B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-3419/2014

Urteil vom 16. Januar 2017 Besetzung

Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiber Julius Longauer.

Parteien

A._______, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. iur. Yves Waldmann, Advokat,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Einreiseverbot.

F-3419/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1963) ist türkischer Staatsangehöriger. Er ge- langte im Juli 2003 illegal in die Schweiz und heiratete hier am 11. Septem- ber 2003 eine im Kanton Zürich niedergelassene Landsfrau. Die Ehe blieb kinderlos und wurde mir Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 29. Februar 2012, in Rechtskraft erwachsen am 27. März 2012, geschieden (Akten des Migrationsamtes des Kantons Zürich [ZH-act.] 146). B. Nach dem im Jahr 2003 erfolgten Eheschluss erhielt der Beschwerdeführer zum Verbleib bei seiner Ehefrau eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zü- rich. Diese wurde letztmals mit Wirkung bis 22. April 2010 verlängert. Eine weitere Verlängerung lehnte die Migrationsbehörde des Kantons Zürich un- ter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz mit Verfü- gung vom 19. Oktober 2011 ab (ZH-act. 106). Die Verfügung erwuchs un- angefochten in Rechtskraft. C. C.a Bereits am 28. Januar 2011 wurde der Beschwerdeführer auf Anord- nung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen des Verdachts der Erpres- sung festgenommen und in Untersuchungshaft gesetzt. Die Strafuntersu- chung wurde in der Folge auf gewerbsmässige Erpressung, qualifizierten Raub, versuchte schwere Körperverletzung, mehrfache Drohung, mehrfa- che Nötigung, versuchte Nötigung sowie mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz ausgedehnt. C.b Mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 4. Juni 2012 wurde der Beschwerdeführer der versuchten schweren Körperverletzung, des Raubes, der mehrfachen versuchten Erpressung, der fortgesetzten Er- pressung, der versuchten fortgesetzten Erpressung, der mehrfachen Dro- hung, der Nötigung, der versuchten Nötigung und des Vergehens gegen das Waffengesetz, begangen in den Jahren 2008 bis 2011, schuldig erklärt und zu 6 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt (ZH-act. 126). C.c In einem Urteil vom 11. April 2014 qualifizierte das berufungsweise an- gerufene Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt den Raub abwei- chend vom Strafgericht als Nötigung, sprach den Beschwerdeführer von einem im Jahr 2010 begangenen, unter Ziff. 1.12 aufgeführten Tatkomplex mit versuchter Erpressung, Nötigung und mehrfacher Drohung frei und ver-

F-3419/2014 Seite 3 urteilte ihn ansonsten wegen versuchter schwerer Körperverletzung, fort- gesetzter Erpressung, versuchter Erpressung, Nötigung, versuchter Nöti- gung und Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 5/70). C.d Gegen den teilweisen Freispruch durch das Appellationsgericht rekur- rierte die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt an das Bundesge- richt. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil 6B_689/2014 vom 30. Januar 2015 ab, soweit es darauf eintrat. D. Der Beschwerdeführer wurde bereits am 20. Mai 2014 aus dem Strafvoll- zug entlassen, in Ausschaffungshaft versetzt und zwei Tage später in sein Herkunftsland ausgeschafft. E. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (SEM-act. 2/2) verfügte die Vor- instanz gegen den Beschwerdeführer am 20. Mai 2014 ein Einreiseverbot auf unbestimmte Dauer und ordnete die Ausschreibung der Massnahme im Schengener Informationssystem SIS II an (SEM-act. 3/9). Zur Begründung bezog sich die Vorinstanz auf das Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 4. Juni 2012, mit dem der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt worden war. Angesichts der Schwere seiner Straftaten – versuchte schwere Körperverletzung, Raub, mehrfache versuchte Erpressung, fortgesetzte Erpressung, versuchte fort- gesetzte Erpressung, mehrfache Drohung, Nötigung, versuchte Nötigung und Vergehen gegen das Waffengesetz – und der damit einhergehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei der Erlass einer Fernhaltemassnahme im Sinne von Art. 67 AuG angezeigt. Private Interes- sen, die das öffentliche Interesse an einer Kontrolle künftiger Einreisen überwiegen könnten, ergäben sich weder aus den Akten, noch seien sol- che im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemacht worden. F. Gegen die vorgenannte Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 20. Juni 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Beschwerde- akten [Rek-act.] 1). Er beantragte deren Aufhebung und Befristung auf ma- ximal 3 Jahre, eventualiter auf maximal 5 Jahre. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

F-3419/2014 Seite 4 Die angefochtene Verfügung, so der Beschwerdeführer, beruhe auf einem falsch ermittelten Sachverhalt. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt, auf das sich die Massnahme stütze, sei vom Appellationsgericht aufgehoben worden, und auch das Urteil des Appellationsgerichts sei nicht rechtskräf- tig. Mit Ausnahme der versuchten schweren Körperverletzung bestreite er alle ihm vorgeworfenen Straftaten. Aus den bestrittenen Taten könne schon wegen der Unschuldsvermutung eine Gefährdung der öffentlichen Sicher- heit und Ordnung nicht hergeleitet werden. Die versuchte schwere Körper- verletzung, die eingestanden werde, genüge jedoch nicht, um ein Einreise- verbot zu begründen. Denn er sei nicht vorbestraft und habe nach Verbüs- sung der Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren keine ungünstige Prognose mehr. Wäre das Urteil des Strafgerichts vom Appellationsgericht nicht korrigiert worden, wäre die Annahme einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentli- che Sicherheit und Ordnung nach Art. 67 Abs. 3 AuG zumindest ansatz- weise nachvollziehbar gewesen. Auf der Basis des tatsächlich ergangenen Urteils des Appellationsgerichts aber sei eine solche Annahme nicht halt- bar. Die Fernhaltemassnahme sei daher auf 3 Jahre respektive die maxi- malen 5 Jahre zu beschränken. G. Mit Zwischenverfügung vom 13. August 2014 wies das Bundesverwal- tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Rek-act. 10). H. Mit Vernehmlassung vom 14. Oktober 2014 kam die Vorinstanz auf die an- gefochtene Verfügung zurück und befristete das Einreiseverbot auf eine Dauer von 15 Jahren. Im Übrigen beantragte sie die Abweisung der Be- schwerde (Rek-act. 13). Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, das Appellationsgericht habe lediglich das Strafmass von 6 auf 3 ½ Jahre Freiheitsstrafe reduziert. Auch eine Freiheitsstrafe von dieser Dauer rechtfertige wegen der abgeurteilten Straftaten eine langandauernde Fernhaltemassnahme gegen den Be- schwerdeführer. Jedoch sei bei der Bemessung der Dauer des Einreise- verbots das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5819/2012 vom 26. August 2014 (BVGE 2014/20) zu beachten, was zu einer Befristung auf 15 Jahre führe.

F-3419/2014 Seite 5 I. Mit Replik vom 21. November 2014 hielt der Beschwerdeführer vollumfäng- lich an seinem Rechtsmittel fest (Rek-act. 15). Der Beschwerdeführer beanstandete neu eine Verletzung der Begrün- dungspflicht hinsichtlich Art. 67 Abs. 3 AuG, was zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen müsse. Ferner machte er geltend, dass ihm mit Urteil des Appellationsgerichts keine besonders schwere Krimina- lität vorgeworfen werde. Er habe weder bandenmässig noch gewerbsmäs- sig Delikte begangen, und er habe auch nicht ernsthafte Verletzungen der körperlich Integrität oder der sexuellen Unversehrtheit verursacht. Objektiv werde ihm nur eine leichte Körperverletzung vorgeworfen. Seit diesem De- likt seien mehr als sechs Jahren vergangen, ohne dass er erneut einschlä- gig in Erscheinung getreten wäre. Weitere Delikte, mit denen er die körper- liche Integrität von Personen geschädigt hätte, würden ihm nicht zur Last gelegt. Insgesamt könne von einer erheblichen, nicht jedoch von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus- gegangen werden. Das sich daraus ergebende öffentliche Interesse recht- fertige eine Fernhaltung von maximal 5 Jahren im Rahmen von Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG, wobei 2 Jahre als ausreichend erschienen. J. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun- gen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AuG zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesver- waltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Vorinstanz kam im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens auf das angefochtene Einreiseverbot zurück und befristete es auf 15 Jahre. Im Umfang des Rückkommens ist die Beschwerde gegenstandslos geworden.

F-3419/2014 Seite 6 1.4 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Soweit die angefochtene Verfügung noch im Streit steht, ist auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massge- bend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. Vorweg ist auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, die Vor- instanz habe die Begründungspflicht verletzt. 3.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Verletzung der Begründungspflicht geltend. Ob das Einreiseverbot nun auf unbestimmte Zeit oder für 15 Jahre verhängt werde, im einen wie im anderen Fall müsse die Vorinstanz annehmen, dass von ihm, dem Beschwerdeführer, eine schwerwiegende Gefahr für die öf- fentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG ausgehe, die ein Einreiseverbot von mehr als fünf Jahren Dauer über- haupt erst zulasse. Wie die Vorinstanz zu dieser Einschätzung gelange, werde aber weder in der angefochtenen Verfügung noch in der Vernehm- lassung begründet. Eine Bezugnahme auf Art. 67 Abs. 3 AuG fehle gänz- lich. In der angefochtenen Verfügung werde nur ausgeführt, dass eine Fernhaltemassnahme im Sinne von Art. 67 AuG angezeigt sei. Damit werde, wenn überhaupt, eine Fernhaltemassnahme mit der Maximaldauer von 5 Jahren begründet. Soweit das Einreiseverbot nicht auf 5 Jahre redu- ziert werde, sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung der Begrün- dungspflicht zu kassieren. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst eine Anzahl verschiede- ner verfassungsrechtlicher Garantien (vgl. etwa MICHELE ALBERTINI, Der

F-3419/2014 Seite 7 verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsver- fahren des modernen Staates, 2000, S 202 ff., MÜLLER/SCHEFER, Grund- rechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, 846 ff.). Eine davon ist die Begrün- dungspflicht (Art. 35 VwVG), die der rationalen und transparenten Ent- scheidfindung der Behörden dient und die Betroffenen in die Lage verset- zen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat daher kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Je weiter der Entscheidungs- spielraum, je komplexer die Sach- und Rechtslage und je schwerwiegen- der der Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (vgl. zum Ganzen BGE 137 II 266 E. 3.2; 136 I 229 E. 5.2; BVGE 2012/24 E. 3.2; 2009/35 E. 6.4.1; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, N 629 ff.; LORENZ KNEUBÜHLER, Die Be- gründungspflicht, 1998, S. 26 ff. u. S. 178 ff.). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Rechtsprechung ver- schiedentlich darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz bei einem Einreise- verbot von mehr als 5 Jahren Dauer eine Gefährdungsprognose zu erstel- len und nachvollziehbar darzulegen hat, weshalb von einer aktuellen und schwerwiegenden Gefahr auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer C-4898/2012 vom 1. Mai 2014 E. 3.3; vgl. auch KILIAN MEYER, Anforderun- gen an die erstinstanzliche Begründung von Einreiseverboten, in: dRSK, publiziert am 9. Juli 2015). Die Vorinstanz ist – äusserlich betrachtet – die- ser Verpflichtung nur ungenügend nachgekommen. Weder in der ange- fochtenen Verfügung noch in der Vernehmlassung sind nähere Ausführun- gen zur Frage enthalten, weshalb die Vorinstanz von einer schwerwiegen- den Gefahr ausgeht. Alles, was sie zu diesem Punkt zu sagen hat, er- schöpft sich in einem unmittelbaren Schluss von der Schwere der mit 6 Jahren Freiheitsstrafe abgeurteilten Gesetzesverstösse auf das Vorliegen einer nicht weiter qualifizierten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (angefochtene Verfügung) bzw. im Hinweis auf die Schwere der im Berufungsverfahren auf 3 ½ Jahre reduzierten Freiheitsstrafe (Ver- nehmlassung). 3.4 Ob eine Verfügung hinreichend begründet ist oder nicht, bestimmt sich jedoch nicht aus der Sicht eines unbeteiligten Dritten. Die Verfügung muss mit anderen Worten nicht notwendigerweise aus sich selbst und für jeder- mann verständlich sein. Massgebend ist, dass für die Partei erkennbar ist, von welchen Gründen sich die Behörde bei ihrem Entscheid leiten liess. Für die Beantwortung der Frage der Erkennbarkeit ist das Spezialwissen

F-3419/2014 Seite 8 der Partei miteinzubeziehen. Über dieses Spezialwissen verfügte der Be- schwerdeführer zweifellos. Die Kenntnis der Strafakten und namentlich der gegen ihn ergangenen Strafurteile, in denen unmissverständlich das Bild eines brutalen und rücksichtslosen Rechtsbrechers gezeichnet wird, ver- setzte den Beschwerdeführer in die Lage zu erkennen, warum die Vo- rinstanz von einer schwerwiegenden Gefahr ausging. Diese Feststellung gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer in beiden Verfahren von demsel- ben Rechtsanwalt vertreten wurde bzw. wird. Er war denn auch ohne Wei- teres imstande, seinen Standpunkt sachgerecht in das vorliegende Verfah- ren einzubringen und verzichtete zumindest in seiner Beschwerdeschrift darauf, die Rüge einer Verletzung der Begründungspflicht zu erheben. Dies holte er erst mit seiner Replik nach. 3.5 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Rüge des Be- schwerdeführers als unbegründet zurückzuweisen ist. 4. 4.1 Das SEM kann ein Einreiseverbot gegenüber Ausländerinnen und Aus- ländern verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG). Die Anordnung eines Einreiseverbots von mehr als fünf Jahren Dauer ist zulässig, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Si- cherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG). Das Bun- desverwaltungsgericht hat in einem Grundsatzurteil vom 26. August 2014 (BVGE 2014/20) entschieden, dass Einreiseverbote, die auf der Grundlage von Art. 67 Abs. 1 oder 2 AuG ergehen, zwingend auf eine bestimmte Dauer zu befristen sind. Die Verbotsdauer kann dabei bis maximal 15 Jahre, im Wiederholungsfall 20 Jahre betragen. Aus humanitären oder an- deren wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhän- gung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG). 4.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung (BBl 2002 3709, 3813). Soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG mit dem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar an vergangenes Verhalten des Betroffenen anknüpft, steht die Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Sinne der Einwir- kung auf das Verhalten anderer Rechtsgenossen im Vordergrund (zur Ge- neralprävention im Ausländerrecht vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts

F-3419/2014 Seite 9 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 mit Hinweisen). Die Spezialpräven- tion im Sinne der Einwirkung auf das Verhalten des Betroffenen selbst kommt zum Tragen, soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG als alternativen Fern- haltegrund die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Betroffenen selbst nennt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist ge- stützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalles im Sinne einer Prog- nose zu beurteilen, die sich in erster Linie auf das vergangene Verhalten des Betroffenen abstützen muss. 4.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutz- güter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. BBl 2002 3709, 3813). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt unter an- derem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Der Schluss auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung setzt dagegen konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahr- scheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ord- nung führen wird (Art. 80 Abs. 2 VZAE). 4.4 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentlich Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG setzt mehr voraus als eine einfache Gefährdung nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AuG. Ver- langt wird eine qualifizierte Gefährdungslage, über deren Vorliegen nach Massgabe aller Umstände des Einzelfalles zu befinden ist. Eine solche Ge- fährdungslage darf nicht leichthin angenommen werden. Nach der Recht- sprechung kann sie sich beispielsweise aus der Hochwertigkeit des delik- tisch bedrohten Rechtsguts ergeben (z.B. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität, Gesundheit), aus der Zugehörigkeit des drohenden De- likts zur besonders schweren Kriminalität mit grenzüberschreitender Di- mension (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel, organisierte Kriminalität) aus der wiederholten Delinquenz und ihrer zunehmenden Schwere oder aus der Abwesenheit einer günstigen Prognose ergeben (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; Urteil des BGer 2C 270/2015 vom 6. August 2015 E. 4.2; BVGE 2013/4 E. 7.2.4; Urteil des BVGer C-5602/2012 vom 16. Januar 2015 E. 6.1 m.H.).

F-3419/2014 Seite 10 5. 5.1 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 11. April 2014 wegen versuchter schwerer Kör- perverletzung, fortgesetzter Erpressung, versuchter Erpressung, Nötigung, versuchter Nötigung und Vergehen gegen das Waffengesetz, begangen zwischen August 2008 und der Festnahme im Januar 2011, zu einer Frei- heitsstrafe von 3 ½ Jahren verurteilt. Das Appellationsgericht beurteilte das Verschulden des Beschwerdeführers als sehr schwer. Materiell am schwersten falle die versuchte schwere Köperverletzung ins Gewicht: Der Beschwerdeführer habe im August 2008 in einem Basler Lokal aus nichti- gem Anlass dem ihm unbekannten Geschädigten zunächst unvermittelt mit der Faust auf den Mund und anschliessend mit dem dicken Ende eines Billardstockes mit voller Wucht auf den Kopf geschlagen. Nachdem der Be- schwerdeführer kurzzeitig den Raum verlassen hätte, sei er zurückgekehrt und habe dem Opfer mit dem dünnen Ende des Billardstockes derart heftig auf den Kopf geschlagen, dass der Billardstock in Brüche gegangen sei. Der Geschädigte habe eine Schädelprellung und eine tiefe Rissquetsch- wunde am Hinterkopf erlitten, die habe genäht werden müssen. Nur durch Zufall habe der Angriff bei ihm nicht zu schweren oder bleibenden Schäden geführt. Schwer wögen nach Einschätzung des Appellationsgerichts auch die an- deren Erpressungs- und Nötigungsdelikte. In einem Fall habe der Be- schwerdeführer den Inhaber einer Bar regelrecht terrorisiert. Zunächst habe er ihn im August 2008 in der Bar überfallen, geschlagen und im Zu- sammenwirken mit seinen Komplizen derart eingeschüchtert, dass dieser ihm voller Angst die Bar überlassen habe und geflüchtet sei. In den Wo- chen danach habe der Beschwerdeführer dem Barbetreiber unter vielsa- gender Erinnerung an diese Schreckensnacht regelmässig Geld abge- presst, bis der Barbetreiber keinen andern Ausweg mehr gesehen habe, als seine Arbeit in der Bar ganz aufzugeben. Als er schliesslich nach drei Jahren ein neues Restaurant geführt habe, sei der Beschwerdeführer im Januar 2011 erneut erschienen und habe versucht, von ihm unter Drohun- gen wiederum einen grösseren Geldbetrag zu erpressen. In dem darge- stellten und zwei anderen, ähnlich gelagerten Fällen, die sich im Jahr 2009 zugetragen hätten, habe der Beschwerdeführer seine Opfer absolut skru- pellos und kaltblütig mit Gewalt bzw. der Androhung von schweren Nach- teilen für Leib und Leben ihrer selbst sowie ihrer Familien zu Geldzahlun- gen gezwungen oder zu zwingen versucht. Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt führte dazu aus, das Vorgehen des Beschwerdeführers könne zwar rechtlich nicht als gewerbsmässig bewertet werden. Es trage jedoch

F-3419/2014 Seite 11 strukturierte, professionelle, gar mafiöse Züge. Er habe die Bekanntheit seiner Familie ebenso ausgenützt wie seinen Ruf als „Problemlöser“ und habe sich mitunter auch in eigentlich fremde Angelegenheiten eingemischt. Zwar zeichne sich die Delinquenz des Beschwerdeführers nicht durch be- sondere Raffinesse oder Komplexität aus, im Gegenteil; dennoch offen- bare ihre Perfidie eine massive kriminelle Energie. Gemäss Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt sei bei den Täter- komponenten nachteilig zu Lasten des Beschwerdeführers zu berücksich- tigen, dass er während des Strafverfahrens wiederholt versucht habe, auf die Geschädigten einzuwirken, um deren Aussagen zu seinen Gunsten zu beeinflussen, ferner dass er kaum Unrechtsbewusstsein erkennen lasse, sondern sich selbst als gutherzigen Menschen darzustellen versuche, der bloss versucht habe, andern zu helfen. Dies müsse angesichts seiner skru- pellosen Taten, bei denen er seine Opfer gezielt in Angst und Schrecken versetzt habe, als reiner Hohn bezeichnet werden. Ausserdem weise der Beschwerdeführer 4 Vorstrafen auf, die jedoch nicht einschlägig seien. Po- sitiv zu vermerken sei immerhin sein guter Führungsbericht aus dem Straf- vollzug. Die Einschätzung der Strafgerichts, welche vom Appellationsge- richt übernommen wurde, fiel noch klarer aus. Das Strafgericht beanstan- dete, dass sich der Beschwerdeführer im Strafverfahren schlecht verhalten habe. Immer wieder habe er versucht, auf die Geschädigten einzuwirken, und sie als Lügner und Betrüger bezeichnet. Auch vor Gericht habe er ei- nen denkbar schlechten Eindruck hinterlassen. Er habe sich als das eigent- liche Opfer bezeichnet, habe sich absolut uneinsichtig und unbelehrbar ge- zeigt. Ein Schuldbekenntnis habe er allein hinsichtlich des Körperverlet- zungsdelikts abgelegt und es sinngemäss selbst als taktisches Geständnis bezeichnet. 5.2 Der Beschwerdeführer war bereits vor seiner Verurteilung durch das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt sowohl in der Schweiz als auch im Ausland strafrechtlich in Erscheinung getreten. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 7. Juli 2005 wurde er wegen Vergehen gegen das damalige Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 60 Tagen verurteilt (ZH-act. 24, 58). Darauf- hin wurde er von der Migrationsbehörde des Kantons Zürich am 20. Okto- ber 2005 förmlich verwarnt (ZH-act. 25). Die Verwarnung blieb jedoch ohne Wirkungen. Am 28. Februar 2007 folgte eine Verurteilung des Einzelrichter- amts des Kantons Zug wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern zu einer bedingten Geldstrafe von 3 Tagessätzen und einer Busse von

F-3419/2014 Seite 12 Fr. 300.- (ZH-act. 58). Am 29. Mai 2007 wurde der Beschwerdeführer durch das Bezirksamt Rheinfelden wegen grober und einfacher Verletzung der Verkehrsregeln mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen und ei- ner Busse von Fr. 800.- bestraft ZH (ZH-act. 58). Schliesslich verurteilte das Bezirksamt Lenzburg den Beschwerdeführer am 2. August 2008 we- gen Fahrens unter Alkoholeinfluss zu einer bedingt vollziehbaren Geld- strafe von 20 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 1‘000.- (ZH-act. 51). Hinzu traten ein Strafbescheid der Eidgenössischen Spielbankenkommis- sion vom 7. Dezember 2007 wegen illegaler Organisation von Glücksspie- len (Busse von Fr. 1‘000.-) und ein Strafbescheid der Eidgenössischen Zollverwaltung vom 14. Februar 2008 wegen Widerhandlung gegen das Mehrwertsteuergesetz und das Tierschutzgesetz (Busse von Fr. 2‘400.-). Beide Bussen wurde mangels Bezahlung in Haftstrafen umgewandelt (ZH- act. 57, 76). Schliesslich ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer in Deutschland wegen ausländerrechtlicher Delikte vorbestraft ist und in der Türkei vor seiner Einreise in die Schweiz wegen Gefährdung der öffentli- chen Sicherheit mit Waffen eine unbedingte Freiheitsstrafe von 5 Monaten erwirkte, die er im Sommer 2010 verbüsste (ZH-act. 65, 71, 119, Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 04.06.2012 Sachverhalt/1.1/a S. 4). 5.3 Daneben gab der Beschwerdeführer verschiedentlich zu polizeilichen Interventionen Anlass, die – soweit erkennbar – zwar nicht zu Verurteilun- gen führten, gleichwohl jedoch geeignet sind, ein ungünstiges Schlaglicht auf den Beschwerdeführer zu werfen. So wurde der Beschwerdeführer am 8. Juni 2004 in Basel wegen Verdachts auf Freiheitsberaubung, Erpres- sung, Nötigung, Morddrohung mit Schusswaffe und Diebstahls festgenom- men (ZH-act. 9). Kurz darauf erfolgte die Revokation der Meldung. Das angebliche Opfer habe gestanden, den Beschwerdeführer zu Unrecht be- schuldigt zu haben (ZH-act. 14). Am 10. November 2007 musste die Kan- tonspolizei Aargau ausrücken, weil die damalige Freundin des Beschwer- deführers, die Betreiberin eines Restaurants, polizeiliche Hilfe wegen häuslicher Gewalt anforderte. Der Beschwerdeführer habe sie in angetrun- kenem Zustand beschimpft, bedroht und getreten und das sei nicht das erste Mal gewesen. Er habe sie auch schon mit einem Messer ins Bein gestochen und ihr den Kiefer gebrochen. Sie habe diese Vorfälle jedoch nie zur Anzeige gebracht. Der Beschwerdeführer sei ein Monster, wenn er getrunken habe, sie wolle nichts mehr mit ihm zu tun haben. Der Beschwer- deführer stellte alle Aussagen der Geschädigten in Abrede. Diese stellte in der Folge einen Strafantrag wegen Tätlichkeit und Drohung, den sie später wieder zurückzog, weil der Beschwerdeführer sich bei ihr entschuldigt

F-3419/2014 Seite 13 habe. Weitere Abklärungen blieben ergebnislos, weil sie das Restaurant aufgab, von ihrem Wohnort wegzog und ihr Aufenthaltsort auch ihren nächsten Angehörigen nicht bekannt war (ZH-act. 44). Eine weitere Inter- vention der Kantonspolizei erfolgte wegen Verdachts der Erpressung bzw. Nötigung im Zusammenhang mit der Eintreibung einer Forderung mit Wu- cherzins im Juni 2008 (ZH-act. 50). Schliesslich wurde der Beschwerde- führer in ein Strafverfahren wegen Erpressung zum Nachteil eines Geschä- digten verwickelt, begangen bei zwei Gelegenheiten im Juli 2008 und ei- nem nicht ermittelbaren Tag im Jahr 2010. Der Geschädigte liess sich aus Angst vor dem Beschwerdeführer Anonymität zusichern, erschien dann aber nicht zur Hauptverhandlung vor dem Strafgericht des Kantons Basel- Stadt, was einen Freispruch in diesem Punkt zur Folge hatte (Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 04.06.2012 Sachverhalt/1.3 und Erwägungen/II/B/1 S. 37). 5.4 Es bedarf keiner näheren Begründung, dass das vom Appellationsge- richt des Kantons Basel-Stadt abgeurteilte Fehlverhalten des Beschwerde- führers als schwerer Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ord- nung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a erster Halbsatz AuG zu werten ist. Ferner kann nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden, dass vom Beschwer- deführer zum Zeitpunkt seiner Festnahme am 28. Januar 2011 nicht nur eine einfache Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AuG ausging, sondern dass diese Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AuG schwerwiegend war. Diese Ein- schätzung gründet sich auf der Hochwertigkeit der verletzten Rechtsgüter, die auch ein geringes Restrisiko nicht zulässt, der Schwere der Schuld, die der Beschwerdeführer auf sich lud und die ihn als abgebrühten, skrupello- sen und gewaltbereiten Rechtsbrecher erscheinen lässt, sowie auf seinem sonstigen Vorleben, das deutlich seine fehlende Bereitschaft bekundete, die geltende Rechtsordnung und grundlegende Normen des menschlichen Zusammenlebens zu respektieren. Dass das Appellationsgericht mangels Nachweises eines Diebstahls von einer Nötigung ausging, wo das Strafge- richt noch auf einen Raub geschlossen hatte, vermag an dieser Einschät- zung der Gefährdungslage genauso wenig zu ändern, wie der Freispruch vom Vorwurf der versuchten Erpressung, der Nötigung und der mehrfachen Drohung in Zusammenhang mit einem Vorfall im Januar 2010 in Oensingen oder die Verneinung der Gewerbsmässigkeit. Die gesamten Umstände zei- gen deutlich, dass vom Beschwerdeführer solche Störungen der Rechts- ordnung durchaus mit Grund erwartet werden müssen. Schliesslich ist es offensichtlich und bedarf keiner näheren Erläuterung, dass der Beschwer-

F-3419/2014 Seite 14 deführer nichts für sich ableiten kann, wenn das Opfer seiner Gewalttätig- keit zufälligerweise keine schweren oder bleibenden Gesundheitsschäden erlitt und es solchermassen beim Versuch einer schweren Körperverlet- zung blieb. 5.5 Zur Entwicklung der Gefährdungslage nach der Festnahme des Be- schwerdeführers am 28. Januar 2011 ist zu bemerken, dass er sich bis zum 20. Mai 2014 zunächst in Untersuchungshaft und dann im vorzeitigen Strafvollzug befand, anschliessend in Ausschaffungshaft genommen und am 22. Mai 2014 in sein Herkunftsland ausgeschafft wurde. Offenbar wird dem Beschwerdeführer während des Strafvollzugs gute Führung beschei- nigt, wie dem Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt ent- nommen werden kann. Im ausländerrechtlichen Administrativverfahren kommt jedoch weder der guten Führung während des Strafvollzugs noch der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug eine ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. dazu eingehend BGE 137 II 233 E. 5.2.2 m.H.). Aus spezifisch ausländerrechtlicher Perspektive ist entscheidend, dass die seit Januar 2011 verstrichene Zeit nicht schon den Schluss zulässt, die beim Beschwerdeführer zuvor bejahte qualifizierte Gefährdung sei inzwischen weggefallen. Denn bis zum 22. Mai 2014 befand sich der Beschwerdefüh- rer in Unfreiheit und seither befindet er sich im Ausland, ohne dass über seine näheren Lebensumstände irgendetwas bekannt wäre. Erschwerend tritt hinzu, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Strafverfahrens bis zuletzt uneinsichtig blieb und ihm von den Gerichtsinstanzen ein sehr frag- würdiges Verhalten strafschärfend vorgehalten wurde. Darauf wurde be- reits weiter oben näher eingegangen (vgl. oben Ziff. 5.1). 5.6 Als Zwischenergebnis ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht nur den Fernhaltegrund einer Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a erster Halbsatz AuG ge- setzt hat. Darüber hinaus liegt gegen ihn auch zum heutigen Zeitpunkt der qualifizierte Fernhaltegrund einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentli- che Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG vor. Das gegen ihn verhängte Einreiseverbot darf daher ohne Verletzung von Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG die Dauer von fünf Jahren übersteigen. 6. 6.1 Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es zeitlich auszugestalten ist, legt Art. 67 Abs. 2 AuG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu, der eine wertende Abwägung zwischen den

F-3419/2014 Seite 15 berührten öffentlichen und privaten Interessen verlangt. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 AuG; ferner statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.). 6.2 Vom Beschwerdeführer geht, wie weiter oben ausgeführt, eine schwer- wiegende Gefährdnung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in beson- ders sensitiven Bereichen aus. Darauf wurde bereits einlässlich eingegan- gen, sodass an dieser Stelle auf weitere Erörterungen dazu verzichtet wer- den kann. Dementsprechend gross ist das Interesse an einer langfristigen Fernhaltung des Beschwerdeführers. In Anbetracht der Skrupellosigkeit, Gewaltbereitschaft und Uneinsichtigkeit des sich mafiöser Methoden be- dienenden Beschwerdeführers rechtfertigt sich die volle Ausschöpfung der rechtsprechungsgemässen Regelmaximaldauer eines Einreiseverbots von 15 Jahren. Auf der anderen Seite ist dem Bundesverwaltungsgericht zwar aus den Strafakten bekannt, dass nahe Familienangehörige des Be- schwerdeführers in der Schweiz leben. Der Beschwerdeführer hat jedoch weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Rahmen der Beschwerde- schrift oder der Replik irgendwelche privaten Interessen an ungehinderten Einreisen in die Schweiz geltend gemacht. Offenbar scheint er durch die Massnahme nicht besonders betroffen zu sein, was unter anderem daran liegen mag, dass er Mitglied einer gut vernetzten, in türkischen Kreisen einflussreichen, ja gefürchteten Familie ist, die unter anderem in der Türkei Barbetriebe, Restaurants und Hotels besitzt (Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 04.06.2012 Sachverhalt/1.1/a S. 4 und Sachver- halt/1.2/a S. 6). 6.3 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen der Öffentlichkeit und des Beschwerdeführers führt das Bundesverwal- tungsgericht zum Schluss, dass das gegen ihn erlassene, auf 15 Jahre be- messene Einreiseverbot eine verhältnismässige und angemessene Mass- nahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt und daher zu bestätigen ist. 7. Zu prüfen bleibt die von der Vorinstanz angeordnete Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS II.

F-3419/2014 Seite 16 7.1 Ein Einreiseverbot gilt für die Schweiz und im Regelfall für das Fürsten- tum Liechtenstein (vgl. Art. 10 Abs. 1 des Rahmenvertrags vom 3. Dezem- ber 2008 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich des Visum- verfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum, SR 0.360.514.2). Erfolgt, wie vorliegend geschehen, gestützt auf das Einreiseverbot eine Ausschreibung der be- troffenen Person im SIS II zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung, so werden die Wirkungen der Massnahme auf alle Schengen-Staaten ausge- dehnt (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Kodifizierter Text] [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016). Die Mitgliedstaaten können der betroffenen Person aus wichtigen Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Ein- reise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK) bzw. ihr ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, Abl. L 243/1 vom 15.09.2009]). 7.2 Eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder der EFTA besitzt (Drittstaatsangehörige), kann im SIS II zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn die "Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles" eine solche Mass- nahme rechtfertigen (Art. 2 und 21 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informations- systems der zweiten Generation [SIS-II-Verordnung, Abl. L 381/4 vom 28.12.2006]). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die gestützt auf eine Entscheidung der zuständigen natio- nalen Instanzen ergeht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschrei- bung erfolgt, wenn die nationale Entscheidung mit der Gefahr für die öf- fentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit begründet wird, die die Anwesenheit der betreffenden Person in einem Mitgliedstaat darstellt. Das ist insbesondere der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Frei- heitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS- II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise

F-3419/2014 Seite 17 bestehen, dass sie solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats plant (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b SIS-II-Verordnung). 7.3 Der Beschwerdeführer kann als Drittstaatsangehöriger grundsätzlich zur Einreise- bzw. Aufenthaltsverweigerung im SIS ausgeschrieben wer- den. Die von ihm zu verantwortenden Straftaten erfüllen sodann den von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung verlangten Schweregrad bei Wei- tem. Die Schweiz ist sodann als Folge des Grundsatzes der loyalen Zu- sammenarbeit bei der Administration des gemeinsamen Raums der Frei- heit, der Sicherheit und des Rechts, auf dem das Schengen-System be- ruht, zur getreuen Wahrung der Interessen der Gesamtheit der Schengen- Staaten verpflichtet (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1). Hinzu tritt, dass wegen des Wegfalls systematischer Personenkontrollen an den Schengen-Innengren- zen Einreiseverbote und ähnliche Massnahmen ihre volle Wirksamkeit nur entfalten können, wenn sich ihre Geltung und ihre Durchsetzbarkeit nicht auf einzelne Schengen-Staaten beschränken. Angesichts der festgestell- ten, vom Beschwerdeführer ausgehenden qualifizierten Gefahr für die öf- fentliche Sicherheit und Ordnung, die sich zudem nicht zum vornherein auf das Territorium der Schweiz beschränkt, liegt die Ausschreibung des Ein- reiseverbots im zwingenden gemeinsamen Interesse der Schweiz und der übrigen Schengen-Staaten. Eine mit der Ausschreibung des Einreisever- bots einhergehende, zusätzliche Beeinträchtigung seiner persönlichen Be- wegungsfreiheit hat der Beschwerdeführer in Kauf zu nehmen. 8. Das im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens auf 15 Jahre befristete Einreiseverbot ist somit im Licht von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen, soweit sie nicht durch das Zurückkommen der Vorinstanz gegenstandslos geworden ist. 9. Insoweit die Vorinstanz auf ihre Verfügung zurückkam und das ursprüng- lich auf unbestimmte Zeit lautende Einreiseverbot auf 15 Jahre befristete, ist der Beschwerdeführer als teilweise obsiegende bzw. unterliegende Par- tei anzusehen. Dieser Umstand hat entsprechende Auswirkungen auf den Kostenentscheid. 9.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterlie- genden Partei aufzuerlegen. Unterliegt die Partei nur teilweise, sind die Verfahrenskosten im Umfang des Unterliegens zu ermässigen. In der vor- liegenden Streitsache ist die Höhe der reduzierten, vom Beschwerdeführer

F-3419/2014 Seite 18 zu tragenden Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 800.- festzusetzen. Die Vorinstanz hat gemäss ausdrücklicher Rege- lung (Art. 63 Abs. 2 VwVG) keine Verfahrenskosten zu tragen. 9.2 Auf der anderen Seite ist dem Beschwerdeführer für die ihm erwach- senen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten im Umfang des Obsiegens eine gekürzte Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz zu- zusprechen (Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Die Höhe der Parteient- schädigung ist mangels einer Kostennote auf Grund der Akten nach pflicht- gemässem Ermessen festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Mit Blick auf den aktenkundigen Aufwand der Rechtsvertretung, die Schwierigkeiten der Rechtssache und Vergleichsfälle erscheint es als an- gemessen, dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine redu- zierte Parteientschädigung im Betrag von Fr. 500.- zuzusprechen. Bei der Bemessung der Parteientschädigung ist zu berücksichtigen, dass ein Mehrwertsteuerzuschlag mangels Steuerpflicht bei Dienstleistungen, die an im Ausland wohnhafte Mandanten erbracht werden, nicht geschuldet wird (vgl. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. a MWSTG [SR 641.20] i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG). 10. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Dispositiv S. 19

F-3419/2014 Seite 19 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos gewor- den ist. 2. Dem Beschwerdeführer werden reduzierte Verfahrenskosten im Betrag von F. 800.- auferlegt und vom einbezahlten Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 1‘000.- in Abzug gebracht. Der Restbetrag von Fr. 200.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine gekürzte Par- teientschädigung von Fr. 500.- auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (...) – die Vorinstanz (...) – die Migrationsbehörde des Kantons Zürich (...) – die Migrationsbehörde des Kantons Basel-Stadt (...)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Andreas Trommer Julius Longauer

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16.01.2017
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