B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-3497/2023

Urteil vom 3. Juli 2024 Besetzung

Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richterin Aileen Truttmann, Richterin Susanne Genner, Gerichtsschreiberin Christa Preisig.

Parteien

A._______, vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 16. Juni 2023.

F-3497/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1999) hat am 11. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl ersucht. Er verfügt über einen serbischen Reisepass. Mit Verfügung vom 23. Juni 2016 wies das SEM sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung und deren Vollzug an. Gemäss den Asylakten reiste er Ende Juli 2017 von Zürich nach Pristina. B. Am (...) 2017 wurde der Beschwerdeführer Vater eines Sohnes, der über die Schweizer Staatsbürgerschaft verfügt und bei seiner Mutter in X._______ lebt. Den Akten des Amtes für Bevölkerungsdienste des Kan- tons Bern ist zu entnehmen, dass er zum Besuch seines Kindes und der Kindsmutter im Spätsommer oder Herbst 2017 mit einem Touristenvisum für drei Monate in die Schweiz zurückkehrte. Es ist unklar, wo der Be- schwerdeführer sich danach aufhielt. Den in den Asylakten enthaltenen Passkopien ist zu entnehmen, dass er in den Jahren 2019 und 2020 mehr- fach nach Ungarn eingereist ist. C. Mit Schreiben vom 13. August 2020 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch ein, nachdem er gemäss eigenen Angaben am 19. Juni 2020 wieder in die Schweiz gelangt war. Die Vorinstanz nahm die- ses als Mehrfachgesuch entgegen und wies es mit Verfügung vom 7. Juli 2021 ab. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid mit Urteil E-3578/2021 vom 24. Mai 2022. In der Folge ersuchte er am 31. Au- gust 2022 um die wiedererwägungsweise Aufhebung dieses Urteils, was die Vorinstanz mit Verfügung vom 16. Dezember 2022 abwies. Das Bun- desverwaltungsgericht trat mit Urteil E-299/2023 vom 20. Februar 2023 nicht auf die dagegen erhobene Beschwerde ein. Der genaue Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz ist aufgrund seines zeitweisen Unter- tauchens während dieser Zeit nicht lückenlos dokumentiert. D. Die Kindseltern haben sich gemäss den Akten des Amtes für Bevölke- rungsdienste des Kantons Bern 2018 getrennt. Per 12. Mai 2021 wurde zwecks Regelung der Umsetzung des persönlichen Verkehrs zwischen Va- ter und Sohn eine Besuchsrechtsbeistandschaft errichtet.

F-3497/2023 Seite 3 E. Am 9. August 2022 verurteilte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau den Beschwerdeführer wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzun- gen (sog. Raserdelikt), Hinderung einer Amtshandlung und Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis zu einer Freiheitsstrafe von 23 Mo- naten, einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 900.–. Der Vollzug der Freiheits- und der Geldstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben. F. Mit Verfügung vom 16. Mai 2023 (eröffnet am 22. Mai 2023) auferlegte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer ein vierjähriges Einreiseverbot (gültig ab Ausreisedatum) für das schweizerische und liechtensteinische Staats- gebiet und ordnete dessen Ausschreibung im Schengener Informations- system (SIS II) an. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschie- bende Wirkung. G. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 20. Juni 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt in der Hauptsache die Auf- hebung des angefochtenen Entscheids und die Herabsetzung der «Bestra- fung» des Beschwerdeführers «auf das Mindestmass», um die «Rechte des Kindes und des Vaters zu wahren». In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um die Annahme der Beschwerde als formgerecht und den Er- lass der Prozesskosten. H. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2023 wies das Bundesverwaltungsge- richt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und forderte den Be- schwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf, den er fristge- recht einbezahlte. I. In ihrer Vernehmlassung vom 11. September 2023 beantragt die Vorin- stanz die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte am 13. Oktober 2023 (Datum der Postaufgabe). J. Nach dem letzten von mehreren Ausreisegesprächen am 22. Mai 2023 hat der Beschwerdeführer seinen für den 5. Juni 2023 vorgesehenen Flug nach Belgrad nicht angetreten. Seither gilt er gemäss Vollzugs- und

F-3497/2023 Seite 4 Erledigungsmeldung des Amts für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern vom Folgetag als verschwunden. K. Das Bundesverwaltungsgericht zog die Akten des Amtes für Bevölkerungs- dienste des Kantons Bern und die Asylakten bei. Ferner gewährte es dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2024 das rechtli- che Gehör zum eingeholten Strafregisterauszug, woraufhin er am 13. Juni 2024 eine Stellungnahme einreichte.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwal- tungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und, soweit eine Bundesbehörde entschieden hat, die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwal- tungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BVGE 2020 VII/4 E. 2.2).

F-3497/2023 Seite 5 3. 3.1 Nach Art. 67 Abs. 1 AIG verfügt das SEM unter Vorbehalt von Abs. 5 derselben Bestimmung Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Aus- länderinnen und Ausländern, wenn sie nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind (Bst. b) oder wenn sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. c). Gestützt auf Art. 67 Abs. 2 AIG Bst. a kann das SEM gegenüber Ausländerinnen und Ausländern Einreiseverbote verfügen, die Sozialhilfekosten verursacht haben. 3.2 Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG liegt unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Auf- enthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Widerhandlungen ge- gen Normen des Ausländerrechts und strafrechtliche Verurteilungen fallen ohne Weiteres unter diese Begriffsbestimmung und können ein Einreise- verbot nach sich ziehen. Beim Fernhaltegrund des Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedarf es denn auch keiner ungünsti- gen Prognose betreffend das Risiko weiterer Verstösse (vgl. Urteil des BVGer F-4866/2023 vom 25. März 2024 E. 4.2 m.H.). 3.3 Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind unter dem Blick- winkel der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG) zu überprüfen. Eine Prognose, für welchen Zeitraum die Sicherungsmassnahme notwendig sein wird, ist naturgemäss nicht möglich. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der werten- den Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitli- chen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletz- ten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidri- gen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen auslän- dischen Person (Art. 96 Abs. 1 AIG; ferner statt vieler HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.). 3.4 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mit- gliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsas- soziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im SIS II zur Einreiseverweigerung ausgeschrie- ben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EU] 2018/1861 des Europäischen

F-3497/2023 Seite 6 Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006, ABl. L312/14 vom 7.12.2018 [SIS-VO-Grenze]). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet das Einreiseverbot in der angefochtenen Ver- fügung unter Verweis auf die Verurteilung durch das Regionalgericht Em- mental-Oberaargau damit, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhal- ten die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet habe. Er sei überdies rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden. Hinzu komme, dass er während seines Aufenthalts in der Schweiz Sozialhilfe- sowie Asylver- fahrenskosten verursacht habe. In Bezug auf die Beziehung des Be- schwerdeführers zu seinem Sohn führt das SEM aus, dass der Beschwer- deführer ohnehin nicht in der Schweiz aufenthaltsberechtigt sei und das Einreiseverbot entsprechend nur zu einer Einschränkung der Einreise zwecks Besuche des Kindes führe. Diese sei verhältnismässig, zumal das Verhältnis in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht nicht eng sei. In der Vernehmlassung ergänzt die Vorinstanz, dass das Einreiseverbot nicht ge- gen Art. 8 EMRK und das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) verstosse. Sie weist schliesslich auf die Möglichkeit hin, gestützt auf Art. 67 Abs. 5 AIG zeitweilige Suspen- sionen der Fernhaltemassnahme zu beantragen. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass das Einreiseverbot den An- spruch seines Sohnes auf persönlichen Kontakt mit seinem Vater vereitle. Dies beeinträchtige dessen Entwicklung und verstosse gegen die aus der KRK fliessenden Rechte, namentlich das vordringliche Gebot der Achtung des Kindeswohls. Die Trennung vom Vater würde bei seinem Sohn wahr- scheinlich zu Aggressivität oder gar asozialem oder kriminellem Verhalten führen. Aufgrund der SIS II-Ausschreibung würden nicht nur Besuche in der Schweiz, sondern im gesamten Schengen-Raum verunmöglicht. Besu- che des Sohnes in Serbien seien aufgrund der fehlenden Unterstützung seitens der Kindsmutter und der altersbedingten Unmöglichkeit des Soh- nes, alleine zu reisen, nicht machbar. Da er seinen Sohn regelmässig be- suche und eine affektive Bindung zu ihm habe, sei überdies sein Anspruch auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK berührt. Das öffentliche Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik sei angesichts der hochrangigen privaten Interessen tiefer zu gewichten, weshalb die Dauer des Einreise-

F-3497/2023 Seite 7 verbots auf das mögliche Mindestmass herabzusetzen sei. Betreffend seine strafrechtliche Verurteilung führt er in der Stellungnahme vom 13. Juni 2024 an, er wolle seine Tat nicht verharmlosen. Er sei damals mit zwei Freundin im Auto gesessen und habe aus Angst vor einer Verhaftung versucht, vor der Polizei zu fliehen, als er diese gesehen habe. Er habe jedoch die Busse bezahlt und die Probezeit von zwei Jahren laufe im Au- gust 2024 ab. 5. Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau hat den Beschwerdeführer als Raser wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzungen im Sinn von Art. 90 Abs. 3 f. des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01), Hinderung einer Amtshandlung und Führens eines Mo- torfahrzeugs ohne Führerausweis zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 23 Monaten verurteilt. Mit seiner Straffälligkeit hat er zweifelsfrei gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und den Fernhaltegrund nach Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG gesetzt. Hinzu kommt, dass der Beschwer- deführer nach der rechtskräftigen Abweisung des Mehrfach- und des Wie- dererwägungsgesuchs (siehe Sachverhalt unter Bst. C) jeweils verpflichtet war, die Schweiz zu verlassen. Indem er sich dem Vollzug der Wegweisung entzogen hat, erfüllt er den Fernhaltegrund von Art. 67 Abs. 1 Bst. b AIG. Im dadurch resultierenden Aufenthalt in der Schweiz ohne entsprechende Aufenthaltsberechtigung liegt überdies ein weiterer Verstoss gegen die öf- fentliche Sicherheit und Ordnung begründet (Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG i.V.m. Art. 77a Abs. 1 Bst. a VZAE). Den kantonalen Akten ist schliesslich zu entnehmen, dass er Nothilfeleistungen erhalten hat, wodurch er zudem den Fernhaltegrund von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG erfüllt. Der Beschwerde- führer hat demnach in mehrfacher Hinsicht Fernhaltegründe gesetzt, wes- halb die Vorinstanz grundsätzlich ein Einreiseverbot anordnen durfte. 6. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der Massnahme (vgl. E. 3.3). 6.1 Der Beschwerdeführer hat als rechtskräftig verurteilter Raser mehrfach qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzungen begangen – alle ohne Führe- rausweis innerhalb von rund 20 Minuten in der Nacht vom 23. März 2021 und gemäss eigenen Angaben in der Stellungnahme vom 13. Juni 2024 auf der Flucht vor der Polizei – und damit schwerwiegend hochrangige Rechtsgüter in Gestalt der körperlichen Unversehrtheit Dritter gefährdet (vgl. Urteil des BGer 2C_863/2021 vom 20. September 2023 E. 6.2.2 f. m.w.H.; Urteil des BVGer F-4247/2021 vom 2. August 2023 E. 6.3.4). Die

F-3497/2023 Seite 8 ausgesprochene 23-monatige bedingte Freiheitsstrafe ist als längerfristig im Sinn der ausländerrechtlichen Rechtsprechung zu bezeichnen (BGE 139 I 145 E. 2.1; 135 II 377 E. 4.5). Es besteht demnach zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein gewichtiges öffentliches Inte- resse an der Fernhaltemassnahme. Hinzu kommen der Nothilfebezug und der mehrmonatige rechtswidrige Aufenthalt in der Schweiz trotz rechtskräf- tiger Wegweisung. Die Dauer des rechtswidrigen Aufenthalts ist aufgrund der unkontrollierten Einreise angeblich im Juni 2020 nicht exakt eruierbar. Ausgehend vom angegebenen Einreisedatum am 19. Juni 2020 bis zum Wegweisungsvollzugsstopp, den das SEM am 23. November 2020 anord- nete, ist von rund fünf Monaten auszugehen. Dazu kommen nach dem Ur- teil E-3578/2021 vom 24. Mai 2022 bis zum erneuten Vollzugsstopp durch das SEM am 27. September 2022 weitere knapp vier Monate, gefolgt von einer letzten Zeitspanne von rund dreieinhalb Monaten ab dem Urteil E-299/2023 vom 20. Februar 2023 bis zur Meldung seines Untertauchens am 6. Juni 2023, was zusammengezählt rund zwölfeinhalb Monate ergibt. Zusammengefasst besteht demnach sowohl in spezial- als auch general- präventiver Hinsicht ein grosses öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers (zur spezial- und generalpräventiven Zielsetzung von Fernhaltemassnahmen siehe BVGE 2014/20 E. 8.2). 6.2 6.2.1 Als privates Interesse führt der Beschwerdeführer an, sein im Au- gust 2017 geborener Sohn, der Schweizer Staatsbürger ist, lebe in der Schweiz. Den kantonalen Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerde- führer im Oktober 2020 um Unterstützung bei der Ausübung des Besuchs- rechts ersucht hat, nachdem er dieses in den vorangehenden drei Jahren nur sporadisch wahrgenommen habe. Dies sei teilweise seiner fehlenden Anwesenheit in der Schweiz geschuldet. Daraufhin wurde am 12. Mai 2021 eine Beistandschaft zum stufenweisen Aufbau sowie zur Begleitung und Umsetzung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Vater und dem Kind errichtet. Der seitens der Kindsmutter gestellte Antrag auf Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge wurde zum damaligen Zeitpunkt abgewie- sen, allerdings mit dem Hinweis, dass bei einer Abweisung des Mehrfach- gesuchs die Frage der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter erneut zu überprüfen sei. Gemäss der Verfügung über die Errichtung der Beistand- schaft vom 12. Mai 2021 haben seit Herbst 2020 erste Treffen zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn stattgefunden. Es bleibt jedoch unklar, wie der persönliche Umgang zwischen Vater und Sohn sich seither entwickelt hat und inwiefern der Beschwerdeführer sich seit dem

F-3497/2023 Seite 9 Untertauchen im Juni 2023 weiterhin um (regelmässigen) Kontakt mit dem Kind bemüht. 6.2.2 Es steht ausser Frage, dass das Einreiseverbot das Recht der Betei- ligten auf ein von staatlichen Eingriffen ungestörtes Familienleben berührt. Dieser Aspekt ist vorliegend jedoch in zweierlei Hinsicht zu relativieren. Erstens ist darauf hinzuweisen, dass allfällige Einschränkungen des Privat- und Familienlebens in erster Linie durch die rechtskräftige Wegweisung begründet sind. Die Pflege regelmässiger persönlicher Kontakte scheitert demnach bereits am fehlenden Anwesenheitsrecht des Beschwerdefüh- rers in der Schweiz (vgl. etwa Urteil F-4247/2021 E. 7.2.2). Der durch Art. 8 EMRK und Art. 13 BV geschützten Garantie des Familienlebens kommt bei der vorliegenden Beurteilung nur soweit Bedeutung zu, als das Einreise- verbot das durch das fehlende Aufenthaltsrecht ohnehin auf kurzzeitige Be- suche beschränkte Familienleben zusätzlich erschwert. Von Relevanz für die Interessenabwägung ist demnach einzig, inwieweit die durch das Ein- reiseverbot bewirkte zusätzliche Erschwernis ein privates Interesse an ei- ner Aufhebung der rechtskräftigen Fernhaltemassnahme beziehungsweise an deren zeitlicher Reduktion begründet (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-13/2022 vom 30. August 2023 E. 8.3.3 m.w.H.). Zweitens erscheint die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Sohn vorliegend nicht als besonders eng im Sinn der Rechtsprechung (siehe BGE 147 I 149 E. 4 m.H. auf BGE 144 I 91 E. 5.1 f.). Auf Basis der vorhandenen Aktenlage bleibt unklar, in welchem Ausmass (Häufigkeit, Intensität, Zeitperiode) der Beschwerdeführer sein Besuchsrecht denn überhaupt wahrgenommen hat. Den Akten ist einzig zu entnehmen, dass ab Herbst 2020 erste beglei- tete Besuche stattgefunden haben. Im Mehrfachgesuch vom 13. August 2020 hat der Beschwerdeführer seinen Sohn nicht einmal erwähnt (siehe hierzu auch Urteil E-3578/2021 Sachverhalt unter Bst. F–H sowie E. 4). Weiter ist nicht ersichtlich, ob der Beschwerdeführer sich auch heute noch die elterliche Sorge mit der Kindsmutter teilt. Zusammengefasst zeichnet sich vor dem Hintergrund der Vorbringen des Beschwerdeführers und der Aktenlage nicht das Bild eines besonderen Näheverhältnisses. Demnach ist es dem Beschwerdeführer zumutbar, das Besuchsrecht inskünftig vom Schengen-Ausland her auszuüben oder gestützt auf Art. 67 Abs. 5 AIG un- ter den dort genannten Voraussetzungen gegebenenfalls eine zeitweise Suspensionen des Einreiseverbots zu verlangen. 6.2.3 Was die Interessen des Sohnes angeht, messen das Bundesgericht und das Bundesverwaltungsgericht dem Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK im Sinn einer Leitmaxime und bei der Interessenabwägung nach Art. 8

F-3497/2023 Seite 10 Abs. 2 EMRK eine gewichtige Bedeutung zu. Ein gerichtlich durchsetzba- rer Anspruch auf uneingeschränkte, persönliche Pflege familiärer Bezie- hungen im Falle getrennt lebender oder geschiedener Eltern lässt sich je- doch weder aus Art. 8 EMRK noch Art. 3 KRK ableiten (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2 m.w.H. 140 I 145 E. 3.2; siehe auch Urteil des BVGer F-1551/2022 vom 5. Oktober 2023 E. 3.6 m.w.H.). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer den Kontakt zu seinem Sohn seit dessen Geburt nur eingeschränkt gepflegt hat. Damit einhergehend sind aus den Akten keine Gründe ersichtlich, weshalb das Kind in einem das Übliche übersteigenden Masse auf regelmässige, persönliche Kontakte zu seinem Vater angewiesen sein sollte. Namentlich kann der pauschalen Ar- gumentation des Beschwerdeführers, sein Sohn laufe Gefahr, in seiner Entwicklung beeinträchtigt zu werden und psychische Probleme zu entwi- ckeln, das bis hin zu einem Kriminalitätsrisiko führen könne, nicht gefolgt werden. Als bald siebenjährigem Kind sind seinem Sohn, entgegen der Be- fürchtung des Vaters, insbesondere Flugreisen mit Begleitservice durch die Fluggesellschaft möglich (siehe etwa die Hinweise der Swiss zu alleinrei- senden Kindern unter < https://www.swiss.com/tz/de/prepare/special- care/children-travelling/unaccompanied-minors >; abgerufen am 28.05.2024). Ergänzend kann der Kontakt mit modernen Kommunikations- mitteln wie WhatsApp oder Facetime aufrechterhalten werden. Durch die aufgezeigten Möglichkeiten ist den Betroffenen ein gewisses Mass an Fa- milienleben, bei dem das gemäss Art. 3 KRK zu berücksichtigende Kindes- wohl nicht ausser Acht gelassen wird, hinreichend gewährleistet. 6.3 Zusammengefasst liegen aufgrund der mit einer 23-monatigen Frei- heitsstrafe sanktionierten Delinquenz als Raser, des illegalen Aufenthalts und des Nothilfebezugs mehrere gewichtige öffentliche Interessen an der Fernhaltung des Beschwerdeführers vor. Daran vermag auch der baldige Ablauf der Probezeit nichts zu ändern. Das private Interesse des Be- schwerdeführers an der Aufhebung beziehungsweise Kürzung des Einrei- severbots und das Kindswohl vermögen die genannten gewichtigen öffent- lichen Interessen aufgrund der im bisherigen Rahmen nicht ausseror- dentlich intensiv gepflegten Beziehung zum Sohn und der Möglichkeiten, das Familienleben anderweitig aufrechtzuerhalten, nicht zu überwiegen (vgl. statt vieler dieselbe Schlussfolgerung im ähnlich gelagerten Sachver- halt des Urteils des BVGer F-6257/2018 vom 8. Oktober 2019). 7. In Anbetracht der vorangegangenen Ausführungen ist ein überwiegendes öffentliches Interesse nicht nur der Schweiz, sondern sämtlicher

F-3497/2023 Seite 11 Schengen-Staaten an der Fernhaltung des Beschwerdeführers gegeben. Die Ausschreibung des Beschwerdeführers im SIS II ist gestützt auf Art. 21 und 24 SIS-VO-Grenze zu bestätigen. 8. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die die angefochtene Verfügung im Licht von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzu- folge abzuweisen. 9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterlie- genden Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). 10. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

(Dispositiv nachfolgende Seite)

F-3497/2023 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Basil Cupa Christa Preisig

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