B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-3475/2022

Urteil vom 15. März 2024 Besetzung

Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Aisha Luisoni.

Parteien

A._______, vertreten durch Dr. iur. Beatrice Luginbühl, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz.

Gegenstand

Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 14. Juli 2022.

F-3475/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1975) ist Staatsangehöriger Serbiens. Am 5. April 1997 heiratete er in Serbien seine Ehefrau, die in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung verfügt. Aus der Ehe sind zwei Kinder (geb. 1997 und 2002) hervorgegangen. Am 14. Oktober 1998 reiste er in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl. Das von seiner Ehefrau am 26. Januar 1999 gestellte Familiennachzugsgesuch wurde aufgrund ih- rer Fürsorgeabhängigkeit abgewiesen, was vom Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn gestützt wurde. Auf erneutes Gesuch vom 18. Oktober 2001 hin bewilligte das Migrationsamt des Kantons Solothurn (nachfolgend Migrationsamt) am 26. Oktober 2001 den Familiennachzug unter der Be- dingung, dass der Beschwerdeführer ein geregeltes Arbeitseinkommen nachweisen und sich die Familie von der Fürsorgeabhängigkeit lösen könne. Nach seiner Einreise in die Schweiz war der Beschwerdeführer in- des jeweils nur für kurze Zeit erwerbstätig und die Familie blieb fürsorge- abhängig. B. Mit Verfügung vom 11. Juli 2014 verweigerte das Migrationsamt die Verlän- gerung seiner Aufenthaltsbewilligung aufgrund der verursachten Sozialhil- fekosten. Es wies den Beschwerdeführer per 31. Oktober 2015 aus der Schweiz weg (letztinstanzlich bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 2C_1109/2014 vom 20. Juli 2015). C. Die erste ihm angesetzte Ausreisefrist bis zum 31. Oktober 2015 liess der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen. Sein Gesuch vom 23. Oktober 2015 um Wiedererwägung und Verlängerung der Ausreisefrist wies das Migrationsamt am 29. Oktober 2015 ab. In der Folge verblieb er rechtswid- rig in der Schweiz und stellte am 29. Oktober 2018 ein Wiedererwägungs- beziehungsweise Härtefallgesuch. Das Migrationsamt forderte ihn am 31. März 2021 erneut auf, die Schweiz bis zum 30. April 2021 zu verlassen. Mit Verfügung vom 30. Juli 2021 trat es auf sein Wiedererwägungsgesuch nicht ein, wies sein Härtefallgesuch ab und setzte ihm – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – eine dritte Ausreisefrist bis zum 31. August 2021. Die Rechtmässigkeit der Verfügung vom 30. Juli 2021 bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 9. Dezember 2021 (Vorakten [SEM-act.] 9). Auf die dagegen

F-3475/2022 Seite 3 erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 13. Januar 2022 nicht ein (BGer 2C_34/2022 [SEM-act. 12]). D. Am 14. Juli 2022 ordnete die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot an, gültig vom 20. Juli 2022 bis zum 19. Juli 2025. Das Ein- reiseverbot schrieb sie im Schengener Informationssystem (SIS II) aus. Ei- ner allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung (SEM-act. 14). E. Der Beschwerdeführer verliess die Schweiz am 20. Juli 2022, wobei die Ausreise durch die Vorinstanz organisiert und finanziert wurde (SEM- act. 13). F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. August 2022 gelangte der Beschwerde- führer an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung des Einreiseverbots für die Schweiz und Liechtenstein. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Akten im Be- schwerdeverfahren [BVGer-act.] 1). G. Mit Zwischenverfügung vom 6. September 2022 wies das Bundesverwal- tungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir- kung und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss zu leis- ten, was dieser fristgerecht tat (BVGer-act. 3-4). H. In ihrer Vernehmlassung vom 11. November 2022 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be- schwerde (BVGer-act. 6). I. Mit Replik vom 14. Dezember 2022 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz, hielt an seinen Rechtsbegehren fest und reichte weitere Unterlagen zu den Akten (BVGer-act. 8). J. Per 1. März 2023 hat der vorsitzende Richter das vorliegende Verfahren

F-3475/2022 Seite 4 aus organisatorischen Gründen vom vormaligen Instruktionsrichter über- nommen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le- gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzun- gen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form der Beschwerde [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.4 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwal- tungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und – sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.). 3. 3.1 Das SEM verfügt gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. b AIG (in der hier anwend- baren, bis am 21. November 2022 gültig gewesenen Fassung vom 18. Juni

F-3475/2022 Seite 5 2010 [AS 2010 5925]) vorbehaltlich Art. 67 Abs. 5 AIG Einreiseverbote ge- genüber ausländischen Personen, wenn diese nicht innerhalb der ange- setzten Frist ausgereist sind. Zudem kann das SEM Einreiseverbote ge- genüber ausländischen Personen verfügen, wenn diese gegen die öffent- liche Sicherheit und Ordnung verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 aBst. a AIG) sowie wenn diese Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 aBst. b AIG). Im zweiten Fall muss die Gefahr beste- hen, dass bei einer Wiedereinreise erneut Sozialhilfe- und Rückreisekos- ten entstehen. Hiervon ist auszugehen, wenn eine gewisse Wahrschein- lichkeit dafür besteht, dass die betroffene Person im Bedarfsfall nicht ver- zugslos auf finanzielle Mittel zurückgreifen kann (Urteile des BVGer F-370/2022 vom 11. August 2023 E. 4.2; F-1876/2020 vom 9. Oktober 2020 E. 4.2; F-5600/2017 vom 8. März 2018 E. 5.1.2; F-5519/2015 vom 12. Juni 2017 E. 5.3.3). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchs- tens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AIG). 3.2 Das in Art. 67 AIG geregelte Einreiseverbot stellt keine Sanktion dar, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Bot- schaft], BBl 2002 3709, S. 3813). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Risiko einer künftigen Gefährdung an. Gestützt auf sämtliche Umstände des Einzelfalles ist eine entsprechende Prognose zu stellen. Da- bei ist naturgemäss primär das vergangene Verhalten der betroffenen Per- son zu berücksichtigen (vgl. anstelle vieler Urteile des BVGer F-2040/2019 vom 19. März 2020 E. 3.2; F-4025/2017 vom 1. Oktober 2018 E. 3.2 m.H.). Bestand ein solches Verhalten in der Vergangenheit, so wird die Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Gesetzes wegen vermutet (vgl. etwa BVGE 2017 VII/2 E. 4.4 m.H.). 3.3 Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann ausnahms- weise von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen oder ein Ein- reiseverbot aufgehoben oder suspendiert werden. Dabei sind namentlich die Gründe, die zum Einreiseverbot geführt haben, sowie der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber den privaten Interessen der betroffenen Person an einer Aufhebung abzuwägen (Art. 67 Abs. 5 AIG).

F-3475/2022 Seite 6 4. 4.1 Zur Begründung des Einreiseverbots führt die Vorinstanz in der ange- fochtenen Verfügung aus, im Falle des Beschwerdeführers sei eine Fern- haltemassnahme sowohl gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. b AIG als auch nach Art. 67 Abs. 2 Bst. b AIG angezeigt. Der Beschwerdeführer habe die ihm gesetzten Ausreisefristen mehrfach missachtet und Sozialhilfegelder in Höhe von Fr. 980'665.90 bezogen. Er sei offenbar nicht fähig oder nicht willens, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, weshalb ein grosses öffentliches Fernhalteinteresse und die Gefahr bestünden, dass bei einer Wiedereinreise erneut Sozialhilfe- und Rückreisekosten anfallen würden. Gestützt auf die gesamten Umstände erwiesen sich ein dreijähri- ges Einreiseverbot und die Ausschreibung im SIS II zum Schutz der öffent- lichen Sicherheit und Ordnung unter Berücksichtigung der privaten Interes- sen denn auch als verhältnismässig. 4.2 Der Beschwerdeführer hält dem im Wesentlichen entgegen, dass seine Familie seit dem 17. Mai 2022 nicht mehr von der Sozialhilfe unterstützt werde. Seine neurologisch schwer erkrankte Ehefrau erhalte eine Rente der Invalidenversicherung (IV) und Ergänzungsleistungen, welche den Le- bensunterhalt der Familie decken würden. Es bestünde keine Gefahr, dass bei einem Familienbesuch in der Schweiz Sozialhilfegelder beansprucht würden. Es sei für den Familienzusammenhalt sehr wichtig, dass die Kin- der den Kontakt zu ihm nicht verlören und die kranke Ehefrau sei dringend auf seine Unterstützung angewiesen. Das Einreiseverbot verletze Art. 13 BV und Art. 8 EMRK. 4.3 Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer die Schweiz bis zum 31. Oktober 2015 hätte verlassen müssen, nachdem das Migrations- amt am 11. Juli 2014 die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ver- weigert hatte, was vom Bundesgericht mit Urteil vom 20. Juli 2015 bestätigt worden war. In der Folge verblieb er bei seiner Ehefrau und den zwei ge- meinsamen Kindern rechtswidrig weitere drei Jahre lang in der Schweiz, bis er am 29. Oktober 2018 unter Verweis auf seine gesundheitliche Situa- tion und diejenige seiner Ehefrau sowie unter Beilage diverser medizini- scher Unterlagen um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf ei- nen schwerwiegenden persönlichen Härtefall ersuchte. Sein Gesuch wies das Migrationsamt am 30. Juli 2021 ab, was vom Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 9. Dezember 2021 gestützt wurde. Das Bundesgericht trat auf eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 13. Januar 2022 nicht ein. Der Beschwerdeführer verblieb daraufhin noch- mals ein halbes Jahr rechtswidrig in der Schweiz und reiste erst am 20. Juli

F-3475/2022 Seite 7 2022 – nach Androhung von Zwangsmassnahmen und organisiert sowie finanziert durch die Vorinstanz – aus der Schweiz aus. Vor seiner Ausreise hielt er sich folglich während insgesamt rund dreieinhalb Jahren (Oktober 2015 bis Oktober 2018 und Januar 2022 bis Juli 2022) – unterbrochen durch das dazwischen eingeleitete Härtefallverfahren – rechtswidrig in der Schweiz auf, womit er einen Fernhaltegrund nach Art. 67 Abs. 1 Bst. b AIG (Missachten der Ausreisefrist) setzte. Zudem verstiess er durch das mehr- malige Missachten der Ausreisefrist beziehungsweise durch seinen rechts- widrigen Aufenthalt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung, womit auch der Fernhaltgrund von Art. 67 Abs. 2 aBst. a AIG erfüllt ist. Aufgrund seines vergangenen Verhaltens in den sieben Jahren vor seiner Ausreise muss zudem stark bezweifelt werden, dass er nach erneuter Einreise die Schweiz wieder fristgerecht und anstandslos verlassen würde. Mit einer Wiedereinreise des Beschwerdeführers in die Schweiz wäre insofern eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verbunden. 4.4 Erstellt ist ebenfalls, dass der Beschwerdeführer während seines bis- herigen Aufenthalts in der Schweiz erheblich von der Sozialhilfe unterstützt werden musste und mit seiner Familie zusammen Unterstützungsleistun- gen in Höhe von gesamthaft Fr. 980'665.90 bezogen hat. Die Sozialhilfe- abhängigkeit wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 20. Juli 2015 als selbstverschuldet beurteilt (BGer 2C_1109/2014 E. 2.5) und es sind keine Gründe ersichtlich, von dieser Beurteilung abzuweichen. Zudem verur- sachte er vor seiner Ausreise aus der Schweiz im Juli 2022 Kosten für me- dizinische Abklärungen und Rückreisekosten. Aufgrund der langjährigen Weigerung des Beschwerdeführers, die Schweiz zu verlassen, besteht ob- jektiv betrachtet bei Wiedereinreise ein erhebliches Risiko einer illegalen Migration in die Schweiz. Er ist gemäss eigenen Angaben mittellos und kann vermutungsweise im Bedarfsfall nicht verzugslos auf eigene finanzi- elle Mittel zurückgreifen. Es erscheint daher als wahrscheinlich, dass bei einem erneuten illegalen Verbleib in der Schweiz wiederum Kosten für die öffentliche Hand anfielen. Dass die Ehefrau des Beschwerdeführers mitt- lerweile Ergänzungsleistungen der IV bezieht, ändert daran nichts. Dies umso weniger, als auch ein erhöhter Ergänzungsleistungsanspruch und -bezug seiner Ehefrau dem Beschwerdeführer vorwerfbar wäre, wenn er diesen – wie bereits 2022 (vgl. Berechnung der Ausgleichskasse des Kan- tons Solothurn vom 17. Mai 2022 [Beilage 5 der Beschwerde, BVGer-act. 1] – durch den Verbleib in der Schweiz ohne Aufenthaltstitel verursachen würde. Damit ist auch der Fernhaltegrund von Art. 67 Abs. 2 aBst. b AIG erfüllt und es liegt eine dritte Grundlage für die Verhängung eines Einreiseverbots vor.

F-3475/2022 Seite 8 4.5 Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die Verhängung ei- nes Einreiseverbots gleich dreifach erfüllt, nämlich gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. b AIG (Missachtung der Ausreisefrist), Art. 67 Abs. 2 aBst. a AIG (Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung) und gemäss Art. 67 Abs. 2 aBst. b AIG (Verursachung von Sozialhilfekosten). 5. 5.1 Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind unter dem Blick- winkel des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu überprüfen. Abstufun- gen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwi- schen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten In- teressen, welche die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (vgl. Art. 65 Abs. 5 sowie Art. 96 Abs. 1 AIG; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.). 5.2 Wie dargelegt, besteht aufgrund der erheblichen Belastung der öffentlichen Finanzen und des zusammengezählt dreieinhalbjährigen widerrechtlichen Aufenthalts trotz mehrmaliger Ansetzung von Ausreisefristen einerseits die Gefahr, dass der Beschwerdeführer bei einer Einreise in die Schweiz diese erneut nicht fristgemäss verlassen würde und andererseits, dass er dadurch das Gemeinwesen erneut finanziell belasten würde. Es liegt daher ein erhebliches öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung vor. Namentlich ist die Anordnung des Einreiseverbots gegen den Beschwerdeführer aus spezialpräventiven Gründen angezeigt, um ihn bei künftigen Aufenthalten in der Schweiz von erneuten Verstössen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuhalten. Zu berücksichtigen ist zudem das generalpräventiv motivierte Interesse, die öffentliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen (vgl. Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 m.H.). So soll ein Einreiseverbot angesichts der negativen Folgen andere ausländische Personen dazu anhalten, sich an die ausländerrechtliche Ordnung des Gastlands zu halten. 5.3 Den öffentlichen Fernhalteinteressen sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Diese bestehen im Besuch seiner Ehefrau und der beiden volljährigen Kinder in der Schweiz. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich diesbezüglich sinngemäss den

F-3475/2022 Seite 9 Erwägungen des Verwaltungsgerichts Solothurn, welches im Urteil vom 9. Dezember 2021 das Vorliegen eines persönlichen Härtefalls verneinte, an, zumal sich die Umstände seither nicht wesentlich verändert haben. Der Ehefrau des Beschwerdeführers wurde eine 50%-ige Restarbeitsfähigkeit attestiert, weshalb sie nicht auf eine umfassende Betreuung im Alltag angewiesen sein dürfte. Im Übrigen scheitert solch eine Unterstützung sowie die regelmässige persönliche Kontaktpflege bereits am fehlenden Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers (vgl. etwa Urteil des BVGer F-5100/2016 vom 21. März 2017 E. 8.3. m.H.). Diese vorübergehende Einschränkung hat der Beschwerdeführer selbst zu verantworten und grundsätzlich in Kauf zu nehmen. Darüber hinaus kann der Kontakt für limitierte Zeit auch anders als durch Einreisen in die Schweiz, beispielsweise mittels moderner Kommunikationsmittel oder Besuchen der Familie in Serbien verwirklicht werden. Ferner steht es dem Beschwerdeführer offen, beim SEM ein Gesuch um kurzzeitige Suspension des Einreiseverbots gestützt auf Art. 67 Abs. 5 AIG zur Wahrnehmung von Familienbesuchen zu stellen. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Beziehungen zu seiner Familie zwar ein Interesse daran hat, ungehindert in die Schweiz einreisen zu können. Angesichts des Dargelegten vermag das private Interesse jedoch das erhebliche öffentliche Interesse an der Fernhaltemassnahme nicht aufzuwiegen. Das Einreiseverbot von drei Jahren erweist sich auch unter Berücksichtigung der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in ähnlichen Fällen (vgl. Urteile des BVGer F-4666/2021 vom 10. Mai 2023; F-2286/2019 vom 5. März 2018) als verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

Mithin genügt die Massnahme auch den Eingriffsvoraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK, soweit sie den Schutzbereich des grundrechtlichen Anspruchs auf Achtung des Familienlebens tangiert. 6. 6.1 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mit- gliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsas- soziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im SIS II zur Einreiseverweigerung ausgeschrie- ben (vgl. Art. 21 und 24 der [hier noch anwendbaren] Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS-II, Abl. L 381/4 vom 28.12.2006 [SIS-II-VO]

F-3475/2022 Seite 10 [abgelöst durch: Art. 21 und 24 (EU) 2018/1861 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006; vgl. diesbezüglich Art. 65]; Art. 21 der Verordnung vom 8. März 2013 über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems [N-SIS] und das SIRENE-Büro [N-SIS- Verordnung; SR 362.0]). 6.2 Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und damit Drittstaatsangehöriger im Sinne von Art. 3 Bst. d SIS-II-VO. Die Vorausset- zungen für die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im SIS sind ge- mäss Art. 24 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 24 Abs. 3 SIS-II-VO erfüllt. Die somit begründete Ausschreibung erweist sich auch als verhältnismässig (Art. 21 Abs. 1 SIS-II-VO). Zu Recht beanstandet der Beschwerdeführer diese in seiner Beschwerde mit keinem Wort. 7. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Be- schwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (vgl. Art 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’200.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kosten- vorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)

F-3475/2022 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’200.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Sebastian Kempe Aisha Luisoni

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Gericht
Bvger
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CH_BVGE_001, F-3475/2022
Entscheidungsdatum
15.03.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026