B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-3391/2025
Urteil vom 14. Mai 2025 Besetzung
Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.
Parteien
A._______, vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 29. April 2025 / N (...).
F-3391/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 12. April 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Finger- abdruckdatenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 6. Februar 2025 bereits in Polen um Asyl ersucht hatte. A.b Die Vorinstanz gewährte der Beschwerdeführerin am 24. April 2025 im Rahmen des Dublin-Gesprächs das rechtliche Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit Polens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver- fahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur potentiellen Überstellung nach Polen sowie zu ihrem Gesundheitszustand. A.c Am 25. April 2025 ersuchte die Vorinstanz die polnischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah- ren zur Bestimmung des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung eines von ei- nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge- stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die polnischen Behörden hiessen das Wiederaufnahmeer- suchen am 27. April 2025 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gut. A.d Mit Verfügung vom 29. April 2025 – eröffnet am 30. April 2025 – trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete ihre Überstellung nach Polen an. B. B.a Mit Beschwerde vom 7. Mai 2025 (Zeitpunkt Aufgabe «MyPost 24» Au- tomat, Poststempel datiert vom 8. Mai 2025) gelangte die Beschwerdefüh- rerin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylge- such einzutreten. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihr die unentgeltli- che Prozessführung zu gewähren. B.b Am 9. Mai 2025 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstel- lung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus.
F-3391/2025 Seite 3 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übri- gen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG, vgl. Urteil des BGer 2C_213/2024 vom 19. Juni 2024 E. 3.1 m.w.H. in Bezug auf die Abgabe der Sendung mit «My Post 24»], und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt, sodass auf die Be- schwerde einzutreten ist. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari- scher Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO grundsätzlich Polen für die Behandlung des Asylgesu- ches der Beschwerdeführerin zuständig ist, dass das polnische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist (vgl. statt vieler zuletzt Urteile des BVGer F-3025/2025 vom 2. Mai 2025 E. 3.1; F-2669/2025 vom 24. April 2025 E. 3.2 m.w.H, F-911/2025 vom 17. Februar 2025 E. 2.1), aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ver- pflichten würden. Dabei hat sie insbesondere die Vorbringen der Be- schwerdeführerin im Hinblick auf ihren Gesundheitszustand (namentlich ei- ner postoperativen Wunde am Fuss sowie Beschwerden im Intimbereich und mit den Augen) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt.
F-3391/2025 Seite 4 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG ihre Wegweisung nach Polen an- geordnet. Zur näheren Begründung ist auf die vorinstanzlichen Erwägun- gen zu verweisen. 3.2 Was die Beschwerdeführerin auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag nichts an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung zu ändern. Nach- dem das Asylverfahren in Polen rechtsprechungsgemäss keine systemi- schen Schwachstellen aufweist (vgl. E. 3.1 hiervor) erübrigen sich Weite- rungen zur geltend gemachten Gefahr einer allfälligen Kettenabschiebung (einlässlich dazu Urteil des EuGH vom 30. November 2023, verbundene Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, §§ 129-142 und Ziff. 2 des Dispositivs). Es ist zudem daran zu erinnern, dass weder die Dublin-III-VO noch andere völkerrechtliche Bestimmungen ein Recht einräumen, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständi- gen Staat selber frei zu wählen (BVGE 2010/45 E. 8.3). Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz des Gerichts ferner grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Damit erübrigen sich auch Weiterungen zu den geschilderten Vorkomm- nissen in Äthiopien. 4. Die angefochtene Verfügung ist folglich nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlos- sen, weshalb sich das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvor- schusses als gegenstandslos geworden erweist und der angeordnete Voll- zugsstopp mit heutigem Urteil dahinfällt. 5.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägun- gen ergibt – von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen waren. Die Ver- fahrenskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1 ff.
F-3391/2025 Seite 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 6. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
(Dispositiv nächste Seite)
F-3391/2025 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von CHF 750.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Ur- teils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Basil Cupa Andrea Beeler
Versand: