische Frage nach den feh- lenden gemeinsamen Kindern hin, gibt er an, dass der Kinderwunsch bei ihm «während der Zeit» nicht mehr da gewesen sei. Wäre, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, der fehlende Kinderwunsch des Ex-Ehe- gattens tatsächlich ein massgeblicher Auslöser der ehelichen Schwierig- keiten im Sommer 2018 gewesen, hätte der Ex-Ehegatte dies auf die spe- zifischen Fragen der Trennungsgründe hin wohl erwähnt. Zudem haben die Ex-Ehegatten die Frage nach dem Vorliegen eines speziellen Ereignisses, welche fähig gewesen wäre, die Ehe in kürzester Zeit zu zerrütten, ver- neint.
F-3532/2022 Seite 11 9.4 Auch der neue Partner der Beschwerdeführerin stellt kein ausserorden- tliches Ereignis dar, da die Ex-Ehegatten nach eigenen Angaben zu diesem Zeitpunkt schon getrennt lebten. Dass es sich dabei nur um eine vorüber- gehende räumliche Trennung gehandelt hätte, erscheint aufgrund des Sachverhalts nicht plausibel. 9.5 Es lag folglich kein ausserordentlich eingetretenes Ereignis vor, wel- ches zum raschen Scheitern einer vormals intakten Ehe führte. 10. Es ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine plausible Alternative zur dargestellten Vermutungsfolge zu präsentieren und damit die gegen sie sprechende tatsächliche Vermutung in Frage zu stellen, wonach sie und ihr damaliger Ehemann bereits im Zeitpunkt der Unterzeichnung der ge- meinsamen Erklärung und der erleichterten Einbürgerung nicht (mehr) in einer tatsächlichen und stabilen ehelichen Gemeinschaft lebten. Es ist demnach davon auszugehen, dass die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 36 Abs. 1 BüG durch falsche Angaben und das Verheimlichen er- heblicher Tatsachen erschlichen wurde. Damit sind die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung ebenfalls erfüllt. 11. Art. 36 Abs. 1 BüG legt den Entscheid über die Nichtigerklärung in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Die Rechtsprechung geht jedoch davon aus, dass im Falle einer erschlichenen erleichterten Einbürgerung die Nichtigerklärung eine Regelfolge darstellt, von der nur unter ausseror- dentlichen Umständen abzuweichen ist (vgl. dazu Urteil 1C_466/2018 E. 5.5). Aus den Akten ergeben sich, wie oben dargelegt, keine ausseror- dentlichen Umstände. 12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist da- her abzuweisen. 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
F-3532/2022 Seite 12 (Dispositiv nächste Seite)
F-3532/2022 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Sie sind durch den am 5. September 2022 in gleicher Höhe geleis- teten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die Zivil- standsbehörde des Einbürgerungskantons.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter:
Die Gerichtsschreiberin:
Gregor Chatton Caroline Rausch
Versand:
F-3532/2022 Seite 14 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).