B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-3499/2021

Urteil vom 11. November 2021 Besetzung

Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.

Parteien

X._______, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Erleichterte Einbürgerung.

F-3499/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Der aus Nigeria stammende Beschwerdeführer (geb. [...]) heiratete am 9. März 2011 in Spanien die Schweizer Bürgerin Z._______ (geb. [...]). Im August 2011 zog er zu ihr in die Schweiz. Seit 2016 verfügt er über eine Niederlassungsbewilligung (Akten [...] der Vorinstanz [SEM act.] 1). B. Am 7. September 2016 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um er- leichterte Einbürgerung. Gleichentags unterzeichneten die Eheleute eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten sowie stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammen- leben und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestehen würden. Der Beschwerdeführer reichte am 12. Dezember 2016 eine unterzeichnete Erklärung betreffend Beachtung der Rechtsordnung nach (SEM act. 1 und 3). C. Auf Ersuchen der Vorinstanz erstellte das Gemeindeamt des Kantons Zü- rich einen Erhebungsbericht, welcher am 29. Mai 2017 bei der Vorinstanz einging. Ebenfalls holte Letztere bei den vom Beschwerdeführer bezeich- neten Personen Referenzauskünfte ein (SEM act. 4 ff.). D. Mit Verfügung vom 18. April 2019 wies die Vorinstanz das Gesuch des Be- schwerdeführers um erleichterte Einbürgerung ab (SEM act. 30). E. Am 22. Mai 2019 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzli- chen Verfügung sowie die Erteilung des schweizerischen Bürgerrechts (Akten des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren F-2472/2019 [BVGer act. I] 1). F. In ihrer Vernehmlassung vom 24. Juni 2019 schloss das SEM auf Abwei- sung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte mit Stellung- nahme vom 30. August 2019 (BVGer act. I 6 und 12).

F-3499/2021 Seite 3 G. Das Bundesverwaltungsgericht wies das Rechtsmittel mit Urteil F- 2472/2019 vom 3. Februar 2021 ab. H. Eine dagegen gerichtete Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 1C_130/2021 vom 21. Juni 2021 gut, soweit darauf eingetreten wurde. Es hob das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Februar 2021 auf und wies die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens und zu neuem Ent- scheid an das Bundesverwaltungsgericht zurück. I. Das Bundesverwaltungsgericht nahm in der Folge das Beschwerdeverfah- ren F-2472/2019 wieder auf und führte es unter der Geschäftsnummer F- 3499/2021 weiter (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act. II]). Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 10. August 2021 dar- über informiert (BVGer act. II 2).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Mit dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Bürgerrechtsgesetz vom 20. Juni 2014 (BüG, SR 141.0) wurde der gleichnamige Erlass vom 29. September 1952 (aBüG, AS 1952 1087) aufgehoben (vgl. Art. 49 BüG i.V.m. Ziff. I seines Anhangs). Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts gestellt wurden, wie es vorliegend der Fall ist, werden ge- mäss der Übergangsbestimmung des Art. 50 Abs. 2 BüG nach den Be- stimmungen des bisherigen Rechts behandelt. Im Übrigen gilt, dass sich Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts nach dem Recht richten, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht (Art. 50 Abs. 1 BüG). 2. 2.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend erleichterte Einbürgerung sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 47 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).

F-3499/2021 Seite 4 2.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 2.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le- gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2). 4. Eine ausländische Person kann nach der Eheschliessung mit einer Schweizer Bürgerin oder einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleich- terte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit der Schweizerin oder dem Schweizer lebt (Art. 27 Abs.1 aBüG). Gemäss Art. 26 Abs. 1 aBüG setzt die erleichterte Einbürgerung in materieller Hinsicht voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Alle Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerung erfüllt sein (BGE 140 II 65 E. 2.1). 5. 5.1 Im Verfahren auf erleichterte Einbürgerung gilt – wie im Verwaltungs- verfahren allgemein – der Untersuchungsgrundsatz, der die Verantwortung für die Ermittlung der materiellen Wahrheit in erster Linie der Behörde zu- weist. Sie hat dazu von Amtes wegen zu ermitteln (Art. 12 Abs. 1 VwVG). Der Umfang der Amtsermittlung wird vom Ziel bestimmt, sich willkürfrei

F-3499/2021 Seite 5 eine Überzeugung vom Vorliegen des abzuklärenden Sachverhaltes zu bil- den. Die Behörde hat hierzu alle zulässigen und zumutbaren Möglichkeiten der Sachaufklärung auszuschöpfen. Der Untersuchungsrundsatz wird durch die Pflicht der einbürgerungswilligen Person relativiert, an der Ermitt- lung des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG). Ver- weigert die Partei die Mitwirkung, kann die Behörde einen Aktenentscheid fällen, sofern sie ihre Abklärungspflicht in angemessener Weise wahrge- nommen hat. Wenn die Behörde in antizipierter Beweiswürdigung willkür- frei ausschliessen kann, dass weitere Ermittlungen die Beweislosigkeit be- heben könnten, kann sie einen Beweislastentscheid fällen (vgl. Urteil des BVGer C-2390/2012 vom 22. November.2013 E. 5.4.1 m.H.). 5.2 Führt ein regelkonform durchgeführtes Beweisverfahren zu Beweislo- sigkeit, stellt sich die Beweislastfrage. Der allgemeine Rechtsgrundsatz, wonach derjenige die (objektive) Beweislast für das Vorliegen einer Tatsa- che trägt, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB), gilt auch für die Voraus- setzungen der erleichterten Einbürgerung nach Art. 26 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 1 aBüG. Die Beweislast für deren Vorliegen trägt demzufolge der Ge- suchsteller bzw. die Gesuchstellerin. Gelangt die Behörde nach korrekter Durchführung des Beweisverfahrens im Rahmen der freien Beweiswürdi- gung nicht zur Überzeugung, dass die Voraussetzungen der erleichterten Einbürgerung erfüllt sind, hat sie demnach so zu entscheiden, wie wenn deren Nichtvorliegen erwiesen wäre (vgl. BVGE 2008/23 E. 4.m.H.). Ge- genstand der behördlichen Überzeugung ist nicht die mehr oder weniger hohe Wahrscheinlichkeit eines bestimmten Sachverhalts, sondern sein tat- sächliches Vorliegen. Dabei sind bloss abstrakte oder theoretische Zweifel, die immer möglich sind, nicht massgebend. Es muss sich um begründete Zweifel handeln, das heisst solche, die sich nach den gesamten Umstän- den aufdrängen (vgl. Urteil des BVGer C-2390/2012 E. 4.3). 6. 6.1 Das SEM führte zur Begründung seines ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer erfülle die für eine erleichterte Einbürgerung notwendige Voraussetzung eines einwandfreien finanziellen Leumunds nicht. Seine Ehefrau verfüge über diverse Verlustscheine, bei welchen es sich mitunter um Schulden aus laufenden Bedürfnissen der Familie handle, für welche der Beschwerdeführer solidarisch hafte. Eben- falls seien die Stabilität und Zukunftsgerichtetheit der Ehe nicht hinreichend belegt (Verfügung vom 18. April 2019).

F-3499/2021 Seite 6 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht wies eine dagegen gerichtete Be- schwerde mit Urteil F-2472/2019 vom 3. Februar 2021 ab. Es machte im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer sei zwar nicht im Betrei- bungsregister verzeichnet, allerdings weise der Betreibungsregisterauszug seiner Ehefrau im Zeitraum vom 22. April 2014 bis 5. Juni 2018 insgesamt 24 Verlustscheine aus. Er hafte teilweise für die offenen Schulden, welche diesen Verlustscheinen zugrunde lägen. Er erfülle damit die Voraussetzun- gen von Art. 26 Abs. 1 Bst. b aBüG nicht, weshalb ihm die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung zu Recht nicht erteilt habe. Die weiteren Einbür- gerungskriterien – so auch das Erfordernis einer stabilen ehelichen Ge- meinschaft nach Art. 27 Abs. 1 Bst. c aBüG – wurden ferner nicht weiter geprüft. 6.3 Dagegen gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesgericht, das die Beschwerde guthiess, sofern darauf eingetreten wurde. Zusammenfas- send stellte es in seinem Urteil 1C_130/2021 vom 21. Juni 2021 fest, der Beschwerdeführer sei trotz zahlreicher Betreibungen gegen seine Ehefrau nicht im Betreibungsregister verzeichnet. Bei dieser Sachlage sei davon auszugehen, dass er von den Gläubigern gar nicht dazu angehalten wor- den sei, die bei seiner Ehefrau in Betreibung gesetzten Forderungen zu erfüllen. Es gehe damit zu weit, dem Beschwerdeführer vorzuwerfen, er habe angesichts der entsprechenden offenen Schulden die schweizerische Rechtsordnung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. b aBüG nicht beachtet. Der einwandfreie finanzielle Leumund bilde nur eine von mehreren Einbür- gerungsvoraussetzungen. Da die Vorinstanz die übrigen Voraussetzungen weder beurteilt noch die dafür erforderlichen Sachverhaltsabklärungen vor- genommen habe, sei die Sache zu ergänzender Sachverhaltsabklärung sowie zu neuem Entscheid unter Prüfung sämtlicher Einbürgerungsvoraus- setzungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. Das SEM äusserte in seiner Verfügung vom 18. April 2019 nicht nur Zweifel am finanziellen Leumund des Beschwerdeführers, sondern auch an der Stabilität seiner Ehe (Art. 27 Abs. 1 Bst. c aBüG). Das Bundesverwaltungs- gericht hat im Urteil F- 2472/2019 vom 3. Februar 2021 Letzteres nicht ge- prüft, was an dieser Stelle nachzuholen ist. 7.1 Die eheliche Gemeinschaft im Sinne des Art. 27 aBüG bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, die vom gemeinsamen Willen der Ehegatten getra- gen wird, ihre Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (vgl. BGE 135 II 161

F-3499/2021 Seite 7 E. 2 m.H.). Der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Ein- heit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zu- kunft zu fördern (Botschaft des Bundesrats zur Änderung des BüG vom 27. August 1987, BBl 1987 III 293 ff., S. 310). 7.2 Ist eine eheliche Gemeinschaft von Anfang nicht gegeben oder tritt im Verlauf des Verfahrens eine Situation ein, in der eine solche nicht mehr angenommen werden kann, darf die erleichterte Einbürgerung nicht verfügt werden (vgl. BGE 135 II 161 E. 2; BGE 130 II 482 E. 2; BGE 129 II 401 E. 2.2; BVGE 2016/32 E. 4.3.1). 8. 8.1 Das SEM machte geltend, die Ehefrau des Beschwerdeführers habe in ihrem Schreiben vom 24. September 2018 ausgeführt, dass die Spielsucht ihre erste Priorität sei; dies noch vor dem Familienwohl und den Verpflich- tungen der Familie gegenüber. Weiter führte es aus, es würden zurzeit keine Informationen oder Nachweise vorliegen, welche die Stabilität und Zukunftsgerichtetheit der ehelichen Gemeinschaft zwischen dem Be- schwerdeführer und seiner Ehefrau ausreichend belegen würden. Ab- schliessend erklärte die Vorinstanz, es bestünden Zweifel an der Stabilität der ehelichen Gemeinschaft (Verfügung vom 18. April 2019). In der Verfügung des SEM vom 18. April 2019 wurde in der Prozessge- schichte auch auf einen Erhebungsbericht des Gemeindeamts des Kan- tons Zürich (GAZ) verwiesen und dazu ausgeführt, das GAZ habe einen negativen Antrag gemacht, da gemäss Migrationsamt der Verdacht auf Scheinehe bestehe. Weiter verwies das SEM auf den Polizeibericht. Ge- mäss den dortigen Ausführungen sei die Ehefrau nach einer ehelichen Auseinandersetzung wegen finanzieller Probleme alleine in eine Bar ge- gangen. Sie habe gemäss der Bar-Chefin dort Alkohol konsumiert. Die Ehefrau habe mit einem Mann getanzt und sei später am «rumfummeln» gewesen. Zwischen 2.00 und 2.30 Uhr habe sie beide aus der Bar wegge- wiesen. Zudem reise der Beschwerdeführer alle zwei Jahre immer alleine in sein Heimatland. Er sei letztmals im Februar 2017 dort gewesen. Seine Ehefrau habe kein Interesse, ihn zu begleiten. Dafür habe sie mit ihrem Sohn schon zweimal die Ferien in Thailand verbracht. Mit Ausnahme einer Schwester, welche in Irland wohne und eines Bruders, welcher in England lebe, kenne die Ehefrau weder die Schwiegereltern noch die restlichen Ge-

F-3499/2021 Seite 8 schwister des Ehemannes. Von Donnerstag bis Sonntag arbeite der Be- schwerdeführer in D._______ und übernachte dann jeweils bei einem Kol- legen. Der Beschwerdeführer habe gute Grundkenntnisse über die Schweiz und könne sich gut auf Deutsch verständigen. 8.2 Der Beschwerdeführer führte dagegen in seiner Rechtsmitteleingabe vom 22. Mai 2019 im Wesentlichen aus, er sei nunmehr acht Jahre mit seiner Ehefrau verheiratet und die Ehe werde entgegen der Auffassung der Vorinstanz tatsächlich gelebt. Der von der Vorinstanz eingeholte Erhe- bungsbericht nenne als einzig dokumentierten Anhaltspunkt, welcher ge- gen eine stabile eheliche Gemeinschaft sprechen könnte, einen Vorfall aus dem Jahr 2013. Zwischen den Ehegatten sei wegen finanzieller Probleme ein Streit entbrannt. Hiernach sei die Ehefrau alleine in eine Bar gegangen und einem anderen Mann nähergekommen. Die beiden seien schliesslich aus der Bar weggewiesen worden. Die eheliche Auseinandersetzung liege nunmehr sechs Jahre zurück und sei kein Indiz für eine Scheinehe. Streit komme in den besten Familien vor. Zudem lasse die Vorinstanz unberück- sichtigt, dass die Ehefrau nach dem Vorfall in der Bar ihre Bekanntschaft wegen Vergewaltigung und Schändung angezeigt habe und als Geschä- digte angeführt worden sei. Das Ehepaar verbringe regelmässig gemein- same Ferien. Die Umstände, dass der Beschwerdeführer alle zwei Jahre ohne seine Ehefrau in sein Heimatland reise und Letztere mit ihrem Sohn alleine in Thailand Ferien verbracht habe, sprächen nicht gegen eine stabile eheliche Gemeinschaft, sondern seien Ausdruck einer zeitgemäs- sen Ehe. Die Reise nach Thailand habe er im Übrigen nicht antreten kön- nen, da ihm kein Visum ausgestellt worden sei. Positiv zu werten sei ferner, dass er erst nach der Heirat in die Schweiz eingereist sei. Ihm könne des- halb kaum vorgeworfen werden, die Eheschliessung als Mittel zur Erlan- gung der Schweizer Staatsbürgerschaft missbraucht zu haben (BVGer act. I 1). 8.3 In der Vernehmlassung vom 24. Juni 2019 machte das SEM erneut geltend, die Aussage der Ehefrau in ihrem Schreiben vom 24. September 2018, dass die Spielsucht ihre erste Priorität sei – noch vor dem Familien- wohl und den Verpflichtungen gegenüber der Familie – lasse an der Stabi- lität und Zukunftsgerichtetheit der ehelichen Gemeinschaft zweifeln (BVGer act. I 6).

F-3499/2021 Seite 9 8.4 Replizierend führte der Beschwerdeführer zur Verdeutlichung der en- gen Beziehung zu seiner Ehegattin an, sie seien Ende Juli 2019 gemein- sam für drei Tage nach E._______ gereist, um seine Eltern zu besuchen (BVGer act. I 12). 9. 9.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann sich der Auffassung des SEM nicht anschliessen. Dieses begründet die Zweifel an der Stabilität der ehe- lichen Gemeinschaft in seiner Verfügung vom 18. April 2019 ausschliess- lich mit der Spielsucht der Ehefrau des Beschwerdeführers und ihrer dies- bezüglichen Aussage, die Spielsucht habe erste Priorität, noch vor dem Familienwohl und den Verpflichtungen der Familie gegenüber. Auch in der Vernehmlassung berief sich die Vorinstanz lediglich auf diese Aussage (SEM act. 30; BVGer act. I 6). Weitere Indizien welche gegen eine stabile Ehe sprechen wurden nicht aufgeführt. Der Erhebungsbericht des GAZ und dessen Abklärungsergebnisse wurden in der vorinstanzlichen Verfü- gung vom 18. April 2019 lediglich im Rahmen der Prozessgeschichte er- wähnt (vgl. E. 8.1 – 8.2). 9.2 Die Vorinstanz verkennt bei ihrer Argumentation, dass Spielsucht (med. «Pathologisches Spielen» [ICD-10-Diagnose F63.0]) eine psychische Stö- rung ist, die sich negativ auf das persönliche, berufliche und familiäre Um- feld der Betroffenen auswirkt (vgl. http://www.aerzteblatt.de/ar- chiv/123239/Pathologisches-Gluecksspielen). Es liegt damit in der Natur der Sache, dass die Ehefrau, bedingt durch ihre Glücksspielstörung, wel- che das SEM nicht in Abrede stellt, das Familienleben ihrer Spielsucht un- terordnet. Dies kann zweifellos eine grosse Belastung für eine Ehe darstel- len. In ihrem Schreiben vom 24. September 2018 machte die Ehefrau dazu aber auch geltend, dass sie während ihrer Ehe immer vorbildlich vom Be- schwerdeführer unterstützt worden sei; er sei immer für sie und ihren Sohn dagewesen, obwohl sie ihre Spielsucht nicht unter Kontrolle habe. Er sei stets zu ihr gestanden. Im Jahr 2013 habe sie wegen ihres Mannes mit den Kasinobesuchen aufgehört; er habe auch gewollt, dass sie sich professio- nelle Hilfe hole, was sie dummerweise abgelehnt habe und sich heimlich dem Onlinespielen zugewandt habe (SEM act. 27/119). 9.3 Vor diesem Hintergrund reicht allein der Umstand, dass die Ehefrau spielsüchtig ist, nicht aus, um davon ausgehen zu können, der Beschwer- deführer und seine Schweizer Ehefrau würden keine stabile und intakte eheliche Gemeinschaft im Sinne des Gesetzes führen. Die Spielsucht stellt

F-3499/2021 Seite 10 zwar zweifellos ein Indiz dar, weitere Aspekte in Bezug auf die Stabilität der Ehegemeinschaft wurden hingegen nicht geprüft. Das SEM hat es da- mit versäumt, die eheliche Gemeinschaft des Beschwerdeführers einer Gesamtwürdigung zu unterziehen. So fehlen bspw. Ausführungen zur Art und Weise des Kennenlernens der Ehegatten, der Eheschliessung, zum Altersunterschied zwischen ihnen, zur Dauer der Ehe und der Gestaltung des ehelichen Zusammenlebens sowie zu den konkreten Auswirkungen der Spielsucht auf die Ehe. 9.4 In dieser Hinsicht ist der entscheidwesentliche Sachverhalt zu vervoll- ständigen, weshalb weitere Abklärungen unerlässlich sind. Insbesondere fehlen in den Akten konkrete Angaben betreffend bisherige und künftige Lebensgestaltung und -planung des Ehepaares. Auch ist unabdingbar, die Art und Weise sowie die zeitliche Abfolge des Kennenlernens und der Hei- rat genauer abzuklären. Schliesslich hat die Vorinstanz auch die übrigen Voraussetzungen der erleichterten Einbürgerung zu prüfen (E. 4). Eine solche Prüfung ist – bis auf den finanziellen Leumund – bis anhin nicht erfolgt. 9.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. b VwVG). Im Hinblick auf die erforderli- chen Sachverhaltsabklärungen kommt einzig ein kassatorischer Entscheid in Frage (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Die Verfügung ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache ist an das SEM zur Prüfung und ergänzenden Abklärung des Sachverhalts im obgenannten Sinn zu neuem Entscheid zurückzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und der geleistete Kostenvorschuss ist zurück- zuerstatten. Dem Beschwerdeführer ist zu Lasten der Vorinstanz eine Par- teientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechts- vertreter hat mit Replik vom 30. August 2019 eine Kostennote über Fr. 4'656.00 (Zeitaufwand von 15.25 Std. à Fr. 280.-, Auslagen von Fr. 53.10 und MwSt. von Fr. 332.90) eingereicht. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erweist sich als überhöht. Unter Berücksichtigung des Umfangs und der Notwendigkeit der Eingaben, der Schwierigkeit der Streit- sache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht, der aktenkundigen Bemü-

F-3499/2021 Seite 11 hungen sowie der Entschädigungen in vergleichbaren Fällen nach Mass- gabe der einschlägigen Bestimmungen ist die Parteientschädigung daher auf Fr. 3'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

F-3499/2021 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung auf- gehoben. 2. Die Sache wird zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vor- instanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bereits geleistete Kosten- vorschuss im Betrag von Fr. 1'200.- wird dem Beschwerdeführer zurücker- stattet. 4. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundes- verwaltungsgericht mit Fr. 3'000.- zu entschädigen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer

F-3499/2021 Seite 13 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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11.11.2021
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