B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-3527/2015

Urteil vom 24. März 2017 Besetzung

Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Antonio Imoberdorf, Gerichtsschreiber Julius Longauer.

Parteien

A._______, Beschwerdeführer, vertreten durch Denis G. Giovannelli, Rechtsanwalt,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Einreiseverbot.

F-3527/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1986) ist türkischer Staatsangehöriger. Im Sommer 1999 gelangte er im Familiennachzug zusammen mit seiner Mut- ter und seinen zwei älteren Geschwistern zum in der Schweiz (Kanton Ba- sel-Landschaft) aufenthaltsberechtigten Vater. Er wurde daraufhin in die Niederlassungsbewilligung des Vaters einbezogen. B. Während seines Aufenthaltes in der Schweiz ist der Beschwerdeführer ver- schiedentlich strafrechtlich in Erscheinung getreten. In den Jahren 2000, 2002 und 2003 wurde der Beschwerdeführer im Rah- men des Jugendstrafrechts wegen Delikten wie Körperverletzung, Tätlich- keit, Raufhandel, Drohung und Widerhandlung gegen das SVG zur Verant- wortung gezogen (Akten der Migrationsbehörde des Kantons Basel-Land- schaft [BL-act.] 25-51, 783, 771, 765). Das Strafgericht Basel-Landschaft verurteilte den Beschwerdeführer am 12. November 2009 wegen einfacher Körperverletzung, Drohung und Nö- tigung, begangen am 9. September 2009, zu einer bedingten Freiheits- strafe von 8 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren (BL-act. 167). Am 17. Februar 2010 erging ein Strafbefehl des Bezirksstatthalteramts Liestal, mit dem der Beschwerdeführer wegen mehrfacher, teilweise grober Zuwiderhandlungen gegen das SVG zu einer bedingt vollziehbaren Frei- heitsstrafe von 1 Monat als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel- Landschaft vom 12. November 2009 verurteilt wurde (BL-act. 187). Am 13. April 2010 ermahnte die Migrationsbehörde den Beschwerdeführer – unter Hinweis auf die Möglichkeit, die Niederlassungsbewilligung im Falle einer längerfristigen Freiheitsstrafe zu widerrufen – sich inskünftig an die Gesetze und die geltende Ordnung zu halten (BL-act. 179). Mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 17. Februar 2012 wurde der Beschwerdeführer der schweren Körperverletzung, der Frei- heitsberaubung und Entführung, sowie der versuchten Nötigung, began- gen im November 2010, schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt, wovon 1 ½ Jahre unter Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren bedingt aufgeschoben wurden. Gleichzeitig wurden früher

F-3527/2015 Seite 3 ausgesprochene, bedingt vollziehbare Strafen, bei denen die Probezeit noch nicht abgelaufen war, für vollziehbar erklärt (BL-act. 297). C. Der Beschwerdeführer, der am 24. November 2010 festgenommen worden war und sich danach in Untersuchungshaft und Sicherheitshaft befunden hatte, wurde als Folge der Anrechnung der Untersuchungs- und Sicher- heitshaft an seine Freiheitsstrafe per 17. Februar 2012, dem Datum es Ur- teils des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt, aus der Sicherheitshaft entlassen (BL-act. 255). D. Mit Verfügung vom 6. Juni 2012 widerrief die Migrationsbehörde des Kan- tons Basel-Landschaft die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdefüh- rers und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg (BL-act. 495). Diese Verfügung bestätigte zunächst mit Beschluss vom 11. Dezember 2012 der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (BL- act. 863) und anschliessend mit Urteil vom 11. September 2013 das Kan- tonsgericht Basel-Landschaft (BL-act. 1089). Mit Urteil 2C_1166/2013 vom 9. Oktober 2014 wies schliesslich das Schweizerische Bundesgericht eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Widerruf der Niederlas- sungsbewilligung ab (BL-act. 1217). E. Am 30. Oktober 2014 setzte die Migrationsbehörde des Kantons Basel- Landschaft dem Beschwerdeführer Frist zur Ausreise bis zum 16. Dezem- ber 2014 (BL-act. 1235). Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer am 15. Dezember 2014 fristgerecht nach (BL-act. 1237). F. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs durch die kantonale Migrations- behörde (BL-act. 1245, 1247) verfügte die Vorinstanz gegen den Be- schwerdeführer am 26. März 2015 ein Einreiseverbot von acht Jahren Dauer und ordnete die Ausschreibung der Massnahme im Schengener In- formationssystem SIS II an. Einer allfälligen Beschwerde entzog die Vor- instanz vorsorglich die aufschiebende Wirkung (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 7/141). G. Gegen die vorgenannte Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 2. Juni 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Beschwerdeakten

F-3527/2015 Seite 4 [Rek-act.] 1). Er beantragte deren ersatzlose Aufhebung. Eventualiter sei das Einreiseverbot auf das Gebiet der Schweiz zu beschränken, subeven- tualiter auf 2 Jahre zu befristen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und um unentgeltliche Rechtspflege samt Verbeiständung. H. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2015 wies das Bundesverwaltungs- gericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab und leitete den Schriftenwechsel ein. Der Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben (Rek-act. 4). I. Mit Vernehmlassung vom 14. August 2015 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (Rek-act. 6). J. Mit Zwischenverfügung vom 26. August 2015 wies das Bundesverwal- tungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und gewährte dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik (Rek-act. 7). K. Mit Replik vom 16. November 2015 hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechtsmittel fest (Rek-act. 15). L. Mit Eingabe vom 17. November 2015 reichte der Beschwerdeführer ein vom 12. November 2015 datiertes Unterstützungsschreiben des Gemein- depräsidenten und Leiters Asylwesen der Gemeinde Meltingen ins Recht (Rek-act. 16). M. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun- gen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AuG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).

F-3527/2015 Seite 5 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massge- bend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in Gestalt der Begründungspflicht geltend. 3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst eine Anzahl verschiede- ner verfassungsrechtlicher Garantien (vgl. etwa MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsver- fahren des modernen Staates, 2000, S 202 ff., MÜLLER/SCHEFER, Grund- rechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, 846 ff.). Eine davon ist die Begrün- dungspflicht (Art. 35 VwVG), die der rationalen und transparenten Ent- scheidfindung der Behörden dient und die Betroffenen in die Lage verset- zen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat daher kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Je weiter der Entscheidungs- spielraum, je komplexer die Sach- und Rechtslage und je schwerwiegen- der der Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (vgl. zum Ganzen BGE 137 II 266 E. 3.2; 136 I 229 E. 5.2; BVGE 2012/24 E. 3.2; 2009/35 E. 6.4.1;

F-3527/2015 Seite 6 KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, N 629 ff.; LORENZ KNEUBÜHLER, Die Be- gründungspflicht, 1998, S. 26 ff. u. S. 178 ff.). 3.2 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Begründung der ange- fochtenen Verfügung – abgesehen von der Auflistung der gegen ihn ergan- genen Urteile und der Rechtsmittelbelehrung – insgesamt nur sechs Sätze umfasst. Bereits in quantitativer Hinsicht sei eine solche kurze Begründung bei einem derart schweren Grundrechtseingriff ungenügend. Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Ver- fügung keine Verhältnismässigkeitsprüfung vornehme bzw. zu diesem Punkt lediglich implizit Stellung nehme, indem sie auf die Möglichkeit der Suspension nach Art. 67 Abs. 5 AuG hinweise und im Übrigen ausführe, dass er, der Beschwerdeführer, während längerer Zeit ausserhalb der Schweiz zu beweisen habe, dass er gewillt und fähig sei, sich in Zukunft an die geltende Rechtsordnung zu halten. Damit habe sie in unheilbarer Weise die Begründungspflicht verletzt. 3.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lassen sich aus dem Umfang der Begründung keine direkten Schlüsse auf ihr rechtliches Genü- gen ziehen. Massgebend ist allein, ob sie ihre Funktion erfüllt. Das kann auch eine knappe Begründung leisten. Sodann trifft es zwar zu, dass die Begründung der angefochtenen Verfügung den Prozess der Interessenab- wägung nicht widerspiegelt. Sie hält lediglich deren Ergebnis fest, nämlich dass das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers überwiegt. Es ist indessen festzustellen, dass die betroffenen öffentlichen und privaten Interessen im Rahmen des Verfahrens auf Widerruf der Nie- derlassungsbewilligung und Wegweisung bereits wiederholt und umfas- send gewürdigt wurden, zuletzt mit Urteil des Bundesgerichts vom 9. Ok- tober 2014, dass der Beschwerdeführer auf Gewährung des rechtlichen Gehörs hin mit Eingabe vom 26. März 2015 nichts Wesentliches bzw. Neues gegen die Fernhaltemassnahme vortragen konnte und dass schliesslich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung klar zu erken- nen gibt, sie mache sich den Standpunkt der mit der Niederlassungsbewil- ligung befassten Instanzen zu eigen. Unter den dargestellten Umständen war für den Beschwerdeführer durchaus erkennbar, von welchen Motiven sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid leiten liess. Einer wirksamen Wah- rung seiner Parteirechte stand unter diesem Gesichtspunkt nichts entge- gen.

F-3527/2015 Seite 7 3.4 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet zurückzuweisen ist. 4. 4.1 Das SEM kann ein Einreiseverbot gegenüber Ausländerinnen und Aus- ländern verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG). Die Anordnung eines Einreiseverbots von mehr als fünf Jahren Dauer ist zulässig, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Si- cherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG). Das Bun- desverwaltungsgericht hat in einem Grundsatzurteil vom 26. August 2014 (BVGE 2014/20) entschieden, dass Einreiseverbote, die auf der Grundlage von Art. 67 Abs. 1 oder 2 AuG ergehen, zwingend auf eine bestimmte Dauer zu befristen sind. Die Verbotsdauer kann dabei bis maximal 15 Jahre, im Wiederholungsfall 20 Jahre betragen. Aus humanitären oder an- deren wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhän- gung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG). 4.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung (BBl 2002 3709, 3813). Soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG mit dem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar an vergangenes Verhalten des Betroffenen anknüpft, steht die Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Sinne der Einwir- kung auf das Verhalten anderer Rechtsgenossen im Vordergrund (zur Ge- neralprävention im Ausländerrecht vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 mit Hinweisen). Die Spezialpräven- tion im Sinne der Einwirkung auf das Verhalten des Betroffenen selbst kommt zum Tragen, soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG als alternativen Fern- haltegrund die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Betroffenen selbst nennt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist ge- stützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalles im Sinne einer Prog- nose zu beurteilen, die sich in erster Linie auf das vergangene Verhalten des Betroffenen abstützen muss. 4.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutz- güter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. BBl 2002 3709, 3813).

F-3527/2015 Seite 8 Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt unter an- derem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Der Schluss auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung setzt dagegen konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahr- scheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ord- nung führen wird (Art. 80 Abs. 2 VZAE). 4.4 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord- nung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG setzt mehr voraus als eine einfache Gefährdung nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AuG. Verlangt wird eine qualifizierte Gefährdungslage, über deren Vorliegen nach Massgabe aller Umstände des Einzelfalles zu befinden ist. Eine sol- che Gefährdungslage darf nicht leichthin angenommen werden. Nach der Rechtsprechung kann sie sich beispielsweise aus der Hochwertigkeit des deliktisch bedrohten Rechtsguts ergeben (z.B. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität, Gesundheit), aber auch aus der Zugehörigkeit des drohenden Delikts zur besonders schweren Kriminalität mit grenzüber- schreitender Dimension (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel, organisierte Kriminalität), aus der wiederholten Delinquenz und ihrer zu- nehmenden Schwere oder aus der Abwesenheit einer günstigen Prognose (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 4.2; BVGE 2013/4 E. 7.2.4; Urteil des BVGer F-5350/2016 vom 6. März 2017 E. 6.2 m.H.). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer wurde bereits kurz nach seiner Übersiedlung in die Schweiz im Alter von 14 Jahren erstmals straffällig. In der Folge delin- quierte er in mehr oder weniger regelmässigen Abständen weiter, wobei seine Straftaten immer schwerer wurden. Schliesslich erwirkte er am 17. Februar 2012 eine Verurteilung zu drei Jahren Freiheitsstrafe wegen schwerer Körperverletzung, Freiheitsberaubung, Entführung und versuch- ter Nötigung, begangen im November 2010 im Alter von 24 Jahren (vgl. Sachverhalt Bst. B). In Anbetracht der sich über 10 Jahre erstreckenden deliktischen Entwicklung, die durch zunehmend schwerere, sich gegen höchstwertige Rechtsgüter richtende Straftaten geprägt war, sowie der Tat- sache, dass sich der Beschwerdeführer weder von Vorstrafen, erstandener Untersuchungshaft und Probezeiten noch von ausländerrechtlichen Er- mahnungen von seinem Tun abhalten liess, kann kein ernsthafter Zweifel

F-3527/2015 Seite 9 daran bestehen, dass von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffent- liche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AuG ausgeht. Dass sich diese Gefahrenprognose auch auf Straftaten stützt, die nicht mehr im Strafregister verzeichnet ist, ist entgegen der Auffassung des Be- schwerdeführers nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des BGer 2C_570/2014 vom 26.11.2014 E. 5.3 m.H.). Die Regelmaximaldauer eines Einreisever- bots von 5 Jahren gelangt daher nicht zur Anwendung. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht übersieht bei der Bejahung einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AuG nicht, dass sich der Beschwerdeführer nach der am 17. Dezember 2012 erfolgten Entlassung aus der Sicherheitshaft im Wesentlichen wohlverhielt. Es anerkennt auch seine Bemühung, sich beruflich wieder zu integrieren. Allerdings wird dadurch die Gefahrenprog- nose nicht entscheidend zu seinen Gunsten beeinflusst. Zum einen lässt die gute Führung während des engmaschig betreuten und überwachten Straf- bzw. Massnahmenvollzugs keine verlässlichen Schlüsse auf das Verhalten in Freiheit zu (BGE 137 II 233 E. 5.2.2). Zum anderen erscheint die seit der Entlassung vergangene Zeit angesichts des schwer belasteten Vorlebens des Beschwerdeführers als zu kurz, als dass von einer grund- sätzlichen persönlichen Wandlung ausgegangen werden könnte. Dies gilt umso mehr, als bei Gewaltdelikten, derer sich der Beschwerdeführer schul- dig machte, selbst ein geringes Restrisiko eines Rückfalls nicht in Kauf ge- nommen werden muss (BGE 139 I 31 E. 3.2.2), der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung unter dem Druck eines Verfahrens auf Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung stand und über die Entwicklung seiner Lebensumstände nach der Ausreise aus der Schweiz im Dezember 2014 wenig und vor allem nichts Konkretes bekannt ist. Das Unterstützungs- schreiben des Gemeindepräsidenten und Leiters Asylwesen der Gemeinde Meltingen ist diesbezüglich wenig ergiebig. 6. 6.1 Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es zeitlich auszugestalten ist, legt Art. 67 Abs. 2 AuG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu, der eine wertende Abwägung zwischen den berührten öffentlichen und privaten Interessen verlangt. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96

F-3527/2015 Seite 10 AuG; ferner statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.). 6.2 Vom Beschwerdeführer geht, wie weiter oben ausgeführt, eine schwer- wiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aus. Dem- entsprechend gross ist das öffentliche Interesse an einer langfristigen Fernhaltung. Leicht zu seinen Gunsten spricht immerhin, dass die letzten Straftaten des Beschwerdeführers rund sechs Jahre zurückliegen und er sich seither – soweit bekannt – wohlverhalten hat. 6.3 Zur Illustration seines privaten Interesses wiederholt der Beschwerde- führer im Wesentlichen seine Argumente aus dem Verfahren auf Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Er beruft sich auf seinen langen Aufenthalt in der Schweiz, wohin er im Alter von 13 Jahren übersiedelt sei und wo er seine prägenden Jungendjahre verbracht habe, sowie die damit einherge- hende Integration. Im Gegensatz dazu habe er zur Türkei, seinem Heimat- land, das er lediglich aus vereinzelten früheren Besuchen kenne, praktisch keinen Bezug mehr. In der Schweiz lebten auch seine Geschwister, seine Eltern und seine Verlobte, eine Schweizer Bürgerin. Ferner macht der Be- schwerdeführer geltend, dass er seine schwer kranke Mutter stets gepflegt und eine intensive Beziehung zu ihr aufgebaut habe. Nach Auffassung des Beschwerdeführers habe er, obwohl alle Beteiligten volljährig seien, eine „Kernfamilie“ in der Schweiz. Die angefochtene Massnahme müsse sich daher an Art. 8 EMRK messen lassen; sie sei nicht verhältnismässig. 6.4 Dem Beschwerdeführer ist vorweg zu entgegnen, dass Einschränkun- gen in seinem Privat- und Familienleben aufgrund sachlicher und funktio- neller Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht Verfahrens- gegenstand sein können, soweit sie auf das Fehlen eines dauerhaften Auf- enthaltsrechts in der Schweiz zurückzuführen sind. Der Beschwerdeführer musste die Schweiz nach dem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung verlassen. Die Wohnsitznahme in der Schweiz wie auch die Pflege regel- mässiger persönlicher Kontakte zu seinen in der Schweiz lebenden Fami- lienmitgliedern scheitern daher grundsätzlich bereits an einem fehlenden Aufenthaltsrecht. Eine allfällige neue Bewilligung im Rahmen des Famili- ennachzugs ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Hierfür ist der Kanton zuständig, wobei das Einreiseverbot im Falle einer Bewilligungserteilung aufzuheben wäre (vgl. Urteil des BVGer C-4941/2008 vom 23.11.2009 E. 7.3 m.H.). Dem Beschwerdeführer ist daher im Rahmen des vorliegen-

F-3527/2015 Seite 11 den Verfahrens der Einwand verwehrt, es sei ihm aus dem einen oder an- deren Grund nicht zuzumuten, auf Dauer in einem anderen Land zu leben als der Schweiz. Es kann sich vorliegend nur die Frage stellen, ob der über den Verlust des Aufenthaltsrechts hinausgehende, durch das Einreiseverbot zusätzlich be- wirkte Eingriff in die Interessen des Beschwerdeführers einer rechtlichen Prüfung standhält. Diese Erschwernis besteht nicht in einem absoluten Verbot der Einreise während der Geltungsdauer der Massnahme. Die Er- schwernis äussert sich vielmehr darin, dass der Beschwerdeführer von den ordentlichen, für türkische Staatsangehörige geltenden Einreisebestim- mungen ausgenommen und einem besonderen, mit dem Einreiseverbot einhergehenden Kontrollregime unterworfen wird. Das heisst, dass er für bewilligungsfreie Kurzaufenthalte in der Schweiz nicht nur eines Visums bedarf, wie es türkische Staatsangehörige im Allgemeinen benötigen, son- dern er muss darüber hinaus gestützt auf Art. 67 Abs. 5 AuG von der zu- ständigen Schweizer Behörde eine Suspension des Einreiseverbots einho- len. Eine solche Suspension kann im Sinne einer Ausnahme auf Gesuch hin für kurze, klar begrenzte Zeit gewährt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. In diesem – wenn auch stark eingeschränkten – Rahmen hat der Beschwerdeführer weiterhin die Möglichkeit, Beziehungen zu Personen in der Schweiz auf schweizerischem Hoheitsgebiet zu pflegen. Kontakte aus- serhalb des Schengenraums bzw. auf andere Weise als durch persönliche Treffen sind von der Massnahme nicht beeinträchtigt (vgl. zum Ganzen BVGE 2014/20 E. 8.3.4 m.H.). 6.5 Zu den privaten Interessen ist zu bemerken, dass der Beschwerdefüh- rer zwar zwischen seinem 13. und seinem 28. Lebensjahr in der Schweiz lebte und hier somit die für Jugendliche bzw. junge Erwachsene prägenden Jahre verbrachte. Gleichwohl kann angesichts der Missachtung der hiesi- gen Rechtsordnung, die er über einen Zeitraum von 10 Jahren an den Tag legte, nicht von einer erfolgreichen Integration ausgegangen werden (vgl. dazu etwa Art. 4 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA, SR 142.205]). Da- rauf wies bereits das Kantonsgericht Basel-Landschaft zu Recht hin. Was die Pflege der schwerkranken Mutter angeht, so ist diese durch die Ge- schwister des Beschwerdeführers bzw. durch Dienste wie der Spitex aus- reichend gesichert. Eine besondere Abhängigkeit gerade vom Beschwer- deführer besteht nicht. Diesen Umstand hoben auch das Kantonsgericht Basel-Landschaft und das Bundesgericht hervor. Hinsichtlich der Verlobten des Beschwerdeführers bleibt zu bemerken, dass offenbar weder jemals

F-3527/2015 Seite 12 ein eheähnliches Zusammenleben bestand noch die gemeinsamen Hei- ratspläne ein konkretes Stadium erreichten. Schliesslich liess sich der Be- schwerdeführer weder durch die Sorge um seine kranke Mutter noch durch die Beziehung zu seiner Verlobten von weiterer Delinquenz abhalten, ob- wohl ihn die ausländerrechtliche Ermahnung vom 13. April 2010 unmiss- verständlich auf die Konsequenzen aufmerksam machte. 6.6 Trotz der vorstehenden Einschränkungen und Relativierungen ist nicht zu verkennen, dass das mit dem Einreiseverbot verbundene besondere Kontrollregime den Beschwerdeführer erheblich trifft. Diese Betroffenheit vermag jedoch das öffentliche Interesse an einer längerfristigen Fernhal- tung des Beschwerdeführers nicht entscheidend zurückzudrängen. Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht vielmehr zum Ergebnis, dass das von der Vor- instanz verhängte Einreiseverbot auf einem gerechten Ausgleich der sich widerstreitenden Interessen beruht und eine verhältnismässige und ange- messene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Insbesondere ist das Bundesverwaltungsgericht der Überzeu- gung, dass die mit dem Einreiseverbot von 8 Jahren Dauer einhergehende Erschwerung der familiären und privaten Kontakte zur Schweiz, soweit sie unter den Schutz von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV fallen, im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 36 BV gerechtfertigt ist. Nichts an- deres ergibt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers aus dem Urteil des EGMR vom 22. Mai 2008 (Nr. 42034/04) in Sachen Emre gegen die Schweiz, dem bereits hinsichtlich der Schwere der Straftaten und der ausländerrechtlichen Massnahme ein im Verhältnis zur vorliegen- den Streitsache wesentlich anders gelagerter Sachverhalt zugrunde lag (vgl. dazu Urteil des BGer 2C_832/2009 vom 29.06.2010 E. 5). 7. Zu prüfen bleibt die von der Vorinstanz angeordnete Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS II. 7.1 Ein Einreiseverbot gilt für die Schweiz und im Regelfall für das Fürsten- tum Liechtenstein (vgl. Art. 10 Abs. 1 des Rahmenvertrags vom 3. Dezem- ber 2008 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich des Visum- verfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum, SR 0.360.514.2). Erfolgt, wie vorliegend geschehen, gestützt auf das Einreiseverbot eine Ausschreibung der be- troffenen Person im SIS II zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung, so

F-3527/2015 Seite 13 werden die Wirkungen der Massnahme auf alle Schengen-Staaten ausge- dehnt (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Kodifizierter Text] [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016). Die Mitgliedstaaten können der betroffenen Person aus wichtigen Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Ein- reise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK) bzw. ihr ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, Abl. L 243/1 vom 15.09.2009]). 7.2 Eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder der EFTA besitzt (Drittstaatsangehörige), kann im SIS II zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn die "Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles" eine solche Mass- nahme rechtfertigen (Art. 2 und 21 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informations- systems der zweiten Generation [SIS-II-Verordnung, Abl. L 381/4 vom 28.12.2006]). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die gestützt auf eine Entscheidung der zuständigen natio- nalen Instanzen ergeht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschrei- bung erfolgt, wenn die nationale Entscheidung mit der Gefahr für die öf- fentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit begründet wird, die die Anwesenheit der betreffenden Person in einem Mitgliedstaat darstellt. Das ist insbesondere der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Frei- heitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS- II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise bestehen, dass sie solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats plant (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b SIS-II-Verordnung). 7.3 Der Beschwerdeführer kann als Drittstaatsangehöriger grundsätzlich zur Einreise- bzw. Aufenthaltsverweigerung im SIS ausgeschrieben wer- den. Die von ihm zu verantwortenden Straftaten erfüllen sodann den von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung verlangten Schweregrad bei Wei-

F-3527/2015 Seite 14 tem. Die Schweiz ist sodann als Folge des Grundsatzes der loyalen Zu- sammenarbeit bei der Administration des gemeinsamen Raums der Frei- heit, der Sicherheit und des Rechts, auf dem das Schengen-System be- ruht, zur getreuen Wahrung der Interessen der Gesamtheit der Schengen- Staaten verpflichtet (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1). Hinzu tritt, dass wegen des Wegfalls systematischer Personenkontrollen an den Schengen-Innengren- zen Einreiseverbote und ähnliche Massnahmen ihre volle Wirksamkeit nur entfalten können, wenn sich ihre Geltung und ihre Durchsetzbarkeit nicht auf einzelne Schengen-Staaten beschränken. Angesichts der festgestell- ten, vom Beschwerdeführer ausgehenden qualifizierten Gefahr für die öf- fentliche Sicherheit und Ordnung, die sich zudem nicht zum vornherein auf das Territorium der Schweiz beschränkt, liegt die Ausschreibung des Ein- reiseverbots im zwingenden gemeinsamen Interesse der Schweiz und der übrigen Schengen-Staaten. Eine mit der Ausschreibung des Einreisever- bots einhergehende, zusätzliche Beeinträchtigung seiner persönlichen Be- wegungsfreiheit hat der Beschwerdeführer in Kauf zu nehmen. 8. Aus den vorstehenden Erwägungen (Ziff. 6) ergibt sich, dass das auf 8 Jahre befristete Einreiseverbot im Licht von Art. 49 VwVG nicht zu bean- standen ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Dispositiv S. 15

F-3527/2015 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1‘000.- werden dem Beschwerde- führer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (...) – die Vorinstanz (...) – die Migrationsbehörde des Kantons Basel-Landschaft (...)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Andreas Trommer Julius Longauer

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Entscheidungsdatum
24.03.2017
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026