B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-3355/2023
Urteil vom 24. September 2025 Besetzung
Richter Yannick Antoniazza-Hafner (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richterin Aileen Truttmann, Gerichtsschreiberin Sandra Hutter.
Parteien
A._______, vertreten durch Stefan Wehrenberg und Lorian Hajdini, Rechtsanwälte, Wehrenberg Rechtsanwälte GmbH, Seefeldstrasse 60, 8008 Zürich, Beschwerdeführer,
Gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Ordentliche Einbürgerung; Verfügung des SEM vom 2. Mai 2023.
F-3355/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer (geb. [...] 1972, kanadischer Staatsangehöri- ger) erhielt in der Schweiz im Jahr 2003 eine Aufenthaltsbewilligung und im Jahr 2005 eine Niederlassungsbewilligung. Mit Strafbefehl vom 12. Februar 2016 verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft B._______ wegen fahrlässigen Überlassens eines Kraftfahrzeugs an einen Fahrer ohne erforderliche Fahrerlaubnis (Art. 95 Abs. 1 SVG [SR 741.01]) zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 50.–, unter An- setzung einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse in der Höhe von Fr. 200.–. A.b Die Staatsanwaltschaft C._______ ersuchte mit Rechtshilfeersuchen vom 5. Juni 2018 im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen des Ver- dachts des gewerbsmässigen versuchten Betrugs unter anderem um die Einvernahme des Beschwerdeführers als beschuldigte Person. Nach vor- gängiger Bestimmung des Leitkantons trat die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons D._______ mit Verfügung vom 2. Juli 2018 auf das Ersuchen ein. Ebenfalls am 2. Juli 2018 ersuchte sie die Staatsanwaltschaft des Kantons E._______ um die rechtshilfeweise Einvernahme des Beschwerdeführers. Die Einvernahme fand am 2. Oktober 2018 statt. Mit zwei separaten Schlussverfügungen je vom 25. November 2019 entsprach die genannte Oberstaatsanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen vom 5. Juni 2018 und verfügte sowohl die Herausgabe des polizeilichen Befragungsprotokolls vom 1. [recte: 2.] Oktober 2018 als auch die Herausgabe von näher be- zeichneten Bankunterlagen an die deutschen Behörden. Der Beschwerde- führer erhob am 27. Dezember 2019 Beschwerde beim Bundesstrafgericht gegen die Schlussverfügung, mit welcher die Herausgabe des polizeilichen Befragungsprotokolls angeordnet worden war. Das Bundesstrafgericht trat mit Entscheid vom 28. April 2020 auf die Beschwerde nicht ein (Angabe Geschäftsnummer). Ferner erhob die F._______ GmbH (nachfolgend «F._______ GmbH»), deren Verantwortlicher der Beschwerdeführer ist, mit Eingabe vom 27. Dezember 2019 Beschwerde beim Bundesstrafgericht gegen die Schlussverfügung, mit welcher die Herausgabe von näher be- zeichneten Bankunterlagen an die deutschen Behörden verfügt wurde. Dieses wies die Beschwerde mit Entscheid vom 28. April 2020 ab (Angabe Geschäftsnummer). A.c Mit Rechtshilfeersuchen vom 19. Juli 2018 (ergänzt am 25. März 2019) ersuchte der leitende Oberstaatsanwalt in G._______ die
F-3355/2023 Seite 3 Oberstaatsanwaltschaft des Kantons D._______ wegen Betrugs um die Ermittlung des Inhabers und allfälliger weiterer Verfügungsberechtigter ei- nes näher bestimmten Kontos sowie um die Kontoeröffnungsunterlagen. Zudem beantragte er, falls die Bankeneditionen Ermittlungsansätze zu ei- ner Täterschaft einer in der Schweiz aufhältigen Person liefern würden, diese Person als Beschuldigte einzuvernehmen. Die Ermittlungen der ge- nannten Oberstaatsanwaltschaft ergaben, dass es sich bei der unbekann- ten Person um den Beschwerdeführer handelte. Nach vorgängiger Bestim- mung des Leitkantons trat die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons D._______ mit Verfügung vom 10. Januar 2020 auf das Ersuchen ein (An- gabe Geschäftsnummer) und ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons E._______ um Einvernahme des Beschwerdeführers als Beschuldigten. Die Einvernahme fand am 26. Februar 2020 statt. Das Rechtshilfeverfah- ren wurde am 17. März 2020 durch die Oberstaatsanwaltschaft D._______ sistiert. Dies, da gegen den Beschwerdeführer – gestützt auf ein älteres Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft C._______ (vgl. E. D.a oben) – ein ähnliches Verfahren hängig war, zu dem beim Bundesstrafgericht zwei Beschwerdeverfahren liefen (Angabe Geschäftsnummern). Die Sis- tierung wurde am 26. Juni 2020 per sofort aufgehoben. Dem Rechtshilfeer- suchen wurde am 17. Juli 2020 stattgegeben und näher bestimmte Doku- mente sowie die Beschuldigteneinvernahme des Beschwerdeführers an die deutschen Behörden herausgegeben. B. B.a Parallel dazu reichte der Beschwerdeführer am 8. Januar 2018 bei der kantonalen Einbürgerungsbehörde des Kantons E._______ ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung ein. Er unterzeichnete am 25. September 2019 eine Erklärung betreffend die Einhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Nach der Befassung der Wohnsitzgemeinde (vorläufige Be- willigung der Bürgerrechte am 18. Mai 2020) beantragte die kantonale Ein- bürgerungsbehörde (vorläufige Bewilligung der F._______ Bürgerrechte am 26. August 2020) die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bun- des (Eingang SEM 10. September 2020). B.b Die Vorinstanz holte am 6. November 2020 einen Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister (VOSTRA) ein. Eingetragen war der Straf- befehl vom 12. Februar 2016 (vgl. E. A.a). B.c Nach Aufforderung der Vorinstanz vom 7. April 2021 unterschrieb der Beschwerdeführer am 9. April 2021 eine Erklärung betreffend die Einhal- tung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
F-3355/2023 Seite 4 B.d Die Vorinstanz holte am 21. April 2021 und am 7. Juni 2021 VOSTRA-Auszüge ein. Eingetragen war jeweils nur der Strafbefehl vom 12. Februar 2016. B.e Mit Schreiben vom 14. Juli 2021 teilte sie dem Beschwerdeführer mit, im Rahmen der eidgenössischen Prüfung sei festgestellt worden, dass er Gegenstand eines Rechtshilfeersuchens der Staatsanwaltschaft «H.» (recte: Staatsanwaltschat C. [Bundesland H.]) sei, dass auch von der Staatsanwaltschaft G. unter- stützt werde. Sie forderte den Beschwerdeführer auf, detaillierte Erläute- rungen und alle zweckdienlichen Informationen einzureichen. Zudem bat sie ihn, mitzuteilen, ob weitere Verfahren gegen ihn hängig seien. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2021 erinnerte die Vorinstanz den Beschwerde- führer an ihr vorhergehendes Schreiben und bat ihn, binnen eines Monats zu antworten, ansonsten anhand der Akten entschieden werde. Mit Schreiben vom 5. November 2021 nahm der Beschwerdeführer Stel- lung und legte neben einem rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts I._______ vom 12. August 2021, einen Zahlungsbeleg über 4'907.50 Euro vom 6. Oktober 2021 und ein Schreiben seines deutschen Rechtsanwalts vom 22. Oktober 2021 vor. B.f Mit Strafbefehl vom 12. August 2021 verurteilte das Amtsgericht I._______ den Beschwerdeführer wegen versuchten Betrugs in vier Fällen (§§ 263 I und II, III Nr. 1, 22, 23, 53 DE-StGB) zu einer unbedingten Geld- strafe von 60 Tagessätzen zu je 80.– Euro. Tatzeitpunkte waren der 16. Januar 2018, der 7. Februar 2018, der 7. März 2018 und der 26. März 2018. B.g Mit Schreiben vom 13. Januar 2022 empfahl die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer, das Gesuch zurückzuziehen. Sie erklärte, dass eine Ein- bürgerung wegen der Verurteilung vom 12. August 2021 in Deutschland zurzeit nicht möglich sei. Wäre diese in der Schweiz erfolgt, wäre sie näm- lich im VOSTRA während 10 Jahren eingetragen. Diese Frist sei allerdings noch nicht abgelaufen. In einer Stellungnahme vom 28. März 2022 erwi- derte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass er nach deutschem Recht als unbestraft gelte, da Verurteilungen zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen nicht in das deutsche Führungszeugnis aufgenommen wer- den würden. Es habe sich vorliegend nur um eine einmalige Verfehlung gehandelt und eine Verweigerung der Einbürgerung aufgrund dessen sei unverhältnismässig.
F-3355/2023 Seite 5 B.h Mit Verfügung vom 2. Mai 2023 wies die Vorinstanz das Gesuch um Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes ab. C. C.a Dagegen gelangte der Beschwerdeführer am 12. Juni 2023 ans Bun- desverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Einbür- gerungsbewilligung an ihn zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neu- beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, mit der Auflage, dass diese den Strafbefehl vom 12. August 2021 bei der Neubeurteilung des Gesuchs nicht berücksichtigen dürfe. Das SEM liess sich am 29. August 2023 vernehmen und beantragte, die Beschwerde abzuweisen. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerde- führer am 5. September 2023 zur Kenntnisnahme übermittelt. Mit Eingaben vom 21. November 2023 und 5. April 2024 erkundigte sich der Beschwer- deführer nach dem aktuellen Verfahrensstand. Das Gericht beantwortete die Anfragen jeweils mit Schreiben vom 24. November 2023 und 10. April 2024. Mit Eingabe vom 26. August 2024 erkundigte sich der Beschwerde- führer erneut nach dem aktuellen Verfahrensstand. C.c Mit Verfügung vom 6. September 2024 teilte das Gericht dem Be- schwerdeführer im Wesentlichen mit, es gehe aufgrund der klaren Geset- zeslage aus, dass die rechtskräftige Verurteilung vom 12. August 2021 im deutschen Bundeszentralregister eingetragen sei, wobei nicht auszu- schliessen sei, dass diese Eintragung vorliegend ein entscheidwesentli- ches Element darstelle. Es lud den Beschwerdeführer ein, binnen Frist eine Stellungnahme und allfällige Beweismittel einzureichen. In Folge ersuchte der Beschwerdeführer viermal um Fristerstreckung, welche das Gericht je- weils gewährte. Er nahm am 13. Januar 2025 Stellung. Mit Verfügung vom 16. Januar 2025 übermittelte das Gericht diese Stellungnahme an die Vo- rinstanz und schloss gleichzeitig den Schriftenwechsel. C.d Die erneuten Anfragen der Beschwerdeführenden nach dem Verfah- rensstand vom 14. April 2025 und 8. Juli 2025 beantwortete das Gericht jeweils mit Schreiben vom 16. April 2025 und 11. Juli 2025. Das Gericht teilte dem Beschwerdeführer am 10. September 2025 den aktuellen Ver- fahrensstand mit. C.e Der vorsitzende Richter hat das vorliegende Verfahren aus organisa- torischen Gründen vom vormaligen Instruktionsrichter übernommen.
F-3355/2023 Seite 6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Einbürgerung sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 47 Abs. 1 des Bürger- rechtsgesetzes vom 20. Juni 2014 [BüG, SR 141.0] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächli- chen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.) 3. 3.1 Art. 13 Abs. 3 BüG hält fest, dass das SEM die Einbürgerungsbewilli- gung des Bundes erteilt und diese der kantonalen Einbürgerungsbehörde zum Entscheid über die Einbürgerung zustellt, sofern alle formellen und materiellen Voraussetzungen (Art. 9 resp. Art. 11 BüG) erfüllt sind. Gemäss Art. 9 Abs. 1 BüG erteilt der Bund die Einbürgerungsbewilligung nur, wenn die Bewerberin oder der Bewerber bei der Gesuchstellung eine Niederlas- sungsbewilligung besitzt (Bst. a) und zudem einen Aufenthalt von insge- samt zehn Jahren nachweist, wovon drei in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuches (Bst. b). Die Erteilung der Einbürgerungsbewil- ligung erfordert gemäss Art. 11 BüG weiter, dass die Bewerberin oder der Bewerber erfolgreich integriert ist (Bst. a), mit den schweizerischen
F-3355/2023 Seite 7 Lebensverhältnissen vertraut ist (Bst. b) und keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt (Bst. c). Art. 12 Abs. 1 BüG hält fest, dass sich eine erfolgreiche Integration insbe- sondere im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Bst. a), in der Respektierung der Werte der Bundesverfassung (Bst. b), in der Fähig- keit, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu verstän- digen (Bst. c), in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Bst. d) und in der Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird (Bst. e), zeigt. Die in Art. 12 Abs. 1 BüG aufgeführten Integrationskriterien sind grundsätzlich kumulativ zu verste- hen (Urteil des BVGer F-4572/2021 vom 17. August 2023 E. 5 m.w.H.; siehe jedoch E. 3.3 und 5 unten). 3.2 Der in Art. 12 Abs. 1 Bst. a BÜG enthaltene unbestimmte Rechtsbegriff der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wird in Art. 4 der Bürgerrechtsver- ordnung vom 17. Juni 2016 (BüV, SR 141.01) konkretisiert. Gemäss Art. 4 Abs. 2 Bst. a BüV gelten Bewerber und Bewerberinnen als nicht erfolgreich integriert, wenn im Strafregister-Informationssystem VOSTRA eine unbe- dingte Strafe oder eine teilbedingte Freiheitsstrafe für ein Vergehen oder ein Verbrechen einsehbar ist. Gemäss Art. 4 Abs. 2 Bst. e BüV gelten Be- werber und Bewerberinnen als nicht erfolgreich integriert, wenn im Strafre- gister-Informationssystem VOSTRA eine bedingte Geldstrafe von höchs- tens 90 Tagessätzen als Hauptsanktion einsehbar ist, sofern sich die be- troffene Person in der Probezeit nicht bewährt hat. Gemäss Abs. 4 gelten die Absätze 2 und 3 für ausländische Strafregistereinträge sinngemäss. Die Verordnungsbestimmung führt somit nicht nur den auslegungsbedürf- tigen Begriff der öffentlichen Sicherheit und Ordnung von Art. 12 Abs. 1 Bst. a BüG weiter aus, sondern hält auch fest, dass bei strafrechtlicher Nichtbewährung im dargelegten Sinne – ungeachtet der übrigen Integrati- onskriterien – von einer nicht erfolgreichen Integration auszugehen ist. Da- bei ist zu beachten, dass die Grundfrist für die Entfernung aus dem Straf- register-Informationssystem VOSTRA bei Geldstrafen zehn Jahre beträgt (Art. 38 Abs. 3 Bst. d des Bundesgesetzes über das Strafregister-Informa- tionssystem VOSTRA vom 17. Juni 2016 [StReG, SR 330]). 3.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 12 BüG ist die Beurteilung der Integration als Prozess gegenseitiger Annäherung
F-3355/2023 Seite 8 zwischen der einheimischen und der ausländischen Bevölkerung zu ver- stehen. Die zugezogene Person soll am wirtschaftlichen, sozialen und kul- turellen Leben der hiesigen Gesellschaft teilhaben. Dazu ist es erforderlich, dass sich die Ausländerinnen und Ausländer mit den gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen in der Schweiz auseinandersetzen. Erfolgreiche Integration setzt den Willen der Zugewanderten wie auch die Offenheit der schweizerischen Bevölkerung voraus. Durch ihre Teilhabe bekundet die ausländische Person ihren Willen, auf die Einheimischen zu- zugehen und sich mit den sozialen und kulturellen Lebensbedingungen an ihrem Wohnort auseinanderzusetzen (BGE 146 1 49 E. 2.5; 141 1 60 E. 3.5; 138 1 242 E. 5.3). Die Beurteilung, ob eine einbürgerungswillige Person erfolgreich integriert ist, hat unter Würdigung aller massgeblichen Gesichtspunkte zu erfolgen. Die Fokussierung auf ein einziges Kriterium ist unzulässig, es sei denn, dieses falle, wie etwa eine erhebliche Straffäl- ligkeit, bereits für sich allein entscheidend ins Gewicht. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung aller massgeblichen Aspekte im Einzelfall. Ein Manko bei einem Gesichtspunkt kann, so lange dieser nicht für sich allein den Ausschlag gibt, durch Stärken bei anderen Kriterien ausgeglichen werden (Urteil des BGer 1C_350/2024 vom 21. Mai 2025 m.w.H.). Diese in Anwen- dung des alten Bürgerrechtsgesetzes ergangene Rechtsprechung ist unter dem neuen Bürgerrechtsgesetz weiterhin gültig (Urteil 1D_5/2022 vom 25. Oktober 2023, E. 2.1). 4. 4.1 Zum Zeitpunkt der verweigernden Einbürgerungsverfügung und bis heute (vgl. E. 3.2) weist der massgebliche VOSTRA-Auszug des Be- schwerdeführers eine Verurteilung zu einer bedingten Strafe (Strafbefehl vom 12. Februar 2016, Probezeit 2 Jahre, vgl. E. A.a.) auf. Da gemäss Art. 4 Abs. 4 BüV auch ausländische Strafregistereinträge zu berücksichti- gen sind, ist nachstehend zu prüfen, ob die in Deutschland erfolgte Verur- teilung des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren zu berücksich- tigen ist. Mit Strafbefehl vom 12. August 2021 verurteilte nämlich das Amts- gericht I._______(Deutschland) den Beschwerdeführer wegen versuchten Betrugs in vier Fällen (§§ 263 I und II, III Nr. 1, 22, 23, 53 DE-StGB) zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 80.– Euro (vgl. E. B.f). Tatzeitpunkte waren der 16. Januar 2018, der 7. Februar 2018, der 7. März 2018 und der 26. März 2018 (SEM-act. 11). 4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die in Deutschland erfolgte Ver- urteilung für sein Einbürgerungsverfahren von Belang sei. Bei einer im Aus- land beurteilten Tat und einer im Ausland verhängten Strafe sei für die
F-3355/2023 Seite 9 Anwendbarkeit von Art. 4 Abs. 4 BüV – und damit wegen des Verweises in Abs. 4 die Anwendbarkeit von Abs. 2 und 3 – einzig und allein massgebend, ob das ausländische Urteil zu einem Strafregistereintrag im Urteilsstaat ge- führt habe. Dies bedeute e contrario, dass eine im Ausland verhängte Straf- tat nicht berücksichtigt werde, wenn sie im Ausland selber nicht zu einem Strafregistereintrag geführt habe. Vorliegend sei er als nicht vorbestraft an- zusehen, da eine Eintragung in das deutsche Führungszeugnis nicht er- folgt sei. Insoweit die Vorinstanz argumentiere, er müsse zumindest einen Eintrag im Bundeszentralregister erhalten haben, so werde diese Behaup- tung nicht belegt und sei angesichts der gesetzlichen Grundlagen im BZRG völlig abwegig. 4.3 Das deutsche Bundeszentralregister wird vom Bundesamt für Justiz mit Sitz in Bonn geführt und beinhaltet alle Vorstrafen, bis diese getilgt sind (§§ 3 ff., 46 Bundeszentralregistergesetz [BZRG]). Jeder, der wissen möchte, ob und welche Verurteilungen über ihn im Bundeszentralregister eingetragen sind, hat dafür zwei Möglichkeiten. Er kann eine Bundeszent- ralregisterauskunft als Auskunft nach § 42 BZRG (unbeschränkte Auskunft aus dem Zentralregister) oder in Form eines Führungszeugnisses (§§ 30 – 40 BZRG) verlangen. Gemäss § 4 BZRG sind in das Register die rechtskräftigen Entscheidungen einzutragen, durch die ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes wegen einer rechtswidrigen Tat auf Strafe erkannt (Ziff. 1.), eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet (Ziff. 2.), jemanden nach § 59 des Strafgesetzbuchs mit Strafvorbehalt verwarnt (Ziff. 3) oder nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes die Schuld eines Ju- gendlichen oder Heranwachsenden festgestellt (Ziff. 4.) hat. Weiter sind folgende Gesetzesbestimmungen hervorzuheben: Verurteilun- gen durch die auf Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen er- kannten worden ist, werden nicht in das Führungszeugnis aufgenommen, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist (§ 32 Abs. 2 Ziff. 5 lit. a BZRG). Eintragungen, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden, dürfen den Einbürgerungsbehörden für Einbürgerungsverfahren, zur Kenntnis gegeben werden (§ 41 Abs. 1 Ziff. 6 BZRG). Geldstrafen bis 90 Tagessätze und Freiheitsstrafen bis 3 Monate werden frühestens nach 5 Jahren aus dem Bundeszentralregister gelöscht, wenn keine Freiheits- strafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist (§ 46 Abs 1 Ziff. 1 lit. a BZRG).
F-3355/2023 Seite 10 4.4 Dem Beschwerdeführer ist somit insoweit zuzustimmen, als dass die Verurteilung vom 12. August 2021 nach § 32 Abs. 2 Ziff. 5 BZRG nicht in sein Führungszeugnis aufgenommen wurde, was dieser auch mit der Vor- lage seines Führungszeugnisses vom 25. Oktober 2024 (BVGer-act. 16) belegte. Hingegen muss eine Eintragung der Verurteilung ins Bundeszent- ralregister gemäss § 4 BZRG dennoch erfolgt sein. Da Geldstrafen bis 90 Tagessätze und Freiheitsstrafen bis 3 Monate frühestens nach 5 Jahren aus dem Bundeszentralregister gelöscht werden, ist die Verurteilung des Beschwerdeführers vom August 2021 auch offensichtlich noch nicht getilgt (§ 46 Abs 1 Z. 1 lit. a BZRG). Aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage ist das Bundesverwaltungsgericht überzeugt, dass die rechtskräftige Verurteilung vom 12. August 2021 im Bundeszentralregister enthalten ist und diese laut § 41 Abs. 1 Ziff. 6 BZRG für das vorliegende Einbürgerungsverfahren massgeblich ist. Das Be- schwerdevorbringen, wonach eine solche Eintragung völlig abwegig sei (vgl. E. 4.2), erweist sich angesichts der obigen Ausführungen als nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer unternahm im Laufe des Be- schwerdeverfahrens den von vornherein aussichtslosen Versuch, eine Bundeszentralregisterauskunft auf postalischem Weg zu erlangen, was ge- setzlich ausgeschlossen ist (§ 42 Sätze 3 und 6 BZRG). Die vom deut- schen Bundesamt für Justiz aufgezeigte Möglichkeit der Einsichtnahme bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Bern (vgl. BVGer-act. 22) nahm er hingegen nicht wahr. Zwar ist die Aushändigung oder Kopie einer solchen Auskunft aufgrund des Schutzinteresses des Beschwerdeführers unzulässig (§ 42 letzter Satz BZRG), er hätte deren Inhalt dem Gericht je- doch beispielsweise durch eine eidesstattliche Erklärung bestätigen kön- nen. Das Gericht selbst sah aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage von einer eigenen Einholung der Bundeszentralregisterauskunft ab und ist – wie bereits ausgeführt – aufgrund der klaren Gesetzeslage von einer ent- sprechenden Eintragung überzeugt. Mit einer im deutschen Bundeszent- ralregister eingetragenen unbedingten Verurteilung zu einer Geldstrafe er- füllt der Beschwerdeführer somit den Tatbestand nach Art. 4 Abs. 4 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 Bst. a BüV (siehe dazu E. 3.2). 4.5 Zwei der Tatzeitpunkte der in Deutschland rechtskräftig verurteilten Straftat (16. Januar 2018 und 7. Februar 2018) liegen ferner innerhalb der zweijährigen Probezeit der im VOSTRA eingetragenen bedingten Geld- strafe (vgl. E. 4.1). Nach herrschender Lehre sind ausländische Urteile bei der Prüfung des Widerrufs und folglich auch bei der Beurteilung der Be- währung während der Probezeit zu berücksichtigen, sofern sie
F-3355/2023 Seite 11 rechtskräftig sind und den schweizerischen Grundsätzen (ordre public) ent- sprechen (vgl. Art. 46 StGB; BSK StGB-Schneider/Garré, Art. 46 N. 33 m.w.H.). Vorliegend ist daher von einer Nichtbewährung während der Pro- bezeit auszugehen. Damit ist auch der Tatbestand der Nichtbewährung ge- mäss Art. 4 Abs. 2 Bst. e BüV erfüllt. 4.6 Aufgrund obiger Ausführungen sind die Tatbestände nach Art. 4 Abs. 2 Bst. a und Art. 4 Abs. 2 Bst. e BüV (i.V.m. mit Art. 4 Abs. 4 BüV) erfüllt. Nach Massgabe der genannten Verordnungsbestimmungen fehlt es somit an der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. a BüG und gleichsam an einer erfolgreichen Integration im Sinne von Art. 12 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1 Bst. a BüG. Gemäss Art. 11 BüG fällt grundsätzlich die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes ausser Betracht (siehe jedoch E. 5 unten). 5. 5.1 Zu prüfen bleibt, ob die resultierende Verweigerung der Einbürgerungs- bewilligung des Bundes auch vor dem verfassungsrechtlichen Gebot der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) standhält (vgl. Urteile des BVGer F-4572/2021 vom 17. August 2023 E. 6.5; F-5493/2021 vom 3. Januar 2023 E. 7.2.3; F-481/2020 vom 25. Januar 2022 E. 5.5). Einer Abweisung des gegenständlichen Einbürgerungsgesuchs steht das verfassungsrecht- liche Gebot der Verhältnismässigkeit nicht entgegen. Dass der Beschwer- deführer 2016 in der Schweiz zu einer bedingten Geldstrafe und 2021 in Deutschland zu einer unbedingten Geldstrafe verurteilt werden musste und er sich während der strafrechtlichen Probezeit nicht zu bewähren ver- mochte (vgl. E. 4.5), begründet zusammengenommen ein erhebliches öf- fentliches Interesse, ihm die Einbürgerung zu verweigern. Als massgebli- che Faktoren erweisen sich die erhebliche kriminelle Energie des Be- schwerdeführers, die sich im vorsätzlichen Aufbau einer komplexeren Be- trugsmasche («Kölner Masche», vgl. SEM-act. 11) manifestiert, sowie die strafrechtliche Nichtbewährung, in welcher sich eine gewisse Renitenz of- fenbart. Gleichzeitig vermag vorliegend die sonstige Integration des Be- schwerdeführers dessen privates Interesse an der Erteilung der erleichter- ten Einbürgerung nicht entscheidend zu erhöhen. Er bringt auch sonst nichts vor und auch aus den Akten lässt sich nichts entnehmen, was zu einer entsprechenden Erhöhung führen würde. 5.2 Auch ist zu Ungunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, dass dieser in seinen beiden Erklärungen zur Beachtung der Rechtsord- nung (25. September 2019 und 9. April 2021; vgl. E. B.a und B.c) nicht auf
F-3355/2023 Seite 12 seinen ungelöschten VOSTRA-Eintrag aus dem Jahr 2016 hingewiesen und die in Deutschland laufenden Ermittlungsverfahren verschwiegen hat. In beiden Erklärungen bestätigte der Beschwerdeführer explizit und wahr- heitswidrig, dass
F-3355/2023 Seite 13 Verhältnismässigkeitsgebots sowie des Willkürverbots fest, dass eine Ge- samtwürdigung der relevanten Umstände vorzunehmen ist und diese inso- fern ausgewogen zu sein hat, als sie nicht auf einem klaren Missverhältnis der massgeblichen Aspekte beruht. Fällt indes ein einzelnes Kriterium – wie etwa eine erhebliche Straffälligkeit – für sich allein entscheidend ins Gewicht, darf sich die Würdigung entsprechend auf dieses Kriterium fokus- sieren (Urteil des BGer 1C_350/2024 vom 21. Mai 2025 E. 5). Vorliegend fallen bei gesamthafter Betrachtung der relevanten Umstände die unbe- dingte strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Bst. a BüV in Kombination mit seiner strafrechtlichen Nichtbe- währung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Bst. e BüV bei der Beurteilung nach dem Bürgerrechtsgesetz, ob er erfolgreich integriert ist, für sich allein er- heblich ins Gewicht. 6. Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Es steht dem Beschwer- deführer frei, zu einem späteren Zeitpunkt erneut ein Gesuch zu stellen, sobald er sämtliche Einbürgerungsanforderungen erfüllt. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 1’200.– festzusetzen (Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht zu entrichten.
F-3355/2023 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Eid- genössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Yannick Antoniazza-Hafner Sandra Hutter
F-3355/2023 Seite 15 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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